Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2017 - 25 Ca 5337/16

bei uns veröffentlicht am07.03.2017

Tenor

Das gegen die Vorsitzende der Kammer 25 des Arbeitsgerichts Stuttgart, Frau Richterin am Arbeitsgericht (…), gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 14.02.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

 
A.
Die Klägerin hat die ständige Vorsitzende der Ka. 25, Richterin am Arbeitsgericht (…) (im Folgenden: die ständige Vorsitzende), mit Schriftsatz vom 14.02.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
In der Sache streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin ist 46 Jahre alt, getrennt lebend und hat sechs Kinder, von denen sie fünf Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Sie ist anrechenbar seit dem 01.08.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin ist als Mitarbeiterin im Lager eingesetzt. Das monatliche Tarifgehalt beträgt für die in der Lohngruppe 3 eingruppierten Klägerin 2.302,00 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Manteltarifvertrags des Verbandes des Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg Anwendung. Die Beklagte beschäftigt an ihrem Geschäftssitz in S. 450 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist eingerichtet.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.08.2016 ordentlich zum 31.03.2017. Hiergegen richtet sich die am 25.08.2016 eingegangene Klage.
Am 27.09.2016 fand die Güteverhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde zwischen den Parteien erörtert. Eine gütliche Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande. Es wurde Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestimmt auf den 13.12.2016. Auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2016 wird vollumfänglich Bezug genommen (Bl. 33 f. d. A.).
Die ständige Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 06.10.2016 weitere verfahrensleitende Maßnahmen (Bl. 36 f. d. A.). Der Beklagten wurde eine Schriftsatzfrist bis zum 28.10.2016 und der Klägerin bis zum 18.11.2016 gesetzt. Der Beklagten wurde weiter eine letzte Erwiderungsfrist bis zum 02.12.2016 eingeräumt. Auf die Folgen verspäteten Vorbringens wurde hingewiesen. Auf die Verfügung vom 06.10.2016 wird vollumfänglich Bezug genommen.
Das Sitzungsprotokoll und die Verfügung vom 06.10.2016 wurden den Parteivertretern vorab per Telefax übermittelt (Bl. 40 f. d. A.). Zusätzlich erfolgte eine Übersendung gegen anwaltliches Empfangsbekenntnis. Der Beklagtenvertreter reichte das Empfangsbekenntnis unter dem Datum des 10.10.2016 an das Gericht zurück (Bl. 38 d. A.), nicht hingegen die Klägervertreterin. Diese erklärte erst auf Nachfrage des Gerichts vom 06.12.2016, dass sie das Sitzungsprotokoll und die Verfügung vom 06.10.2016 am 11.10.2016 erhalten habe (Bl. 39 d. A.). Die Erklärung ist handschriftlich auf der an das Gericht zurückgefaxten Nachfrage des Gerichts vom 06.12.2016 vermerkt.
Die Beklagte begründete die streitgegenständliche Kündigung innerhalb der verlängerten Frist mit 22-seitigem Schriftsatz vom 04.11.2016 nebst 23 Anlagen.
Die Klägerin reichte keinen weiteren Schriftsatz zur abschließenden Begründung der Klage ein.
10 
Mit Telefax vom 12.12.2016 beantragte die Klägervertreterin die Verlegung des Kammertermins wegen Krankheit. Dem Verlegungsantrag war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigefügt (Bl. 139 f. d. A.). Nach Aufhebung des Kammertermins am 12.12.2016 (Bl. 141 d. A.) wurde zuletzt der Kammertermin am 14.02.2017 anberaumt (Bl. 149 d. A.).
11 
Bis zum Kammertermin ging kein Schriftsatz der Klägerin zur weiteren Begründung der Klage ein.
12 
Zum Kammertermin am 14.02.2017 erschienen die Klägerin mit der Klägervertreterin und für die Beklagte deren anwaltlicher Vertreter. Nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Parteien scheiterte, erklärte die Klägervertreterin, dass sie für die Klägerin keine Anträge stellen werde. Die ständige Vorsitzende wies darauf hin, dass die Beklagte einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und auf eine Entscheidung nach Aktenlage stellen könne. Dieser Hinweis ist Anlass des Befangenheitsantrags. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und stellte einen Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage. Die Sitzung wurde mit dem Hinweis geschlossen, dass eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages ergehen werde. Auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2017 wird vollumfänglich Bezug genommen (nach Bl. 152 d. A.).
13 
Noch vor Verkündung einer Entscheidung am Ende des Sitzungstages ging per Telefax das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die ständige Vorsitzende ein. Am Ende des Sitzungstages erging keine Entscheidung. Mit Verfügung vom 23.02.2017 bestimmte die Vertreterin der Ka. 25 einen Verkündungstermin auf den 23.03.2017.
14 
Die ständige Vorsitzende erklärte sich hierzu in der dienstlichen Stellungnahme vom 23.02.2017, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird.
15 
Die Klägerin begründet ihr Ablehnungsgesuch gegen die ständige Vorsitzende im Wesentlichen wie folgt:
16 
Sie habe in die Säumnis flüchten wollen. Die Vorsitzende habe den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass sie zwei Möglichkeiten habe, auf die Säumnis zu reagieren. Der Beklagtenvertreter habe keine Idee gehabt, was damit gemeint sei und fragte wegen der beiden Möglichkeiten nach. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass er einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder auf Entscheidung nach Aktenlage stellen könne. Von der Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage habe der Beklagtenvertreter keine Kenntnis gehabt und hätte den Antrag nicht ohne ausdrücklichen Hinweis der Vorsitzenden gestellt. Der Hinweis sei allerdings rechtlich unzulässig gewesen. Die ständige Vorsitzende habe der Beklagten damit einen unzulässigen prozessualen Vorteil verschafft. Zudem sei die Entscheidung nach Aktenlage unzulässig. Im Kammertermin sei nicht zur Sache verhandelt worden. Es seien auch keine dezidierten Ausschlussfristen gesetzt worden.
17 
Die Beklagte hat sich zum Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht geäußert.
B.
18 
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die ständige Vorsitzende hat nach Maßgabe der § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495, § 42 ff. ZPO iVm. § 49 ArbGG keinen Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig (dazu I), aber unbegründet (dazu II). Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch war die Kammer zuständig, die ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (dazu III).
I.
19 
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist zulässig. Es ist insbesondere nicht gem. § 43 ZPO ausgeschlossen. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Mit dem Verlust des Ablehnungsrechts wird die Ablehnung unzulässig. So verhält es sich hier nicht. Die Klägerin hat nach dem im Kammertermin am 14.02.2017 erteilten Hinweis der ständigen Vorsitzenden auf die wegen der Säumnissituation in Betracht kommenden Anträge, die auch Anlass des Ablehnungsgesuchs ist, nicht weiter in der Verhandlung eingelassen und auch keine Anträge gestellt.
II.
20 
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unbegründet.
21 
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Vorsitzenden zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Bei Anlegung dieses objektiven Maßstabes kommt es entscheidend darauf an, ob die Prozesspartei, die das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Es muss also die Befürchtung bestehen, dass der abgelehnte Richter in die Verhandlung und Entscheidung des gerade anstehenden Falles sachfremde, unsachliche Momente mit einfließen lassen könnte und den ihm unterbreiteten Fall nicht ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falles und allein nach Recht und Gesetz entscheidet. Unter Befangenheit ist danach ein Zustand zu verstehen, der eine vollkommen gerechte und von jeder falschen Rücksicht freie Entscheidung zur Sache beeinträchtigt (BAG 06.08.1997 - 4 AZR 789/95 (A) -).
22 
Entscheidend ist dabei nicht, ob der Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob auch vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen genügend objektive, d. h. nicht nur in der Einbildung der Partei wurzelnde Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu erzeugen (BAG 06.08.1997 - 4 AZR 789/95 (A) -).
23 
2. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Ablehnungsgesuch als unbegründet. Der im Kammertermin am 14.02.2017 erteilte Hinweis der ständigen Vorsitzenden, dass die Beklagte einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (§ 330 ZPO) oder auf Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a iVm. § 251a ZPO) stellen könne, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Hinweis ist von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckt.
24 
a) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachdienliche (Sach- und Prozess-)Anträge stellen.
25 
§ 139 ZPO dient der Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Gewährleistung eines fairen Verfahrensablaufs sowie der Erzielung eines richtigen Prozessergebnisses. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist dem Richter gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auferlegt, sachdienliche Anträge anzuregen. Danach hat der Richter aber nicht erst dann einzugreifen, wenn die zur Entscheidung gestellten Anträge unklar oder unbestimmt sind. Bei der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO wegen sachdienlicher Anträge geht es darum, den bereits in den Prozess eingeführten und auf diese Weise angedeuteten Willen der Parteien in eine prozessual zulässige Form zu bringen, so dass er als Antrag berücksichtigt werden kann. Davon ausgehend kann das Gericht unter Umständen verpflichtet sein, einen neuen Klageantrag oder Hilfsantrag oder eine Widerklage anzuregen, wenn das Vorbringen der Partei auf ein bestimmtes Prozessziel deutet, das nach der aktuellen Prozesslage nur auf diese Art und Weise erreichbar ist (vgl. MüKoZPO/Fritsche ZPO § 139 Rn. 25 ff., beck-online).
26 
b) Die Anwendung des § 139 ZPO begründet keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 42 Rn. 26).
27 
Dies ist erst der Fall, wenn der Richter bei der Erfüllung seiner Hinweispflichten in unsachlicher Weise die eine Partei bevorzugen und die andere benachteiligen würde. Denn dann würde er die Pflicht zur Neutralität verletzen. Das ist nach der Gesetzesbegründung der Fall, wenn das Gericht durch Fragen oder Hinweise die Einführung neuer Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge anregt, die in dem streitigen Vorbringen der Parteien nicht wenigstens andeutungsweise bereits eine Grundlage haben oder etwa im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre im Ansatz vorgetragen sind. Die Grenze ist überschritten, wenn das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs nicht mehr gewahrt sind. Das Gericht ist daher gehindert, die Einbringung neuer selbstständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 146 ZPO), weiterer Klagegründe, die Ausübung von Gestaltungsrechten und von Leistungsverweigerungsrechten anzuregen (MüKoZPO/Fritsche ZPO § 139 Rn. 7 f., beck-online).
28 
c) Das Gericht darf in Anwendung des § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO in einer Säumnissituationen auch auf die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage hinweisen.
29 
Ist der Rechtsstreit nach Einschätzung des Gerichts entscheidungsreif und liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage gem. § 331a iVm. § 251a ZPO vor, ist ein Hinweis des Gerichts auf den Antrag gem. § 331a ZPO bzw. dessen Anregung von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckt.
30 
Ist der Rechtsstreit nach Einschätzung des Gerichts hingegen nicht entscheidungsreif, besteht auch kein Anlass, auf die Entscheidung nach Aktenlage hinzuweisen oder einen solchen Antrag anzuregen. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Rechtsstreit nicht ausreichend vorbereitet wurde (vgl. § 56 Abs. 1 ArbGG, § 139 ZPO) bzw. auf die Folgen verspäteten Vorbringens nicht hingewiesen wurde (vgl. § 56 Abs. 2, § 61a Abs. 5 ArbGG) oder sich erst im Laufe des Rechtsstreits weitere entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte ergeben haben, auf deren Aufklärungsbedürftigkeit das Gericht noch nicht hinweisen konnte.
31 
Ob der Rechtsstreit in einer Säumnissituation entscheidungsreif ist oder nicht, unterliegt der Einschätzung des Gerichts (vgl. Musielak/Stadler 13. Aufl. § 331a Rn. 3 mwN). Dies ist der Fall, wenn der nach Aktenlage zu berücksichtigende Prozessstoff eine abschließende, auf der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Prozessstoffes beruhende gerichtliche Entscheidung gestattet. Dabei begründet weder die Bejahung der Entscheidungsreife noch die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Aktenlage die Besorgnis der Befangenheit. Die Einschätzung der Entscheidungsreife unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit, die - wie jede im Rahmen der Prozessleitung geäußerte nicht willkürliche Rechtsansicht - keiner Überprüfung im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs unterliegt.
32 
d) Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass die ständige Vorsitzende im Kammertermin am 14.02.2017 auch auf die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage hinwies. Es handelt sich um eine von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckte prozessleitende und -fördernde Maßnahme.
33 
aa) Die Klägerin war im Kammertermin am 14.02.2017 wegen Nichtverhandelns säumig (§ 333 ZPO). In dieser Prozesslage war der von der ständigen Vorsitzenden erteilte Hinweis auf die in Betracht kommenden Anträge von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckt. Die ständige Vorsitzende war gehalten, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, die der konkreten Prozesssituation gerecht werden. Wegen der Säumnis der Klägerin kam neben dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (§ 330 ZPO) auch ein Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a iVm. § 251a ZPO) in Betracht. Hierauf wurde lediglich hingewiesen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus dem Ablehnungsgesuch und der dienstlichen Stellungnahme der ständigen Vorsitzenden. Darin liegt weder eine Bevorzugung der Beklagten noch eine Benachteiligung der Klägerin.
34 
bb) Wenn die ständige Vorsitzende zur Auffassung gelangt sein sollte, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist bzw. diese Auffassung im Kammertermin am 14.02.2017 vertreten haben sollte. begründet dies aus den bereits genannten Gründen keine Besorgnis der Befangenheit. Die Klägerin kann die Rechtsauffassung der ständigen Vorsitzenden bzw. die hierauf beruhende Entscheidung mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsmittel der Berufung angreifen.
35 
cc) Die ständige Vorsitzende hat auch auf keinen Antrag hingewiesen, der nicht bereits im Vortrag der Beklagten bzw. deren Anträgen angelegt war. Die Entscheidung nach Aktenlage entsprach dem erkennbaren Prozesswillen der Beklagten. Diese hat mit dem Klageabweisungsantrag klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine abschließende Entscheidung in erster Instanz anstrebt. Zur Erreichung dieses Prozessziels war nach bereits durchgeführter Güteverhandlung und Vorbereitung des Kammertermins durch Auflagen und Schriftsatzfristen der Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage mindestens ebenso sachdienlich wie der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils.
36 
e) Die Klägerin kann das Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Beklagtenvertreter keine Kenntnis vom Antrag nach § 331a ZPO hatte.
37 
Der Beklagtenvertreter hatte im Kammertermin offenkundig keine präsente Kenntnis darüber, welche prozessualen Möglichkeiten ihm im Hinblick auf die Säumnis der Klägerin zur Verfügung standen. Daraus folgt allerdings nicht, dass die ständige Vorsitzende der Beklagten mit dem Hinweis einen unzulässigen prozessualen Vorteil verschafft hat. Aus der für das Gericht erkennbaren Unkenntnis des Beklagtenvertreters folgt im Gegenteil, dass ein typischer Anwendungsfall des § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO vorlag. Dem folgend begegnet es keinen Bedenken, dass die ständige Vorsitzende in Ansehung an die Säumnissituation nicht nur auf den für die Klägerin günstigeren Antrag nach § 330 ZPO hinwies. Denn nach der gesetzlichen Konzeption steht die Entscheidung nach Aktenlage bei Entscheidungsreife gleichrangig neben der Möglichkeit eines Versäumnisurteils.
38 
Das Hinwirken auf die Stellung sachdienlicher Anträge gilt für alle Parteien: Wäre die Beklagte im Kammertermin am 14.02.2017 säumig gewesen, wäre ein der Klägerin erteilter Hinweis auf § 331a ZPO ebenso von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO gedeckt gewesen.
39 
Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang zudem, dass die Entscheidung nach Aktenlage gem. § 331a iVm. § 251a ZPO, soweit sie denn ergeht und nicht abgelehnt wird, sowohl zugunsten der Beklagten als auch zu deren Lasten ausfallen kann.
40 
f) Aus der Kommentarliteratur zu § 331a ZPO folgt keine andere Bewertung.
41 
Im ZPO-Kommentar von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (74. Aufl. § 331a Rn. 3 ff.) heißt es auszugsweise wie folgt:
42 
„Die Vorschrift [Anmerkung: § 331a ZPO] soll der „Flucht in die Säumnis“ entgegenwirken.
43 
Antrag, S. 1. Das Gericht regt ihn [Anmerkung: Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage] zu selten an.
44 
Auslegung: Oft ist zweifelhaft, was ein Antrag bezweckt. Die Auslegung (…) muß zeigen, ob die Partei einen förmlichen Antrag aus § 331a stellt oder ob sie anheimstellt, aus §251a von Amts wegen nach der Aktenlage zu entscheiden, oder ob sie eine schriftliche Entscheidung nach § 128 II beantragt und annimmt, der Gegner werde später erscheinen und sich anschließen. Wegen der verschiedenen Tragweite aller dieser Maßnahmen für die Hauptsache und die Kosten muß das Gericht nach §139 eine ganz eindeutige Erklärung herbeiführen. Soweit das Gericht nicht auf die erschienen Partei einredet, besteht nach § 42 Rn. 39 auch keine begründete Ablehnungsgefahr. Eine bloße Anregung dürfte zwecks notwendiger Klärung zulässig sein.“
45 
Stadler führt hierzu aus (in: Musielak ZPO § 331a 13. Aufl. § 331a Rn. 1):
46 
„Ob eine Aktenlageentscheidung (s. die Entschuldigungsmöglichkeit nach §251a Abs. 2 S. 4), ein Versäumnisurteil (beachte §§ 338, 342) oder ggf. ein unechtes Versäumnisurteil (etwa bei unzulässiger oder unschlüssiger Klage und Säumnis des Klägers) günstiger ist, muss die erschienene Partei im Einzelfall abwägen. Ggf. ist nach § 139 auf die unterschiedlichen Folgen hinzuweisen.“
47 
Herget führt hierzu aus (in: Zöller 31. Aufl. § 331a ZPO Rn. 1):
48 
„Zweck: Die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage will der Gefahr vorbeugen, dass eine Partei unter Inkaufnahme des relativ ungefährl (§§ 342, 719) VU in Verschleppungsabsicht dem Termin fern bleibt. Wo diese Absicht des Säumigen erkennbar ist, sollte das Gericht bei entscheidungsreifer Sache (§ 300) Antrag gem § 331a anregen. Doch muss die anwesende Partei vor Antragstellung beachten, dass hier (anders als bei § 331) kein Geständnis des Säumigen fingiert wird, vielmehr früheres Bestreiten die Beweislast auslöst (RGZ 132, 330).“
49 
Den zutreffenden Ausführungen Hergets folgend lag in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 eine Prozesssituation vor, die einen lehrbuchartigen Anwendungsfall des § 331a ZPO darstellt. Das Prozessverhalten lässt auf eine Verschleppungsabsicht der Klägerin schließen. Die Sach- und Rechtslage wurde bereits im Gütetermin erörtert. Der Kammertermin wurde mit Verfügung vom 06.10.2016 umfassend vorbereitet. Die Klägerin nahm zur ausführlichen Klageerwiderung der Beklagten keine Stellung. Im Kammertermin erklärte sie, keinen Antrag zu stellen. Die Prozessverschleppungsabsicht hat die Klägervertreterin mit dem Ablehnungsgesuch ausdrücklich bestätigt, indem sie ausführt, sie habe im Kammertermin am 14.02.2017 in die Säumnis fliehen wollen. Der von der ständigen Vorsitzenden erteilte Hinweis auf die prozessualen Möglichkeiten ist danach ohne Weiteres von § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO. Dem zitierten Schrifttum folgend wäre es angesichts der Verschleppungsabsicht der Klägerin sogar unbedenklich gewesen, wenn die ständige Vorsitzenden einen Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage angeregt hätte.
50 
3. Die Klägerin kann das Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass im ersten Kammertermin keine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen könne.
51 
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist sehr umstritten, ob im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen kann (dafür: ArbG Stuttgart 05.12.2013 - 5 Ca 5903/13 - mwN; lag Berlin 03.02.1997 - 9 Sa 133/96 -; Hessisches lag 31.10.2000 - 9 Sa 2072/99 -; ArbG Köln 08.03.2013 - 2 Ca 4314/12 - und 02.09.2011 - 2 Ca 2969/11 -; Schwab/Weth-Korinth, 4. Aufl. § 59 ArbGG Rn. 53; Natter/Gross-Rieker ArbGG §55 ArbGG Rn. 9; Gravenhorst, jurisPR-ArbR 31/2011, Anm. 6; dagegen: Hessisches lag 10.11.2015 - 15 Sa 476/15 -; lag Hamm 04.03.2011 - 18 Sa 907/19 -; Hessisches lag 05.11.2010 - 3 Sa 602/10 -; lag Bremen 25.06.2003 - 2 Sa 67/03 -; GMP-Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 17; ErfK/Koch 16. Aufl.§ 55 ArbGG Rn. 4).
52 
Welcher Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Sollte die ständige Vorsitzende der Auffassung sein, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen kann, handelt es sich dabei um eine gut vertretbare Rechtsansicht. Diese von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckte rechtliche Bewertung unterliegt nicht der Überprüfung im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs, sondern dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Rechtsmittel der Berufung bzw. durch das Berufungsgericht.
53 
4. Die Rüge der Klägerin, dass keine „Ausschlussfristen“ gesetzt worden seien, greift nicht durch. Bei verständiger Würdigung des Vortrags will die Klägervertreterin wohl sagen, dass das Gericht keine Schriftsatzfristen gesetzt und auch nicht auf die Folgen verspäteten Vorbringens hingewiesen habe. Beides ist unzutreffend. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 06.10.2016 eine konkrete Schriftsatzfrist nebst Auflagen und Hinweisen gesetzt. Die Verfügung enthält auch einen Verspätungshinweis gem. § 56 Abs. 2 bzw. § 61 Abs. 5 ArbGG. Die Klägervertreterin hat den Erhalt der Verfügung ausdrücklich bestätigt. Damit ist ein ggf. bestehender Mangel der Zustellung gem. § 174 ZPO durch den bestätigten Erhalt der Verfügung gem. § 189 ZPO jedenfalls als geheilt anzusehen.
III.
54 
Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Klägerin war gem. § 49 Abs. 1 ArbGG die Kammer zuständig.
55 
Die Vorsitzende war von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gem. § 45 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgte unter Mitwirkung des nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Ablehnungsgesuch gegen die ständige Vorsitzende der Ka. 25 zuständigen Zweitvertreter, mithin des Vorsitzenden der Ka. 30, und mit den am 07.03.2017 zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richtern der Ka. 25.
56 
Den Parteien wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die ständige Vorsitzende hat in Übereinstimmung mit § 44 Abs. 3 ZPO eine dienstliche Erklärung abgegeben. Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 23.02.2017 übermittelt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.03.2017. Die Parteien wurden zugleich daraufhin hingewiesen, dass beabsichtigt sei, am 07.03.2017 mit den an diesem Tag zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richtern über da Ablehnungsgesuch zu entscheiden.
57 
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 4 ZPO).
C.
58 
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 49 Abs. 3 ArbGG).

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Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331a Entscheidung nach Aktenlage


Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen


(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht. (3) Gegen den Beschluß findet kein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel


Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Vertei

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Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2017 - 25 Ca 5337/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2017 - 25 Ca 5337/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Apr. 2011 - 3 Sa 602/10

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2010 - Az: 8 Ca 481/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 372

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.

(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.

(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.

(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2010 - Az: 8 Ca 481/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3725,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen der am … 1953 geborenen Klägerin und dem beklagten Land besteht seit dem 01.05.1978 ein Arbeitsverhältnis (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 30.05.1978 sowie die weiteren Arbeits- und Änderungsverträge, die das beklagte Land mit der Klageerwiderung vom 25.05.2010 zu Bl. 42 ff. d.A. gereicht hat). Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat der Universität K.. Seit dem 01.01.2011 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin (wieder) 19,5 Stunden. Zuvor (vgl. dazu den Vertrag vom 22.09.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2010; Bl. 50 f. d.A.) war das Arbeitszeitdeputat der Klägerin aufgestockt.

2

Mit dem Schreiben vom 27.10.2009 beantragte die Klägerin Altersteilzeit "im Blockmodell mit Beginn 01.12.2009", wobei sie darauf hinwies, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen könne. In der Antragsbegründung der Klägerin vom 10.11.2009 (E-Mail-Schreiben) heißt es u.a.:

3

" …. Gleichzeitig habe ich mein familiäres Umfeld, welches durch ein behindertes Kind (jetzt 20 Jahre alt und während der Woche in einem Heim lebend, Wochenendaufenthalt in der Familie) und meinen früh verrenteten Ehemann (60 Jahre und am Multipler Sklerose erkrankt) sowie meine betreuungsbedürftige Mutter (Vater ist vor kurzem verstorben und wurde ebenfalls betreut) geprägt ist, zu bewältigen. Dies fordert mir eine besondere Belastung ab, die ich aber gerne leiste. Allerdings fällt mir, in Angesicht der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes meines Ehemannes, die Bewältigung der beruflichen und familiären Anforderungen nicht mehr so leicht. Auch aus Rücksicht auf meine Gesundheit und die Verantwortung, die ich gegenüber mir selbst und der Familie trage, möchte ich daher von der Regelung der Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells Gebrauch machen und bitte um Genehmigung…".

4

Mit dem Schreiben vom 03.11.2009 (nebst Anlage) hatte die OFD/Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle der Klägerin die Berechnung der monatlichen Bezüge sowie der Aufstockungsbeträge nach dem TV ATZ mitgeteilt (Bl. 99 ff d.A.). Mit dem Schreiben vom 11.01.2010 teilte die Universität K. der Klägerin die Entscheidung mit, dem Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit nicht zu entsprechen. Die Entscheidung sei - so heißt es in dem Schreiben vom 11.01.2010 sinngemäß - unter Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und den Interessen der Universität andererseits ("personelle Unterausstattung sowie finanzielle Mehrbelastung") getroffen worden.

5

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 244 ff. d.A). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 29.10.2010 zugestellte Urteil vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - hat die Klägerin am 15.11.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 23.12.2010 - 3 Sa 602/10 -, Bl. 278 d.A.) am 31.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 28.01.2011 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2011 (Bl. 280 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin macht dort geltend, dass die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers billiges Ermessen nicht wahre. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sei deswegen nicht getroffen worden, da von falschen Voraussetzungen und von falschen Tatsachen sowohl bei der Ausübung der Ermessenentscheidung als auch im erstinstanzlichen Vortrag ausgegangen worden sei. Die Klägerin führt dazu aus, dass das Arbeitsgericht das erste - im Schreiben vom 11.01.2010 genannte - Argument ("personelle Unterausstattung") zu Recht nicht habe gelten lassen. Nach näherer Maßgabe der Berufungsbegründung kann sich das Land - nach dem Vorbringen der Klägerin - mit Erfolg aber auch nicht auf das zweite Argument ("finanzielle Mehrbelastung") berufen. Insoweit bringt die Klägerin vor, dass sich die (mit der Altersteilzeit der Klägerin verbundenen) Aufwendungen für die Universität wesentlich günstiger darstellen würden, als dies in erster Instanz von Beklagtenseite vorgetragen worden sei. Die Ausgaben der Universität seien für eine neue Sachbearbeiterin an Stelle der Klägerin bei gleichem Beschäftigungsumfang in der gleichen Entgeltgruppe wesentlich geringer als bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Die Klägerin verweist darauf, dass sie ("eingeordnet in der Stufe 6 plus") ein wesentlich höheres Gehalt beziehe als eine "Mitarbeiterin der Stufe 1". Die beklagte Partei hätte, wenn sie der Klägerin die Altersteilzeit bewilligte, gegenüber den bei ihr entstehenden Kosten Einsparungen in einer Gesamthöhe von 21.894,00 € gegenüber Mehrkosten für die Altersteilzeitaufstockung von 25.122,00 € an Lohnkosten erzielt. In diese Berechnung sei noch nicht einmal die Möglichkeit eingeflossen, von der Agentur für Arbeit gemäß ATZG einen Ausgleichsbetrag zu erhalten. Auf die Berechnung der Klägerin gemäß S. 2 ff. der Berufungsbegründung wird verwiesen. An Hand ihrer Berechnung - so bringt die Klägerin weiter vor - sei unschwer nachzuvollziehen, dass auf Grund der Einstellung einer Neukraft für den Arbeitgeber weit geringere Kosten anfielen, die die Aufwendungen für die Altersteilzeit der Klägerin fast völlig kompensierten. Die Klägerin macht geltend, dass die Universität erst im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Prüfung zu finanziellen Auswirkungen überhaupt erst habe vornehmen lassen. Sie habe diese einseitig zur Untermauerung ihrer grundsätzlichen Ablehnungsabsicht prüfen lassen, ohne andere für die Klägerin positive Berechnungen anzustellen. Die Universität habe somit kein Ermessen ausgeübt, sondern sich lediglich an ihrem Ablehnungsvorsatz orientiert. Unter Bezugnahme auf die der Berufungsbegründung beigefügte Anlage (Vorlage zu TOP 5 der Senatssitzung vom 19.10.2010; Bl. 284 ff. d.A.) macht die Klägerin geltend, dass die Haushaltslage der Universität keineswegs so desolat sei, wie beklagtenseits behauptet. Dazu führt die Klägerin ebenso weiter aus wie dazu, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch der Gleichheitsgrundsatz vorliegend verletzt sei. Insoweit verweist die Klägerin auf den Fall eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Dienst aus dem gleichen Jahrgang und Beantragungszeitraum (mit einer höheren und damit kostenaufwendigeren Eingruppierung). Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2011 (Bl. 315 ff. d.A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird.

6

Die Klägerin beantragt,

7

unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - das beklagte Land zu verurteilen,
der Klägerin ab dem 01.12.2009 Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen und mit der Klägerin eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen.

8

Das beklagte Land beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Klägerin nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 03.03.2011 (Bl. 309 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

11

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

13

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes erstrebt zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2016. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem Antragsschreiben der Klägerin vom 27.10.2009. Da die Klägerin dort darauf hinweist, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen kann, ist zu schließen, dass die Passiv-Phase der Altersteilzeit mit Ablauf des 30.04.2016 enden soll. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell erbracht werden, wobei die bisher von der Klägerin geschuldete (regelmäßige) Arbeitszeit halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, d.h. bis zum 15.02.2013, erbracht werden soll. Hieran soll sich die Passiv- bzw. Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den kraft Vereinbarung anzuwendenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll der Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen. Insoweit aber auch im Übrigen macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt es letztlich nicht, das Klagebegehren rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil vom 12.10.2010 geschehen ist.

14

2. Demgemäß ist die Klage unbegründet.

15

a) Die am … 1953 geborene Klägerin gehört zu der Gruppe von Arbeitnehmern, mit denen der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren kann (aber nicht muss). Nach näherer Maßgabe der tariflichen Regelung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung (Umwandlung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis) in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Eine derartige Ermessens-Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB bzw. § 106 GewO setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat, wobei freilich bereits feststehende oder voraussichtliche zukünftige Entwicklungen angemessen mitberücksichtigt werden können. Vorliegend wahrt die Entscheidung des Arbeitgebers billiges Ermessen (gerade noch) ausreichend. Das Interesse der Klägerin daran, ab dem 16.02.2013 mit der Freistellungs-Phase der Altersteilzeit zu beginnen, ist aus den von der Klägerin im Schreiben vom 10.11.2009 angeführten Gründen und den dort dargestellten Umständen durchaus nachvollziehbar und berechtigt. Mit dem Wegfall der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Arbeitspflicht hätte die Klägerin mehr Zeit, um für die dort genannten Angehörigen zu sorgen. Die derzeit bestehende Doppelbelastung (familiäre Belastungen zum einen und Belastungen auf Grund des Arbeitsverhältnisses zum anderen) wäre mit Beginn der Freistellungs-Phase nicht mehr gegeben.

16

b) aa) Allerdings kann sich auch das beklagte Land bzw. die Universität K. für die Ablehnung des Altersteilzeit-Wunsches der Klägerin auf ein Sachargument berufen (finanzielle Mehrbelastung). Auf Grund der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften entstehen dem Arbeitgeber mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis finanzielle Lasten. Das sind die tariflich vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim - wie hier gewünschten - Blockmodell. Soweit der Arbeitgeber nicht durch eine bestimmte Nachbesetzung des Arbeitsplatzes Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit erhält, verbleiben die finanziellen Mehraufwendungen beim Arbeitgeber. Diese finanziellen Gesichtspunkte können die Möglichkeiten der Gewährung von Altersteilzeit einschränken. Insoweit kann gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes ein berechtigtes fiskalisches Interesse daran bestehen, die Kosten für das beschäftigte Personal niedrig zu halten. Der Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung ist zu beachten.

17

bb) Vor diesem Hintergrund sind die finanziellen Erwägungen, auf die die Ablehnungsentscheidung vom 11.01.2010 unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Mehrbelastung gestützt wird, als ausreichender sachlicher Grund anzuerkennen. Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin beantragte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses bei dem beklagten Land bzw. bei der Universität K. eine besondere Kostenbelastung hervorruft. Die von der Klägerin gewünschte Laufzeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2016 beträgt insgesamt 77 Monate, also 6 Jahre und 5 Monate. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind - bei Erfüllung der in § 3 ATZG genannten Anspruchsvoraussetzungen - gemäß § 4 Abs. 1 ATZG auf längstens 6 Jahre begrenzt. Bei einer - wie hier beantragten - längeren Dauer muss der Arbeitgeber nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen sondern die gesamte Aufstockung tragen, ohne dass er die Möglichkeit der Refinanzierung hat. Darauf hat zutreffend das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - hingewiesen.

18

Soweit die Klägerin dem beklagten Land bzw. der Universität vorwirft, bei den Berechnungen von den für sie ungünstigsten Bedingungen ausgegangen zu sein, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Vielmehr entspricht es gerade dem Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung, dass bei der Prognose bzw. Einschätzung künftiger Entwicklungen eher ungünstige Annahmen zu Grunde zu legen sind als zu günstige. Aus den Ausführungen der Klägerin auf Seite 3 - unten - der Berufungsbegründung ("… fast völlig kompensieren…") ergibt sich, dass die von der Klägerin angenommenen Einsparungen (durch die Einstellung einer Ersatzkraft mit Entgeltgruppe 6 Stufe 1 TV-L an Stelle der Klägerin) die finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersteilzeit der Klägerin (siehe dazu bereits die Berechnung gemäß Schreiben der OFD/ZBV vom 03.11.2009 nebst Anlage) gerade nicht vollständig ausgleichen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang dann noch auf die Möglichkeit hinweist, über die Bundesagentur Mittel (Förderleistungen) zu erlangen, ist dem entgegen zu halten, das die Erstattungsleistungen der Bundesagentur nach näherer Maßgabe der §§ 3 und 4 ATZG eben an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpft und zudem zeitlich begrenzt sind.

19

cc) Die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Schreiben vom 11.01.2010 ist zwar denkbar knapp gehalten. Gleichwohl lassen die dortigen Ausführungen noch ausreichend erkennen, dass die Universität die wesentlichen Umstände des Falles der Klägerin bedacht und insbesondere auch das Interesse der Klägerin in ihre Überlegungen einbezogen hat. Das E-Mail-Schreiben der Klägerin vom 10.11.2009 wird im Ablehnungsschreiben vom 11.01.2010 ausdrücklich erwähnt. Dies spricht dafür, dass die darin enthaltene Argumentation der Klägerin von der Kanzlerin der Universität auch in ihre Überlegungen einbezogen wurde. Alleine der Umstand, dass gleichwohl eine Ablehnungsentscheidung getroffen wurde, macht diese Ablehnung noch nicht unbillig im Sinne der Ermessenskontrolle gemäß § 315 BGB. Vielmehr hält sich die Ablehnungsentscheidung im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden pflichtgemäßen Ermessens. Im Bereich der Altersteilzeit ist eine Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers nicht nur dann pflichtgemäß bzw. angemessen und billig, wenn die Ablehnung auf die in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten Gründe gestützt wird. Diese zuletzt genannte Vorschrift bezieht sich anerkanntermaßen lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 TV ATZ. Zu dieser Arbeitnehmergruppe gehört die am 03.04.1953 geborene Klägerin nicht. Der im Ablehnungsschreiben angegebene finanzielle Grund (finanzielle Mehrbelastung) stellt unter den gegebenen Umständen einen sachlichen Grund dar. Im Rahmen billigen Ermessens genügt jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dies ist anerkanntes Recht.

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c) Die verfahrensgegenständliche Ablehnungsentscheidung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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aa) Ein Verstoß im letztgenannten Sinne würde allerdings dann vorliegen, wenn die Klägerin objektiv ungleich behandelt worden wäre und wenn sich für die Entscheidung der Universität ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden ließe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Universität bei ihrer Entscheidung zum Nachteil der Klägerin die "Allgemeinen Grundsätze" vom 04.08.2008 und die dadurch eingegangene Selbstbindung unberücksichtigt gelassen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Einer der dort in Ziffer 2 Buchst. a) bis d) genannten Tatbestände ist vorliegend nicht gegeben.

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bb) Im Übrigen nennt die Klägerin insoweit lediglich den Fall eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Dienst. Mit dem damit zusammenhängenden Vorbringen hat die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen eines Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend dargetan. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass das beklagte Land und/oder die Universität eine abstrakte, von § 2 TV ATZ bzw. von den "Allgemeinen Grundsätzen" vom 04.08.2008 abweichende abstrakte Regel geschaffen hätte, nach der Altersteilzeit bewilligt wird. Es fehlt an der Darlegung eines generalisierenden Prinzips, was Voraussetzung für Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wäre. Auch besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so dass ein Arbeitnehmer sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, einem mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer sei zu Unrecht Altersteilzeit bewilligt worden. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen. (Auch) dies ist anerkanntes Recht. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob dem betreffenden Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst zu Recht oder zu Unrecht Altersteilzeit bewilligt wurde. Dahingestellt bleiben kann auch, ob dieser wissenschaftliche Mitarbeiter überhaupt mit der Klägerin vergleichbar ist, was das Arbeitsgericht verneint hat.

III.

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Da auch das übrige Vorbringen der Klägerin den Klageantrag nicht rechtfertigt, unterliegt die Berufung der kostenpflichtigen Zurückweisung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.