Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2015 - 17 Ca 8190/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Streitwert des Urteils: 16.000,00 Euro
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht seit Januar 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit dem …………. Sie ist bei der beklagten ………………., einer gemeinsamen ……………… nach § 44b SGB II, bzw. deren …………… (§ 44d Abs. 4 SGB II) beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertag für den ………………………. Der Vertrag war zunächst befristet bis Ende 2012 und wurde dann entfristet. Die Klägerin ist ………….. Sie ist in der …………………des ……………… tätig. Sie wurde von der Beklagten in die Entgeltgruppe ……… eingruppiert (……………………..).
3Der Klägerin wurde entsprechend des Aufgabenverteilungsplans vom 21. Oktober 2013 die …. Kammer beim …………………… zugewiesen. Darüber hinaus bearbeitet sie …………………... Dabei obliegt ihr die eigenverantwortliche Durchführung der gesamten ………………….. ab dem Zeitpunkt der Anlage der ……….. über die Anforderung der ………………….., der Ermittlung der Sachverhalte, der rechtlichen Bewertung der Sachverhalte, der Fertigung der ………………… über die eigenverantwortliche Wahrnehmung …………………… sowie der …………………….., bis hin zum ordnungsgemäßen …………………… durch …………….., (……)…………………. oder Entscheidung. Anschließend obliegt der Klägerin die Prüfung der Erfolgsaussichten etwaiger ……………. sowie deren eigenverantwortliche Einlegung und Durchführung. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin ist identisch mit dem Tätigkeitsbereich ihres Kollegen, ……………………..(……………………..,) ….. ebenfalls ……..ist.
4Die Klägerin und ……….. vertraten sich in der Vergangenheit in zahlreichen Arbeiten, insbesondere auch bei der Wahrnehmung von ………………… gegenseitig. Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 wurde die Klägerin zusätzlich zur ………………………… bestellt und teilweise freigestellt (zu 50%).
5In dem von der Freistellung nicht betroffenen Teil ihrer originären Tätigkeit nach dem …………… sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:
6• Selbständige und abschließende Bearbeitung von Widersprüchen im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
7• Selbständige und abschließende Bearbeitung von Kostenanträgen gemäß § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
8• Selbständige und abschließende Bearbeitung von sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II
9• Selbständige und abschließende Bearbeitung von Kostenanträgen gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
10• Beratung der Geschäftsstellen bei Fragen zu komplexen Fallgestaltungen im Rahmen des SGB II und angrenzenden Sachgebieten
11• Als Sonderaufgabe: Aufbau und Pflege einer Rechtsprechungsdatenbank
12Ein Antrag auf Stellenhebung vom 24. Juli 2013 wurde im September 2013 vom …………………… in die Zuständigkeit der beklagten ………..verwiesen. Die Klägerin sei der beklagten …………. zur Dienstleistung zugewiesen. Die beklagte ……………… lehnte unter Anerkennung ihrer Zuständigkeit eine Höhergruppierung ab. Die Ablehnung wurde wie folgt begründet: „In Ihrem Fall muss dabei beachtet werden, dass in Ihrem Gesamtvolumen der Tätigkeit zwei Dienstposten zu je 50% Anteil nebeneinander erfüllt werden. Ihr Dienstposten einer ……………….. ist mit ……………. eingruppiert. Eine Stellenhebung erfordert, dass der andere Funktionsteil Ihrer Tätigkeit höherwertig anzusiedeln ist, wobei beide Tätigkeiten im Gesamtkontext zueinander hinsichtlich der aus der Anlage ersichtlichen Faktoren zu bewerten sind.“
13Die Klägerin begehrt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe … Fallgruppe ………….., entsprechend ……... Dort sind einzugruppieren „Angestellte mit abgeschlossener ………………… und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
14Die Klägerin meint, sie entscheide alleinverantwortlich, wie die jeweils anstehenden Rechtsfragen zu lösen sind und welche rechtlichen Schritte zu deren optimalen Lösung erforderlich sind. Darüber hinaus benötige sie eine ……………. Ausbildung schon allein dafür, um vor den …………….. die Interessen des ……………. angemessen und verantwortlich vertreten zu können. Dabei entspreche die zu leistende Tätigkeit den Normalaufgaben eines sogenannten ……………... Betrachte man die auszuübenden Tätigkeiten, so zeige sich, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung und Entscheidung der von Betroffenen eingelegten …………. und ………. ein ungewöhnlich breit gestreutes Wissen einer Vielzahl verschiedenster Regelungen auf verschiedenen Ebenen sowohl im gesamten …………… und im ………., aber auch im ………….. und ………….. und im …………… einsetzen müsse. Außerdem habe sie mit Rücksicht auf die zu betreuende Klientel weitreichende differenzierte Menschenkenntnisse einzusetzen. Darüber hinaus seien auch genauere EDV-Kenntnisse erforderlich. Bei allen Einzelaufgaben müsse die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung alleinverantwortlich darüber entscheiden, wie Rechtsfragen zu lösen sind und welche rechtlichen Schritte zu deren optimalen Lösung erforderlich sind und ob überhaupt oder in welchem Umfang gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ist. Darüber hinaus benötige sie eine ………………….. Ausbildung, um vor den ……………… die Interessen des ………………. angemessen und eigenverantwortlich vertreten zu können. Im Rahmen der Verfahrensführung vor dem ………………. sei die Befähigung zum ……………… aufgrund § ……………. zwingend erforderlich. Darüber hinaus zeige bereits der Umstand, dass auf die Stellen ausschließlich ………………eingestellt werden und auch in der Stellendefinition das …………………. vorausgesetzt wird, dass die Beklagte selbst von der Notwendigkeit einer abgeschlossenen …………….. im Sinne des Tarifvertrags ausgehe. Die Beklagte habe in der Vergangenheit bereits Stellenausschreibungen für Mitarbeiter ihres Teams geschaltet, die zwingend eine …………………………. voraussetzten.
15Die Klägerin beantragt
16festzustellen, dass die beklagte ……….. verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 2013 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe …………… mit Überleitung in die ……….. zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Oktober 2013, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
17Die beklagte ………………. beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die beklagte ………………., macht geltend, die Tätigkeit der Klägerin erfordere kein abgeschlossenes ……………….. ………….. machten keinen wesentlichen Teil ihrer Aufgaben aus. Die Klägerin habe bislang kein solches Verfahren betreut. Auch für die behauptete Beratung der ……………. sei kein abgeschlossenes …………….. Voraussetzung.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.
22I. Die Klage richtet sich zulässig gegen die beklagte ………………. Sie ist zumindest gewillkürte Prozessstandschafterin.
231. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen kann durch entsprechende Ermächtigung des Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen auch einem Rechtsfremden eingeräumt werden, sog. gewillkürte Prozessstandschaft. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BeckOK-ZPO/Hübsch § 51 Rn. 46 auch zum Streitstand für die Beklagtenprozessstandschaft).
242. Zwar ist grundsätzlich auch für die Durchsetzung des Eingruppierungsanspruchs nur der Arbeitgeber der Anspruchsgegner. Delegiert er aber seine Befugnisse hierzu auf einen rechtsfremden Dritten, räumt er ihm die Durchsetzung dieses Rechts ein. Ob dies bereits aus § 44d Abs. 4 SGB II oder aus den Schreiben des Kreises und der beklagten …………….. folgt, kann dahinstehen. Die Dienstvorgesetztenfunktion des Geschäftsführers umfasst alle Entscheidungen über die persönlichen (statusrechtlichen) Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beschäftigten. Sie entstammt nicht dem originären Organisationsrecht der gemeinsamen Einrichtung, sondern muss im Wege der gesetzlichen Delegation von den Trägern als Anstellungskörperschaft abgeleitet werden. Umfasst sind dabei alle ……………, ………….. und ……………. Angelegenheiten der Beschäftigten, sofern sie sich nicht auf die Begründung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse beziehen, zB die Gewährung von Erholungsurlaub, die Genehmigung einer Nebentätigkeit oder einer Teilzeitbeschäftigung sowie Beurteilungen (Knapp in jurisPK-SGB II § 44d Rn. 59). Dem Geschäftsführer wird auch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung der zugewiesenen Mitarbeiter eingeräumt, sofern ihm von den Trägern die Kompetenz hierfür übertragen wurde (vgl. zum Ganzen Weißenberger in Eicher SGB II 3. Aufl. § 44d Rn. 25).
253. Aus den Schreiben der beklagten ……………… und des ………… an die Klägerin ergibt sich, dass die beklagte ………….. vom ………. als Arbeitgeber ermächtigt wurde, die Eingruppierung der Klägerin vorzunehmen und die Verweigerung der Höhergruppierung gerichtlich durchzufechten.
264. Aus § 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II lässt sich zudem die grundlegende Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen, dass die gemeinsame Einrichtung in eigenem Namen, dh. nicht bloß im Wege der Prozessstandschaft, aktiv wie passiv an Prozessen beteiligt sein kann (BGH 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08 -). Ob daraus auch eine Parteistellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren folgt, kann hier dahinstehen.
27II. Mit dem beantragten Inhalt ist der Feststellungsantrag als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 -).
28III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht in Vergütungsgruppe ……………………….. mit Überleitung in die ………………… einzugruppieren.
291. Wegen ihrer Tätigkeit als ……………… kann die Eingruppierung nicht verweigert werden. Sie rechtfertigt sie umgekehrt aber auch nicht. Nach …………. darf der ………………… wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass bei einer Eingruppierung die Tätigkeit als ……………………. auszuklammern ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 -). Die Eingruppierung richtet sich danach allein nach den verbleibenden 50% der Tätigkeit. Diese rechtfertigen indes ebenso wenig eine Eingruppierung in die ……
302. Nach …….. (Eingruppierung) ……….. gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des ……… (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Eine Eingruppierung in die ………….. würde nach der Anlage 3 zum ……….. voraussetzen, dass die Klägerin mit Tätigkeiten beschäftigt ist, die eine abgeschlossene …………… voraussetzen (II a mit und ohne Aufstieg nach I b).
313. In die Vergütungsgruppe ……………. sind Angestellte mit abgeschlossener …………………. und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, einzugruppieren.
324. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die ………… ist es nach den Übergangsregelungen Voraussetzung, dass die Klägerin eine Tätigkeit auszuüben hat, die eine …………………….. voraussetzt. Die Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildete …………….. auf dem entsprechenden ………………… Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Sie muss einen sog. ………………. Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23).
335. Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Daher hat die Klägerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines ……………… seien für die Tätigkeit erforderlich. Demgegenüber ist es in der Regel nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche Fachkenntnisse über die eines ……………. hinaus für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, weil es sich vorliegend nicht um Aufbaufallgruppen iSd. der ständigen Senatsrechtsprechung (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24).
346. Die Klägerin verfügt zwar über ein abgeschlossenes …………….. Sie hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, dass dies für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinne Voraussetzung oder erforderlich ist.
35a) Die Klägerin behauptet schon nicht, ihr abgeschlossenes …………… sei Voraussetzung für ihre Tätigkeit. Sie macht geltend, das Merkmal der Erforderlichkeit gelte nicht für sie. Diese Frage ist jedoch hinreichend in der Rechtsprechung geklärt.
36b) Aus dem Einstellungsverhalten des ………….. und der beklagten ……………. lässt sich eine Erforderlichkeit nicht ableiten. Auch die reine Nützlichkeit aus Sicht der Beklagten einer Einstellung von ………………. für die Tätigkeit eines …………………… würde nicht genügen.
37c) Die vorgelegten Stellenangebote indizieren mangels unmittelbarer Vergleichbarkeit nicht das Erfordernis eines ………….. für die Tätigkeit der Klägerin. Die Kammer weist darauf hin, dass sie überwiegend nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern von der ………………… stammen - und damit von einem anderen Rechtsträger. Der Schluss der Klägerin, dass Stellenausschreibungen für die Mitarbeiter in der Leistungsgewährung einen …………………… voraussetzten und dies auch für sie gelte, ist nicht zwingend. Sie ist nicht in der Leistungsgewährung tätig.
38d) Die inhaltlichen Aufgaben der Klägerin erfordern keine juristische Ausbildung. Zwar mag die Materie des ………. und des ……………für ……….. auf den ersten Blick wie eine undurchdringbare Materie erscheinen. Es gibt aber auch Ausbildungsberufe, die Arbeitnehmer befähigen, Angelegenheiten des …… zu bearbeiten und ………….. zu begleiten. Das gilt auch für die selbständige Bearbeitung ………….. Verfahren. Allein der Bezug zum ……. erfordert auf der Seite der beklagten ……….. keine Vertretung durch Personen mit der Befähigung zum ………………... Das belegt gerade die von der Klägerin angezogene Norm des …………………., wonach dies nur beim …………….. der Fall ist. Dort ist die Klägerin indes bislang nicht tätig gewesen. Diese Wertung gilt auch für das Verhandeln mit ………………... In aller Regel sind ………………….. Vertreter auch ohne ………………………. in der Lage, die von ihnen angewandten Gesetze vor ………………. - auch gegenüber ………………. - zu vertreten. Die im …………………… vermittelte vertiefte Menschenkenntnis behauptet die Klägerin. Die Kammer kann diese Einschätzung nicht teilen.
39e) Für die Beratung der ……………………. - die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit unterstellt - ist die Erforderlichkeit des ……………… nicht von der Klägerin dargelegt. Allein komplexe Fallgestaltungen führen noch nicht zu der Annahme, ein ………………….sei Voraussetzung für die Tätigkeit. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, diese Tätigkeit setze eine ………………. voraus. Insgesamt ist das ………………… damit keine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin.
40IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert aus § 9 ZPO. Die Kammer hat die Vergütungsdifferenz mit knapp 400,00 Euro brutto monatlich geschätzt.
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(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.