Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. Juni 2016 - 11 Sa 16/16

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2016:0608.11SA16.16.00
08.06.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2015 – 17 Ca 8190/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. Juni 2016 - 11 Sa 16/16 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

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Tenor 1.              Die Klage wird abgewiesen. 2.              Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.              Streitwert des Urteils: 16.000,00 Euro 1Tatbestand: 2Die Klägerin steht seit Januar 2011 in einem Arbeitsverhä

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2011 - 3 Sa 525/10 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.              Streitwert des Urteils: 16.000,00 Euro


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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.              Streitwert des Urteils: 16.000,00 Euro


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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 Sa 155/12 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem Jahr 1988 bei der beklagten Stadt, zuletzt im Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.

3

Bei der beklagten Stadt bestehen die Bereiche „Allgemeiner sozialer Dienst (ASD)“ und „Pflegekinderdienst (PKD)“. Die Zuständigkeiten von ASD und PKD richten sich nach der von der zuständigen Amtsleiterin unterzeichneten Verfahrensvorschrift Nr. 113 „ASD/PKD/WJH bei Hilfe gemäß § 33 SGB VIII und IO gemäß § 42 SGB VIII in Pflegefamilien“. Die Klägerin wird in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst (PKD) der beklagten Stadt eingesetzt. Diese Aufgaben machen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jeweils die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus.

4

Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin gehört als „besondere Fallgruppe“ ua. „Babynest/anonyme Geburt“ zur Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung. Auch nach Auffassung der Beklagten trifft sie in deren Rahmen Entscheidungen zur Gewährleistung des Kindeswohls bei der Versorgung von Kindern, die im Babynest abgegeben (jährlich ca. acht bis zehn Kinder) sowie bei Kindern, die anonym geboren werden (jährlich zehn bis zwölf Kinder). Dazu gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Diese Aufgaben, die auch Anträge an das Familiengericht umfassen, machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit aus.

5

Darüber hinaus ist die Klägerin in einem Umfang von 10 vH ihrer Jahresarbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sachbearbeitend zuständig. Sofern ein Amtsvormund oder eine Amtspflegschaft besteht, erfolgt die Erstellung eines ersten Hilfeplans durch den ASD unter Beteiligung des PKD. Sobald die Hilfe auf Dauer angelegt ist, dh. regelmäßig nach Ablauf einer zweijährigen Betreuungszeit durch den ASD, geht in diesen Fällen die Fallverantwortung auf den PKD über. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die auch die Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung umfasst, bearbeitet die Klägerin ganz überwiegend die Gewährung von Zusatzhilfen nach § 33 SGB VIII. Überdies wird sie zu etwa 2 vH ihrer Jahresarbeitszeit in den Notfalldienstplan der Beklagten berücksichtigt, mit dem bei unaufschiebbaren Maßnahmen gewährleistet werden soll, dass die notwendigen Entscheidungen bei einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden können.

6

Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 des Anhangs der Anlage C zum TVöD-V/VKA.

7

Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin nach vergeblicher vorheriger Geltendmachung vom 5. März 2010 zuletzt noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA begehrt und vorgetragen, dass alle von ihr zu treffenden Entscheidungen einer unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung dienten. Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dieser und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Beklagte habe ihr durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII alle übrigen der in der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Protokollerklärung Nr. 13 (im Folgenden Protokollerklärung Nr. 13) erwähnten Aufgaben übertragen. Ihr obliege die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie darüber hinaus bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII nach sich zögen. Sie nehme auch an Helferkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werde.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Sie treffe weder abschließende inhaltliche Sachentscheidungen noch im Umfang von 50 vH Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme von Kindern nehme sie lediglich in einem Umfang von bis zu 20 vH ihrer Tätigkeit Aufgaben zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung wahr. Sie werde in vielen Bereichen lediglich präventiv, nicht jedoch kriseninvasiv tätig. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA nach der Protokollerklärung Nr. 13. Die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung seien allein den Mitarbeitern des ASD übertragen worden. Die Fallverantwortung wechsle vom ASD auf den PKD erst nach zwei Jahren. Zu diesem Zeitpunkt seien die Handlungsmaßnahmen schon im Hilfeplan verbindlich festgelegt. Die Klägerin schreibe die bereits erstellten Hilfepläne lediglich fort.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Umfang der von der Klägerin eingelegten Berufung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

12

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) - auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) - zulässig.

13

II. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt seit November 2009 die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

14

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor im Entscheidungsfall maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

15

Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Anlage C lautet wie folgt:

        

„13. Das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

16

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O besteht, von denen jeder 50 vH ihrer Arbeitszeit ausmacht(zum Begriff des Arbeitsvorgangs: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208).

17

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

18

aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

19

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

20

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Abläufen der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

21

b) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, die Tätigkeit der Klägerin setze sich aus den zwei Arbeitsvorgängen „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ zusammen, die je die Hälfte der ihr übertragenen Gesamttätigkeit ausmachten.

22

aa) Die beiden Aufgabenbereiche „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ sind auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Insoweit kann zugunsten der Beklagten eine entsprechende organisatorische Struktur unterstellt werden. Dass die Beklagte innerhalb eines dieser Bereiche eine weitere organisatorische Trennung vorgenommen hätte, indem der Klägerin die Aufgaben, die Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordern, tatsächlich von den übrigen Aufgaben getrennt übertragen worden wären, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin insbesondere bei der Adoptionsvermittlung selbst ausdrücklich einen „ganzheitlichen“ Ansatz formuliert hat, nach dem es Aufgabe der Adoptionsvermittlung sei, das Adoptionsverfahren „qualitativ und rechtswirksam“ vorzubereiten und für alle am Prozess Beteiligten optimale Bedingungen für die Durchführung zu sichern.

23

bb) Der Haupteinwand der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, vielmehr sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden, der die Tätigkeit der Klägerin zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten umfasse, ist unzutreffend. Es geht nicht, wie die Revision meint, um das Arbeitsergebnis der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, sondern um das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der konkreten Tätigkeit der Klägerin. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist - wie dargetan - die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

24

cc) Soweit die Beklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, es lägen drei Arbeitsvorgänge vor, da neben der „Adoptionsvermittlung“ und dem „Pflegekinderdienst“ noch im Umfang von 5 vH der Tätigkeit der Klägerin der Arbeitsvorgang „Werbung und Gewinnung von geeigneten Adoptions- und Pflegeeltern“ trete, ist dieses im Übrigen substanzlose Vorbringen - unabhängig davon, dass es bereits dem ganzheitlichen Konzept der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes und dem Vortrag der Beklagten in den Instanzen widerspricht - bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um unzulässigen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt.

25

Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht in der Gewinnung von Pflegeeltern eine „Zusammenhangstätigkeit“ zum Pflegekinderdienst gesehen hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Adoptionsvermittlers nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis - nämlich die erfolgreiche Adoption, zu der auch die Anwerbung und Auswahl von Adoptiveltern gehört - gerichteter Arbeitsvorgang (vgl. BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 935/93 - zu II 3 b der Gründe).

26

3. Geht man - wie das Berufungsgericht - bei der Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen aus, ist das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllt.

27

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört die im Rahmen des Pflegekinderdienstes vorzunehmende Betreuung der in der sog. Babyklappe abgelegten Säuglinge sowie der „anonym geborenen“ Kinder in den Aufgabenbereich der Klägerin. Zu dieser Tätigkeit gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche, die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens sowie die damit zusammenhängenden Anträge an das Familiengericht. Diese Aufgaben machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit, und damit 30 vH bis 40 vH der Arbeitszeit innerhalb des - einzelnen - Arbeitsvorgangs aus.

28

Darüber hinaus ist sie jedenfalls in einem Umfang von 10 vH ihrer Arbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zuständig, die auch der Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung dienen.

29

b) Mit diesen Tätigkeiten erfüllt sie die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA. Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13.

30

aa) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung. Sie hat den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 36). In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, nämlich dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - aaO). Dabei kommt aber nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 38).

31

bb) Einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals steht Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 nicht entgegen. Die Klägerin ist zwar den Bereichen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet. Sie fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 nach ihrer Organisationszugehörigkeit zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Die Klägerin hat aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Sie leistet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und ist zumindest im Rahmen ihres Aufgabenbereichs „Babynest/anonyme Geburt“ mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut und wirkt insoweit auch in Verfahren vor den Familiengerichten iSv. § 50 SGB VIII mit.

32

cc) Bereits die in dem Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin trifft Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Da der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprechende Arbeitsvorgang „Pflegekinderdienst“ einen Anteil von 50 vH und damit mindestens die Hälfte der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit umfasst (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O), erfüllt die Tätigkeit der Klägerin insgesamt die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Auf die Frage, ob auch der Arbeitsvorgang „Adoptionsvermittlung“ die Anforderungen dieser Tarifgruppe erfüllt - wofür im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung viel spricht -, kommt es danach nicht mehr an.

33

dd) Die tariflichen Anforderungen fallen auch innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in relevantem Umfang an.

34

(1) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die den Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43). Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 43 mwN).

35

(2) Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ mit einem - von der Revision selbst ausdrücklich eingeräumten - Anteil an der Gesamttätigkeit von bis zu 20 vH, der damit mindestens ein Drittel der innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs anfallenden Aufgaben ausmacht, ohne Weiteres ausreichend. Ob darüber hinaus die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, welche 10 vH der Gesamttätigkeit ausmachen, ebenfalls in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, wofür viel spricht, ist danach nicht entscheidungserheblich.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2011 - 3 Sa 525/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte und Diplom-Betriebswirtin (VWA). Sie war seit dem 1. August 2002 bei der AOK Sachsen beschäftigt und wurde dort zuletzt nach der VergGr. 8 der Anlage 1a zu § 20 des „Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu)“ vom 7. August 2003 idF des 3. Änderungstarifvertrags vom 7. Februar 2008 (im Folgenden: VergGr. 8 BAT/AOK-Neu) vergütet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 fusionierten die AOK Sachsen und die AOK Thüringen zur Beklagten. Die Klägerin ist seither als „Mitarbeiterin Widerspruchsstelle“ im Team „Thüringen/Leipzig“ im Referat „Widerspruchsstelle“ des Stabsbereichs Recht beschäftigt. Sie bearbeitet Widersprüche auf dem Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung und betreut erstinstanzliche Sozialgerichtsverfahren einschließlich deren Vertretung vor dem Sozialgericht. Ihre vorgesetzte Teamleiterin ist in E tätig. In ihrer Stellenbeschreibung von April 2008 heißt es ua.:

        

„Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben

…       

Häufigkeit …

Zeitanteil …

        

Durchführung der Widerspruchsverfahren auf Grund vorhergehender Verwaltungsentscheidungen der Kranken- und Pflegekasse

                          
        

-       

vollständige Bearbeitung der eingegangenen Widersprüche:

…       

täglich

65%     

                 

Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Prüfung der Widerspruchsfälle; ggf. Zweckmäßigkeitsprüfung in Abstimmung mit dem betroffenen Fachbereich

                          
                 

Fallklärung und Besprechung mit Rechtsanwälten, Ärzten und sonstigen Leistungserbringern

                          
                 

Vorbereitung der Abhilfeentscheidungen der Fachbereiche

                          
                 

selbständige Erstellung der Entscheidungsvorlagen für die Widerspruchsausschüsse (Entwürfe der Widerspruchsbescheide)

                          
                 

…       

                          
        

-       

Beratung der Ausschussmitglieder im Widerspruchsausschuss zu den Entscheidungsvorlagen

…       

monatlich

5%    

        

gerichtliche Betreuung

…       

täglich

20%     

        

-       

Bearbeitung von Passivprozessen vor den Sozialgerichten bzgl. der Hauptsache, der Nebensache nur zur Kostengrundentscheidung und im Prozesskostenhilfe-Verfahren:

                          
                 

selbständige Anfertigung von Klageerwiderungen und Klagestellungnahmen

                          
                 

Terminvertretung vor dem Sozialgericht

                          
                 

Fallklärung und Besprechung mit Richtern und Rechtsanwälten

                          
        

-       

Beobachtung und Erfassung von Tendenzen der Rechtsprechung des jeweiligen Sozialgerichts

                          
        

Beratung der Fachbereiche zu materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen in einzelnen Widerspruchsfällen

…       

täglich

5%    

        

Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen.

…       

wöchentlich

5%    

        

…“    

                          
3

Die von der Klägerin zu bearbeitenden Widersprüche richten sich gegen ablehnende Entscheidungen aus 21 Fachbereichen der Beklagten. Erachtet die Klägerin einen Widerspruch für begründet, gibt sie ihn mit einer Abhilfeempfehlung, der regelmäßig gefolgt wird, an den jeweiligen Fachbereich zurück. Andernfalls erstellt sie einen Widerspruchsbescheid, der dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Diese Entwürfe werden von ihrer Teamleiterin stichprobenartig auf Plausibilität und rechtliche Vertretbarkeit geprüft. An den Sitzungen des Widerspruchsausschusses nimmt sowohl eine(r) der Teamleiter/innen sowie ein(e) Mitarbeiter/in der Widerspruchsstelle teil. Die Klägerin bearbeitet zudem die Klagen vor den Sozialgerichten vor allem gegen von ihr erstellte Widerspruchsbescheide. Im Rahmen der erstinstanzlichen Terminsvertretung, die nicht nur die von ihr bearbeiteten Verfahren des jeweiligen Terminstags umfasst, ist sie grundsätzlich berechtigt, ohne Rücksprache verfahrensbeendende Prozesserklärungen abzugeben.

4

Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu, hilfsweise nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu begehrt. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der VergGr. 9 sowie das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu und gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge, die Bearbeitung der Widersprüche und die Betreuung der Klageverfahren. Die übrigen in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien Zusammenhangstätigkeiten. Nach ihren Aufzeichnungen beanspruche die Bearbeitung der Widersprüche einen Anteil von 36,71 vH und die der Klageverfahren von 63,29 vH ihrer gesamten Arbeitszeit. Sie überprüfe eine Vielzahl von Entscheidungen, die von ausgebildeten, qualifizierten und auf Rechtsfragen in den jeweiligen Fachbereichen spezialisierten Mitarbeitern getroffen worden seien. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll, weil es sich um Konfliktfälle handele. Sowohl den Widerspruchsbescheiden als auch den sozialgerichtlichen Entscheidungen komme für die sachbearbeitenden Bereiche die Wirkung von Grundsatzentscheidungen zu. Die Verantwortung sei auch nicht deshalb geringer, weil formal letztlich der Widerspruchsausschuss entscheide.

5

Die Klägerin hat nach Klarstellung in der Sache zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. 8 und der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. 8 und der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tätigkeit der Klägerin gliedere sich entsprechend der Stellenbeschreibung in vier Arbeitsvorgänge. Die Wahrnahme von Gerichtsterminen begründe lediglich eine Vergütung nach der VergGr. 8 (Nr. 3) BAT/AOK-Neu. Die Verantwortung für die Abhilfeentscheidungen trage der jeweilige Fachbereich, für die Widerspruchsbescheide der Widerspruchsausschuss und für die erstinstanzlichen Entscheidungen das Sozialgericht.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

9

I. Bei den als sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässigen Anträgen ist auch der gestellte Hilfsantrag beachtlich. Dieser ist nicht als „Minus“ bereits im Hauptantrag vollständig enthalten.

10

1. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK-Neu maßgebend:

        

Vergütungsgruppe 7

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten

        

2.    

Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben

        

...     

                 
        

Vergütungsgruppe 8

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind

        

zum Beispiel:

        

...     

        
        

3.    

Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben

        

...     

        
        

Vergütungsgruppe 9

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben

        

...     

        
        

Vergütungsgruppe 10

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 9 herausheben“

11

2. Danach ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag - jedenfalls bezogen auf das Tätigkeitsbeispiel nach der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu - als eigenständiger Antrag anzusehen. Die nach seinem Inhalt begehrte Feststellung ist nicht als ein „Weniger“ im gestellten Hauptantrag vollständig enthalten (ausf. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 f.). Zwar handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu um eine sog. Aufbaufallgruppe zu dem der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu. Dies trifft aber nicht für das von der Klägerin gleichzeitig für ihr Klagebegehren angeführte Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu zu. Insoweit begründet das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu kein Verhältnis im Sinne einer Aufbaufallgruppe.

12

II. Die Klage ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

13

1. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die VergGr. 10 oder (hilfsweise) in die VergGr. 9 BAT/AOK-Neu ist Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Nach § 20 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/AOK-Neu sind Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu). Weiterhin sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; so auch zum BAT/AOK 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 114, 22).

14

2. Bauen Tätigkeitsmerkmale wie die der VergGr. 8, 9 und 10 BAT/AOK-Neu aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; jew. mwN). Gleiches gilt für das weiterhin in Anspruch genommene Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Dessen Heraushebungsmerkmal „Maß der Verantwortung“ bezieht sich auf das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu (dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN).

15

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, unabhängig davon, ob sich die Tätigkeit aus zwei oder vier Arbeitsvorgängen zusammensetze und die Bearbeitung der sozialgerichtlichen Verfahren mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehme, habe die Klägerin bereits die Voraussetzungen der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht dargetan. Eine Heraushebung durch das „Maß der Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu liege nur vor, „wenn der Angestellte für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung von Tätigkeiten einzustehen hat, die sich mindestens zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben“. Die auszuübende Tätigkeit erfülle nicht das Merkmal der „Bedeutung“. Deshalb seien auch die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht gegeben und scheide eine Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu aus.

16

4. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung.

17

a) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon ist das Landesarbeitsgericht allerdings nur im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

18

aa) Vorliegend muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die in der Stellenbeschreibung der Klägerin mit einem Anteil von jeweils 5 vH angegebenen „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ Arbeitsvorgänge im Tarifsinne (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, BAGE 129, 208) oder lediglich Zusammenhangstätigkeiten sind. Jedenfalls bilden die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens sowie die Betreuung der sozialgerichtlichen Verfahren rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Diese beiden Bereiche lassen sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nach ihren Arbeitsergebnissen trennen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 19 mwN). Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung bildet die Erstellung einer Abhilfeempfehlung an den bearbeitenden Fachbereich oder einer Entscheidungsvorlage für den Widerspruchsausschuss das Arbeitsergebnis. Die „Bearbeitung von Passivprozessen vor den Sozialgerichten“ sowie die Terminsvertretung sind auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet. Sie sind weiterhin nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden eine rechtlich selbständig zu bewertende weitere Arbeitseinheit (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 19 mwN). Selbst wenn die beiden anderen in der Stellenbeschreibung benannten „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ mit einem Anteil von je 5 vH an der gesamten Arbeitszeit Zusammenhangstätigkeiten zu einem der beiden anderen Arbeitsvorgänge sein sollten, wäre dies nicht entscheidungserheblich.

19

bb) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen geprüft und ist unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen dieses Tätigkeitsbeispiels (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu sei erfüllt.

20

cc) Das Landesarbeitsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der Verantwortung aus dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu heraus. Die hinsichtlich der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts (BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 389/99 - zu 4 e aa der Gründe; allg. zum Maßstab 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN) ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Dies führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO).

21

(1) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei der Prüfung des Heraushebungsmerkmals ersichtlich an einer Auslegung orientiert (etwa BAG 18. August 1971 - 4 AZR 367/70 -), die der Senat seit längerem aufgegeben hat (ausf. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59). Die an dem Tarifmerkmal der Schwierigkeit und Bedeutung angelehnte Auslegung wird den von Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffen der Schwierigkeit und Bedeutung sowie der geforderten Verantwortung nicht gerecht (ausf. BAG 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356; 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - zu II 5.3 der Gründe).

22

(2) Es fehlt allerdings bereits an der Darlegung von Tatsachen, die für den nach dem Vortrag der Klägerin allein maßgebenden - da zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu ausmachenden - Arbeitsvorgang „Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren“ den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu und derjenigen mit dem heraushebenden Merkmal der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erlauben.

23

(a) Nach dem Tarifvertrag müssen sich die „besonderen Aufgaben“ der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu durch das „Maß der Verantwortung“ (dazu BAG 27. Juli 1994 - 4 AZR 593/93 - zu 4 b cc aaa der Gründe) aus einer Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu herausheben. Diese Prüfung erfordert einen Vergleich mit den nach diesem Tätigkeitsbeispiel gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die letztgenannte Vergütungsgruppe ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, weil andernfalls das Tätigkeitsbeispiel für den durch VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße enthielte. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu geforderten Verantwortung voraus (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b cc (1) der Gründe, BAGE 114, 22; weiterhin 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe mwN).

24

(b) Die Klägerin hat vorgetragen, sie verfasse selbständig Klageerwiderungen sowie Stellungnahmen zu Schriftsätzen von klagenden Parteien. Weiterhin sei sie verpflichtet, den Sachverhalt ggf. weiter aufzubereiten, aufzuklären und, wenn möglich, eine gerichtliche oder außergerichtliche Klärung in den Rechtsstreiten herbeizuführen, Besprechungen mit Richtern und Rechtsanwälten abzuhalten sowie die Gerichtstermine wahrzunehmen. Dabei könne sie Anerkenntnisse abgeben oder Vergleiche schließen. Auch treffe sie Vorentscheidungen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Im Ergebnis trage sie für zahlreiche Entscheidungen mit erheblicher Tragweite für die Versichertengemeinschaft eine hohe Verantwortung.

25

(c) Dieser Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung, ohne jedoch darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu durch ein gesteigertes Maß der Verantwortung heraushebt.

26

(aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22, für die bis zum 31. Dezember 2003 geltende und insoweit unverändert gebliebene Fassung des BAT/AOK) müssen die darin genannten „besonderen Aufgaben“ Kenntnisse verlangen, „die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maße über die Ausbildungsinhalte hinausgehen.“ Deshalb lässt sich auf der Basis des Vorbringens der Klägerin, sie führe erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren und benötige hierfür über die Ausbildung hinausgehende Kenntnisse, nicht der erforderliche wertende Vergleich durchführen. Aus welchen Gründen sich ein gesteigertes Maß der Verantwortung bei den übertragenen Aufgaben im Verhältnis zu VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu ergeben soll, bleibt offen.

27

(bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht nicht allein die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren schon für ein gesteigertes Maß an Verantwortung im Tarifsinne. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu ist nicht ausgeschlossen, dass es bereits eine solche Verantwortung erfasst.

28

Dafür spricht im Übrigen auch der Inhalt der von der Klägerin selbst angeführten Broschüre der tarifschließenden Gewerkschaft. Danach erfasst das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu im Allgemeinen Angestellte, denen „besonders schwierige Aufgaben“ übertragen worden sind, „etwa die Bearbeitung von Zweifelsfällen und Beschwerden, die Stellungnahmen zu Widersprüchen, die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht und ähnliche Tätigkeiten“. Gleiches lässt sich den vom AOK Bundesverband veröffentlichten „Hilfen zur Umsetzung der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen neuen Tarifregelungen für Mitarbeiter der AOKs und ihrer Verbände“ entnehmen. Darin wird die Tätigkeit „Termine bei Gericht wahrnehmen“ als eine „besondere Aufgabe” iSd. VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK beschrieben.

29

(cc) Die Heraushebung der Tätigkeit kann zudem nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von der anderer Angestellter in der Sachbearbeitung, weil sie „ohne echte fachliche Kontrolle“ arbeite. Ihrem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, andere Sachbearbeiter/innen, insbesondere der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu seien nur mit einer „echten“ fachlichen Kontrolle tätig. Gleiches gilt auch für ihren weiteren Hinweis, sie müsse jeden Fall „gewissenhaft“ bearbeiten. Eine gewissenhafte Fallbearbeitung ist auch nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu erforderlich. Sie hat nichts mit einem erhöhten Maß der Verantwortung als Heraushebungsmerkmal zu tun. Für dieses wäre - insbesondere angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren für die Gerichte geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung - darzutun gewesen, woraus sich bei der Bearbeitung von Schriftsätzen oder bei der weiteren Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen die geforderte Heraushebung aus den „besonderen Aufgaben“ nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu konkret ergeben soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte im Rechtsmittelzug gehindert sein soll, ihre Argumentation an neue tatsächliche oder rechtliche Umstände anzupassen.

30

Hinzu kommt, dass die Klägerin weder für die Bearbeitung der Rechtsmittelverfahren noch für eventuelle Musterfälle allein verantwortlich ist, sondern Rücksprache mit der Teamleiterin und dem Referenten „Widersprüche“ nehmen muss.

31

dd) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 28. Januar 1998 (- 4 AZR 473/96 -). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, es könne im Einzelfall eine bestehende Mitverantwortung ausreichen, um das Heraushebungsmerkmal zu erfüllen, entbindet dies nicht von dem Erfordernis eines Tatsachenvortrags, der einen wertenden Vergleich ermöglicht.

32

ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführten tariflichen Anforderungen für das Tätigkeitsmerkmal der „Kundenberater“ nach der VergGr. 7 Nr. 1, VergGr. 8 Nr. 1 BAT/AOK-Neu stützen und damit ihre Tätigkeit vergleichen. Der erforderliche wertende Vergleich muss sich auf das allein für die Heraushebung maßgebende Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu beziehen. Ebenso wenig können aus dem Umstand, dass die Tätigkeit der Teamleiter nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu und die der Fachberater, die nur für ein Fachgebiet zuständig sein sollen, nach der VergGr. 9 oder der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu vergütet werden, Rückschlüsse im Hinblick auf das tarifliche Heraushebungsmerkmal gezogen werden.

33

b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler weiter davon ausgegangen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. 9 BAT/AOK-Neu, weil das Merkmal der „Bedeutung“ weder bei der Bearbeitung von Widersprüchen, die nach dem Vorbringen der Klägerin mehr als ein Drittel der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. Tätigkeitsmerkmals ausmacht, noch für die in den sozialgerichtlichen Verfahren gegeben sei.

34

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu unter zutreffender Einbeziehung der Senatsrechtsprechung zum unbestimmten Rechtsbegriff der „Bedeutung“ (zur Auslegung BAG 14. April 1999 - 4 AZR 334/98 - zu 4 c aa der Gründe, BAGE 91, 185; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd (1) der Gründe; 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282), die nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen (st. Rspr., etwa BAG 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 -; 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 -), lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

35

aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Senats ausgelegten Tarifbegriff der „Bedeutung“ ausgegangen und hat ihn auch nicht bei der Subsumtion verlassen.

36

Es hat im Vergleich zu den Sachbearbeitern der einzelnen Fachbereiche zutreffend festgestellt, die Klägerin entscheide sowohl bei der Bearbeitung der Widerspruchsverfahren als auch der sozialgerichtlichen Verfahren - auch soweit sie Anerkenntnisse abgebe und Vergleiche schließe - ebenso wie diese Angestellten über eine Leistungserbringung im Einzelfall (ebenso BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe; s. auch 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 - zu II 4 c bb der Gründe). Soweit die Klägerin anführe, sie bearbeite Fälle auf dem gesamten Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung, hat es weiterhin zu Recht angenommen, dieser Aspekt betreffe die erforderlichen Fachkenntnisse - und damit ggf. die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit -, nicht aber die Bedeutung der Tätigkeit im tariflichen Sinne. Schließlich hat es berücksichtigt, dass die Klägerin keine strategischen, fallübergreifenden Entscheidungen trifft, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen von Bedeutung wären; Grundsatzentscheidungen würden von den Teamleitern getroffen, an die die Klägerin bei sog. Musterverfahren gehalten sei und bei denen sie Rücksprache mit den Teamleitern und den Referenten „Widersprüche“ nehmen müsse (zur Bearbeitung von Einzelfällen und „richtungsweisenden Grundsatzentscheidungen“ BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - zu II 5.4 der Gründe).

37

bb) Einen revisiblen Rechtsfehler hat die Klägerin demgegenüber nicht aufgezeigt.

38

(1) Ihre Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Größe ihres Aufgabenkreises unberücksichtigt gelassen, übersieht, dass sich aus dessen fachlicher Breite - „komplettes Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“ - nur Folgerungen für das Ausmaß der erforderlichen Fachkenntnisse, nicht aber für die Größe des Aufgabengebiets ergeben. Gleiches gilt für den Aspekt der Beobachtung des medizinischen Fortschritts, der „neue Überlegungen und Abwägungen“ verlangt.

39

(2) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich der Beklagten hat, dies jedoch nicht zur Erfüllung des Rechtsbegriffs der „Bedeutung“ im Tarifsinne führt. Dabei hat es für seine Beurteilung zugleich rechtsfehlerfrei mit eingestellt, dass sich die Bedeutung des Einzelfalls nicht durch das jeweilige Verfahrensstadium ändert. Demgegenüber hat die Klägerin - die nicht alleinverantwortlich mit Musterverfahren und Grundsatzentscheidungen betraut ist - nicht dargetan, welche weiter gehenden innerdienstlichen Auswirkungen ihre Entscheidung gegenüber der stattgebenden eines Sachbearbeiters hat, wie es das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat (so auch für einen Amtspfleger BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - zu II 3 c bb der Gründe). In diesem Zusammenhang konnte das Landesarbeitsgericht zudem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, die besondere Bedeutung für den innerdienstlichen Bereich ergebe sich nicht aus der „Größe des Aufgabengebietes“. Die Klägerin ist unstreitig nicht für die gesamte Widerspruchsbearbeitung oder Betreuung sozialgerichtlicher Verfahren bei der Beklagten zuständig, sondern zusammen mit anderen ca. weiteren zwanzig Beschäftigten im Team „Thüringen/Leipzig“ lediglich für ein bestimmtes Postleitzahlengebiet.

40

(3) Ein anderes Ergebnis folgt auch hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht aus der tariflichen Bewertung anderer Tätigkeiten (oben II 4 a ee).

41

5. Da die Tätigkeit der Klägerin bereits nicht die Anforderungen der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu erfüllt, kann sie auch keine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu beanspruchen.

42

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Eylert    

        

    Lippok    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. Sie wird seit Februar 2009 in der Betreuungsbehörde der Beklagten eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung aus dem März 2007, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

        

„1.     

Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), wie planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Anregung und Förderung von Tätigkeiten einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisation zu Gunsten Betreuungsbedürftiger, Gewinnung geeigneter Betreuer; Vorschlag an das Vormundschaftsgericht; Einführung in ihre Aufgabe, Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes durch Feststellung von Sachverhalten, die das Gericht für klärungsbedürftig hält. Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit bzgl. aller Dienstaufgaben des Teams mit Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln

                 

Zeitanteil:

75 %   

        

2.    

Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), wie Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiliger Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder bei dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes. Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses. Vorführung Betroffener zur Anhörung beim Vormundschaftsgericht

                 

Zeitanteil:

5 %     

        

3.    

Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde, wie Einleitung der Betreuung; Kontaktaufnahme mit den Betreuten, deren Umwelt, Familie, Arbeitgeber, etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und Bezugspersonen, wie freie Wohlfahrtsverbände, Ärzte, Beratungsstellen, etc.

                 

Zeitanteil:

20 %“ 

3

Nach § 2 des zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2004 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Bis zum Inkrafttreten des TVöD/VKA am 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IVb (FallGr. 16) BAT vergütet. Nach der Überleitung in den TVöD/VKA erhielt sie Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. Zum 1. November 2009 traten die tarifvertraglichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Regelungen ist eine eigenständige Entgelttabelle (Anlage C zum TVöD-V) mit neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen (Anhang zu Anlage C zum TVöD-V). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde auf Grundlage dieser neuen Entgelttabelle rückwirkend zum 1. November 2009 in die neue Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD-V übergeleitet.

4

Die Klägerin bat im Februar 2010 schriftlich um eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Juni 2010 eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V mit näherer Begründung ab.

5

Mit ihrer am 20. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V geltend gemacht. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. früheren § 22 Abs. 2 BAT. Sie treffe Entscheidungen zur Gefahrenabwehr im Bereich des Erwachsenenwohls und sei an den Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen beteiligt.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach Entgeltgruppe S 14 des TVöD-V-Anhang zu Anl. C zu vergüten.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, die verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin stellten nach Maßgabe der Stellenbeschreibung unterschiedliche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne dar. Sie sei lediglich mit 20 vH ihrer Arbeitszeit als Betreuerin tätig und übe damit der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V zuzuordnende Tätigkeiten aus; nur in diesem Umfang würde sie Verfahren gemäß § 1906 BGB einleiten. Mit ihrer zeitlich mit 75 vH weit überwiegenden Tätigkeit erfülle sie Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), die weder mit Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen noch mit zwangsweisen Unterbringungen von psychisch kranken Menschen zu tun hätten.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

10

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V. Die ihr übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Entgeltgruppe nicht.

11

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nach dem Arbeitsvertrag der TVöD-V anzuwenden. Der TVöD-V ist ein den BAT ersetzender Tarifvertrag (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff., BAGE 130, 286). Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

12

2. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, sowie nach den Merkmalen des Anhangs zur Anl. C TVöD-V.

13

a) Die danach einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anl. C TVöD-V lauten wie folgt:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

14

b) Die zu bewertende Arbeitseinheit ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT als Arbeitsvorgang bestimmt und in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT wie folgt definiert:

        

„Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

3. Die Klägerin ist nicht in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V eingruppiert. Ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen eines der dort genannten Tätigkeitsmerkmale.

16

a) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet.

17

aa) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Bewertung die deutlich überwiegende Tätigkeit der Klägerin nach dem BtBG als eigenständigen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 75 vH zugrunde gelegt. Dieser lasse sich nicht mit der Tätigkeit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Bestellung der Beklagten als Betreuerin zusammenfassen.

18

bb) Dies ist im Ergebnis zutreffend.

19

(1) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 100, 35). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN). Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (vgl. zusammenfassend BAG 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN).

20

(2) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Eingruppierung der Klägerin allein die Tätigkeit zugrunde zu legen, die die Ziff. 1 trägt und mit 75 vH ihrer Arbeitszeit angegeben worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 1). Sie ist entgegen der Revision mit der Tätigkeit der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschreibung die Ziff. 3 hat und mit 20 vH ihrer Arbeitszeit berechnet worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 3), nicht zusammenzufassen, da diese einem anderen Arbeitsergebnis dient und deshalb einen eigenen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne begründet. Auch die Tätigkeit zu Ziff. 2 der Stellenbeschreibung (im Folgenden: Arbeitsvorgang 2) stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar.

21

(a) Die maßgebende tatsächliche Tätigkeit der Klägerin entspricht deren Stellenbeschreibung. Eine solche kann zur Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen genutzt werden, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten zutreffend und ausreichend wiedergibt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39). Nach den ausdrücklichen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies der Fall.

22

(b) Danach ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeiten der Klägerin, die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen sind und 75 vH ihrer Gesamttätigkeit ausmachen, von dem Arbeitsergebnis der im Arbeitsvorgang 3 beschriebenen Tätigkeiten klar abzugrenzen.

23

(aa) Im Arbeitsvorgang 1 werden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Betreuungen allgemein von Bedeutung sind, ohne dass sie direkt der Tätigkeit eines Betreuers zuzurechnen sind. Hierzu gehören ua. die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern und Maßnahmen zur Gewinnung und Schulung von geeigneten Personen, die Erteilung von Vorschlägen für das Vormundschaftsgericht und dessen weitere Unterstützung durch Hilfe bei der Feststellung aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie die Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit im Rahmen der Umsetzung gerichtlicher Vorgaben. Das zusammenzufassende Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die Unterstützung von Betreuungen und Betreuern sowie des Vormundschaftsgerichts im Interesse des Betroffenen, jedoch außerhalb einer eigenen Betreuungstätigkeit.

24

(bb) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs 3, der 20 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht, nimmt die Klägerin Mitwirkungsrechte und -pflichten im Betreuungsverfahren selbst wahr, soweit die Behörde nach § 1900 Abs. 4 BGB zum Betreuer bestellt worden ist. Das Arbeitsergebnis dieses Aufgabenkreises ist die Durchführung einer rechtmäßig übertragenen Betreuung, dh. die Besorgung der fremden Angelegenheiten der betreuten Personen selbst. Sie ist auch formell hinreichend abgegrenzt, da bei dieser Tätigkeit jeweils im Einzelfall die gerichtliche Bestellung der Behörde als Betreuer vorangehen muss.

25

(cc) Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere steht dem nicht die bisherige Senatsrechtsprechung entgegen, nach der die Tätigkeit von Sozialarbeitern oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises (vgl. nur BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber, usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. dazu BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - zu B II 3 der Gründe). Für den Fall der Abgrenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführung der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits -, ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Der vorliegende Fall gibt keinen erkennbaren Anlass, diese Auffassung in Frage zu stellen oder von ihr abzuweichen.

26

(c) Schließlich ist der Arbeitsvorgang 2 mit den auf ihn entfallenden 5 vH der Arbeitszeit der Klägerin gleichfalls nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen. Das der Gesamtheit dieser Tätigkeiten zuzuordnende Arbeitsergebnis besteht in der Mitwirkung bei formellen Verfahren des FamFG, in dem die früheren Bestimmungen des FGG aufgegangen sind, hier nach dem Abschnitt 1 des Dritten Buches FamFG (Verfahren in Betreuungssachen). Diese Tätigkeiten sind bereits grundsätzlich von denjenigen des Arbeitsvorgangs 1 zu trennen (für einen eigenen Arbeitsvorgang bei nahezu identischer Tätigkeitsbeschreibung bereits BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Bei einer einstweiligen Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts (§ 300 FamFG) ist die Behörde vom Gericht von Amts wegen zu informieren und sodann im Verfahren nur zu beteiligen, wenn sie einen entsprechenden eigenen Antrag stellt (§ 274 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Mitwirkung bei der Vorführung Betroffener zur Untersuchung im Rahmen der Einholung eines Gutachtens (§ 280 FamFG) bzw. eines ärztlichen Zeugnisses (§ 281 FamFG) und zur Anhörung erfolgt jeweils nur auf ausdrückliche Anordnung des Betreuungsgerichts (§ 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG) und ist deshalb von den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 strikt getrennt. Es kommt hinzu, dass die gerichtlichen Verfahren, in denen die Behörde nach Maßgabe der Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 2 beteiligt wird, sich nicht mit der zwangsweisen Unterbringung nach Abschnitt 2 des Dritten Buches des FamFG befassen, sondern lediglich mit Betreuungssachen, die in § 271 FamFG definiert sind und nach dessen Nr. 3 Unterbringungssachen gerade ausgeschlossen sind. Damit ist eine Zuordnung dieses Arbeitsvorgangs 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V nicht möglich.

27

b) Der danach für die Eingruppierung allein maßgebende Arbeitsvorgang 1 erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V.

28

aa) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V ist nicht einschlägig. Die im Arbeitsvorgang 1 zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin haben mit Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht nichts zu tun. Dies sieht auch die Klägerin so.

29

bb) Auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V sind nicht erfüllt. Die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnenden Tätigkeiten der Klägerin richten sich nicht auf eine wie auch immer geartete Beteiligung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin selbst keinen Antrag nach § 1906 BGB stellen; dies ist dem Betreuer vorbehalten. Ihre sonstige unterstützende Tätigkeit geschieht in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahrensituation. Soweit die Klägerin Stellungnahmen abzugeben hat, die sich auf die beabsichtigte Anbringung von Bettgittern, Bauch- und/oder Oberschenkelgurten bzw. den Einsatz sedierender Medikamente beziehen, geht es nicht um die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, sondern um weitergehende Zwangsmaßnahmen gegen Betroffene, die bereits in Einrichtungen untergebracht sind. Die von der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V vorausgesetzte Erforderlichkeit für eine Entscheidung über die Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei einer konkreten Gefährdungslage ist bei den der Klägerin nach dem BtBG obliegenden beratenden und unterstützenden Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 nicht gegeben.

30

cc) Letztlich beruft sich die Revision hierauf auch nicht. Sie vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die tariflich eingangs der Alternative 2 geforderte Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Alternative 1 die Auffassung, bei dem zweiten Tätigkeitsmerkmal sei der Bezug auf die zwangsweise Unterbringung keine notwendige Voraussetzung, weil die „erfahrenen Tarifvertragsparteien“ dies sonst „auch so festgehalten“ hätten. Die Revision übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien dies durch den gewählten Wortlaut der Tarifregelung genau „so festgehalten“ haben. Die für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V genannte Gleichwertigkeit bedeutet nicht, dass jede „gleichwertige“ Tätigkeit ausreicht, sondern dass die dort anschließend im einzelnen genannten Tätigkeiten nicht nur vorliegen, sondern denen der ersten Alternative auch „gleichwertig“ sein müssen (vgl. zur Gleichwertigkeit auch BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ff.).

31

II. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Schuldt     

                 

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.