|
|
| Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche des Klägers, die Verpflichtung der Beklagten (Ziffer 1) zur Verhinderung künftiger Mobbinghandlungen und ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers. |
|
| Der am 00.00.1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten Ziffer 1, einem Telekommunikationsunternehmen, unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei ihrer Rechtsvorgängerin, seit 01.10.2000 beschäftigt aufgrund Arbeitsvertrags vom 13.09.2000. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Anl. K 1, Bl. 16-23 d. A., Bezug genommen. Der Beklagte Ziffer 2 ist Leiter des Bereichs Personal bei der Beklagten Ziffer 1. Der Kläger war als Account Manager im Direktvertrieb tätig. Das Jahresgehalt des Klägers setzte sich aus einem festen Anteil von zunächst 69.000,00 DM und einem variablen Anteil, abhängig vom Zielerreichungsgrad, von 46.000,00 DM zusammen und wurde zum 01.07.2001 auf 70.380,00 DM (entsprechend 35.984,72 EUR) als Fixbestandteil und 46.920,00 DM (entsprechend 23.989,82 EUR) als variablem Bestandteil erhöht. |
|
| Zu ersten Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Arbeitgeberin kam es ab 04.07.2002, nachdem der Kläger zusammen mit drei Arbeitskollegen eine anonyme Beschwerde über seinen damaligen Vorgesetzten (nunmehrigen Geschäftsführer der Beklagten) Herrn B. F. an den Betriebsrat verfasst hatte. Unter anderem am 01.08.2002 fand dazu eine Besprechung zwischen den Beschwerdeführern, einem Mitglied des Betriebsrats sowie dem Beklagten Ziffer 2 statt. Der Kläger behauptet, seitdem von den Beklagten gemobbt worden zu sein. Folgende Vorfälle, orientiert an der vom Kläger gewählten Reihenfolge und Nummerierung, ereigneten sich ab diesem Zeitpunkt, wobei die jeweiligen Einzelheiten von den Parteien unterschiedlich dargestellt und bewertet werden: |
|
| (1.) Die Streichung des seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährten monatlichen Essenszuschusses von 35,79 EUR am 01.08.2002 rückwirkend zum 01.04.2002 (vgl. E-Mail des Beklagten Ziffer 2, Anl. K 4, Bl. 26 d. A.). |
|
| (2.) Die kurz vor Urlaubsantritt erfolgte Genehmigung eines vom Kläger begehrten Urlaubs im August 2002. |
|
| (3.) Eine Abmahnung, verfasst vom Beklagten Ziffer 2, vom 16.09.2002 (s. Anl. K 5, Bl. 27-29 d. A.), in welcher im Wesentlichen das Kommunikationsverhalten des Klägers beanstandet wird. |
|
| (4.) Die Änderung des Zuschnitts und der Zuordnung von Vertriebsgebieten im Juli 2003. |
|
| (5.) Die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Herrn F. um die Unterzeichnung der Zielvereinbarungen für 2003 durch den Kläger. |
|
| (6.) Eine weitere Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn F. anlässlich der Zielvorgabe fand am 23.09.2003 statt. |
|
| (7.) Die Aufforderung an den Kläger am 24.09.2003, seinen bis dahin genutzten Dienstwagen VW Passat Variant seinem Arbeitskollegen H. zu überlassen gegen Zurverfügungstellung eines Mietwagens Opel Astra. |
|
| (8.) Die Anweisung von Herrn F. am 29.10.2003, vom Büro aus - genauer dem Vorzimmer des Herrn F. aus - telefonisch Neukundenakquise zu betreiben. Der Kläger war vorher aufgrund einer sogenannten Home-Office-Vereinbarung mit der Beklagten Ziffer 1 vom 11.03.2002 (vgl. Anl. K 6, Bl. 30-33 d. A.) von seinem Home-Office aus tätig gewesen. Der Einsatz des Klägers vom Büro bei der Beklagten aus dauerte etwa 10 Tage. |
|
| (9.) Der Kläger wurde am 03.12.2003 von Herrn F. aufgefordert, bis 08.12.2003 lückenlose Tagesberichte ab 03.11.2003 zu erstellen (vgl. Anl. K 7, Bl. 34 d.A.). |
|
| (10.) Im Dezember 2003 waren für den Kläger, als dieser sie abholen wollte, keine Werbegeschenke für Kunden vorhanden. |
|
| (11.) Am 28.01.2004 erging eine vom Bereichsleiter Herrn B. veranlasste Arbeitsanweisung an das Vertriebsteam, die Besuchsaktivitäten ab 01.01.2004 zu erfassen (vgl. Anl. K 8, Bl. 35 d.A.). |
|
| (12.) Der Kläger beschwerte sich wegen des aus seiner Sicht nicht adäquaten Dienstfahrzeugs Opel Astra. |
|
| (13.) Unstimmigkeiten hinsichtlich eines von der Beklagten Ziffer 1 zur Unterschrift des Klägers unter einen vorgesehenen neuen Arbeitsvertrag im März 2004 (vgl. Anl. K 9, Bl. 36-41 d. A.). |
|
| (14.) Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anzahl der durch das beauftragte Call-Center für den Kläger zu vereinbarenden Termine für April bis Juni 2004. |
|
| (15.) Die Aufforderung des Klägers durch den Beklagten Ziffer 2 per E-Mail vom 21.04.2004, während Krankheits- bzw. Urlaubsabwesenheit die Wochenberichte der Kalenderwochen 15 und 16 bis zum Folgetage zu übersenden, die Stellungnahme zu den unterdurchschnittlichen Leistungen abzugeben und den gegengezeichneten Arbeitsvertrag abzugeben (vgl. Anl. K 10, Bl. 42 d. A.). |
|
| (16.) Um den 29.06.2004 wurde der Kläger bei der Bestellung von ca. 100 neuen Dienstwagen für den Außendienst nicht berücksichtigt. |
|
| (17.) Abmahnung des Klägers durch den Beklagten Ziffer 2 mit Schreiben vom 13.07.2004 wegen aus Sicht der Beklagten unakzeptablen Leistungen (vgl. Anl. K 11, Bl. 43-44 d. A.). Gegen diese Abmahnung wendete sich der Kläger mit seiner unter dem Az. 15 Ca 7568/04 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart geführten Klage. |
|
| (18.) Am 02.08.2004 fand in vorgenanntem Rechtsstreit der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt. Der Kläger lehnte einen Vergleichsvorschlag des Gerichts, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungszahlung aufzulösen, ab und verwies auf das seiner Ansicht nach abscheuliche Verhalten des Beklagten Ziffer 2, welches gerichtlich beurteilt werden müsse. Am selben Tage wurde der Kläger von der Mietwagenfirma E. aufgefordert, das bislang genutzte Fahrzeug VW Touran zurückzugeben im Austausch gegen einen Daewoo Matiz. Dieses Fahrzeug tauschte der Kläger wenige Tage später gegen einen VW Polo. Mit Schreiben vom 17.08.2004 sprach die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung zum 30.09.2004 aus und bot ihm eine geringer dotierte Position im Innendienst an; der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob Änderungskündigungsschutzklage, welche unter dem Az. 15 Ca 9501/04 beim Arbeitsgericht Stuttgart geführt wurde. |
|
| (19.) Am 14.09.2004 erhielt der Kläger das mit Anl. K 14 (Bl. 47 d. A.) in Kopie vorgelegte Zwischenzeugnis vom 06.09.2004. |
|
| (20.) Nach längerer Arbeitsunfähigkeit trat der Kläger die unter Vorbehalt angenommene Stelle als Sachbearbeiter in der Abteilung Allgemeine Verwaltung ab 13.10.2004 an. Er wurde bis 20.10.2004 u.a. mit dem Aussortieren von Kartons und Katalogen, Inventurarbeiten und dem Betanken von Fahrzeugen befasst. |
|
| (21.) Das Büro des Klägers war bei Arbeitsantritt am 13.10.2004 nicht möbliert. Ein individueller PC wurde dem Kläger am 15.10. und ein Telefon am 20.10. zur Verfügung gestellt. Einem in die Abteilung neu eingestellten Arbeitnehmer wurde ein eingerichtetes Büro zur Verfügung gestellt. |
|
| (22.) Der Zustand der dem Kläger zur Verfügung gestellten PC-Tastatur ist zwischen den Parteien streitig. |
|
| (23.) Ebenfalls streitig ist, ob der Kläger die Anweisung erhielt, die Tür seines Büros offenzuhalten. |
|
| (24.) Nach längerer Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Kläger am 01.03.2005 wieder zur Arbeit im Vertrieb; das Arbeitsgericht Stuttgart hatte am 17.02.2005 seiner Änderungskündigungsschutzklage stattgegeben ( vgl. Anl. K 34, Bl. 378-385 d.A.) - und erhielt ein anderes Vertriebsgebiet als sein zuvor bearbeitetes. |
|
| (25.) Ebenfalls am 01.03.2005 erhielt der Kläger einen Fiat Panda als Fahrzeug zugeteilt. |
|
| (26.) Mit E-Mails des Beklagten Ziffer 2 vom 11.10.2004 sprach dieser gegenüber dem Kläger sowie u.a. gegenüber dem IT-Service und dem Betriebsrat ein unentschuldigtes Fehlen sowie eine Nebenbeschäftigung an (Anl. K 41, 43, Bl. 395, 400-401 d.A.). |
|
| Der Kläger war ab 12.07.2004 im Wesentlichen ununterbrochen, mit zwei Unterbrechungen vom 13.10. bis 20.10.2004 und 01.03. bis 07.03.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Attest vom 11.01.2005 (vgl. Anl. K 19, Bl. 68-69 d. A.) bescheinigte Frau S.-G., Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie, dem Kläger, dass dieser sich seit August 1999 in ihrer Behandlung befände und er sie am 26.09.2003 erstmals mit einer Belastungsstörung im Rahmen der Arbeitssituation aufgesucht hätte, die im Attest näher geschildert ist. Ausweislich des Bescheids des Landratsamtes Ludwigsburg vom 29.09.2005 (Anl. K 20, Bl. 70-71 d. A.) ist der Kläger seit 01.09.2003 mit einem GdB von 50 schwerbehindert mit folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: Seelische Störung, Depressive Verstimmung, Funktionelle Organbeschwerden, Schulter-Arm-Syndrom, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Ein Gutachten der Agentur für Arbeit - Ärztlicher Dienst, Dr. P.-Ö. - vom 27.06.2006 (Anl. K 51, S. 418, 419 d. A.) lautet dahingehend, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide und täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei für die üblichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ein weiteres nervenärztliches Attest des Dr. med. W. K. vom 06.07.2006 legte der Kläger mit Anl. K 50, ( Bl. 417 d. A.), vor. Dr. K. diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, welche durch die vom Patienten glaubwürdig vorgetragenen lang anhaltenden Kränkungen und Schikanen an dessen Arbeitsplatz hinreichend erklärt seien. Mittlerweile hat die Beklagte Ziffer 1 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt wegen des Inhalts einer vom Kläger an den Beklagten Ziffer 2 bzw. dessen Familie versendeten Weihnachtskarte (vgl. Anl. B 1, Bl. 200, 201 d. A.); hierüber wird unter dem Az. 14 Ca 784/06 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart ein weiterer Rechtsstreit geführt. |
|
| Mit Schreiben vom 26.08.2005 (vgl. Anl. K 16, Bl. 49-55 d. A.) machte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, die diese mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2005 (Anl. K 17, Bl. 56-61 d. A.) zurückweisen ließ. |
|
| Mit seiner am 07.12.2005 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage macht der Kläger seine Forderung gerichtlich geltend. |
|
| Er trägt im Wesentlichen vor, wegen massiver Mobbingangriffe durch die Beklagten sei er in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Gesundheit schwer geschädigt worden, weshalb ihm Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustünden. Vor Juli 2002 habe er zu den erfolgreichsten und besten Außendienstmitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 gehört. Er habe per 31.05.2002 als einziger Vertriebsmitarbeiter seine Ziele zu 140 % erreicht ausweislich der mit Anl. K 2 vorgelegten Auftragseingangsauflistung. Per 31.03.2002 sei er wegen Auftragseingangserfüllung von 193 % von Herrn F. ausdrücklich gelobt worden ausweislich E-Mail vom 09.04.2002 (Anl. K 22, S. 330-331). Die anonyme Beschwerde vom 04.07.2002 gerichtet an den Betriebsrat und an den Bereichsleiter Herrn B., sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Vorgesetzte Herr F. verschiedene Kollegen gegeneinander ausgespielt und den gehbehinderten Arbeitnehmer Herrn Be. als "Krüppel" und "schlechten Verkäufer" bezeichnet habe. Diese Beschwerde sei nicht von ihm, sondern von Herrn Be. initiiert worden und im Übrigen i. S. v. § 84 Abs. 1 BetrVG zulässig. Als die Verfasser der anonymen Beschwerde bekannt geworden seien, habe die Beklagte Ziffer 1 zwei der anderen Beschwerdeführer zum 31.12.2002 rechtswidrigerweise gekündigt. In der am 01.08.2002 erfolgten Besprechung habe der Beklagte Ziffer 2 erklärt, in bestimmten Situationen müsse man über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sprechen und erklärt "wenn Du nicht spurst, schmeiße ich Dich raus". Ab August 2002 sei er, der Kläger, ständigen Mobbingaktivitäten durch Herrn F. und den Beklagten Ziffer 2 ausgesetzt gewesen, wobei die aufgeführten Vorfälle nur exemplarisch für über 90 Mobbinghandlungen stünden. |
|
| (1.) Die Streichung des ihm aus betrieblicher Übung zustehenden Essenszuschusses sei rechtswidrig gewesen. Der Zuschuss bezwecke den Ausgleich erhöhter Kosten der Außer-Haus-Verpflegung, welche auch nach Einrichtung eines Home-Office noch anfielen. |
|
| (2.) Herr F. habe ihm erst am letzten Arbeitstag vor dem geplanten und aufgrund mündlicher Genehmigung durch Herrn F. am 31.07.2002, nach einem Vertriebs-Meeting, gebuchten einwöchigen Urlaub vom 26.08. bis 30.08.2002 offiziell genehmigt. Am 06.08.2002 habe er den Urlaub schriftlich beantragt. Für August 2002 sei auf vorgenanntem Meeting ein Vertriebsstopp verhängt worden (dies unstreitig). Ein gesondertes Urlaubsantragsformular habe bei der Beklagten Ziffer 1 nicht existiert, die Urlaubsgenehmigung sei immer so erfolgt, auch im Fall des August 2002, dass nach Abstimmung mit dem Vertreter eine Mitteilung an den Vorgesetzten und Eintrag in die Urlaubsliste erfolgt sei. |
|
| (3.) Nachdem er seine Rechte im Zusammenhang mit der Streichung des Essenszuschusses und der Urlaubserteilung in zulässiger Weise wahrgenommen habe, sei die Abmahnung vom 16.09.2002 rechtswidrig. |
|
| (4.) Die Beklagte Ziffer 1 habe ab 01.07.2003 gezielt den Vertriebsmitarbeiter Bi. in seinem Vertriebsgebiet eingesetzt, so dass er keine Chance gehabt habe, die Umsatzziele zu erreichen. Im Zuge der Neuregelung der Vertriebsgebiete sei ihm, nachdem er für das Gebiet R.-M.-F. kein anderes Gebiet erhalten habe, ein umfangreiches Kundenpotential weggenommen worden. Mit der Neuverteilung der Gebiete sei er nicht einverstanden gewesen. Auch habe der Kollege Bi. mit Wissen und Zustimmung von Herrn F., in seinem, des Klägers, Gebiet Aufträge akquiriert. |
|
| (5.) Die Vorlage der bis dahin nicht definierten Zielvorgabe an alle Mitarbeiter, rückwirkend ab 01.01.2003, zur Unterschrift am 16.09.2003 durch Herrn F. sei rechtswidrig gewesen. Auch habe Herr F. ihm, dem Kläger, an diesem Tage erklärt "Du wirst beim nächsten Termin am 23.09.2003 mein Büro erst dann wieder verlassen, wenn Du die Zielvorgabe 2003 unterschrieben hast!". |
|
| (6.) Beim folgenden Besprechungstermin mit Herrn F. am 23.09.2003 habe Herr F., nachdem er, der Kläger, die Zielvorgabe erneut nicht unterzeichnet habe, ihm gegenüber geäußert: "Darf ich Dich mal was fragen? Warum suchst Du Dir nicht einen anderen Job? Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass Dir Deine Arbeit Spaß machen kann, wo Du doch so erfolglos bist!". |
|
| (7.) Die Zuweisung des neuen Dienstfahrzeugs Opel Astra, initiiert durch Herrn F. (vgl. E-Mail vom 25.09.2003, Anl. K 27, Bl. 337 d. A.) sei vertragswidrig erfolgt und entgegen der Dienstwagenregelung vom 01.06.1999 und vom 01.04.2002 (vgl. Anl. K 29 und K 30, Bl. 339-372 d. A.), auch nachdem das entzogene Fahrzeug ihm persönlich zugeordnet gewesen sei. Mit Nichtwissen bestreite er die Beteiligung des Betriebsrats bei der Maßnahme. Die Beteiligung des Beklagten Ziffer 2 an der Maßnahme ergebe sich aus dessen mit E-Mail vom 25.09.2003, entsprechend Anl. K 28 (S. 338 d. A.), gezeigter Reaktion. |
|
| (8.) Die Anweisung von Herrn F. am 29.10.2003, ohne zeitliche Begrenzung, nunmehr von einem Schreibtisch im Vorzimmer des Herrn F. aus zu arbeiten, sei rechtswidrig, da sie der Home-Office-Vereinbarung widerspreche. Die behauptete Hilfestellungsmöglichkeit durch Herrn F. sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass seine, des Klägers, Zielerreichung im Oktober 2003 nur noch bei 50 % gelegen habe, sei auf die Schikanen von Herrn F. und vom Beklagten Ziffer 2 zurückzuführen. |
|
| (9.) Die Anweisung vom 03.12.2003 (E-Mail Anl. K 7, Bl. 34 d. A.) einen lückenlosen Bericht über tägliche Kontakte und Termine ab 03.11.2003 zu fertigen, sei reine Schikane des Herrn F. gewesen. |
|
| (10.) Als einziger Außendienstmitarbeiter habe er Anfang Dezember 2003 keine Werbegeschenke für Kunden erhalten. Er habe Herrn F. mit E-Mail vom 12.12.2003 (Anl. K 31, Bl. 373 d. A.) um Informationen über die Zuteilung der Geschenke gebeten und keine Antwort erhalten (dies unstreitig). Beim nächsten Kontakt habe dieser schadenfroh erklärt, der Kläger habe nichts erhalten, weil er bei der Verteilung nicht dabei gewesen sei. |
|
| (11.) Im Zusammenhang mit der unter 9. geschilderten Anweisung stelle sich die Anweisung vom 28.01.2004 hinsichtlich der Auflistung der Besuchsaktivitäten als schikanös dar. |
|
| (12.) Auf seine Beschwerde am 19.01.2004 im Vertriebs-Meeting gegenüber den Vorgesetzten Herrn F. und Herrn G. hinsichtlich des Fahrzeugs Opel Astra, dieses sei für seine Körpergröße von 1,98 m ungeeignet wegen der unzureichenden Kopfstütze und Nicht-Einsehbarkeit des Bereichs von 80 bis 140 km/h auf dem Tacho, sei er von Herrn G. lächerlich gemacht worden, indem dieser gesagt habe "Ich könnte mich nicht über ein Fahrzeug beschweren, mit dem in Deutschland tausende von Menschen problemlos fahren (würden)". |
|
| (13.) Hinsichtlich der verweigerten Unterzeichnung unter den von Herrn G. auf einem Parkplatz vorgelegten neuen Arbeitsvertrag sei er rechtswidrig bedroht worden. Die Personalreferentin E. habe geäußert "Ich kann Dir nur raten, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, da Du ansonsten auf der Abschussliste stehst." Der Beklagte Ziffer 2 habe ihn dann mit E-Mail vom 21.04.2004 (Anl. K 10, Bl. 42 d. A.) rechtswidrig zur Unterzeichnung aufgefordert neben der schikanösen Aufforderung, als einziger die Wochenberichte zusätzlich abzugeben. |
|
| (14.) Er sei bei der Vereinbarung von Terminen durch das Call-Center benachteiligt worden, indem er vom 12.04.2004 bis 09.06.2004, in welchen nur drei Arbeitsunfähigkeitstage fielen (dies unstreitig), insgesamt 9 x 15 Termine = 135 Termine hätte erhalten müssen, tatsächlich nur 33 Termine vereinbart worden seien. Der Erholungsurlaub in den Kalenderwochen 15, 21 und 22 sei unbeachtlich. |
|
| (15.) Schikanös sei die Aufforderung durch den Beklagten Ziffer 2, obwohl dieser von seiner urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit gewusst habe, Wochenberichte zusätzlich an diesen selbst zu übersenden. |
|
| (16.) Bei der Bestellung der neuen Dienstwagen am 29.06.2004 sei er, obwohl er nach den Dienstwagenregelungen Anspruch auf einen Dienstwagen gehabt habe, unberechtigterweise übergangen worden. |
|
| (17.) Die Abmahnung vom 13.07.2004 wegen angeblich unterdurchschnittlicher Zielerreichung, auf welche er keinen Einfluss gehabt habe, sei rechtswidrig und schikanös gewesen. |
|
| (18.) Die ca. drei Stunden nach dem Gütetermin in der Sache 15 Ca 7568/04 am 02.08.2004 erfolgte Anweisung, seinen Dienstwagen VW Touran abzugeben und dafür einen Kleinwagen Daewoo Matiz entgegenzunehmen, sei schikanös gewesen und habe bezweckt, ihn gegenüber Dritten lächerlich zu machen. Das Fahrzeug sei für seine Körpergröße gänzlich ungeeignet. Die Mitarbeiter der Mietwagenfirma hätten ihm erklärt, dass man ihm ausschließlich das kleinste verfügbare Fahrzeug hätte anbieten dürfen. Diese Anweisung hätten der Beklagte Ziffer 2 und Herr Bu. gegeben. |
|
| (19.) Das Zwischenzeugnis, welches inhaltlich der Note 5 bis 6 entspreche, stelle sich nach seinen Formulierungen, die von den standardisierten Vorlagen (vgl. Anl. K 33, Bl. 375-377) abwichen (dies unstreitig) ausschließlich als ehrverletzend dar. |
|
| (20.) In der Woche vom 13.10. bis 20.10.2004 sei er als einziger mit völlig stumpfsinnigen Arbeiten wie Aussortieren alter Kartons und Kataloge, Inventurarbeiten, Fahrzeugbetankungsarbeiten, betraut worden. Die Zuteilung unterwertiger Arbeiten sei ausschließlich erfolgt, um ihn zu schikanieren und zu demütigen. Diesbezüglich habe der Beklagte Ziffer 2 die neue Vorgesetzte instruiert. Dass es sich um eine gezielte Maßnahme zur Persönlichkeitszersetzung gehandelt habe, zeige sich auch an der Äußerung des Bereichsleiters Herrn Bu., der ihn wie folgt empfangen habe: "Wie Du Dir vielleicht denken kannst, wissen wir nicht so wirklich, was wir mit Dir anfangen sollen, aber naja, jetzt haben wir Dich halt mal da, dann müssen wir eben schauen, dass wir das sinnvollst lösen..." Fast alle Aufgabenzuweisungen seien nicht durch die Vorgesetzte Frau H., sondern über Dritte erfolgt, was eine zusätzliche Herabsetzung darstelle. Dem Spott der Arbeitskollegen sei er auch durch die Äußerungen des Herrn Bu. bei Vorstellung des neuen Arbeitskollegen L. am 15.10.2004 preisgegeben worden, indem er sinngemäß als Vertriebsversager dargestellt worden sei. |
|
| (21.)Schikanös sei gewesen, dass er ein leeres Zimmer am 13.10. vorgefunden habe. Seine Vorgesetzte Frau H. habe ihm erklärt, er erhielte Arbeiten, die ohne Telefon und PC zu bewältigen seien. Ebenso sei die verspätete Zurverfügungstellung von PC und Telefon schikanös gewesen. |
|
| (22.) Die PC-Tastatur sei in ekelerregender Weise verdreckt gewesen und seit Monaten oder Jahren nicht gereinigt worden. |
|
| (23.) Als einziger habe er die Anweisung von Frau H. erhalten, seine Tür ganztägig geöffnet zu halten; zudem habe sie seinen (Klapp)-Schreibtisch so platziert, dass man ihn vom Gang aus habe überwachen können. |
|
| (24.) Die Entziehung des ihm einzig verbliebenen Vertriebsgebiets H. bei Rückkehr am 01.03.2005 sei grundlos erfolgt und habe lediglich seiner Demotivierung gedient, nachdem der Arbeitsvertrag der auf sein Vertriebsgebiet gesetzten neuen Arbeitnehmerin in der Probezeit beendet worden sei. |
|
| (25.) Die Zuweisung des Fahrzeugs Fiat Panda, gezielt von der Beklagten Ziffer 1 bei der Mietwagenfirma angefordert, habe nur seiner Bloßstellung und Erniedrigung gedient und sei auch hinsichtlich seiner Körpergröße ein absolut ungeeignetes Fahrzeug. Herr Bu. habe ihn auf seine Beschwerde hin angeschrien "Entweder Du nimmst jetzt den Panda oder Du läufst!" |
|
| (26.) Der Beklagte Ziffer 2 habe ihm mit E-Mail vom 11.10.2004 zu Unrecht vorgeworfen, unentschuldigt zu fehlen und unberechtigt einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (vgl. Anl. K 41, Bl. 395 d. A.). Tatsächlich sei er im Anschluss an seine Reha-Maßnahme im vom Beklagten Ziffer 2 genehmigten Urlaub gewesen (vgl. Anl. K 42, Bl. 396 d. A.). Die unwahre Unterstellung der Nebenbeschäftigung in der E-Mail, u. a. an den Betriebsrat und den IT-Service (vgl. Anl. K 43, S. 400-401 d. A.) stelle eine Verbreitung von Verleumdungen und bewusst falschen Angaben dar. |
|
| Weitere Mobbinghandlungen stellten die rechtswidrige Änderungskündigung vom 17.08.2004 und die Abmahnung vom 13.07.2004 dar. Er, der Kläger, sei vor den Mobbinghandlungen kerngesund gewesen und aufgrund der aufgeführten Handlungen ausweislich der vorgelegten Atteste erkrankt. Ausweislich der mit Anl. K 46 bis K 49 vorgelegten Unterlagen seien seine Kunden mit ihm sehr zufrieden gewesen. Für eine fehlende Kausalität der Mobbinghandlungen und der Erkrankung seien die Beklagten beweisbelastet. Ihm stünde daher ein angemessenes Schmerzensgeld zu, welches in Anbetracht der Attacken über 2,5 Jahre und der schweren Gesundheitsschäden mindestens 35.000,00 EUR betragen müsse. Weiter stünde ihm Schadensersatz wegen Verdienstausfalls zu. Aufgrund der Ergebnisse zum 31.03.2002 und 31.05.2002 sei davon auszugehen, dass er auch künftig eine Zielerreichung von mindestens 150 % erreicht hätte, somit ein Jahresgehalt von 71.969,45 EUR. Unter Berücksichtigung des tatsächlich bezahlten Gehaltes und Krankengeldzahlungen stünde ihm daher ein Schadensersatzbetrag für den Zeitraum 01.07.2002 bis 31.10.2005 von 87.652,57 EUR zu. Hinsichtlich der genauen Berechnungsweise des Klägers wird auf S. 15 d. Klageschrift und den Berechnungsbogen des Klägers Anl. K 21 Bezug genommen. Wegen konkret in Betracht kommender weiterer Schäden bestünde diesbezüglich ein Feststellungsinteresse. Aufgrund ihrer Schutzpflichten sei die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet, zukünftig Mobbingaktivitäten ihm gegenüber zu verhindern, und solange stünde ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. |
|
|
|
| 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 35.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
|
| 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Schadenersatz in Höhe von 87.652,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz |
|
|
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.08.2002, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.09.2002, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.10.2002, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.11.2002, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.01.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.02.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.03.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.05.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.07.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.08.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.09.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.10.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.11.2003, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.01.2004, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.02.2004, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.03.2004, |
|
aus 2.229,74 EUR seit dem 01.04.2004, |
|
aus 1.460,77 EUR seit dem 01.06.2004, |
|
aus 4.925,92 EUR seit dem 01.08.2004, |
|
aus 2.157,78 EUR seit dem 01.09.2004, |
|
aus 3.225,21 EUR seit dem 01.10.2004, |
|
aus 3.648,74 EUR seit dem 01.11.2004, |
|
aus 2.110,67 EUR seit dem 01.12.2004, |
|
aus 3.778,12 EUR seit dem 01.01.2005, |
|
aus 5.997,45 EUR seit dem 01.02.2005, |
|
aus 3.615,73 EUR seit dem 01.03.2005, |
|
aus 3.067,64 EUR seit dem 01.04.2005, |
|
aus 4.830,15 EUR seit dem 01.05.2005, |
|
aus 1.721,18 EUR seit dem 01.06.2005, |
|
aus 3.437,17 EUR seit dem 01.07.2005, |
|
aus 2.825,38 EUR seit dem 01.08.2005, |
|
aus 5.997,45 EUR seit dem 01.09.2005, |
|
aus 2.589,51 EUR seit dem 01.10.2005, |
|
aus 4.672,14 EUR seit dem 01.11.2005, |
|
|
|
|
| 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiterer Schäden und Nachteile verpflichtet sich, die dem Kläger durch die in der nachfolgenden Klagebegründung dargelegten Mobbingaktivitäten D. v. d. B. und B. F. der Beklagten entstanden sind. |
|
| 4. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Mobbinghandlungen der Beklagten gegen den Kläger, insbesondere solche, wie sie in der nachfolgenden Klageschrift beschrieben sind, künftig zu verhindern. |
|
| 5. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, solange die Beklagte Ziff. 1 ihren Verpflichtungen gem. Klageantrag Ziff. 4 nicht nachkommen. |
|
| Die Beklagten beantragen , |
|
|
|
| Sie tragen im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche lägen nicht vor. Die Kausalität zwischen behaupteten Mobbinghandlungen und einer etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers werde bestritten. Ihr sämtliches Vorgehen sei entweder rechtmäßig und/oder schuldlos; ferner liege aufgrund der seitens des Klägers vorgenommenen Handlungen oder Äußerungen keine eindeutige Täter-Opfer-Konstellation vor. Auch müsse die Motivlage des Klägers, für den sein Vorgehen gegen die Beklagten offenbar seit Jahren im Zentrum seiner Tätigkeit stünde, berücksichtigt werden. So habe der Kläger schon im Oktober 2003 gegenüber seiner damaligen Vorgesetzten Frau H. geäußert, das Unternehmen sei "scheiße", der Beklagte Ziffer 2 sei "Dreck" für ihn, er werde einen persönlichen Feldzug gegen diesen führen. Weiter habe er E-Mails an die Personalabteilung mit der Absenderadresse "[email protected]" (vgl. Anl. B 30, Bl. 584 d.A.) versendet. |
|
| Die vom Kläger und den anderen Verfassern der Beschwerde von Juli 2002 aufgestellten Behauptungen über Herrn F. seien im Einzelnen untersucht und besprochen worden und hätten sich als nicht haltbar herausgestellt. Die unberechtigte Beschwerde habe bezweckt, den Vorgesetzten Herrn F. zu attackieren und zu kompromittieren und sei durch § 84 BetrVG nicht gedeckt. Des Weiteren habe eine Maßregelung der Beschwerdeführer nicht stattgefunden, der Arbeitnehmer S. sei aufgrund der nicht angegriffenen Kündigung mit einer Sozialplanabfindung ausgeschieden und mit dem Arbeitnehmer Be. sei nach einer Kündigung eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen worden und hernach ein Vertriebspartnervertrag. Die vom Kläger im Einzelnen erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. |
|
| (1.) Die Streichung des Essenszuschusses sei rechtmäßig gewesen. Selbst wenn - wie nicht - von einem Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses auszugehen sei, seien von der Streichung sämtliche Mitarbeiter der im Sommer 2002 geschlossenen Filiale K. betroffen gewesen, gleich ob sie ins Home-Office oder in die Filiale S. gewechselt hätten (vgl. näher Anl. B 35, 36, Bl. 597-599 d. A.). |
|
| (2.) Hinsichtlich der Urlaubserteilung im August 2002 sei es so gewesen, dass Herr F. auf dem Vertriebs-Meeting im Zusammenhang mit dem Vertriebsstopp für August 2002 sinngemäß erklärt habe "grundsätzlich steht einem Urlaub nichts im Wege. Laufende Projekte müssen aber fortgeführt werden und eine Vertreterregelung muss gewährleistet sein. Urlaubsanträge sind über S. Br. einzureichen". Er habe weiter erklärt, dass dringende Arbeitsaufgaben zu erledigen seien. Eine konkrete mündliche Urlaubserteilung durch Herrn F. habe es somit nicht gegeben; die Art und Weise der Urlaubserteilung finde wie folgt statt: 1. Vertreterabstimmung, 2. Eintrag in das Urlaubsantragsformular, 3. Genehmigung durch den Vorgesetzten / dessen Vertreter im Urlaubsformular. |
|
| Selbst wenn der Kläger am 06.08.2002 (was nicht mehr feststellbar sei) einen schriftlichen Urlaubsantrag gestellt habe, so sei Herrn F. auch angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 09.08. (dem Tag der Urlaubsbuchung) bis 16.08.2002 kein Vorwurf zu machen, wenn er nicht früher als geschehen auf das Gesuch des Klägers reagiert habe, zumal er arbeitsmäßig außerordentlich eingespannt gewesen sei. |
|
| (3.) Die Abmahnung vom 16.09.2006 sei rechtmäßig und stelle im Übrigen keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung dar. |
|
| (4.) Die Neuordnung der Vertriebsgebiete ab Juni 2003 sei rechtmäßig und durch sachliche Belange begründet und der Kläger habe dadurch besser als im Jahr 2002 gestanden. |
|
| (5.) Nachdem die schriftlichen Zielvereinbarungen allen Vertriebsmitarbeitern erst ca. im September 2003 vorgelegt worden seien, könne dies nicht Grundlage eines Schadensersatzanspruches des Klägers sein. Die Zielvorgaben seien bereits im Januar 2003 mit den Vertriebsmitarbeitern mündlich besprochen worden. |
|
| (6.) Zutreffend sei lediglich, dass Herr F. im Gespräch am 23.09.2003 die mangelnde Zielerreichung des Klägers - ca. 66 % der Ziele - kritisiert habe. Dem Kläger seien ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 02.07.2003 (vgl. Anl. B 38, Bl. 601 d. A.) die Ziele bekannt gewesen. |
|
| (7.) Die Zuweisung des neuen Dienstwagens am 24. September 2003 sei rechtmäßig gewesen. Hintergrund seien ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen gewesen, denn für den Arbeitnehmer H. habe aufgrund seiner hohen Fahrleistungen ein neues Leasingfahrzeug beschafft werden müssen, während für das Fahrzeug des Klägers, der ein räumlich kleines Vertriebsgebiet gehabt habe, noch viele Freikilometer zur Verfügung gestanden hätten. Das Betriebsratsmitglied A. M. sei diesbezüglich eingeschaltet gewesen. Der Kläger sei nach dem Arbeitsvertrag, § 10.2 und auch der gültigen Dienstwagenordnung berechtigt gewesen, ein Fahrzeug der Kategorie "D", in welche das Fahrzeug Opel Astra einzuordnen sei, zu nutzen; das Fahrzeug VW Passat entspreche der Kategorie "C". Die seit September 2002 gültige und anzuwendende Dienstwagenordnung (vgl. Anl. B 39, Bl. 602) sehe unter Ziffer 3 die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit vor. Die Initiative für den Kfz-Tausch sei nicht vom Beklagten Ziffer 2, sondern vom Leiter des Bereichs Einkauf Herrn Bu. ausgegangen, hierfür spreche gerade, dass Herr F. Herrn Bu. und nicht den Beklagten Ziffer 2 in seiner E-Mail vom 25.09.2003 (Anl. K 27) auf "CC" gesetzt habe. Dass der Beklagte Ziffer 2 in seiner Funktion als Leiter des Bereichs Personal dann über die Weigerung des Klägers unterrichtet worden sei, dürfe nicht verwundern. |
|
| (8.) Die Zuweisung der Bürotätigkeit sei als Maßnahme zur Leistungsverbesserung gerechtfertigt; Herr F. habe den Kläger aufgefordert, vorübergehend in seinem Nachbarbüro tätig zu werden. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Home-Office-Vereinbarung, da ein konstantes Absinken der Zielerreichung wie beim Kläger einen betrieblichen Belang i. S. v. Ziffer 2 der Vereinbarung darstelle. Herr F. habe dem Kläger auch konkrete Hilfestellungen gegeben, was u. a. der E-Mail-Auszug vom 13.11.2003 (vgl. Anl. B 40, Bl. 603-604 d. A.) belege. |
|
| (9.) Die Aufforderung zur Fertigung der Tätigkeitsberichte ab November 2003 sei im Rahmen eines von Herrn F. mit dem Kläger am 23.09.2003 vereinbarten Maßnahmeplans zur Leistungsverbesserung erfolgt; ein erneuter Plan sei nach Rückkehr des Klägers aus seiner Arbeitsunfähigkeit vom 26.09. bis 09.10.2003 und bis 17.10.2003 am 03.11.2003 vereinbart worden. Ausweislich der E-Mail vom 22.07.2003 (Anl. B 42, Bl. 607 d.A.) habe sich Herr F. umfassend um die Leistungsverbesserung des Klägers bemüht. Zur Kontrolle der Akquisitionsbemühungen sei die Anweisung zur Berichterstattung angezeigt gewesen. |
|
| (10.) Die Werbegeschenke für Kunden im Dezember 2003 seien bei Frau S. hinterlegt gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Vorgesetzten gewesen, kurzfristig auf eine E-Mail des Klägers zu reagieren, damit dieser binnen drei Tagen vor seinem Urlaubsantritt seine Weihnachtsgeschenke erhalte. |
|
| (11.) Die Aufforderung zur Erstellung der Besuchsberichte am 28.01.2004 könne, da alle Vertriebsmitarbeiter betreffend, keine Mobbinghandlung darstellen, zudem könne weder dem Beklagten Ziffer 2 noch Herrn F. ein Vorwurf gemacht werden, dass Herr Bl. knapp zwei Monate später ebenfalls eine Berichterstattung anfordere. |
|
| (12.) Herr F. sei in dem Meeting, anlässlich dessen die Dienstwagenbeschwerde vorgebracht worden sei, nicht anwesend gewesen. Herr G. habe lediglich darauf hingewiesen, dass das vom Kläger genutzte Fahrzeug TÜV-zugelassen sei und dass eine Größeneinschränkung ihm nicht bekannt sei. |
|
| (13.) Die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages an sämtliche Vertriebsmitarbeiter stelle, nachdem im März 2004 eine neue Betriebsvereinbarung über die "variable Vergütung von Vertriebsmitarbeitern" geschlossen worden sei (vgl. Anl. B 6, Bl. 207-207a d.A.), keine Mobbinghandlung dar. |
|
| (14.) Hinsichtlich der Terminsvereinbarungen durch das Call-Center liege keine Benachteiligung des Klägers vor. Berücksichtige man, dass der Zeitraum 12.04. bis 09.06.2004 40 Arbeitstage bei Berücksichtigung von Feiertagen umfasst habe und dass der Kläger sich in den Kalenderwochen 16 sowie 21 bis 23 im Urlaub befunden und drei Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, so verblieben lediglich 22 Arbeitstage, in denen der Kläger anwesend gewesen sei. In diesem Zeitraum hätten ca. 60 Termine vereinbart werden sollen und seien nur 34 Termine vereinbart worden. Eine derartige unterdurchschnittliche Terminsauslastung sei nicht ungewöhnlich, auch die anderen Mitarbeiter seien ausweislich der Liste betreffend März 2004 lt. Anl. B 43 (Bl. 608-609 d. A.) unterdurchschnittlich versorgt worden. |
|
| (15.) Die Anordnung zur Übersendung der Wochenberichte für die Kalenderwochen 15 und 16 auch an den Beklagten Ziffer 2 sei rechtmäßig im Rahmen des Maßnahmeplans zur Leistungsverbesserung erfolgt. In diesen Maßnahmeplan sei der Beklagte Ziffer 2 seit Ende 2003 involviert gewesen, im Übrigen stelle die Versendung der Berichte an eine weitere Adresse keinen Zusatzaufwand dar. |
|
| (16.) Der Kläger habe, da der entgeltfortzahlungspflichtige Zeitraum Ende 06/2004 abgelaufen sei, keinen Anspruch auf einen Dienstwagen mehr gehabt. Angesichts seiner häufigen Krankheitszeiten sei der Abschluss eines neuen Leasingvertrages wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. |
|
| (17.) Ein rechtlich relevanter Vorwurf sei ihnen, den beklagten, bei der Abmahnung vom 13.07.2004 nicht zu machen. Es könne vorkommen, dass eine Beanstandung eines bei näherer Betrachtung vertragsgemäßen Verhaltens ausgesprochen werde. Sie, die Beklagten, seien jedenfalls davon ausgegangen, das Verhalten des Klägers berechtigt abzumahnen. |
|
| (18.) Nachdem der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt 02.08.2004 keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mehr gehabt habe nach Ablauf der Entgeltfortzahlung am 17.06.2004 (vgl. Anl. B 8, Bl. 214 d.A.), stelle die Überlassung des Daewoo Matiz keine unzulässige Maßnahme dar sondern vielmehr eine freiwillige Leistung. Der vom Kläger genutzte Dienstwagen VW Touran habe Anfang August 2004 an die Mietwagenfirma zurück gegeben werden müssen. Zudem habe sich die Beklagte Ziffer 1 bemüht, im Sommer/Herbst 2004 Mitarbeiter, die einen Dienstwagen fuhren, ohne hierauf Anspruch zu haben, in Übereinstimmung mit der geltenden Dienstwagenordnung zu bringen. Die Anweisung an die Mietwagenfirma habe nicht der Beklagte Ziffer 2, sondern Herr Bu. gegeben, der für den Fuhrpark ausschließlich zuständig gewesen sei. Herr Bu. habe die Mietwagenfirma um ein Fahrzeug der kleinsten Kategorie der Firma gebeten, womit habe sichergestellt werden sollen, dass das Mietfahrzeug gemäß der Dienstwagenordnung unterhalb der untersten Fahrzeugklasse nach der Dienstwagenordnung der Beklagten Ziffer 1 liege. Nach der Dienstwagenordnung sei der Kläger grundsätzlich berechtigt gewesen, ein Fahrzeug der Kategorie "A" der Dienstwagenordnung zu fahren, welches einem Fahrzeug des Typs Opel Astra entspreche. Ein solches Fahrzeug sei in die Kategorie "Kleinwagen, Ford Fiesta o.ä." der Mietwagenfirma einzuordnen und der Daewoo Matiz befinde sich eine Kategorie darunter. |
|
| (19.) Die Erstellung eines Zwischenzeugnisses bei Wechsel von Vorgesetzten und Wechsel vom Außen- in den Innendienst, wie beim Kläger, sei üblich. Die Leistung des Klägers sei zutreffend beurteilt. Bei der Zeugniserstellung werde unterschiedlich verfahren: Zum Teil würden Zeugnisbausteine, wie aus dem Intranet ersichtlich, verwendet, zum Teil ähnliche Zeugnisse als Vorlage benutzt und zum Teil individuelle Zeugnisse erstellt. Weil der Kläger sowohl hinsichtlich seiner Leistungen als auch hinsichtlich seines Umgangs mit Vorgesetzten und Kollegen in Bezug auf Vorlagentexte erheblich nach unten abgewichen sei und auch vergleichbare Zeugnisse nicht vorgelegen hätten, sei ein individuelles Zeugnis erstellt worden. Dieses sei kein Einzelfall, auch für einen weiteren Mitarbeiter habe ein individuelles Zeugnis erstellt werden müssen ausweislich Anl. B 45, Bl. 611 d. A. |
|
| (20.) Die vom Kläger geschilderten - einfachen - Tätigkeiten seien für Mitarbeiter der allgemeinen Verwaltung üblich; auch die Fahrzeugbetankung hätten andere Mitarbeiter, so die Herren Bi. und Ma. durchgeführt. |
|
| (21.) Nachdem die Vorgesetzte des Klägers in der Abteilung Allgemeine Verwaltung Frau H. zwar gewusst habe, dass der Kläger künftig aufgrund der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt zukünftig bei ihr tätig werden würde, der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme jedoch nach dessen längerer Krankheit und auch erneuter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht festgestanden habe, sei zwar ein Einzelbüro vorgesehen gewesen, jedoch zunächst nicht eingerichtet worden. Computer und Telefon habe der Kläger an einem sogenannten Pool-Arbeitsplatz von Beginn an nutzen können. PC und Telefon seien nach Erscheinen des Klägers am Arbeitsplatz bestellt worden es sei keine Ausnahme, wenn die Bereitstellung einige Tage erfordert habe. Da beim neuen Arbeitnehmer L. der Tag der Arbeitsaufnahme bekannt gewesen sei, habe ein Arbeitsplatz für diesen vorher eingerichtet werden können. |
|
| (22.) Die PC-Tastatur habe sich bei Übergabe an den Kläger in einwandfreiem Zustand befunden. Regelmäßig stünden nur gebrauchte Tastaturen zur Verfügung, im Übrigen obliege es sämtlichen Mitarbeitern, ihre Tastaturen selbst zu reinigen. |
|
| (23.) Auch im Oktober 2004 habe für alle Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 die sogenannte "open-door-policy" gegolten, die besage, dass im Regelfall die Türen jedermann offenstehen und deshalb geöffnet gehalten werden, sie jedoch geschlossen werden könnten, wenn der Bedarf nach Vertraulichkeit bestünde. Die Positionierung des Schreibtischs des Klägers sei Sache der allgemeinen Verwaltung; auch der Mitarbeiter, der gegenwärtig das Büro des Klägers nutze, habe den Schreibtisch an derselben Stelle. |
|
| (24.) Die anderweitige Vergabe des Vertriebsgebiets des Klägers durch die Beklagte Ziffer 1 sei berechtigt gewesen, nachdem Herr G. von der Wirksamkeit der Änderungskündigung ausgegangen sei. Mit R. habe der Kläger ein von S. gleichweit entferntes Vertriebsgebiet wie das vormalige erhalten. |
|
| (25.) Der für den Arbeitsversuch im März 2005 zugewiesene Dienstwagen Fiat Panda sei für den Kläger geeignet gewesen. Herr Bu. habe den Kläger nicht angeschrien, sondern, da der Kläger nur einen Anspruch auf einen Fiat Panda gehabt habe, tatsächlich sinngemäß erklärt, entweder Du nimmst den Panda oder Du läufst. Im Übrigen sei dem Einwand des Klägers, er könne aufgrund seiner Körpergröße das Fahrzeug nicht nutzen, ausführlich nachgegangen worden durch Beauftragung einer sogenannten G 25-Untersuchung und Einschaltung des Sicherheitsbeauftragten. Die Zuteilung des Fiat Panda entspreche, wie auch die bereits vorangegangene des Daewoo Matiz, den anzuwendenden Dienstwagenregelungen; es habe ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie gemietet werden müssen, nachdem im geleasten Fuhrpark kein Fahrzeug der Kategorie "D" zur Verfügung gestanden habe. |
|
| (26.) Hinsichtlich der E-Mail des Beklagten Ziffer 2 vom 11.10.2004 sei diesem kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dieser sei über den Grund des Fernbleibens des Klägers am 11.10.2004 zunächst nicht informiert gewesen. Der Beklagte Ziffer 2 habe mit dieser E-Mail lediglich erneut, nach dem 04.08.2004 und 31.08.2004, um Auskunft hinsichtlich einer etwaigen nicht genehmigten Nebenbeschäftigung gebeten vor dem Hintergrund eines vom Kläger eingereichten Formulars. Die Aussage des Beklagten Ziffer 2 lt. E-Mail vom 11.10.2004 an den IT-Services (Anl. K 43) sei wahrheitsgemäß gewesen, nachdem tatsächlich der vom Kläger dem Abwesenheitsassistenten angegebene Grund nicht mehr vorgelegen habe. |
|
| (27. und 28.) Die Änderungskündigung und die Abmahnung vom 13.07.2004 stellten keine pflichtwidrigen und schuldhaften Handlungen dar. |
|
| Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die betreuten Kunden dem Kläger allesamt hervorragende Betreuungs- und Beratungsleistungen bescheinigt hätten. Die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 46 bis K 49 legten nahe, dass der Kläger ohne vorherige Genehmigung eigenmächtig Kundenbefragungen durchführe. |
|
| Wegen des weiteren und genaueren Parteivortrags wird auf die jeweiligen Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagten haben am 20.07.2006 den Schriftsatz vom 20.07.2006 per Fax an das Arbeitsgericht Stuttgart übersendet und im Kammertermin am 20.07.2006 im Original an das Gericht und an die Gegenseite übergeben. Mit Schriftsatz vom 18.08.2006 machte die klagende Partei geltend, der mit Schriftsatz vom 20.07.2006 geleistete Vortrag sei verspätet; mit Schriftsatz vom 01.09.2006 traten die Beklagten dem entgegen. |
|