Arbeitsgericht Ulm Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 Ca 296/13

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.445,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 3.445,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Das klagende Jobcenter fordert von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 3.445,00 (zzgl. Zinsen) aus gemäß § 115 SGB X übergegangenen Entgeltansprüchen eines früheren Arbeitnehmers (L.) der Beklagten.
Zwischen der Beklagten und Herrn L. bestand ein Arbeitsverhältnis, das die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2011 (Abl. 4) außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß, kündigte. Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß bis zu dem außerordentlichen Kündigungszeitpunkt ab und zahlte Ende Juni 2011 an Herrn L. als anteiliges Entgelt für den Monat Juni EUR 862,56 netto. Als Entgelt für den Monat Mai 2011 hatte die Beklagte zuvor am 27.05.2011 an Herrn L. EUR 1.765,76 netto gezahlt.
Am 29.06.2011 stellte Herr L. bei der Klägerin einen Antrag auf sog. Arbeitslosengeld II (Abl. 5), welches mit Bescheid vom 14.07.2011 bewilligt (Abl. 12) und für die Zeit vom 11.06.2011 bis zum Ablauf des 30.06.2011 in Höhe von EUR 209,00 sowie ab dem Monat Juli 2011 in Höhe von monatlich EUR 809,00 jeweils zu Monatsanfang gezahlt wurde. Insgesamt erhielt Herr L. im Zeitraum vom 11.06.2011 bis zum 31.10.2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 3.445,00. Mit Schreiben vom 21.07.2011 (Abl. 16) erfolgte gegenüber der Beklagten die Anzeige des Anspruchsübergangs gemäß § 115 SGB X.
Herr L., der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2011 Kündigungsschutzklage erhoben hatte, einigte sich mit der Beklagten dahingehend, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2011 mit Ablauf des 31.12.2011 endet. Das Zustandekommen dieses Vergleichs wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 11.10.2011 (Abl. 3) festgestellt. Herr L. sollte gemäß Nr. 2 dieses Vergleichs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortgewährung der vertragsgemäßen Vergütung freigestellt bleiben. Die Beklagte zahlte auf der Grundlage dieses Vergleichs jedenfalls das Entgelt für den Monat Oktober 2011 an Herrn L.. Die Entgeltzahlung war gemäß § 614 BGB nach der Leistung der Dienste bzw. nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu erbringen.
Mit Schreiben vom 13.08.2012 (Abl. 17) forderte die Klägerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Überleitungsanzeige die Zahlung übergegangener Lohnansprüche für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.10.2011. Die Beklagte erklärte bereits mit Schriftsatz vom 07.08.2013 die Bereitschaft, sich auf die Zahlung der Beträge vom 01.08.2011 bis 31.08.2011 und vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2011, mithin auf die Zahlung von EUR 1.618,00, zu einigen. Im Kammertermin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Verweis auf einen Rechenfehler auf Beklagtenseite überdies die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten, auch den Betrag für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2011, mithin weitere EUR 809,00 und damit insgesamt EUR 2.427,00, zu zahlen.
Die Klägerin trägt vor bzw. ist der Ansicht, Entgeltansprüche von Herrn L. gegenüber der Beklagten seien für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 31.10.2011 in Höhe von insgesamt EUR 3.445,00 auf sie übergangen.
Auch die von der Beklagten beanstandete Leistungsgewährung für den Monat Juni 2011 sei rechtmäßig erfolgt. Der von Herrn L. am 29.06.2011 gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirke gemäß §37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Monatsersten zurück. Der für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis einschließlich zum 10.06.2011 ausbezahlte Nettoverdienst von EUR 862,56 sei als Einkommen auf den Bedarf für den Lebensunterhalt angerechnet worden. Der Arbeitsverdienst sei jedoch nach Maßgabe von § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II um Einkommensfreibeträge zu bereinigen, so dass sich auch unter Berücksichtigung des im Monat Juni von Herrn L. bezogenen Einkommens noch ein Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von EUR 209,00 ergeben habe. Im Übrigen liege auch für den Monat Juni 2011 das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Kongruenz vor, weil für die Zeit ab dem 11.06.2011 durch die Beklagte tatsächlich keine Lohnzahlungen mehr erbracht worden seien. Zudem sei der Lebensunterhalt im Juni 2011 auch durch die vorangegangene Lohnzahlung im Mai 2011 nicht gedeckt. Denn laufende Einnahmen wie Arbeitsverdienst dürften nach § 11 Abs. 2 SGB II nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt werden. Hiergegen spreche auch nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BAG vom 26.05.1993, da das Zuflussprinzip im Bereich des ALG II erst durch § 11 Abs. 2 SGB II verankert worden sei und zum Zeitpunkt der BAG-Entscheidung die maßgebenden Sozialhilferichtlinien explizit die vom BAG übernommene Berücksichtigung von (ggf. nicht erfolgten) Zahlungen in einem Monat auf die Bedürftigkeit im Folgemonat vorgesehen hätten.
Schließlich sei auch die Leistungsgewährung für den Monat Oktober 2011 rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen der Grundsicherung seien zur Deckung des Lebensunterhalts ab Monatsbeginn bestimmt und nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II [wohl: § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II] regelmäßig monatlich im Voraus zu erbringen. Zum Zeitpunkt der Hilfezahlung seien weder der gerichtliche Vergleich abgeschlossen gewesen noch seien Lohnnachzahlungen erfolgt. Folglich sei die ausbezahlte Leistung zum Lebensunterhalt an die Stelle des von Herrn L. zu beanspruchenden Arbeitslohns getreten. Bis zur Höhe der gezahlten Leistungen habe daher von der Beklagten aufgrund des Anspruchsübergangs auch keine Lohnzahlung an Herrn L. mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen können.
Die Klägerin beantragt:
10 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.445,00 EUR aus übergegangenen Arbeitsentgeltansprüchen des Arbeitnehmers L. nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17.08.2012 gem. § 288 Abs. 1 BGB an das klagende Jobcenter zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Nachdem die Beklagte schriftsätzlich zunächst noch vorgetragen hatte, es habe für die Monate Juni, Juli und Oktober 2011 mangels zeitlicher Kongruenz kein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X stattgefunden,trägt sie im Kammertermin vom 15.04.2014 zuletzt noch vor bzw. ist zuletzt noch der Ansicht, Entgeltansprüche von Herrn L. für die Monate Juni und Oktober 2011 seien nicht auf die Klägerin nach § 115 SGB X übergegangen. Ein Anspruchsübergang komme wegen des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz nur für solche Monate in Betracht, in denen ein Arbeitgeber tatsächlich keine Entgeltleistungen erbracht habe. Die Beklagte habe aber im Mai 2011 und im Monat Juni 2011 Entgeltzahlungen an Herrn L. erbracht. Überdies führt die Beklagte aus, Herr L. habe sein normales Arbeitsentgelt für Monat Oktober erhalten. Dieses sei gemäß § 614 BGB nachträglich zu erbringen gewesen. Aufgrund dieser Zahlungen sei Herr L. zudem in den Monaten Juni und Oktober 2011 nicht bedürftig gewesen in Sinne des SGB II, so dass ihm keine Leistungen hätten gewährt werden dürfen. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe es jederzeit in der Hand, den Bewilligungsbescheid vom 14.07.2011 aufzuheben und die gezahlten Beträge von Herrn L. zurück zu verlangen. Daher müsse die Klägerin ihre gegenüber Herrn L. bestehenden Rückzahlungsansprüche jedenfalls Zug um Zug gegen eventuelle Zahlungen der Beklagten an die Beklagte abtreten.
14 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 
Die zulässige Zahlungsklage ist begründet.
I.
16 
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet, da die Klägerin übergegangene Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gemäß § 12, 17 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereits aus dem Sitz der Beklagten im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm.
II.
17 
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012.
18 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 aus gemäß § 115 SGB X übergegangenen Entgeltansprüchen von Herrn L.
19 
a. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt daher voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist also eine Kumulation von Ansprüchen in der Person des Leistungsempfängers derart, dass für die Befriedigung eines identischen Interesses ein Sozialleistungsträger und ein Arbeitgeber verpflichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es vor diesem Hintergrund, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 SGB X verlangt somit eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist.
20 
Hiermit übereinstimmend beschreibt die aktuelle Rechtsprechung des BAG zum Anspruchsübergang die im Rahmen von § 115 SGB X erforderliche Kausalität wie folgt:
21 
„Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte“ (BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, NZA 2012, 729, 731).
22 
Sind Entgeltzahlungen tatsächlich erfolgt, sind sie dem Monat zuzurechnen, in dem die Zahlung erfolgte. Soweit Entgelt nicht gezahlt wurde, ist dieses dem Zeitraum zuzurechnen, in welchem es – auf der Grundlage einer bestehenden Üblichkeit – tatsächlich gezahlt worden wäre oder mangels einer bestehenden Üblichkeit hätte gezahlt werden müssen (Maul-Sartori, BB 2010, 3021, 3024).
23 
b. Gemessen hieran sind die von der Klägerin im Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober erbrachten Leistungen kongruent zu den ausgebliebenen Entgeltzahlungen der Beklagten vom 11.06.2011 bis einschließlich Oktober 2011 und damit in (unstreitiger) Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die von der Klägerin jeweils im Voraus erbrachten Leistungen wurden nur deswegen gezahlt, weil aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung jeweils feststand, dass die Beklagte ihre – entsprechend der bisherigen Handhabung – jeweils am Monatsende zu erwartenden Entgeltzahlungen nicht erbringen wird.
24 
aa. Ansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 sind auf die Klägerin in Höhe der erbrachten Leistungen von EUR 209,00 übergegangen. Die Beklagte hat an den Kläger für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 unstreitig keine Entgeltzahlungen geleistet. Die Klägerin hat unstreitig für diesen Zeitraum Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 209,00 erbracht. Die Zahlung der Klägerin ist damit tatsächlich an die Stelle der Entgeltzahlung durch die Beklagte getreten. Die Nichtzahlung der Beklagten an Herrn L. für diesen Zeitraum war kausal für die Leistung der Klägerin, da bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten die Klägerin nicht mit eigenen Leistungen eingetreten wäre.
25 
(1) Soweit die Beklagte vertreten hat, ein Anspruchsübergang der durch die Klägerin für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 erbrachten Leistungen müsse ausscheiden, weil die Beklagte an Herrn L. im Monat Juni 2011 für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 10.06.2011 eine Entgeltzahlung in Höhe von EUR 862,56 netto erbracht habe und Herr L. daher nicht bedürftig gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat die Klägerin soweit ersichtlich in zulässiger Weise Freibeträge für Herrn L. berücksichtigt und ist auf dieser Grundlage zu dessen Hilfebedürftigkeit gekommen. Zum anderen ist die Bindung der über den Übergang entscheidenden Gerichte an unanfechtbare Entscheidungen bezüglich der Leistungspflicht des Leistungsträgers und ihres Umfangs, wie sie aus dem analog auch auf § 115 SGB X anzuwendenden § 118 SGB X folgt, zu beachten. Nicht rechtzeitig angefochtene Bewilligungs- oder Widerspruchsbescheide bezüglich ALG II stellen für das mit der Entgeltstreitigkeit befasste Gericht die Grundsicherungsleistungen bindend fest (LAG Niedersachsen 23.06.2011 – 4 Sa 1859/10, juris Rn. 28 mit zahlr. w. N.). Dementsprechend ist auch das vorliegend erkennende Gericht an die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin gebunden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser angefochten wurde.
26 
(2) Dem Übergang des Anspruchs stehen auch nicht die Aussagen in der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (5 AZR 405/92) entgegen, nach der ein Anspruchsübergang wegen des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz (jedenfalls auch) für den jeweils unmittelbar vorhergehenden vergangene Monate in Betracht komme, wenn ein Arbeitgeber in diesem vorangegangenen Monat tatsächlich keine Entgeltleistungen erbracht habe. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Beklagte anscheinend der Ansicht (vgl. S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 07.08.2013), dass die von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 erbrachten Entgeltzahlungen zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen von Herrn L. im Monat Juni 2011 zählen müssten und Herr L. daher im Monat Juni 2011 tatsächlich nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dieser Argumentation der Beklagten steht nach Ansicht der Kammer bereits die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin entgegen, an die das erkennende Gericht gebunden ist. Sie ist zudem mit sozialrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, da sie das im Anwendungsbereich des SGB II (zumindest seit Einführung des § 11 Abs. 2 SGB II im Jahr 2011) geltende Zuflussprinzip außer Acht lässt. Das von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 gezahlte Entgelt kann nicht einkommenserhöhend im Monat Juni berücksichtigt werden. Denn nach dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip ist der Bedarfszeitraum, in Bezug auf den Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, der jeweilige Kalendermonat. Dies gilt auch für Entgelt, das regelmäßig erst zum Ende eines Monats zufließt; auch dieses Entgelt wird nicht dem Folgemonat, sondern dem Monat zugerechnet, in welchem es tatsächlich gezahlt wurde (Beck-OK/Fahlbusch, Sozialrecht, Stand 01.12.2013, § 11 SGB II Rn. 11). In einem auf die tatsächliche Leistung folgenden Monat kann dieses Entgelt nach den Vorgaben des SGB II nicht mehr als Entgelt angerechnet werden, sondern nur noch als Vermögen, bei dem wiederum die sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge zu berücksichtigen sind.
27 
bb. Für den Zeitraum von Juli bis September 2011 hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten in der letzten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen mehr erhoben und dadurch den Anspruch der Klägerin unstreitig gestellt. Danach sind die Entgeltansprüche von Herrn L. in unstreitiger Höhe von EUR 809,00 monatlich, mithin insgesamt EUR 2.427,00, auf die Beklagte übergegangen.
28 
cc. Schließlich sind auch die Entgeltansprüche von Herrn L. für den Monat Oktober 2011 gegen die Beklagte in Höhe von EUR 809,00, d. h. dem Betrag der von der Klägerin für den Monat Oktober 2011 erbrachten Sozialleistungen, auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat unstreitig für den Monat Oktober 2011 Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 809,00 erbracht. Diese Zahlung ist auch tatsächlich an die Stelle des von der Beklagten geschuldeten Arbeitsentgelts getreten und damit zeitlich kongruent zum Entgeltanspruch von Herrn L. gegen die Beklagte für den Monat Oktober 2011. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz liege nicht vor, weil die Beklagte unstreitig das Entgelt für den Monat Oktober 2011 an Herrn L. gezahlt habe, greift sie zu kurz. Zum einen könnte die tatsächliche Zahlung der Beklagten einem Anspruchsübergang nur entgegenstehen, wenn sie tatsächlich noch im Monat Oktober 2011 erfolgt wäre. Das ist jedoch auf der Grundlage des Vortrags der beklagten Partei nicht ersichtlich. Die Beklagte nennt – im Gegensatz zu den Zahlungen im Mai und im Juni 2011 – keine Datum der tatsächlichen Auszahlung, sondern verweist ohne nähere Darlegung auf § 614 BGB, wonach die Vergütung nach der Leistung der Dienste, bzw. nach dem Ablauf der Zeitabschnitte, zu erbringen ist. Zum anderen würden aus Sicht der Kammer – selbst bei einer tatsächlichen Leistung noch zum Ende des Monats Oktober 2011 – gleichwohl die besseren Argumente für einen Anspruchsübergang sprechen. Denn steht zum Zeitpunkt der Sozialleistungserbringung, d. h. vorliegend gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Monatsanfang, fest, dass ein Arbeitgeber nicht gewillt ist, Entgelt zu zahlen, kommt es unabhängig von der Fälligkeit des Entgeltanspruchs zum Übergang nach § 115 SGB X (s. nur KassKomm/Kater, 78. Erg.-Lfg. 2013, § 115 SGB X Rn. 23). Auch bei einer unterstellten Zahlung der Beklagten an Herrn L. noch zum Ende des Monats Oktober 2011 wären daher sämtliche Entgeltansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte mit ihrem jeweiligen Entstehen, also jeweils mit Ablauf eines Tages, auf die Klägerin übergegangen, da zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Klägerin fest davon ausgegangen werden musste, dass die Beklagte ausgehend von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 10.06.2011 – wie in den Monaten zuvor – für die Zeit ab dem 11.06.2011 keine Entgeltzahlungen erbringt. Hieran kann auch der Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien nichts ändern, da dieser erst am 11.10.2011 zustande kam. Eine etwaige Leistung der Beklagten an Herrn L. zum Ende des Monats Oktober 2011 würde daher nicht zum nachträglichen Wegfall des bereits erfolgten Übergangs der Entgeltansprüche von Herrn L. führen. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer unzuträglichen Belastung der Beklagten, da diese durch § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt wird.
29 
c. Soweit die Beklagte schließlich geltend gemacht hat, eine Verurteilung komme nur Zug um Zug gegen die Übertragung von Rückzahlungsansprüchen der Klägerin in Betracht, hat die Beklagte bereits das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Selbst auf der Grundlage der – aus Sicht der Kammer zweifelhaften – Behauptung, die Klägerin könne ihren Bewilligungsbescheid ohne weiteres aufheben und anschließend Rückzahlung verlangen, ist jedenfalls keine rechtliche Pflicht der Klägerin zu einem solchen Vorgehen zu erkennen. Denn das über § 115 SGB X begründete System der Abwicklung im vorliegenden Drei-Personen-Verhältnis sieht gerade die Schadloshaltung des Leistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber vor, der zum einen seinerseits über § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt ist und der zum anderen bei nicht schuldbefreiender Leistung an den Arbeitnehmer gegen diesen eigene Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann.
30 
2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zum 17.08.2012 in Verzug gesetzt.
II.
31 
1. Die Kostentragungspflicht der in der Sache voll unterlegenen Beklagten ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 495 ZPO.
32 
2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe den bezifferten Klageforderungen.
33 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG zulässige Berufung zusätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Rechtssache nach Ansicht der Kammer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das Verhältnis der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (5 AZR 405/92) zu dem mittlerweile in § 11 Abs. 2 SGB II für das ALG II gesetzlich verankerten Zuflussprinzip aufwirft.

Gründe

15 
Die zulässige Zahlungsklage ist begründet.
I.
16 
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet, da die Klägerin übergegangene Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gemäß § 12, 17 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereits aus dem Sitz der Beklagten im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm.
II.
17 
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012.
18 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 aus gemäß § 115 SGB X übergegangenen Entgeltansprüchen von Herrn L.
19 
a. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt daher voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist also eine Kumulation von Ansprüchen in der Person des Leistungsempfängers derart, dass für die Befriedigung eines identischen Interesses ein Sozialleistungsträger und ein Arbeitgeber verpflichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es vor diesem Hintergrund, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 SGB X verlangt somit eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist.
20 
Hiermit übereinstimmend beschreibt die aktuelle Rechtsprechung des BAG zum Anspruchsübergang die im Rahmen von § 115 SGB X erforderliche Kausalität wie folgt:
21 
„Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte“ (BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, NZA 2012, 729, 731).
22 
Sind Entgeltzahlungen tatsächlich erfolgt, sind sie dem Monat zuzurechnen, in dem die Zahlung erfolgte. Soweit Entgelt nicht gezahlt wurde, ist dieses dem Zeitraum zuzurechnen, in welchem es – auf der Grundlage einer bestehenden Üblichkeit – tatsächlich gezahlt worden wäre oder mangels einer bestehenden Üblichkeit hätte gezahlt werden müssen (Maul-Sartori, BB 2010, 3021, 3024).
23 
b. Gemessen hieran sind die von der Klägerin im Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober erbrachten Leistungen kongruent zu den ausgebliebenen Entgeltzahlungen der Beklagten vom 11.06.2011 bis einschließlich Oktober 2011 und damit in (unstreitiger) Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die von der Klägerin jeweils im Voraus erbrachten Leistungen wurden nur deswegen gezahlt, weil aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung jeweils feststand, dass die Beklagte ihre – entsprechend der bisherigen Handhabung – jeweils am Monatsende zu erwartenden Entgeltzahlungen nicht erbringen wird.
24 
aa. Ansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 sind auf die Klägerin in Höhe der erbrachten Leistungen von EUR 209,00 übergegangen. Die Beklagte hat an den Kläger für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 unstreitig keine Entgeltzahlungen geleistet. Die Klägerin hat unstreitig für diesen Zeitraum Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 209,00 erbracht. Die Zahlung der Klägerin ist damit tatsächlich an die Stelle der Entgeltzahlung durch die Beklagte getreten. Die Nichtzahlung der Beklagten an Herrn L. für diesen Zeitraum war kausal für die Leistung der Klägerin, da bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten die Klägerin nicht mit eigenen Leistungen eingetreten wäre.
25 
(1) Soweit die Beklagte vertreten hat, ein Anspruchsübergang der durch die Klägerin für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 erbrachten Leistungen müsse ausscheiden, weil die Beklagte an Herrn L. im Monat Juni 2011 für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 10.06.2011 eine Entgeltzahlung in Höhe von EUR 862,56 netto erbracht habe und Herr L. daher nicht bedürftig gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat die Klägerin soweit ersichtlich in zulässiger Weise Freibeträge für Herrn L. berücksichtigt und ist auf dieser Grundlage zu dessen Hilfebedürftigkeit gekommen. Zum anderen ist die Bindung der über den Übergang entscheidenden Gerichte an unanfechtbare Entscheidungen bezüglich der Leistungspflicht des Leistungsträgers und ihres Umfangs, wie sie aus dem analog auch auf § 115 SGB X anzuwendenden § 118 SGB X folgt, zu beachten. Nicht rechtzeitig angefochtene Bewilligungs- oder Widerspruchsbescheide bezüglich ALG II stellen für das mit der Entgeltstreitigkeit befasste Gericht die Grundsicherungsleistungen bindend fest (LAG Niedersachsen 23.06.2011 – 4 Sa 1859/10, juris Rn. 28 mit zahlr. w. N.). Dementsprechend ist auch das vorliegend erkennende Gericht an die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin gebunden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser angefochten wurde.
26 
(2) Dem Übergang des Anspruchs stehen auch nicht die Aussagen in der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (5 AZR 405/92) entgegen, nach der ein Anspruchsübergang wegen des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz (jedenfalls auch) für den jeweils unmittelbar vorhergehenden vergangene Monate in Betracht komme, wenn ein Arbeitgeber in diesem vorangegangenen Monat tatsächlich keine Entgeltleistungen erbracht habe. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Beklagte anscheinend der Ansicht (vgl. S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 07.08.2013), dass die von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 erbrachten Entgeltzahlungen zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen von Herrn L. im Monat Juni 2011 zählen müssten und Herr L. daher im Monat Juni 2011 tatsächlich nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dieser Argumentation der Beklagten steht nach Ansicht der Kammer bereits die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin entgegen, an die das erkennende Gericht gebunden ist. Sie ist zudem mit sozialrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, da sie das im Anwendungsbereich des SGB II (zumindest seit Einführung des § 11 Abs. 2 SGB II im Jahr 2011) geltende Zuflussprinzip außer Acht lässt. Das von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 gezahlte Entgelt kann nicht einkommenserhöhend im Monat Juni berücksichtigt werden. Denn nach dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip ist der Bedarfszeitraum, in Bezug auf den Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, der jeweilige Kalendermonat. Dies gilt auch für Entgelt, das regelmäßig erst zum Ende eines Monats zufließt; auch dieses Entgelt wird nicht dem Folgemonat, sondern dem Monat zugerechnet, in welchem es tatsächlich gezahlt wurde (Beck-OK/Fahlbusch, Sozialrecht, Stand 01.12.2013, § 11 SGB II Rn. 11). In einem auf die tatsächliche Leistung folgenden Monat kann dieses Entgelt nach den Vorgaben des SGB II nicht mehr als Entgelt angerechnet werden, sondern nur noch als Vermögen, bei dem wiederum die sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge zu berücksichtigen sind.
27 
bb. Für den Zeitraum von Juli bis September 2011 hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten in der letzten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen mehr erhoben und dadurch den Anspruch der Klägerin unstreitig gestellt. Danach sind die Entgeltansprüche von Herrn L. in unstreitiger Höhe von EUR 809,00 monatlich, mithin insgesamt EUR 2.427,00, auf die Beklagte übergegangen.
28 
cc. Schließlich sind auch die Entgeltansprüche von Herrn L. für den Monat Oktober 2011 gegen die Beklagte in Höhe von EUR 809,00, d. h. dem Betrag der von der Klägerin für den Monat Oktober 2011 erbrachten Sozialleistungen, auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat unstreitig für den Monat Oktober 2011 Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 809,00 erbracht. Diese Zahlung ist auch tatsächlich an die Stelle des von der Beklagten geschuldeten Arbeitsentgelts getreten und damit zeitlich kongruent zum Entgeltanspruch von Herrn L. gegen die Beklagte für den Monat Oktober 2011. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz liege nicht vor, weil die Beklagte unstreitig das Entgelt für den Monat Oktober 2011 an Herrn L. gezahlt habe, greift sie zu kurz. Zum einen könnte die tatsächliche Zahlung der Beklagten einem Anspruchsübergang nur entgegenstehen, wenn sie tatsächlich noch im Monat Oktober 2011 erfolgt wäre. Das ist jedoch auf der Grundlage des Vortrags der beklagten Partei nicht ersichtlich. Die Beklagte nennt – im Gegensatz zu den Zahlungen im Mai und im Juni 2011 – keine Datum der tatsächlichen Auszahlung, sondern verweist ohne nähere Darlegung auf § 614 BGB, wonach die Vergütung nach der Leistung der Dienste, bzw. nach dem Ablauf der Zeitabschnitte, zu erbringen ist. Zum anderen würden aus Sicht der Kammer – selbst bei einer tatsächlichen Leistung noch zum Ende des Monats Oktober 2011 – gleichwohl die besseren Argumente für einen Anspruchsübergang sprechen. Denn steht zum Zeitpunkt der Sozialleistungserbringung, d. h. vorliegend gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Monatsanfang, fest, dass ein Arbeitgeber nicht gewillt ist, Entgelt zu zahlen, kommt es unabhängig von der Fälligkeit des Entgeltanspruchs zum Übergang nach § 115 SGB X (s. nur KassKomm/Kater, 78. Erg.-Lfg. 2013, § 115 SGB X Rn. 23). Auch bei einer unterstellten Zahlung der Beklagten an Herrn L. noch zum Ende des Monats Oktober 2011 wären daher sämtliche Entgeltansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte mit ihrem jeweiligen Entstehen, also jeweils mit Ablauf eines Tages, auf die Klägerin übergegangen, da zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Klägerin fest davon ausgegangen werden musste, dass die Beklagte ausgehend von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 10.06.2011 – wie in den Monaten zuvor – für die Zeit ab dem 11.06.2011 keine Entgeltzahlungen erbringt. Hieran kann auch der Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien nichts ändern, da dieser erst am 11.10.2011 zustande kam. Eine etwaige Leistung der Beklagten an Herrn L. zum Ende des Monats Oktober 2011 würde daher nicht zum nachträglichen Wegfall des bereits erfolgten Übergangs der Entgeltansprüche von Herrn L. führen. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer unzuträglichen Belastung der Beklagten, da diese durch § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt wird.
29 
c. Soweit die Beklagte schließlich geltend gemacht hat, eine Verurteilung komme nur Zug um Zug gegen die Übertragung von Rückzahlungsansprüchen der Klägerin in Betracht, hat die Beklagte bereits das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Selbst auf der Grundlage der – aus Sicht der Kammer zweifelhaften – Behauptung, die Klägerin könne ihren Bewilligungsbescheid ohne weiteres aufheben und anschließend Rückzahlung verlangen, ist jedenfalls keine rechtliche Pflicht der Klägerin zu einem solchen Vorgehen zu erkennen. Denn das über § 115 SGB X begründete System der Abwicklung im vorliegenden Drei-Personen-Verhältnis sieht gerade die Schadloshaltung des Leistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber vor, der zum einen seinerseits über § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt ist und der zum anderen bei nicht schuldbefreiender Leistung an den Arbeitnehmer gegen diesen eigene Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann.
30 
2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zum 17.08.2012 in Verzug gesetzt.
II.
31 
1. Die Kostentragungspflicht der in der Sache voll unterlegenen Beklagten ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 495 ZPO.
32 
2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe den bezifferten Klageforderungen.
33 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG zulässige Berufung zusätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Rechtssache nach Ansicht der Kammer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das Verhältnis der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (5 AZR 405/92) zu dem mittlerweile in § 11 Abs. 2 SGB II für das ALG II gesetzlich verankerten Zuflussprinzip aufwirft.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Ulm Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 Ca 296/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Ulm Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 Ca 296/13

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Ulm Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 Ca 296/13 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber


(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 118 Bindung der Gerichte


Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Arbeitsgericht Ulm Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 Ca 296/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Arbeitsgericht Ulm Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 Ca 296/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2012 - 5 AZR 61/11

bei uns veröffentlicht am 21.03.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 - 5 Sa 54/10 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 - 5 Sa 54/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Der Kläger war bei der G (im Folgenden: Schuldnerin) bis zum 29. Februar 2008 zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.019,94 Euro beschäftigt. Am 12. November 2007 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Grundsicherung S (im Folgenden: ARGE) bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab 1. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und Zahlungsempfängerin war die Ehefrau des Klägers. Der dem Bescheid beigefügte Berechnungsbogen verteilte die monatlichen Regelleistungen jeweils hälftig auf die Eheleute. Für die Zeit vom 12. August bis zum 11. November 2007 bezog der Kläger Insolvenzgeld.

4

Der Gehaltsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 belief sich auf 7.339,12 Euro brutto. Diesen Anspruch erfüllte der Beklagte zunächst nicht. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten weiterhin Leistungen der ARGE nach dem SGB II. Dem Aufforderungsschreiben der ARGE vom 16. September 2009, ihr den an den Kläger und seine Ehefrau geleisteten Betrag von 4.183,98 Euro zu erstatten, kam der Beklagte nach. An den Kläger zahlte er restliche Vergütung iHv. 1.657,96 Euro netto aus.

5

Der Kläger fordert Nachzahlung seines Arbeitsentgelts in Höhe der seiner Ehefrau geleisteten Grundsicherung.

6

Er hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.339,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2008 zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter Zahlungen iHv. 1.657,96 Euro netto sowie im November 2007 gezahlter 338,19 Euro netto und jeweils gezahlter 563,50 Euro netto für die Monate Dezember 2007 und Januar und Februar 2008.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger sei zurzeit der Abführung der Vergütungsteile an die ARGE nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen. Sein Vergütungsanspruch sei auch in Höhe der an seine Ehefrau gewährten Sozialleistungen auf die ARGE übergegangen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten keine Vergütung für die Zeit vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 mehr verlangen, soweit die ARGE wegen des Ausbleibens der Vergütung im Klagezeitraum Sozialleistungen an die Ehefrau des Klägers erbracht hat. Insoweit ist sein Anspruch auf die ARGE übergegangen. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat jedoch nicht über den Umfang des Anspruchsübergangs entscheiden. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

10

I. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist in Höhe von 7.339,12 Euro brutto für die Zeit vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 entstanden. Der Senat kann aber nicht entscheiden, in welcher Höhe der Anspruch auf die ARGE übergegangen ist.

11

1. Gemäß § 115 SGB X ist der Anspruch grundsätzlich in Höhe der an den Kläger persönlich erbrachten Sozialleistungen übergegangen. Der Beklagte hat an den Kläger zunächst kein Arbeitsentgelt gezahlt. Dieser Ausfall war für die Hilfebedürftigkeit, die ihrerseits nach § 7 Abs. 1 Ziffer 3 SGB II Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung ist, ursächlich(zum Erfordernis der Kausalität, vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92  - BAGE 73, 186; LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/10 -).

12

2. Soweit der Leistungsträger an die Ehefrau des Klägers wegen des Entgeltausfalls im Klagezeitraum Leistungen erbracht hat, kann der Entgeltanspruch des Klägers gemäß § 115 SGB X iVm. § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) gleichfalls auf die ARGE übergegangen sein.

13

a) Nach dem zum Ausgleichsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern aus § 104 SGB X entwickelten Prinzip der Personenidentität(vgl. BSG 8. August 1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; 12. Mai 2011 - B 11 AL 24/10 R - Rn. 18 ff., SozR 4-1300 § 107 Nr. 4) muss der Berechtigte für beide in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüche Gläubiger sein. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt damit grundsätzlich voraus, dass es sich bei dem Bezieher der Sozialleistung und dem Arbeitnehmer um ein und dieselbe Person handelt. Diese Personenidentität fehlt, wenn Leistungen an andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft geflossen sind. Bei einer Bedarfsgemeinschaft erhalten neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II. Dabei gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in der Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Das SGB II kennt demzufolge keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft, sondern ihrer Mitglieder (BSG 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 12 mwN, BSGE 97, 217).

14

b) Die Leistungen an bestimmte andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft „gelten“ jedoch gemäß § 34a SGB II(zeitlicher Anwendungsbereich vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2011; seit 1. April 2011 § 34b SGB II) als Aufwendungen des Leistungsträgers für den Arbeitnehmer. Damit geht dessen Entgeltanspruch nach § 115 SGB X auch im Hinblick auf diese Aufwendungen auf die ARGE über.

15

aa) Im Bereich des SGB II wird der Grundsatz der Personenidentität kraft der in § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) geregelten Fiktion durchbrochen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. 16/1410 , S. 27). Bestimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Leistungsberechtigte einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 SGB II vorgehen, gelten als Aufwendungen hiernach auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbracht werden. Leistungen an diese Personen gelten damit als Aufwendungen im Sinne aller dem § 33 SGB II vorgehenden „Ersatzansprüche“. Zu diesen gehört auch der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X.

16

Die in § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) normierte Durchbrechung des Grundsatzes der Personenidentität dient dem Zweck, den Nachrang der staatlichen Fürsorgeleistung nach dem SGB II zu gewährleisten (vgl. BSG 12. Mai 2011 - B 11 AL 24/10 R - Rn. 19 ff., SozR 4-1300 § 107 Nr. 4; LAG Niedersachsen 23. Juni 2011 - 4 Sa 1859/10 -; Arbeitsgericht Würzburg 22. Februar 2010 - 6 Ca 1084/09 -; Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke SGB II 2. Aufl. § 34a Rn. 4, 11; Fügemann in Hauck/Noftz SGB II Stand Februar 2012 § 34a Rn. 4 ff.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X § 115 Rn. 10; Link in Eicher/Spellbrink 2. Aufl. SGB II § 34a Rn. 14, 19; Sauer in Sauer SGB II 2011 § 34b Rn. 2a, b, 7; Cantzler in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 34b Rn. 2, 3, 4; Schwitzky in Münder LPK-SGB II 4. Aufl. § 34a Rn. 3; Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3023; ders. jurisPR-ArbR 29/2011 Anm. 3).

17

bb) Der Anspruchsübergang bei Arbeitsentgeltansprüchen nach § 115 SGB X geht der allgemeinen Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor(§ 33 Abs. 5 SGB II). Die Erweiterung des Anspruchsübergangs gemäß den § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) kommt somit bei Arbeitsentgeltansprüchen zum Tragen.

18

cc) Inhaltlich erfasst der Anspruchsübergang ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, dh. die pauschalen Regelleistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Regelbedarf zuzüglich möglicher Mehrbedarfe einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung).

19

dd) Der Kläger hatte gegen den Beklagten Anspruch auf Arbeitsentgelt und die ARGE erbrachte an die nicht getrennt lebende Ehefrau des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

20

3. Ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt weiter voraus, dass der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist (Kausalität). Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.

21

a) Die dafür notwendige zeitliche Kongruenz (vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92  - BAGE 73, 186 ; Bieresborn in von Wulffen SGB X 7. Aufl. § 115 Rn. 4) ist gegeben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Ehefrau des Klägers im Klagezeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

22

b) Wie bei den Leistungen an den Arbeitnehmer selbst geht der Vergütungsanspruch gemäß § 115 SGB X iVm. § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) nur in Höhe der Aufwendungen für Grundsicherungsleistungen über, die dem Leistungsträger gerade wegen des Verdienstausfalls entstanden sind ( BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92  - BAGE 73, 186 ; LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/10 -).

23

aa) Die Kausalität ist bei Leistungen an die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich gegeben, wenn das Arbeitsentgelt eines Mitglieds ausfällt. Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nämlich das Einkommen bestimmter anderer der Gemeinschaft angehörender Personen zu berücksichtigen. Hierzu gehören zunächst der Partner, also nach der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 3 Ziffer 3 SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder ehe- bzw. partnerschaftsähnliche Lebensgefährte. Bei der Feststellung der Bedürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit den Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist auch Einkommen der Eltern oder des Partners eines Elternteils zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft fingiert, selbst wenn das individuelle Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft seinen eigenen Bedarf übersteigt.

24

bb) Soweit Sozialleistungen selbst dann gewährt werden müssen, wenn der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht rechtzeitig und vollständig nachkommt, findet ein Anspruchsübergang nicht statt.

25

Die Höhe des Anspruchsübergangs hängt deshalb zunächst davon ab, in welchem Umfang Einkommen des Arbeitnehmers nicht auf die gewährten Sozialleistungen anzurechnen ist. Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte. Beträge, die auch bei rechtzeitiger Leistung des Arbeitgebers vom Einkommen des Arbeitnehmers hätten abgesetzt werden müssen, stehen einem Anspruchsübergang in dieser Höhe entgegen. Die Absetzungsbeträge nach § 30 SGB II idF bis 31. Dezember 2010 (heute § 11b SGB II) - insbesondere die Arbeitnehmer-Freibeträge - verringern deshalb den auf den Leistungsträger übergehenden Entgeltteil (LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/10 -; Kater in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht Stand Dezember 2011 Band 2 § 115 SGB X Rn. 31d; Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3024 ). Andernfalls würde der mit dem Arbeitnehmerfreibetrag bezweckte Erwerbsanreiz (vgl. BT-Drucks.15/1516 S. 59) unterlaufen. Von welchem Nettoerwerbseinkommen und welchen Absetzungsbeträgen die ARGE im Klagezeitraum ausgegangen ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht nicht geklärt, ob die ARGE nicht auch dann (ergänzende) Leistungen hätte erbringen müssen, wenn der Beklagte die Vergütung rechtzeitig und vollständig an den Kläger gezahlt hätte. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben.

26

II. Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung der vom Beklagten tatsächlich erbrachten Zahlungen überhaupt noch ein Differenzvergütungsanspruch des Klägers bestehen, ist zu beachten, dass der Kläger Zinsen auf die verspätet erfüllten Vergütungsteile nur bis zum Eingang der Sozialleistungen und der weiteren Zahlungen verlangen kann (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 16, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 19. März 2008 - 5  AZR 429/07  - Rn. 15 f., BAGE 126, 198 ).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

                 

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 - 5 Sa 54/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Der Kläger war bei der G (im Folgenden: Schuldnerin) bis zum 29. Februar 2008 zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.019,94 Euro beschäftigt. Am 12. November 2007 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Grundsicherung S (im Folgenden: ARGE) bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab 1. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und Zahlungsempfängerin war die Ehefrau des Klägers. Der dem Bescheid beigefügte Berechnungsbogen verteilte die monatlichen Regelleistungen jeweils hälftig auf die Eheleute. Für die Zeit vom 12. August bis zum 11. November 2007 bezog der Kläger Insolvenzgeld.

4

Der Gehaltsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 belief sich auf 7.339,12 Euro brutto. Diesen Anspruch erfüllte der Beklagte zunächst nicht. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten weiterhin Leistungen der ARGE nach dem SGB II. Dem Aufforderungsschreiben der ARGE vom 16. September 2009, ihr den an den Kläger und seine Ehefrau geleisteten Betrag von 4.183,98 Euro zu erstatten, kam der Beklagte nach. An den Kläger zahlte er restliche Vergütung iHv. 1.657,96 Euro netto aus.

5

Der Kläger fordert Nachzahlung seines Arbeitsentgelts in Höhe der seiner Ehefrau geleisteten Grundsicherung.

6

Er hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.339,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2008 zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter Zahlungen iHv. 1.657,96 Euro netto sowie im November 2007 gezahlter 338,19 Euro netto und jeweils gezahlter 563,50 Euro netto für die Monate Dezember 2007 und Januar und Februar 2008.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger sei zurzeit der Abführung der Vergütungsteile an die ARGE nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen. Sein Vergütungsanspruch sei auch in Höhe der an seine Ehefrau gewährten Sozialleistungen auf die ARGE übergegangen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten keine Vergütung für die Zeit vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 mehr verlangen, soweit die ARGE wegen des Ausbleibens der Vergütung im Klagezeitraum Sozialleistungen an die Ehefrau des Klägers erbracht hat. Insoweit ist sein Anspruch auf die ARGE übergegangen. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat jedoch nicht über den Umfang des Anspruchsübergangs entscheiden. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

10

I. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist in Höhe von 7.339,12 Euro brutto für die Zeit vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 entstanden. Der Senat kann aber nicht entscheiden, in welcher Höhe der Anspruch auf die ARGE übergegangen ist.

11

1. Gemäß § 115 SGB X ist der Anspruch grundsätzlich in Höhe der an den Kläger persönlich erbrachten Sozialleistungen übergegangen. Der Beklagte hat an den Kläger zunächst kein Arbeitsentgelt gezahlt. Dieser Ausfall war für die Hilfebedürftigkeit, die ihrerseits nach § 7 Abs. 1 Ziffer 3 SGB II Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung ist, ursächlich(zum Erfordernis der Kausalität, vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92  - BAGE 73, 186; LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/10 -).

12

2. Soweit der Leistungsträger an die Ehefrau des Klägers wegen des Entgeltausfalls im Klagezeitraum Leistungen erbracht hat, kann der Entgeltanspruch des Klägers gemäß § 115 SGB X iVm. § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) gleichfalls auf die ARGE übergegangen sein.

13

a) Nach dem zum Ausgleichsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern aus § 104 SGB X entwickelten Prinzip der Personenidentität(vgl. BSG 8. August 1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr. 3; 12. Mai 2011 - B 11 AL 24/10 R - Rn. 18 ff., SozR 4-1300 § 107 Nr. 4) muss der Berechtigte für beide in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüche Gläubiger sein. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt damit grundsätzlich voraus, dass es sich bei dem Bezieher der Sozialleistung und dem Arbeitnehmer um ein und dieselbe Person handelt. Diese Personenidentität fehlt, wenn Leistungen an andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft geflossen sind. Bei einer Bedarfsgemeinschaft erhalten neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II. Dabei gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in der Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Das SGB II kennt demzufolge keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft, sondern ihrer Mitglieder (BSG 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 12 mwN, BSGE 97, 217).

14

b) Die Leistungen an bestimmte andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft „gelten“ jedoch gemäß § 34a SGB II(zeitlicher Anwendungsbereich vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2011; seit 1. April 2011 § 34b SGB II) als Aufwendungen des Leistungsträgers für den Arbeitnehmer. Damit geht dessen Entgeltanspruch nach § 115 SGB X auch im Hinblick auf diese Aufwendungen auf die ARGE über.

15

aa) Im Bereich des SGB II wird der Grundsatz der Personenidentität kraft der in § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) geregelten Fiktion durchbrochen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. 16/1410 , S. 27). Bestimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Leistungsberechtigte einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 SGB II vorgehen, gelten als Aufwendungen hiernach auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbracht werden. Leistungen an diese Personen gelten damit als Aufwendungen im Sinne aller dem § 33 SGB II vorgehenden „Ersatzansprüche“. Zu diesen gehört auch der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X.

16

Die in § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) normierte Durchbrechung des Grundsatzes der Personenidentität dient dem Zweck, den Nachrang der staatlichen Fürsorgeleistung nach dem SGB II zu gewährleisten (vgl. BSG 12. Mai 2011 - B 11 AL 24/10 R - Rn. 19 ff., SozR 4-1300 § 107 Nr. 4; LAG Niedersachsen 23. Juni 2011 - 4 Sa 1859/10 -; Arbeitsgericht Würzburg 22. Februar 2010 - 6 Ca 1084/09 -; Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke SGB II 2. Aufl. § 34a Rn. 4, 11; Fügemann in Hauck/Noftz SGB II Stand Februar 2012 § 34a Rn. 4 ff.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X § 115 Rn. 10; Link in Eicher/Spellbrink 2. Aufl. SGB II § 34a Rn. 14, 19; Sauer in Sauer SGB II 2011 § 34b Rn. 2a, b, 7; Cantzler in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 34b Rn. 2, 3, 4; Schwitzky in Münder LPK-SGB II 4. Aufl. § 34a Rn. 3; Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3023; ders. jurisPR-ArbR 29/2011 Anm. 3).

17

bb) Der Anspruchsübergang bei Arbeitsentgeltansprüchen nach § 115 SGB X geht der allgemeinen Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor(§ 33 Abs. 5 SGB II). Die Erweiterung des Anspruchsübergangs gemäß den § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) kommt somit bei Arbeitsentgeltansprüchen zum Tragen.

18

cc) Inhaltlich erfasst der Anspruchsübergang ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, dh. die pauschalen Regelleistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Regelbedarf zuzüglich möglicher Mehrbedarfe einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung).

19

dd) Der Kläger hatte gegen den Beklagten Anspruch auf Arbeitsentgelt und die ARGE erbrachte an die nicht getrennt lebende Ehefrau des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

20

3. Ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt weiter voraus, dass der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist (Kausalität). Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.

21

a) Die dafür notwendige zeitliche Kongruenz (vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92  - BAGE 73, 186 ; Bieresborn in von Wulffen SGB X 7. Aufl. § 115 Rn. 4) ist gegeben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Ehefrau des Klägers im Klagezeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

22

b) Wie bei den Leistungen an den Arbeitnehmer selbst geht der Vergütungsanspruch gemäß § 115 SGB X iVm. § 34a SGB II(heute § 34b SGB II) nur in Höhe der Aufwendungen für Grundsicherungsleistungen über, die dem Leistungsträger gerade wegen des Verdienstausfalls entstanden sind ( BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92  - BAGE 73, 186 ; LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/10 -).

23

aa) Die Kausalität ist bei Leistungen an die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich gegeben, wenn das Arbeitsentgelt eines Mitglieds ausfällt. Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nämlich das Einkommen bestimmter anderer der Gemeinschaft angehörender Personen zu berücksichtigen. Hierzu gehören zunächst der Partner, also nach der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 3 Ziffer 3 SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder ehe- bzw. partnerschaftsähnliche Lebensgefährte. Bei der Feststellung der Bedürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit den Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist auch Einkommen der Eltern oder des Partners eines Elternteils zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft fingiert, selbst wenn das individuelle Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft seinen eigenen Bedarf übersteigt.

24

bb) Soweit Sozialleistungen selbst dann gewährt werden müssen, wenn der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht rechtzeitig und vollständig nachkommt, findet ein Anspruchsübergang nicht statt.

25

Die Höhe des Anspruchsübergangs hängt deshalb zunächst davon ab, in welchem Umfang Einkommen des Arbeitnehmers nicht auf die gewährten Sozialleistungen anzurechnen ist. Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte. Beträge, die auch bei rechtzeitiger Leistung des Arbeitgebers vom Einkommen des Arbeitnehmers hätten abgesetzt werden müssen, stehen einem Anspruchsübergang in dieser Höhe entgegen. Die Absetzungsbeträge nach § 30 SGB II idF bis 31. Dezember 2010 (heute § 11b SGB II) - insbesondere die Arbeitnehmer-Freibeträge - verringern deshalb den auf den Leistungsträger übergehenden Entgeltteil (LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/10 -; Kater in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht Stand Dezember 2011 Band 2 § 115 SGB X Rn. 31d; Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3024 ). Andernfalls würde der mit dem Arbeitnehmerfreibetrag bezweckte Erwerbsanreiz (vgl. BT-Drucks.15/1516 S. 59) unterlaufen. Von welchem Nettoerwerbseinkommen und welchen Absetzungsbeträgen die ARGE im Klagezeitraum ausgegangen ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht nicht geklärt, ob die ARGE nicht auch dann (ergänzende) Leistungen hätte erbringen müssen, wenn der Beklagte die Vergütung rechtzeitig und vollständig an den Kläger gezahlt hätte. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben.

26

II. Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung der vom Beklagten tatsächlich erbrachten Zahlungen überhaupt noch ein Differenzvergütungsanspruch des Klägers bestehen, ist zu beachten, dass der Kläger Zinsen auf die verspätet erfüllten Vergütungsteile nur bis zum Eingang der Sozialleistungen und der weiteren Zahlungen verlangen kann (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 16, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 19. März 2008 - 5  AZR 429/07  - Rn. 15 f., BAGE 126, 198 ).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

                 

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.