Arbeitsgericht München Endurteil, 04. Jan. 2019 - 36 Ca 11585/17
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EURO 50.163,27 festgesetzt.
Tatbestand
„§ 2 Tätigkeit, Arbeitsort
(1) Die Arbeitnehmerin wird eingestellt als Rechtsanwältin. Sie wird sich an den Insolvenzgerichten in E-Stadt und G, R und M als Insolvenzverwalterin um Verfahren bewerben.
§ 3 Verwaltertätigkeit
(1) Soweit die Arbeitnehmerin vor oder während der Dauer des Anstellungsvertrages zur Gutachterin, Treuhänderin, (vorläufigen) Sachwalterin, (vorläufigen) Insolvenzverwalterin oder Zwangsverwalterin („Verwaltertätigkeit“) bestellt wurde oder wird, tritt sie hier mit alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus Verwaltertätigkeit (z.B. Ansprüche auf Gutachterentschädigung nach JVEG sowie auf Vergütung für Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (insb. nach § 63 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 11nsO, § 274 Abs. 1 InsO, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO und § 18 ZwVwV)), an dem dies annehmenden Arbeitgeber ab.
(2) Vorstehender Absatz (1) gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsvertrags, soweit die Arbeitnehmerin bis zu diesem Zeitpunkt in dem jeweiligen Verfahren bereits zur Gutachterin, Treuhänderin, (vorläufigen) Sachwalterin, (vorläufigen) Insolvenzverwalterin oder Zwangsverwalterin („Verwalterin“) bestellt wurde. Im Falle der Bestellung zur Gutachterin, zur vorläufigen Sachwalterin oder vorläufigen Insolvenzverwalterin gilt Absatz (1) auch für das anschließende Hauptverfahren.
(3) Im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags werden sich die Parteien gemeinsam darum bemühen, dass alle Verfahren, die den Bestimmungen nach vorstehenden Abs. 1 und zwei unterfallen, auf einen oder mehrere von dem Arbeitgeber zu benennende Dritte als Verwalter übertragen werden. Sollte eine Übertragung ganz oder teilweise unmöglich sein, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, die Verwaltertätigkeit weiterzuführen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren, soweit gesetzlich zulässig, in der Kanzlei des Arbeitgebers zu bearbeiten. Für die gleichwohl nach Beendigung des Anstellungsvertrags erforderlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin hat sie Anspruch auf angemessenen Stundenlohn. Maßgeblich ist insofern ein Stundensatz in Höhe von 50% des gewöhnlichen Stundensatzes, zu dem der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsvertrags abrechnet (derzeit 220,- € p.h.).
§ 13 Sonstiges
(1) Die Kammerbeiträge sowie Fortbildungskosten für die Arbeitnehmerin übernimmt der Arbeitgeber. …
(2) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung als Rechtsanwältin in Höhe der Mindestdeckungssumme von € 250.000,00 abzuschließen. Darüber hinaus gewährleistet der Arbeitgeber einen angemessenen Versicherungsschutz für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin als Verwalterin;
...“
-
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.963,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt,
a. der Klägerin hinsichtlich der folgenden Verfahren Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das Amtsgericht E-Stadt - Abteilung für Insolvenzsachen - jeweils Vergütung und Auslagen der Beklagten als Insolvenzverwalterin festgesetzt hat und ob der Beklagten der jeweils festgesetzte Betrag bereits zugeflossen ist:
(1) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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B. S. |
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(2) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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F. C. |
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(3) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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G. C. |
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(4) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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H. A. |
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(5) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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K. E.M. |
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(6) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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L. M. |
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(7) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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S. S. |
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(8) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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S. B. |
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(9) |
Amtsgericht |
E-Stadt |
- Abteilung |
Insolvenzsachen, |
AZ … |
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S. F. |
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b. an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft der Höhe nach noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte in den im Folgenden genannten Verfahren verpflichtet ist, zukünftig von ihr vereinnahmten Vergütungs- und Auslagenbeträge aus ihrer Tätigkeit als Gutachterin, Treuhänderin, vorläufigen Insolvenzverwalterin und Insolvenzverwalterin in entsprechender Anwendung des § 667 BGB an die Klägerin herauszugeben, soweit diese Beträge auf Tätigkeiten der Beklagten zurückzuführen sind, die sie als Arbeitnehmerin der Klägerin oder der Rechtsanwaltskanzlei B, E-Stadt, im Rahmen der jeweiligen Verfahren erbracht hat:
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. H.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. B:
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. I.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. J
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E GmbH
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ … F. K.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ … G. M.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G.Hj.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G.U.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. K.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. Hj.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. H.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. MKJ.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H., B.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.M. (Künstlername M.T.)
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen AZ… K. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L.T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ L. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. N.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. I.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. O.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M GmbH
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. M.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. P.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… N. I.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… N. F.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. H.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. P.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. N.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. K.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. C.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… V. S.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. Y.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. G.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. T.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. V.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. R.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. E.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. U.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. O.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... Z. G.
Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A.H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… / u. AZ… C. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. Y.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... C. I.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… D. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Dr. P.W.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… D. R.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. R.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... G. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. V.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... J. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. W.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. Z.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. GmbH
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. V.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M.U.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. Ü.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. F.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. Y.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. L.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. V.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Firma S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. P.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. I.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. N.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. K.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. I.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. G.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. T.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. B.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... W. A.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. W.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. E.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. J.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Y. S.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Y. H.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. C.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. D.
Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. Z.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
II.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
- 1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, - 2.
die Erteilung von Rechtsrat, - 3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und - 4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch
- 1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, - 2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und - 3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.
(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
- 1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, - 2.
die Erteilung von Rechtsrat, - 3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und - 4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch
- 1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, - 2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und - 3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.
(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.
(3) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
- 1.
daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt, - 2.
daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird, - 3.
daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
- 1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; - 3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; - 4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; - 5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; - 6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; - 7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; - 8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; - 9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
- 1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, - 2.
die Erteilung von Rechtsrat, - 3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und - 4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch
- 1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, - 2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und - 3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.
(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.