Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Feb. 2017 - 1 AZR 367/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR367.15.0
bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Mai 2015 - 14 Sa 904/14 - aufgehoben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, bezüglich des Zustimmungsersuchens vom 20. November 2013 ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. Mai 2014 - 3 Ca 5453/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens.

2

Der Kläger ist seit Januar 1999 bei der Beklagten, die mehrere Spielbanken betreibt, beschäftigt. Er war zunächst als Bereichsleiter Klassisches Spiel in der Spielbank B tätig. Mit seinem Einverständnis versetzte ihn die Beklagte zum 1. September 2008 in dieser Funktion in die Spielbank D. Der bei dieser Maßnahme nicht beteiligte Betriebsrat der Spielbank D leitete im Mai 2009 ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der Einstellung des Klägers ein. Nach einem zwischenzeitlichen Ruhen des Verfahrens gab das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2014 dem Antrag des Betriebsrats statt.

3

Die Beklagte stellte den Kläger bereits ab Ende März 2011 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Gegen mehrere von ihr in der Folgezeit ausgesprochene Kündigungen erhob der Kläger Kündigungsschutzklagen, denen das Landesarbeitsgericht Hamm stattgab. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten seine Beschäftigung als Bereichsleiter Klassisches Spiel. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. November 2013 beim Betriebsrat der Spielbank D die Zustimmung zur Einstellung des Klägers. Der Betriebsrat verweigerte diese form- und fristgerecht und berief sich dabei auch auf den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG.

4

Der Kläger hat geltend macht, die Beklagte sei verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, um seine Beschäftigung als Bereichsleiter Klassisches Spiel in der Spielbank D zu ermöglichen. Andernfalls könne sie ihn trotz der unwirksamen Kündigungen dauerhaft nicht in dieser Funktion beschäftigen. Zumindest aufgrund der vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe habe er ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, bezüglich des Zustimmungsersuchens vom 20. November 2013 das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen und ihn durch eine zusammenfassende Schilderung über den jeweiligen Verfahrensstand einmal im Monat zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Verfahren jeweils zu geben.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens verurteilt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet; die des Klägers ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

9

I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht verpflichtet ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet.

10

1. Das auf die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gerichtete Klagebegehren ist nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

a) Der Klageantrag ist nach seinem Wortlaut auf die „Durchführung“ eines gerichtlichen Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtet. Die Beklagte soll nicht nur ein Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats in D zur Einstellung des Klägers als Bereichsleiter Klassisches Spiel beim zuständigen Arbeitsgericht einleiten. Das im Klageantrag enthaltene weitere Begehren und der Sachvortrag des Klägers zeigen, dass die Beklagte alles Erforderliche unternehmen soll, um seine Beschäftigung als Bereichsleiter Klassisches Spiel in der Spielbank D zu ermöglichen. Angesichts dieser Zielsetzung erfordert eine „Durchführung“ des Zustimmungsersetzungsverfahrens, dass die Beklagte das gerichtliche Verfahren so lange und erforderlichenfalls über beide Tatsacheninstanzen führt, bis über den Zustimmungsersetzungsantrag entweder durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss nach §§ 84, 91 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entschieden ist oder - nach Erteilung der vom Kläger erstrebten Zustimmung durch den Betriebsrat und entsprechender Erledigungserklärung der Beteiligten(§ 83a Abs. 2 und Abs. 3, § 90 Abs. 2 ArbGG) - das Verfahren durch gerichtlichen Beschluss eingestellt wird. Dieses Antragsverständnis hat der Klägervertreter im Termin vor dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.

12

b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte kann erkennen, welches konkrete gerichtliche Verfahren sie mit welchem Antrag einleiten und wie lange sie es durchführen soll.

13

2. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu. Es kann daher dahinstehen, ob sein Begehren nicht schon deshalb ohne Erfolg bleibt, weil die Beklagte während des Revisionsverfahrens gegenüber dem Kläger eine auf die Zuweisung einer Tätigkeit als „Spielaufsicht/Tischchef“ gerichtete Änderungskündigung ausgesprochen und damit von der personellen Maßnahme, auf die sich das vom Kläger begehrte Zustimmungsersetzungsverfahren beziehen soll, Abstand genommen hat.

14

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer bei der Verweigerung einer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zustimmung vom Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen, wenn sich der Arbeitgeber zur Durchführung dieses Verfahrens im Wege einer Selbstbindung verpflichtet hat. Für die Annahme einer solchen Selbstbindung müssen allerdings besondere Anhaltspunkte gegeben sein (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 28 ff., BAGE 133, 307). Ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG soll auch in Betracht kommen, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen den Betriebsparteien vorliegt(vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 33, aaO; 22. September 2005 - 2 AZR 519/04 - Rn. 42 ff., BAGE 116, 7). Ferner verpflichtet der in § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gesetzlich verankerte Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen den Arbeitgeber das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn er erkennt, dass die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe tatsächlich nicht vorliegen(vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - zu A II 3 a und b der Gründe, BAGE 104, 45).

15

b) Ein darüber hinausgehender Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Durchführung eines gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens folgt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB.

16

aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72). Im Arbeitsverhältnis können die Vertragsparteien deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen oder zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. etwa BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26 mwN, BAGE 134, 296).

17

Die Rücksichtnahmepflicht kann es im Ausnahmefall einer Vertragspartei auch gebieten, die Interessen der anderen aktiv gegenüber Dritten wahrzunehmen (vgl. BGH 14. März 2012 - VIII ZR 220/11 - Rn. 23). Allerdings verlangt § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber nicht, die Belange des Arbeitnehmers unter Hintanstellung eigener schutzwürdiger Belange durchzusetzen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber daher nicht gehalten, im Interesse des Arbeitnehmers von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, wenn dies für ihn die Gefahr begründet, einen Rechtsstreit führen zu müssen (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 152, 337).

18

bb) Hat der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verweigert, begründet die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers keine Verpflichtung das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen(vgl. bereits BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 32, BAGE 134, 296).

19

(1) Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an seiner tatsächlichen Beschäftigung. Zur Durchsetzung desselben hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf vertragsgemäße Beschäftigung entwickelt. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 611, 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG ausgefüllt wird(BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122). Der Arbeitnehmer soll - als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts - tatsächlich arbeiten können (BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 225/14 - Rn. 34, BAGE 152, 65).

20

(2) Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, hat der Arbeitgeber eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers beim Betriebsrat einzuholen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verlangt von ihm aber nicht, bei einer Zustimmungsverweigerung ein gerichtliches Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG gegen den Betriebsrat durchzuführen. Der Arbeitgeber hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse selbst zu entscheiden, ob er von seinem Antragsrecht auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens Gebrauch machen und sich damit in eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat begeben will oder ob er hiervon Abstand nehmen möchte. Dieses Interesse muss er nicht hinter die Belange des Arbeitnehmers zurückstellen. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gebietet ihm weder, das mit der Durchführung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens verbundene Verfahrens- und Kostenrisiko auf sich zu nehmen, noch muss er das Risiko eingehen, dass aus einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung weitere betriebliche Konflikte resultieren (vgl. auch BAG 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 85, 107).

21

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht erheblich, aus welchem Grund der Betriebsrat die Zustimmung zu seiner Einstellung verweigert hat. Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren bezweckt keinen individualrechtlichen Schutz. Es ist nicht darauf gerichtet, etwaige aus Sicht des Arbeitnehmers vom Betriebsrat zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfe richtig zu stellen. Gegenstand des Beschlussverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats sowie dessen Zustimmungsverweigerungsrecht. Es dient damit ausschließlich der Kompetenzbestimmung und -abgrenzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. BAG 27. Mai 1982 - 6 ABR 105/79 - zu II 3 der Gründe, BAGE 39, 102).

22

dd) Der Arbeitnehmer ist auch nicht schutzlos gestellt, wenn der Arbeitgeber kein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt. Ein bereits abgeschlossener Arbeitsvertrag ist - sofern er nicht ohnehin unter der Bedingung einer Zustimmungserteilung durch den Betriebsrat geschlossen wurde - auch bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Die mitbestimmungswidrige Einstellung führt zwar zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsverbot (BAG 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 c cc (3) der Gründe, BAGE 97, 276). Für die Dauer der Nichtbeschäftigung schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB(vgl. BAG 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - BAGE 34, 1). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aufgrund seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gehalten sein, ein ihm vertraglich zustehendes Weisungsrecht (neu) auszuüben und dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Denkbar ist in einer solchen Situation auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vertragsanpassung, wenn damit eine anderweitige mitbestimmungsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet wird (vgl. für den Fall eines anderenfalls drohenden dauernden Unvermögen des Arbeitnehmers BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BAGE 134, 296; 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31, BAGE 131, 325). Verweigert im Fall einer einvernehmlichen Versetzung der unter dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG hieran allein zu beteiligende Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs seine Zustimmung, ist die Versetzung unwirksam(vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 101/12 - Rn. 25, BAGE 148, 61). Der Arbeitnehmer bleibt damit betriebsverfassungsrechtlich seinem früheren Betrieb zugeordnet und kann einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung dort geltend machen.

23

c) Danach kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte ein Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Betriebsparteien bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens mit dem Ziel seiner Beschäftigung als Bereichsleiter Klassisches Spiel in D verpflichtet hat. Auf einen Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX stützt der Kläger sein Begehren nicht.

24

II. Über die Revision des Klägers war nicht mehr zu entscheiden. Mit ihr verfolgt der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat - sein weiteres Klagebegehren erkennbar nur für den Fall der Zurückweisung der Revision der Beklagten. Entsprechend der materiell- und prozessrechtlichen Lage stand seine Revision damit unter der auflösenden Bedingung, dass die der Beklagten erfolglos bleibt. Diese zulässige, innerprozessuale Bedingung ist eingetreten. Es bedurfte daher keiner Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Berg    

                 

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(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 220/11 Verkündet am:
14. März 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Schadensersatzanspruch eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen einen
Schlachthof wegen unterlassener Einlegung von Widersprüchen gegen Beitragsbescheide
über vom Schlachthof abzuführende Beiträge nach den Bestimmungen des
Absatzfondsgesetzes.
BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 220/11 - OLG Jena
LG Gera
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Beträgen, welche die Beklagte als Beiträge nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (im Folgenden: Absatzfondsgesetz - AbsFondsG) an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE) abgeführt hat.
2
Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Schweine zur Schlachtreife mästet. Sie verkaufte durch Vermittlung der Erzeugergemeinschaft "Q. " w.V. in T. (im Folgenden: Erzeugergemeinschaft ), deren Mitglied die Klägerin ist, Schweine an die Beklagte, die einen Schlachthof betreibt. Die Beklagte erteilte über die Lieferungen Abrechnungen, die unter der Identnummer 44 "Absatzfonds" jeweils einen Abzug vom Kaufpreis in Höhe von 0,51 € je Schwein vornahmen. Dem lag zugrunde, dass die Beklagte als sogenannter "Flaschenhalsbetrieb" nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AbsFondsG verpflichtet war, je Schwein einen Beitrag von 0,51 € an die BLE abzuführen. Darüber erhielt die Beklagte entsprechende Beitragsbescheide. Mit diesen Beiträgen wurde unter anderem die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft GmbH (im Folgenden: CMA) finanziert, deren sich der Absatzfonds zur Durchführung der ihm nach § 2 Abs. 1 bis 4 AbsFondsG obliegenden Aufgaben bediente.
3
Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 legte das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vor, ob die Bestimmungen in § 10 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 1 und 2 AbsFondsG über die Beiträge und deren Höhe gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Erzeugergemeinschaft wies die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2006 auf diesen Vorlagebeschluss hin. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Es ist davon auszugehen, dass die CMA-Zwangsabgabe als verfassungswidrig eingestuft wird. Wir teilen Ihnen mit, dass in Zukunft ab sofort unsererseits die Abgabe nur noch unter Vorbehalt entrichtet wird und fordern Sie gleichzeitig auf, gegen alle in Zukunft erlassenen Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Sollte dies nicht geschehen, müssten wir uns Schadensersatzansprüche vorbehalten. Wir legen als Anlage zur Formulierungshilfe den Entwurf eines Widerspruchsschreibens bei."
4
Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und ließ weitere Beitragsbescheide bestandskräftig werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Urteil vom 3. Februar 2009 (BVerfGE 122, 316 ff.) die betreffenden Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
5
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr die auf den Lieferzeitraum von Mai 2006 bis August 2008 entfallenden, vom Kaufpreis abgezogenen Beiträge von 0,51 € je Schwein zu erstatten habe. Sie begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von 5.746,17 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.883,25 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Das Landgericht habe dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der nach dem Absatzfondsgesetz geleisteten Beiträge mit Recht stattgegeben, soweit sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen habe. Die Beklagte habe der Klägerin diesen Betrag im Wege des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten. Sie habe gegen ihre aus § 241 Abs. 2 BGB resultierende vertragliche Nebenpflicht gegenüber der Klägerin verstoßen, indem sie die Beitragsbescheide, mit denen die Beklagte zu den Beiträgen herangezogen worden sei, die ihr seitens der Klägerin im Umfang des in zweiter Instanz noch geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erstattet worden seien, habe rechtskräftig werden lassen.
9
Die Rahmenvereinbarungen der Erzeugergemeinschaft und der Beklagten wiesen aus, wie sich der von der Beklagten an die Mitgliedsbetriebe der Erzeugergemeinschaft zu leistende Kaufpreis zusammensetze. In den Abrechnungen der Beklagten werde der an die BLE weiter zu leitende Anteil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen. Unter diesen Umständen berufe sich die Beklagte vergeblich darauf, eine Nebenpflicht, gegen die streitigen Bescheide vorzugehen , bestehe schon deswegen nicht, weil die Klägerin selbst nie mit der Aufforderung an sie herangetreten sei, Widerspruch gegen zukünftige Bescheide einzulegen. Denn die Beklagte habe einerseits erkennen können, dass die Erzeugergemeinschaft auch für die Klägerin habe handeln wollen, als sie sich mit Schreiben vom 6. November 2006 an die Beklagte gewandt habe. Sollten hier Zweifel verblieben sein, hätte sich die Beklagte als langfristige Vertragspartnerin der Klägerin vergewissern müssen, ob nicht auch die Klägerin ein Vorgehen gegen künftige Beitragsbescheide fordere. Gleiches gelte für die Klärung , wem eventuelle Kosten hätten zur Last fallen sollen. Dass die Klägerin sich geweigert hätte, entsprechende Aufwendungen zu übernehmen, behaupte die Beklagte selbst nicht.
10
Die Beklagte habe sich dessen bewusst sein müssen, dass die Klägerin als letztendlich die Last der Sonderabgabe Tragende eigene Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beitragsbescheide nicht besessen habe. Damit habe die Klägerin de facto der Beklagten Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Rechtsgütersphäre gewährt und in höherem Maße als sonst üblich auf die Wahrung ihres Güterstandes durch den anderen Teil (gezwungenermaßen) vertrauen müssen. Eröffne die Klägerin als Erstattungsschuldnerin der Beklagten als Erstattungsgläubigerin gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Sphäre, indem sie die Erstattung der Sonderabgaben, die die Beklagte zu leisten habe, übernehme , ohne dass der Klägerin Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt würden, müsse ihr die Berufung auf § 241 Abs. 2 BGB eröffnet werden.
11
Entgegen der Ansicht der Beklagten enthielten Schuldverhältnisse in gewissem Umfang auch die Pflicht zur aktiven Wahrnehmung der Interessen des anderen Teils. Der vermögensrechtliche Status quo werde nicht überschritten, wenn die Klägerin fordere, die Beklagte solle rechtlich gegen die streitigen Bescheide vorgehen. Denn die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ohne die Überwälzung der Sonderabgabe auf die Klägerin der Kaufpreis für die gelieferten Schweine um 0,51 € pro Stück geringer vereinbart worden wäre.
12
Die Nebenpflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme finde ihre Grenze allerdings dort, wo gleich- oder höherrangige eigene Interessen gegenüber Belangen des anderen Teils bestünden. Es möge zwar den eigenen Interessen der Beklagten nicht entsprochen haben, durch eigene Initiativen die Verpflichtung zur Zahlung an den Absatzfonds zu Fall zu bringen. Als gleichoder höherrangig als die Interessen der Klägerin seien diese jedoch nicht einzustufen. Denn die Klägerin sei diejenige gewesen, die mit den Abzügen von ihren Kaufpreisansprüchen durch das Untätigbleiben der Beklagten belastet worden sei. Dass diese Abzugsbeträge der Klägerin zuzuordnen gewesen seien , sei auch für die Beklagte erkennbar gewesen, denn die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 1. März 2010 unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte gegen Bescheide der BLE für das erste und dritte Tertial 2006 Widerspruch eingelegt haben müsse. Nur so sei zu erklären, dass die entsprechenden Einbehaltungen der Beklagten, die an die BLE abzuführen gewesen seien, der Klägerin erstattet worden seien.
13
Angesichts der expliziten Aufforderung, Widersprüche einzulegen, und der Überlassung entsprechender Widerspruchsentwürfe habe die Beklagte erst recht nicht davon ausgehen können, das bewusste Unterlassen der Einlegung entsprechender Rechtsmittel hätte dem Interesse der Klägerin entsprochen. Inwieweit die Funktionsfähigkeit der CMA in dem hier streitigen Zeitraum (noch) zum Wohle der Beklagten gewesen sei, unterliege starken Zweifeln. Insofern sei im Rahmen der Güterabwägung nur das Argument der Beklagten zu berücksichtigen , dass die Rotfleisch-Industrie nahezu einheitlich entschieden haben solle, auf die Einlegung von Widersprüchen zu verzichten. Angesichts dessen , dass eine gruppennützige Verwendung der Gelder bereits seit geraumer Zeit nicht mehr erkennbar gewesen sei, stelle sich allein das "NichtAusscheren -Wollen" der Beklagten weder als gleich- noch als höherrangiges Interesse der Beklagten gegenüber dem der Klägerin dar.
14
Gegen die Nebenpflicht habe die Beklagte auch schuldhaft verstoßen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes sei bereits zuvor Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gewesen (BVerfGE 82, 159 ff.). Da die V. -GmbH, zu deren Konzern die Beklagte gehöre , sich vorgerichtlich gerade auf im Zusammenhang mit dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln ergangene Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und erstellter Gutachten berufen habe, werde deutlich, dass eine genaue Beobachtung der Rechtslage erfolgt sei. Dann dürfe aber auch unterstellt werden, dass der Beklagten, jedenfalls vermittelt durch die V. -GmbH, sowohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990 einschließlich des Begründungsgangs als auch der Inhalt der entsprechenden Agrarberichte bekannt gewesen seien. Unter diesen Umständen habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass angesichts der für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft weitgehend ausgeglichenen Handelsbilanz durchaus die Möglichkeit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie dann erfolgt im Raum gestanden habe. Hierauf habe sie sich einrichten müssen.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, an die Klägerin den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 4.883,25 € zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den auf den noch streitgegenständlichen Lieferzeitraum entfallenden Beiträgen in Höhe von 0,51 € pro Schwein, welche die Beklagte vereinbarungsgemäß von dem der Klägerin zustehenden Kaufpreis abgezogen und - aufgrund der gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AbsFondsG ergangenen Beitragsbescheide - an die BLE abgeführt hat.
16
Zum Schadensersatz ist die Beklagte verpflichtet, weil sie der ausdrücklichen Aufforderung seitens der Erzeugergemeinschaft, Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen, nicht nachgekommen ist, sondern die Beitragsbescheide hat bestandskräftig werden lassen. Dies hatte zur Folge, dass die BLE die an sie abgeführten Beiträge aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Beitragsbescheide nicht zurückzahlte, nachdem das Bundesverfassungsgericht § 10 Abs. 3 AbsFondsG für nichtig erklärt hatte.
17
1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das Berufungsgericht habe die rechtliche Zuordnung der an den Absatzfonds abzuführenden Beiträge innerhalb der Vertragsbeziehung der Parteien aufgrund von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern bei der Vertragsauslegung verkannt und deshalb die der Beklagten obliegenden Vertragspflichten, Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen, überspannt. Die Revision meint, die vom Kaufpreis einbehaltenen und nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AbsFondsG an die BLE abzuführenden Beiträge könnten von vornherein nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin herangezogen werden, weil es sich hierbei nicht um einen rechtlich abgrenzbaren Teil des Kaufpreises, sondern nur um einen unselbständigen Rechnungsposten zur Kalkulation des Kaufpreises handele, der - ebenso wie andere in die Kalkulation einbezogene Unkosten - nicht verselbständigt werden könne. Die Sonderstellung, die das Berufungsgericht den Beiträgen innerhalb der Vertragsbeziehung der Parteien beimesse, habe in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine Grundlage. Damit dringt die Revision nicht durch.
18
Das Berufungsgericht hat die Sonderstellung der Beiträge im Vertragsverhältnis der Parteien, aus der es die Rückerstattungsfähigkeit der Beiträge abgeleitet hat, rechtsfehlerfrei bejaht. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts steht mit § 10 Abs. 7 AbsFondsG im Einklang. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Erstattung der an die BLE abzuführenden Beiträge nach einer zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nach der rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts dergestalt getroffen, dass die Klägerin (Lieferantin) der Beklagten als Beitragsschuldnerin (Betriebsinhaber) die von dieser abzuführenden Beiträge zu erstatten hatte, und zwar in der Weise, dass in Höhe des Beitrages ein Abzug vom vereinbarten Kaufpreis vorgenommen wurde. Wirtschaftlich hatte damit die Klägerin die Beiträge zu tragen und nicht die Beklagte.
19
Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beiträgen für die Beklagte um einen reinen Durchlaufposten handelte und der Abzug vom Kaufpreis im Verhältnis der Parteien zueinander damit unmittelbar und direkt am Fortbestand der Abgabepflicht der Beklagten nach dem Absatzfondsgesetz hing. Mit dem Wegfall der Beitragspflicht der Beklagten fiel auch der Grund für den Abzug von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis weg, ohne dass es dazu einer Vertragsänderung bedurfte.
20
So haben sich auch die Parteien im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhalten. Nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Beklagte die Beiträge, hinsichtlich derer sie Widerspruch gegen die zugrunde liegenden Bescheide eingelegt hatte, der Klägerin rückerstattet , nachdem die noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheide durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Rechtsgrundlage verloren hatten. Ebenso ist die V. -GmbH gegenüber ihren Vertragspartnern verfahren , wie aus dem im Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2011 (7 U 59/11, n.v.) zitierten Schreiben der V. -GmbH vom 20. Februar 2009 hervorgeht. Auch dieses Verhalten der Beklagten und ihrer Konzernmuttergesellschaft zeigt, dass die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts über die Sonderstellung und Rückerstattungsfähigkeit der Beiträge dem beiderseitigen Vertragsverständnis der Parteien nicht zuwiderläuft, sondern entspricht.
21
2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie der auch für die Klägerin ergangenen Aufforderung der Erzeugergemeinschaft, Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen, schuldhaft nicht nachgekommen sei.
22
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Umstände des vorliegenden Falles aus § 241 Abs. 2 BGB die Verpflichtung der Beklagten hergeleitet, im Interesse der Klägerin Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen, nachdem sie dazu von der Erzeugergemeinschaft , deren Mitglied die Klägerin ist, im Anschluss an den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln ausdrücklich aufgefordert worden war.
23
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die in einem Schuldverhältnis je nach seinem Inhalt bestehende (Neben-)Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) auch die Pflicht umfassen kann, die Interessen der anderen Partei gegenüber Dritten aktiv wahrzunehmen (MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 241 Rn. 80 ff. mwN; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2009, § 241 Rn. 253 ff. mwN). Das kommt allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Eine Vertragspartei muss keine allgemeine Interessenverfolgung zugunsten der anderen betreiben. Denn die Parteien haben häufig gegenläufige Interessen. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (MünchKommBGB /Roth, aaO).
24
bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aufgrund der Besonderheiten der Vertragsbeziehung der Parteien rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung der Beklagten bejaht, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen, weil die Klägerin daran ein berechtigtes Interesse hatte und gleich- oder höherrangige eigene Interessen der Beklagten dem nicht entgegen standen.
25
(1) Wirtschaftlich belastet durch die an die BLE abzuführenden Beiträge war allein die Klägerin. Für die Beklagte als rechtliche Beitragsschuldnerin waren die Beiträge dagegen wirtschaftlich neutral, weil sich die Klägerin verpflichtet hatte, der Beklagten die Beiträge durch einen entsprechenden Abzug von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis zu erstatten. Da diese vertragliche Vereinbarung nur im Innenverhältnis der Parteien Wirkung hatte, blieb die Beklagte im Außenverhältnis gegenüber der BLE Beitragsschuldnerin mit der Folge , dass die Klägerin selbst keine rechtliche Möglichkeit hatte, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen. Das konnte nur die Beklagte. Die Klägerin hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Beklagte dies auch tat, nachdem die Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln in Zweifel gezogen worden war. Denn nur so konnte die Beitragspflicht der Beklagten und damit auch die Erstattungspflicht der Klägerin in der Schwebe gehalten werden.
26
(2) Diesem Interesse der Klägerin stand, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, kein beachtliches Interesse der Beklagten entgegen. Denn die Beklagte hatte unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs keine Nachteile zu befürchten. Für die Beklagte war es wirtschaftlich ohne Bedeutung, ob sie - im Erfolgsfall - nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden würde oder ob ihr - im Misserfolgsfall - die Beiträge weiterhin von der Klägerin durch entsprechenden Abzug vom Kaufpreis erstattet werden würden.
27
(3) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Interessenabwägung vernachlässigt, dass die Beklagte als Schlachthofbetrieb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der CMA und den von dieser geführten Werbekampagnen zur Förderung der Rohfleischproduktion zu verfolgen geglaubt habe. Damit dringt die Revision nicht durch.
28
Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht mit dem Interesse der Beklagten, die Funktionsfähigkeit der CMA zu erhalten, nicht auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat das Berufungsgericht dieses Interesse gesehen, aber mit der Begründung nicht für schutzwürdig gehalten, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass eine gruppennützige Verwendung der abgeführten Gelder schon seit 2002 nicht mehr gegeben gewesen sei.
29
Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Unabhängig davon hatte die Beklagte unter dem von ihr angeführten Gesichtspunkt schon deshalb kein berechtigtes Interesse daran, von einem Widerspruch gegen die Beitragsbescheide abzusehen , weil ihre Entscheidung über die Einlegung von Widersprüchen ersichtlich keine Auswirkungen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der CMA hatte. Da das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 GG über die Nichtigkeit der Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig war, konnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch einen Verzicht der Beklagten auf Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide nicht verhindert werden. Umgekehrt wären Widersprüche der Beklagten gegen weitere Beitragsbescheide ohne Einfluss darauf gewesen, ob das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen für nichtig erklärt. Da die Beklagte somit durch ihr Verhalten - ob sie nun Widerspruch einlegt oder nicht - die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes weder positiv noch negativ beeinflussen konnte, war ihr Verhalten auch nicht geeignet, zum Fortbestand der CMA beizutragen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, durch einen Verzicht auf Widerspruch die Funktionsfähigkeit der CMA zu erhalten, ist daher vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden.
30
(4) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte auch unter dem Kostengesichtspunkt nicht davon absehen durfte, dem Verlangen der Erzeugergemeinschaft nachzukommen , Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen.
31
Die Revision macht nicht mehr geltend, dass der Beklagten die Einlegung von Widersprüchen wegen des Kostenrisikos nicht zumutbar gewesen wäre. Sie greift die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin sich nicht geweigert hätte, entsprechende Aufwendungen zu übernehmen, nicht an, sondern meint lediglich, die Beklagte sei - selbst bei einer Kostendeckungszusage der Klägerin - nicht verpflichtet gewesen, zur Wahrung des wirtschaftli- chen Interesses der Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen. Das trifft, wie ausgeführt, nicht zu.
32
cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der Klägerin von sich aus gegen die Beitragsbescheide vorzugehen. Grundsätzlich obliegt es jeder Partei selbst, ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin jedoch nachgekommen , indem sie die Beklagte über die Erzeugergemeinschaft aufforderte, Widerspruch einzulegen, wozu die Klägerin selbst nicht befugt war. Jedenfalls nach dieser ausdrücklichen Aufforderung war die Beklagte bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Einlegung von Widersprüchen gegen weitere Beitragsbescheide verpflichtet.
33
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2011 (18 O 158/10, n.v.) und der die Berufung der damaligen Klägerin zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2011 (7 U 59/11, n.v.) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aus jenem Rechtsstreit, in dem eine Schadensersatzpflicht der V. -GmbH verneint wurde, kann die Beklagte schon deshalb nichts herleiten, weil das Landgericht Hannover nicht festgestellt hat, dass die V. -GmbH - wie hier die Beklagte - von der damaligen Klägerin aufgefordert worden wäre, Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen. Vielmehr heißt es im Urteil des Landgerichts Hannover, dass es der Klägerin freigestanden hätte, die Beklagte aufzufordern, die Bestandskraft künftiger Beitragsbescheide zu verhindern. Auf diese Entscheidungen beruft sich die Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr.
34
b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre Nebenpflicht, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen , durch ihre Untätigkeit schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unerheblich hierfür ist, ob die Beklagte die Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes weiterhin für wirksam halten durfte. Der Schuldvorwurf des Berufungsgerichts geht nicht dahin, dass die Beklagte die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen verkannt hätte, sondern dahin, dass sie mit der Gefahr, dass das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen für verfassungswidrig erklären würde, aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln rechnen musste und darauf im Interesse der Klägerin, dem kein berechtigtes Interesse der Beklagten gegenüberstand, durch Einlegung von Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide hätte reagieren müssen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 17.05.2010 - 2 HKO 5/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.06.2011 - 4 U 458/10 -

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.