Arbeitsgericht München Endurteil, 04. Jan. 2019 - 36 Ca 11585/17

bei uns veröffentlicht am04.01.2019

Gericht

Arbeitsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EURO 50.163,27 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis über Zahlung, Auskunft und Zahlung sowie über Feststellung bezüglich Tätigkeitsvergütungen aus Insolvenzverwaltertätigkeit der Beklagten.

Die Beklagte ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht und war zunächst für die Rechtsanwaltskanzlei B tätig. Die Klägerin, eine Insolvenzverwaltungsgesellschaft, erwarb mit Kaufvertrag vom 13.10.2015 von Rechtsanwalt B mit Wirkung zum 01.10.2015 „Goodwill“ und „Insolvenzverfahren/Auftragsbestand“ (Anlage K1, Bl. 20ff dA). Der zwischen den Parteien am 20.10.2015 unterzeichnete Anstellungsvertrag (Anlage K3, Bl. 35ff dA) legt den Beginn des Arbeitsverhältnisses für den 01.10.2015 fest und regelt ua:

„§ 2 Tätigkeit, Arbeitsort

(1) Die Arbeitnehmerin wird eingestellt als Rechtsanwältin. Sie wird sich an den Insolvenzgerichten in E-Stadt und G, R und M als Insolvenzverwalterin um Verfahren bewerben.

§ 3 Verwaltertätigkeit

(1) Soweit die Arbeitnehmerin vor oder während der Dauer des Anstellungsvertrages zur Gutachterin, Treuhänderin, (vorläufigen) Sachwalterin, (vorläufigen) Insolvenzverwalterin oder Zwangsverwalterin („Verwaltertätigkeit“) bestellt wurde oder wird, tritt sie hier mit alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus Verwaltertätigkeit (z.B. Ansprüche auf Gutachterentschädigung nach JVEG sowie auf Vergütung für Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (insb. nach § 63 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 11nsO, § 274 Abs. 1 InsO, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO und § 18 ZwVwV)), an dem dies annehmenden Arbeitgeber ab.

(2) Vorstehender Absatz (1) gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsvertrags, soweit die Arbeitnehmerin bis zu diesem Zeitpunkt in dem jeweiligen Verfahren bereits zur Gutachterin, Treuhänderin, (vorläufigen) Sachwalterin, (vorläufigen) Insolvenzverwalterin oder Zwangsverwalterin („Verwalterin“) bestellt wurde. Im Falle der Bestellung zur Gutachterin, zur vorläufigen Sachwalterin oder vorläufigen Insolvenzverwalterin gilt Absatz (1) auch für das anschließende Hauptverfahren.

(3) Im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags werden sich die Parteien gemeinsam darum bemühen, dass alle Verfahren, die den Bestimmungen nach vorstehenden Abs. 1 und zwei unterfallen, auf einen oder mehrere von dem Arbeitgeber zu benennende Dritte als Verwalter übertragen werden. Sollte eine Übertragung ganz oder teilweise unmöglich sein, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, die Verwaltertätigkeit weiterzuführen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren, soweit gesetzlich zulässig, in der Kanzlei des Arbeitgebers zu bearbeiten. Für die gleichwohl nach Beendigung des Anstellungsvertrags erforderlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin hat sie Anspruch auf angemessenen Stundenlohn. Maßgeblich ist insofern ein Stundensatz in Höhe von 50% des gewöhnlichen Stundensatzes, zu dem der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsvertrags abrechnet (derzeit 220,- € p.h.).

§ 13 Sonstiges

(1) Die Kammerbeiträge sowie Fortbildungskosten für die Arbeitnehmerin übernimmt der Arbeitgeber. …

(2) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung als Rechtsanwältin in Höhe der Mindestdeckungssumme von € 250.000,00 abzuschließen. Darüber hinaus gewährleistet der Arbeitgeber einen angemessenen Versicherungsschutz für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin als Verwalterin;

...“

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach Kündigung der Klägerin vom 27.12.2016 mit Ablauf des 31.03.2017.

Am 16.03.2017 teilte die Beklagte mittels E-Mail mit, dass sie ab dem 01.04.2017 ein Vollzeit-Anstellungsverhältnis antreten werde und deshalb eine Weiterbearbeitung der Fälle in den Räumen der Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht möglich sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2017 bemühten sich die Parteien ohne Erfolg um eine Abwicklungsvereinbarung bezüglich der von der Beklagten bearbeiteten Insolvenzverfahren.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Herausgabe der vereinnahmten Vergütung, soweit sie von der Klägerin beziffert werden könne, ebenso verpflichtet sei wie zur Auskunft über die Höhe von bereits durch das Amtsgericht festgesetzter Vergütung und Auslagen sowie zu deren anschließender Bezahlung. Weiter werde die Feststellung beansprucht, dass zukünftig vereinnahmte Vergütungs- und Auslagenbeträge in entsprechender Anwendung des § 667 BGB an die Klägerin herauszugeben seien, soweit diese Beträge auf Tätigkeiten zurückzuführen seien, die die Beklagte als Arbeitnehmerin der Klägerin oder der Rechtsanwaltskanzlei B. erbracht habe. Die Ansprüche seien zum einen begründet aus abgetretenem Recht aus dem zwischen der Klägerin und der Kanzlei B geschlossenen Kaufvertrag und dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Nach Auffassung der Klägerin sei dieser Arbeitsvertrag weder wegen Verstoßes gegen § 46 BRAO alter und neuer Fassung insgesamt nichtig noch die im Arbeitsvertrag getroffene Abtretungsregelung des § 3 unwirksam. Unabhängig davon ergebe sich der klägerische Anspruch ohnedies aus einer entsprechenden Anwendung des § 667 BGB, wonach ein Arbeitnehmer alles, was er aus einer Geschäftsbesorgung erlangt habe, an dem Arbeitgeber herauszugeben habe.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.963,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt,

a. der Klägerin hinsichtlich der folgenden Verfahren Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das Amtsgericht E-Stadt - Abteilung für Insolvenzsachen - jeweils Vergütung und Auslagen der Beklagten als Insolvenzverwalterin festgesetzt hat und ob der Beklagten der jeweils festgesetzte Betrag bereits zugeflossen ist:

(1)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

B. S.

(2)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

F. C.

(3)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

G. C.

(4)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

H. A.

(5)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

K. E.M.

(6)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

L. M.

(7)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

S. S.

(8)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

S. B.

(9)

Amtsgericht

E-Stadt

- Abteilung

Insolvenzsachen,

AZ …

S. F.

b. an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft der Höhe nach noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte in den im Folgenden genannten Verfahren verpflichtet ist, zukünftig von ihr vereinnahmten Vergütungs- und Auslagenbeträge aus ihrer Tätigkeit als Gutachterin, Treuhänderin, vorläufigen Insolvenzverwalterin und Insolvenzverwalterin in entsprechender Anwendung des § 667 BGB an die Klägerin herauszugeben, soweit diese Beträge auf Tätigkeiten der Beklagten zurückzuführen sind, die sie als Arbeitnehmerin der Klägerin oder der Rechtsanwaltskanzlei B, E-Stadt, im Rahmen der jeweiligen Verfahren erbracht hat:

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. S.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. H.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. B:

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. I.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. A.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. J

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. S.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E GmbH

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ … F. K.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ … G. M.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G.Hj.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G.U.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. K.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. J.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. Hj.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. H.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. MKJ.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H., B.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.R.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.T.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H.M. (Künstlername M.T.)

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. C.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. T.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. A.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. T.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen AZ… K. C.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. C.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L.T.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ L. A.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. R.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. N.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. I.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. O.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M GmbH

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. M.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. P.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. R.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. S.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… N. I.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… N. F.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. A.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. H.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. P.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. N.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. K.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. C.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… V. S.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. Y.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. T.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. G.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. T.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. V.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. R.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. E.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. U.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. O.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... Z. G.

Amtsgericht G-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. J.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A.H.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. B.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… A. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. H.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. E.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… B. C.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… / u. AZ… C. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. F.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. B.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… C. Y.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... C. I.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… D. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Dr. P.W.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… D. R.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. K.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. R.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… E. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. P.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. G.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… F. P.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. J.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... G. A.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. V.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. N.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… G. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. L.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… H. A.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… I. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. E.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… J. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... J. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. L.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. E.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. W.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. K.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. N.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. Z.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. K.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. J.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. F.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. B.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… K. N.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. P.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. GmbH

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. C.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… L. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. V.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. G.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M.U.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. B.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… M. A.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… O. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. K.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. Ü.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. F.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Ö. Y.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. G.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. L.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. C.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… P. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. L.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. P.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… R. V.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Firma S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. P.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. I.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. E.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. N.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. K.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. A.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. H.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. H.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. J.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. I.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. G.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. M.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… S. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. H.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. G.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. T.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… T. B.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ... W. A.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. C.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. W.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. E.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. J.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. H.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… W. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Y. S.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Y. H.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. C.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. D.

Amtsgericht E-Stadt - Abteilung Insolvenzsachen, AZ… Z. Z.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Anstellungsvertrag insgesamt wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei, da sie von der Klägerin als nichtanwaltliche Arbeitgeberin als Rechtsanwältin angestellt worden sei. Da auch keine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt vorliege, verstoße der Anstellungsvertrag gegen § 46 BRAO sowohl in seiner bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung als auch in seiner Neufassung ab dem 01.01.2016. Darüber hinaus sei die im Anstellungsvertrag getroffene Abtretungsregelung sittenwidrig, dass sie der Höhe nach 100% der Vergütungsansprüche der Beklagten aus Verwaltungstätigkeit erfasse und alleiniger Anknüpfungspunkt die Beauftragung während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin sei und zwar unabhängig davon, ob die Beauftragung am ersten oder am letzten Arbeitstag erfolgt sei. Die Abtretung aller bestehenden und künftigen Ansprüche unabhängig vom Bearbeitungsstand stelle auch eine unangemessene Benachteiligung dar.

Ebenso wenig sei ersichtlich, aufgrund welcher Vereinbarung und in welcher Höhe die Kanzlei B. und Kollegen gegen die Beklagte Ansprüche gehabt haben soll, die mit dem Kaufvertrag sodann auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Die Beklagte meint weiter, dass es sich hier nicht erschließe, welche Ansprüche die Klägerin aus Auftragsrecht haben sollte, da sie ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit als Insolvenzverwalterin eben gerade nicht im Auftrag der Klägerin ausgeübt habe, sondern aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Rechtsausführungen wird auf die Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 313 Abs. 2 ZPO.

Gründe

Die zum zuständigen Arbeitsgericht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Vergütungs- und Auslagenbeträge aus der von dieser ausgeübten Verwaltertätigkeit, das darauf gerichtete Zahlungs-, Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin war demzufolge zurückzuweisen.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten weder die Herausgabe der bereits vereinnahmten noch die erst zukünftig anfallende Vergütung aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalterin aus übergegangenem Recht beanspruchen.

a. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Ansprüche nicht mit Erfolg auf § 3 des zwischen ihr und der Beklagte geschlossenen Anstellungsvertrages berufen. Dieser ist wegen Verstoßes gegen § 56 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig, darüber hinaus wäre die Abtretungsregelung aber auch wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam.

aa. Ausweislich des Anstellungsvertrages vom 20.10.2015 wurde die Beklagte, eine Fachanwältin für Insolvenzrecht, als Rechtsanwältin, die bei Insolvenzgerichten Insolvenzverfahren akquirieren und bearbeiten sollte, eingestellt. Die für die Beklagte anfallenden Beiträge für die Rechtsanwaltskammer übernahm vertragsgemäß die Klägerin während die Beklagte über eine vereinbarte Mindestsumme für eine Berufshaftpflichtversicherung als Anwältin zu sorgen hatte. Angesichts des klaren Vertragswortlautes, der Tatsache, dass auch seitens der Klägerin ein Rechtsanwalt den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat und die Beklagte zudem im Laufe des Arbeitsverhältnisses den von ihr geführten Schriftwechsel mit Kenntnis der Klägerin als Rechtsanwältin gezeichnet hat, sind die Ausführungen der Klägerin nur schwer nachvollziehbar, wonach die Beklagte nicht als Anwältin anwaltlich tätig werden sollte und auch nicht tätig gewesen sein soll.

Auch wenn verfassungsrechtlich anerkannter Maßen die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters einen eigenständigen Beruf darstellt, sagt dies deshalb nichts darüber aus, ob diese Tätigkeit, wenn sie von einer Person ausgeübt wird, die zugleich auch ein zugelassener Rechtsanwalt ist, zu einem weiter gefassten überkommenen oder gesetzlich geregelten Beruf gehört und damit den betreffenden Regelungen unterfällt. Berufsrechtliche Folgen hat die Verwaltertätigkeit für die zu Insolvenzverwaltern bestellten Rechtsanwälte nicht nach sich gezogen. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter stellt für einen Rechtsanwalt keinen Zweitberuf im berufsrechtlichen Sinne dar, dessen Zulässigkeit bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO oder später gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eigens geprüft werden müsste. Im Gegenteil, die Fachanwaltsordnung versteht die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit. Dies zeigt besonders die Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. g FAO. Ein Rechtsanwalt, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ führen will, muss unter anderem nachweisen, „als Rechtsanwalt“ persönlich und weisungsfrei mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der Insolvenzordnung bearbeitet zu haben. Das wäre nicht möglich, wenn es sich bei der Insolvenzverwaltung nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelte, vgl BGH vom 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14.

Demzufolge hat die als Rechtsanwältin angestellte Beklagte auch mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt. Da die Beklagte damit für die Klägerin, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, als Rechtsanwältin tätig wurde und diese auch im weiteren nicht als Syndicusanwältin zugelassen wurde, verstößt der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag gegen § 46 BRAO sowohl in seiner bis zum 31.12.2015, als auch ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung bb. Ungeachtet dessen wäre die Abtretungsregelung des § 3 des Anstellungsvertrages aber auch unwirksam.

(1) Bei § 3 des Anstellungsvertrages vom 20.10.2015 handelt es sich nach unbestrittener Behauptung der Beklagten um eine allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.

(2) § 3 des Anstellungsvertrages ist gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB unangemessen benachteiligend und daher unwirksam.

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus.

Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Klägerin, wenn sie eine anwaltliche Arbeitgeberin wäre, am Erhalt - jedenfalls von einen gewissen Anteil - der von der Beklagten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin vereinnahmten Vergütung liegt darin begründet, dass sie der Beklagten während der Zeit ihrer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu ihr die organisatorische, personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung gestellt hat, die ihr die Bearbeitung der übertragenen Insolvenzverfahren ermöglichte. Allein deshalb ist es bei einem rechtlich nicht zu beanstandenden Arbeitsverhältnis in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich sachgerecht, dass die Klägerin - jedenfalls einen gewissen Anteil - der von der Beklagten nach Festsetzung durch das Gericht bezogenen Vergütung erhält.

Es gibt jedoch keine begründeten und billigenswerten Interessen der Klägerin an einer ohne Berücksichtigung des jeweiligen Bearbeitungsstandes vollumfänglichen Abtretung von Vergütungsansprüchen aus Verwaltertätigkeit, die auf eine Bestellung der Beklagten vor Abschluss des Anstellungsvertrages mit der Klägerin zurückzuführen sind. Dasselbe gilt auch, soweit nach der vertraglichen Regelung der Klägerin wirtschaftlich die gesamte Verwaltervergütung selbst dann zustehen soll, wenn eine Bestellung unmittelbar vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt und damit denknotwendiger Weise die mit der Verwaltertätigkeit anfallenden Aufgaben auch erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses geleistet werden müssen. Der in Abs. 3 der vertraglichen Abtretungsregelung vorgesehene Ausgleich stellt keine angemessene Kompensation dar. Im Gegenteil stellt die dort formulierte Verpflichtung, die betreffenden Verfahren in den Kanzleiräumen der Klägerin zu bearbeiten, eine Behinderung der Beklagten in ihrem beruflichen Fortkommen dar, da damit eine Beschränkung ihrer Dispositionsfreiheit über die Verwertung ihrer Arbeitskraft einhergeht und damit zugleich die Wahlfreiheit bezüglich einer nachfolgenden Berufstätigkeit eingeschränkt wird.

In der Gesamtschau stellt die Abtretungsregelung in § 3 des Anstellungsvertrages eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar, da 100% der vereinnahmten Vergütungen aus Verwaltertätigkeiten, für die die Beklagte vor oder während des Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin bestellt wurde, ungeachtet ihres jeweiligen Bearbeitungsstandes und damit auch ungeachtet des jeweiligen bei der Klägerin verursachten Sachaufwandes, an die Klägerin fließen sollte.

b. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg zur Begründung ihrer Ansprüche auf den zwischen der Klägerin und der Kanzlei B. geschlossenen Kaufvertrag und den dort enthaltenen Abtretungsregelungen berufen.

Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass dem Klagevorbringen bereits nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Vereinbarung, in welcher Höhe und für welche konkreten, hier streitgegenständlichen Insolvenzverfahren die Kanzlei B. Ansprüche gegen die Beklagte hatte, die sodann von der Kanzlei B. wirksam an die Klägerin hätten abgetreten werden können.

Zum anderen ist aber auch darüber hinaus dem Kaufvertrag selbst entnehmen, dass sich die Klägerin und der Verkäufer ausweislich der der unter Ziffer 8 Auftragsbestand/ Anderkonten getroffenen Regelungen bewusst waren, dass die Beklagte persönlich zur Insolvenzverwalterin/Treuhänderin bestellt war, die Verfahren mithin im eigenen Namen führte und deshalb der Verkäufer dafür Sorge tragen sollte, dass die Beklagte die auf ihre Verfahren entfallenden Ansprüche ebenfalls an die Klägerin abtritt. Dieser Regelung in Ziffer 8.1.2 des Kaufvertrages vom 13.10.2015 ist zu entnehmen, dass mit diesem Kaufvertrag gerade keine Vergütungsansprüche der Beklagten aus ihrer Insolvenzverwalter Tätigkeit abgetreten wurden, sondern erst abgetreten werden sollten.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung, Auskunft und Feststellung im Zusammenhang mit bereits an die Beklagte ausbezahlter oder künftig noch erfolgender Vergütung für Verwaltertätigkeiten können nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung des § 667 BGB gestützt werden.

Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen (BAG, 11.4.2006, 9 AZR 500/05).

Aufgrund der aus der Bestellung zum Insolvenzverwalter nach § 56 InsO unmittelbar resultierenden höchstpersönlichen Rechte und Pflichten eines Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine entsprechende Anwendung auftragsrechtlicher Regelungen zur Begründung der klägerseits geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht in Betracht. Ein Insolvenzverwalter wird als Amtsträger tätig, erfüllt die sich aus der Bestellung ergebenden Aufgaben und erhält dafür die gesetzlich vorgesehene Vergütung und entsprechenden Auslagenersatz. Die Beklagte wurde bezogen auf die die Vergütung auslösende Tätigkeit mithin nicht im Auftrag der Klägerin tätig und besorgte auch kein Geschäft der Klägerin, sondern allein aufgrund ihrer persönlichen Bestellung durch das Insolvenzgericht. Die von ihr vereinnahmte Vergütung ist ihr damit auch nicht aufgrund einer nach dem - vorliegend nichtigen - Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit zugeflossen, sondern kraft Gesetzes nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 InsO.

Für die Sicherstellung des grundsätzlich anzuerkennenden Interesses der Klägerin an einem Ausgleich für die Zurverfügungstellung von sächlichen und persönlichen Mitteln sind rechtlich zulässige, hinreichend bestimmte und angemessene Regelungen über eine Verteilung der dem Insolvenzverwalter persönlich zustehende und zufließende Verwaltervergütung denkbar und möglich. Die Beklagte besorgte jedoch mit der nach der gerichtlichen Bestellung ausgeübten Insolvenzverwaltertätigkeit kein Geschäft der Klägerin, die hierfür anfallende Vergütung hat sie damit auch nicht aus einer Geschäftsbesorgung für die Klägerin erlangt.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Für den Auskunfts- und Feststellungsantrag wurden 20% der zu erwartenden Zahlung festgesetzt, welche das Gericht mangels anderslautender Angaben auf je Euro 1.000,00 pro aufgeführtem Insolvenzverfahren geschätzt hat.

3. Gegen diese Entscheidung kann die Klägerin Berufung einlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht München Endurteil, 04. Jan. 2019 - 36 Ca 11585/17 zitiert 20 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Insolvenzordnung - InsO | § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Insolvenzordnung - InsO | § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters


(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwalt

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 18 Regelvergütung


(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für

Insolvenzordnung - InsO | § 274 Rechtsstellung des Sachwalters


(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer


(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftrag

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Arbeitsgericht München Endurteil, 04. Jan. 2019 - 36 Ca 11585/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

(3) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

1.
daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,
2.
daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,
3.
daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Insolvenzverwalter tätig und wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.            AG (fortan: Schuldnerin) zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 forderte er den damaligen Vorstand der Schuldnerin zur Rückgewähr eines Betrages von 4.250 € zur Masse auf. Daraufhin zeigte Rechtsanwalt R.    aus D.      dessen anwaltliche Vertretung an und bat, jeglichen Schriftverkehr über sein Büro zu führen. In einem weiteren Schreiben nahm er sachlich zu dem vom Kläger erhobenen Anspruch Stellung. Der Kläger verlangte mit einem erneut an den Vorstand persönlich gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2011 weiterhin die Rückgewähr von 4.250 €. Das Schreiben war auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei G.     & B.         verfasst. Es enthielt den Satz: "In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insgesamt 4.250,00 an folgendes Anderkonto zu überweisen …". Unterschrieben war das Schreiben wie folgt: "C.   S.   , LL.M. Rechtsanwältin für Dr. H.    G.      Rechtsanwalt und vBP als Insolvenzverwalter".

2

Der Anwalt der Gegenseite beanstandete einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 43 BRAO, § 12 BORA. Mit Bescheid vom 18. April 2013 erteilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger einen belehrenden Hinweis,

"dass das Umgehungsverbot … auch im Rahmen der Tätigkeit als Partei kraft Amtes oder kraft Ernennung jedenfalls dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Partei kraft Amtes nach außen als "Rechtsanwalt" auftritt und einen Zahlungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertretenen Dritten durchzusetzen sucht".

3

Der Kläger meint, er sei erkennbar als Insolvenzverwalter tätig geworden. Auf diese Tätigkeit sei § 12 BORA nicht anwendbar. Er hat beantragt,

den belehrenden Hinweis der Beklagten an den Kläger vom 18. April 2013 gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, wonach das Umgehungsverbot des § 43 BRAO i.V.m. § 12 Abs. 1 BORA auch für einen Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gilt, zumindest wenn er nach außen als "Rechtsanwalt" auftritt und einen Zahlungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertretenen Dritten durchzusetzen sucht, aufzuheben.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Ihrer Ansicht nach gehört die Tätigkeit als Insolvenzverwalter zum Berufsbild des Rechtsanwalts. Die Berufsvorschriften für Rechtsanwälte seien anwendbar, wenn der Rechtsanwalt als solcher in Erscheinung trete, insbesondere seinen Briefkopf nutze.

6

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen (ZIP 2014, 830 mit zust. Anm. Kleine-Cosack, EWiR 2014, 361).

7

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (Az. BayAGH III - 4 - 5/13) vom 17. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Der belehrende Hinweis der Beklagten an den Kläger vom 18. April 2013 gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, wonach das Umgehungsverbot des § 43 BRAO i.V.m. § 12 Abs. 1 BORA auch für einen Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gilt, zumindest wenn er nach außen als "Rechtsanwalt" auftritt und einen Zahlungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertretenen Dritten durchzusetzen sucht, wird aufgehoben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO kraft der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

11

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt er fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, kann er ihn auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren. Er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt dies eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 63; Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 5).

12

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der belehrende Hinweis ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

13

a) Nach § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) darf der Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Gegen diese Bestimmung hat der Kläger verstoßen, indem er unter Nutzung des Briefkopfs der Sozietät den Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich angeschrieben hat, obwohl sich bereits ein Rechtsanwalt für ihn gemeldet hatte. Das Schreiben vom 16. Dezember 2011 ist ein Schreiben des Klägers. Es ist in seinem Namen verfasst und von einer anderen Rechtsanwältin für ihn unterschrieben worden. Dass er das Schreiben nicht veranlasst habe, hat der Kläger nicht behauptet; hierfür gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte.

14

b) Die Vorschrift des § 12 BORA ist verfassungsgemäß. Sie beruht auf der Satzungskompetenz, welche der bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Satzungsversammlung durch § 59b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 191a Abs. 2 BRAO übertragen worden ist (BVerfG, NJW 2001, 3325, 3326; BRAK-Mitt. 2009, 73, 77). Auch inhaltlich teilt der Senat die vom Kläger erhobenen Bedenken nicht. Zwar wird mit dem Umgehungsverbot in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen, weil es Rechtsanwälten den unmittelbaren Kontakt mit anwaltlich vertretenen Gegnern grundsätzlich untersagt und damit deren berufliche Tätigkeit reglementiert. Diese Beschränkung der Berufsfreiheit ist jedoch nicht nur durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert, sondern genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG, BRAK-Mitt. 2009, 73, 77).

15

aa) Das Umgehungsverbot dient einer funktionsfähigen Rechtspflege und damit einem bedeutenden Gemeinwohlbelang. Es zielt vorrangig auf den Schutz des gegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wahrung seiner Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet, so soll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den Rechtsanwalt der Gegenseite wegen fehlender eigener Rechtskenntnisse und mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zu werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693). Mit diesem Schutz vor Überrumpelung dient die Regelung einem fairen Verfahren und damit dem Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege. Daneben liegt dem Umgehungsverbot die Überlegung zugrunde, dass durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Rechtsanwälten die sachgerechte und zügige Erledigung einer Rechtssache gefördert wird. Auch dies dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

16

bb) Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist geeignet, das angestrebte Ziel einer geordneten Rechtspflege insbesondere durch den Schutz der Rechtsuchenden vor Überrumpelung zu erreichen. Ein weniger belastendes, aber gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Wird schließlich das Gewicht des verfolgten Gemeinwohlziels der vergleichsweise geringen Belastung gegenübergestellt, die mit dem Verbot des unmittelbaren Kontakts zum anwaltlich vertretenen Gegner verbunden ist, so zeigt sich, dass das Umgehungsverbot den betroffenen Rechtsanwälten grundsätzlich zumutbar ist.

17

c) Der Kläger war auch insofern Adressat des Verbotes des § 12 BORA, als er in seiner Eigenschaft als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gehandelt hat.

18

aa) Die Vorschriften der Berufsordnung richten sich an Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Sie ist von der bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Satzungsversammlung (§ 191a Abs. 1 BRAO) aufgrund der dieser in § 59b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 191a Abs. 2 BRAO übertragenen Satzungskompetenz erlassen worden. Wer nicht Rechtsanwalt ist, braucht die Vorschriften der Berufsordnung der Rechtsanwälte nicht einzuhalten.

19

bb) Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat das Mahnschreiben vom 16. Dezember 2011 auf dem Briefpapier der Sozietät verfasst, welcher er angehört, und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" auch in der Unterschriftszeile verwandt. Zugleich hat er zum Ausdruck gebracht, in seiner Eigenschaft als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu handeln. Damit hat er den Anwendungsbereich des § 12 BORA jedoch nicht verlassen. Ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, hat sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten.

20

(1) Verfassungsrechtlich ist die Insolvenzverwaltung ein eigenständiger Beruf. Das Bundesverfassungsgericht hat die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern schon im Jahre 2004 nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung von Rechtsanwälten oder von Kaufleuten angesehen, sondern als Beruf im Sinne von Art. 12 GG, der vielen Personen maßgeblich zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage diene, entweder allein oder neben einem anderen Beruf (BVerfG, WM 2004, 1781, 1782; ebenso z.B. Zipperer in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 4). Es hat hieraus das Erfordernis eines justiziablen Vorauswahlverfahrens abgeleitet, welches dem einzelnen Bewerber den Zugang zu gerichtlichen Bestellungen gibt. Der Bundesgerichtshof geht in gefestigter Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass die Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters durch Art. 12 GG geschützt ist, und macht deshalb die Entlassung eines Insolvenzverwalters gemäß § 56 InsO grundsätzlich vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 44; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6 zum Amt des Treuhänders).

21

(2) Der Zugang zum verfassungsrechtlich anerkannten Beruf des Insolvenzverwalters ist damit in den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere in den §§ 56 ff. InsO besonders geregelt, welche nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen sind. Die Ausübung des Berufs des Insolvenzverwalters hat dagegen keine gesetzliche Regelung erfahren. In der Insolvenzordnung finden sich lediglich Bestimmungen zur Abwahl, Entlassung, Vergütung und Haftung des Verwalters sowie zu einer Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Verwalter, die allein auf das jeweilige Insolvenzverfahren bezogen ist. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - WpSt (R) 1/04, BGHSt 49, 258, 263 f. = NJW 2005, 1057, 1058) es für möglich gehalten, auf die Vorschriften der Berufsordnung desjenigen Berufs zurückzugreifen, welchem der Verwalter angehört. Voraussetzung ist, dass die Verwaltungstätigkeit dem Berufsbild des jeweiligen freien Berufs zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, ist unter Beachtung der Grundsätze der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob das konkrete Verhalten des Verwalters an den einschlägigen Vorschriften der Berufsordnung zu messen ist. Die durch sie statuierten Berufspflichten sind bereichsspezifisch auszulegen.

22

An den im Urteil vom 12. Oktober 2004 entwickelten Grundsätzen hält der Senat insbesondere deshalb fest, weil es nach wie vor es keine Berufsordnung für Insolvenzverwalter gibt (ebenso etwa Henssler/Prütting/Busse, BRAO, 4. Aufl., § 3 Rn. 14; Kleine-Cosack, EWiR 2014, 361, 362; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 14. Aufl., § 58 Rn. 26 f.; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58 Rn. 4; K. Schmidt/Ries, InsO, 8. Aufl., § 56 Rn. 59; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 56 Rn. 35; Laukemann, Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, 2010, S. 47 ff.; iE auch Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 19). Die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht diesem rechtlichen Ansatz nicht entgegen. Der Begriff des Berufs im Sinne von Art. 12 GG unterscheidet sich von demjenigen, welcher der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte zugrunde liegt. Unter einem Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne wird jede erlaubte Tätigkeit verstanden, unabhängig davon, ob sie einem traditionellen oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht (BVerfGE, 68, 272, 281; 78, 179, 193; BVerfG, ZIP 2002, 2048, 2049). Bestimmte Tätigkeitsfelder eines überkommenen oder gesetzlich geregelten Berufsbildes können also einen Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung einer Tätigkeit als "Beruf" sagt deshalb nichts darüber aus, ob diese Tätigkeit zu einem weiter gefassten überkommenen oder gesetzlich geregelten Beruf gehört und damit den betreffenden Regelungen unterfällt.

23

cc) Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter (§ 56 InsO), als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 InsO), als Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode (§ 292 InsO) oder als Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - IX ZR 59/84, BGHZ 93, 278, 286 (obiter); Henssler in Prütting/Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 59c Rn. 6; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., Einl BRAO Rn. 18; aA etwa Brüning, Die berufsrechtliche Stellung des Rechtsanwalts als Funktionsträger im Insolvenzverfahren, 1998, S. 279 f.; Deckenbrock/Fleckner, ZIP 2005, 2290, 2296).

24

(1) Die Verwaltertätigkeit unterscheidet sich vom Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, die insbesondere in § 3 BRAO beschrieben wird. Als Insolvenzverwalter wird der Anwalt nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie rechtsberatend tätig. Er vertritt den Schuldner nicht nur in Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO), sondern ist - weit darüber hinausgehend - von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an befugt, dessen zur Masse gehörendes Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Diese Befugnis verdankt er nicht der freien Wahl des Schuldners (vgl. § 3 Abs. 3 BRAO), sondern einem Hoheitsakt, nämlich seiner Bestellung durch das Insolvenzgericht (vgl. § 56 InsO). Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, welche der Abgrenzung des Berufs des Rechtsanwalts von nicht anwaltlichen Zweitberufen dienen soll (BT-Drucks. 12/4993, S. 29), scheint zwischen der Tätigkeit des Rechtsanwalts und der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter unterscheiden zu wollen.

25

(2) Auf der anderen Seite sind Rechtsanwälte jedoch seit dem Inkrafttreten der Konkursordnung im Jahre 1879 zu Konkursverwaltern bestellt und seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 als Insolvenzverwalter tätig geworden. Konkurs- und Insolvenzverwalter mussten und müssen zwar nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein. Schon in den Materialien zur Konkursordnung (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 279 f.) heißt es, der Entwurf sehe bewusst davon ab, "die im Einzelfall ebenso schwierige wie verantwortliche Auswahl des Verwalters durch die Beschränkung auf eine bestimmte Klasse von Personen zu erleichtern". Die Anforderungen an einen Verwalter wurden schon damals und werden auch heute in § 56 InsO nicht berufsrechtlich beschrieben, sondern nach den Anforderungen, welche die Verwaltung im jeweiligen Einzelfall voraussichtlich stellt. Gleichwohl stand nie im Zweifel, dass Rechtsanwälte zu Konkurs- und später zu Insolvenzverwaltern bestellt werden konnten und können. In den bereits zitierten Materialien ist von den "grundsätzlich nirgendwo ausgeschlossenen Rechtsanwälten" die Rede (Hahn/Mugdan, aaO S. 280). Die Beklagte hat vorgetragen und durch Auszüge aus der Fachliteratur belegt, dass derzeit mehr als 90 v.H. der Insolvenzverwalter Rechtsanwälte sind. Im Jahr 2001 soll der Anteil der Rechtsanwälte unter den Insolvenzverwaltern bei knapp 90 v.H. gelegen haben, während er im Jahr 1978 noch bei 56 v.H. lag (Laukemann, Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, 2010, S. 32 f.).

26

(3) Berufsrechtliche Folgen hat die Verwaltertätigkeit für die zu Insolvenzverwaltern bestellten Rechtsanwälte mit Recht nicht nach sich gezogen. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter stellt für einen Rechtsanwalt keinen Zweitberuf im berufsrechtlichen Sinne dar, dessen Zulässigkeit bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO oder später gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eigens geprüft werden müsste. Gegenteiliges behauptet selbst der Kläger nicht. Die Fachanwaltsordnung, welche die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund der Satzungskompetenz des § 43c Abs. 1 Satz 2, § 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassen hat, versteht die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit. Dies zeigt besonders die Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. g FAO. Ein Rechtsanwalt, der die Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" führen will, muss unter anderem nachweisen, "als Rechtsanwalt" persönlich und weisungsfrei mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der Insolvenz-ordnung bearbeitet zu haben. Das wäre nicht möglich, wenn es sich bei der Insolvenzverwaltung nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelte.

27

dd) Die bereichsspezifische Auslegung des § 12 BORA ergibt, dass sich der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt, der Forderungen der Masse gegen einen anwaltlich vertretenen Gegner durchzusetzen versucht, sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat.

28

(1) Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung einer Forderung ist eine typische Anwaltstätigkeit. Insbesondere dann, wenn der Gegner nicht nur nicht zahlt, sondern Einwände gegen den Bestand und die Durchsetzbarkeit erhebt, wird ein Anwalt beauftragt, der diese Angelegenheit vom ersten Anspruchsschreiben über die gerichtliche Geltendmachung der Forderung bis zur Beitreibung des geschuldeten Betrages im Wege der Zwangsvollstreckung bearbeiten kann. Die Einziehung fremder Forderungen ist eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Inkassodienstleistungen erfordern gemäß § 11 Abs. 1 RDG besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts.

29

(2) Aus Sicht des Forderungsschuldners unterscheidet sich das Anspruchsschreiben eines Anwalts, der zugleich Insolvenzverwalter ist, nicht von einem entsprechenden Schreiben eines Anwalts, der einen Mandanten kraft eines ihm erteilten Auftrags (§ 675 BGB) vertritt. Schutzbedürftig ist er in beiden Fällen. In beiden Fällen sieht er sich einem sachkundigen und ihm an Rechtskenntnissen überlegenen Gegner gegenüber. Er wird in der Regel nicht unterscheiden können, ob ein zum Insolvenzverwalter bestellter Anwalt, der den Briefkopf seiner Anwaltskanzlei verwendet und sich bei der Unterzeichnung des Schreibens durch einen anderen Anwalt vertreten lässt, als Insolvenzverwalter oder als Anwalt handelt oder handeln will. Beauftragt er seinerseits einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, befindet er sich in derjenigen Situation, die § 12 BORA voraussetzt und in der er vor Überrumpelung und Übervorteilung mangels eigener Rechtskenntnisse geschützt werden soll. In der berufsrechtlichen Kommentarliteratur wird folgerichtig danach unterschieden, ob der Anwalt, der als Partei kraft Amtes oder in eigener Sache tätig wird, als Privatmann oder als Rechtsanwalt auftritt. Werde etwa - wie im vorliegenden Fall - das Briefpapier der Anwaltskanzlei verwandt, trete der Anwalt als solcher in Erscheinung und habe sich grundsätzlich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten (Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Aufl., § 12 BORA Rn. 4; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 12 BORA/§ 43 BRAO Rn. 10; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 12 BORA Rn. 5; Nasse, BRAK-Mitt. 2007, 14, 15; weitergehend für eine Geltung des § 12 BORA unabhängig vom "Auftritt" des Anwalts Steike, NJW 2007, 1411 ff.; Thümmel, NJW 2011, 1850 ff.; aA Hartung, AnwBl. 2007, 64, 65; ders., Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 12 BORA Rn. 21 ff.; Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Aufl., § 12 BORA Rn. 4; wohl auch Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rn. 2).

30

(3) Die weitere der Vorschrift des § 12 BORA zugrunde liegende Überlegung, dass die Verhandlungen zwischen den Berufsträgern zu einer Versachlichung der Auseinandersetzung, zu einer schnelleren Einigung und damit zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beitragen können, greift ebenfalls unabhängig davon ein, ob der Anwalt eine Forderung der von ihm verwalteten Insolvenzmasse oder eine solche eines Mandanten einzieht. Insolvenzrechtliche Besonderheiten sind nicht zu berücksichtigen. In der Kommentarliteratur wird die Anwendung des § 12 BORA auf den Umgang des zum Insolvenzverwalter bestellten Anwalts mit dem anwaltlich vertretenen Schuldner in Zweifel gezogen, soweit es um dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO geht (Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 12 BORA/§ 43 BRAO Rn. 8; Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 26; K.Schmidt/Ries, InsO, 18. Aufl., § 56 Rn. 59; HmbKomm-InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 11; vgl. bereits RAK Düsseldorf KTS 1956, 63). Bei § 97 InsO handelt es sich um eine zentrale, das Insolvenzverfahren prägende Vorschrift, welche auf der Überlegung beruht, dass das Insolvenzverfahren nur dann effektiv durchgeführt werden kann, wenn der Schuldner mitwirkt (Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rn. 3; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 1). Der Schuldner hat sich deshalb auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung des Verwalters zu halten, um die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Schilken, aaO Rn. 4; HK-InsO/Kayser, aaO Rn. 2). Der Grundsatz der "Waffengleichheit" und der mit § 12 BORA beabsichtigte Schutz vor Überrumpelung tritt hier zurück. Das Ziel einer effektiven Rechtspflege wird durch die unmittelbare Befragung des Schuldners eher verwirklicht als durch die Einschaltung eines rechtlichen Beraters, der nicht zur jederzeitigen Auskunftsbereitschaft angehalten werden kann.

31

Forderungen der Masse sind hingegen nach den allgemeinen Regeln geltend zu machen. Im Zivilprozess gelten insoweit keine Besonderheiten. Dann spricht auch nichts gegen die Einhaltung des Umgehungsverbotes des § 12 BORA.

III.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Fehlen Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung, ist für das Klagebegehren der Regelstreitwert von 5.000 € anzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Kayser                      Roggenbuck                          Lohmann

               Quaas                                Schäfer

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.