Arbeitsgericht Trier Urteil, 03. Dez. 2010 - 3 Ca 507/10

ECLI:ECLI:DE:ARBGTRI:2010:1203.3CA507.10.0A
bei uns veröffentlicht am03.12.2010

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.305,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2009 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3) Der Streitwert wird auf 3.305,40 € festgesetzt.

4) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus übergegangenem Recht (§§ 143 Abs. 3, 143a Abs. 4 SGB III i.V.m. § 115 SGB X) geltend.

2

Der Rechtsvorgänger des Beklagten beschäftigte ab dem 01.05.2007 Herrn V als Einzelhandelskaufmann zu einem Bruttostundenlohn von 8,34 €. Im Arbeitsvertrag heißt es:

3

" § 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit          

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.05.2007 als Einzelhandelskaufmann in Teilzeit auf Stundenbasis eingestellt ...

        

§ 5 Arbeitszeit/Überstunden            

Die Arbeitszeit ist variabel auf Abruf zu erbringen ...

        

§ 11 Ausschlussklausel            

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen ..."

4

Nach einem zwischenzeitlich erfolgten Betriebsübergang kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2007 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich; das Arbeitsgericht Trier stellte im seinerzeitigen Kündigungsschutzverfahren mit Urteil vom 05.06.2008 (2 Ca 1864/07) die Unwirksamkeit der außerordentlichen wie der ordentlichen Kündigung fest, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 22.01.2009 (2 Sa 402/08). Herr V hatte in den Monaten Mai bis Oktober 2007 94,5 Stunden, 130 Stunden, 162,5 Stunden, 183 Stunden, 153 Stunden und 173 Stunden (bis zum 22.10.2007) gearbeitet und dafür entsprechend seinem Stundensatz einen Bruttoarbeitslohn von 788,13 €, 1.084,20 €, 1.355,25 €, 1.526,22 €, 1.276,02 € und 1.442,82 € erhalten. Vom 23.10. bis einschließlich 23.11.2007 war er arbeitsunfähig erkrankt.

5

Mit Schreiben vom 04.03.2008 zeigte die Klägerin dem Beklagten den Übergang von Ansprüchen gemäß § 143 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 115 SGB X an. In der Überleitungsanzeige heißt es u.a.:

6

"Soweit arbeitsrechtliche oder tarifliche Ausschlussfristen für das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Herrn V gelten, bitte ich gegenüber der Agentur für Arbeit auf Einreden zu verzichten. Eine entsprechende Erklärung ist mit der Bitte um Rückgabe als Anlage beigefügt …. Sofern Sie gegenüber der Agentur für Arbeit nicht darauf verzichten, sich auf eventuelle arbeitsrechtliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu berufen, wäre ich verpflichtet, allein mit dem Ziel der Fristwahrung Klage zu erheben."

7

Einen entsprechenden Verzicht erklärt der Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 29.09.2008 teilte ihm die Klägerin mit, sie habe an Herrn V für die Zeit vom 06.12.2007 bis 22.08.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.987,02 € gemäß §§ 143 Abs. 3, 143a Abs. 4 SGB III gezahlt und bitte um Begleichung entsprechend der Regelung des § 115 SGB X.

8

Da der vorgenannte Betrag vom Beklagten nicht beglichen wurde, erhob die Klägerin Klage und beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.305,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2009 zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keinerlei Ansprüche zu, da mit Herrn V ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vereinbart gewesen sei und er dessen Leistung nach dem 30.11.2007 nicht mehr abgerufen habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

14

Die Klage ist zulässig und begründet.

15

1. Ein Anspruchsübergang gemäß § 115 SGB X scheidet nicht etwa deswegen aus, weil die Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vereinbart haben und der Beklagte nach dem 30.11.2007 die Arbeitsleistung von Herrn V nicht mehr abgerufen hat. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG gilt in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, wenn die Parteien – wie hier – keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt haben, eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Auf die vorgenannte Norm wurde der Beklagte sowohl seinerzeit vom Landesarbeitsgericht wie auch noch einmal von der erkennenden Kammer im Kammertermin hingewiesen. Gründe, warum die gesetzliche Fiktion vorliegend nicht einschlägig sein sollte, hat er keine vorgetragen. Damit befand er sich nach Ausspruch seiner unwirksamen Kündigung jedenfalls seit Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 06.12.2007 in Annahmeverzug in Höhe einer Vergütung für wöchentlich 10 Arbeitsstunden, entsprechend einem Betrag von 83,40 € brutto.

16

Damit hat es indes nicht sein Bewenden. Für die Berechnung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S. 1 BGB gilt das Lohnausfallprinzip (BAG 18.09.2001 AP Nr. 37 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; ErfK/Preis, 10. Auflg. 2010, § 615 BGB Rn. 76; DLW/Dörner, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflg. 2009, Kap. 3 Rn. 1547). Danach ist dem Arbeitnehmer die Vergütung zu zahlen, die dieser im Falle seiner Weiterarbeit erzielt hätte. Zwar war der Beklagte in dem mit Herrn V vereinbarten Abrufarbeitsverhältnis nicht über die Grenzen des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG hinaus zum Abruf der Arbeitsleistung verpflichtet. Entscheidend ist jedoch – da es an festen Anhaltspunkten für die im Verzugszeitraum von Herrn V erzielte Vergütung fehlt –, welches Entgelt dieser mutmaßlich im Sinne des Lohnausfallprinzips erzielt hätte. So nimmt das Bundesarbeitsgericht in Fällen, in denen es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder anderen festen Anhaltspunkten fehlt, eine Schätzung im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO vor, wobei einen Anhaltspunkt für die Vergütungshöhe die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzuges erzielte Vergütung liefern kann (vgl. BAG 11.08.1998 – 9 AZR 410/97; 18.09.2001 AP Nr. 37 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflg. 2009, § 95 Rn. 66 ff.). Die Frage, ob der Annahmeverzugslohn auch Überstunden mit umfassen kann, bejaht das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich unter Hinweis darauf, es komme darauf an, ob Überstunden ohne den Annahmeverzug tatsächlich geleistet worden wären, und nicht etwa darauf, dass der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf Ableistung von Überstunden habe (BAG 18.09.2001 AP Nr. 37 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Auch soweit das Bundesarbeitsgericht die Rechtslage bei § 615 S. 1 BGB mit derjenigen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als vergleichbar ansieht, hält es dort die Zugrundelegung eines Durchschnittsbetrages aus dem vor der Arbeitsunfähigkeit (hier entsprechend vor dem Annahmeverzug) liegenden Zeitraum für eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 AP Nr. 56 zu § 615 BGB; zur Durchschnittsberechnung und Zugrundelegung von Zeiträumen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vgl. aus der Literatur ErfK/Dörner, § 4 EFZG Rn. 14; Schmitt, EFZG, 6. Auflg. 2007, § 4 Rn. 156; Schaub/Linck, § 98 Rn. 88).

17

Dies steht auch nicht im Widerspruch zu § 615 S. 1 BGB, der keine Vergütung nur für vereinbarte Dienste vorsieht, sondern vielmehr die vereinbarte Vergütung "für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste". Welche Dienste infolge des Verzugs nicht geleistet werden, lässt das Gesetz damit gerade offen, ohne diese auf vertraglich festgeschriebene Parameter zu beschränken, die der gelebten Praxis des geschriebenen vertraglichen Wortes unter Umständen gar nicht gerecht werden.

18

Unstreitig hat der Beklagte die Arbeitsleistung von Herrn V in der Zeit von dessen Arbeitsfähigkeit (01.05. bis 22.10.2007) für erhebliche Zeiten abgerufen, nämlich für 94,5 Stunden (Mai), 130 Stunden (Juni), 162,5 Stunden (Juli), 183 Stunden (August), 153 Stunden (September) und 173 Stunden (anteiliger Oktober). Dies ergibt durchschnittlich eine Arbeitszeit von (896 : 6 =) 149,3 monatlichen Stunden, entsprechend 34,46 Wochenarbeitsstunden. Aus welchem Grunde der Beklagte die Arbeitsleistung ohne seine Kündigung nicht mehr hätte abrufen sollen oder können, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Seinem Annahmeverzugslohnrisiko kann sich der Beklagte aber nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitnehmer erst durchschnittlich fast wie eine Vollzeitkraft einsetzt, sich dann aber ab Ausspruch der Kündigung darauf zurückzieht, er sei arbeitsvertraglich zu einem Abruf der Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Sofern sich an der tatsächlichen Situation nichts geändert hat – wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gibt – und da Herr V ab dem 24.11.2007 wieder arbeitsfähig war, ist mithin davon auszugehen, dass er wie vorher auch zur Arbeitsleistung herangezogen bzw. diese in entsprechendem Umfang abgerufen worden wäre. Eine Berechnung bzw. Schätzung unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Arbeitszeit aus dem Zeitraum vom 01.05. bis 22.10.2007 erscheint vorliegend auch sachgerecht, da er das gesamte Arbeitsverhältnis umfasst und insbesondere auch nicht zu Lasten des Beklagten geht, da der Mai als erster und einziger Monat mit einer deutlich geringeren Stundenzahl ebenfalls mit in die Berechnung einfließt und die in den drei Oktoberwochen geleistete Arbeitszeit von immerhin 173 Stunden nicht auf vier Wochen hochgerechnet wurde.

19

Legt man daher 34,46 Wochenarbeitsstunden zu Grunde, ergeben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Beträge: 06.-17.12. und 25.-27.12.2007 (insgesamt 2 Wochen): (2 x 34,46 x 8,34 =) 574,82 € brutto; 11.-29.02.2008 (3 Wochen): (3 x 34,46 x 8,34 =) 862,23 € brutto; 01.03.-22.08.2008 (25 Wochen): (25 x 34,46 x 8,34 =) 7.185,23 € brutto. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 8.622,28 € brutto. Dabei sind die für die einzelnen Zeiträume von der Klägerin an Herrn V gezahlten Beträge von den Annahmeverzugsansprüchen jeweils kongruent abgedeckt.

20

2. Dem steht die in § 11 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist nicht entgegen. Zwar gingen die Annahmeverzugslohnansprüche von Herrn V auf die Klägerin gemäß §§ 404, 412 BGB i.V.m. § 115 SGB X einschließlich der Behaftung mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist über. Diese Frist wurde auch seitens der Klägerin nicht durch deren Überleitungsanzeige vom 04.03.2008 gewahrt, da dort ausdrücklich um einen Verzicht auf die Berufung auf Ausschlussfristen bzw. Verjährung gebeten und anderenfalls fristwahrende Klageerhebung angekündigt wird. Die betreffende Erklärung hat der Beklagte unstreitig nicht abgegeben.

21

Das Schreiben der Klägerin vom 29.09.2008 beinhaltet zwar eine Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten, kann aber nur die Ansprüche ab Juni 2008 erfassen, was lediglich einem Betrag von (582,60 + 582,60 + 311,52 =) 1.476,72 € entspricht.

22

Die Ausschlussfrist wurde aber durch die seinerzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage im Dezember 2007 gewahrt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage genügt zur schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche, die vom erfolgreichen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, wie vor allem Annahmeverzugslohnansprüche, wenn die Verfallklausel – wie hier – lediglich die (außergerichtliche, also auf der ersten Stufe erfolgende) Geltendmachung der Ansprüche verlangt (BAG 07.11.1991 AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; 26.04.2006 NZA 2006, 845, 846). Diese Frist hatte Herr V mit seiner Kündigungsschutzklage für sämtliche hier streitgegenständlichen Annahmeverzugslohnansprüche gewahrt. Daran ändert auch nichts, dass er nach den klagestattgebenden Urteilen erster und zweiter Instanz offenbar keinen Annahmeverzugslohn eingeklagt hat. Die Klägerin hat den Beklagten noch während des Kündigungsschutzprozesses mit Schreiben vom 29.09.2008 aufgefordert, den hier streitgegenständlichen Betrag an sie infolge gesetzlicher Anspruchsüberleitung zu zahlen und ihm damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine entsprechende Zahlung von ihm begehrt. Auch aus diesem Grunde musste der Beklagte davon ausgehen, von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden, und zwar selbst dann, wenn Herr V seinerseits nicht weiter an ihn herantreten würde.

23

3. Zwar handelt es sich bei dem Klagebetrag um einen Nettobetrag, beim vorstehend berechneten Annahmeverzugslohn dagegen um einen Bruttobetrag. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Betrag von 8.622,28 € brutto einen Nettobetrag von 3.305,40 € beinhaltet. Insoweit hat der Beklagte auch keinerlei Einwände erhoben.

24

Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

B.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

26

Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.

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(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2009 - 2 Sa 402/08

bei uns veröffentlicht am 22.01.2009

Tenor Das Versäumnisurteil vom 20.11.2008 wird aufrechterhalten. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 20.11.2008 wird aufrechterhalten.

Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung bzw. um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 01.05.2007 war der Kläger im Betrieb des von seinem Vater geführten C.-Supermarktes als Einzelhandelskaufmann beschäftigt. Vereinbart war eine Teilzeittätigkeit. Nach § 5 des Arbeitsvertrages ist die Arbeitszeit variabel auf Abruf zu erbringen. Darüber hinaus ist die Firma berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen.

2

Der Betrieb wurde vom Beklagten übernommen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die mit Schreiben vom 27.11.2007, dem Kläger am 29.11.2007 zugegangene außerordentliche, vorsorglich ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin, spätestens zum 31.12.2007. Der Kläger war vom 23.10. bis 23.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Im Dienstplan ist genehmigter Urlaub vom 24.11. bis 29.11.2007 eingetragen gewesen.

3

Gegen die Kündigung hat der Kläger mit am 19.12.2007 eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben und vorgetragen, ein Kündigungsgrund läge nicht vor, da ihm lange vor der Betriebsübernahme Urlaub gewährt gewesen sei.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.11.2007 weder fristlos aufgelöst worden ist noch zum nächst möglichen Termin spätestens zum 31.12.2007 aufgelöst wird.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er hat vorgetragen, dem Kläger stünden laut Arbeitsvertrag 33 Kalendertage Urlaub zu, für das Jahr 2007 also anteilig 22 Urlaubstage. Ausgehend von einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden seien Fehlstunden angefallen, die als Urlaubstage gewertet würden. Danach habe der Kläger bereits 22,25 Urlaubstage genommen. Gleichwohl habe er sich in Absprache mit seinem Vater für November 2007 weitere Urlaubstage in den Dienstplan eintragen lassen. Der Kläger habe dem Beklagten vortäuschen wollen, dass ihm noch Urlaub für 2007 zustünde. Dies könne nur in der Absicht erfolgt sein, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2008 verwiesen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, eine beharrliche Arbeitverweigerung könne nicht festgestellt werden. Es läge kein Fehlverhalten des Klägers vor. Der Kläger habe nicht unentschuldigt gefehlt sondern sei infolge von Urlaubsbewilligung von der Arbeitspflicht befreit gewesen. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich nicht in genehmigtem Urlaub befand.

11

Schon der Ausgangspunkt des Beklagten sei falsch, weil der Urlaubsanspruch des Klägers nicht 33 Kalendertage sondern 33 Werktage betrage. Eine Quotelung des Urlaubs fände nicht statt. Der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch sei zwar höher als der gesetzliche Mindesturlaub, auch der Arbeitsvertrag sehe indes keine Zwölftelung vor. Selbst wenn der Kläger entsprechend der Behauptung des Beklagten bereits 22,25 Urlaubstage genommen hätte, hätte ihm noch ein restlicher Urlaubstag von 10,75 Urlaubstagen zugestanden. Es könne aber auch nicht angenommen werden, dass der Kläger bereits 22,25 Urlaubstage genommen habe, weil der Beklagte nicht behauptet habe, dass der Kläger insoweit Urlaub beantragt und bewilligt bekommen hatte. Unabhängig davon, dass auch der Ansatz des Beklagten, der Kläger müsse monatlich 180 Stunden arbeiten unzutreffend sei, da die Arbeitszeit variabel zu erbringen sei, könnten etwaige Fehlzeiten, die zudem nicht substantiiert dargetan seien, nicht einseitig als Urlaub gewertet werden. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass möglich Urlaubsstunden vergütet wurden. Schließlich sei ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht daran gehindert, einem Arbeitnehmer auch dann noch weiteren Urlaub zu bewilligen, wenn der ihm zustehende Urlaubsanspruch bereits verbraucht sei, etwa als freiwillige Leistung oder als Vorschuss für das Folgejahr.

12

Zudem hätte der Kündigung eine vorherige Abmahnung vorausgehen müssen. Die negative Prognose, die Wiederherstellung des notwendigen Vertrauensverhältnisses sei nicht mehr möglich und eine Abmahnung daher entbehrlich, könne gerechtfertigt sein, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend sei, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber bereits durch den einmaligen Vorfall zerstört sei. Hiervon sei nicht auszugehen. Der Beklagte, der nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung nach der Betriebsübernahme Unterlagen des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht zur Verfügung hatte, habe angesichts des Fernbleibens des Klägers ab 24.11.2007 nicht einmal versucht, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Nach dem Gesagten durfte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, sich in genehmigtem Urlaub zu befinden. Für einen Betrugsversuch bestehe kein Anhaltspunkt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

14

Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.06.2008 zugestellt. Der Beklagte hat am Montag, 21. Juli 2008 Berufung eingelegt und die Berufung, nach dem die Frist zur Begründung bis 03.09.2008 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft vom Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse ausgegangen. Der Kläger sei nur auf Abruf durch den Beklagten zu beschäftigen. Der Kläger begehre nun die Feststellung, dass dies auch zukünftig der Fall sei. Auf Grund der ausgesprochenen Kündigung stehe fest, dass der Beklagte den Kläger nicht abrufen werde. Mangels Abrufs stehe dem Kläger auch kein Arbeitsentgelt zu. Das Ergebnis des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses werde der ausgesprochenen Kündigung gleichkommen.

15

Auch sei die außerordentliche Kündigung fehlerhaft vom Arbeitsgericht bewertet worden. Der Beklagte habe zu den Fehlzeiten vor Betriebsübernahme detailliert unter Beweisantritt vorgetragen. Diesem Vortrag sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Annahme der Vorinstanz, Fehlzeiten des Klägers vor dem Betriebsübergang seien nicht vergütet worden, stellten einen Denkfehler dar, da im Vortrag des Beklagten, es wurde Urlaub genommen, der Vortrag zur Bezahlung der Überstunden immanent sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte sich der Kläger, zumal er nur auf Abruf tätig gewesen sei, unverzüglich nach Betriebsübernahme hinsichtlich des Urlaubs mit dem Beklagten abstimmen müssen. Zur ordentlichen Kündigung werde ergänzend vorgetragen, dass der Kläger nur auf Abruf tätig und mit kürzester Betriebszugehörigkeit beschäftigt sei. Insofern sei das ultima-ratio Prinzip gewahrt worden.

16

Der Beklagte hat ursprünglich den Antrag angekündigt,

17

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2008 Az.: 2 Ca 1864/07 wird aufgehoben.

18

2. Die Klage wird abgewiesen.

19

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 ist der ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht erschienen. Auf Antrag des Klägers hat die Kammer durch Versäumnis-Urteil die Berufung des Beklagten auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Versäumnis-Urteil wurde am 01.12.2008 zugestellt, am 08.12.2008 hat der Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und einen Auflösungsantrag angekündigt. Auflösungsgründe sieht der Beklagte darin, dass der Kläger seit April 2008 in einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis mit der ... T.-Vertriebs-Gesellschaft stehe. Da das Arbeitsverhältnis nun bereits länger als 6 Monate dauere, könne der Kläger einer Arbeitsaufforderung des Beklagten nicht nachkommen. Diesen Umstand habe der Kläger im vorliegenden Prozess verschwiegen. Von einer zukünftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien könne nicht mehr ausgegangen werden, weshalb das Arbeitsverhältnis aufzulösen sei.

20

Der Beklagte beantragt nunmehr,

21

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2008 Az.: 2 Ca 1864/07 wird aufgehoben.

22

2. Die Klage wird abgewiesen.

23

Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Berufung,

24

das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Versäumnis-Urteil vom 20.11.2008 aufrechtzuerhalten,

27

dem Beklagten die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, den Hilfsantrag des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zum Auflösungsantrag trägt der Kläger vor, es sei zwar zutreffend, dass er mittlerweile ein Arbeitsverhältnis, allerdings ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Der daraus erzielte Verdienst reiche jedoch bei weitem nicht aus, um den Unterhaltsbedarf sicher zu stellen. Der Kläger sei deshalb auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten angewiesen. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger könne einer Arbeitsauforderung nicht nachgekommen werde bestritten. Das Gegenteil sei der Fall. Da der Kläger mit dem Beklagten bisher (ausgenommen die Kündigung) keinerlei Kontakt gehabt habe sei auch nicht erkennbar, dass eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien künftig nicht mehr möglich sei.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 20.11.2008 und vom 22.01.2009.

Entscheidungsgründe

I.

30

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnis-Urteil der Kammer war zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Durch den zulässigen Einspruch wurde der Rechtsstreit in den Stand vor Erlass des Versäumnis-Urteils zurückversetzt.

II.

31

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Berufungsbegründung setzt sich tragend mit sämtlichen Entscheidungselementen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausführungen, weswegen das Urteil fehlerhaft sein soll, in sich schlüssig und stimmig sind, es reicht aus, dass diese Ausführungen das gesamte Urteil in Frage stellen können. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für die vom Kläger begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, bejaht. Fehlt das Feststellungsinteresse, wäre die Entscheidung des Arbeitsgerichts unrichtig und das angefochtene Urteil abzuändern. Damit hat sich im Gegensatz zum Parallelverfahren der Kläger im hiesigen Verfahren ausreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt.

32

Die übrigen Form- und Fristerfordernisse der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO sind gewahrt.

III.

33

Im Ergebnis und in der Begründung hat das Arbeitsgericht jedoch zutreffend dem Klagebegehren entsprochen.

34

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage nicht das notwendige Feststellungsinteresse. Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis.

35

Mag zwar dieses Arbeitsverhältnis als Abrufarbeitsverhältnis ausgestaltet sein und mag zwar diesem Arbeitsverhältnis eine Mindestarbeitszeit nicht zu entnehmen sein, folgt jedoch aus § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, dass bei einer Vereinbarung der Arbeitsleistung auf Abruf, bei der eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart gilt. Ob diese Arbeitszeit gilt oder ob die Parteien des Arbeitsverhältnisses konkludent etwas anderes vereinbart haben, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen. Jedenfalls besteht auch bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf ein echtes Arbeitsverhältnis, lediglich mit einer Modifizierung hinsichtlich der Arbeitsverpflichtung. Auf die Feststellung des Bestandes dieses Arbeitsverhältnisses und insbesondere auf die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist, kann jederzeit bei Streit über die Berechtigung einer Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage gestritten werden.

36

Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht etwa deswegen, weil der Beklagte die Absicht hat, den Kläger nicht mehr zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Entweder ist eine bestimmte Mindestarbeitszeit stillschweigend vereinbart, dann ist der Beklagte verpflichtet, entsprechende Arbeitsleistungen abzurufen und kommt bei Nichtabruf in Annahmeverzug oder es gilt die Fiktion des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG mit der vereinbarten Arbeitszeit vom 10 Stunden pro Woche und der Folge, dass hier auch eine Verpflichtung zum Abruf bzw. bei Nichtabruf zur Vergütungsfortzahlung besteht.

37

Den Bestand dieses Arbeitsverhältnisses, der zwischen den Parteien im Streit ist, kann der Kläger mit einer zulässigen Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.

IV.

38

Die Kündigung vom 27.11.2007 hat das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich noch ordentlich beendet. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Berufungskammer voll umfänglich Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

39

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte sind vom Beklagten insofern nicht vorgetragen worden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, das erstens eine Pflichtverletzung des Klägers nicht feststellbar ist. Ausweislich der Eintragungen im Dienstplan befand er sich im genehmigten Urlaub. Dieser Urlaub kann auch unabhängig davon gewährt worden sein, dass restliche Urlaubsansprüche für 2007 insofern nicht mehr zur Verfügung standen, was angesichts der im Übrigen auch weiter zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sehr zweifelhaft erscheint.

40

Zumindest scheitert eine Kündigung an einer vorherigen vergeblichen Abmahnung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf den Umstand abgestellt, dass es dem Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, den Kläger zumindest zur Arbeitsaufnahme aufzufordern, ehe er ohne weitere Erklärung eine außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung ausspricht.

41

Die Auffassung des Beklagten, der Kläger hätte sich wegen der Arbeitsaufnahme mit ihm in Verbindung setzen müssen, ist abwegig, weil der Kläger sich in genehmigtem Urlaub befand. Es wäre seinerseits Sache des Beklagten gewesen, bei etwaigen Zweifel über die Arbeitsverpflichtung mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, ganz abgesehen davon, dass er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages die Arbeitsleistung selbst auf Abruf anfordern musste, so dass ein Fernbleiben nicht notwendigerweise eine Vertragspflichtverletzung darstellt.

42

Die ordentliche Kündigung kann nicht mit der Erwägung begründet werden, der Kläger sei der kürzest beschäftigte Mitarbeiter im Betrieb. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss jede ordentliche Kündigung entweder durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein.

43

Damit erweist sich die Feststellung des Arbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht beendet worden, als zutreffend.

V.

44

Auch der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag des Beklagten konnte nicht erfolgreich sein. Der Kläger ist dem Auflösungsantrag entgegen getreten, so dass die Kammer dem Auflösungsantrag nur dann hätte stattgeben können, wenn Auflösungsgründe vorliegen.

45

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG ist ein Arbeitsverhältnis dann aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

46

Unter Beachtung der primären Zielsetzung des Kündigungsschutzgesetzes, den Arbeitnehmer im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen zu bewahren, ist es gerechtfertigt, an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 05.11.1964 EzA § 7 KSchG Nr. 1).

47

Als Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen, kommen Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitgeber, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistungen oder seine Eignung für die ihm gestellten Aufgaben etwa als Vorgesetzter und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Es muss festgestellt werden, dass die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers ihren Grund hat (vgl. BAG Urteil vom 23.06.2005 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 52).

48

Derartige Gründe wie etwa Beleidigungen, unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder persönliche Angriffe gegen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen können nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass der Kläger eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen hat, ist hierzu ebenso wenig geeignet wie der Umstand, dass er eine anderweitige Arbeitsaufnahme dem Beklagten nicht angezeigt hat.

49

Durch die Kündigung hat der Beklagte dem Kläger die Erwerbsmöglichkeit aus bestehendem Arbeitsverhältnis genommen, der Kläger, der ja auch von irgend welchen Leistungen leben muss, musste also ohne weiteres sich um anderweitige Beschäftigungen bemühen und diese auch, etwa zur Vermeidung von Nachteilen bei der Arbeitslosenunterstützung oder aber auch zur Meidung von Nachteilen bei der Anrechnung im Rahmen von Annahmeverzugsvergütung aufnehmen.

50

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger unmöglich wäre, aus dem jetzt bestehenden Arbeitsverhältnis faktisch auszuscheiden und seine Tätigkeit bei Arbeitsaufforderung durch den Beklagten unverzüglich wieder aufzunehmen, bestehen nicht. Für die Kammer unverständlich ist der Hinweis des Beklagten, wenn ein Arbeitverhältnis länger als 6 Monate Bestand habe, könne es nicht mehr vom Kläger beendet werden. Hier verkennt der Beklagte offensichtlich, dass die Kündigungsschutzbestimmungen nur für Arbeitgeber nach einer Beschäftigungsdauer von mindestes 6 Monaten bestehen.

51

Die Einhaltung üblicher Kündigungsfristen zur Rückkehr an das alte Arbeitsverhältnis allein rechtfertigen nicht, von einem gestörten Vertrauensverhältnis auszugehen, welches eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lässt.

52

Im Übrigen hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass bisher persönliche Kontaktaufnahmen zwischen den Parteien nicht stattgefunden haben, eine Prognose, dass das Arbeitsverhältnis künftig nicht gedeihlich wird fortgeführt werden können, lässt sich daher nicht treffen.

VI.

53

Die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, ist aufrecht zu erhalten, weil sie mit dem Versäumnis-Urteil übereinstimmt (§ 343 S. 1 ZPO).

54

Die Kosten für den unbegründeten Auflösungsantrag hat der Beklagte nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, die nach dem Versäumnis-Urteil entstandenen Kosten hat der Beklagte nach § 344 ZPO zu tragen.

55

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 12 ArbGG nicht.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.