Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Apr. 2011 - 3 Sa 602/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0405.3SA602.10.0A
bei uns veröffentlicht am05.04.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2010 - Az: 8 Ca 481/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3725,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen der am … 1953 geborenen Klägerin und dem beklagten Land besteht seit dem 01.05.1978 ein Arbeitsverhältnis (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 30.05.1978 sowie die weiteren Arbeits- und Änderungsverträge, die das beklagte Land mit der Klageerwiderung vom 25.05.2010 zu Bl. 42 ff. d.A. gereicht hat). Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin im Studierendensekretariat der Universität K.. Seit dem 01.01.2011 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin (wieder) 19,5 Stunden. Zuvor (vgl. dazu den Vertrag vom 22.09.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2010; Bl. 50 f. d.A.) war das Arbeitszeitdeputat der Klägerin aufgestockt.

2

Mit dem Schreiben vom 27.10.2009 beantragte die Klägerin Altersteilzeit "im Blockmodell mit Beginn 01.12.2009", wobei sie darauf hinwies, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen könne. In der Antragsbegründung der Klägerin vom 10.11.2009 (E-Mail-Schreiben) heißt es u.a.:

3

" …. Gleichzeitig habe ich mein familiäres Umfeld, welches durch ein behindertes Kind (jetzt 20 Jahre alt und während der Woche in einem Heim lebend, Wochenendaufenthalt in der Familie) und meinen früh verrenteten Ehemann (60 Jahre und am Multipler Sklerose erkrankt) sowie meine betreuungsbedürftige Mutter (Vater ist vor kurzem verstorben und wurde ebenfalls betreut) geprägt ist, zu bewältigen. Dies fordert mir eine besondere Belastung ab, die ich aber gerne leiste. Allerdings fällt mir, in Angesicht der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes meines Ehemannes, die Bewältigung der beruflichen und familiären Anforderungen nicht mehr so leicht. Auch aus Rücksicht auf meine Gesundheit und die Verantwortung, die ich gegenüber mir selbst und der Familie trage, möchte ich daher von der Regelung der Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells Gebrauch machen und bitte um Genehmigung…".

4

Mit dem Schreiben vom 03.11.2009 (nebst Anlage) hatte die OFD/Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle der Klägerin die Berechnung der monatlichen Bezüge sowie der Aufstockungsbeträge nach dem TV ATZ mitgeteilt (Bl. 99 ff d.A.). Mit dem Schreiben vom 11.01.2010 teilte die Universität K. der Klägerin die Entscheidung mit, dem Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit nicht zu entsprechen. Die Entscheidung sei - so heißt es in dem Schreiben vom 11.01.2010 sinngemäß - unter Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und den Interessen der Universität andererseits ("personelle Unterausstattung sowie finanzielle Mehrbelastung") getroffen worden.

5

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 244 ff. d.A). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 29.10.2010 zugestellte Urteil vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - hat die Klägerin am 15.11.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 23.12.2010 - 3 Sa 602/10 -, Bl. 278 d.A.) am 31.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 28.01.2011 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2011 (Bl. 280 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin macht dort geltend, dass die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers billiges Ermessen nicht wahre. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sei deswegen nicht getroffen worden, da von falschen Voraussetzungen und von falschen Tatsachen sowohl bei der Ausübung der Ermessenentscheidung als auch im erstinstanzlichen Vortrag ausgegangen worden sei. Die Klägerin führt dazu aus, dass das Arbeitsgericht das erste - im Schreiben vom 11.01.2010 genannte - Argument ("personelle Unterausstattung") zu Recht nicht habe gelten lassen. Nach näherer Maßgabe der Berufungsbegründung kann sich das Land - nach dem Vorbringen der Klägerin - mit Erfolg aber auch nicht auf das zweite Argument ("finanzielle Mehrbelastung") berufen. Insoweit bringt die Klägerin vor, dass sich die (mit der Altersteilzeit der Klägerin verbundenen) Aufwendungen für die Universität wesentlich günstiger darstellen würden, als dies in erster Instanz von Beklagtenseite vorgetragen worden sei. Die Ausgaben der Universität seien für eine neue Sachbearbeiterin an Stelle der Klägerin bei gleichem Beschäftigungsumfang in der gleichen Entgeltgruppe wesentlich geringer als bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Die Klägerin verweist darauf, dass sie ("eingeordnet in der Stufe 6 plus") ein wesentlich höheres Gehalt beziehe als eine "Mitarbeiterin der Stufe 1". Die beklagte Partei hätte, wenn sie der Klägerin die Altersteilzeit bewilligte, gegenüber den bei ihr entstehenden Kosten Einsparungen in einer Gesamthöhe von 21.894,00 € gegenüber Mehrkosten für die Altersteilzeitaufstockung von 25.122,00 € an Lohnkosten erzielt. In diese Berechnung sei noch nicht einmal die Möglichkeit eingeflossen, von der Agentur für Arbeit gemäß ATZG einen Ausgleichsbetrag zu erhalten. Auf die Berechnung der Klägerin gemäß S. 2 ff. der Berufungsbegründung wird verwiesen. An Hand ihrer Berechnung - so bringt die Klägerin weiter vor - sei unschwer nachzuvollziehen, dass auf Grund der Einstellung einer Neukraft für den Arbeitgeber weit geringere Kosten anfielen, die die Aufwendungen für die Altersteilzeit der Klägerin fast völlig kompensierten. Die Klägerin macht geltend, dass die Universität erst im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Prüfung zu finanziellen Auswirkungen überhaupt erst habe vornehmen lassen. Sie habe diese einseitig zur Untermauerung ihrer grundsätzlichen Ablehnungsabsicht prüfen lassen, ohne andere für die Klägerin positive Berechnungen anzustellen. Die Universität habe somit kein Ermessen ausgeübt, sondern sich lediglich an ihrem Ablehnungsvorsatz orientiert. Unter Bezugnahme auf die der Berufungsbegründung beigefügte Anlage (Vorlage zu TOP 5 der Senatssitzung vom 19.10.2010; Bl. 284 ff. d.A.) macht die Klägerin geltend, dass die Haushaltslage der Universität keineswegs so desolat sei, wie beklagtenseits behauptet. Dazu führt die Klägerin ebenso weiter aus wie dazu, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch der Gleichheitsgrundsatz vorliegend verletzt sei. Insoweit verweist die Klägerin auf den Fall eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Dienst aus dem gleichen Jahrgang und Beantragungszeitraum (mit einer höheren und damit kostenaufwendigeren Eingruppierung). Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2011 (Bl. 315 ff. d.A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird.

6

Die Klägerin beantragt,

7

unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz vom 12.10.2010 - 8 Ca 481/10 - das beklagte Land zu verurteilen,
der Klägerin ab dem 01.12.2009 Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen und mit der Klägerin eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen.

8

Das beklagte Land beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Klägerin nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 03.03.2011 (Bl. 309 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

11

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

13

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes erstrebt zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2016. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem Antragsschreiben der Klägerin vom 27.10.2009. Da die Klägerin dort darauf hinweist, dass sie zum 01.05.2016 in Rente gehen kann, ist zu schließen, dass die Passiv-Phase der Altersteilzeit mit Ablauf des 30.04.2016 enden soll. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell erbracht werden, wobei die bisher von der Klägerin geschuldete (regelmäßige) Arbeitszeit halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, d.h. bis zum 15.02.2013, erbracht werden soll. Hieran soll sich die Passiv- bzw. Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den kraft Vereinbarung anzuwendenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll der Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen. Insoweit aber auch im Übrigen macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt es letztlich nicht, das Klagebegehren rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil vom 12.10.2010 geschehen ist.

14

2. Demgemäß ist die Klage unbegründet.

15

a) Die am … 1953 geborene Klägerin gehört zu der Gruppe von Arbeitnehmern, mit denen der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren kann (aber nicht muss). Nach näherer Maßgabe der tariflichen Regelung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung (Umwandlung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis) in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Eine derartige Ermessens-Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB bzw. § 106 GewO setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat, wobei freilich bereits feststehende oder voraussichtliche zukünftige Entwicklungen angemessen mitberücksichtigt werden können. Vorliegend wahrt die Entscheidung des Arbeitgebers billiges Ermessen (gerade noch) ausreichend. Das Interesse der Klägerin daran, ab dem 16.02.2013 mit der Freistellungs-Phase der Altersteilzeit zu beginnen, ist aus den von der Klägerin im Schreiben vom 10.11.2009 angeführten Gründen und den dort dargestellten Umständen durchaus nachvollziehbar und berechtigt. Mit dem Wegfall der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Arbeitspflicht hätte die Klägerin mehr Zeit, um für die dort genannten Angehörigen zu sorgen. Die derzeit bestehende Doppelbelastung (familiäre Belastungen zum einen und Belastungen auf Grund des Arbeitsverhältnisses zum anderen) wäre mit Beginn der Freistellungs-Phase nicht mehr gegeben.

16

b) aa) Allerdings kann sich auch das beklagte Land bzw. die Universität K. für die Ablehnung des Altersteilzeit-Wunsches der Klägerin auf ein Sachargument berufen (finanzielle Mehrbelastung). Auf Grund der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften entstehen dem Arbeitgeber mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis finanzielle Lasten. Das sind die tariflich vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim - wie hier gewünschten - Blockmodell. Soweit der Arbeitgeber nicht durch eine bestimmte Nachbesetzung des Arbeitsplatzes Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit erhält, verbleiben die finanziellen Mehraufwendungen beim Arbeitgeber. Diese finanziellen Gesichtspunkte können die Möglichkeiten der Gewährung von Altersteilzeit einschränken. Insoweit kann gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes ein berechtigtes fiskalisches Interesse daran bestehen, die Kosten für das beschäftigte Personal niedrig zu halten. Der Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung ist zu beachten.

17

bb) Vor diesem Hintergrund sind die finanziellen Erwägungen, auf die die Ablehnungsentscheidung vom 11.01.2010 unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Mehrbelastung gestützt wird, als ausreichender sachlicher Grund anzuerkennen. Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin beantragte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses bei dem beklagten Land bzw. bei der Universität K. eine besondere Kostenbelastung hervorruft. Die von der Klägerin gewünschte Laufzeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2016 beträgt insgesamt 77 Monate, also 6 Jahre und 5 Monate. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind - bei Erfüllung der in § 3 ATZG genannten Anspruchsvoraussetzungen - gemäß § 4 Abs. 1 ATZG auf längstens 6 Jahre begrenzt. Bei einer - wie hier beantragten - längeren Dauer muss der Arbeitgeber nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen sondern die gesamte Aufstockung tragen, ohne dass er die Möglichkeit der Refinanzierung hat. Darauf hat zutreffend das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - hingewiesen.

18

Soweit die Klägerin dem beklagten Land bzw. der Universität vorwirft, bei den Berechnungen von den für sie ungünstigsten Bedingungen ausgegangen zu sein, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Vielmehr entspricht es gerade dem Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung, dass bei der Prognose bzw. Einschätzung künftiger Entwicklungen eher ungünstige Annahmen zu Grunde zu legen sind als zu günstige. Aus den Ausführungen der Klägerin auf Seite 3 - unten - der Berufungsbegründung ("… fast völlig kompensieren…") ergibt sich, dass die von der Klägerin angenommenen Einsparungen (durch die Einstellung einer Ersatzkraft mit Entgeltgruppe 6 Stufe 1 TV-L an Stelle der Klägerin) die finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersteilzeit der Klägerin (siehe dazu bereits die Berechnung gemäß Schreiben der OFD/ZBV vom 03.11.2009 nebst Anlage) gerade nicht vollständig ausgleichen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang dann noch auf die Möglichkeit hinweist, über die Bundesagentur Mittel (Förderleistungen) zu erlangen, ist dem entgegen zu halten, das die Erstattungsleistungen der Bundesagentur nach näherer Maßgabe der §§ 3 und 4 ATZG eben an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpft und zudem zeitlich begrenzt sind.

19

cc) Die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Schreiben vom 11.01.2010 ist zwar denkbar knapp gehalten. Gleichwohl lassen die dortigen Ausführungen noch ausreichend erkennen, dass die Universität die wesentlichen Umstände des Falles der Klägerin bedacht und insbesondere auch das Interesse der Klägerin in ihre Überlegungen einbezogen hat. Das E-Mail-Schreiben der Klägerin vom 10.11.2009 wird im Ablehnungsschreiben vom 11.01.2010 ausdrücklich erwähnt. Dies spricht dafür, dass die darin enthaltene Argumentation der Klägerin von der Kanzlerin der Universität auch in ihre Überlegungen einbezogen wurde. Alleine der Umstand, dass gleichwohl eine Ablehnungsentscheidung getroffen wurde, macht diese Ablehnung noch nicht unbillig im Sinne der Ermessenskontrolle gemäß § 315 BGB. Vielmehr hält sich die Ablehnungsentscheidung im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden pflichtgemäßen Ermessens. Im Bereich der Altersteilzeit ist eine Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers nicht nur dann pflichtgemäß bzw. angemessen und billig, wenn die Ablehnung auf die in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten Gründe gestützt wird. Diese zuletzt genannte Vorschrift bezieht sich anerkanntermaßen lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 TV ATZ. Zu dieser Arbeitnehmergruppe gehört die am 03.04.1953 geborene Klägerin nicht. Der im Ablehnungsschreiben angegebene finanzielle Grund (finanzielle Mehrbelastung) stellt unter den gegebenen Umständen einen sachlichen Grund dar. Im Rahmen billigen Ermessens genügt jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dies ist anerkanntes Recht.

20

c) Die verfahrensgegenständliche Ablehnungsentscheidung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

21

aa) Ein Verstoß im letztgenannten Sinne würde allerdings dann vorliegen, wenn die Klägerin objektiv ungleich behandelt worden wäre und wenn sich für die Entscheidung der Universität ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden ließe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Universität bei ihrer Entscheidung zum Nachteil der Klägerin die "Allgemeinen Grundsätze" vom 04.08.2008 und die dadurch eingegangene Selbstbindung unberücksichtigt gelassen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Einer der dort in Ziffer 2 Buchst. a) bis d) genannten Tatbestände ist vorliegend nicht gegeben.

22

bb) Im Übrigen nennt die Klägerin insoweit lediglich den Fall eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Dienst. Mit dem damit zusammenhängenden Vorbringen hat die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen eines Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend dargetan. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass das beklagte Land und/oder die Universität eine abstrakte, von § 2 TV ATZ bzw. von den "Allgemeinen Grundsätzen" vom 04.08.2008 abweichende abstrakte Regel geschaffen hätte, nach der Altersteilzeit bewilligt wird. Es fehlt an der Darlegung eines generalisierenden Prinzips, was Voraussetzung für Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wäre. Auch besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so dass ein Arbeitnehmer sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, einem mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer sei zu Unrecht Altersteilzeit bewilligt worden. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen. (Auch) dies ist anerkanntes Recht. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob dem betreffenden Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst zu Recht oder zu Unrecht Altersteilzeit bewilligt wurde. Dahingestellt bleiben kann auch, ob dieser wissenschaftliche Mitarbeiter überhaupt mit der Klägerin vergleichbar ist, was das Arbeitsgericht verneint hat.

III.

23

Da auch das übrige Vorbringen der Klägerin den Klageantrag nicht rechtfertigt, unterliegt die Berufung der kostenpflichtigen Zurückweisung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.