Tenor

1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2005 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten hat die Beklagte Ziff. 1 3 %, der Kläger 97 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger die des Beklagten Ziff. 2, die Beklagte Ziff. 1 3 % die des Klägers zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 169.652,57 festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche des Klägers, die Verpflichtung der Beklagten (Ziffer 1) zur Verhinderung künftiger Mobbinghandlungen und ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers.
Der am 00.00.1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten Ziffer 1, einem Telekommunikationsunternehmen, unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei ihrer Rechtsvorgängerin, seit 01.10.2000 beschäftigt aufgrund Arbeitsvertrags vom 13.09.2000. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Anl. K 1, Bl. 16-23 d. A., Bezug genommen. Der Beklagte Ziffer 2 ist Leiter des Bereichs Personal bei der Beklagten Ziffer 1. Der Kläger war als Account Manager im Direktvertrieb tätig. Das Jahresgehalt des Klägers setzte sich aus einem festen Anteil von zunächst 69.000,00 DM und einem variablen Anteil, abhängig vom Zielerreichungsgrad, von 46.000,00 DM zusammen und wurde zum 01.07.2001 auf 70.380,00 DM (entsprechend 35.984,72 EUR) als Fixbestandteil und 46.920,00 DM (entsprechend 23.989,82 EUR) als variablem Bestandteil erhöht.
Zu ersten Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Arbeitgeberin kam es ab 04.07.2002, nachdem der Kläger zusammen mit drei Arbeitskollegen eine anonyme Beschwerde über seinen damaligen Vorgesetzten (nunmehrigen Geschäftsführer der Beklagten) Herrn B. F. an den Betriebsrat verfasst hatte. Unter anderem am 01.08.2002 fand dazu eine Besprechung zwischen den Beschwerdeführern, einem Mitglied des Betriebsrats sowie dem Beklagten Ziffer 2 statt. Der Kläger behauptet, seitdem von den Beklagten gemobbt worden zu sein. Folgende Vorfälle, orientiert an der vom Kläger gewählten Reihenfolge und Nummerierung, ereigneten sich ab diesem Zeitpunkt, wobei die jeweiligen Einzelheiten von den Parteien unterschiedlich dargestellt und bewertet werden:
(1.) Die Streichung des seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährten monatlichen Essenszuschusses von 35,79 EUR am 01.08.2002 rückwirkend zum 01.04.2002 (vgl. E-Mail des Beklagten Ziffer 2, Anl. K 4, Bl. 26 d. A.).
(2.) Die kurz vor Urlaubsantritt erfolgte Genehmigung eines vom Kläger begehrten Urlaubs im August 2002.
(3.) Eine Abmahnung, verfasst vom Beklagten Ziffer 2, vom 16.09.2002 (s. Anl. K 5, Bl. 27-29 d. A.), in welcher im Wesentlichen das Kommunikationsverhalten des Klägers beanstandet wird.
(4.) Die Änderung des Zuschnitts und der Zuordnung von Vertriebsgebieten im Juli 2003.
(5.) Die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Herrn F. um die Unterzeichnung der Zielvereinbarungen für 2003 durch den Kläger.
(6.) Eine weitere Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn F. anlässlich der Zielvorgabe fand am 23.09.2003 statt.
10 
(7.) Die Aufforderung an den Kläger am 24.09.2003, seinen bis dahin genutzten Dienstwagen VW Passat Variant seinem Arbeitskollegen H. zu überlassen gegen Zurverfügungstellung eines Mietwagens Opel Astra.
11 
(8.) Die Anweisung von Herrn F. am 29.10.2003, vom Büro aus - genauer dem Vorzimmer des Herrn F. aus - telefonisch Neukundenakquise zu betreiben. Der Kläger war vorher aufgrund einer sogenannten Home-Office-Vereinbarung mit der Beklagten Ziffer 1 vom 11.03.2002 (vgl. Anl. K 6, Bl. 30-33 d. A.) von seinem Home-Office aus tätig gewesen. Der Einsatz des Klägers vom Büro bei der Beklagten aus dauerte etwa 10 Tage.
12 
(9.) Der Kläger wurde am 03.12.2003 von Herrn F. aufgefordert, bis 08.12.2003 lückenlose Tagesberichte ab 03.11.2003 zu erstellen (vgl. Anl. K 7, Bl. 34 d.A.).
13 
(10.) Im Dezember 2003 waren für den Kläger, als dieser sie abholen wollte, keine Werbegeschenke für Kunden vorhanden.
14 
(11.) Am 28.01.2004 erging eine vom Bereichsleiter Herrn B. veranlasste Arbeitsanweisung an das Vertriebsteam, die Besuchsaktivitäten ab 01.01.2004 zu erfassen (vgl. Anl. K 8, Bl. 35 d.A.).
15 
(12.) Der Kläger beschwerte sich wegen des aus seiner Sicht nicht adäquaten Dienstfahrzeugs Opel Astra.
16 
(13.) Unstimmigkeiten hinsichtlich eines von der Beklagten Ziffer 1 zur Unterschrift des Klägers unter einen vorgesehenen neuen Arbeitsvertrag im März 2004 (vgl. Anl. K 9, Bl. 36-41 d. A.).
17 
(14.) Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anzahl der durch das beauftragte Call-Center für den Kläger zu vereinbarenden Termine für April bis Juni 2004.
18 
(15.) Die Aufforderung des Klägers durch den Beklagten Ziffer 2 per E-Mail vom 21.04.2004, während Krankheits- bzw. Urlaubsabwesenheit die Wochenberichte der Kalenderwochen 15 und 16 bis zum Folgetage zu übersenden, die Stellungnahme zu den unterdurchschnittlichen Leistungen abzugeben und den gegengezeichneten Arbeitsvertrag abzugeben (vgl. Anl. K 10, Bl. 42 d. A.).
19 
(16.) Um den 29.06.2004 wurde der Kläger bei der Bestellung von ca. 100 neuen Dienstwagen für den Außendienst nicht berücksichtigt.
20 
(17.) Abmahnung des Klägers durch den Beklagten Ziffer 2 mit Schreiben vom 13.07.2004 wegen aus Sicht der Beklagten unakzeptablen Leistungen (vgl. Anl. K 11, Bl. 43-44 d. A.). Gegen diese Abmahnung wendete sich der Kläger mit seiner unter dem Az. 15 Ca 7568/04 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart geführten Klage.
21 
(18.) Am 02.08.2004 fand in vorgenanntem Rechtsstreit der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt. Der Kläger lehnte einen Vergleichsvorschlag des Gerichts, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungszahlung aufzulösen, ab und verwies auf das seiner Ansicht nach abscheuliche Verhalten des Beklagten Ziffer 2, welches gerichtlich beurteilt werden müsse. Am selben Tage wurde der Kläger von der Mietwagenfirma E. aufgefordert, das bislang genutzte Fahrzeug VW Touran zurückzugeben im Austausch gegen einen Daewoo Matiz. Dieses Fahrzeug tauschte der Kläger wenige Tage später gegen einen VW Polo. Mit Schreiben vom 17.08.2004 sprach die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung zum 30.09.2004 aus und bot ihm eine geringer dotierte Position im Innendienst an; der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob Änderungskündigungsschutzklage, welche unter dem Az. 15 Ca 9501/04 beim Arbeitsgericht Stuttgart geführt wurde.
22 
(19.) Am 14.09.2004 erhielt der Kläger das mit Anl. K 14 (Bl. 47 d. A.) in Kopie vorgelegte Zwischenzeugnis vom 06.09.2004.
23 
(20.) Nach längerer Arbeitsunfähigkeit trat der Kläger die unter Vorbehalt angenommene Stelle als Sachbearbeiter in der Abteilung Allgemeine Verwaltung ab 13.10.2004 an. Er wurde bis 20.10.2004 u.a. mit dem Aussortieren von Kartons und Katalogen, Inventurarbeiten und dem Betanken von Fahrzeugen befasst.
24 
(21.) Das Büro des Klägers war bei Arbeitsantritt am 13.10.2004 nicht möbliert. Ein individueller PC wurde dem Kläger am 15.10. und ein Telefon am 20.10. zur Verfügung gestellt. Einem in die Abteilung neu eingestellten Arbeitnehmer wurde ein eingerichtetes Büro zur Verfügung gestellt.
25 
(22.) Der Zustand der dem Kläger zur Verfügung gestellten PC-Tastatur ist zwischen den Parteien streitig.
26 
(23.) Ebenfalls streitig ist, ob der Kläger die Anweisung erhielt, die Tür seines Büros offenzuhalten.
27 
(24.) Nach längerer Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Kläger am 01.03.2005 wieder zur Arbeit im Vertrieb; das Arbeitsgericht Stuttgart hatte am 17.02.2005 seiner Änderungskündigungsschutzklage stattgegeben ( vgl. Anl. K 34, Bl. 378-385 d.A.) - und erhielt ein anderes Vertriebsgebiet als sein zuvor bearbeitetes.
28 
(25.) Ebenfalls am 01.03.2005 erhielt der Kläger einen Fiat Panda als Fahrzeug zugeteilt.
29 
(26.) Mit E-Mails des Beklagten Ziffer 2 vom 11.10.2004 sprach dieser gegenüber dem Kläger sowie u.a. gegenüber dem IT-Service und dem Betriebsrat ein unentschuldigtes Fehlen sowie eine Nebenbeschäftigung an (Anl. K 41, 43, Bl. 395, 400-401 d.A.).
30 
Der Kläger war ab 12.07.2004 im Wesentlichen ununterbrochen, mit zwei Unterbrechungen vom 13.10. bis 20.10.2004 und 01.03. bis 07.03.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Attest vom 11.01.2005 (vgl. Anl. K 19, Bl. 68-69 d. A.) bescheinigte Frau S.-G., Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie, dem Kläger, dass dieser sich seit August 1999 in ihrer Behandlung befände und er sie am 26.09.2003 erstmals mit einer Belastungsstörung im Rahmen der Arbeitssituation aufgesucht hätte, die im Attest näher geschildert ist. Ausweislich des Bescheids des Landratsamtes Ludwigsburg vom 29.09.2005 (Anl. K 20, Bl. 70-71 d. A.) ist der Kläger seit 01.09.2003 mit einem GdB von 50 schwerbehindert mit folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: Seelische Störung, Depressive Verstimmung, Funktionelle Organbeschwerden, Schulter-Arm-Syndrom, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Ein Gutachten der Agentur für Arbeit - Ärztlicher Dienst, Dr. P.-Ö. - vom 27.06.2006 (Anl. K 51, S. 418, 419 d. A.) lautet dahingehend, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide und täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei für die üblichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ein weiteres nervenärztliches Attest des Dr. med. W. K. vom 06.07.2006 legte der Kläger mit Anl. K 50, ( Bl. 417 d. A.), vor. Dr. K. diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, welche durch die vom Patienten glaubwürdig vorgetragenen lang anhaltenden Kränkungen und Schikanen an dessen Arbeitsplatz hinreichend erklärt seien. Mittlerweile hat die Beklagte Ziffer 1 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt wegen des Inhalts einer vom Kläger an den Beklagten Ziffer 2 bzw. dessen Familie versendeten Weihnachtskarte (vgl. Anl. B 1, Bl. 200, 201 d. A.); hierüber wird unter dem Az. 14 Ca 784/06 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart ein weiterer Rechtsstreit geführt.
31 
Mit Schreiben vom 26.08.2005 (vgl. Anl. K 16, Bl. 49-55 d. A.) machte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, die diese mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2005 (Anl. K 17, Bl. 56-61 d. A.) zurückweisen ließ.
32 
Mit seiner am 07.12.2005 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage macht der Kläger seine Forderung gerichtlich geltend.
33 
Er trägt im Wesentlichen vor, wegen massiver Mobbingangriffe durch die Beklagten sei er in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Gesundheit schwer geschädigt worden, weshalb ihm Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustünden. Vor Juli 2002 habe er zu den erfolgreichsten und besten Außendienstmitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 gehört. Er habe per 31.05.2002 als einziger Vertriebsmitarbeiter seine Ziele zu 140 % erreicht ausweislich der mit Anl. K 2 vorgelegten Auftragseingangsauflistung. Per 31.03.2002 sei er wegen Auftragseingangserfüllung von 193 % von Herrn F. ausdrücklich gelobt worden ausweislich E-Mail vom 09.04.2002 (Anl. K 22, S. 330-331). Die anonyme Beschwerde vom 04.07.2002 gerichtet an den Betriebsrat und an den Bereichsleiter Herrn B., sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Vorgesetzte Herr F. verschiedene Kollegen gegeneinander ausgespielt und den gehbehinderten Arbeitnehmer Herrn Be. als "Krüppel" und "schlechten Verkäufer" bezeichnet habe. Diese Beschwerde sei nicht von ihm, sondern von Herrn Be. initiiert worden und im Übrigen i. S. v. § 84 Abs. 1 BetrVG zulässig. Als die Verfasser der anonymen Beschwerde bekannt geworden seien, habe die Beklagte Ziffer 1 zwei der anderen Beschwerdeführer zum 31.12.2002 rechtswidrigerweise gekündigt. In der am 01.08.2002 erfolgten Besprechung habe der Beklagte Ziffer 2 erklärt, in bestimmten Situationen müsse man über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sprechen und erklärt "wenn Du nicht spurst, schmeiße ich Dich raus". Ab August 2002 sei er, der Kläger, ständigen Mobbingaktivitäten durch Herrn F. und den Beklagten Ziffer 2 ausgesetzt gewesen, wobei die aufgeführten Vorfälle nur exemplarisch für über 90 Mobbinghandlungen stünden.
34 
(1.) Die Streichung des ihm aus betrieblicher Übung zustehenden Essenszuschusses sei rechtswidrig gewesen. Der Zuschuss bezwecke den Ausgleich erhöhter Kosten der Außer-Haus-Verpflegung, welche auch nach Einrichtung eines Home-Office noch anfielen.
35 
(2.) Herr F. habe ihm erst am letzten Arbeitstag vor dem geplanten und aufgrund mündlicher Genehmigung durch Herrn F. am 31.07.2002, nach einem Vertriebs-Meeting, gebuchten einwöchigen Urlaub vom 26.08. bis 30.08.2002 offiziell genehmigt. Am 06.08.2002 habe er den Urlaub schriftlich beantragt. Für August 2002 sei auf vorgenanntem Meeting ein Vertriebsstopp verhängt worden (dies unstreitig). Ein gesondertes Urlaubsantragsformular habe bei der Beklagten Ziffer 1 nicht existiert, die Urlaubsgenehmigung sei immer so erfolgt, auch im Fall des August 2002, dass nach Abstimmung mit dem Vertreter eine Mitteilung an den Vorgesetzten und Eintrag in die Urlaubsliste erfolgt sei.
36 
(3.) Nachdem er seine Rechte im Zusammenhang mit der Streichung des Essenszuschusses und der Urlaubserteilung in zulässiger Weise wahrgenommen habe, sei die Abmahnung vom 16.09.2002 rechtswidrig.
37 
(4.) Die Beklagte Ziffer 1 habe ab 01.07.2003 gezielt den Vertriebsmitarbeiter Bi. in seinem Vertriebsgebiet eingesetzt, so dass er keine Chance gehabt habe, die Umsatzziele zu erreichen. Im Zuge der Neuregelung der Vertriebsgebiete sei ihm, nachdem er für das Gebiet R.-M.-F. kein anderes Gebiet erhalten habe, ein umfangreiches Kundenpotential weggenommen worden. Mit der Neuverteilung der Gebiete sei er nicht einverstanden gewesen. Auch habe der Kollege Bi. mit Wissen und Zustimmung von Herrn F., in seinem, des Klägers, Gebiet Aufträge akquiriert.
38 
(5.) Die Vorlage der bis dahin nicht definierten Zielvorgabe an alle Mitarbeiter, rückwirkend ab 01.01.2003, zur Unterschrift am 16.09.2003 durch Herrn F. sei rechtswidrig gewesen. Auch habe Herr F. ihm, dem Kläger, an diesem Tage erklärt "Du wirst beim nächsten Termin am 23.09.2003 mein Büro erst dann wieder verlassen, wenn Du die Zielvorgabe 2003 unterschrieben hast!".
39 
(6.) Beim folgenden Besprechungstermin mit Herrn F. am 23.09.2003 habe Herr F., nachdem er, der Kläger, die Zielvorgabe erneut nicht unterzeichnet habe, ihm gegenüber geäußert: "Darf ich Dich mal was fragen? Warum suchst Du Dir nicht einen anderen Job? Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass Dir Deine Arbeit Spaß machen kann, wo Du doch so erfolglos bist!".
40 
(7.) Die Zuweisung des neuen Dienstfahrzeugs Opel Astra, initiiert durch Herrn F. (vgl. E-Mail vom 25.09.2003, Anl. K 27, Bl. 337 d. A.) sei vertragswidrig erfolgt und entgegen der Dienstwagenregelung vom 01.06.1999 und vom 01.04.2002 (vgl. Anl. K 29 und K 30, Bl. 339-372 d. A.), auch nachdem das entzogene Fahrzeug ihm persönlich zugeordnet gewesen sei. Mit Nichtwissen bestreite er die Beteiligung des Betriebsrats bei der Maßnahme. Die Beteiligung des Beklagten Ziffer 2 an der Maßnahme ergebe sich aus dessen mit E-Mail vom 25.09.2003, entsprechend Anl. K 28 (S. 338 d. A.), gezeigter Reaktion.
41 
(8.) Die Anweisung von Herrn F. am 29.10.2003, ohne zeitliche Begrenzung, nunmehr von einem Schreibtisch im Vorzimmer des Herrn F. aus zu arbeiten, sei rechtswidrig, da sie der Home-Office-Vereinbarung widerspreche. Die behauptete Hilfestellungsmöglichkeit durch Herrn F. sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass seine, des Klägers, Zielerreichung im Oktober 2003 nur noch bei 50 % gelegen habe, sei auf die Schikanen von Herrn F. und vom Beklagten Ziffer 2 zurückzuführen.
42 
(9.) Die Anweisung vom 03.12.2003 (E-Mail Anl. K 7, Bl. 34 d. A.) einen lückenlosen Bericht über tägliche Kontakte und Termine ab 03.11.2003 zu fertigen, sei reine Schikane des Herrn F. gewesen.
43 
(10.) Als einziger Außendienstmitarbeiter habe er Anfang Dezember 2003 keine Werbegeschenke für Kunden erhalten. Er habe Herrn F. mit E-Mail vom 12.12.2003 (Anl. K 31, Bl. 373 d. A.) um Informationen über die Zuteilung der Geschenke gebeten und keine Antwort erhalten (dies unstreitig). Beim nächsten Kontakt habe dieser schadenfroh erklärt, der Kläger habe nichts erhalten, weil er bei der Verteilung nicht dabei gewesen sei.
44 
(11.) Im Zusammenhang mit der unter 9. geschilderten Anweisung stelle sich die Anweisung vom 28.01.2004 hinsichtlich der Auflistung der Besuchsaktivitäten als schikanös dar.
45 
(12.) Auf seine Beschwerde am 19.01.2004 im Vertriebs-Meeting gegenüber den Vorgesetzten Herrn F. und Herrn G. hinsichtlich des Fahrzeugs Opel Astra, dieses sei für seine Körpergröße von 1,98 m ungeeignet wegen der unzureichenden Kopfstütze und Nicht-Einsehbarkeit des Bereichs von 80 bis 140 km/h auf dem Tacho, sei er von Herrn G. lächerlich gemacht worden, indem dieser gesagt habe "Ich könnte mich nicht über ein Fahrzeug beschweren, mit dem in Deutschland tausende von Menschen problemlos fahren (würden)".
46 
(13.) Hinsichtlich der verweigerten Unterzeichnung unter den von Herrn G. auf einem Parkplatz vorgelegten neuen Arbeitsvertrag sei er rechtswidrig bedroht worden. Die Personalreferentin E. habe geäußert "Ich kann Dir nur raten, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, da Du ansonsten auf der Abschussliste stehst." Der Beklagte Ziffer 2 habe ihn dann mit E-Mail vom 21.04.2004 (Anl. K 10, Bl. 42 d. A.) rechtswidrig zur Unterzeichnung aufgefordert neben der schikanösen Aufforderung, als einziger die Wochenberichte zusätzlich abzugeben.
47 
(14.) Er sei bei der Vereinbarung von Terminen durch das Call-Center benachteiligt worden, indem er vom 12.04.2004 bis 09.06.2004, in welchen nur drei Arbeitsunfähigkeitstage fielen (dies unstreitig), insgesamt 9 x 15 Termine = 135 Termine hätte erhalten müssen, tatsächlich nur 33 Termine vereinbart worden seien. Der Erholungsurlaub in den Kalenderwochen 15, 21 und 22 sei unbeachtlich.
48 
(15.) Schikanös sei die Aufforderung durch den Beklagten Ziffer 2, obwohl dieser von seiner urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit gewusst habe, Wochenberichte zusätzlich an diesen selbst zu übersenden.
49 
(16.) Bei der Bestellung der neuen Dienstwagen am 29.06.2004 sei er, obwohl er nach den Dienstwagenregelungen Anspruch auf einen Dienstwagen gehabt habe, unberechtigterweise übergangen worden.
50 
(17.) Die Abmahnung vom 13.07.2004 wegen angeblich unterdurchschnittlicher Zielerreichung, auf welche er keinen Einfluss gehabt habe, sei rechtswidrig und schikanös gewesen.
51 
(18.) Die ca. drei Stunden nach dem Gütetermin in der Sache 15 Ca 7568/04 am 02.08.2004 erfolgte Anweisung, seinen Dienstwagen VW Touran abzugeben und dafür einen Kleinwagen Daewoo Matiz entgegenzunehmen, sei schikanös gewesen und habe bezweckt, ihn gegenüber Dritten lächerlich zu machen. Das Fahrzeug sei für seine Körpergröße gänzlich ungeeignet. Die Mitarbeiter der Mietwagenfirma hätten ihm erklärt, dass man ihm ausschließlich das kleinste verfügbare Fahrzeug hätte anbieten dürfen. Diese Anweisung hätten der Beklagte Ziffer 2 und Herr Bu. gegeben.
52 
(19.) Das Zwischenzeugnis, welches inhaltlich der Note 5 bis 6 entspreche, stelle sich nach seinen Formulierungen, die von den standardisierten Vorlagen (vgl. Anl. K 33, Bl. 375-377) abwichen (dies unstreitig) ausschließlich als ehrverletzend dar.
53 
(20.) In der Woche vom 13.10. bis 20.10.2004 sei er als einziger mit völlig stumpfsinnigen Arbeiten wie Aussortieren alter Kartons und Kataloge, Inventurarbeiten, Fahrzeugbetankungsarbeiten, betraut worden. Die Zuteilung unterwertiger Arbeiten sei ausschließlich erfolgt, um ihn zu schikanieren und zu demütigen. Diesbezüglich habe der Beklagte Ziffer 2 die neue Vorgesetzte instruiert. Dass es sich um eine gezielte Maßnahme zur Persönlichkeitszersetzung gehandelt habe, zeige sich auch an der Äußerung des Bereichsleiters Herrn Bu., der ihn wie folgt empfangen habe: "Wie Du Dir vielleicht denken kannst, wissen wir nicht so wirklich, was wir mit Dir anfangen sollen, aber naja, jetzt haben wir Dich halt mal da, dann müssen wir eben schauen, dass wir das sinnvollst lösen..." Fast alle Aufgabenzuweisungen seien nicht durch die Vorgesetzte Frau H., sondern über Dritte erfolgt, was eine zusätzliche Herabsetzung darstelle. Dem Spott der Arbeitskollegen sei er auch durch die Äußerungen des Herrn Bu. bei Vorstellung des neuen Arbeitskollegen L. am 15.10.2004 preisgegeben worden, indem er sinngemäß als Vertriebsversager dargestellt worden sei.
54 
(21.)Schikanös sei gewesen, dass er ein leeres Zimmer am 13.10. vorgefunden habe. Seine Vorgesetzte Frau H. habe ihm erklärt, er erhielte Arbeiten, die ohne Telefon und PC zu bewältigen seien. Ebenso sei die verspätete Zurverfügungstellung von PC und Telefon schikanös gewesen.
55 
(22.) Die PC-Tastatur sei in ekelerregender Weise verdreckt gewesen und seit Monaten oder Jahren nicht gereinigt worden.
56 
(23.) Als einziger habe er die Anweisung von Frau H. erhalten, seine Tür ganztägig geöffnet zu halten; zudem habe sie seinen (Klapp)-Schreibtisch so platziert, dass man ihn vom Gang aus habe überwachen können.
57 
(24.) Die Entziehung des ihm einzig verbliebenen Vertriebsgebiets H. bei Rückkehr am 01.03.2005 sei grundlos erfolgt und habe lediglich seiner Demotivierung gedient, nachdem der Arbeitsvertrag der auf sein Vertriebsgebiet gesetzten neuen Arbeitnehmerin in der Probezeit beendet worden sei.
58 
(25.) Die Zuweisung des Fahrzeugs Fiat Panda, gezielt von der Beklagten Ziffer 1 bei der Mietwagenfirma angefordert, habe nur seiner Bloßstellung und Erniedrigung gedient und sei auch hinsichtlich seiner Körpergröße ein absolut ungeeignetes Fahrzeug. Herr Bu. habe ihn auf seine Beschwerde hin angeschrien "Entweder Du nimmst jetzt den Panda oder Du läufst!"
59 
(26.) Der Beklagte Ziffer 2 habe ihm mit E-Mail vom 11.10.2004 zu Unrecht vorgeworfen, unentschuldigt zu fehlen und unberechtigt einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (vgl. Anl. K 41, Bl. 395 d. A.). Tatsächlich sei er im Anschluss an seine Reha-Maßnahme im vom Beklagten Ziffer 2 genehmigten Urlaub gewesen (vgl. Anl. K 42, Bl. 396 d. A.). Die unwahre Unterstellung der Nebenbeschäftigung in der E-Mail, u. a. an den Betriebsrat und den IT-Service (vgl. Anl. K 43, S. 400-401 d. A.) stelle eine Verbreitung von Verleumdungen und bewusst falschen Angaben dar.
60 
Weitere Mobbinghandlungen stellten die rechtswidrige Änderungskündigung vom 17.08.2004 und die Abmahnung vom 13.07.2004 dar. Er, der Kläger, sei vor den Mobbinghandlungen kerngesund gewesen und aufgrund der aufgeführten Handlungen ausweislich der vorgelegten Atteste erkrankt. Ausweislich der mit Anl. K 46 bis K 49 vorgelegten Unterlagen seien seine Kunden mit ihm sehr zufrieden gewesen. Für eine fehlende Kausalität der Mobbinghandlungen und der Erkrankung seien die Beklagten beweisbelastet. Ihm stünde daher ein angemessenes Schmerzensgeld zu, welches in Anbetracht der Attacken über 2,5 Jahre und der schweren Gesundheitsschäden mindestens 35.000,00 EUR betragen müsse. Weiter stünde ihm Schadensersatz wegen Verdienstausfalls zu. Aufgrund der Ergebnisse zum 31.03.2002 und 31.05.2002 sei davon auszugehen, dass er auch künftig eine Zielerreichung von mindestens 150 % erreicht hätte, somit ein Jahresgehalt von 71.969,45 EUR. Unter Berücksichtigung des tatsächlich bezahlten Gehaltes und Krankengeldzahlungen stünde ihm daher ein Schadensersatzbetrag für den Zeitraum 01.07.2002 bis 31.10.2005 von 87.652,57 EUR zu. Hinsichtlich der genauen Berechnungsweise des Klägers wird auf S. 15 d. Klageschrift und den Berechnungsbogen des Klägers Anl. K 21 Bezug genommen. Wegen konkret in Betracht kommender weiterer Schäden bestünde diesbezüglich ein Feststellungsinteresse. Aufgrund ihrer Schutzpflichten sei die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet, zukünftig Mobbingaktivitäten ihm gegenüber zu verhindern, und solange stünde ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu.
61 
Der Kläger beantragt :
62 
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 35.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
63 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Schadenersatz in Höhe von 87.652,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz
64 
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.08.2002,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.09.2002,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.10.2002,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.11.2002,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.01.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.02.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.03.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.05.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.07.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.08.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.09.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.10.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.11.2003,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.01.2004,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.02.2004,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.03.2004,
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.04.2004,
aus 1.460,77 EUR seit dem 01.06.2004,
aus 4.925,92 EUR seit dem 01.08.2004,
aus 2.157,78 EUR seit dem 01.09.2004,
aus 3.225,21 EUR seit dem 01.10.2004,
aus 3.648,74 EUR seit dem 01.11.2004,
aus 2.110,67 EUR seit dem 01.12.2004,
aus 3.778,12 EUR seit dem 01.01.2005,
aus 5.997,45 EUR seit dem 01.02.2005,
aus 3.615,73 EUR seit dem 01.03.2005,
aus 3.067,64 EUR seit dem 01.04.2005,
aus 4.830,15 EUR seit dem 01.05.2005,
aus 1.721,18 EUR seit dem 01.06.2005,
aus 3.437,17 EUR seit dem 01.07.2005,
aus 2.825,38 EUR seit dem 01.08.2005,
aus 5.997,45 EUR seit dem 01.09.2005,
aus 2.589,51 EUR seit dem 01.10.2005,
aus 4.672,14 EUR seit dem 01.11.2005,
65 
an den Kläger zu zahlen.
66 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiterer Schäden und Nachteile verpflichtet sich, die dem Kläger durch die in der nachfolgenden Klagebegründung dargelegten Mobbingaktivitäten D. v. d. B. und B. F. der Beklagten entstanden sind.
67 
4. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Mobbinghandlungen der Beklagten gegen den Kläger, insbesondere solche, wie sie in der nachfolgenden Klageschrift beschrieben sind, künftig zu verhindern.
68 
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, solange die Beklagte Ziff. 1 ihren Verpflichtungen gem. Klageantrag Ziff. 4 nicht nachkommen.
69 
Die Beklagten beantragen ,
70 
die Klage abzuweisen.
71 
Sie tragen im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche lägen nicht vor. Die Kausalität zwischen behaupteten Mobbinghandlungen und einer etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers werde bestritten. Ihr sämtliches Vorgehen sei entweder rechtmäßig und/oder schuldlos; ferner liege aufgrund der seitens des Klägers vorgenommenen Handlungen oder Äußerungen keine eindeutige Täter-Opfer-Konstellation vor. Auch müsse die Motivlage des Klägers, für den sein Vorgehen gegen die Beklagten offenbar seit Jahren im Zentrum seiner Tätigkeit stünde, berücksichtigt werden. So habe der Kläger schon im Oktober 2003 gegenüber seiner damaligen Vorgesetzten Frau H. geäußert, das Unternehmen sei "scheiße", der Beklagte Ziffer 2 sei "Dreck" für ihn, er werde einen persönlichen Feldzug gegen diesen führen. Weiter habe er E-Mails an die Personalabteilung mit der Absenderadresse "[email protected]" (vgl. Anl. B 30, Bl. 584 d.A.) versendet.
72 
Die vom Kläger und den anderen Verfassern der Beschwerde von Juli 2002 aufgestellten Behauptungen über Herrn F. seien im Einzelnen untersucht und besprochen worden und hätten sich als nicht haltbar herausgestellt. Die unberechtigte Beschwerde habe bezweckt, den Vorgesetzten Herrn F. zu attackieren und zu kompromittieren und sei durch § 84 BetrVG nicht gedeckt. Des Weiteren habe eine Maßregelung der Beschwerdeführer nicht stattgefunden, der Arbeitnehmer S. sei aufgrund der nicht angegriffenen Kündigung mit einer Sozialplanabfindung ausgeschieden und mit dem Arbeitnehmer Be. sei nach einer Kündigung eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen worden und hernach ein Vertriebspartnervertrag. Die vom Kläger im Einzelnen erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt.
73 
(1.) Die Streichung des Essenszuschusses sei rechtmäßig gewesen. Selbst wenn - wie nicht - von einem Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses auszugehen sei, seien von der Streichung sämtliche Mitarbeiter der im Sommer 2002 geschlossenen Filiale K. betroffen gewesen, gleich ob sie ins Home-Office oder in die Filiale S. gewechselt hätten (vgl. näher Anl. B 35, 36, Bl. 597-599 d. A.).
74 
(2.) Hinsichtlich der Urlaubserteilung im August 2002 sei es so gewesen, dass Herr F. auf dem Vertriebs-Meeting im Zusammenhang mit dem Vertriebsstopp für August 2002 sinngemäß erklärt habe "grundsätzlich steht einem Urlaub nichts im Wege. Laufende Projekte müssen aber fortgeführt werden und eine Vertreterregelung muss gewährleistet sein. Urlaubsanträge sind über S. Br. einzureichen". Er habe weiter erklärt, dass dringende Arbeitsaufgaben zu erledigen seien. Eine konkrete mündliche Urlaubserteilung durch Herrn F. habe es somit nicht gegeben; die Art und Weise der Urlaubserteilung finde wie folgt statt: 1. Vertreterabstimmung, 2. Eintrag in das Urlaubsantragsformular, 3. Genehmigung durch den Vorgesetzten / dessen Vertreter im Urlaubsformular.
75 
Selbst wenn der Kläger am 06.08.2002 (was nicht mehr feststellbar sei) einen schriftlichen Urlaubsantrag gestellt habe, so sei Herrn F. auch angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 09.08. (dem Tag der Urlaubsbuchung) bis 16.08.2002 kein Vorwurf zu machen, wenn er nicht früher als geschehen auf das Gesuch des Klägers reagiert habe, zumal er arbeitsmäßig außerordentlich eingespannt gewesen sei.
76 
(3.) Die Abmahnung vom 16.09.2006 sei rechtmäßig und stelle im Übrigen keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung dar.
77 
(4.) Die Neuordnung der Vertriebsgebiete ab Juni 2003 sei rechtmäßig und durch sachliche Belange begründet und der Kläger habe dadurch besser als im Jahr 2002 gestanden.
78 
(5.) Nachdem die schriftlichen Zielvereinbarungen allen Vertriebsmitarbeitern erst ca. im September 2003 vorgelegt worden seien, könne dies nicht Grundlage eines Schadensersatzanspruches des Klägers sein. Die Zielvorgaben seien bereits im Januar 2003 mit den Vertriebsmitarbeitern mündlich besprochen worden.
79 
(6.) Zutreffend sei lediglich, dass Herr F. im Gespräch am 23.09.2003 die mangelnde Zielerreichung des Klägers - ca. 66 % der Ziele - kritisiert habe. Dem Kläger seien ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 02.07.2003 (vgl. Anl. B 38, Bl. 601 d. A.) die Ziele bekannt gewesen.
80 
(7.) Die Zuweisung des neuen Dienstwagens am 24. September 2003 sei rechtmäßig gewesen. Hintergrund seien ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen gewesen, denn für den Arbeitnehmer H. habe aufgrund seiner hohen Fahrleistungen ein neues Leasingfahrzeug beschafft werden müssen, während für das Fahrzeug des Klägers, der ein räumlich kleines Vertriebsgebiet gehabt habe, noch viele Freikilometer zur Verfügung gestanden hätten. Das Betriebsratsmitglied A. M. sei diesbezüglich eingeschaltet gewesen. Der Kläger sei nach dem Arbeitsvertrag, § 10.2 und auch der gültigen Dienstwagenordnung berechtigt gewesen, ein Fahrzeug der Kategorie "D", in welche das Fahrzeug Opel Astra einzuordnen sei, zu nutzen; das Fahrzeug VW Passat entspreche der Kategorie "C". Die seit September 2002 gültige und anzuwendende Dienstwagenordnung (vgl. Anl. B 39, Bl. 602) sehe unter Ziffer 3 die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit vor. Die Initiative für den Kfz-Tausch sei nicht vom Beklagten Ziffer 2, sondern vom Leiter des Bereichs Einkauf Herrn Bu. ausgegangen, hierfür spreche gerade, dass Herr F. Herrn Bu. und nicht den Beklagten Ziffer 2 in seiner E-Mail vom 25.09.2003 (Anl. K 27) auf "CC" gesetzt habe. Dass der Beklagte Ziffer 2 in seiner Funktion als Leiter des Bereichs Personal dann über die Weigerung des Klägers unterrichtet worden sei, dürfe nicht verwundern.
81 
(8.) Die Zuweisung der Bürotätigkeit sei als Maßnahme zur Leistungsverbesserung gerechtfertigt; Herr F. habe den Kläger aufgefordert, vorübergehend in seinem Nachbarbüro tätig zu werden. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Home-Office-Vereinbarung, da ein konstantes Absinken der Zielerreichung wie beim Kläger einen betrieblichen Belang i. S. v. Ziffer 2 der Vereinbarung darstelle. Herr F. habe dem Kläger auch konkrete Hilfestellungen gegeben, was u. a. der E-Mail-Auszug vom 13.11.2003 (vgl. Anl. B 40, Bl. 603-604 d. A.) belege.
82 
(9.) Die Aufforderung zur Fertigung der Tätigkeitsberichte ab November 2003 sei im Rahmen eines von Herrn F. mit dem Kläger am 23.09.2003 vereinbarten Maßnahmeplans zur Leistungsverbesserung erfolgt; ein erneuter Plan sei nach Rückkehr des Klägers aus seiner Arbeitsunfähigkeit vom 26.09. bis 09.10.2003 und bis 17.10.2003 am 03.11.2003 vereinbart worden. Ausweislich der E-Mail vom 22.07.2003 (Anl. B 42, Bl. 607 d.A.) habe sich Herr F. umfassend um die Leistungsverbesserung des Klägers bemüht. Zur Kontrolle der Akquisitionsbemühungen sei die Anweisung zur Berichterstattung angezeigt gewesen.
83 
(10.) Die Werbegeschenke für Kunden im Dezember 2003 seien bei Frau S. hinterlegt gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Vorgesetzten gewesen, kurzfristig auf eine E-Mail des Klägers zu reagieren, damit dieser binnen drei Tagen vor seinem Urlaubsantritt seine Weihnachtsgeschenke erhalte.
84 
(11.) Die Aufforderung zur Erstellung der Besuchsberichte am 28.01.2004 könne, da alle Vertriebsmitarbeiter betreffend, keine Mobbinghandlung darstellen, zudem könne weder dem Beklagten Ziffer 2 noch Herrn F. ein Vorwurf gemacht werden, dass Herr Bl. knapp zwei Monate später ebenfalls eine Berichterstattung anfordere.
85 
(12.) Herr F. sei in dem Meeting, anlässlich dessen die Dienstwagenbeschwerde vorgebracht worden sei, nicht anwesend gewesen. Herr G. habe lediglich darauf hingewiesen, dass das vom Kläger genutzte Fahrzeug TÜV-zugelassen sei und dass eine Größeneinschränkung ihm nicht bekannt sei.
86 
(13.) Die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages an sämtliche Vertriebsmitarbeiter stelle, nachdem im März 2004 eine neue Betriebsvereinbarung über die "variable Vergütung von Vertriebsmitarbeitern" geschlossen worden sei (vgl. Anl. B 6, Bl. 207-207a d.A.), keine Mobbinghandlung dar.
87 
(14.) Hinsichtlich der Terminsvereinbarungen durch das Call-Center liege keine Benachteiligung des Klägers vor. Berücksichtige man, dass der Zeitraum 12.04. bis 09.06.2004 40 Arbeitstage bei Berücksichtigung von Feiertagen umfasst habe und dass der Kläger sich in den Kalenderwochen 16 sowie 21 bis 23 im Urlaub befunden und drei Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, so verblieben lediglich 22 Arbeitstage, in denen der Kläger anwesend gewesen sei. In diesem Zeitraum hätten ca. 60 Termine vereinbart werden sollen und seien nur 34 Termine vereinbart worden. Eine derartige unterdurchschnittliche Terminsauslastung sei nicht ungewöhnlich, auch die anderen Mitarbeiter seien ausweislich der Liste betreffend März 2004 lt. Anl. B 43 (Bl. 608-609 d. A.) unterdurchschnittlich versorgt worden.
88 
(15.) Die Anordnung zur Übersendung der Wochenberichte für die Kalenderwochen 15 und 16 auch an den Beklagten Ziffer 2 sei rechtmäßig im Rahmen des Maßnahmeplans zur Leistungsverbesserung erfolgt. In diesen Maßnahmeplan sei der Beklagte Ziffer 2 seit Ende 2003 involviert gewesen, im Übrigen stelle die Versendung der Berichte an eine weitere Adresse keinen Zusatzaufwand dar.
89 
(16.) Der Kläger habe, da der entgeltfortzahlungspflichtige Zeitraum Ende 06/2004 abgelaufen sei, keinen Anspruch auf einen Dienstwagen mehr gehabt. Angesichts seiner häufigen Krankheitszeiten sei der Abschluss eines neuen Leasingvertrages wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.
90 
(17.) Ein rechtlich relevanter Vorwurf sei ihnen, den beklagten, bei der Abmahnung vom 13.07.2004 nicht zu machen. Es könne vorkommen, dass eine Beanstandung eines bei näherer Betrachtung vertragsgemäßen Verhaltens ausgesprochen werde. Sie, die Beklagten, seien jedenfalls davon ausgegangen, das Verhalten des Klägers berechtigt abzumahnen.
91 
(18.) Nachdem der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt 02.08.2004 keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mehr gehabt habe nach Ablauf der Entgeltfortzahlung am 17.06.2004 (vgl. Anl. B 8, Bl. 214 d.A.), stelle die Überlassung des Daewoo Matiz keine unzulässige Maßnahme dar sondern vielmehr eine freiwillige Leistung. Der vom Kläger genutzte Dienstwagen VW Touran habe Anfang August 2004 an die Mietwagenfirma zurück gegeben werden müssen. Zudem habe sich die Beklagte Ziffer 1 bemüht, im Sommer/Herbst 2004 Mitarbeiter, die einen Dienstwagen fuhren, ohne hierauf Anspruch zu haben, in Übereinstimmung mit der geltenden Dienstwagenordnung zu bringen. Die Anweisung an die Mietwagenfirma habe nicht der Beklagte Ziffer 2, sondern Herr Bu. gegeben, der für den Fuhrpark ausschließlich zuständig gewesen sei. Herr Bu. habe die Mietwagenfirma um ein Fahrzeug der kleinsten Kategorie der Firma gebeten, womit habe sichergestellt werden sollen, dass das Mietfahrzeug gemäß der Dienstwagenordnung unterhalb der untersten Fahrzeugklasse nach der Dienstwagenordnung der Beklagten Ziffer 1 liege. Nach der Dienstwagenordnung sei der Kläger grundsätzlich berechtigt gewesen, ein Fahrzeug der Kategorie "A" der Dienstwagenordnung zu fahren, welches einem Fahrzeug des Typs Opel Astra entspreche. Ein solches Fahrzeug sei in die Kategorie "Kleinwagen, Ford Fiesta o.ä." der Mietwagenfirma einzuordnen und der Daewoo Matiz befinde sich eine Kategorie darunter.
92 
(19.) Die Erstellung eines Zwischenzeugnisses bei Wechsel von Vorgesetzten und Wechsel vom Außen- in den Innendienst, wie beim Kläger, sei üblich. Die Leistung des Klägers sei zutreffend beurteilt. Bei der Zeugniserstellung werde unterschiedlich verfahren: Zum Teil würden Zeugnisbausteine, wie aus dem Intranet ersichtlich, verwendet, zum Teil ähnliche Zeugnisse als Vorlage benutzt und zum Teil individuelle Zeugnisse erstellt. Weil der Kläger sowohl hinsichtlich seiner Leistungen als auch hinsichtlich seines Umgangs mit Vorgesetzten und Kollegen in Bezug auf Vorlagentexte erheblich nach unten abgewichen sei und auch vergleichbare Zeugnisse nicht vorgelegen hätten, sei ein individuelles Zeugnis erstellt worden. Dieses sei kein Einzelfall, auch für einen weiteren Mitarbeiter habe ein individuelles Zeugnis erstellt werden müssen ausweislich Anl. B 45, Bl. 611 d. A.
93 
(20.) Die vom Kläger geschilderten - einfachen - Tätigkeiten seien für Mitarbeiter der allgemeinen Verwaltung üblich; auch die Fahrzeugbetankung hätten andere Mitarbeiter, so die Herren Bi. und Ma. durchgeführt.
94 
(21.) Nachdem die Vorgesetzte des Klägers in der Abteilung Allgemeine Verwaltung Frau H. zwar gewusst habe, dass der Kläger künftig aufgrund der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt zukünftig bei ihr tätig werden würde, der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme jedoch nach dessen längerer Krankheit und auch erneuter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht festgestanden habe, sei zwar ein Einzelbüro vorgesehen gewesen, jedoch zunächst nicht eingerichtet worden. Computer und Telefon habe der Kläger an einem sogenannten Pool-Arbeitsplatz von Beginn an nutzen können. PC und Telefon seien nach Erscheinen des Klägers am Arbeitsplatz bestellt worden es sei keine Ausnahme, wenn die Bereitstellung einige Tage erfordert habe. Da beim neuen Arbeitnehmer L. der Tag der Arbeitsaufnahme bekannt gewesen sei, habe ein Arbeitsplatz für diesen vorher eingerichtet werden können.
95 
(22.) Die PC-Tastatur habe sich bei Übergabe an den Kläger in einwandfreiem Zustand befunden. Regelmäßig stünden nur gebrauchte Tastaturen zur Verfügung, im Übrigen obliege es sämtlichen Mitarbeitern, ihre Tastaturen selbst zu reinigen.
96 
(23.) Auch im Oktober 2004 habe für alle Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 die sogenannte "open-door-policy" gegolten, die besage, dass im Regelfall die Türen jedermann offenstehen und deshalb geöffnet gehalten werden, sie jedoch geschlossen werden könnten, wenn der Bedarf nach Vertraulichkeit bestünde. Die Positionierung des Schreibtischs des Klägers sei Sache der allgemeinen Verwaltung; auch der Mitarbeiter, der gegenwärtig das Büro des Klägers nutze, habe den Schreibtisch an derselben Stelle.
97 
(24.) Die anderweitige Vergabe des Vertriebsgebiets des Klägers durch die Beklagte Ziffer 1 sei berechtigt gewesen, nachdem Herr G. von der Wirksamkeit der Änderungskündigung ausgegangen sei. Mit R. habe der Kläger ein von S. gleichweit entferntes Vertriebsgebiet wie das vormalige erhalten.
98 
(25.) Der für den Arbeitsversuch im März 2005 zugewiesene Dienstwagen Fiat Panda sei für den Kläger geeignet gewesen. Herr Bu. habe den Kläger nicht angeschrien, sondern, da der Kläger nur einen Anspruch auf einen Fiat Panda gehabt habe, tatsächlich sinngemäß erklärt, entweder Du nimmst den Panda oder Du läufst. Im Übrigen sei dem Einwand des Klägers, er könne aufgrund seiner Körpergröße das Fahrzeug nicht nutzen, ausführlich nachgegangen worden durch Beauftragung einer sogenannten G 25-Untersuchung und Einschaltung des Sicherheitsbeauftragten. Die Zuteilung des Fiat Panda entspreche, wie auch die bereits vorangegangene des Daewoo Matiz, den anzuwendenden Dienstwagenregelungen; es habe ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie gemietet werden müssen, nachdem im geleasten Fuhrpark kein Fahrzeug der Kategorie "D" zur Verfügung gestanden habe.
99 
(26.) Hinsichtlich der E-Mail des Beklagten Ziffer 2 vom 11.10.2004 sei diesem kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dieser sei über den Grund des Fernbleibens des Klägers am 11.10.2004 zunächst nicht informiert gewesen. Der Beklagte Ziffer 2 habe mit dieser E-Mail lediglich erneut, nach dem 04.08.2004 und 31.08.2004, um Auskunft hinsichtlich einer etwaigen nicht genehmigten Nebenbeschäftigung gebeten vor dem Hintergrund eines vom Kläger eingereichten Formulars. Die Aussage des Beklagten Ziffer 2 lt. E-Mail vom 11.10.2004 an den IT-Services (Anl. K 43) sei wahrheitsgemäß gewesen, nachdem tatsächlich der vom Kläger dem Abwesenheitsassistenten angegebene Grund nicht mehr vorgelegen habe.
100 
(27. und 28.) Die Änderungskündigung und die Abmahnung vom 13.07.2004 stellten keine pflichtwidrigen und schuldhaften Handlungen dar.
101 
Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die betreuten Kunden dem Kläger allesamt hervorragende Betreuungs- und Beratungsleistungen bescheinigt hätten. Die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 46 bis K 49 legten nahe, dass der Kläger ohne vorherige Genehmigung eigenmächtig Kundenbefragungen durchführe.
102 
Wegen des weiteren und genaueren Parteivortrags wird auf die jeweiligen Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagten haben am 20.07.2006 den Schriftsatz vom 20.07.2006 per Fax an das Arbeitsgericht Stuttgart übersendet und im Kammertermin am 20.07.2006 im Original an das Gericht und an die Gegenseite übergeben. Mit Schriftsatz vom 18.08.2006 machte die klagende Partei geltend, der mit Schriftsatz vom 20.07.2006 geleistete Vortrag sei verspätet; mit Schriftsatz vom 01.09.2006 traten die Beklagten dem entgegen.

Entscheidungsgründe

 
103 
Die Klage hat zum Teil Erfolg.
I.
104 
Antrag Ziffer 1 ist hinsichtlich beider Beklagten zulässig, jedoch nur zum Teil, und nur hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 begründet.
105 
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der unbezifferte Antrag zulässig, weil der Kläger einen Mindestbetrag angegeben hat, in dessen Höhe er sich eine billige Entschädigung vorstellt. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Klageantrag hinreichend bestimmt sein. Bei Zahlungsklagen gehört hierzu grundsätzlich die Angabe der geforderten Summe, jedoch ist ausnahmsweise ein unbezifferter Antrag zulässig, wenn die Bestimmung des Betrags vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist und sich aus der Klagebegründung ergibt, von welchen Schätzungsgrundlagen und von welcher Größenordnung der Kläger ausgeht (vgl. Zöller/Greger ZPO, 23. Aufl. § 253 Rn. 13a, 14a). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
106 
2. Der Kläger kann von der Beklagten Ziffer 1 ein Schmerzensgeld, präziser: Eine Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 31, § 278 BGB wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts beanspruchen. Soweit im Tenor der Begriff "Schmerzensgeld" verwendet wurde, so hat sich die Kammer am allgemeinen Sprachgebrauch und auch der insoweit untechnischen Fassung des Klageantrags und der hierzu gegebenen Begründung orientiert. Dieser Anspruch des Klägers ist jedoch nur in Höhe von 10.000,00 EUR gegenüber der Beklagten Ziffer 1 begründet.
107 
Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94 = NJW 95, 861). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch durch sogenannte Mobbingmaßnahmen gegeben sein. Nach der mittlerweile wohl überwiegend verwendeten Definition werden mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. BAG Beschluss v. 15.01.1997 - 7 ABR 14/96; LAG Bremen, Urteil v. 17.10.2002 - 3 Sa 78/02; LAG Thüringen, Urteil v. 10.06.2004 - 1 Sa 148/01; aus der Literatur: Wickler, AuR 2004, 87, jew. m. w. N.). Nachdem "Mobbing" jedoch kein Rechtsbegriff ist, sondern ein Phänomen des Arbeitslebens, das je nach Sachverhalt aufgrund von unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Rechtsfolgen auslösen kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2006 - 4 Sa 68/05; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, Bennecke, NZA-RR 2003, 225), ist es geboten, jeweils aufgrund des konkreten Sachverhalts zu untersuchen, welche konkreten Verhaltensweisen einer Partei für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit anderen Verhaltensweisen bestimmte Rechtsfolgen auslösen können (vgl. LAG Baden-Württemberg a. a. O.). Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt erfüllt die Voraussetzungen von Mobbing (LAG Schleswig-Holstein a. a. O., ArbG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04). Da Konflikte am Arbeitsplatz objektiv unterschiedlich bewältigt werden, liegt Mobbing nicht stets vor, wenn eine Auseinandersetzung mit Vorgesetzten oder Kollegen zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führt. Auf die subjektiven Empfindungen des Betroffenen kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Täters aus objektiver Sicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte des Opfers verletzt (vgl. LAG Thüringen, Urteil v. 10.04.2001 - 5 Sa 403/00). Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutsverletzung und den eingetretenen Schaden hat nach weit überwiegender Auffassung, der sich die erkennende Kammer anschließt, der Kläger zu tragen. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist weiter zu beachten, dass es ein sogenanntes offenes Recht ist, dessen Verletzung die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern die Rechtswidrigkeit im Einzelfall festzustellen ist (vgl. Bennecke a. a. O.).
108 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren verschiedene Handlungen der Beklagten Ziffer 1 festzustellen, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig in zurechenbarer Weise verletzten; der Großteil der vom Kläger geschilderten Vorfälle lässt jedoch nicht den Schluss auf einen derartigen Sachverhalt zu. Im Einzelnen:
109 
(1) Die Streichung des Essensgeldes betraf nicht nur den Kläger, sondern alle Arbeitnehmer, die sogenannte Home-Office-Vereinbarungen abgeschlossen hatten. Gegenteiliges hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Eine speziell den Kläger diskriminierende Maßnahme scheidet damit aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Streichung des Zuschusses an sich rechtmäßig war.
110 
(2) Mit der kurzfristigen schriftlichen Urlaubsgenehmigung vom August 2002 hat die Beklagte Ziffer 1 das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. Sie hat vielmehr den Ablauf der üblichen Urlaubsgewährung aus ihrer Sicht geschildert, mag auch beim konkreten Sachverhalt nur ein begehrter Urlaub des Klägers für eine Woche, und nicht, wie beklagtenseits behauptet, für zwei bis drei Wochen im Raume gestanden haben. Nach dem Sachvortrag beider Parteien zu diesem Punkt ist die Kammer zur Auffassung gelangt, dass in der Abteilung Vertrieb im August 2002 insgesamt eine angespannte Situation herrschte, die auch mit dem Vertriebsstopp ihren Ausdruck fand. Dass das Verhalten des Herrn F. zielgerichtet darauf angelegt war, den Kläger von einer Urlaubnahme abzuhalten oder diesen bei etwaigem Antritt eines Urlaubs ohne schriftliche Genehmigung "ins Messer laufen zu lassen", kann nicht angenommen werden. Vielmehr stellt sich, nachdem auch der Kläger vor seinem Urlaub einige Zeit krankheitsbedingt abwesend war, und aufgrund der allgemein turbulenten Situation im Vertrieb, die späte Urlaubsgewährung allenfalls als Nachlässigkeit des Vorgesetzten Herrn F. dar, durch welche der Kläger nicht zielgerichtet diskriminiert wurde.
111 
(3) Mit der Abmahnung vom 16.09.2002 übte der Arbeitgeber ein ihm zustehendes Rügerecht aus. Auch wenn die Abmahnung unberechtigt gewesen sein sollte - wofür vorliegend allerdings nichts spricht - liegt damit noch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor (vgl. LAG Berlin, Urteil v. 07.11.2002 - 16 Sa 938/02, LAG Nürnberg, Urteil v. 02.07.2002 - 6(3) Sa 153/01). Eine Abmahnung ist ein zulässiges und gebotenes Mittel, das dem Arbeitgeber zusteht, Vertragsverstöße zu rügen. Dies hat der Beklagte Ziffer 2 in angemessener Weise getan, indem er das in der Abmahnung selbst zitierte Kommunikationsverhalten des Klägers, der schon zu diesem Zeitpunkt (!) die Beklagte Ziffer 1 des schweren Mobbings bezichtigte, rügte.
112 
(4) Dass eine gezielte Benachteiligung des Klägers durch die Neuordnung der Vertriebsgebiete, die zahlreiche Arbeitnehmer betraf, erfolgt ist, vermochte der Kläger nicht durch Angabe konkreter Tatsachen zu belegen. Ebenso hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, aus welchen Tatsachen zu schließen sein soll, sein Arbeitskollege Bi. sei von Herrn F. gezielt in seinem - und zwar nur oder jedenfalls schwerpunktmäßig in seinem - Vertriebsgebiet eingesetzt worden, um seine, des Klägers, Ergebnisse zu schmälern.
113 
(5) Hinsichtlich der Vorlage der zu unterzeichnenden Zielvereinbarung für 2003 im September 2003 liegt keine herausgreifende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber seinen Arbeitskollegen im Betrieb vor, weshalb es auf die weiteren Umstände, wie, ob die Ziele schon vordefiniert waren oder nicht, nicht ankommt. Auch die vom Kläger behauptete Äußerung des Herrn F. in diesem Zusammenhang, unterstellt, sie wäre wirklich so gefallen, stellt keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern ist von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt, mag der gewählte Umgangston auch nicht sehr freundlich gewesen sein. Sofern der Kläger geltend macht, hierin liege eine Drohung, so bleibt offen, womit Herr F. gedroht haben soll. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vermag die Kammer in dieser Äußerung nicht zu sehen.
114 
(6) Unterstellt, Herr F. habe sich gegenüber dem Kläger am 23.09.2003 wie vom Kläger behauptet geäußert, so stellt auch eine derartige Äußerung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Der Vorgesetzte durfte den Kläger auf dessen unstreitig geringen Zielerreichungsgrad ansprechen und dem Kläger hierbei eine Eigenkündigung anraten. Dies ist ein offen und zulässigerweise geäußerter Wunsch, mag er auch polemisch geäußert worden sein, denn die Schwelle zur Schmähkritik ist nicht überschritten. Die Äußerung für sich bedeutet auch nicht, dass man sich unzulässiger Mittel zu bedienen gedachte, das erstrebte Ziel zu erreichen; derartiges wurde auch nach dem Behaupten des Klägers seitens Herrn F. nicht geäußert.
115 
(7) Indem die Beklagte Ziffer 1 die Herausgabe des vom Kläger genutzten Fahrzeugs VW Passat Variant anordnete gegen Überlassung eines Fahrzeugs Opel Astra hat sie den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Maßnahme stellt nach Auffassung der erkennenden Kammer eine gezielte Schikane dar. Der beklagtenseits behauptete Sachgrund für den Fahrzeugtausch überzeugt die Kammer nicht. Aufgrund dessen, dass der Fahrzeugtausch nur einen Tag nach der unter (6) aufgeführten Auseinandersetzung mit Herrn F. stattfand, hätte es der Beklagten nach Auffassung der Kammer oblegen, genauer darzulegen, wie sich der behauptete zeitliche Ablauf der durch den Einkauf vorgenommenen Überprüfung der Laufleistung der Fahrzeuge der Vertriebsmitarbeiter (welcher) gestaltete und welche Fahrzeuge anderer Vertriebsmitarbeiter für einen Tausch in Betracht gezogen wurden. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger mit dem Opel Astra ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse zugeordnet erhielt. Dass er, wie beklagtenseits behauptet, nur ein Fahrzeug der Kategorie "D" nach der Dienstwagenordnung zu beanspruchen hatte, kann unterstellt werden. Maßgeblich dürfte vielmehr sein, welche Fahrzeuge die vergleichbaren Vertriebsmitarbeiter tatsächlich zur Verfügung hatten. Dass hierbei z. B. nach Leistungsgesichtspunkten entschieden wurde, hat die Beklagte Ziffer 1 nicht behauptet. Des Weiteren konnte dem Kläger das Fahrzeug VW Passat, weil ihm persönlich zugeordnet, nicht wirksam entzogen werden. Die Fahrzeugtauschmaßnahme war deshalb nach Auffassung der Kammer alleine darauf gerichtet, den Kläger vornehmlich in seinem Selbstwertgefühl und seinem Achtungsanspruch gegenüber seinen Kollegen herabzuwürdigen.
116 
(8) Durch die Anweisung des Herrn F. vom 29.10.2003, der Kläger solle nunmehr vom Büro aus tätig werden, hat die Beklagte Ziffer 1 ebenfalls das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Nach der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wegen Einrichtung eines Home-Office wäre die Beklagte allenfalls berechtigt gewesen, eine Anwesenheit von bis zu einmal pro Woche mit einer Dauer von bis zu vier Stunden anzuordnen (vgl. Punkt 2 Abs. 2). Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgte, betriebliche Belange i. S. v. Punkt 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung lägen vor, nachdem der Kläger aufgrund seines geringen Zielerreichungsgrades Hilfestellungen benötigte, so wäre eine derartige Anweisung ohne zeitliche Begrenzung nach dieser Vereinbarung nicht zulässig gewesen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Maßnahme sei nur vorübergehend angeordnet worden, so hat sie auf das Bestreiten des Klägers hin nicht konkret vorgetragen, für welchen Zeitraum genau mit welchen Worten und wann dies gegenüber dem Kläger durch Herrn F. geäußert worden sein soll. Insofern spielt es keine Rolle, dass die tatsächliche Tätigkeit des Klägers in einem Nachbarzimmer des Herrn F. nur einen kurzen Zeitraum währte. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob gegenüber anderen Vertriebsmitarbeitern in gleicher Weise reagiert wurde. Die Handlung der Beklagten lässt daher nur den Schluss zu, dass durch die Anordnung dem Kläger verdeutlicht werden sollte, unter ganz besonderer Aufsicht seines unmittelbaren Vorgesetzten zu stehen. Aufgrund vorgenannter Umstände handelte es sich damit um eine ungerechtfertigte herausgreifende Diskriminierung gegenüber dem Kläger.
117 
(9) Ebenfalls als eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende schikanöse Maßnahme wertet die Kammer die Anweisung von Herrn F. vom 03.12.2003, der Kläger solle lückenlose rückwirkende Tagesberichte erstellen. Soweit sich die Beklagte hierzu auf einen vom Kläger unterzeichneten Maßnahmeplan zur Verbesserung seiner Leistungen beruft, so hat sie diesen nicht vorlegen können. Maßnahmepläne zur Leistungssteigerung sind selbstverständlich zulässig. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Weise lückenlose Tagesberichte rückwirkend für einen Monat hierzu beitragen könnten. Vielmehr stellt eine derartige Anweisung eine fast unmögliche Aufgabenstellung für einen Arbeitnehmer im Vertrieb dar. Nachdem auch nur der Kläger einer derartigen Maßnahme ausgesetzt war, handelt es sich um eine zielgerichtete herausgreifende Diskriminierung des Klägers.
118 
(10) Soweit der Kläger in der Tatsache, dass er im Dezember 2003 als einziger Außendienstler keine Werbegeschenke für seine Kunden erhalten hat, eine Mobbingmaßnahme sieht, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Vielmehr ergibt sich aufgrund des von der Beklagten geschilderten zeitlichen Ablaufs hinsichtlich der Hinterlegung der Weihnachtsgeschenke, dass es der Kläger war, der, nachdem er ab 17.12. einen Urlaub geplant hatte, vorher sich nach seiner ersten E-Mail an Herrn F. und Kontakt mit Frau S. nicht mehr um die Weihnachtsgeschenke gekümmert hat. Es hätte hier dem Kläger oblegen, sich selbst um die Zuteilung der Weihnachtsgeschenke vor seinem Urlaubsantritt weiter zu bemühen.
119 
(11) In der Anweisung vom 28.01.2004 die Besuchsaktivitäten aufzuzeichnen, liegt ebenfalls keine ungerechtfertigte Diskriminierung des Klägers. Es handelte sich unstreitig um eine allgemeine Arbeitsanweisung. Sofern der Kläger hierzu geltend macht, in Verbindung mit der Anweisung unter (9) handele es sich um eine ungerechtfertigte Maßnahme, so folgt die Kammer dem nicht, denn die konkret in Frage stehende Maßnahme war eine allgemeine Arbeitsanweisung des Bereichsleiters, die den Kläger nicht gesondert berührte.
120 
(12) Die vom Kläger behauptete nicht adäquate Reaktion der Beklagten auf mehrere Beschwerden hinsichtlich seines Dienstfahrzeugs ist keine ungerechtfertigte Benachteiligung. Zum einen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, mit welchen Worten er sich gegenüber wem worüber genau beschwert haben will. Sofern er vorgetragen hat, er habe sich bei einem (unstreitig stattgefundenen) Treffen mit Herrn F. und Herrn G. am 19.01.2004 über das Fahrzeug Opel Astra beschwert, dieses sei für ihn aufgrund seiner Körpergröße nicht geeignet, so hat schon nach seinem eigenen Vortrag Herr G. hierauf nicht unangemessen reagiert. Die vom Kläger behauptete Äußerung des Herrn G. ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Diffamierung vor anderen hierdurch ist auch nicht erkennbar. Des Weiteren ergibt sich, dass seitens der Beklagten Ziffer 1 tatsächlich Abhilfe geschaffen wurde, indem der Kläger einen VW Touran erhielt.
121 
(13) In den Vorgängen um die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages ist ebenfalls keine zielgerichtet auf den Kläger bezogene Fürsorgepflicht der Beklagten zu sehen. Unstreitig wurden allen Vertriebsmitarbeitern neue Arbeitsverträge zur Unterzeichnung vorgelegt; auch dass dieses gelegentlich auf Parkplätzen geschah, war nicht ungewöhnlich und begründet keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Sofern der Kläger behauptet hat, die Personalreferentin E. habe ihm in diesem Zusammenhang erklärt, er stünde auf der "Abschussliste", so kann diese Äußerung zu seinen Gunsten unterstellt werden, denn eine derartige Äußerung stellte lediglich eine offene geäußerte Meinung der Personalreferentin ihm gegenüber dar, und war, nachdem auch Herr F. und auch der Beklagte Ziffer 2 die Möglichkeiten einer Trennung erwähnt hatten, kein Geheimnis mehr. Sofern der Kläger in der Aufforderung des Beklagten Ziffer 2 vom 21.04.2004, nunmehr den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, eine Mobbingmaßnahme sieht, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Angesichts dessen, dass alle anderen Vertriebsmitarbeiter den Arbeitsvertrag unterzeichneten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Ziffer 2 dieses Ansinnen als unberechtigt ansehen musste, zumal vor dem Hintergrund, dass eine neue Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung der Vertriebsmitarbeiter geschlossen worden war.
122 
(14) Sofern der Kläger eine zielgerichtete ungerechtfertigte Maßnahme ihm gegenüber darin sieht, dass für ihn weniger Call-Center-Termine als vorgesehen vereinbart wurden, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Tatsache ist, dass sehr viel weniger Termine als vorgesehen vom Call-Center für den KIäger vereinbart wurden. Nach Ansicht der erkennenden Kammer kommt es hierzu auf das von den Parteien geschilderte Zahlenwerk, insbesondere die Urlaubs- und Krankheitszeiten, nicht entscheidend an. Es ist dem Kläger nämlich nicht gelungen, substantiierten Tatsachenvortrag dazu zu leisten, dass die anderen Vertriebsmitarbeiter in weit stärkerem Maße als er mit Terminen versorgt wurden.
123 
(15) Hinsichtlich der Aufforderung des Beklagten Ziffer 2 vom 21.04.2004, auch ihm die Wochenberichte zu übersenden, handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um eine herausgreifende schikanöse Maßnahme gegenüber dem Kläger, welche dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar betraf die Aufforderung zur Übersendung der Wochenberichte grundsätzlich alle Vertriebsmitarbeiter. Eine derartige Aufforderung hinsichtlich der Versendung der Wochenberichte an den Personalleiter selbst gab es jedoch nicht. Der Sachgrund, weshalb ausgerechnet Wochenberichte auch hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitszeiten an den Beklagten Ziffer 2 hätten versandt werden sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr erweist sich diese Maßnahme als sinnlose und schikanöse Anweisung des Beklagten Ziffer 2, wobei es nicht maßgeblich ist, dass der Anweisung durch Zufügung einer weiteren E-Mail-Adresse unschwer nachgekommen werden konnte.
124 
(16) Sofern der Kläger behauptet hat, durch Nichtbestellung eines neuen Dienstwagens für ihn im Juni 2004 sei er ungerechtfertigt behandelt worden, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Der Kläger hat geschildert, dass für die Außendienstler 105 neue Dienstwagen angeschafft wurden. Er hat nicht vorgetragen, wieviele Mitarbeiter im Außendienst die Beklagte beschäftigt hat. Der Kläger hätte im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest substantiiert vortragen müssen, welche ihm bekannten Vertriebsmitarbeiter neue Fahrzeuge erhalten hätten; die schlichte Behauptung, er sei der einzige gewesen, ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht ausreichend. Eine ungerechtfertigte herausgreifende Diskriminierung des Klägers bei der Bestellung der neuen Dienstwagen konnte somit nicht festgestellt werden. Insofern kam es auch nicht entscheidend darauf an, ob dem Kläger nach den betrieblichen Regelungen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums am 17.06.2004 noch ein Dienstwagen zustand oder nicht. Jedenfalls stand dem Kläger das bis dahin genutzte Fahrzeug VW Touran noch zur Verfügung.
125 
(17) Sofern der Kläger in der Abmahnung vom 13.07.2004 hinsichtlich mangelnder Zielerreichung eine Mobbingmaßnahme sieht, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Auch hier gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber durch Ausübung seines Rügerechts grundsätzlich nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Insofern wird auf die Ausführungen unter (3) verwiesen. Eine überschießende Beleidigung oder Kränkung des Klägers LAG durch diese Abmahnung ebenfalls nicht vor.
126 
(18) Durch die Aufforderung vom 02.08.2004, das Fahrzeug VW Touran gegen ein solches der Marke Daewoo (Chevrolet) Matiz zu tauschen, hat die Beklagte den Kläger schwer in seinem Achtungsanspruch gegenüber Dritten und damit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In diesem Zusammenhang kann für die Kammer nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich dieser Vorgang am selben Tag des Gütetermins vor der 15. Kammer ereignete, in welchem der Kläger eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ablehnte und hierbei den Beklagten Ziffer 2 verbal angegriffen hat. Dass es sich bei dieser zeitlichen Koinzidenz um schlichten Zufall gehandelt hat, hält die Kammer für ausgeschlossen. Soweit die Beklagte Ziffer 1 zur Rechtfertigung vorgetragen hat, das gemietete Fahrzeug Touran hätte sowieso zurückgegeben werden müssen, und der Kläger habe nach längerer Arbeitsunfähigkeit und Reha-Maßnahme keinen Anspruch auf einen Dienstwagen mehr gehabt, ist dies nach Auffassung der Kammer unmaßgeblich. Beim Fahrzeug Daewoo Matiz handelt es sich um einen Kleinstwagen. Die Beklagte Ziffer 1 hat durch die vorstehend beschriebene Maßnahme den Kläger, wobei dessen Körpergröße von 1,98 m zusätzlich nicht außer Betracht bleiben kann, gezielt gedemütigt. Durch die ersatzlose Entziehung des vormaligen Fahrzeugs hätte eine derartige Wirkung überhaupt nicht erzielt werden können. Dass der Kläger vier Tage später das Fahrzeug Daewoo Matiz in einen VW Polo umtauschte, hindert den Unrechtsgehalt der originären Maßnahme nur unwesentlich. Denn die Beklagte Ziffer 1 hat dadurch ihre Maßregelungsmöglichkeiten gegenüber dem Kläger eindeutig demonstriert.
127 
(19) Die Formulierungen des Zwischenzeugnisses vom 06.09.2004 sind nicht von einem verständigen Wohlwollen getragen und verletzen den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Tatsache der unaufgeforderten Übersendung eines Zwischenzeugnisses als solche ist, insofern ist der Beklagten zu folgen, ein üblicher Vorgang, wenn ein Wechsel von Vorgesetzten und Aufgabenstellungen erfolgt; dies war nach der vom Kläger unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Fall. Unstreitig orientiert sich die Zeugniserstellung bei der Beklagten Ziffer 1 in der Regel an den im Intranet hinterlegten Textbausteinen oder bereits vorhandenen Zeugnissen anderer Mitarbeiter. Beim Kläger hat man unstreitig die dritte Möglichkeit, die individuelle Erstellung, gewählt. Dass die Beklagte mit den Leistungen des Klägers und dessen Verhalten nicht zufrieden war, ist, wie die gesamte dokumentierte Auseinandersetzung zeigt, offenkundig. Die Beklagte durfte ihre subjektive Bewertung des Klägers auch zum Ausdruck bringen, denn dem Arbeitgeber steht bei der Zeugniserteilung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Formulierungen des Zwischenzeugnisses im Einzelnen sind jedoch, insbesondere was die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung betrifft, derart vernichtend, dass es den Beklagten oblegen hätte, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Tatsachen dies rechtfertigen. Auch ist zu beachten, dass die Beklagte lediglich ein einziges weiteres individuell erstelltes Zeugnis aus dem Jahr 2000 gegenüber einem anderen Arbeitnehmer vorbringen konnte, um aus ihrer Sicht belegen zu können, dass es sich gegenüber dem Kläger nicht um eine Einzelmaßnahme gehandelt hat.
128 
(20) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dadurch, dass er nach Antritt in der Abteilung Allgemeine Verwaltung mit geistig anspruchslosen und auch schmutzverursachenden Tätigkeiten wie Kartons und Kataloge aussortieren, Inventurarbeiten durchführen und Fahrzeuge betanken, befasst wurde, ist nicht gegeben. Ein Vergleich mit den vorher wahrgenommenen Tätigkeiten im Vertrieb als Account Manager ist insoweit nicht statthaft, nachdem der Kläger das Änderungsangebot der Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hatte. Soweit der Kläger behauptet hat, er sei als einziger mit derartigen Tätigkeiten befasst gewesen, so hätte es ihm nach Ansicht der Kammer oblegen, zu schildern, welche Tätigkeiten in diesem Zeitraum dann von anderen Mitarbeitern in der Allgemeinen Verwaltung durchgeführt wurden. Soweit es um die Betankung der Fahrzeuge geht, hat die Beklagtenseite im Übrigen auch durch Benennung zweier Mitarbeiter konkret bestritten.
129 
(21) Dass der Kläger bei Antritt seiner Arbeit in der Abteilung Allgemeine Verwaltung nach längerer Arbeitsunfähigkeit ein komplett leeres Büro vorfand, stellt keinen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Insoweit ist die Erklärung der Beklagten, man habe aufgrund dessen längerer Erkrankung nicht mit der Rückkehr des Klägers gerechnet, plausibel und nachvollziehbar. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte sich der Kläger nicht dazu erklären, ob und mit welchem Vorlauf er den Antritt seiner Arbeit angekündigt hat. Des Weiteren ist festzustellen, dass eine Möblierung des Büros unverzüglich stattgefunden hat; inwieweit der auf den vom Kläger vorgelegten Fotos abgebildete Klappschreibtisch nicht adäquat gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die Beklagte Ziffer 1 hat den Kläger jedoch in seinem Achtungsanspruch gegenüber seinen neuen Arbeitskollegen in der Abteilung Allgemeine Verwaltung und damit in seinem Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt, dass sie ihm erst zwei Tage später einen PC und sieben Tage später ein Telefon zur Verfügung gestellt hat. Dass die Beklagte Ziffer 1 bei Erscheinen des Klägers am Arbeitsplatz diesbezüglich alle erforderlichen Beschaffungsmaßnahmen mit dem nötigen Nachdruck verfolgt hat, hat sie für die Kammer nicht plausibel geschildert. Diese Maßnahme war somit geeignet, den Kläger gegenüber den anderen Arbeitnehmern bloßzustellen, nachdem die Einrichtung eines Arbeitsplatzes mit PC und Telefon unstreitig zum Standard der Beklagten Ziffer 1 gehörte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die behaupteten Äußerungen des Bereichsleiters aufführt, so vermag die Kammer hierin keine und schon gar keine gezielte Diffamierung des Klägers zu sehen.
130 
(22) Soweit der Kläger behauptet hat, er sei ungerechtfertigt dadurch behandelt worden, dass man ihm eine verdreckte PC-Tastatur zur Verfügung gestellt habe, so begründet dies nach Auffassung der Kammer keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Beklagte hat plausibel geschildert, dass PC-Zubehör im Regelfall lediglich gebraucht zur Verfügung gestellt wird und dass die Arbeitnehmer ihre Tastaturen selbst reinigen. Eine herausgreifende Ungleichbehandlung des Klägers hätte somit erst vorgelegen, wenn alle anderen Mitarbeiter saubere Tastaturen zur Verfügung gestellt erhalten, wozu der Kläger nichts vorgetragen hat. In welcher Weise über einen gewissen Verschmutzungsgrad hinaus die Tastatur ekelerregend gewesen sein soll, hat der Kläger auch nicht weiter substantiiert vorgetragen.
131 
(23) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei als einziger angewiesen worden, seine Tür offen zu halten und sein Schreibtisch sei so platziert worden, dass er vom Gang aus jederzeit hätte überwacht werden können, so liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vor. Selbst wenn die Vorgesetzte Frau H. dem Kläger erklärt hätte, die Türen hätten offen zu bleiben, so entspräche dies der unstreitig bei der Beklagten gelebten "open-door-policy". Dass diese nicht gegolten habe, hat der Kläger nicht dargelegt. Hinsichtlich der Positionierung seines Schreibtischs hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ein Foto vorgelegt. Die Kammer vermochte darin keine diskriminierende Herabwürdigung zu sehen.
132 
(24) Soweit der Kläger eine diskriminierende Behandlung dadurch geltend macht, dass nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit ab 01.03.2005 er ein neues Vertriebsgebiet zugeteilt erhielt, so folgt die Kammer dem nicht. Während der Abwesenheit des Klägers musste das Vertriebsgebiet anderweitig betreut werden. Die Zuweisung der Gebiete ist dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen. Dass das konkret zugewiesene Gebiet in irgendeiner Weise, abgesehen davon, dass es für den Kläger neu war, schlechter als das vorherige war, hat der Kläger nicht dargelegt.
133 
(25) Durch die Zurverfügungstellung des Fiat Panda am 01.03.2005 hat die Beklagte Ziffer 1 das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzt. Im Wesentlichen gilt hier wie das bereits zu (18) Aufgeführte. Ein Vertriebsmitarbeiter in einem Fiat Panda ist in den Augen der Kunden und der Arbeitskollegen schlicht nicht ernst zu nehmen und der Lächerlichkeit preisgegeben.
134 
(26) Durch die E-Mail des Beklagten Ziffer 2 vom 11.10.2004 ist der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Der Beklagte Ziffer 2 hat in angemessener Weise vom Kläger Auskunft über seine Abwesenheitszeiten und eine etwaige Nebentätigkeit begehrt, er durfte auch berechtigterweise hinterfragen, ob der im Abwesenheitsassistenten des Klägers angegeben Grund zutraf.
135 
(27) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die rechtswidrige Änderungskündigung vom 17.08.2004 liegt nicht vor. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige arbeitsrechtliche Maßnahme. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann allenfalls dann vorliegen, wenn die Beklagten von einer Unwirksamkeit im Zeitpunkt des Ausspruchs ausgehen mussten. Nachdem jedoch die Leistung des Klägers sich unstreitig verschlechtert hatte, fehlen hierfür Anhaltspunkte.
136 
(28) Zur Abmahnung Zielerreichung vom 13.07.2004, insofern vom Kläger nochmals geltend gemacht, wird unter die Ausführungen unter (17) verwiesen.
137 
Zusammengefasst ergeben sich daher die unter den Ziffern (7), (8), (9), (15), (18), (19), (21) sowie (25) geschilderten Vorfälle, durch welche die Beklagte Ziffer 1 den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Beeinträchtigung lässt sich nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgleichen. Die Maßnahmen der Beklagten Ziffer 1 lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie zielgerichtet erfolgten, um den Kläger zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu bewegen. Die Beklagte Ziffer 1 hat gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 31, 278 BGB für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen und Organe einzutreten. Gleichwertige und schutzwürdige Interessen der Beklagten Ziffer 1 stehen in den oben genannten Fällen den Interessen des Klägers nicht gegenüber, überwiegen diese jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Kläger, wie die Beklagten zu Recht einwenden, seinen Teil zur Entwicklung der Eskalation beigetragen hat, und zwar schon zu einem relativ frühen Zeitpunkt im Jahr 2002, indem er in unangemessener Weise Herrn F. und den Beklagten Ziffer 2 angriff und hieran auch Dritte beteiligte, wie von den Beklagten in der Abmahnung vom 16.09.2002 zutreffend ausgeführt. Dennoch muss es von einem Arbeitgeber erwartet werden, auch gegenüber einem solchen Arbeitnehmer angemessen zu reagieren; dies ist mit den vorgenannten acht Handlungen nicht geschehen. Aus den vorgenannt herausgestellten acht Vorfällen ergibt sich für die erkennende Kammer auch der Schluss auf eine zielgerichtete Zermürbungstaktik der Beklagten Ziffer 1 dahingehend, dass der Kläger aus dem Unternehmen ausscheidet.
138 
Eine anderweitige Befriedigung des Klägers ist als durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist nicht möglich. Für die Höhe der verwirkten Geldentschädigung waren die Bemessungsfaktoren Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgeblich (vgl. hierzu im Einzelnen BGH Urteil vom 05. Oktober 2004 - VI ZR 255/03). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Die Zubilligung einer Geldentschädigung stellt keine strafrechtliche Sanktion dar (vgl. BGH a. a. O.). Unerheblich für die Höhe der Geldentschädigung ist nach Ansicht der erkennenden Kammer das Einkommen des Verletzten. Zum einen fehlt der Bezug zu den Zwecken der Genugtuung und Prävention. Zum anderen würde dies zum Ergebnis führen, den Wert des Persönlichkeitsrechts am wirtschaftlichen Status des Mobbingopfers zu messen (so auch ArbG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04 m. w. N.).
139 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erschien der erkennenden Kammer eine Geldentschädigung von 10.000,00 EUR als angemessen. Der Kläger ist durch die voraufgeführten Maßnahmen aus dem Kreis seiner Kollegen ausgegrenzt worden und bzgl. seiner Geschäftskontakte mit Kunden diskriminiert worden. Angesichts der Anzahl der Vorfälle und ihrer Schwere und angesichts der Tatsache, dass der Kläger auch zur Eskalation beigetragen hat, erschien der Kammer ein Betrag von 10.000,00 EUR als angemessen und billigenswert. Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der die erlittene Kränkung des Klägers kompensieren soll, womit seinem Genugtuungsinteresse und auch der Präventionsfunktion Genüge getan wird. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 I BGB.
140 
3. Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 war die Klage als unbegründet abzuweisen. Ausgehend von den oben aufgeführten acht persönlichkeitsrechtsverletzenden Vorfällen war der Beklagte Ziffer 2 lediglich an den mit Nr. 15 und 19 aufgeführten beteiligt. Der Kläger hat zwar behauptet, dass der Beklagte Ziffer 2 als Drahtzieher der anderen Aktionen maßgeblich beteiligt gewesen sei, er hat dieses jedoch auf das jeweilige Bestreiten der Beklagtenseite nicht weiter substantiiert. Bei lediglich zwei Vorfällen unter Beteiligung des Beklagten Ziffer 2 vermochte die Kammer keine insgesamt schwerwiegenden zielgerichteten und persönlichkeitsrechtsverletzenden Zermürbungsaktionen durch diesen zu sehen.
141 
4. Der Klage war, soweit der Kläger ein Schmerzensgeld wegen einer erlittenen Gesundheitsverletzung begehrte, abzuweisen. Für die erkennende Kammer war nicht erkennbar, dass die vorliegende Erkrankung des Klägers adäquat kausal von den Beklagten verursacht wurde. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass ein unmittelbarer Beweis der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für seine Erkrankung nur schwer möglich ist und nur aufgrund von Indizien und Erfahrungswerten bejaht werden kann. Die Kammer schließt sich jedoch der weit überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass den anspruchstellenden Kläger auch für die Kausalität der Gesundheitsverletzung die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, LAG Berlin, Urt. v. 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03, LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, LAG Nürnberg, Urt. v. 02.07.2002 - (6) 3 Sa 154/01. Soweit das LAG Thüringen in seiner Entscheidung aus 2001 insoweit eine andere Ansicht vertritt, so bewegt es sich in einem Zirkelschluss, wenn es meint, dass das Vorliegen eines mobbingtypischen medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage und auf die Intensität des Mobbings habe (vgl. ArbG München, Urt. v. 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01). Vorliegend ist der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich der Kausalität nicht gerecht geworden. Er hat lediglich behauptet, bis zum Sommer 2002 kerngesund gewesen zu sein. Wie oben näher ausgeführt, fand die erste anzuerkennende Verletzung des Klägers im September 2003 (Entziehung des Fahrzeugs) statt. Ausweislich des Attests seiner behandelnden Ärztin Frau S.-G. suchte der Kläger sie unmittelbar danach mit erheblichen psychischen Störungen, die auf Mobbing zurückzuführen seien, auf. So mag der Kläger die von ihm geschilderten Vorfälle ohne weiteres als eine gesundheitbeeinträchtigende Mobbingmaßnahme empfunden haben; entscheidend ist jedoch der objektive Sachverhalt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Attesten. Diese beruhen vielmehr auf den Schilderungen des Klägers der von ihm erlebten Situationen (soweit die Ehefrau des Klägers ärztlicherseits befragt wurde, konnte diese auch nur über den Kläger Kenntnis der behaupteten Sachverhalte haben). Unter den konkreten Umständen erscheint es auch möglich, dass die Erkrankung des Klägers auf einer vom Arbeitgeber nicht zu verantwortenden persönlichen Disposition des Klägers beruht, denn dieser hat sich schon im Sommer 2002, ohne objektiven Anlass, über schweres Mobbing ihm gegenüber beklagt und sich in eine Auseinandersetzung mit den Beklagten auch zum Teil hineingesteigert. Befindet sich nun der Arbeitnehmer bereits im Stadium der Arbeitsunfähigkeit, so bedarf es besonderer Darlegungen dafür, dass weitere behauptete Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten kausal für das Weiterbestehen der psychischen und psychosomatischen Erkrankungen des Arbeitnehmers sind (vgl. LAG Nürnberg a.a.O.). Dem Kläger hätte es vor diesem Hintergrund oblegen, darzulegen, beispielsweise durch Offenlegung seiner Krankheitshistorie, dass andere Ursachen ausscheiden. Nachdem dies nicht geschehen ist, war von einer adäquat kausal verursachten Gesundheitsschädigung des Klägers durch die Beklagte somit nicht auszugehen, weshalb ein Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 280 BGB, 253 Abs. 2 BGB ausscheidet.
II.
142 
Die Klage war hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 zulässig, jedoch unbegründet. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Rechenwerk schlüssig vorgetragen hat. Denn jedenfalls fehlt es auch hier an der Kausalität zwischen den Handlungen der Beklagten und der eingetretenen Krankheit des Klägers, welche wiederum zu den behaupteten Verdiensteinbußen führte; insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 4. Bezug genommen.
III.
143 
Die Klage war hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 3 unzulässig, da ein Rechtsschutzinteresse mangels adäquat kausal verursachter Gesundheitsschädigung nicht besteht.
IV.
144 
Der Antrag Ziffer 4 war als unzulässig abzuweisen. Der Klageantrag war nicht im Sinne von § 253 ZPO hinreichend konkret gefasst und wäre damit nicht vollstreckungsfähig.
V.
145 
Aus der Unzulässigkeit des Antrags Nr. 4 folgt auch die Unzulässigkeit des darauf aufbauenden Antrags Ziffer 5.
VI.
146 
Ein Schriftsatzrecht war dem Kläger zum letzten Schriftsatz der Beklagten nicht einzuräumen, da er dieses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte. Zudem waren die Darlegungen der Parteien, auch die der Beklagten auch hinsichtlich des letzten Schriftsatzes, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist § 12 a ArbGG zu beachten. Hinsichtlich der Kostenquote war ein Gegenstandswert für die Anträge wie folgt zugrunde zu legen: Ziffer 1 35.000,00 EUR, Ziffer 2 87.652,57 EUR, Ziffer 3 40.000,00 EUR, Ziffer 4 5.000,00 EUR und Ziffer 5 2.000,00 EUR. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf Ziffer 3 ff ZPO.

Gründe

 
103 
Die Klage hat zum Teil Erfolg.
I.
104 
Antrag Ziffer 1 ist hinsichtlich beider Beklagten zulässig, jedoch nur zum Teil, und nur hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 begründet.
105 
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der unbezifferte Antrag zulässig, weil der Kläger einen Mindestbetrag angegeben hat, in dessen Höhe er sich eine billige Entschädigung vorstellt. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Klageantrag hinreichend bestimmt sein. Bei Zahlungsklagen gehört hierzu grundsätzlich die Angabe der geforderten Summe, jedoch ist ausnahmsweise ein unbezifferter Antrag zulässig, wenn die Bestimmung des Betrags vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist und sich aus der Klagebegründung ergibt, von welchen Schätzungsgrundlagen und von welcher Größenordnung der Kläger ausgeht (vgl. Zöller/Greger ZPO, 23. Aufl. § 253 Rn. 13a, 14a). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
106 
2. Der Kläger kann von der Beklagten Ziffer 1 ein Schmerzensgeld, präziser: Eine Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 31, § 278 BGB wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts beanspruchen. Soweit im Tenor der Begriff "Schmerzensgeld" verwendet wurde, so hat sich die Kammer am allgemeinen Sprachgebrauch und auch der insoweit untechnischen Fassung des Klageantrags und der hierzu gegebenen Begründung orientiert. Dieser Anspruch des Klägers ist jedoch nur in Höhe von 10.000,00 EUR gegenüber der Beklagten Ziffer 1 begründet.
107 
Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94 = NJW 95, 861). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch durch sogenannte Mobbingmaßnahmen gegeben sein. Nach der mittlerweile wohl überwiegend verwendeten Definition werden mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. BAG Beschluss v. 15.01.1997 - 7 ABR 14/96; LAG Bremen, Urteil v. 17.10.2002 - 3 Sa 78/02; LAG Thüringen, Urteil v. 10.06.2004 - 1 Sa 148/01; aus der Literatur: Wickler, AuR 2004, 87, jew. m. w. N.). Nachdem "Mobbing" jedoch kein Rechtsbegriff ist, sondern ein Phänomen des Arbeitslebens, das je nach Sachverhalt aufgrund von unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Rechtsfolgen auslösen kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2006 - 4 Sa 68/05; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, Bennecke, NZA-RR 2003, 225), ist es geboten, jeweils aufgrund des konkreten Sachverhalts zu untersuchen, welche konkreten Verhaltensweisen einer Partei für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit anderen Verhaltensweisen bestimmte Rechtsfolgen auslösen können (vgl. LAG Baden-Württemberg a. a. O.). Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt erfüllt die Voraussetzungen von Mobbing (LAG Schleswig-Holstein a. a. O., ArbG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04). Da Konflikte am Arbeitsplatz objektiv unterschiedlich bewältigt werden, liegt Mobbing nicht stets vor, wenn eine Auseinandersetzung mit Vorgesetzten oder Kollegen zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führt. Auf die subjektiven Empfindungen des Betroffenen kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Täters aus objektiver Sicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte des Opfers verletzt (vgl. LAG Thüringen, Urteil v. 10.04.2001 - 5 Sa 403/00). Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutsverletzung und den eingetretenen Schaden hat nach weit überwiegender Auffassung, der sich die erkennende Kammer anschließt, der Kläger zu tragen. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist weiter zu beachten, dass es ein sogenanntes offenes Recht ist, dessen Verletzung die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern die Rechtswidrigkeit im Einzelfall festzustellen ist (vgl. Bennecke a. a. O.).
108 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren verschiedene Handlungen der Beklagten Ziffer 1 festzustellen, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig in zurechenbarer Weise verletzten; der Großteil der vom Kläger geschilderten Vorfälle lässt jedoch nicht den Schluss auf einen derartigen Sachverhalt zu. Im Einzelnen:
109 
(1) Die Streichung des Essensgeldes betraf nicht nur den Kläger, sondern alle Arbeitnehmer, die sogenannte Home-Office-Vereinbarungen abgeschlossen hatten. Gegenteiliges hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Eine speziell den Kläger diskriminierende Maßnahme scheidet damit aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Streichung des Zuschusses an sich rechtmäßig war.
110 
(2) Mit der kurzfristigen schriftlichen Urlaubsgenehmigung vom August 2002 hat die Beklagte Ziffer 1 das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. Sie hat vielmehr den Ablauf der üblichen Urlaubsgewährung aus ihrer Sicht geschildert, mag auch beim konkreten Sachverhalt nur ein begehrter Urlaub des Klägers für eine Woche, und nicht, wie beklagtenseits behauptet, für zwei bis drei Wochen im Raume gestanden haben. Nach dem Sachvortrag beider Parteien zu diesem Punkt ist die Kammer zur Auffassung gelangt, dass in der Abteilung Vertrieb im August 2002 insgesamt eine angespannte Situation herrschte, die auch mit dem Vertriebsstopp ihren Ausdruck fand. Dass das Verhalten des Herrn F. zielgerichtet darauf angelegt war, den Kläger von einer Urlaubnahme abzuhalten oder diesen bei etwaigem Antritt eines Urlaubs ohne schriftliche Genehmigung "ins Messer laufen zu lassen", kann nicht angenommen werden. Vielmehr stellt sich, nachdem auch der Kläger vor seinem Urlaub einige Zeit krankheitsbedingt abwesend war, und aufgrund der allgemein turbulenten Situation im Vertrieb, die späte Urlaubsgewährung allenfalls als Nachlässigkeit des Vorgesetzten Herrn F. dar, durch welche der Kläger nicht zielgerichtet diskriminiert wurde.
111 
(3) Mit der Abmahnung vom 16.09.2002 übte der Arbeitgeber ein ihm zustehendes Rügerecht aus. Auch wenn die Abmahnung unberechtigt gewesen sein sollte - wofür vorliegend allerdings nichts spricht - liegt damit noch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor (vgl. LAG Berlin, Urteil v. 07.11.2002 - 16 Sa 938/02, LAG Nürnberg, Urteil v. 02.07.2002 - 6(3) Sa 153/01). Eine Abmahnung ist ein zulässiges und gebotenes Mittel, das dem Arbeitgeber zusteht, Vertragsverstöße zu rügen. Dies hat der Beklagte Ziffer 2 in angemessener Weise getan, indem er das in der Abmahnung selbst zitierte Kommunikationsverhalten des Klägers, der schon zu diesem Zeitpunkt (!) die Beklagte Ziffer 1 des schweren Mobbings bezichtigte, rügte.
112 
(4) Dass eine gezielte Benachteiligung des Klägers durch die Neuordnung der Vertriebsgebiete, die zahlreiche Arbeitnehmer betraf, erfolgt ist, vermochte der Kläger nicht durch Angabe konkreter Tatsachen zu belegen. Ebenso hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, aus welchen Tatsachen zu schließen sein soll, sein Arbeitskollege Bi. sei von Herrn F. gezielt in seinem - und zwar nur oder jedenfalls schwerpunktmäßig in seinem - Vertriebsgebiet eingesetzt worden, um seine, des Klägers, Ergebnisse zu schmälern.
113 
(5) Hinsichtlich der Vorlage der zu unterzeichnenden Zielvereinbarung für 2003 im September 2003 liegt keine herausgreifende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber seinen Arbeitskollegen im Betrieb vor, weshalb es auf die weiteren Umstände, wie, ob die Ziele schon vordefiniert waren oder nicht, nicht ankommt. Auch die vom Kläger behauptete Äußerung des Herrn F. in diesem Zusammenhang, unterstellt, sie wäre wirklich so gefallen, stellt keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern ist von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt, mag der gewählte Umgangston auch nicht sehr freundlich gewesen sein. Sofern der Kläger geltend macht, hierin liege eine Drohung, so bleibt offen, womit Herr F. gedroht haben soll. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vermag die Kammer in dieser Äußerung nicht zu sehen.
114 
(6) Unterstellt, Herr F. habe sich gegenüber dem Kläger am 23.09.2003 wie vom Kläger behauptet geäußert, so stellt auch eine derartige Äußerung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Der Vorgesetzte durfte den Kläger auf dessen unstreitig geringen Zielerreichungsgrad ansprechen und dem Kläger hierbei eine Eigenkündigung anraten. Dies ist ein offen und zulässigerweise geäußerter Wunsch, mag er auch polemisch geäußert worden sein, denn die Schwelle zur Schmähkritik ist nicht überschritten. Die Äußerung für sich bedeutet auch nicht, dass man sich unzulässiger Mittel zu bedienen gedachte, das erstrebte Ziel zu erreichen; derartiges wurde auch nach dem Behaupten des Klägers seitens Herrn F. nicht geäußert.
115 
(7) Indem die Beklagte Ziffer 1 die Herausgabe des vom Kläger genutzten Fahrzeugs VW Passat Variant anordnete gegen Überlassung eines Fahrzeugs Opel Astra hat sie den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Maßnahme stellt nach Auffassung der erkennenden Kammer eine gezielte Schikane dar. Der beklagtenseits behauptete Sachgrund für den Fahrzeugtausch überzeugt die Kammer nicht. Aufgrund dessen, dass der Fahrzeugtausch nur einen Tag nach der unter (6) aufgeführten Auseinandersetzung mit Herrn F. stattfand, hätte es der Beklagten nach Auffassung der Kammer oblegen, genauer darzulegen, wie sich der behauptete zeitliche Ablauf der durch den Einkauf vorgenommenen Überprüfung der Laufleistung der Fahrzeuge der Vertriebsmitarbeiter (welcher) gestaltete und welche Fahrzeuge anderer Vertriebsmitarbeiter für einen Tausch in Betracht gezogen wurden. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger mit dem Opel Astra ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse zugeordnet erhielt. Dass er, wie beklagtenseits behauptet, nur ein Fahrzeug der Kategorie "D" nach der Dienstwagenordnung zu beanspruchen hatte, kann unterstellt werden. Maßgeblich dürfte vielmehr sein, welche Fahrzeuge die vergleichbaren Vertriebsmitarbeiter tatsächlich zur Verfügung hatten. Dass hierbei z. B. nach Leistungsgesichtspunkten entschieden wurde, hat die Beklagte Ziffer 1 nicht behauptet. Des Weiteren konnte dem Kläger das Fahrzeug VW Passat, weil ihm persönlich zugeordnet, nicht wirksam entzogen werden. Die Fahrzeugtauschmaßnahme war deshalb nach Auffassung der Kammer alleine darauf gerichtet, den Kläger vornehmlich in seinem Selbstwertgefühl und seinem Achtungsanspruch gegenüber seinen Kollegen herabzuwürdigen.
116 
(8) Durch die Anweisung des Herrn F. vom 29.10.2003, der Kläger solle nunmehr vom Büro aus tätig werden, hat die Beklagte Ziffer 1 ebenfalls das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Nach der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wegen Einrichtung eines Home-Office wäre die Beklagte allenfalls berechtigt gewesen, eine Anwesenheit von bis zu einmal pro Woche mit einer Dauer von bis zu vier Stunden anzuordnen (vgl. Punkt 2 Abs. 2). Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgte, betriebliche Belange i. S. v. Punkt 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung lägen vor, nachdem der Kläger aufgrund seines geringen Zielerreichungsgrades Hilfestellungen benötigte, so wäre eine derartige Anweisung ohne zeitliche Begrenzung nach dieser Vereinbarung nicht zulässig gewesen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Maßnahme sei nur vorübergehend angeordnet worden, so hat sie auf das Bestreiten des Klägers hin nicht konkret vorgetragen, für welchen Zeitraum genau mit welchen Worten und wann dies gegenüber dem Kläger durch Herrn F. geäußert worden sein soll. Insofern spielt es keine Rolle, dass die tatsächliche Tätigkeit des Klägers in einem Nachbarzimmer des Herrn F. nur einen kurzen Zeitraum währte. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob gegenüber anderen Vertriebsmitarbeitern in gleicher Weise reagiert wurde. Die Handlung der Beklagten lässt daher nur den Schluss zu, dass durch die Anordnung dem Kläger verdeutlicht werden sollte, unter ganz besonderer Aufsicht seines unmittelbaren Vorgesetzten zu stehen. Aufgrund vorgenannter Umstände handelte es sich damit um eine ungerechtfertigte herausgreifende Diskriminierung gegenüber dem Kläger.
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(9) Ebenfalls als eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende schikanöse Maßnahme wertet die Kammer die Anweisung von Herrn F. vom 03.12.2003, der Kläger solle lückenlose rückwirkende Tagesberichte erstellen. Soweit sich die Beklagte hierzu auf einen vom Kläger unterzeichneten Maßnahmeplan zur Verbesserung seiner Leistungen beruft, so hat sie diesen nicht vorlegen können. Maßnahmepläne zur Leistungssteigerung sind selbstverständlich zulässig. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Weise lückenlose Tagesberichte rückwirkend für einen Monat hierzu beitragen könnten. Vielmehr stellt eine derartige Anweisung eine fast unmögliche Aufgabenstellung für einen Arbeitnehmer im Vertrieb dar. Nachdem auch nur der Kläger einer derartigen Maßnahme ausgesetzt war, handelt es sich um eine zielgerichtete herausgreifende Diskriminierung des Klägers.
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(10) Soweit der Kläger in der Tatsache, dass er im Dezember 2003 als einziger Außendienstler keine Werbegeschenke für seine Kunden erhalten hat, eine Mobbingmaßnahme sieht, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Vielmehr ergibt sich aufgrund des von der Beklagten geschilderten zeitlichen Ablaufs hinsichtlich der Hinterlegung der Weihnachtsgeschenke, dass es der Kläger war, der, nachdem er ab 17.12. einen Urlaub geplant hatte, vorher sich nach seiner ersten E-Mail an Herrn F. und Kontakt mit Frau S. nicht mehr um die Weihnachtsgeschenke gekümmert hat. Es hätte hier dem Kläger oblegen, sich selbst um die Zuteilung der Weihnachtsgeschenke vor seinem Urlaubsantritt weiter zu bemühen.
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(11) In der Anweisung vom 28.01.2004 die Besuchsaktivitäten aufzuzeichnen, liegt ebenfalls keine ungerechtfertigte Diskriminierung des Klägers. Es handelte sich unstreitig um eine allgemeine Arbeitsanweisung. Sofern der Kläger hierzu geltend macht, in Verbindung mit der Anweisung unter (9) handele es sich um eine ungerechtfertigte Maßnahme, so folgt die Kammer dem nicht, denn die konkret in Frage stehende Maßnahme war eine allgemeine Arbeitsanweisung des Bereichsleiters, die den Kläger nicht gesondert berührte.
120 
(12) Die vom Kläger behauptete nicht adäquate Reaktion der Beklagten auf mehrere Beschwerden hinsichtlich seines Dienstfahrzeugs ist keine ungerechtfertigte Benachteiligung. Zum einen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, mit welchen Worten er sich gegenüber wem worüber genau beschwert haben will. Sofern er vorgetragen hat, er habe sich bei einem (unstreitig stattgefundenen) Treffen mit Herrn F. und Herrn G. am 19.01.2004 über das Fahrzeug Opel Astra beschwert, dieses sei für ihn aufgrund seiner Körpergröße nicht geeignet, so hat schon nach seinem eigenen Vortrag Herr G. hierauf nicht unangemessen reagiert. Die vom Kläger behauptete Äußerung des Herrn G. ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Diffamierung vor anderen hierdurch ist auch nicht erkennbar. Des Weiteren ergibt sich, dass seitens der Beklagten Ziffer 1 tatsächlich Abhilfe geschaffen wurde, indem der Kläger einen VW Touran erhielt.
121 
(13) In den Vorgängen um die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages ist ebenfalls keine zielgerichtet auf den Kläger bezogene Fürsorgepflicht der Beklagten zu sehen. Unstreitig wurden allen Vertriebsmitarbeitern neue Arbeitsverträge zur Unterzeichnung vorgelegt; auch dass dieses gelegentlich auf Parkplätzen geschah, war nicht ungewöhnlich und begründet keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Sofern der Kläger behauptet hat, die Personalreferentin E. habe ihm in diesem Zusammenhang erklärt, er stünde auf der "Abschussliste", so kann diese Äußerung zu seinen Gunsten unterstellt werden, denn eine derartige Äußerung stellte lediglich eine offene geäußerte Meinung der Personalreferentin ihm gegenüber dar, und war, nachdem auch Herr F. und auch der Beklagte Ziffer 2 die Möglichkeiten einer Trennung erwähnt hatten, kein Geheimnis mehr. Sofern der Kläger in der Aufforderung des Beklagten Ziffer 2 vom 21.04.2004, nunmehr den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, eine Mobbingmaßnahme sieht, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Angesichts dessen, dass alle anderen Vertriebsmitarbeiter den Arbeitsvertrag unterzeichneten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Ziffer 2 dieses Ansinnen als unberechtigt ansehen musste, zumal vor dem Hintergrund, dass eine neue Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung der Vertriebsmitarbeiter geschlossen worden war.
122 
(14) Sofern der Kläger eine zielgerichtete ungerechtfertigte Maßnahme ihm gegenüber darin sieht, dass für ihn weniger Call-Center-Termine als vorgesehen vereinbart wurden, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Tatsache ist, dass sehr viel weniger Termine als vorgesehen vom Call-Center für den KIäger vereinbart wurden. Nach Ansicht der erkennenden Kammer kommt es hierzu auf das von den Parteien geschilderte Zahlenwerk, insbesondere die Urlaubs- und Krankheitszeiten, nicht entscheidend an. Es ist dem Kläger nämlich nicht gelungen, substantiierten Tatsachenvortrag dazu zu leisten, dass die anderen Vertriebsmitarbeiter in weit stärkerem Maße als er mit Terminen versorgt wurden.
123 
(15) Hinsichtlich der Aufforderung des Beklagten Ziffer 2 vom 21.04.2004, auch ihm die Wochenberichte zu übersenden, handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um eine herausgreifende schikanöse Maßnahme gegenüber dem Kläger, welche dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar betraf die Aufforderung zur Übersendung der Wochenberichte grundsätzlich alle Vertriebsmitarbeiter. Eine derartige Aufforderung hinsichtlich der Versendung der Wochenberichte an den Personalleiter selbst gab es jedoch nicht. Der Sachgrund, weshalb ausgerechnet Wochenberichte auch hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitszeiten an den Beklagten Ziffer 2 hätten versandt werden sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr erweist sich diese Maßnahme als sinnlose und schikanöse Anweisung des Beklagten Ziffer 2, wobei es nicht maßgeblich ist, dass der Anweisung durch Zufügung einer weiteren E-Mail-Adresse unschwer nachgekommen werden konnte.
124 
(16) Sofern der Kläger behauptet hat, durch Nichtbestellung eines neuen Dienstwagens für ihn im Juni 2004 sei er ungerechtfertigt behandelt worden, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Der Kläger hat geschildert, dass für die Außendienstler 105 neue Dienstwagen angeschafft wurden. Er hat nicht vorgetragen, wieviele Mitarbeiter im Außendienst die Beklagte beschäftigt hat. Der Kläger hätte im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest substantiiert vortragen müssen, welche ihm bekannten Vertriebsmitarbeiter neue Fahrzeuge erhalten hätten; die schlichte Behauptung, er sei der einzige gewesen, ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht ausreichend. Eine ungerechtfertigte herausgreifende Diskriminierung des Klägers bei der Bestellung der neuen Dienstwagen konnte somit nicht festgestellt werden. Insofern kam es auch nicht entscheidend darauf an, ob dem Kläger nach den betrieblichen Regelungen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums am 17.06.2004 noch ein Dienstwagen zustand oder nicht. Jedenfalls stand dem Kläger das bis dahin genutzte Fahrzeug VW Touran noch zur Verfügung.
125 
(17) Sofern der Kläger in der Abmahnung vom 13.07.2004 hinsichtlich mangelnder Zielerreichung eine Mobbingmaßnahme sieht, so folgt die erkennende Kammer dem nicht. Auch hier gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber durch Ausübung seines Rügerechts grundsätzlich nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Insofern wird auf die Ausführungen unter (3) verwiesen. Eine überschießende Beleidigung oder Kränkung des Klägers LAG durch diese Abmahnung ebenfalls nicht vor.
126 
(18) Durch die Aufforderung vom 02.08.2004, das Fahrzeug VW Touran gegen ein solches der Marke Daewoo (Chevrolet) Matiz zu tauschen, hat die Beklagte den Kläger schwer in seinem Achtungsanspruch gegenüber Dritten und damit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In diesem Zusammenhang kann für die Kammer nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich dieser Vorgang am selben Tag des Gütetermins vor der 15. Kammer ereignete, in welchem der Kläger eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ablehnte und hierbei den Beklagten Ziffer 2 verbal angegriffen hat. Dass es sich bei dieser zeitlichen Koinzidenz um schlichten Zufall gehandelt hat, hält die Kammer für ausgeschlossen. Soweit die Beklagte Ziffer 1 zur Rechtfertigung vorgetragen hat, das gemietete Fahrzeug Touran hätte sowieso zurückgegeben werden müssen, und der Kläger habe nach längerer Arbeitsunfähigkeit und Reha-Maßnahme keinen Anspruch auf einen Dienstwagen mehr gehabt, ist dies nach Auffassung der Kammer unmaßgeblich. Beim Fahrzeug Daewoo Matiz handelt es sich um einen Kleinstwagen. Die Beklagte Ziffer 1 hat durch die vorstehend beschriebene Maßnahme den Kläger, wobei dessen Körpergröße von 1,98 m zusätzlich nicht außer Betracht bleiben kann, gezielt gedemütigt. Durch die ersatzlose Entziehung des vormaligen Fahrzeugs hätte eine derartige Wirkung überhaupt nicht erzielt werden können. Dass der Kläger vier Tage später das Fahrzeug Daewoo Matiz in einen VW Polo umtauschte, hindert den Unrechtsgehalt der originären Maßnahme nur unwesentlich. Denn die Beklagte Ziffer 1 hat dadurch ihre Maßregelungsmöglichkeiten gegenüber dem Kläger eindeutig demonstriert.
127 
(19) Die Formulierungen des Zwischenzeugnisses vom 06.09.2004 sind nicht von einem verständigen Wohlwollen getragen und verletzen den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Tatsache der unaufgeforderten Übersendung eines Zwischenzeugnisses als solche ist, insofern ist der Beklagten zu folgen, ein üblicher Vorgang, wenn ein Wechsel von Vorgesetzten und Aufgabenstellungen erfolgt; dies war nach der vom Kläger unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Fall. Unstreitig orientiert sich die Zeugniserstellung bei der Beklagten Ziffer 1 in der Regel an den im Intranet hinterlegten Textbausteinen oder bereits vorhandenen Zeugnissen anderer Mitarbeiter. Beim Kläger hat man unstreitig die dritte Möglichkeit, die individuelle Erstellung, gewählt. Dass die Beklagte mit den Leistungen des Klägers und dessen Verhalten nicht zufrieden war, ist, wie die gesamte dokumentierte Auseinandersetzung zeigt, offenkundig. Die Beklagte durfte ihre subjektive Bewertung des Klägers auch zum Ausdruck bringen, denn dem Arbeitgeber steht bei der Zeugniserteilung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Formulierungen des Zwischenzeugnisses im Einzelnen sind jedoch, insbesondere was die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung betrifft, derart vernichtend, dass es den Beklagten oblegen hätte, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Tatsachen dies rechtfertigen. Auch ist zu beachten, dass die Beklagte lediglich ein einziges weiteres individuell erstelltes Zeugnis aus dem Jahr 2000 gegenüber einem anderen Arbeitnehmer vorbringen konnte, um aus ihrer Sicht belegen zu können, dass es sich gegenüber dem Kläger nicht um eine Einzelmaßnahme gehandelt hat.
128 
(20) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dadurch, dass er nach Antritt in der Abteilung Allgemeine Verwaltung mit geistig anspruchslosen und auch schmutzverursachenden Tätigkeiten wie Kartons und Kataloge aussortieren, Inventurarbeiten durchführen und Fahrzeuge betanken, befasst wurde, ist nicht gegeben. Ein Vergleich mit den vorher wahrgenommenen Tätigkeiten im Vertrieb als Account Manager ist insoweit nicht statthaft, nachdem der Kläger das Änderungsangebot der Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hatte. Soweit der Kläger behauptet hat, er sei als einziger mit derartigen Tätigkeiten befasst gewesen, so hätte es ihm nach Ansicht der Kammer oblegen, zu schildern, welche Tätigkeiten in diesem Zeitraum dann von anderen Mitarbeitern in der Allgemeinen Verwaltung durchgeführt wurden. Soweit es um die Betankung der Fahrzeuge geht, hat die Beklagtenseite im Übrigen auch durch Benennung zweier Mitarbeiter konkret bestritten.
129 
(21) Dass der Kläger bei Antritt seiner Arbeit in der Abteilung Allgemeine Verwaltung nach längerer Arbeitsunfähigkeit ein komplett leeres Büro vorfand, stellt keinen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Insoweit ist die Erklärung der Beklagten, man habe aufgrund dessen längerer Erkrankung nicht mit der Rückkehr des Klägers gerechnet, plausibel und nachvollziehbar. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte sich der Kläger nicht dazu erklären, ob und mit welchem Vorlauf er den Antritt seiner Arbeit angekündigt hat. Des Weiteren ist festzustellen, dass eine Möblierung des Büros unverzüglich stattgefunden hat; inwieweit der auf den vom Kläger vorgelegten Fotos abgebildete Klappschreibtisch nicht adäquat gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die Beklagte Ziffer 1 hat den Kläger jedoch in seinem Achtungsanspruch gegenüber seinen neuen Arbeitskollegen in der Abteilung Allgemeine Verwaltung und damit in seinem Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt, dass sie ihm erst zwei Tage später einen PC und sieben Tage später ein Telefon zur Verfügung gestellt hat. Dass die Beklagte Ziffer 1 bei Erscheinen des Klägers am Arbeitsplatz diesbezüglich alle erforderlichen Beschaffungsmaßnahmen mit dem nötigen Nachdruck verfolgt hat, hat sie für die Kammer nicht plausibel geschildert. Diese Maßnahme war somit geeignet, den Kläger gegenüber den anderen Arbeitnehmern bloßzustellen, nachdem die Einrichtung eines Arbeitsplatzes mit PC und Telefon unstreitig zum Standard der Beklagten Ziffer 1 gehörte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die behaupteten Äußerungen des Bereichsleiters aufführt, so vermag die Kammer hierin keine und schon gar keine gezielte Diffamierung des Klägers zu sehen.
130 
(22) Soweit der Kläger behauptet hat, er sei ungerechtfertigt dadurch behandelt worden, dass man ihm eine verdreckte PC-Tastatur zur Verfügung gestellt habe, so begründet dies nach Auffassung der Kammer keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Beklagte hat plausibel geschildert, dass PC-Zubehör im Regelfall lediglich gebraucht zur Verfügung gestellt wird und dass die Arbeitnehmer ihre Tastaturen selbst reinigen. Eine herausgreifende Ungleichbehandlung des Klägers hätte somit erst vorgelegen, wenn alle anderen Mitarbeiter saubere Tastaturen zur Verfügung gestellt erhalten, wozu der Kläger nichts vorgetragen hat. In welcher Weise über einen gewissen Verschmutzungsgrad hinaus die Tastatur ekelerregend gewesen sein soll, hat der Kläger auch nicht weiter substantiiert vorgetragen.
131 
(23) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei als einziger angewiesen worden, seine Tür offen zu halten und sein Schreibtisch sei so platziert worden, dass er vom Gang aus jederzeit hätte überwacht werden können, so liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vor. Selbst wenn die Vorgesetzte Frau H. dem Kläger erklärt hätte, die Türen hätten offen zu bleiben, so entspräche dies der unstreitig bei der Beklagten gelebten "open-door-policy". Dass diese nicht gegolten habe, hat der Kläger nicht dargelegt. Hinsichtlich der Positionierung seines Schreibtischs hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ein Foto vorgelegt. Die Kammer vermochte darin keine diskriminierende Herabwürdigung zu sehen.
132 
(24) Soweit der Kläger eine diskriminierende Behandlung dadurch geltend macht, dass nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit ab 01.03.2005 er ein neues Vertriebsgebiet zugeteilt erhielt, so folgt die Kammer dem nicht. Während der Abwesenheit des Klägers musste das Vertriebsgebiet anderweitig betreut werden. Die Zuweisung der Gebiete ist dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen. Dass das konkret zugewiesene Gebiet in irgendeiner Weise, abgesehen davon, dass es für den Kläger neu war, schlechter als das vorherige war, hat der Kläger nicht dargelegt.
133 
(25) Durch die Zurverfügungstellung des Fiat Panda am 01.03.2005 hat die Beklagte Ziffer 1 das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzt. Im Wesentlichen gilt hier wie das bereits zu (18) Aufgeführte. Ein Vertriebsmitarbeiter in einem Fiat Panda ist in den Augen der Kunden und der Arbeitskollegen schlicht nicht ernst zu nehmen und der Lächerlichkeit preisgegeben.
134 
(26) Durch die E-Mail des Beklagten Ziffer 2 vom 11.10.2004 ist der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Der Beklagte Ziffer 2 hat in angemessener Weise vom Kläger Auskunft über seine Abwesenheitszeiten und eine etwaige Nebentätigkeit begehrt, er durfte auch berechtigterweise hinterfragen, ob der im Abwesenheitsassistenten des Klägers angegeben Grund zutraf.
135 
(27) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die rechtswidrige Änderungskündigung vom 17.08.2004 liegt nicht vor. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige arbeitsrechtliche Maßnahme. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann allenfalls dann vorliegen, wenn die Beklagten von einer Unwirksamkeit im Zeitpunkt des Ausspruchs ausgehen mussten. Nachdem jedoch die Leistung des Klägers sich unstreitig verschlechtert hatte, fehlen hierfür Anhaltspunkte.
136 
(28) Zur Abmahnung Zielerreichung vom 13.07.2004, insofern vom Kläger nochmals geltend gemacht, wird unter die Ausführungen unter (17) verwiesen.
137 
Zusammengefasst ergeben sich daher die unter den Ziffern (7), (8), (9), (15), (18), (19), (21) sowie (25) geschilderten Vorfälle, durch welche die Beklagte Ziffer 1 den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Beeinträchtigung lässt sich nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgleichen. Die Maßnahmen der Beklagten Ziffer 1 lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie zielgerichtet erfolgten, um den Kläger zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu bewegen. Die Beklagte Ziffer 1 hat gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 31, 278 BGB für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen und Organe einzutreten. Gleichwertige und schutzwürdige Interessen der Beklagten Ziffer 1 stehen in den oben genannten Fällen den Interessen des Klägers nicht gegenüber, überwiegen diese jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Kläger, wie die Beklagten zu Recht einwenden, seinen Teil zur Entwicklung der Eskalation beigetragen hat, und zwar schon zu einem relativ frühen Zeitpunkt im Jahr 2002, indem er in unangemessener Weise Herrn F. und den Beklagten Ziffer 2 angriff und hieran auch Dritte beteiligte, wie von den Beklagten in der Abmahnung vom 16.09.2002 zutreffend ausgeführt. Dennoch muss es von einem Arbeitgeber erwartet werden, auch gegenüber einem solchen Arbeitnehmer angemessen zu reagieren; dies ist mit den vorgenannten acht Handlungen nicht geschehen. Aus den vorgenannt herausgestellten acht Vorfällen ergibt sich für die erkennende Kammer auch der Schluss auf eine zielgerichtete Zermürbungstaktik der Beklagten Ziffer 1 dahingehend, dass der Kläger aus dem Unternehmen ausscheidet.
138 
Eine anderweitige Befriedigung des Klägers ist als durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist nicht möglich. Für die Höhe der verwirkten Geldentschädigung waren die Bemessungsfaktoren Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgeblich (vgl. hierzu im Einzelnen BGH Urteil vom 05. Oktober 2004 - VI ZR 255/03). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Die Zubilligung einer Geldentschädigung stellt keine strafrechtliche Sanktion dar (vgl. BGH a. a. O.). Unerheblich für die Höhe der Geldentschädigung ist nach Ansicht der erkennenden Kammer das Einkommen des Verletzten. Zum einen fehlt der Bezug zu den Zwecken der Genugtuung und Prävention. Zum anderen würde dies zum Ergebnis führen, den Wert des Persönlichkeitsrechts am wirtschaftlichen Status des Mobbingopfers zu messen (so auch ArbG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04 m. w. N.).
139 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erschien der erkennenden Kammer eine Geldentschädigung von 10.000,00 EUR als angemessen. Der Kläger ist durch die voraufgeführten Maßnahmen aus dem Kreis seiner Kollegen ausgegrenzt worden und bzgl. seiner Geschäftskontakte mit Kunden diskriminiert worden. Angesichts der Anzahl der Vorfälle und ihrer Schwere und angesichts der Tatsache, dass der Kläger auch zur Eskalation beigetragen hat, erschien der Kammer ein Betrag von 10.000,00 EUR als angemessen und billigenswert. Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der die erlittene Kränkung des Klägers kompensieren soll, womit seinem Genugtuungsinteresse und auch der Präventionsfunktion Genüge getan wird. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 I BGB.
140 
3. Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 war die Klage als unbegründet abzuweisen. Ausgehend von den oben aufgeführten acht persönlichkeitsrechtsverletzenden Vorfällen war der Beklagte Ziffer 2 lediglich an den mit Nr. 15 und 19 aufgeführten beteiligt. Der Kläger hat zwar behauptet, dass der Beklagte Ziffer 2 als Drahtzieher der anderen Aktionen maßgeblich beteiligt gewesen sei, er hat dieses jedoch auf das jeweilige Bestreiten der Beklagtenseite nicht weiter substantiiert. Bei lediglich zwei Vorfällen unter Beteiligung des Beklagten Ziffer 2 vermochte die Kammer keine insgesamt schwerwiegenden zielgerichteten und persönlichkeitsrechtsverletzenden Zermürbungsaktionen durch diesen zu sehen.
141 
4. Der Klage war, soweit der Kläger ein Schmerzensgeld wegen einer erlittenen Gesundheitsverletzung begehrte, abzuweisen. Für die erkennende Kammer war nicht erkennbar, dass die vorliegende Erkrankung des Klägers adäquat kausal von den Beklagten verursacht wurde. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass ein unmittelbarer Beweis der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für seine Erkrankung nur schwer möglich ist und nur aufgrund von Indizien und Erfahrungswerten bejaht werden kann. Die Kammer schließt sich jedoch der weit überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass den anspruchstellenden Kläger auch für die Kausalität der Gesundheitsverletzung die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, LAG Berlin, Urt. v. 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03, LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, LAG Nürnberg, Urt. v. 02.07.2002 - (6) 3 Sa 154/01. Soweit das LAG Thüringen in seiner Entscheidung aus 2001 insoweit eine andere Ansicht vertritt, so bewegt es sich in einem Zirkelschluss, wenn es meint, dass das Vorliegen eines mobbingtypischen medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage und auf die Intensität des Mobbings habe (vgl. ArbG München, Urt. v. 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01). Vorliegend ist der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich der Kausalität nicht gerecht geworden. Er hat lediglich behauptet, bis zum Sommer 2002 kerngesund gewesen zu sein. Wie oben näher ausgeführt, fand die erste anzuerkennende Verletzung des Klägers im September 2003 (Entziehung des Fahrzeugs) statt. Ausweislich des Attests seiner behandelnden Ärztin Frau S.-G. suchte der Kläger sie unmittelbar danach mit erheblichen psychischen Störungen, die auf Mobbing zurückzuführen seien, auf. So mag der Kläger die von ihm geschilderten Vorfälle ohne weiteres als eine gesundheitbeeinträchtigende Mobbingmaßnahme empfunden haben; entscheidend ist jedoch der objektive Sachverhalt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Attesten. Diese beruhen vielmehr auf den Schilderungen des Klägers der von ihm erlebten Situationen (soweit die Ehefrau des Klägers ärztlicherseits befragt wurde, konnte diese auch nur über den Kläger Kenntnis der behaupteten Sachverhalte haben). Unter den konkreten Umständen erscheint es auch möglich, dass die Erkrankung des Klägers auf einer vom Arbeitgeber nicht zu verantwortenden persönlichen Disposition des Klägers beruht, denn dieser hat sich schon im Sommer 2002, ohne objektiven Anlass, über schweres Mobbing ihm gegenüber beklagt und sich in eine Auseinandersetzung mit den Beklagten auch zum Teil hineingesteigert. Befindet sich nun der Arbeitnehmer bereits im Stadium der Arbeitsunfähigkeit, so bedarf es besonderer Darlegungen dafür, dass weitere behauptete Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten kausal für das Weiterbestehen der psychischen und psychosomatischen Erkrankungen des Arbeitnehmers sind (vgl. LAG Nürnberg a.a.O.). Dem Kläger hätte es vor diesem Hintergrund oblegen, darzulegen, beispielsweise durch Offenlegung seiner Krankheitshistorie, dass andere Ursachen ausscheiden. Nachdem dies nicht geschehen ist, war von einer adäquat kausal verursachten Gesundheitsschädigung des Klägers durch die Beklagte somit nicht auszugehen, weshalb ein Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 280 BGB, 253 Abs. 2 BGB ausscheidet.
II.
142 
Die Klage war hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 zulässig, jedoch unbegründet. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Rechenwerk schlüssig vorgetragen hat. Denn jedenfalls fehlt es auch hier an der Kausalität zwischen den Handlungen der Beklagten und der eingetretenen Krankheit des Klägers, welche wiederum zu den behaupteten Verdiensteinbußen führte; insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 4. Bezug genommen.
III.
143 
Die Klage war hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 3 unzulässig, da ein Rechtsschutzinteresse mangels adäquat kausal verursachter Gesundheitsschädigung nicht besteht.
IV.
144 
Der Antrag Ziffer 4 war als unzulässig abzuweisen. Der Klageantrag war nicht im Sinne von § 253 ZPO hinreichend konkret gefasst und wäre damit nicht vollstreckungsfähig.
V.
145 
Aus der Unzulässigkeit des Antrags Nr. 4 folgt auch die Unzulässigkeit des darauf aufbauenden Antrags Ziffer 5.
VI.
146 
Ein Schriftsatzrecht war dem Kläger zum letzten Schriftsatz der Beklagten nicht einzuräumen, da er dieses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte. Zudem waren die Darlegungen der Parteien, auch die der Beklagten auch hinsichtlich des letzten Schriftsatzes, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist § 12 a ArbGG zu beachten. Hinsichtlich der Kostenquote war ein Gegenstandswert für die Anträge wie folgt zugrunde zu legen: Ziffer 1 35.000,00 EUR, Ziffer 2 87.652,57 EUR, Ziffer 3 40.000,00 EUR, Ziffer 4 5.000,00 EUR und Ziffer 5 2.000,00 EUR. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf Ziffer 3 ff ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2006 - 6 Ca 12098/05

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2006 - 6 Ca 12098/05 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 84 Beschwerderecht


(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. E

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2006 - 6 Ca 12098/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2004 - VI ZR 255/03

bei uns veröffentlicht am 05.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 255/03 Verkündet am: 5. Oktober 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 28. März 2006 - 5 Sa 595/05

bei uns veröffentlicht am 28.03.2006

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.09.2005, Az.: 2 Ca 702/05, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

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(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/03 Verkündet am:
5. Oktober 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung
hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine
strafrechtliche Sanktion dar.

b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung
des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung
Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich
auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom
5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-
fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1
BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.
Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.09.2005, Az.: 2 Ca 702/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld wegen Mobbings.

2

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit bundesweiten Filialen. Sämtliche Personalentscheidungen werden in der Verwaltung am Sitz der Beklagten, d. h. in F. getroffen, während der tägliche Einsatz von den jeweiligen Filialleitern organisiert und beaufsichtigt wird. Die einzelnen Filialen werden von einem Gebietsbereichsleiter betreut, der sozusagen als Kontaktstelle zwischen Personalleiter und Personalabteilung fungiert.

3

Der Kläger war vom 01.06.2003 bis zum 31.07.2004 durch vier aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge bei der Beklagten in deren Filialen in M. als Verkäufer zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.400,-- beschäftigt (Bl. 58 f. d. GA.). Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund der Bezugnahme im Haustarifvertrag der Tarifvertrag für den Einzelhandel in Bayern Anwendung. Für Verkäufer gilt die Stellenbeschreibung vom 29.06.1995 (Bl. 60-62 d. GA.).

4

Der Kläger war ausschließlich eingesetzt in der Filiale N. Straße ... in M., wo er hauptsächlich für den Video- und DVD-Bereich zuständig war. Darüber hinaus übte er weitere Verkäufertätigkeiten aus. Aufgrund der Öffnungszeiten wurde in der Filiale im Zweischichtsystem gearbeitet. Die Frühschicht war von 9:00 bis 17:00 Uhr und die Spätschicht von 13 bis 20:30 Uhr. Neben der Filialleiterin A. und dem Kläger arbeiteten in der Filiale noch vier weitere Verkäufer/innen.

5

Im August 2003 wurde eine Kassendifferenz über € 850,-- festgestellt und Ende Mai 2004 fehlten € 100,-- in der Kasse. Der Kläger wurde jeweils zu diesen Fehlbeständen angehört. Während seiner Beschäftigungszeit wurde der Kläger anstelle der tariflichen 5-Tagewoche sechs bis sieben Mal an sechs Tagen in der Woche eingesetzt. Während Urlaubs- und Krankheitszeiten anderer Mitarbeiter leistete der Kläger teilweise auch sog. Doppelschichten. Im September / Oktober 2003 begehrte der Kläger gegenüber den Filialleitern Frau B. und Herrn W. eine Versetzung in deren jeweilige Filiale. Der Kläger wandte sich zumindest im Mai 2004 ein Mal wegen Mobbings an den Betriebsrat, nachdem dieser ein Informationsblatt zum Thema Mobbing herausgegeben hatte. Seit August 2004 ist der Kläger arbeitslos. Mit Schreiben vom 01.04.2005 beanspruchte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos Zahlung eines Schmerzensgeldes über € 5.000,-- da er während seiner Beschäftigungszeit durchgehend von seinen Vorgesetzten gemobbt worden sei (Bl. 211-214).

6

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere des streitigen Parteivorbringens wie er in der ersten Instanz vorgelegen hat, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von € 5.000,-- mit Urteil vom 15.09.2006 zurückgewiesen. Aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Mobbings sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger ein sog. Mobbing-Opfer sei. Aus dem Vortrag des Klägers, der sich auf handschriftlich niedergelegte 17 Einzelfälle berufe, ergebe sich kein systematisches Handeln einer oder mehrerer Personen, das dazu gedient habe, den Kläger zu kränken oder zu diskriminieren. Ein systematisches Handeln könne nur dann angenommen werden, wenn sich die gerügten Verhaltensweisen über einen Zeitraum von sechs Monaten wöchentlich wiederholten. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Filialleiterin A... habe ihm mehrfach alle Arbeiten übertragen, obgleich noch weitere Arbeitnehmer anwesend gewesen sei, sei der Vortrag unsubstantiiert. Ohne Angabe von Daten und Umständen lasse sich nicht feststellen ob hinter diesem Verhalten eine herabwürdigende Systematik gelegen habe. Gleiches gelte in Bezug auf den Vorwurf, dass er „gegängelt“ und ständig falsch beschuldigt worden sei. Auch in Zusammenhang mit den Diebstählen lasse sich kein systematisches den Kläger erniedrigendes Verhalten der Beklagten feststellen. Auch die Kollegen des Klägers seien befragt worden. Auch der Umstand, dass er nur sechs bis sieben Mal innerhalb eines Jahres an sechs Tagen in der Woche habe arbeiten müssen, belege kein Mobbing ihm gegenüber. Die Nichtversetzung in eine andere Filiale stelle ebenfalls kein Mobbing dar, zumal kein ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden sei. Soweit eine Anweisung im Einzelfall ungerechtfertigt gewesen sein sollte, so belege ein derartiger Einzelfall nicht den behaupteten Mobbingvorwurf. Auch der Einsatz zu Doppelschichten sei kein Mobbing, zumal nicht einmal feststehe, ob dieser Einsatz nicht gerechtfertigt war. Letztlich komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern unverhältnismäßig viele Überstunden habe leisten müssen. Denn der Kläger habe die Kausalität zwischen dem behaupteten Mobbingverhalten seiner Vorgesetzten und den behaupteten Gesundheitsschäden nicht dargelegt. Diese könnten auch andere Ursachen haben, zumal sich der Kläger erst acht Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Forderung auf Schmerzensgeld an die Beklagte gewandt habe. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe er auch kein diesbezügliches ärztliches Attest eingereicht.

8

Gegen dieses ihm am 01.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2005 Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt und diese am 26.01.2006 begründet.

9

Der Kläger behauptet,

10

das Arbeitsgericht habe seine handschriftlichen Aufzeichnungen (Anlage K 1, Bl. 110 d. GA.) unzutreffend gewürdigt. Insbesondere habe er die gerügten Vorfälle jeweils nach Daten und Personen hinreichend konkretisiert. Unter Missachtung seines Beweisangebots auf Parteivernahme habe das Arbeitsgericht gleichwohl seinen Vortrag als unsubstantiiert gewertet. Das Gericht hätte den Kläger trotz dessen Sorge wegen der Fahrtkosten nicht vom persönlichen Erscheinen entbinden dürfen. Im Übrigen sei das Arbeitsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass andere Arbeitnehmer ebenso falsch behandelt würden.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.09.2005, Az.: 2 Ca 702/05, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.03.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

18

In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg.

19

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das Arbeitsgericht hat die dahingehende Zahlungsklage des Klägers sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung kann auf die sorgfältigen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf den Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz eingehend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

20

1. Der Kläger beruft sich hinsichtlich seiner Zahlungsansprüche auf durch Mobbing seiner Vorgesetzten verursachte gesundheitliche Schäden. Infolge des Mobbings leide er unter erheblichen Depressionen, Nervenzusammenbrüchen und starken Wutausbrüchen. Mobbing selbst ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine vertragliche oder deliktische Haftung des Arbeitgebers. Mithin kommt eine Haftung für durch Mobbing verursachte Schäden oder Schmerzen nur dann in Betracht, wenn die allgemeinen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen auch erfüllt sind. Eine mögliche gesetzliche Anspruchsgrundlage sind §§ 280, 253 Abs. 2 BGB. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes setzt mithin voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schadensersatz zusprechenden Norm erfüllt sind. Der Kläger hat indessen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer „positiven Vertragsverletzung“ nach § 280 Abs. 1 BGB nicht substantiiert dargelegt. Als vertragliche Nebenpflicht trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Insbesondere hat er das ihm zustehende Direktionsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten sowie die Ehre und Gesundheit des Arbeitnehmers zu bewahren und zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese ihm obliegenden Fürsorgepflichten fahrlässig oder gar vorsätzlich, hat er dem Arbeitnehmer grundsätzlich die daraus entstandenen Schäden nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzen. Unter den Voraussetzungen kann daneben ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus deliktischer Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bestehen.

21

a) Sowohl die vertragliche als auch die deliktrechtliche Anspruchsgrundlage setzen einzelne, konkrete Tathandlungen des Schädigers voraus, mit denen dieser rechtswidrig und schuldhaft in den geschützten Rechtskreis des sog. Mobbingopfers eingegriffen hat. Das Arbeitsgericht ist insoweit von der von der Rechtsprechung entwickelten zutreffenden Definition des Mobbings ausgegangen. Der Arbeitnehmer, der unter Berufung auf Mobbing Schmerzensgeld geltend macht, hat im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen einschließlich des erforderlichen Verschuldens und der daraus resultierenden Erkrankungen (LAG Hamm, Urt. v. 21.12.2004 - 13 (5) Sa 659/04 -, zit. n. Juris). Der Arbeitnehmer hat mithin die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darzulegen und zu beweisen, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige, diskriminierende Verhaltensweisen darstellen und ob diese die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht haben. Das Verschulden des Arbeitgebers bzw. des für ihn Handelnden muss sich nicht nur auf die einzelnen Tathandlungen, sondern auch auf die hierdurch ausgelöste Erkrankung des sog. Mobbingopfers beziehen (LAG Berlin, Urt. v. 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 -, NZA-RR 2005, 13 ff.). Der Arbeitnehmer hat mithin auch darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitgeber zumindest damit rechnen musste, dass dessen rechtswidrige Handlungen grundsätzlich auch geeignet waren, bei ihm, dem Arbeitnehmer, Gesundheitsschäden auszulösen.

22

b) Diesen Voraussetzungen wird der Vortrag des Klägers nicht im Ansatz gerecht. Das Arbeitsgericht hat sich eingehend mit den vom Kläger in seiner schriftlichen Auflistung erhobenen 17 Vorwürfen auseinandergesetzt und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der klägerische Vortrag - trotz der 17 „Vorfälle“ - zu pauschal sei, um die Rechtswidrigkeit der jeweils beanstandeten Weisungen und Anordnungen der Filialleiterin, des Gebietsleiters sowie seiner Kolleginnen beurteilen zu können.

23

aa) Lediglich ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, die im Arbeitsvertrag lediglich rahmenmäßig umschriebene vertraglich geschuldete Arbeit durch Arbeitsanweisungen zu konkretisieren. Der Kläger hat nicht einmal im Ansatz substantiiert dargelegt, dass die Beklagte bzw. die Filialleiterin das so definierte Direktionsrecht rechtswidrig überschritten hat. Der Kläger war als Verkäufer eingestellt, sodass es grundsätzlich nicht zu beanstanden war, dass die Filialleiterin ihn anwies, nicht nur in der Video- und DVD-Abteilung zu arbeiten, sondern auch andere Tätigkeiten (Warenannahme, Kasse, Aufräum- und Putztätigkeiten) zu übernehmen. Sofern der Kläger meint, ihm seien von seinen Kolleginnen an einzelnen Tagen bestimmte Aufräumtätigkeiten aus schikanösen Motiven heraus zugeteilt worden, so hätte er die näheren Begleitumstände im Einzelnen darlegen müssen. Es kann diesseits nicht beurteilt werden, welche Tätigkeiten in der Filiale an den besagten Tagen Priorität hatten. Es steht dem Arbeitgeber auch grundsätzlich zu, gerade bei krankheits- und urlaubsbedingten personellen Engpässen Überstunden in Form von Doppelschichten und 6-Tagewoche anzuordnen. Der Kläger selbst räumt ein, dass er zusätzliche Schichten leisten musste, wenn andere Mitarbeiter Urlaub oder freie Tage hatten. Typische Urlaubsmonate sind Juli und August, sodass es auch nicht verwundert, dass der Kläger gerade in diesen Monaten Überstunden geleistet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser überobligatorische Einsatz des Klägers einen diskriminierenden Hintergrund hatte.

24

bb) Ungeachtet dessen ist bei der Frage des Verschuldens des Arbeitgebers auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich gegen unrechtmäßige Arbeitsanweisungen tatsächlich und rechtlich zur Wehr zu setzen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Arbeitnehmer, der auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, in aller Regel in der schwächeren Position ist. Sofern er eine Arbeitsanweisung wegen Überschreitung des Direktionsrechts nicht befolgt, setzt er sich womöglich des Vorwurfs einer Arbeitsverweigerung mit der Gefahr einer fristlosen Kündigung aus. Indessen darf diese Gefahr auch nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges alles „schluckt“ und sich im Nachhinein auf Mobbing beruft und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht selbst handelt, sondern die jeweils unmittelbaren Vorgesetzten oder Kollegen des gemobbten Arbeitnehmers. Gerade in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich beim Arbeitgeber direkt zu beschweren und vertragsgemäße Beschäftigung einzufordern. Es ist mithin stets zu prüfen, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar war, sich beim Arbeitgeber über Mobbing-Handlungen zu beschweren und entsprechende Abhilfe zu fordern. Dies gebietet letztlich auch die Schadensminderungspflicht.

25

Der Kläger hat sich - soweit ersichtlich - weder bei dem Bereichsleiter noch in der Personalverwaltung der Beklagten über konkrete Arbeitsanweisungen beschwert und insoweit auch zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass er bestimmte Arbeiten und die angeordnete Mehrarbeit nicht leisten wollte. Mangels gegenteiligen Vortrags konnte der Kläger die Mehrarbeit auch „abfeiern“. Hierfür spricht zumindest sein entsprechender Eintrag im Oktober 2003 in der Anlage K 1.

26

cc) Auch steht es dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten grundsätzlich zu, konkrete Arbeitsweisen und Schlechtleistungen zu beanstanden. Das Rügerecht korrespondiert letztlich auch mit der Fürsorgepflicht. Dem Grundgedanken der Fürsorgepflicht folgend hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung auf beanstandete Leistungsmängel hinzuweisen. Aus dem Vortrag des Klägers kann nicht geschlussfolgert werden, dass die Beklagte bzw. die Vorgesetzten des Klägers das Direktionsrecht rechtswidrig ausgeübt haben. Pauschale Vorwürfe wie „haben mich nicht in Ruhe gelassen“, „haben mich gegängelt“, „bin schlecht angegriffen worden“, „bin die ganze Zeit beobachtet worden“ ersetzen keinen fundierten Tatsachenvortrag.

27

dd) Der Arbeitgeber ist auch befugt, wenn nicht gar gegenüber allen „redlichen“ Arbeitnehmern verpflichtet, festgestellte Kassenfehlbestände aufzuklären. In diesem Zuge hat er auch das Recht, alle Arbeitnehmer zu dem Diebstahlsverdacht anzuhören. Dass hierdurch zunächst einmal alle Arbeitnehmer verdächtigt werden, ist im Zuge der Ermittlungstätigkeit hinzunehmen. Es ist auch nicht verwerflich, dass die Beklagte von allen Arbeitnehmern eine schriftliche „Unschuldserklärung“ verlangte. Der Kläger hat insbesondere auch nicht behauptet, dass die Beklagte bzw. die Filialleiterin und der Gebietsleiter ihn auch nach Anhörung und Abgabe der Erklärung noch weiter unberechtigterweise verdächtigt haben. Dass ein solcher Vorfall nicht nur für den Kläger, sondern für alle beteiligen Personen unangenehm ist und eine psychische Belastung darstellt, liegt auf der Hand, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Aufklärungsarbeit der Beklagten.

28

2. Der Kläger rügt mit der Berufungsbegründung auch zu Unrecht, dass das Arbeitsgericht seinen Vortrag trotz des Beweisangebots der Parteivernahme als unsubstantiiert gehalten habe.

29

a) Der Kläger verkennt an dieser Stelle, dass ein Beweisangebot keinen substantiierten Tatsachenvortrag ersetzen kann. Mit Auflagenbeschluss vom 28.06.2005 ist der anwaltlich vertretene Kläger auch eingehend darauf hingewiesen worden, was er vorzutragen hat, um seine Ansprüche schlüssig zu machen. Hierauf hat der Kläger nur noch die Anlage K 1 eingereicht und auf deren Inhalt Bezug genommen. Der Anlage K 1 ist indessen - wie oben ausgeführt - auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen den Kläger fortgesetzt durch Überschreitung des Direktionsrechts angefeindet, schikaniert oder diskriminiert haben. Den Vorwürfen ist nicht zu entnehmen, dass die jeweils gerügten Anordnungen in Überschreitung des Direktionsrechts erfolgten. Teilweise erschöpfen sie sich in pauschalen Floskeln wie „gängeln“ etc. Infolge dieses pauschalen Vortrags war kein Beweis - in welcher Form auch immer - zu erheben. Der für einen unsubstantiierten Vortrag angebotene Zeugenbeweis ist stets als unzulässiger Ausforschungsbeweis zurückzuweisen.

30

b) Ungeachtet dessen lagen weder Voraussetzungen zur Vernehmung der beweispflichtigen Partei nach § 447 ZPO, noch einer Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO vor. Die Beklagte hat der Vernehmung des Klägers als Partei unstreitig nicht zugestimmt. Schweigen auf einen dementsprechenden Antrag kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Die Zustimmung muss vielmehr als Prozesshandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert (§ 160 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO) werden. Auch kam eine Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO nicht in Betracht. Als Ausnahme zum zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz ist § 448 ZPO gegenüber anderen Beweismitteln subsidiär, d. h. es müssen zunächst alle anderen Beweismittel ausgeschöpft sein. Der Kläger befand sich hinsichtlich der strittigen Vorfälle gerade nicht in sog. Beweisnot. Er hätte sich auf das Zeugnis der hieran beteiligten Personen (Filialleiterin, Bereichsleiter, Kolleginnen) berufen können. Es wäre dann Sache des Gerichts gewesen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu würdigen und ggf. danach bei etwaig verbleibenden Zweifeln noch den Kläger von Amts wegen nach § 448 ZPO zu vernehmen.

31

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf erkannt, dass der Kläger überdies nicht dargetan habe, dass die Beklagte durch rechtswidrige Arbeitsanweisungen und Behandlungen des Klägers diesen in seiner Gesundheit geschädigt hat. Mit diesem entscheidungserheblichen Einwand hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise auseinander gesetzt. Er hat nach wie vor nicht unter Beweis gestellt, dass er überhaupt gesundheitliche Schäden in Form einer psychischen Erkrankung davon getragen hat. Insbesondere hat er kein diesbezügliches ärztliches Attest vorgelegt. Nicht jedes aggressive und unbeherrschte Verhalten hat Krankheitswert. Nervenzusammenbrüche und Depressionen sind diagnosefähige Erkrankungen und auch behandlungsbedürftig. Der Kläger hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass er sich deshalb (seit wann) in ärztlicher Behandlung befindet.

32

Ungeachtet dessen hat der Kläger den Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Mobbinghandlungen und dem aufgezeigten „Krankheitsbild“ nicht dargelegt. Aggressives Verhalten und Depressionen sind nicht zwingend eine Ursache von Mobbing. Auch Arbeitslosigkeit, Beziehungsstress und/ oder finanzielle Nöte können ebenso Frustration und Aggressivität gegen jedermann auslösen.

33

4. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.

35

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

36

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/03 Verkündet am:
5. Oktober 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung
hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine
strafrechtliche Sanktion dar.

b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung
des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung
Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich
auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom
5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-
fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1
BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.
Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.09.2005, Az.: 2 Ca 702/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld wegen Mobbings.

2

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit bundesweiten Filialen. Sämtliche Personalentscheidungen werden in der Verwaltung am Sitz der Beklagten, d. h. in F. getroffen, während der tägliche Einsatz von den jeweiligen Filialleitern organisiert und beaufsichtigt wird. Die einzelnen Filialen werden von einem Gebietsbereichsleiter betreut, der sozusagen als Kontaktstelle zwischen Personalleiter und Personalabteilung fungiert.

3

Der Kläger war vom 01.06.2003 bis zum 31.07.2004 durch vier aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge bei der Beklagten in deren Filialen in M. als Verkäufer zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.400,-- beschäftigt (Bl. 58 f. d. GA.). Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund der Bezugnahme im Haustarifvertrag der Tarifvertrag für den Einzelhandel in Bayern Anwendung. Für Verkäufer gilt die Stellenbeschreibung vom 29.06.1995 (Bl. 60-62 d. GA.).

4

Der Kläger war ausschließlich eingesetzt in der Filiale N. Straße ... in M., wo er hauptsächlich für den Video- und DVD-Bereich zuständig war. Darüber hinaus übte er weitere Verkäufertätigkeiten aus. Aufgrund der Öffnungszeiten wurde in der Filiale im Zweischichtsystem gearbeitet. Die Frühschicht war von 9:00 bis 17:00 Uhr und die Spätschicht von 13 bis 20:30 Uhr. Neben der Filialleiterin A. und dem Kläger arbeiteten in der Filiale noch vier weitere Verkäufer/innen.

5

Im August 2003 wurde eine Kassendifferenz über € 850,-- festgestellt und Ende Mai 2004 fehlten € 100,-- in der Kasse. Der Kläger wurde jeweils zu diesen Fehlbeständen angehört. Während seiner Beschäftigungszeit wurde der Kläger anstelle der tariflichen 5-Tagewoche sechs bis sieben Mal an sechs Tagen in der Woche eingesetzt. Während Urlaubs- und Krankheitszeiten anderer Mitarbeiter leistete der Kläger teilweise auch sog. Doppelschichten. Im September / Oktober 2003 begehrte der Kläger gegenüber den Filialleitern Frau B. und Herrn W. eine Versetzung in deren jeweilige Filiale. Der Kläger wandte sich zumindest im Mai 2004 ein Mal wegen Mobbings an den Betriebsrat, nachdem dieser ein Informationsblatt zum Thema Mobbing herausgegeben hatte. Seit August 2004 ist der Kläger arbeitslos. Mit Schreiben vom 01.04.2005 beanspruchte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos Zahlung eines Schmerzensgeldes über € 5.000,-- da er während seiner Beschäftigungszeit durchgehend von seinen Vorgesetzten gemobbt worden sei (Bl. 211-214).

6

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere des streitigen Parteivorbringens wie er in der ersten Instanz vorgelegen hat, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von € 5.000,-- mit Urteil vom 15.09.2006 zurückgewiesen. Aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Mobbings sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger ein sog. Mobbing-Opfer sei. Aus dem Vortrag des Klägers, der sich auf handschriftlich niedergelegte 17 Einzelfälle berufe, ergebe sich kein systematisches Handeln einer oder mehrerer Personen, das dazu gedient habe, den Kläger zu kränken oder zu diskriminieren. Ein systematisches Handeln könne nur dann angenommen werden, wenn sich die gerügten Verhaltensweisen über einen Zeitraum von sechs Monaten wöchentlich wiederholten. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Filialleiterin A... habe ihm mehrfach alle Arbeiten übertragen, obgleich noch weitere Arbeitnehmer anwesend gewesen sei, sei der Vortrag unsubstantiiert. Ohne Angabe von Daten und Umständen lasse sich nicht feststellen ob hinter diesem Verhalten eine herabwürdigende Systematik gelegen habe. Gleiches gelte in Bezug auf den Vorwurf, dass er „gegängelt“ und ständig falsch beschuldigt worden sei. Auch in Zusammenhang mit den Diebstählen lasse sich kein systematisches den Kläger erniedrigendes Verhalten der Beklagten feststellen. Auch die Kollegen des Klägers seien befragt worden. Auch der Umstand, dass er nur sechs bis sieben Mal innerhalb eines Jahres an sechs Tagen in der Woche habe arbeiten müssen, belege kein Mobbing ihm gegenüber. Die Nichtversetzung in eine andere Filiale stelle ebenfalls kein Mobbing dar, zumal kein ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden sei. Soweit eine Anweisung im Einzelfall ungerechtfertigt gewesen sein sollte, so belege ein derartiger Einzelfall nicht den behaupteten Mobbingvorwurf. Auch der Einsatz zu Doppelschichten sei kein Mobbing, zumal nicht einmal feststehe, ob dieser Einsatz nicht gerechtfertigt war. Letztlich komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern unverhältnismäßig viele Überstunden habe leisten müssen. Denn der Kläger habe die Kausalität zwischen dem behaupteten Mobbingverhalten seiner Vorgesetzten und den behaupteten Gesundheitsschäden nicht dargelegt. Diese könnten auch andere Ursachen haben, zumal sich der Kläger erst acht Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Forderung auf Schmerzensgeld an die Beklagte gewandt habe. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe er auch kein diesbezügliches ärztliches Attest eingereicht.

8

Gegen dieses ihm am 01.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2005 Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt und diese am 26.01.2006 begründet.

9

Der Kläger behauptet,

10

das Arbeitsgericht habe seine handschriftlichen Aufzeichnungen (Anlage K 1, Bl. 110 d. GA.) unzutreffend gewürdigt. Insbesondere habe er die gerügten Vorfälle jeweils nach Daten und Personen hinreichend konkretisiert. Unter Missachtung seines Beweisangebots auf Parteivernahme habe das Arbeitsgericht gleichwohl seinen Vortrag als unsubstantiiert gewertet. Das Gericht hätte den Kläger trotz dessen Sorge wegen der Fahrtkosten nicht vom persönlichen Erscheinen entbinden dürfen. Im Übrigen sei das Arbeitsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass andere Arbeitnehmer ebenso falsch behandelt würden.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.09.2005, Az.: 2 Ca 702/05, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.03.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

18

In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg.

19

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das Arbeitsgericht hat die dahingehende Zahlungsklage des Klägers sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung kann auf die sorgfältigen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf den Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz eingehend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

20

1. Der Kläger beruft sich hinsichtlich seiner Zahlungsansprüche auf durch Mobbing seiner Vorgesetzten verursachte gesundheitliche Schäden. Infolge des Mobbings leide er unter erheblichen Depressionen, Nervenzusammenbrüchen und starken Wutausbrüchen. Mobbing selbst ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine vertragliche oder deliktische Haftung des Arbeitgebers. Mithin kommt eine Haftung für durch Mobbing verursachte Schäden oder Schmerzen nur dann in Betracht, wenn die allgemeinen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen auch erfüllt sind. Eine mögliche gesetzliche Anspruchsgrundlage sind §§ 280, 253 Abs. 2 BGB. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes setzt mithin voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schadensersatz zusprechenden Norm erfüllt sind. Der Kläger hat indessen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer „positiven Vertragsverletzung“ nach § 280 Abs. 1 BGB nicht substantiiert dargelegt. Als vertragliche Nebenpflicht trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Insbesondere hat er das ihm zustehende Direktionsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten sowie die Ehre und Gesundheit des Arbeitnehmers zu bewahren und zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese ihm obliegenden Fürsorgepflichten fahrlässig oder gar vorsätzlich, hat er dem Arbeitnehmer grundsätzlich die daraus entstandenen Schäden nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzen. Unter den Voraussetzungen kann daneben ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus deliktischer Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bestehen.

21

a) Sowohl die vertragliche als auch die deliktrechtliche Anspruchsgrundlage setzen einzelne, konkrete Tathandlungen des Schädigers voraus, mit denen dieser rechtswidrig und schuldhaft in den geschützten Rechtskreis des sog. Mobbingopfers eingegriffen hat. Das Arbeitsgericht ist insoweit von der von der Rechtsprechung entwickelten zutreffenden Definition des Mobbings ausgegangen. Der Arbeitnehmer, der unter Berufung auf Mobbing Schmerzensgeld geltend macht, hat im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen einschließlich des erforderlichen Verschuldens und der daraus resultierenden Erkrankungen (LAG Hamm, Urt. v. 21.12.2004 - 13 (5) Sa 659/04 -, zit. n. Juris). Der Arbeitnehmer hat mithin die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darzulegen und zu beweisen, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige, diskriminierende Verhaltensweisen darstellen und ob diese die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht haben. Das Verschulden des Arbeitgebers bzw. des für ihn Handelnden muss sich nicht nur auf die einzelnen Tathandlungen, sondern auch auf die hierdurch ausgelöste Erkrankung des sog. Mobbingopfers beziehen (LAG Berlin, Urt. v. 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 -, NZA-RR 2005, 13 ff.). Der Arbeitnehmer hat mithin auch darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitgeber zumindest damit rechnen musste, dass dessen rechtswidrige Handlungen grundsätzlich auch geeignet waren, bei ihm, dem Arbeitnehmer, Gesundheitsschäden auszulösen.

22

b) Diesen Voraussetzungen wird der Vortrag des Klägers nicht im Ansatz gerecht. Das Arbeitsgericht hat sich eingehend mit den vom Kläger in seiner schriftlichen Auflistung erhobenen 17 Vorwürfen auseinandergesetzt und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der klägerische Vortrag - trotz der 17 „Vorfälle“ - zu pauschal sei, um die Rechtswidrigkeit der jeweils beanstandeten Weisungen und Anordnungen der Filialleiterin, des Gebietsleiters sowie seiner Kolleginnen beurteilen zu können.

23

aa) Lediglich ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, die im Arbeitsvertrag lediglich rahmenmäßig umschriebene vertraglich geschuldete Arbeit durch Arbeitsanweisungen zu konkretisieren. Der Kläger hat nicht einmal im Ansatz substantiiert dargelegt, dass die Beklagte bzw. die Filialleiterin das so definierte Direktionsrecht rechtswidrig überschritten hat. Der Kläger war als Verkäufer eingestellt, sodass es grundsätzlich nicht zu beanstanden war, dass die Filialleiterin ihn anwies, nicht nur in der Video- und DVD-Abteilung zu arbeiten, sondern auch andere Tätigkeiten (Warenannahme, Kasse, Aufräum- und Putztätigkeiten) zu übernehmen. Sofern der Kläger meint, ihm seien von seinen Kolleginnen an einzelnen Tagen bestimmte Aufräumtätigkeiten aus schikanösen Motiven heraus zugeteilt worden, so hätte er die näheren Begleitumstände im Einzelnen darlegen müssen. Es kann diesseits nicht beurteilt werden, welche Tätigkeiten in der Filiale an den besagten Tagen Priorität hatten. Es steht dem Arbeitgeber auch grundsätzlich zu, gerade bei krankheits- und urlaubsbedingten personellen Engpässen Überstunden in Form von Doppelschichten und 6-Tagewoche anzuordnen. Der Kläger selbst räumt ein, dass er zusätzliche Schichten leisten musste, wenn andere Mitarbeiter Urlaub oder freie Tage hatten. Typische Urlaubsmonate sind Juli und August, sodass es auch nicht verwundert, dass der Kläger gerade in diesen Monaten Überstunden geleistet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser überobligatorische Einsatz des Klägers einen diskriminierenden Hintergrund hatte.

24

bb) Ungeachtet dessen ist bei der Frage des Verschuldens des Arbeitgebers auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich gegen unrechtmäßige Arbeitsanweisungen tatsächlich und rechtlich zur Wehr zu setzen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Arbeitnehmer, der auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, in aller Regel in der schwächeren Position ist. Sofern er eine Arbeitsanweisung wegen Überschreitung des Direktionsrechts nicht befolgt, setzt er sich womöglich des Vorwurfs einer Arbeitsverweigerung mit der Gefahr einer fristlosen Kündigung aus. Indessen darf diese Gefahr auch nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges alles „schluckt“ und sich im Nachhinein auf Mobbing beruft und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht selbst handelt, sondern die jeweils unmittelbaren Vorgesetzten oder Kollegen des gemobbten Arbeitnehmers. Gerade in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich beim Arbeitgeber direkt zu beschweren und vertragsgemäße Beschäftigung einzufordern. Es ist mithin stets zu prüfen, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar war, sich beim Arbeitgeber über Mobbing-Handlungen zu beschweren und entsprechende Abhilfe zu fordern. Dies gebietet letztlich auch die Schadensminderungspflicht.

25

Der Kläger hat sich - soweit ersichtlich - weder bei dem Bereichsleiter noch in der Personalverwaltung der Beklagten über konkrete Arbeitsanweisungen beschwert und insoweit auch zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass er bestimmte Arbeiten und die angeordnete Mehrarbeit nicht leisten wollte. Mangels gegenteiligen Vortrags konnte der Kläger die Mehrarbeit auch „abfeiern“. Hierfür spricht zumindest sein entsprechender Eintrag im Oktober 2003 in der Anlage K 1.

26

cc) Auch steht es dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten grundsätzlich zu, konkrete Arbeitsweisen und Schlechtleistungen zu beanstanden. Das Rügerecht korrespondiert letztlich auch mit der Fürsorgepflicht. Dem Grundgedanken der Fürsorgepflicht folgend hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung auf beanstandete Leistungsmängel hinzuweisen. Aus dem Vortrag des Klägers kann nicht geschlussfolgert werden, dass die Beklagte bzw. die Vorgesetzten des Klägers das Direktionsrecht rechtswidrig ausgeübt haben. Pauschale Vorwürfe wie „haben mich nicht in Ruhe gelassen“, „haben mich gegängelt“, „bin schlecht angegriffen worden“, „bin die ganze Zeit beobachtet worden“ ersetzen keinen fundierten Tatsachenvortrag.

27

dd) Der Arbeitgeber ist auch befugt, wenn nicht gar gegenüber allen „redlichen“ Arbeitnehmern verpflichtet, festgestellte Kassenfehlbestände aufzuklären. In diesem Zuge hat er auch das Recht, alle Arbeitnehmer zu dem Diebstahlsverdacht anzuhören. Dass hierdurch zunächst einmal alle Arbeitnehmer verdächtigt werden, ist im Zuge der Ermittlungstätigkeit hinzunehmen. Es ist auch nicht verwerflich, dass die Beklagte von allen Arbeitnehmern eine schriftliche „Unschuldserklärung“ verlangte. Der Kläger hat insbesondere auch nicht behauptet, dass die Beklagte bzw. die Filialleiterin und der Gebietsleiter ihn auch nach Anhörung und Abgabe der Erklärung noch weiter unberechtigterweise verdächtigt haben. Dass ein solcher Vorfall nicht nur für den Kläger, sondern für alle beteiligen Personen unangenehm ist und eine psychische Belastung darstellt, liegt auf der Hand, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Aufklärungsarbeit der Beklagten.

28

2. Der Kläger rügt mit der Berufungsbegründung auch zu Unrecht, dass das Arbeitsgericht seinen Vortrag trotz des Beweisangebots der Parteivernahme als unsubstantiiert gehalten habe.

29

a) Der Kläger verkennt an dieser Stelle, dass ein Beweisangebot keinen substantiierten Tatsachenvortrag ersetzen kann. Mit Auflagenbeschluss vom 28.06.2005 ist der anwaltlich vertretene Kläger auch eingehend darauf hingewiesen worden, was er vorzutragen hat, um seine Ansprüche schlüssig zu machen. Hierauf hat der Kläger nur noch die Anlage K 1 eingereicht und auf deren Inhalt Bezug genommen. Der Anlage K 1 ist indessen - wie oben ausgeführt - auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen den Kläger fortgesetzt durch Überschreitung des Direktionsrechts angefeindet, schikaniert oder diskriminiert haben. Den Vorwürfen ist nicht zu entnehmen, dass die jeweils gerügten Anordnungen in Überschreitung des Direktionsrechts erfolgten. Teilweise erschöpfen sie sich in pauschalen Floskeln wie „gängeln“ etc. Infolge dieses pauschalen Vortrags war kein Beweis - in welcher Form auch immer - zu erheben. Der für einen unsubstantiierten Vortrag angebotene Zeugenbeweis ist stets als unzulässiger Ausforschungsbeweis zurückzuweisen.

30

b) Ungeachtet dessen lagen weder Voraussetzungen zur Vernehmung der beweispflichtigen Partei nach § 447 ZPO, noch einer Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO vor. Die Beklagte hat der Vernehmung des Klägers als Partei unstreitig nicht zugestimmt. Schweigen auf einen dementsprechenden Antrag kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Die Zustimmung muss vielmehr als Prozesshandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert (§ 160 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO) werden. Auch kam eine Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO nicht in Betracht. Als Ausnahme zum zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz ist § 448 ZPO gegenüber anderen Beweismitteln subsidiär, d. h. es müssen zunächst alle anderen Beweismittel ausgeschöpft sein. Der Kläger befand sich hinsichtlich der strittigen Vorfälle gerade nicht in sog. Beweisnot. Er hätte sich auf das Zeugnis der hieran beteiligten Personen (Filialleiterin, Bereichsleiter, Kolleginnen) berufen können. Es wäre dann Sache des Gerichts gewesen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu würdigen und ggf. danach bei etwaig verbleibenden Zweifeln noch den Kläger von Amts wegen nach § 448 ZPO zu vernehmen.

31

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf erkannt, dass der Kläger überdies nicht dargetan habe, dass die Beklagte durch rechtswidrige Arbeitsanweisungen und Behandlungen des Klägers diesen in seiner Gesundheit geschädigt hat. Mit diesem entscheidungserheblichen Einwand hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise auseinander gesetzt. Er hat nach wie vor nicht unter Beweis gestellt, dass er überhaupt gesundheitliche Schäden in Form einer psychischen Erkrankung davon getragen hat. Insbesondere hat er kein diesbezügliches ärztliches Attest vorgelegt. Nicht jedes aggressive und unbeherrschte Verhalten hat Krankheitswert. Nervenzusammenbrüche und Depressionen sind diagnosefähige Erkrankungen und auch behandlungsbedürftig. Der Kläger hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass er sich deshalb (seit wann) in ärztlicher Behandlung befindet.

32

Ungeachtet dessen hat der Kläger den Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Mobbinghandlungen und dem aufgezeigten „Krankheitsbild“ nicht dargelegt. Aggressives Verhalten und Depressionen sind nicht zwingend eine Ursache von Mobbing. Auch Arbeitslosigkeit, Beziehungsstress und/ oder finanzielle Nöte können ebenso Frustration und Aggressivität gegen jedermann auslösen.

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4. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.

35

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

36

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.