Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. Sept. 2016 - 12 Ca 1055/16

ECLI:ECLI:DE:ARBGK:2016:0920.12CA1055.16.00
20.09.2016

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem BZS aus jeweils 18,88 Euro seit dem 1.3., dem 1.4., dem 1.5., dem 1.6., dem 1.7. und dem 1.8.2014 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 4. Der Kostenstreitwert beträgt 27.121,-- Euro.

  • 5. Der Urteilsstreitwert beträgt 26.211,24 Euro.

  • 6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 5 Auszehrung und Anrechnung


(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Sept. 2012 - 3 AZR 415/10

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Juni 2010 - 4 Sa 239/09 B - wird zurückgewiesen.

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Juni 2010 - 4 Sa 239/09 B - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung die Betriebsrente der Klägerin anzupassen ist.

2

Die 1943 geborene Klägerin trat am 1. Juli 1967 in die Dienste der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Arbeitsvertrag vom 25. April 1967 hatten die Parteien ua. vereinbart:

        

„...   

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

        

§ 3

        

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird nach den Richtlinien des Angestelltenversorgungsfonds Niedersachsen (AVN) gewährt.

        

...“   

3

Am 13./20. April 1983 schloss die Beklagte mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Niedersachsen-Bremen, (im Folgenden: DAG) den „Manteltarifvertrag (Tarifvertrag A)“ ab, der neben Regelungen zum Arbeitsvertrag, zu vermögenswirksamen Leistungen, zu Reisekosten, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in § 20 auch eine Bestimmung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enthält. Diese Regelung lautet:

        

„§ 20 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe des Versorgungs-Tarifvertrages vom 04.11.1966 und der VBL-Satzung in der jeweils geltenden Fassung.“

4

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1983, der folgende Vereinbarungen enthält:

        

㤠1

        

Die Einstellung erfolgte ab 01.10.1974 auf unbestimmte Zeit als Sekretärin.

        

Der mit der DAG, Landesverband Niedersachsen-Bremen geschlossene Tarifvertrag ist anzuwenden.

        

Es wird eine Vergütung nach der Gruppe IV a Fallgruppe 1 b gezahlt (Tarifvertrag B in Verbindung mit Tarifvertrag C).

        

§ 2

        

Es wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) gewährt.

        

§ 3

        

Soweit ein Tarifvertrag mit der DAG, Landesverband Niedersachsen-Bremen nicht mehr bestehen sollte, regelt sich das Arbeitsverhältnis nach dem früheren mit der K geschlossenen Arbeitsvertrag vom 09.06.1978.“

5

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten Versorgungsleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit nach den AVN-RL in der Fassung vom 1. Oktober 1999 (im Folgenden: AVN-RL 1999). In den AVN-RL 1999 heißt es auszugsweise:

        

„...   

        
        

§ 9 Die tatsächlichen Leistungen

        

(1) Zur endgültigen Berechnung der Leistungen aus dem AVN werden die nach den vorstehenden Grundsätzen berechneten Altersversorgungs-, Witwen-/Witwer- und Sterbegelder gekürzt um die ungeminderten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Ruhegelder, Witwengelder, Witwergelder, Waisengelder, Kindergelder, Kinderzulagen sowie um sonstige laufenden Versorgungsbezüge. …

        

(e) Begrenzung der Nettogesamtversorgung

                 

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 100% des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen.

                 

...     

        
                 

5.    

Überprüfung der Nettogesamtversorgung

                          

Eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens findet jeweils mit Wirkung von dem Zeitpunkt an statt,

                          

a)    

zu dem bei der K allgemeine Änderungen der Gehälter eintreten

                          

b)    

zu dem Rentenanpassungen erfolgen

                          

c)    

zu dem weitere Versicherungs- und Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 (1) anzurechnen sind

                          

d)    

zu dem Änderungen des Kinderanteiles im Ortszuschlag eintreten.

                          

Die Überprüfung und ggf. Korrektur ist nach den für die Erstberechnung geltenden Regelungen, nach Maßgabe der Steuern, der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen, die im Anpassungszeitraum gelten und nach der bisher maßgebenden Steuerklasse durchzuführen.

                          

...“   

6

Bis zum Ende des Jahres 2006 wurde die Betriebsrente der Klägerin stets nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu berechnet und angepasst.

7

Am 16. November 2006 schlossen die Beklagte und der Gesamtpersonalrat der K die folgende „Vereinbarung“ (im Folgenden: Dienstvereinbarung 2006):

        

„Zwischen der

        

K       

        

- vertreten durch die Hauptgeschäftsführung -

        

und dem

        

Gesamtpersonalrat der K

        

- vertreten durch den Vorsitzenden -

        

werden zu den ‚Richtlinien für die Verwaltung des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen’ (nachfolgend: AVN-Richtlinien) in ihrer Fassung vom 01.10.1999 … folgende Änderungen und Ergänzungen vereinbart:

        

Artikel 1

        

Zum 01.01.2007 gelten die folgenden Paragraphen in der nachstehenden Fassung:

        

...     

        

§ 9 (4)

        

Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge von den ärztlichen Körperschaften gezahlt wurden, und endet mit Ablauf des Sterbemonats. Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur einmalig zum Rentenbeginn angewendet.

        

...     

        

Folgende Regelungen der AVN-Richtlinie werden mit Wirkung zum 01.01.2007 ersatzlos gestrichen:

        

§ 9 (1e) Ziffer 1. Satz 3 und Ziffern 5. und 6.

        

...     

        

Artikel 2

        

Im Weiteren vereinbaren die o.g. Partner zum 01.07.2007 folgende Richtlinienergänzungen zur AVN-Leistungsanpassung:

        

§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

        

Danach werden die laufenden Zahlungen aus dem AVN jährlich am 01. Juli um 1 % angepasst.

        

...     

        

Für die Wirksamkeit des Artikels 2 ist aufgrund der §§ 16 Abs. 3 i.V.m. 30 c BetrAVG der inhaltsgleiche Abschluss des anliegenden Tarifvertragsentwurfes S zwischen der K und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di erforderlich. Sollte dieser Abschluss nicht bis zum spätestens 31.03.2007 durch beiderseitige Unterzeichnung erfolgen, tritt an Stelle des Artikels 2 automatisch unten stehender Artikel 3 dieser Vereinbarung in Kraft.

                 
        

Artikel 3

        

Für den Fall, dass ein Tarifabschluss im Sinne des Artikels 2 dieser Vereinbarung bis zum 31.03.2007 nicht zustande kommt, vereinbaren die o.g. Partner ohne weitere Einbeziehung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di zum 01.07.2007 folgende Richtlinienänderungen bzw. -ergänzungen:

        

§ 9 (1e)

        

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 85 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen.

        

§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

        

Danach ändern sich die laufenden Zahlungen aus dem AVN zeitpunktmäßig und prozentual in gleichem Verhältnis, wie die Gehälter der Mitarbeiter der K sich aufgrund des jeweils gültigen Tarifvertrages K / Ver.di ändern; Einmalzahlungen und sonstige Zahlungen sind hiervon ausgenommen.

        

§ 12 (3) lautet wie folgt:

        

Für AVN-Berechtigte, die am 30.06.2007 AVN-Leistungen bezogen haben und diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (1), (2) und (4) bis (8) in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung; § 9 (4) Satz 2 wird einmalig zum Zeitpunkt 01.07.2007 angewandt und berechnet.

        

...“   

8

Am 14. Dezember 2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den „TARIFVERTRAG (Tarifvertrag S)“ (im Folgenden: TV-S). Hierin heißt es:

        

„Präambel:

        

Die Mitarbeiter, die eine individualvertragliche Zusage auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) haben, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrag R, sondern besitzen Ansprüche nach den nicht-tariflichen ‚Richtlinien für die Verwaltung des Angestellten-Versorgunsfonds Niedersachsen’ (AVN-Richtlinie). In dieser AVN-Richtlinie wird mit Wirkung vom 01.07.2007 die Anpassung der laufenden Leistungen geändert. Da gem. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 30 c BetrAVG die dortige Anpassungsregelung nur rechtswirksam ist, wenn diese tariflich vereinbart ist, haben die o.g. Tarifvertragsparteien diesen Tarifvertrag abgeschlossen:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschränkt sich ausschließlich auf die Personen, die eine individualarbeitsvertragliche Zusage auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) haben.

        

§ 2 Anpassung der AVN-Leistungen

        

Unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 30 c BetrAVG wird die Anpassung der laufenden AVN-Leistungen auf 1 % jährlich festgelegt. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 01. Juli des Jahres.

        

§ 3 Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.07.2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende - frühestens jedoch zum 31.12.2009 - schriftlich gekündigt werden. Ungeachtet dessen werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, wenn sich die in § 2 genannte gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) ändert.“

9

Zum 1. Januar/1. Juli 2007 traten die geänderten AVN-RL (im Folgenden: AVN-RL 2007) in Kraft, die auszugsweise lauten:

        

„§ 9 Die tatsächlichen Leistungen

        

...     

        

(4)     

Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge von den ärztlichen Körperschaften gezahlt wurden, und endet mit Ablauf des Sterbemonats.

                 

Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur einmalig zum Rentenbeginn angewendet. Danach werden die laufenden Zahlungen aus dem AVN jährlich am 01. Juli um 1 % angepasst.

                          
        

§ 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen

        

...     

        

(3)     

Für AVN-Berechtigte, die am 30.09.1999 AVN-Leistungen bezogen haben, gilt der § 9 Abs. 1 in der bis zum 30.09.1999 geltenden Fassung weiter. Für AVN-Berechtigte, die am 30.06.2007 AVN-Leistungen bezogen haben und diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (4) Satz 1 bis 3 in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung; § 9 (4) Satz 2 wird einmalig zum Zeitpunkt 01.07.2007 angewandt und berechnet.

        

...“   

        
10

Die Beklagte hob die monatliche Betriebsrente der Klägerin auf der Grundlage der AVN-RL 2007 zum 1. Juli 2007 von 1.279,71 Euro brutto um 1 % (= 12,80 Euro) auf 1.292,51 Euro an.

11

Mit ihrer am 15. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Anwendung der AVN-RL 2007 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese bewirke eine unzulässige Kürzung der ihr zustehenden Versorgung. Nach der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung habe sie Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den AVN-RL in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Jeweiligkeitsklausel. Sofern die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel dynamisch zu verstehen sei, unterlägen Abänderungen der Richtlinien einer Billigkeitskontrolle. Dieser Billigkeitskontrolle hielten die in den AVN-RL 2007 getroffenen Bestimmungen nicht stand. Zudem hätten weder der Gesamtbetriebsrat noch die Gewerkschaft ver.di Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Der Neuregelung stehe auch § 30c Abs. 1 BetrAVG entgegen. Die Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 17 Abs. 3 BetrAVG gelte nur für tarifvertragliche Altersversorgungsregeln.

12

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Altersversorgung auf der Grundlage von § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 iVm. der damals gültigen AVN-RL zu gewähren,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 9 Ziff. 5 der AVN-RL 1999 anzupassen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Vereinbarung enthalte eine Verweisung auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung. Damit seien sowohl die Dienstvereinbarung 2006 als auch der TV-S grundsätzlich geeignet, die AVN-RL abzuändern. Die Änderung der AVN-RL 1999 durch die AVN-RL 2007 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien gewahrt. Ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG liege nicht vor, da diese Bestimmung nach § 17 Abs. 3 BetrAVG tarifdispositiv sei. Durch den TV-S habe von der gesetzlichen Anpassungsregelung daher wirksam abgewichen werden können.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin nach Maßgabe von § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu zu berechnen. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, dh. mit dem zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag - zulässig und begründet.

16

I. Die Klage ist zulässig.

17

1. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

18

2. Der Feststellungsantrag wird auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die Beklagte bestreitet, über den 31. Dezember 2006 hinaus verpflichtet zu sein, die laufende Betriebsrente der Klägerin nach Maßgabe des § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu zu berechnen.

19

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die laufende Betriebsrente der Klägerin auch über den 31. Dezember 2006 hinaus nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 „anzupassen“, dh. neu zu berechnen. § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 wurde nicht wirksam durch § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 abgelöst. Zwar sind sowohl die von der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung 2006 als auch der von der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di am 14. Dezember 2006 geschlossene TV-S nicht von vornherein aufgrund ihrer Rechtsqualität ungeeignet, die auf individualrechtlicher Grundlage anwendbare Bestimmung in § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin während der Rentenbezugsphase abzulösen. Das Günstigkeitsprinzip gilt insoweit nicht, weil mit der in § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 enthaltenen Verweisung auf die Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) die jeweils geltenden AVN-RL unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen wurden. Deshalb haben sowohl die Beklagte und der Gesamtpersonalrat als auch die Tarifvertragsparteien die erforderliche Regelungskompetenz für die Versorgungsansprüche der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägerin. Allerdings ist die in der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und mit § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 auf der Ebene der Richtlinien umgesetzte Regelung, wonach nach Eintritt des Versorgungsfalls eine Neuberechnung der Betriebsrente nicht mehr stattfindet, sondern die laufenden Leistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, wegen Verstoßes gegen § 30c BetrAVG unwirksam. Sie hat auch nicht dadurch Wirksamkeit erlangt, dass die Tarifvertragsparteien im TV-S eine inhaltsgleiche Bestimmung vereinbart haben.

20

1. Die Ablösung der in § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 enthaltenen Bestimmung über die Neuberechnung der Betriebsrenten in der Rentenbezugsphase scheitert nicht bereits an dem kollektivrechtlichen Charakter der Dienstvereinbarung 2006 und des TV-S. Zwar handelt es sich bei den AVN-RL 1999 um arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, die individualvertragliche Rechtspositionen begründen. Diese können grundsätzlich nicht durch kollektivvertragliche Regelungen verschlechtert werden, weil das Günstigkeitsprinzip entgegensteht. Allerdings haben die Parteien in § 2 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 - ebenso wie in § 3 des Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 - die AVN-RL unabhängig von ihrem Rechtscharakter dynamisch in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Ablösung eröffnet.

21

a) Bei den AVN-RL in der ab dem 1. Januar 1971 geltenden Fassung handelt es sich - ebenso wie bei den AVN-RL 1999 - um arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, die von der Klägerin und der Beklagten mit § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Die daraus resultierenden Ansprüche sind arbeitsvertraglicher Art (BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 99, 183; 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 53, 42). Eine durch Gesamtzusage oder arbeitsvertragliche Einheitsregelung begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende Versorgungsordnung ist gegen Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen wirksam bleiben (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 51, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen, die auf eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zurückgehen, lässt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit 16. September 1986 - GS 1/82 - aaO; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - aaO) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt als das aus der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung resultierende Recht, und schließlich dann, wenn die vertragliche Einheitsregelung aufgrund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren hat und hierdurch der Bedarf für eine Neuregelung begründet wurde (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 105, 212).

22

b) Die Parteien haben mit der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 enthaltenen Verweisung auf die Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) die jeweils geltenden AVN-RL unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung eröffnet. Dies ergibt die Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983.

23

aa) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist Bestandteil eines Formularvertrages, auf den die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB zur Anwendung kommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 20, NZA 2012, 1154; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 34, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

24

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 35, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

25

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Inbezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14).

26

dd) Da Anhaltspunkte für eine statische Verweisung auf die AVN-RL in einer bestimmten Fassung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 nicht erkennbar sind, ist von einer dynamischen Verweisung auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung auszugehen. Damit haben die Parteien auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 verweist allgemein auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der AVN-RL auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers, auf eine Dienstvereinbarung oder auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und Tarifverträge.

27

c) Die in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. Juni 1983 enthaltene dynamische Verweisung ist wirksam. Sie hält einer Überprüfung an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB stand. Die dynamische Bezugnahme auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder gegen § 308 Nr. 4 BGB.

28

aa) Die dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43 mwN, BAGE 133, 181).

29

bb) Die Verweisungsklausel als solche (ohne die Dynamik) unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel - für sich betrachtet - beschränkt sich auf die Verweisung als solche und damit auf die Einbeziehung des in Bezug genommenen Regelungswerks.

30

cc) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist nicht deshalb nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil die Bestimmung der Beklagten die Möglichkeit einräumt, die AVN-RL einseitig abzuändern.

31

(1) Das mit der dynamischen Verweisung auf die AVN-RL verbundene Recht der Beklagten, die versprochene Leistung einseitig zu ändern, stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar, weil ein Vertrag grundsätzlich bindend ist. Ein Änderungsvorbehalt muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Änderungsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der die Änderung möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe (vgl. zum Widerrufsvorbehalt BAG 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 10 mwN, BAGE 137, 383).

32

(2) Diesen Anforderungen trägt § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zwar nicht ausdrücklich Rechnung. Die Auslegung der Jeweiligkeitsklausel ergibt jedoch, dass sich die Beklagte keine Änderungsmöglichkeit nach freiem Belieben, sondern nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vorbehalten hat.

33

(a) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer Jeweiligkeitsklausel eine Abänderung einer Versorgungsordnung vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist insoweit dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung. Auch dort kann ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen. Allerdings kann der Arbeitnehmer - hier wie dort - grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, mit Hilfe einer dynamischen Verweisung auf eine Versorgungsordnung auf Besitzstände der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, gehen deshalb nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner bzw. Partner einer Dienstvereinbarung im Rahmen von Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarungen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 52 mwN, BAGE 133, 181).

34

(b) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner oder Partner einer Dienstvereinbarung zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 24, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53; 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist, sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen, eine Jeweiligkeitsklausel so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. Die Abänderungsmöglichkeit unter Beachtung dieser Grundsätze ist integraler Bestandteil der Jeweiligkeitsklausel. Einer ausdrücklichen Angabe von Abänderungsgründen in der Klausel selbst bedarf es deshalb nicht (aA wohl Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 554 zum Widerrufsvorbehalt).

35

(c) Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beklagte sich ein weitergehendes Recht zur Abänderung der AVN-RL vorbehalten wollte, ist die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 vereinbarte Jeweiligkeitsklausel so auszulegen, dass eine Änderung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes in Betracht kommen sollte.

36

2. Da § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 dynamisch auf die AVN-RL verweist, ist die Änderung der AVN-RL 1999 durch die AVN-RL 2007 auch von der Regelungsmacht der Parteien der Dienstvereinbarung und der Parteien des TV-S gedeckt. Eine solche Klausel gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus (vgl. etwa BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 304). Auf die Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien und die Parteien einer Dienstvereinbarung ohne Jeweiligkeitsklausel Regelungsmacht auch für die Rechtsverhältnisse von Betriebsrentnern haben, kommt es nicht an.

37

3. Die in Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und in § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 umgesetzte Bestimmung, wonach eine Neuberechnung der Betriebsrente nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr stattfindet, sondern die laufenden Leistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, ist wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG unwirksam.

38

a) Die Parteien der Dienstvereinbarung 2006 haben mit der Neufassung der AVN-RL 2007 nicht nur geregelt, dass an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 zur Neuberechnung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG eine vertragliche Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen um jährlich 1 % tritt. Sie haben vielmehr zugleich von der durch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der vertraglichen Verpflichtung zur Anpassung um jährlich 1 % auch die Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG abzubedingen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen.

39

b) Dieses Regelungsanliegen kann jedoch für die (ausgeschiedenen) Mitarbeiter, die laufende Leistungen beziehen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden, durch Dienstvereinbarung oder einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers nicht wirksam umgesetzt werden. Dies folgt aus § 30c Abs. 1 BetrAVG, wonach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um 1 vH nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

40

4. Der Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 14. Dezember 2006 einen mit Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 bzw. § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 inhaltsgleichen Tarifvertrag geschlossen haben.

41

a) Zwar kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 in Tarifverträgen abgewichen werden; auch haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG die abweichenden Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbart ist. Es kann offenbleiben, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG die Tarifvertragsparteien auch zu einer Abweichung von § 30c Abs. 1 BetrAVG legitimieren; jedenfalls ermächtigen sie die Tarifpartner nicht dazu, mit einer lediglich punktuellen Regelung einer gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstoßenden Bestimmung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einer vom Arbeitgeber einseitig geschaffenen Versorgungsordnung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Wenn Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung keinen Gebrauch machen, sondern dies den Betriebspartnern, den Parteien einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber überlassen, sind sie nicht dazu befugt, ausschließlich eine von § 16 BetrAVG zuungunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmung zu vereinbaren. Dies ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG.

42

aa) Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG legt nahe, dass sich die tarifliche Regelung nicht nur auf die Abweichung von den in der Norm angeführten Bestimmungen des BetrAVG beschränken darf. Hier heißt es - anders als in anderen Vorschriften (zB § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 622 Abs. 4 BGB) - nicht, dass von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG angeführten Vorschriften „durch“ Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann, sondern dass „in“ Tarifverträgen von den genannten Bestimmungen abgewichen werden kann. Bereits diese Gesetzesformulierung spricht dafür, dass der Tarifvertrag, in dem von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG angeführten Vorschriften abgewichen wird, mehr als nur die Abweichung als solche regeln muss.

43

bb) Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG und der durch § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG für nicht Tarifgebundene geschaffenen Möglichkeit, die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu vereinbaren. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass tarifvertragliche Regelungen eine hinreichende Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung auch der Interessen der Arbeitnehmer bieten, da grundsätzlich von der Parität der Vertragspartner ausgegangen werden kann(vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Nur vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Dispositivität der in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aufgeführten Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt(vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Der Gesetzgeber wollte daher die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung von den ansonsten zwingenden Vorgaben des BetrAVG teilweise befreien und ihnen einen größeren Gestaltungsspielraum eröffnen als den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung und dem Arbeitgeber. Dies setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis zur betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Tun sie dies, können sie von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG genannten Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Überlassen sie die Regelung der betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitgeber, den Betriebspartnern oder den Partnern einer Dienstvereinbarung, ist die Eröffnung besonderer Gestaltungsspielräume nicht veranlasst. Regelungen eines Tarifvertrages, die Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung ablösen sollen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen und die sich allein auf die Abbedingung der in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ausdrücklich angeführten Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes beschränken, können auch nicht die Vermutung begründen, dass die tarifliche Regelung auch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt.

44

cc) Eine andere Sichtweise würde im Übrigen dazu führen, dass verschiedene Regelungskomplexe von Versorgungszusagen auf unterschiedlichen Rechtsbegründungsakten beruhen mit der Folge, dass die Abänderung einer Versorgungsordnung - je nachdem, welcher Komplex betroffen ist - in unterschiedlicher Weise vorzunehmen und deren Wirksamkeit nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen wäre. Dass der Gesetzgeber eine derartige Zersplitterung einer Versorgungsordnung gewollt hat, ist fernliegend.

45

b) Danach hat der TV-S die Anpassungsregelung in § 9 (1) (e) Nr. 5 AVN-RL 1999 nicht wirksam abgelöst. Die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di haben mit dem TV-S ihre Regelungsmacht für die betriebliche Altersversorgung nicht ausgeübt. Sie haben die arbeitsvertragliche Einheitsregelung nebst den Änderungen durch die Dienstvereinbarung 2006 nicht in ihren Regelungswillen aufgenommen, sondern sich darauf beschränkt, punktuell eine Abweichung von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG zu vereinbaren. Hierdurch wollten sie erkennbar der wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG unwirksamen Dienstvereinbarung 2006 zur Wirksamkeit verhelfen; sie wollten den Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG tarifrechtlich legitimieren. Dies ergibt sich aus Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 und der Präambel des TV-S.

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Ausweislich von Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 waren sich die Partner der Dienstvereinbarung darüber im Klaren, dass sie mit der Dienstvereinbarung nicht wirksam von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG abweichen konnten. Allein mit dem Ziel, dieser Abweichung dennoch zur Wirksamkeit zu verhelfen, haben sie den Tarifvertragsparteien den Entwurf zum TV-S zugeleitet. Auch die Präambel des TV-S verdeutlicht, dass die Tarifpartner lediglich den Verstoß gegen § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG tarifrechtlich legitimieren wollten. Die Präambel nimmt Bezug auf die in der Dienstvereinbarung 2006 getroffene Regelung und weist ausdrücklich darauf hin, dass die dortige Anpassungsregelung „nur rechtswirksam ist, wenn diese tariflich vereinbart ist“. Damit haben die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung keinen Gebrauch gemacht, sondern ausschließlich die von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG abweichende Bestimmung getroffen. Dazu waren sie nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG nicht befugt.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Brunke    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.