Arbeitsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2016 - 5 Ca 7132/15

ECLI:ECLI:DE:ARBGK:2016:0128.5CA7132.15.00
bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Tenor

1)      Die Klage wird abgewiesen.

2)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3)      Streitwert: 1.470 Euro


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 28 30 31 32 33 34 35 36 37 39 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 76 Sprungrevision


(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträgl

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2010 - 3 AZR 939/08

bei uns veröffentlicht am 14.12.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 - 23 Sa 1002/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2008 - 9 Sa 1435/08 - aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2016 - 5 Ca 7132/15.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 3 AZR 252/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. April 2017 - 3 Sa 781/16 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 - 23 Sa 1002/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch als Dienstzeit iSd. Versorgungsordnung zu berücksichtigen sind.

2

Der 1944 geborene Kläger stand von Juni 1987 bis zum 31. Juli 2006 im Arbeitsverhältnis zur P GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis war eine zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Unternehmensleitung der Arbeitgeberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 1. Januar 1983 idF vom 1. Oktober 2005 anwendbar, die die betriebliche Altersversorgung regelt (hiernach: Versorgungsordnung). Sie lautet auszugsweise:

        

„...   

        

1. Teilnahmeberechtigung

        

1.1     

Jeder regelmäßig und unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (weibliche und männliche Mitarbeiter), der zum Zeitpunkt des Diensteintrittes das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nimmt ab dem 1. des Monats an der ‚VO’ teil, der auf den Diensteintritt folgt oder damit zusammenfällt.

        

...     

        
        

3. Art der Leistungen

        

3.1     

die ‚VO’ sieht folgende Leistungen vor:

                 

●       

Altersrente

                                   
                 

●       

Invalidenrente

                 

…       

        
        

3.3     

Die Höhe der Rentenleistungen berechnet sich aus der anrechenbaren Dienstzeit gemäß Ziffer 4, dem anrechenbaren Entgelt gemäß Ziffer 5 und den Rentensteigerungssätzen.

        

...     

        
        

4. Anrechenbare Dienstzeit

        

4.1     

Als anrechenbare Dienstzeit gelten alle vollen Monate und Jahre nach Vollendung des 21. Lebensjahres, in denen der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma gestanden hat, längstens jedoch bis zum normalen Pensionierungstag.

        

4.2     

Normaler Pensionierungstag ist der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt.

        

4.3     

Zeiten, in denen der Mitarbeiter keine Bezüge mehr von der Firma erhält, werden nicht als anrechenbare Dienstzeit im Sinne der Ziffer 4.1 berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Zeiten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt sind (z.B. Wehrdienstzeiten, Mutterschutzfrist bzw. Mutterschaftsurlaub) sowie Ausfallzeiten infolge von Krankheit bzw. Unfall, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma hierdurch nicht unterbrochen wird.

        

...     

        
        

4.5     

Bei Mitarbeitern, die aufgrund der Übernahme eines anderen Unternehmens und/oder Betriebes und/oder einer Verschmelzung mit der P GmbH oder einem Betrieb der P GmbH übernommen werden, gelangen diejenigen Dienstjahre nicht zur Anrechnung, in denen der Mitarbeiter nicht in einem direkten Arbeitsverhältnis zur P GmbH gestanden hat. …

        

7. Invalidenrente

        

7.1     

Scheidet ein teilnahmeberechtigter Mitarbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma aus oder scheidet er mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus den Diensten der Firma aus und tritt bei ihm danach eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein, so erhält er eine Invalidenrente bis zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit bzw. der Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des normalen Pensionierungstages.

                 

Dauert die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung bis zum normalen Pensionierungstag an, so erhält er ab diesem Zeitpunkt eine lebenslänglich zahlbare Altersrente in gleicher Höhe.

        

7.2     

Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung gilt als anerkannt, wenn von der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Rente gewährt wird, oder falls bei entsprechender Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine Invalidenrente gezahlt würde, oder andere von der Firma verlangte zweckdienliche Nachweise (ärztliches Gutachten) erbracht werden.

        

...     

        
        

7.4     

Die jährliche Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt

                 

●       

0,5 % bzw. 0,4 % des anrechenbaren Entgeltes bis zur BBG und

                 

- gegebenenfalls -

                 

●       

1,6 % bzw. 1,5 % des anrechenbaren Entgeltes oberhalb der BBG,

                 

beides multipliziert mit der anrechenbaren Dienstzeit gemäß Ziffer 4, die der Mitarbeiter bis zu seinem normalen Pensionierungstag insgesamt hätte erreichen können, wenn er nicht berufs- oder erwerbsunfähig bzw. teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden wäre.

                 

...     

        

13. Zahlung der Versorgungsleistungen

                 

Die Renten werden nach Abzug etwa von der Firma einzubehaltender Steuern und Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner jeweils zum Monatsende an die Rentenberechtigten gezahlt. …“

3

Der Kläger ist seit dem 21. Juni 1994 durchgehend arbeitsunfähig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete ihn zum 30. April 1995 bei den Sozialversicherungsträgern ab. Zwischen Mai 1995 und März 1997 erhielt der Kläger eine befristete Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anschließend führte er einen Rechtsstreit um deren Weitergewährung und nahm im Mai 2006 vor dem Landessozialgericht Berlin in dem diese Angelegenheit betreffenden gerichtlichen Verfahren seine Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung zurück. Gleichzeitig stellte er einen neuen Rentenantrag, auf den hin ihm ab 1. Mai 2006 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird. Seitdem erhält der Kläger auch eine Betriebsrente, die auf der Grundlage von 132 Monaten anrechenbarer Dienstzeit errechnet ist. Das entspricht der Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses von Juni 1987 bis zur Abmeldung des Klägers bei den Sozialversicherungsträgern am 30. April 1995 sowie der Zeit seit der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente am 1. Mai 2006 bis zum normalen Pensionierungstag am 31. Mai 2009.

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Rechtsvorgängerin der Beklagten endete aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 29. Juni 2006 am 31. Juli 2006. Darin gingen beide Parteien ausdrücklich davon aus, dass der Kläger seit 1994 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistungen mehr erbracht hatte, er aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit nicht mehr verrichten kann und Vergütungsansprüche wegen der Arbeitsunfähigkeit, auch für die Vergangenheit, nicht mehr bestehen.

5

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Berechnung seiner Betriebsrente unter Berücksichtigung der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltleistung, als anrechenbare Dienstzeit verlangt. Er hat - rechnerisch unstreitig - eine monatliche Betriebsrente von 217,26 Euro abzüglich geleisteter 109,35 Euro geltend gemacht, also monatlich 107,91 Euro. Hinsichtlich dieses Betrages hat er Zahlung für den Zeitraum von Mai 2006 bis Oktober 2007 verlangt und im Übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei der Berechnung der Betriebsrente auch die Zeit von Mai 1995 bis April 2006 als Dienstzeit zu berücksichtigen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.942,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,91 Euro seit dem 1. Juni 2007 und aus dem fortlaufend um 107,91 Euro erhöhten Betrag zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 1. November 2007 zu zahlen,

        

festzustellen, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers unter Einbeziehung einer Dienstzeit von Mai 1995 bis April 2006 zu berechnen ist.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Sie hat die Ansicht vertreten, die Zeit nach der Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung zum 30. April 1995 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 2006 sei bei der Berechnung der Betriebsrente nicht als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen. In dieser Zeit sei das Beschäftigungsverhältnis iSv. Ziff. 4.3 der Versorgungsordnung unterbrochen gewesen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht nicht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

11

A. Die Klage ist zulässig.

12

I. Der Zahlungsantrag ist auch hinsichtlich des Zinsantrags hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ersichtlich werden Zinsen entsprechend der Versorgungsordnung ab dem 1. jeden Monats nachträglich für den monatlich fälligen Differenzbetrag verlangt.

13

II. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

14

1. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung können zwar bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung der Dauer der für die Berechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Dienstzeit. Dies betrifft den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

15

2. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte die Anrechnung der Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2006 nicht nur für die mit dem Leistungsantrag begehrte Invalidenrente, sondern generell und damit auch für die spätere Altersrente ablehnt.

16

B. Die Klage ist nicht begründet. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2006 nicht als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen.

17

I. Nach Ziff. 3.3 der Versorgungsordnung berechnet sich die Höhe der Rentenleistungen ua. nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem. Ziff. 4 der Versorgungsordnung. Das gilt nicht nur für die Altersrente, sondern auch für die Invalidenrente. Bei deren Berechnung ist nach Ziff. 7.4 Abs. 1 der Versorgungsordnung die anrechenbare Dienstzeit gemäß Ziff. 4 zugrunde zu legen, die der Mitarbeiter bis zu seinem normalen Pensionierungstag insgesamt hätte erreichen können, wenn er nicht berufs- oder erwerbsunfähig bzw. teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden wäre. Nach Ziff. 4.1 der Versorgungsordnung gelten als anrechenbare Dienstzeit alle vollen Monate und Jahre nach Vollendung des 21. Lebensjahres, in denen der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma gestanden hat, längstens bis zum normalen Pensionierungstag. Nicht als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen sind nach Ziff. 4.3 Satz 1 der Versorgungsordnung Zeiten, in denen der Mitarbeiter keine Bezüge von der Firma erhält. Ausgenommen hiervon sind nach Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung ua. Ausfallzeiten infolge von Krankheit, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma hierdurch nicht unterbrochen wird. Danach sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung nur dann als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne fortbesteht. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses reicht dazu nicht aus. Dies ergibt die Auslegung von Ziff. 4 der Versorgungsordnung.

18

1. Die Versorgungsordnung ist als Betriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9, DB 2010, 2455). Verwenden die Betriebsparteien Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (BAG 16. April 2002 - 1 AZR 368/01 - zu 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 153 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 111). Übernehmen die Betriebspartner einen im Sozialversicherungsrecht gebräuchlichen Rechtsbegriff, ohne dessen Voraussetzungen selbst festzulegen, legen sie regelmäßig den Sprachgebrauch des Sozialversicherungsrechts zugrunde (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2).

19

2. Danach ist für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses auf das sozialrechtliche Verständnis dieses Begriffs bei Abschluss der Versorgungsordnung abzustellen. Für diese Auslegung sprechen Wortlaut und Systematik von Ziff. 4 der Versorgungsordnung.

20

a) Den Regelungen der Versorgungsordnung lässt sich entnehmen, dass unter Beschäftigungsverhältnis nicht das Arbeitsverhältnis zu verstehen ist.

21

aa) Das ergibt sich aus dem Aufbau von Ziff. 4 der Versorgungsordnung.

22

Diese stellt zunächst in Ziff. 4.1 eine Grundregel auf. Danach sind anrechenbare Dienstzeiten nur Zeiten, in denen der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma gestanden hat, also ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausgehend von dieser Grundregel bestimmt Ziff. 4.3 Satz 1 als Ausnahme, dass Zeiten, in denen der Mitarbeiter keine Bezüge mehr erhält, nicht als anrechenbare Dienstzeit iSd. Ziff. 4.1 berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich keine anrechenbaren Dienstzeiten sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die in Ziff. 4.3 Satz 2 geregelte Rückausnahme vorliegt. Anrechenbar als Dienstzeit sind danach nur Zeiten ohne Vergütung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt sind, wie zB Wehrdienstzeiten, Mutterschutzfristen etc., sowie Ausfallzeiten infolge von Krankheit bzw. Unfall, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma hierdurch nicht unterbrochen wird.

23

Wäre der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses mit demjenigen des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen mit der Folge, dass alle Zeiten der Erkrankung während des Arbeitsverhältnisses als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen wären, ergäbe die Regelung in Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung keinen Sinn. Ist das Arbeitsverhältnis unterbrochen, sind die Zeiten der Unterbrechung bereits nach Ziff. 4.1 der Versorgungsordnung keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten. Damit die Anforderung in Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung überhaupt einen eigenständigen Regelungsgehalt hat, muss unter „Beschäftigungsverhältnis“ deshalb etwas anderes verstanden werden als das Arbeitsverhältnis.

24

bb) Auch aus Ziff. 4.5 der Versorgungsordnung folgt, dass die Betriebsparteien zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis unterschieden haben. Dort ist, anders als in Ziff. 4.3 Satz 2, der Begriff „Arbeitsverhältnis“ ausdrücklich gebraucht.

25

b) Da die Betriebsparteien mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses einen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung gebräuchlichen Rechtsbegriff übernommen haben, ohne diesen selbst zu definieren, ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verstanden haben. Gleiches gilt für den Begriff der Ausfallzeit. Nach der Versorgungsordnung liegt eine anrechenbare Dienstzeit deshalb nur vor, wenn die Voraussetzungen beider Begriffe so, wie sie bei Abschluss der Versorgungsordnung im Sozialversicherungsrecht verstanden wurden, gegeben sind.

26

aa) Hinsichtlich des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses wies das Bundessozialgericht schon in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1960 (- 4 RJ 303/59 - BSGE 13, 263) darauf hin, dass die Rechtsprechung sowohl des Reichsversicherungsamtes als auch des Bundessozialgerichts insoweit seit jeher nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne abgestellt hatte. Maßgeblich war vielmehr, ob ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis bestand. Dabei war eine Beschäftigung im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unbedingt gleichbedeutend mit wirklicher Arbeitsleistung. Vielmehr war in Fällen, in denen die versicherungspflichtige Beschäftigung nur durch eine Zeit der Nichttätigkeit - bezahlter oder nicht bezahlter Urlaub, Bummeltage, Krankheit, vorübergehende Betriebsruhe - unterbrochen wird, das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend anzusehen. Voraussetzung war jedoch, dass ein Ende der Unterbrechung voraussehbar ist, die Beteiligten den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis nach Wegfall der Unterbrechung fortzusetzen, der Arbeitnehmer grundsätzlich dienstbereit ist und der Arbeitgeber das Verfügungsrecht über den Arbeitnehmer behält. Nicht erforderlich war, dass während der Zeit der Unterbrechung Entgelt gezahlt wird. Wohl aber kam es darauf an, dass vor oder nach der Unterbrechung Lohnzahlungen erfolgen, aus denen Versicherungsbeiträge geleistet werden können.

27

bb) „Ausfallzeit“ ist ein rentenrechtlicher Begriff, der unter der Geltung der RVO und des Angestelltenversicherungsgesetzes bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I S. 2261 ff.) gebraucht wurde. Rentensteigernde Ausfallzeiten waren danach unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Zeiten der Krankheit (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Zweck dieser Regelung war es, Zeiten, in denen von den Beschäftigten keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem für die Rentenhöhe wirksam zu machen (vgl. BSG Großer Senat 9. Dezember 1975 - GS 1/75 - zu III 2 der Gründe, BSGE 41, 41).

28

cc) Die Regelung in Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung ist nach dem Sprachgebrauch im Zeitpunkt ihrer Entstehung deshalb so zu verstehen, dass anrechenbare Dienstzeit bei Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung nur solche Zeiten sind, während derer einerseits ein Beschäftigungsverhältnis im damals geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sinn bestand und anderseits der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Ausfallzeit nach den einschlägigen seinerzeit geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen erfüllt.

29

c) Diese Auslegung führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung.

30

aa) Danach bewirkt eine über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehende Erkrankung nur dann eine Steigerung der Betriebsrente, wenn der Arbeitnehmer noch grundsätzlich dienstbereit und zudem vorhersehbar ist, dass die Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Dies erscheint sachgerecht, da von vornherein klar ist, dass das Arbeitsverhältnis langfristig in seiner Funktion nicht beeinträchtigt wird. Es ist naheliegend, dass die Betriebsparteien nur für diesen Fall eine Berücksichtigung von Zeiten der Erkrankung bei der Dienstzeit und damit bei der Höhe der Betriebsrente vorgesehen haben.

31

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers steht diese Auslegung auch mit den rechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen in Einklang. Sie führt nicht zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Versorgungsordnung.

32

Soweit der Kläger darauf verweist, in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkten Krankheitszeiten als Anrechnungszeiten rentensteigernd (§ 58 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 71 SGB VI), hat dies für die betriebliche Altersversorgung keine Bedeutung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Regelungen zu treffen, die der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 26, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Der Schutz des Arbeitnehmers bei Erkrankungen im Arbeitsverhältnis wird gesetzlich durch das Entgeltfortzahlungsgesetz bestimmt. Zeiten der Entgeltfortzahlung sind nach der Versorgungsordnung aber anrechenbare Dienstzeiten. Damit entfällt auch ein Wertungswiderspruch zu den Fällen der Anrechnung von Zeiten, die nach gesetzlichen Bestimmungen der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt sind. Die Versorgungsordnung knüpft einheitlich an arbeitsrechtliche Schutznormen an.

33

II. Danach ist die Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2006 nicht als anrechnungsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. In dieser Zeit erhielt der seit Juni 1994 erkrankte Kläger keine Bezüge von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin. Während dieser Zeit war sein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, da er zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und sich danach bemüht hat, eine solche weiter zu erhalten. Damit war zum einen im Mai 1995 das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar, zum anderen war der Kläger nicht dienstbereit. Die Beklagte hat daher die ab 1. Mai 2006 gezahlte Invalidenrente zu Recht ohne Berücksichtigung der Zeit von Mai 1995 bis April 2006 errechnet. Sie ist auch nicht verpflichtet, diese Zeit bei der Berechnung der späteren Altersrente zu berücksichtigen.

34

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2008 - 9 Sa 1435/08 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14. August 2008 - 2 Ca 469/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit.

2

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt. Die Parteien vereinbarten für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2010 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 50 % der bisherigen Arbeitszeit. Nach § 6 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 27. November/2. Dezember 2003 sollten sich die diesbezüglichen Rechte und Pflichten ua. aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 20. Dezember 2001 (GBV ATZ) ergeben, deren § 5 Nr. 3 lautet:

        

„Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf die Differenz zwischen dem Beitrag für 90 % der Bruttovollzeitvergütung und der Altersteilzeitvergütung entfallen, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.“

3

Der Kläger, der vor Beginn der Altersteilzeit eine über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Vergütung bezog, hat die Ansicht vertreten, dass die Berechnung des Unterschiedsbetrags zur Rentenversicherung nach der GBV ATZ von den gesetzlichen Bestimmungen abweiche. Maßgeblich seien grundsätzlich die Beiträge, die auf 90 % der bei einer Vollzeitbeschäftigung erzielbaren Vergütung entfallen. Nur wenn dieser Betrag die Beitragsbemessungsgrenze übersteige, sei diese für die Berechnung des Unterschiedsbetrags maßgeblich.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger für die Monate von Mai bis Dezember 2005 weitere 608,40 Euro, Januar bis Dezember 2006 weitere 1.228,50 Euro, Januar bis Dezember 2007 weitere 1.253,70 Euro, Januar bis Dezember 2008 weitere 1.265,64 Euro, Januar bis Dezember 2009 weitere 1.289,52 Euro und für die Monate Januar bis Mai 2010 weitere 547,25 Euro Rentenversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle für Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

6

Die Vorinstanzen haben der zunächst als Feststellungsantrag gefassten Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese erstmals einen Verstoß der GBV ATZ gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend macht.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht entsprochen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von weiteren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

8

I. Die sich aus § 5 Nr. 3 GBV ATZ ergebenden Ansprüche des Klägers sind erfüllt. Die Beklagte ist nur zur Entrichtung eines Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Altersteilzeitentgelt des Klägers ergibt. Die Betriebsparteien sind bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung nicht von der Regelung im Altersteilzeitgesetz abgewichen. Dies folgt aus dem Wortlaut der GBV ATZ, der Regelungssystematik und dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung.

9

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22). Übernehmen die Betriebsparteien den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift ganz oder teilweise, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie deren Verständnis auch zum Inhalt der betrieblichen Regelung machen wollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BAG 16. April 2002 - 1 AZR 368/01 - zu 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 153 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 111).

10

2. Die Betriebsparteien haben in § 5 Nr. 3 GBV ATZ die gesetzliche Regelung über die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge übernommen.

11

a) Nach § 4 Abs. 1 AltTZG ist die Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur ua. von den in § 3 AltTZG bestimmten Anspruchsvoraussetzungen abhängig. Zu den Förderleistungen gehören die Zahlung eines Aufstockungsbetrags zum Altersteilzeitentgelt sowie die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung. Die Betriebsparteien haben sich bei der Ausgestaltung der materiellen Leistungen für die Altersteilzeitarbeitnehmer in der GBV ATZ an den im AltTZG vorgesehenen Leistungen orientiert und eine Aufstockung des Altersteilzeitentgelts sowie die Entrichtung von zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen vorgesehen. In § 5 Nr. 3 GBV ATZ haben sie nahezu wörtlich die bei Abschluss der GBV ATZ geltende Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG idF vom 20. Dezember 1999 - AltTZG aF - (BGBl. I S. 2494) über die Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags übernommen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF und der Altersteilzeitvergütung ergibt. Nach der dort enthaltenen Legaldefinition ist „bisheriges Arbeitsentgelt“ das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet (Hätte-Entgelt). Danach wird das bisherige Arbeitsentgelt iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Abs. 1 Satz 1 AltTZG aF durch den Betrag begrenzt, der 90 % der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Dies entsprach zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV ATZ auch der Sichtweise der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihrem Schreiben vom 6. September 2001 (abgedruckt in: Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. S. 276 f.) und der einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum (ErfK/Rolfs 2. Aufl. § 3 ATG Rn. 8; Gussone/Voelzke Altersteilzeitrecht § 3 AltTZG Rn. 18; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit S. 97; Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 3 ATG Rn. 53).

12

b) Die Betriebsparteien haben in § 5 Nr. 3 GBV ATZ keine von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG aF abweichende Regelung getroffen.

13

Die Verwendung des Begriffs „Bruttovollzeitvergütung“ anstelle des im AltTZG enthaltenen Merkmals des „bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1“ vermag diese Annahme allein nicht zu rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben die Berechnungsgrundlagen für den Unterschiedsbetrag sowie die Begrenzung des Hätte-Entgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze unverändert gelassen. Bei dem von ihnen verwandten Ausdruck „Bruttovollzeitvergütung“ haben sie sich an dem bis zum 31. Dezember 1999 in § 6 AltTZG enthaltenen Begriff des „Vollzeitarbeitsentgelts“ orientiert, das gleichermaßen durch die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt war. Die in § 5 Nr. 3 GBV ATZ erfolgte Anfügung des Begriffs „Brutto“ enthält lediglich eine sprachliche Klarstellung. In § 5 Nr. 1 GBV ATZ haben die Betriebsparteien eine Regelung über den Aufstockungsbetrag für das Altersteilzeitarbeitsentgelt getroffen, dessen Berechnung sich nach der jeweiligen Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem AltTZG richtet. Hingegen ist für den Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung das Bruttoarbeitsentgelt die maßgebliche Bezugsgröße. Ein etwaiger Wille der Betriebsparteien, in § 5 Nr. 3 GBV ATZ eine von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG aF abweichende Regelung zu treffen, ist danach nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen und daher bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

14

3. Gegen die vom Kläger vertretene Sichtweise von § 5 Nr. 3 GBV ATZ spricht zudem das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung. Die von ihm zugrunde gelegte Berechnung des Hätte-Entgelts würde zu einem Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 BetrVG führen.

15

a) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 21 mwN).

16

b) Die GBV ATZ dient der Ausgestaltung der Bedingungen für die bei der Beklagten begründeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Mit den in § 5 GBV ATZ vorgesehenen Aufstockungsleistungen sollte entsprechend der Zielsetzung des AltTZG ein Anreiz geschaffen werden, den Arbeitsplatz vor Erreichen der Regelaltersgrenze frei zu machen und dadurch Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitsuchende und Auszubildende zu eröffnen. Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG aF werden die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer gleichbehandelt. Ihr Arbeitgeber entrichtet während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses trotz der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit Rentenversicherungsbeiträge, die 90 % ihres durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Hätte-Entgelts entsprechen. Diese Regelung bewirkt, dass die Anwartschaften aus der Altersteilzeit kaum hinter den Anwartschaften aus ihrer vor der Altersteilzeit ausgeübten Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückbleiben.

17

c) Das von den Vorinstanzen angenommene Auslegungsergebnis von § 5 Nr. 3 GBV ATZ würde demgegenüber zu einer Ungleichbehandlung unter den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern führen, bei der die Bezieher von Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt würden. Diese entrichten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Höhe der Beitragsmessungsgrenze. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz (§ 341 Abs. 3 SGB III). Die mit dieser Regelung verbundene beitrags- und leistungsrechtliche Gleichstellung der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wäre beseitigt, wenn die Begrenzung des Hätte-Entgelts durch die Betragsbemessungsgrenze nicht vor, sondern - wie der Kläger meint - erst nach der Multiplikation mit dem Faktor 0,9 erfolgen würde. In letzterem Fall hätten die Bezieher von Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze gegenüber den anderen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur geringere oder - ab einem Einkommen von ca. 111 % der Beitragsbemessungsgrenze - keine altersteilzeitbedingten Nachteile bei der gesetzlichen Rente zu erwarten, da ab diesem Wert 90 % des Hätte-Entgelts der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Für eine solche Begünstigung der Bezieher von höheren Einkommen ist aber ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich.

18

II. Auf die zwischen den Parteien streitige und in den Vorinstanzen nicht erörterte Frage, ob die GBV ATZ gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstößt, kam es nicht mehr an.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Hayen    

        

    Rath    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 - 23 Sa 1002/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch als Dienstzeit iSd. Versorgungsordnung zu berücksichtigen sind.

2

Der 1944 geborene Kläger stand von Juni 1987 bis zum 31. Juli 2006 im Arbeitsverhältnis zur P GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis war eine zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Unternehmensleitung der Arbeitgeberin abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 1. Januar 1983 idF vom 1. Oktober 2005 anwendbar, die die betriebliche Altersversorgung regelt (hiernach: Versorgungsordnung). Sie lautet auszugsweise:

        

„...   

        

1. Teilnahmeberechtigung

        

1.1     

Jeder regelmäßig und unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (weibliche und männliche Mitarbeiter), der zum Zeitpunkt des Diensteintrittes das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nimmt ab dem 1. des Monats an der ‚VO’ teil, der auf den Diensteintritt folgt oder damit zusammenfällt.

        

...     

        
        

3. Art der Leistungen

        

3.1     

die ‚VO’ sieht folgende Leistungen vor:

                 

●       

Altersrente

                                   
                 

●       

Invalidenrente

                 

…       

        
        

3.3     

Die Höhe der Rentenleistungen berechnet sich aus der anrechenbaren Dienstzeit gemäß Ziffer 4, dem anrechenbaren Entgelt gemäß Ziffer 5 und den Rentensteigerungssätzen.

        

...     

        
        

4. Anrechenbare Dienstzeit

        

4.1     

Als anrechenbare Dienstzeit gelten alle vollen Monate und Jahre nach Vollendung des 21. Lebensjahres, in denen der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma gestanden hat, längstens jedoch bis zum normalen Pensionierungstag.

        

4.2     

Normaler Pensionierungstag ist der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt.

        

4.3     

Zeiten, in denen der Mitarbeiter keine Bezüge mehr von der Firma erhält, werden nicht als anrechenbare Dienstzeit im Sinne der Ziffer 4.1 berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Zeiten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt sind (z.B. Wehrdienstzeiten, Mutterschutzfrist bzw. Mutterschaftsurlaub) sowie Ausfallzeiten infolge von Krankheit bzw. Unfall, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma hierdurch nicht unterbrochen wird.

        

...     

        
        

4.5     

Bei Mitarbeitern, die aufgrund der Übernahme eines anderen Unternehmens und/oder Betriebes und/oder einer Verschmelzung mit der P GmbH oder einem Betrieb der P GmbH übernommen werden, gelangen diejenigen Dienstjahre nicht zur Anrechnung, in denen der Mitarbeiter nicht in einem direkten Arbeitsverhältnis zur P GmbH gestanden hat. …

        

7. Invalidenrente

        

7.1     

Scheidet ein teilnahmeberechtigter Mitarbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma aus oder scheidet er mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus den Diensten der Firma aus und tritt bei ihm danach eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein, so erhält er eine Invalidenrente bis zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit bzw. der Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des normalen Pensionierungstages.

                 

Dauert die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung bis zum normalen Pensionierungstag an, so erhält er ab diesem Zeitpunkt eine lebenslänglich zahlbare Altersrente in gleicher Höhe.

        

7.2     

Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung gilt als anerkannt, wenn von der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Rente gewährt wird, oder falls bei entsprechender Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine Invalidenrente gezahlt würde, oder andere von der Firma verlangte zweckdienliche Nachweise (ärztliches Gutachten) erbracht werden.

        

...     

        
        

7.4     

Die jährliche Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt

                 

●       

0,5 % bzw. 0,4 % des anrechenbaren Entgeltes bis zur BBG und

                 

- gegebenenfalls -

                 

●       

1,6 % bzw. 1,5 % des anrechenbaren Entgeltes oberhalb der BBG,

                 

beides multipliziert mit der anrechenbaren Dienstzeit gemäß Ziffer 4, die der Mitarbeiter bis zu seinem normalen Pensionierungstag insgesamt hätte erreichen können, wenn er nicht berufs- oder erwerbsunfähig bzw. teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden wäre.

                 

...     

        

13. Zahlung der Versorgungsleistungen

                 

Die Renten werden nach Abzug etwa von der Firma einzubehaltender Steuern und Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner jeweils zum Monatsende an die Rentenberechtigten gezahlt. …“

3

Der Kläger ist seit dem 21. Juni 1994 durchgehend arbeitsunfähig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete ihn zum 30. April 1995 bei den Sozialversicherungsträgern ab. Zwischen Mai 1995 und März 1997 erhielt der Kläger eine befristete Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anschließend führte er einen Rechtsstreit um deren Weitergewährung und nahm im Mai 2006 vor dem Landessozialgericht Berlin in dem diese Angelegenheit betreffenden gerichtlichen Verfahren seine Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung zurück. Gleichzeitig stellte er einen neuen Rentenantrag, auf den hin ihm ab 1. Mai 2006 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird. Seitdem erhält der Kläger auch eine Betriebsrente, die auf der Grundlage von 132 Monaten anrechenbarer Dienstzeit errechnet ist. Das entspricht der Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses von Juni 1987 bis zur Abmeldung des Klägers bei den Sozialversicherungsträgern am 30. April 1995 sowie der Zeit seit der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente am 1. Mai 2006 bis zum normalen Pensionierungstag am 31. Mai 2009.

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Rechtsvorgängerin der Beklagten endete aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 29. Juni 2006 am 31. Juli 2006. Darin gingen beide Parteien ausdrücklich davon aus, dass der Kläger seit 1994 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistungen mehr erbracht hatte, er aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit nicht mehr verrichten kann und Vergütungsansprüche wegen der Arbeitsunfähigkeit, auch für die Vergangenheit, nicht mehr bestehen.

5

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Berechnung seiner Betriebsrente unter Berücksichtigung der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltleistung, als anrechenbare Dienstzeit verlangt. Er hat - rechnerisch unstreitig - eine monatliche Betriebsrente von 217,26 Euro abzüglich geleisteter 109,35 Euro geltend gemacht, also monatlich 107,91 Euro. Hinsichtlich dieses Betrages hat er Zahlung für den Zeitraum von Mai 2006 bis Oktober 2007 verlangt und im Übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei der Berechnung der Betriebsrente auch die Zeit von Mai 1995 bis April 2006 als Dienstzeit zu berücksichtigen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.942,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,91 Euro seit dem 1. Juni 2007 und aus dem fortlaufend um 107,91 Euro erhöhten Betrag zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 1. November 2007 zu zahlen,

        

festzustellen, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers unter Einbeziehung einer Dienstzeit von Mai 1995 bis April 2006 zu berechnen ist.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Sie hat die Ansicht vertreten, die Zeit nach der Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung zum 30. April 1995 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 2006 sei bei der Berechnung der Betriebsrente nicht als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen. In dieser Zeit sei das Beschäftigungsverhältnis iSv. Ziff. 4.3 der Versorgungsordnung unterbrochen gewesen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht nicht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

11

A. Die Klage ist zulässig.

12

I. Der Zahlungsantrag ist auch hinsichtlich des Zinsantrags hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ersichtlich werden Zinsen entsprechend der Versorgungsordnung ab dem 1. jeden Monats nachträglich für den monatlich fälligen Differenzbetrag verlangt.

13

II. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

14

1. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung können zwar bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung der Dauer der für die Berechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Dienstzeit. Dies betrifft den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

15

2. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte die Anrechnung der Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2006 nicht nur für die mit dem Leistungsantrag begehrte Invalidenrente, sondern generell und damit auch für die spätere Altersrente ablehnt.

16

B. Die Klage ist nicht begründet. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2006 nicht als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen.

17

I. Nach Ziff. 3.3 der Versorgungsordnung berechnet sich die Höhe der Rentenleistungen ua. nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem. Ziff. 4 der Versorgungsordnung. Das gilt nicht nur für die Altersrente, sondern auch für die Invalidenrente. Bei deren Berechnung ist nach Ziff. 7.4 Abs. 1 der Versorgungsordnung die anrechenbare Dienstzeit gemäß Ziff. 4 zugrunde zu legen, die der Mitarbeiter bis zu seinem normalen Pensionierungstag insgesamt hätte erreichen können, wenn er nicht berufs- oder erwerbsunfähig bzw. teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden wäre. Nach Ziff. 4.1 der Versorgungsordnung gelten als anrechenbare Dienstzeit alle vollen Monate und Jahre nach Vollendung des 21. Lebensjahres, in denen der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma gestanden hat, längstens bis zum normalen Pensionierungstag. Nicht als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen sind nach Ziff. 4.3 Satz 1 der Versorgungsordnung Zeiten, in denen der Mitarbeiter keine Bezüge von der Firma erhält. Ausgenommen hiervon sind nach Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung ua. Ausfallzeiten infolge von Krankheit, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma hierdurch nicht unterbrochen wird. Danach sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung nur dann als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne fortbesteht. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses reicht dazu nicht aus. Dies ergibt die Auslegung von Ziff. 4 der Versorgungsordnung.

18

1. Die Versorgungsordnung ist als Betriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9, DB 2010, 2455). Verwenden die Betriebsparteien Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (BAG 16. April 2002 - 1 AZR 368/01 - zu 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 153 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 111). Übernehmen die Betriebspartner einen im Sozialversicherungsrecht gebräuchlichen Rechtsbegriff, ohne dessen Voraussetzungen selbst festzulegen, legen sie regelmäßig den Sprachgebrauch des Sozialversicherungsrechts zugrunde (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2).

19

2. Danach ist für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses auf das sozialrechtliche Verständnis dieses Begriffs bei Abschluss der Versorgungsordnung abzustellen. Für diese Auslegung sprechen Wortlaut und Systematik von Ziff. 4 der Versorgungsordnung.

20

a) Den Regelungen der Versorgungsordnung lässt sich entnehmen, dass unter Beschäftigungsverhältnis nicht das Arbeitsverhältnis zu verstehen ist.

21

aa) Das ergibt sich aus dem Aufbau von Ziff. 4 der Versorgungsordnung.

22

Diese stellt zunächst in Ziff. 4.1 eine Grundregel auf. Danach sind anrechenbare Dienstzeiten nur Zeiten, in denen der Mitarbeiter ununterbrochen in den Diensten der Firma gestanden hat, also ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausgehend von dieser Grundregel bestimmt Ziff. 4.3 Satz 1 als Ausnahme, dass Zeiten, in denen der Mitarbeiter keine Bezüge mehr erhält, nicht als anrechenbare Dienstzeit iSd. Ziff. 4.1 berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich keine anrechenbaren Dienstzeiten sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die in Ziff. 4.3 Satz 2 geregelte Rückausnahme vorliegt. Anrechenbar als Dienstzeit sind danach nur Zeiten ohne Vergütung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt sind, wie zB Wehrdienstzeiten, Mutterschutzfristen etc., sowie Ausfallzeiten infolge von Krankheit bzw. Unfall, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma hierdurch nicht unterbrochen wird.

23

Wäre der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses mit demjenigen des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen mit der Folge, dass alle Zeiten der Erkrankung während des Arbeitsverhältnisses als anrechenbare Dienstzeit zu berücksichtigen wären, ergäbe die Regelung in Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung keinen Sinn. Ist das Arbeitsverhältnis unterbrochen, sind die Zeiten der Unterbrechung bereits nach Ziff. 4.1 der Versorgungsordnung keine anrechnungsfähigen Dienstzeiten. Damit die Anforderung in Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung überhaupt einen eigenständigen Regelungsgehalt hat, muss unter „Beschäftigungsverhältnis“ deshalb etwas anderes verstanden werden als das Arbeitsverhältnis.

24

bb) Auch aus Ziff. 4.5 der Versorgungsordnung folgt, dass die Betriebsparteien zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis unterschieden haben. Dort ist, anders als in Ziff. 4.3 Satz 2, der Begriff „Arbeitsverhältnis“ ausdrücklich gebraucht.

25

b) Da die Betriebsparteien mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses einen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung gebräuchlichen Rechtsbegriff übernommen haben, ohne diesen selbst zu definieren, ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verstanden haben. Gleiches gilt für den Begriff der Ausfallzeit. Nach der Versorgungsordnung liegt eine anrechenbare Dienstzeit deshalb nur vor, wenn die Voraussetzungen beider Begriffe so, wie sie bei Abschluss der Versorgungsordnung im Sozialversicherungsrecht verstanden wurden, gegeben sind.

26

aa) Hinsichtlich des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses wies das Bundessozialgericht schon in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1960 (- 4 RJ 303/59 - BSGE 13, 263) darauf hin, dass die Rechtsprechung sowohl des Reichsversicherungsamtes als auch des Bundessozialgerichts insoweit seit jeher nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne abgestellt hatte. Maßgeblich war vielmehr, ob ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis bestand. Dabei war eine Beschäftigung im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unbedingt gleichbedeutend mit wirklicher Arbeitsleistung. Vielmehr war in Fällen, in denen die versicherungspflichtige Beschäftigung nur durch eine Zeit der Nichttätigkeit - bezahlter oder nicht bezahlter Urlaub, Bummeltage, Krankheit, vorübergehende Betriebsruhe - unterbrochen wird, das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend anzusehen. Voraussetzung war jedoch, dass ein Ende der Unterbrechung voraussehbar ist, die Beteiligten den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis nach Wegfall der Unterbrechung fortzusetzen, der Arbeitnehmer grundsätzlich dienstbereit ist und der Arbeitgeber das Verfügungsrecht über den Arbeitnehmer behält. Nicht erforderlich war, dass während der Zeit der Unterbrechung Entgelt gezahlt wird. Wohl aber kam es darauf an, dass vor oder nach der Unterbrechung Lohnzahlungen erfolgen, aus denen Versicherungsbeiträge geleistet werden können.

27

bb) „Ausfallzeit“ ist ein rentenrechtlicher Begriff, der unter der Geltung der RVO und des Angestelltenversicherungsgesetzes bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I S. 2261 ff.) gebraucht wurde. Rentensteigernde Ausfallzeiten waren danach unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Zeiten der Krankheit (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Zweck dieser Regelung war es, Zeiten, in denen von den Beschäftigten keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem für die Rentenhöhe wirksam zu machen (vgl. BSG Großer Senat 9. Dezember 1975 - GS 1/75 - zu III 2 der Gründe, BSGE 41, 41).

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cc) Die Regelung in Ziff. 4.3 Satz 2 der Versorgungsordnung ist nach dem Sprachgebrauch im Zeitpunkt ihrer Entstehung deshalb so zu verstehen, dass anrechenbare Dienstzeit bei Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung nur solche Zeiten sind, während derer einerseits ein Beschäftigungsverhältnis im damals geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sinn bestand und anderseits der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Ausfallzeit nach den einschlägigen seinerzeit geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen erfüllt.

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c) Diese Auslegung führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung.

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aa) Danach bewirkt eine über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehende Erkrankung nur dann eine Steigerung der Betriebsrente, wenn der Arbeitnehmer noch grundsätzlich dienstbereit und zudem vorhersehbar ist, dass die Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Dies erscheint sachgerecht, da von vornherein klar ist, dass das Arbeitsverhältnis langfristig in seiner Funktion nicht beeinträchtigt wird. Es ist naheliegend, dass die Betriebsparteien nur für diesen Fall eine Berücksichtigung von Zeiten der Erkrankung bei der Dienstzeit und damit bei der Höhe der Betriebsrente vorgesehen haben.

31

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers steht diese Auslegung auch mit den rechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen in Einklang. Sie führt nicht zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Versorgungsordnung.

32

Soweit der Kläger darauf verweist, in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkten Krankheitszeiten als Anrechnungszeiten rentensteigernd (§ 58 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 71 SGB VI), hat dies für die betriebliche Altersversorgung keine Bedeutung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Regelungen zu treffen, die der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 26, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Der Schutz des Arbeitnehmers bei Erkrankungen im Arbeitsverhältnis wird gesetzlich durch das Entgeltfortzahlungsgesetz bestimmt. Zeiten der Entgeltfortzahlung sind nach der Versorgungsordnung aber anrechenbare Dienstzeiten. Damit entfällt auch ein Wertungswiderspruch zu den Fällen der Anrechnung von Zeiten, die nach gesetzlichen Bestimmungen der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt sind. Die Versorgungsordnung knüpft einheitlich an arbeitsrechtliche Schutznormen an.

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II. Danach ist die Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2006 nicht als anrechnungsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. In dieser Zeit erhielt der seit Juni 1994 erkrankte Kläger keine Bezüge von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin. Während dieser Zeit war sein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, da er zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und sich danach bemüht hat, eine solche weiter zu erhalten. Damit war zum einen im Mai 1995 das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar, zum anderen war der Kläger nicht dienstbereit. Die Beklagte hat daher die ab 1. Mai 2006 gezahlte Invalidenrente zu Recht ohne Berücksichtigung der Zeit von Mai 1995 bis April 2006 errechnet. Sie ist auch nicht verpflichtet, diese Zeit bei der Berechnung der späteren Altersrente zu berücksichtigen.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

1.
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
2.
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
3.
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.

(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben.