Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 02. Sept. 2016 - 12 Ca 816/16

published on 02/09/2016 00:00
Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 02. Sept. 2016 - 12 Ca 816/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 31.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt war.

Der Kläger war nach seinem Studium in mehreren Apotheken in Deutschland tätig und übernahm ab 4.9.2003 die Leitung der ... Apotheke im ... Center in ... Von November 2004 bis Juli 2007 leitete der Kläger zudem die ......-Apotheke in ... Ab 1.3.2008 leitete er zudem die ... Apotheke in ... Für die Räumlichkeiten der ... und der ... Apotheke wurden zwischen ihm und der Beklagten Mietverträge unterzeichnet (...) Für die Räumlichkeiten unterzeichneten die Parteien am 29.8.2003 einen Vertrag, dass die ... als Vermieterin in den Vertrag anstelle der Beklagten eintrete (Zwischen den Parteien ist umstritten, worauf sie sich bei Begründung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses im Einzelnen geeinigt haben und wie dieses Rechtsverhältnis durchgeführt wurde.

Personal stellte der Kläger selbst ein und unterzeichnete die Arbeitsverträge. Lediglich im ersten vom Kläger durchgeführten Bewerbungsgespräch mit einem Kandidaten war der Geschäftsführer der Beklagten zugegen.

Mit der Erledigung seiner Steuererklärungen beauftragte der Kläger die Steuerberatungsgesellschaft. Diesen Vertrag kündigte er mit Schreiben vom 30.6.2010 fristlos (Bl. ...). Im Nachgang reichte die ... dennoch weitere Steuerunterlagen für den Kläger beim Finanzamt ein (Bl ...). Die Steuererklärung des Klägers für das Jahr 2011 übernahm ein vom Kläger sodann beauftragter Steuerberater.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Vollzug des von ihm angenommenen Arbeitsverhältnisses weitere von ihr geführte Unternehmen eingeschaltet („...“), namentlich die ..., die ..., die ..., die ..., die ... und die ... Die bilde die ... Dachorganisation, die sei mit starkem Einfluss untergeordnet.

Zur Beendigung einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten schlossen der Kläger auf der einen Seite sowie die Beklagte, die ..., die ...  und die ... am 18.7.2013 einen Vergleich im Zusammenhang mit „der Beendigung von Miet- und Leasingverhältnisses zweier vom [Kläger] betriebener Apotheken in ... und ... (...) Die Einigung erfolgte ausdrücklich „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“.

Der Kläger behauptet, er sei am 2.8.2002 in ... mit dem Geschäftsführer der Beklagten übereingekommen, dass er ab 1.11.2002 für die Beklagte in einer ihrer rund 50 Apotheken arbeiten und alsbald eine dieser Apotheken leiten sollte. Die Beklagte habe ihm in Aussicht gestellt, ab 1.3.2003 die neu einzurichtende Apotheke im ... Center in ... zu übernehmen. Die Betriebserlaubnis und alle Erfordernisse für die Eröffnung habe die Beklagte für den Kläger besorgen sollen. Das Ergebnis der Verhandlungen sei schriftlich ausgefertigt worden, der Kläger habe aber kein Exemplar erhalten. Inhalt der Einigung sei im Wesentlichen gewesen:

– Der Kläger verpflichte sich, die ihm zugewiesene Apotheke gewissenhaft und wirtschaftlich zu führen.

– Der Kläger verpflichte sich, die ihm zugewiesene Apotheke nach den Richtlinien der Beklagten zu führen.

–  Der Kläger verpflichte sich, für die jährliche persönliche Steuererklärung die Firma ... zu beauftragen.

– Der Kläger erhalte ein jährliches Entgelt von 80.000 € brutto zuzüglich eines Drittels des Überschusses des Jahresgewinns, zwei Drittel seien nach Weisung an die ... zu überweisen.

– Der Kläger habe Anspruch auf 35 Tage Urlaub.

– Die Beklagte stelle den Kläger von jeglichen wirtschaftlichen Risiken frei.

– Beide Parteien verpflichteten sich zum Stillschweigen, Streitigkeiten solle Rechtsanwalt schlichten, der auch den Vertrag aufbewahre und nicht aushändige.

– Der Kläger sei verpflichtet, Änderungen seines Familienstandes unverzüglich mitzuteilen.

– Im Falle der Beendigung sei die Apotheke an einen anderen von der Beklagten bestimmten Apotheker zu übertragen.

Für den Betrieb der  ... Apotheke in ... bzw. der ...-Apotheke in sei in der Folge jeweils ein zusätzliches jährliches Entgelt von jeweils 30.000 € vereinbart worden.

Auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten hin habe der Kläger sodann von November 2002 bis Mai 2003 in Apotheken in ... und ... gearbeitet. Mit den jeweiligen Leitern der Apotheken habe der Kläger vorab keinerlei Kontakt gehabt. Für diese Zeit habe er nach Vorgabe der Beklagten Rechnungen für Beratungsleistungen (Bl. ...) an die Beklagte gestellt, welche diese auch beglichen habe. Für seinen anschließenden Urlaub habe ihm die Beklagte ein „Darlehen für private Zwecke“ i.H.v. 25.000 € gewährt (...).

Die Einrichtung der ...-Apotheke im ...-Center habe die Beklagte - wie immer bei den von ihr betriebenen Apotheken - bezahlt. Die Arbeitsteilung habe der für die 2008 vom Kläger ebenfalls übernommene ...-Apotheke in von der Beklagten erstellten Checkliste (Bl. ...) entsprochen.

Bei der Erlangung der Betriebserlaubnis habe ihn die Beklagte maßgeblich unterstützt. Die Verhandlungen mit dem zuständigen Pharmazierat habe der Prozessvertreter der Beklagten übernommen. Um das notwendige Startkapital vorweisen zu können, habe ihm die ... Steuerberatungsgesellschaft 25.000 € zur Verfügung gestellt; das Darlehen sei unverzüglich nach dem Nachweis wieder zurückgezahlt worden.

Die Beklagte habe die Führung der Apotheke wirtschaftlich ständig kontrolliert und den Betrieb durch Weisungen gesteuert. Wenn er Urlaub genommen habe, habe er dies der Beklagten auch jeweils vorab mitgeteilt.

Führungswechsel in einer Apotheke würden durch Kauf- und Übernahmevertrag geregelt, letzten Endes weitestgehend zum Nulltarif. Entsprechend habe die Beklagte auch mit dem Kläger durch Geltendmachung einer angeblichen Kaufoption (...) und ... ein späteres Übernahmeangebot für die Apotheken des Klägers durch den Apotheker verfahren wollen. Die Beklagte bestimme und steuere über die sog. Erfahrungsaustausch (Erfa)-Tagungen ein einheitliches Apothekenkonzept, auch die Namensgebung für die Apotheken sei hierüber geregelt worden. Auf das Protokoll der Erfa-Tagung am 7.11.2007 ... wird Bezug genommen. Einen Datenschutzbeauftragten habe der Kläger nach Vorgabe der Beklagten bestimmt. Die Beklagte habe die Betriebserlaubnis besorgt und Anweisungen zur Buchhaltung gegeben. Sie habe den Einkauf und die Einkaufsverhandlungen durch „Empfehlungen“, die faktisch Weisungen seien, gesteuert. Auf die diesbezüglichen Schreiben der Beklagten (Anlagen K28-K31, ... wird Bezug genommen. Die Beklagte selbst habe über die in den Apotheken eingesetzte Software die Umsatzzahlen der Apotheken gekannt (...) der Server stehe bei ihr.

Sein Hauptlieferant sei ein Unternehmen gewesen, welches einen Vertrag mit der Beklagten gehabt habe, an dem er selbst nicht beteiligt gewesen sei. Nur für 20% des Sortiments habe er Ein- und Verkaufspreise selbst bestimmen können. Er habe kein eigenes Kapital eingesetzt und keine Arbeitsgeräte eingebracht ...

Die Beklagte habe den Kläger angewiesen, an den von ihr organisierten ErfaTagungen teilzunehmen („Einladung ...). Allerdings sei eine Teilnahme nicht immer möglich. Aus diesem Grund habe der Kläger an der Erfa-Tagung am 7.11.2007 nicht teilgenommen. Die Beklagte habe zudem die Weisung erteilt, Mitarbeiter der Apotheke zum E-Learning anzumelden (...) und Fotos von der Apotheke angefordert (...) Sie habe die Wirtschaftszahlen der Apotheke durch Mietnachlässe und

– nachforderungen, Werbezuschüsse, Storni und andere Rechnungen „jongliert“ (Gutschriften der Beklagten an den Kläger ...

Sein Gehalt habe der Kläger durch Entnahmen vom Konto der von ihm geleiteten Apotheken erhalten. Den der Beklagten nach den Vereinbarungen zustehenden Teil habe er in der Kasse gelassen.

Im Juni 2009 habe der Kläger erfahren, dass die Beklagte per Inserat einen Apotheker zur Filialleitung in einer mittelfränkischen Großstadt suche (Zeitungsannonce der ...) In der Folge hätten die Beklagte und andere Unternehmen der ... dem Kläger Gutschriften erteilt, die zu erheblichen Umsatzsteuer-Nachzahlungen geführt hätten, welche aus dem Konto der Apotheke zu zahlen gewesen seien.

Insgesamt entspreche die Durchführung des Rechtsverhältnisses der Parteien dem von der Beklagten mit all ihren Apotheken durchgeführten System.

Mit seiner am 17.2.2016 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger unter anderem seinen Anspruch auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.7.2013 monatliche Gehaltsabrechnungen zu erteilen, die Lohnsteuer dem Finanzamt zu melden und dem Kläger die monatlichen Gehaltsabrechnungen in schriftlicher Form auszuhändigen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 1.11.2002 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie betreibe keine Apotheken, sondern sei lediglich im Apothekenmarkt als gewerbliche Zwischenvermieterin tätig. Hierzu nutze sie ihre Kontakte zu Betreibern von Einkaufszentren, Ärztehäusern usw. Die von ihr in solchen Immobilien angemieteten Räumlichkeiten vermiete sie an selbständige Apotheker weiter.

Die vom Kläger benannten Unternehmen seien jeweils selbständig. Der Kläger sei mit ihnen jeweils eigenständige vertragliche Beziehungen eingegangen. Sie würden nicht von der Beklagten geführt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe zuletzt lediglich der Mietvertrag für die Apotheken-Räume in ... bestanden.

Die Vertretungsleistungen des Klägers in den Jahren 2002 und 2003 habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger lediglich vermittelt, um die Zeit bis zur Eröffnung der ...-Apotheke im ...-Center in ... zu überbrücken. Weil die Beklagte daran interessiert sei, für die von ihr angemieteten Räumlichkeiten geeignete Apotheker als Mieter zu motivieren und an sich zu binden, sei sie im Einzelfall auch bereit, von diesen Rechnungen über Beratungsleistungen zu akzeptieren, die sie dann an die jeweiligen Einsatz...-Apotheken weiterleite.

Die Beklagte habe nicht die Einrichtung der vom Kläger betriebenen Apotheken übernommen, sondern hierfür die ... bzw. die ... vermittelt.

Neben den Mietverhältnissen biete die Beklagte ihren Mietern zusätzliche Beratungsleistungen. Es stehe den Apothekern frei, diese anzunehmen oder abzulehnen. Die Beklagte gebe auch keinerlei Vertragspartner vor. Die Beklagte habe den Kläger zudem unter anderem bei der Erlangung der Betriebserlaubnis und anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Eröffnung der Apotheken insofern aus eigenem Interesse unterstützt, weil sie vor allem bei Center...-Apotheken gegenüber dem Hauptvermieter in der Pflicht sei, für einen Apothekenbetrieb in den Räumlichkeiten zu sorgen. Aus diesem Grund habe sie im Einzelfall bei wirtschaftlichen einer Apotheke des Klägers diesem auch Zuschüsse gewährt oder Mietschulden erlassen.

Die Erfa-Gruppen beschränkten die teilnehmenden Apotheker nicht in ihrer eigenverantwortlichen Leitung.

Der Kläger sei mit seinen Apotheken Teil einer Apotheken-Kooperation gewesen, die unter anderem das Ziel verfolgten, günstige Einkaufskonditionen zu verhandeln. Hiervon habe auch der Kläger profitiert. Die Beklagte habe auch nicht den Einkauf für den Kläger übernommen, sondern lediglich Empfehlungen ausgesprochen.

Der klägerischen Behauptung, er sei Arbeitnehmer gewesen, stünden zudem die in den Steuerbilanzen vom 31.5.2011 (...) bzw. 31.7.2011 (...) ausgewiesenen Entnahmen im Jahr 2010 i.H.v. 247.866,79 € bzw. 233.431,20 €.

Im Übrigen wendet die Beklagte ein, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die begehrte Feststellung keinerlei Wirkungen für Gegenwart und Zukunft hätte. Jedenfalls seien die klägerseits geltend gemachten Ansprüche verwirkt. Der Kläger sei bislang - auch in den bisherigen gerichtlichen Verfahren - selbst allenfalls vom Bestehen einer stillen Gesellschaft ausgegangen, nicht aber von einem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger bestreitet die von der Beklagten vorgetragenen Entnahmen gemäß den Steuerbilanzen. Sein mittlerweile verstorbener Steuerberater habe hierfür Rücksprache mit der Zeugin ... genommen. Der Kläger wisse nicht, welche Zahlen er von dieser erhalten habe. Der Kläger selbst habe sich vom ersten Tag an nicht mit steuerlichen Fragen beschäftigen müssen und könne die Vorgänge daher weder nachvollziehen noch prüfen.

Im Übrigen habe die Beklagte auf den klägerischen Vortrag in zahlreichen Punkten nicht erwidert, dieser gelte daher als zugestanden (Bl. ...) Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle der Güteverhandlung vom 22.3.2016 sowie der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 2.9.2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu Ziff. 2 eben die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Damit handelt es sich um einen sog. „sic-non“-Fall. Ein solcher liegt unabhängig von dem geltend gemachten Unwirksamkeitsgrund stets dann vor, wenn der Kläger das Bestehen bzw. Fortbestehen eines „Arbeitsverhältnisses“ geltend macht (vgl. ErfK/Koch § 2 ArbGG Rn. 40). Ein Streitgegenstand der Klage ist damit die Einordnung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis. Der Klageerfolg hängt folglich auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung über Anträge, wie sie der Kläger gestellt hat, zuständig (hierzu BAG 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - NZA 2001, 341).

Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen und Meldung der Lohnsteuer an das Finanzamt, welche als spezifisch arbeitsrechtliche Nebenpflichten des Arbeitgebers ebenfalls ein Arbeitsverhältnis voraussetzen.

Die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, reicht daher zur Begründung der arbeitsrechtlichen Zuständigkeit aus. Ist sein Vortrag nicht schlüssig oder erweislich, ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (ErfK/Koch § 2 ArbGG Rn. 39 m.w.N.).

Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG örtlich zuständig, da der Kläger seine Tätigkeit zuletzt gewöhnlich in Nürnberg ausgeübt hat.

B. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen. Aus den Einlassungen der Parteien im vorliegenden Verfahren ist evident, dass zwischen ihnen weiterhin Streit über die Qualifikation des zwischen ihnen bestehenden oder ehemals bestehenden Rechtsverhältnisses besteht. Auch haben die Parteien im Kammertermin beiderseits darauf hingewiesen, dass weiterhin Unklarheit bestehe über die steuerliche Behandlung von Einkommen, welches der Kläger im Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheken erzielt habe. Diese hänge nicht zuletzt von der Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ab. Hieraus ergibt sich das rechtliche Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Klärung dieser Frage.

C. Das Verfahren war auch nicht, wie von der Beklagten angeregt, bis zu einer Entscheidung im zwischen den Parteien geführten Prozess vor dem LG Leipzig - 3 O 609/16 - auszusetzen. Dort geht es um die Auslegung des Vergleichs vom 18.7.2013 und die Frage, ob der Kläger bestimmte Äußerungen tätigen darf oder nicht. Streitgegenstand ist dort also ein Unterlassungsanspruch aus der Vergleichsvereinbarung, nicht ein eventuelles Arbeitsverhältnis der Parteien. Auf den rechtskräftigen Beschluss des ArbG Nürnberg vom 17.12.2015 im Verfahren 12 Ca 6514/15 zwischen den Parteien wird verwiesen.

D. Die Klage ist unbegründet. Die Darlegungen des Klägers lassen nach Überzeugung der Kammer nicht den Schluss zu, er wäre Arbeitnehmer der Beklagten gewesen.

I. Allerdings steht der Klage keine Verwirkung der klägerischen Ansprüche entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, kann sich ein Beschäftigter gegenüber seinem Vertragspartner nicht darauf berufen, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, wenn er sich hierbei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich verhält. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen. Das Verbot des Selbstwiderspruchs hindert Vertragsparteien auch daran, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrags zu berufen, den sie viele Jahre lang als rechtswirksam angesehen und beiderseits erfüllt haben. Insbesondere ist das Vertrauen eines Vertragspartners auf eine bestimmte Rechtslage schutzwürdig, wenn er von dem anderen Teil in diesem Glauben bestärkt worden ist (BAG 4.12.2002 - 5 AZR 556/01 - BAGE 104, 86).

Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist jedoch auch rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten im Rechtsstreit ändern. Jeder Partei steht es in der Regel frei, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 4.12.2002 - 5 AZR 556/01 BAGE 104, 86).

Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dass die Parteien, solange das Rechtsverhältnis zwischen ihnen durchgeführt wurde, die Qualifikation auch nur erörtert hätten, ist nicht vorgetragen. Seither streiten sie darüber. Der Vergleich vom 18.7.2013 enthält dazu ausdrücklich keine Festlegung. Wie daraus für die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen erwachsen sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

II. Dabei sprechen aus Sicht der Kammer erhebliche Indizien dafür, dass Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den Parteien eine Dienstleistung des Klägers war.

Anhaltspunkte hierfür sind insbesondere die Rechnungen für Beratungsleistungen aus den Jahren 2002 und 2003. Unstreitig war der Kläger in dieser Zeit in verschiedenen Apotheken tätig und hat hierfür der Beklagten stundenbezogene Honorare in Rechnung gestellt, welche diese bezahlt hat. Soweit es sich insoweit - wie die Beklagte behauptet -um Rechtsverhältnisse allein zwischen dem Kläger und den betreffenden Apothekern gehandelt hätte, erschließt sich nicht, weshalb sie diese Honorare gezahlt hat - selbst wenn sie die Rechnungen an die Apotheker „weitergeleitet“ hätte. Eine bloße „Vermittlung“ wie von ihr behauptet lag offensichtlich nicht vor.

Die von der Beklagten vorgelegten Mietverträge stehen der Annahme einer Dienstleistung des Klägers an die Beklagte nicht entgegen. Danach wurden die Räumlichkeiten gerade zum Betrieb einer Apotheke vermietet (§ 1 Abs. 1 der Verträge vom 8.7.2003 und vom 23.1.2008 (Anlagen B13 und B2). Vor allem kann die von der Beklagten behauptete Kombination von Mietverträgen und Beratungsleistungen der Beklagten und anderer Unternehmen gegenüber dem Kläger nicht erklären, weshalb sie bei vereinbarten Mieten um die 10.000 € dem Kläger bei angeblich festgestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten „Zuschüsse“ in fünf- oder sechsstelliger Höhe gewährte, statt sich tunlichst nach einem solventen neuen Mieter umzusehen. Allein eine Betriebspflicht aufgrund ihres eigenen Mietvertrags mit dem Hauptvermieter vermag solche enormen Investitionen in einzelne Apotheken bei auf der Hand liegendem großem Verlustrisiko nicht schlüssig zu erklären.

Gegen die von der Beklagten behauptete Vertragsgestaltung und für eine Dienstleistung des Klägers sprechen zudem der offenbar ungehinderte Zugriff der Beklagten auf die Umsatzzahlen des Klägers (Anlage K 33), die im Weisungston formulierte „Einladung“ zur Erfa-Tagung in ... (Anlage K 37: „den sie bitte ausgefüllt bis zum 04.03.04 zurückfaxen“ und „obligatorische gemeinsame Abendveranstaltung“); ebenso die Weisung, Mitarbeiter zum E-Learning anzumelden (Anlagen K 40 und K 41). Auch die Bitte um Erstellung von Fotos einschließlich Vorgaben dazu, in welchem Format diese herzustellen seien (Anlage K 42), passt weder zu einem Mietvertrag noch zu Beratungsleistungen seitens der Beklagten.

III. Mit seiner Klage konnte der Kläger aber nur Erfolg haben, wenn zwischen den Parteien nicht nur ein Dienstverhältnis, sondern gerade ein Arbe/tsverhältnis festzustellen gewesen wäre. Hierfür vermag die Kammer jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen. Hierfür können die Behauptungen des Klägers als zutreffend unterstellt werden.

1. (Selbständiges) Dienstverhältnis und Arbeitsverhältnis unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet, wobei eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder erforderlich noch ausreichend ist. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06 - NZA 2008, 878).

Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (freien Mitarbeiterverhältnisses) erbracht werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (BAG 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124).

2. Die Tätigkeit als Apotheker kann zweifellos als selbständige Dienstleistung erbracht werden, hiervon geht das Apothekengesetz als Regelfall aus. Dies schließt indes nicht aus, Apotheker auch als Arbeitnehmer in einer von einem anderen, selbständigen Apotheker geführten Apotheke zu beschäftigen. Ob eine Apotheke zum damaligen Zeitpunkt oder heute nach apothekenrechtlichen Vorschriften durch einen Arbeitnehmer geleitet werden darf, spielt dabei nicht die entscheidende Rolle. Maßgeblich ist vor allem die tatsächliche Durchführung des Rechtsverhältnisses der Parteien. Ob die Beklagte mit ihrem Geschäftsmodell möglicherweise gegen apothekenrechtliche Vorschriften verstieß oder verstößt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

a) Indiz für die Selbständigkeit des Klägers ist dabei die diesem erteilte Betriebserlaubnis. Dass er diese mit Hilfe der Beklagten erlangt hat, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Jedenfalls ist der zuständige Pharmazierat aufgrund eigener Prüfung offenbar zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen selbständigen Betrieb der Apotheke erfülle.

Unstreitig hat der Kläger die Apotheken auch geleitet, selbst Personal eingestellt und die Arbeitsverträge unterschrieben. Dass die Beklagte konkrete Vorgaben zum einzu stellenden Personal oder zum Budget gemacht hätte, behauptet auch der Kläger nicht. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beklagten beim ersten Vorstellungsgespräch eines Bewerbers dabei war, lässt noch nicht auf eine wie auch immer geartete Weisungsbindung schließen.

Auch die aus den jedenfalls zuletzt nicht mehr von der ..., sondern von einem vom Kläger unstreitig selbst gewählten Steuerberater erklärten Entnahmen sprechen für eine selbständige Tätigkeit. Der klägerische Vortrag, er habe sich nie um die steuerlichen Fragen kümmern müssen und könne deshalb insoweit nichts zur Aufklärung beitragen, ist insoweit unbehelflich. Ihn trifft die Darlegungslast für die von ihm behauptete Arbeitnehmereigenschaft.

b) Der Kläger trägt auch keine Indizien vor, die darauf schließen ließen, er sei - wie er behauptet - in eine Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen.

Dass die Beklagte - so die Behauptung des Klägers - den Einkauf für den Kläger organisierte, widerlegt nicht ihren Vortrag, dies sei im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft geschehen. Auch dass der Kläger wie von ihm behauptet nur über 20% der Ein-und Verkaufspreise bestimmen konnte, spricht nicht für eine persönliche Abhängigkeit, sondern allenfalls für eine vertragliche Bindung der Apotheke gegenüber der Beklagten.

Dasselbe gilt für die behauptete Weisung hinsichtlich der Umbenennung der Apotheken. Wenn die vom Kläger geleiteten Apotheken Teil eines Apothekenverbunds gewesen sind, entspricht die Vorgabe eines bestimmten Designs den geschäftlichen Gepflogenheiten - vergleichbar etwa einem Franchise-System. Auch Franchisenehmer sind aber nur im Falle ihrer persönlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmer einzustufen (BAG 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - BAGE 86, 178).

Die vom Kläger behauptete Verpflichtung, mit der Beklagten verbundene Unternehmen mit Dienstleistungen zu beauftragen, vermag die Kammer nicht zu überzeugen, schon weil völlig offen bleibt, wie diese Verpflichtung sanktioniert gewesen sein sollte. Dass der Kläger sich auf diese Unternehmen eingelassen und das ihm von der Beklagten nach seinen Angaben vorgegebene System mitgemacht hat, lässt für sich allein noch nicht den Rückschluss zu, er sei insoweit vertraglich gegenüber der Beklagten gebunden gewesen. In der Tat belegt die - freilich nach Beginn des Konflikts mit der Beklagten erfolgte - Kündigung des Vertrags mit der ..., dass eine solche Kündigung möglich war.

Dass die ... nach der Kündigung weitere Steuererklärungen für den Kläger eingereicht hat, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Es handelt sich dann aber um ein vertragswidriges Verhalten der ... Inwiefern dies Rückschlüsse auf eine Weisungsbindung im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter bedingen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die vom Kläger vorgelegten personellen Verflechtungen der Unternehmen der "..." führen nicht dazu, dass diese Unternehmen (arbeits-)rechtlich als Einheit zu sehen wären. Einen Gemeinschaftsbetrieb behauptet der Kläger nicht.

Was die behaupteten Weisungen der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers ihm gegenüber hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit seiner Arbeitsleistung (§ 106 GewO) angeht, so bleibt der klägerische Vortrag pauschal. Er behauptet eine Weisungsbindung, ohne konkret vorzutragen, wann ihm konkret welche Weisung erteilt worden sei. Auch behauptet er nicht, dass ihm etwa Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgegeben gewesen wären.

Zum Thema Urlaub (nach seinen Angaben 35 Tage pro Jahr) trägt der Kläger nur vor, er habe diesen vorab der Beklagten mitgeteilt. Dass er eine Genehmigung der Beklagten gebraucht hätte - wie dies für einen Arbeitnehmer jeweils erforderlich wäre - behauptet er nicht.

c) Anweisungen, Fotos der Apotheke zu machen oder an Fortbildungen teilzunehmen bzw. Mitarbeiter hierzu anzumelden, lassen für sich genommen keinen Rückschluss auf ein Arbeitsverhältnis zu (LAG Köln 20.4.2015 - 2 Sa 998/14 - LAGE § 84 HGB Nr. 1).

Auch soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Einrichtung der Apotheke übernommen, ergibt sich daraus nicht seine Arbeitnehmereigenschaft. Zum einen kann eine solche Überlassung auch im Rahmen eines Mietverhältnisses erfolgen, zum anderen begründet die Nutzung fremder Betriebsmittel kein Arbeitsverhältnis (BAG 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218).

In der Gesamtschau ist für die Kammer daher allenfalls eine wirtschaftliche, nicht aber eine persönliche Abhängigkeit des Klägers erkennbar. Ob der Kläger insofern als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen wäre, kann dahinstehen. Ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand demnach jedenfalls nicht.

IV. Damit war nicht nur der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen, sondern auch der Leistungsantrag auf Erteilung von Abrechnungen (§ 108 GewO) und Meldung der Lohnsteuer an das Finanzamt (§ 39b EStG), weil diese Ansprüche als vertragliche Nebenansprüche gemäß § 241 BGB ebenfalls ein Arbeitsverhältnis voraussetzen würden.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO für die Statusklage mit einem Vierteljahresbezug des Klägers gemäß dem Vergleich der Parteien vom 18.7.2013 (vgl. Künzl in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. Rn. 393) und in Anlehnung an die Wertung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG und den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit 5% des entsprechenden dreifachen Jahresverdienstes des Klägers festgesetzt.

G. Es ist kein Grund gegeben, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Der Kläger kann nach Maßgabe folgender RechtsmittelbelehrungBerufung einlegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 20/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2014 – 1 Ca 10174/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten darum, ob das zwischen
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published on 09/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.09.2016, Aktenzeichen: 12 Ca 816/16, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta
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Annotations

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.