Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2017 - 25 Ca 5337/16
Tenor
Das gegen die Vorsitzende der Kammer 25 des Arbeitsgerichts Stuttgart, Frau Richterin am Arbeitsgericht (…), gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 14.02.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2010 - Az: 8 Ca 481/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3725,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Zwischen der am … 1953 geborenen Klägerin und dem beklagten Land besteht seit dem 01.05.1978 ein Arbeitsverhältnis (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 30.05.1978 sowie die weiteren Arbeits- und Änderungsverträge, die das beklagte Land mit der Klageerwiderung vom 25.05.2010 zu Bl. 42 ff. d.A. gereicht hat). Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat der Universität K.. Seit dem 01.01.2011 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin (wieder) 19,5 Stunden. Zuvor (vgl. dazu den Vertrag vom 22.09.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2010; Bl. 50 f. d.A.) war das Arbeitszeitdeputat der Klägerin aufgestockt.
- 2
Mit dem Schreiben vom 27.10.2009 beantragte die Klägerin Altersteilzeit "im Blockmodell mit Beginn 01.12.2009", wobei sie darauf hinwies, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen könne. In der Antragsbegründung der Klägerin vom 10.11.2009 (E-Mail-Schreiben) heißt es u.a.:
- 3
" …. Gleichzeitig habe ich mein familiäres Umfeld, welches durch ein behindertes Kind (jetzt 20 Jahre alt und während der Woche in einem Heim lebend, Wochenendaufenthalt in der Familie) und meinen früh verrenteten Ehemann (60 Jahre und am Multipler Sklerose erkrankt) sowie meine betreuungsbedürftige Mutter (Vater ist vor kurzem verstorben und wurde ebenfalls betreut) geprägt ist, zu bewältigen. Dies fordert mir eine besondere Belastung ab, die ich aber gerne leiste. Allerdings fällt mir, in Angesicht der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes meines Ehemannes, die Bewältigung der beruflichen und familiären Anforderungen nicht mehr so leicht. Auch aus Rücksicht auf meine Gesundheit und die Verantwortung, die ich gegenüber mir selbst und der Familie trage, möchte ich daher von der Regelung der Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells Gebrauch machen und bitte um Genehmigung…".
- 4
Mit dem Schreiben vom 03.11.2009 (nebst Anlage) hatte die OFD/Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle der Klägerin die Berechnung der monatlichen Bezüge sowie der Aufstockungsbeträge nach dem TV ATZ mitgeteilt (Bl. 99 ff d.A.). Mit dem Schreiben vom 11.01.2010 teilte die Universität K. der Klägerin die Entscheidung mit, dem Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit nicht zu entsprechen. Die Entscheidung sei - so heißt es in dem Schreiben vom 11.01.2010 sinngemäß - unter Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und den Interessen der Universität andererseits ("personelle Unterausstattung sowie finanzielle Mehrbelastung") getroffen worden.
- 5
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 244 ff. d.A). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 29.10.2010 zugestellte Urteil vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - hat die Klägerin am 15.11.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 23.12.2010 - 3 Sa 602/10 -, Bl. 278 d.A.) am 31.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 28.01.2011 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2011 (Bl. 280 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin macht dort geltend, dass die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers billiges Ermessen nicht wahre. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sei deswegen nicht getroffen worden, da von falschen Voraussetzungen und von falschen Tatsachen sowohl bei der Ausübung der Ermessenentscheidung als auch im erstinstanzlichen Vortrag ausgegangen worden sei. Die Klägerin führt dazu aus, dass das Arbeitsgericht das erste - im Schreiben vom 11.01.2010 genannte - Argument ("personelle Unterausstattung") zu Recht nicht habe gelten lassen. Nach näherer Maßgabe der Berufungsbegründung kann sich das Land - nach dem Vorbringen der Klägerin - mit Erfolg aber auch nicht auf das zweite Argument ("finanzielle Mehrbelastung") berufen. Insoweit bringt die Klägerin vor, dass sich die (mit der Altersteilzeit der Klägerin verbundenen) Aufwendungen für die Universität wesentlich günstiger darstellen würden, als dies in erster Instanz von Beklagtenseite vorgetragen worden sei. Die Ausgaben der Universität seien für eine neue Sachbearbeiterin an Stelle der Klägerin bei gleichem Beschäftigungsumfang in der gleichen Entgeltgruppe wesentlich geringer als bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Die Klägerin verweist darauf, dass sie ("eingeordnet in der Stufe 6 plus") ein wesentlich höheres Gehalt beziehe als eine "Mitarbeiterin der Stufe 1". Die beklagte Partei hätte, wenn sie der Klägerin die Altersteilzeit bewilligte, gegenüber den bei ihr entstehenden Kosten Einsparungen in einer Gesamthöhe von 21.894,00 € gegenüber Mehrkosten für die Altersteilzeitaufstockung von 25.122,00 € an Lohnkosten erzielt. In diese Berechnung sei noch nicht einmal die Möglichkeit eingeflossen, von der Agentur für Arbeit gemäß ATZG einen Ausgleichsbetrag zu erhalten. Auf die Berechnung der Klägerin gemäß S. 2 ff. der Berufungsbegründung wird verwiesen. An Hand ihrer Berechnung - so bringt die Klägerin weiter vor - sei unschwer nachzuvollziehen, dass auf Grund der Einstellung einer Neukraft für den Arbeitgeber weit geringere Kosten anfielen, die die Aufwendungen für die Altersteilzeit der Klägerin fast völlig kompensierten. Die Klägerin macht geltend, dass die Universität erst im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Prüfung zu finanziellen Auswirkungen überhaupt erst habe vornehmen lassen. Sie habe diese einseitig zur Untermauerung ihrer grundsätzlichen Ablehnungsabsicht prüfen lassen, ohne andere für die Klägerin positive Berechnungen anzustellen. Die Universität habe somit kein Ermessen ausgeübt, sondern sich lediglich an ihrem Ablehnungsvorsatz orientiert. Unter Bezugnahme auf die der Berufungsbegründung beigefügte Anlage (Vorlage zu TOP 5 der Senatssitzung vom 19.10.2010; Bl. 284 ff. d.A.) macht die Klägerin geltend, dass die Haushaltslage der Universität keineswegs so desolat sei, wie beklagtenseits behauptet. Dazu führt die Klägerin ebenso weiter aus wie dazu, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch der Gleichheitsgrundsatz vorliegend verletzt sei. Insoweit verweist die Klägerin auf den Fall eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Dienst aus dem gleichen Jahrgang und Beantragungszeitraum (mit einer höheren und damit kostenaufwendigeren Eingruppierung). Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2011 (Bl. 315 ff. d.A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird.
- 6
Die Klägerin beantragt,
- 7
unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - das beklagte Land zu verurteilen,
der Klägerin ab dem 01.12.2009 Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen und mit der Klägerin eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen.
- 8
Das beklagte Land beantragt,
- 9
die Berufung zurückzuweisen.
- 10
Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Klägerin nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 03.03.2011 (Bl. 309 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
- 11
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 12
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
II.
- 13
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes erstrebt zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2016. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem Antragsschreiben der Klägerin vom 27.10.2009. Da die Klägerin dort darauf hinweist, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen kann, ist zu schließen, dass die Passiv-Phase der Altersteilzeit mit Ablauf des 30.04.2016 enden soll. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell erbracht werden, wobei die bisher von der Klägerin geschuldete (regelmäßige) Arbeitszeit halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, d.h. bis zum 15.02.2013, erbracht werden soll. Hieran soll sich die Passiv- bzw. Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den kraft Vereinbarung anzuwendenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll der Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen. Insoweit aber auch im Übrigen macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt es letztlich nicht, das Klagebegehren rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil vom 12.10.2010 geschehen ist.
- 14
2. Demgemäß ist die Klage unbegründet.
- 15
a) Die am … 1953 geborene Klägerin gehört zu der Gruppe von Arbeitnehmern, mit denen der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren kann (aber nicht muss). Nach näherer Maßgabe der tariflichen Regelung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung (Umwandlung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis) in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Eine derartige Ermessens-Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB bzw. § 106 GewO setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat, wobei freilich bereits feststehende oder voraussichtliche zukünftige Entwicklungen angemessen mitberücksichtigt werden können. Vorliegend wahrt die Entscheidung des Arbeitgebers billiges Ermessen (gerade noch) ausreichend. Das Interesse der Klägerin daran, ab dem 16.02.2013 mit der Freistellungs-Phase der Altersteilzeit zu beginnen, ist aus den von der Klägerin im Schreiben vom 10.11.2009 angeführten Gründen und den dort dargestellten Umständen durchaus nachvollziehbar und berechtigt. Mit dem Wegfall der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Arbeitspflicht hätte die Klägerin mehr Zeit, um für die dort genannten Angehörigen zu sorgen. Die derzeit bestehende Doppelbelastung (familiäre Belastungen zum einen und Belastungen auf Grund des Arbeitsverhältnisses zum anderen) wäre mit Beginn der Freistellungs-Phase nicht mehr gegeben.
- 16
b) aa) Allerdings kann sich auch das beklagte Land bzw. die Universität K. für die Ablehnung des Altersteilzeit-Wunsches der Klägerin auf ein Sachargument berufen (finanzielle Mehrbelastung). Auf Grund der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften entstehen dem Arbeitgeber mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis finanzielle Lasten. Das sind die tariflich vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim - wie hier gewünschten - Blockmodell. Soweit der Arbeitgeber nicht durch eine bestimmte Nachbesetzung des Arbeitsplatzes Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit erhält, verbleiben die finanziellen Mehraufwendungen beim Arbeitgeber. Diese finanziellen Gesichtspunkte können die Möglichkeiten der Gewährung von Altersteilzeit einschränken. Insoweit kann gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes ein berechtigtes fiskalisches Interesse daran bestehen, die Kosten für das beschäftigte Personal niedrig zu halten. Der Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung ist zu beachten.
- 17
bb) Vor diesem Hintergrund sind die finanziellen Erwägungen, auf die die Ablehnungsentscheidung vom 11.01.2010 unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Mehrbelastung gestützt wird, als ausreichender sachlicher Grund anzuerkennen. Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin beantragte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses bei dem beklagten Land bzw. bei der Universität K. eine besondere Kostenbelastung hervorruft. Die von der Klägerin gewünschte Laufzeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2016 beträgt insgesamt 77 Monate, also 6 Jahre und 5 Monate. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind - bei Erfüllung der in § 3 ATZG genannten Anspruchsvoraussetzungen - gemäß § 4 Abs. 1 ATZG auf längstens 6 Jahre begrenzt. Bei einer - wie hier beantragten - längeren Dauer muss der Arbeitgeber nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen sondern die gesamte Aufstockung tragen, ohne dass er die Möglichkeit der Refinanzierung hat. Darauf hat zutreffend das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - hingewiesen.
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Soweit die Klägerin dem beklagten Land bzw. der Universität vorwirft, bei den Berechnungen von den für sie ungünstigsten Bedingungen ausgegangen zu sein, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Vielmehr entspricht es gerade dem Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung, dass bei der Prognose bzw. Einschätzung künftiger Entwicklungen eher ungünstige Annahmen zu Grunde zu legen sind als zu günstige. Aus den Ausführungen der Klägerin auf Seite 3 - unten - der Berufungsbegründung ("… fast völlig kompensieren…") ergibt sich, dass die von der Klägerin angenommenen Einsparungen (durch die Einstellung einer Ersatzkraft mit Entgeltgruppe 6 Stufe 1 TV-L an Stelle der Klägerin) die finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersteilzeit der Klägerin (siehe dazu bereits die Berechnung gemäß Schreiben der OFD/ZBV vom 03.11.2009 nebst Anlage) gerade nicht vollständig ausgleichen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang dann noch auf die Möglichkeit hinweist, über die Bundesagentur Mittel (Förderleistungen) zu erlangen, ist dem entgegen zu halten, das die Erstattungsleistungen der Bundesagentur nach näherer Maßgabe der §§ 3 und 4 ATZG eben an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpft und zudem zeitlich begrenzt sind.
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cc) Die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Schreiben vom 11.01.2010 ist zwar denkbar knapp gehalten. Gleichwohl lassen die dortigen Ausführungen noch ausreichend erkennen, dass die Universität die wesentlichen Umstände des Falles der Klägerin bedacht und insbesondere auch das Interesse der Klägerin in ihre Überlegungen einbezogen hat. Das E-Mail-Schreiben der Klägerin vom 10.11.2009 wird im Ablehnungsschreiben vom 11.01.2010 ausdrücklich erwähnt. Dies spricht dafür, dass die darin enthaltene Argumentation der Klägerin von der Kanzlerin der Universität auch in ihre Überlegungen einbezogen wurde. Alleine der Umstand, dass gleichwohl eine Ablehnungsentscheidung getroffen wurde, macht diese Ablehnung noch nicht unbillig im Sinne der Ermessenskontrolle gemäß § 315 BGB. Vielmehr hält sich die Ablehnungsentscheidung im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden pflichtgemäßen Ermessens. Im Bereich der Altersteilzeit ist eine Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers nicht nur dann pflichtgemäß bzw. angemessen und billig, wenn die Ablehnung auf die in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten Gründe gestützt wird. Diese zuletzt genannte Vorschrift bezieht sich anerkanntermaßen lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 TV ATZ. Zu dieser Arbeitnehmergruppe gehört die am 03.04.1953 geborene Klägerin nicht. Der im Ablehnungsschreiben angegebene finanzielle Grund (finanzielle Mehrbelastung) stellt unter den gegebenen Umständen einen sachlichen Grund dar. Im Rahmen billigen Ermessens genügt jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dies ist anerkanntes Recht.
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c) Die verfahrensgegenständliche Ablehnungsentscheidung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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aa) Ein Verstoß im letztgenannten Sinne würde allerdings dann vorliegen, wenn die Klägerin objektiv ungleich behandelt worden wäre und wenn sich für die Entscheidung der Universität ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden ließe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Universität bei ihrer Entscheidung zum Nachteil der Klägerin die "Allgemeinen Grundsätze" vom 04.08.2008 und die dadurch eingegangene Selbstbindung unberücksichtigt gelassen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Einer der dort in Ziffer 2 Buchst. a) bis d) genannten Tatbestände ist vorliegend nicht gegeben.
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bb) Im Übrigen nennt die Klägerin insoweit lediglich den Fall eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Dienst. Mit dem damit zusammenhängenden Vorbringen hat die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen eines Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend dargetan. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass das beklagte Land und/oder die Universität eine abstrakte, von § 2 TV ATZ bzw. von den "Allgemeinen Grundsätzen" vom 04.08.2008 abweichende abstrakte Regel geschaffen hätte, nach der Altersteilzeit bewilligt wird. Es fehlt an der Darlegung eines generalisierenden Prinzips, was Voraussetzung für Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wäre. Auch besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so dass ein Arbeitnehmer sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, einem mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer sei zu Unrecht Altersteilzeit bewilligt worden. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen. (Auch) dies ist anerkanntes Recht. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob dem betreffenden Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst zu Recht oder zu Unrecht Altersteilzeit bewilligt wurde. Dahingestellt bleiben kann auch, ob dieser wissenschaftliche Mitarbeiter überhaupt mit der Klägerin vergleichbar ist, was das Arbeitsgericht verneint hat.
III.
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Da auch das übrige Vorbringen der Klägerin den Klageantrag nicht rechtfertigt, unterliegt die Berufung der kostenpflichtigen Zurückweisung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird die Klägerin hingewiesen.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.