Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2004 - 11 BVGa 2/04

bei uns veröffentlicht am15.09.2004

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches für die Flugsicherung in Deutschland zuständig ist. Sie unterhält hierzu eine Vielzahl von Niederlassungen in ganz Deutschland und im Ausland.
Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für die Niederlassung der Arbeitgeberin in K gewählte Betriebsrat.
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind durch Firmentarifverträge geregelt. Für die Mitarbeiter der Flugsicherungsdienste (FS) existiert eine tarifvertragliche Sonderregelung für die FS-Dienste (im Folgenden: Sonderregelung FS-Dienste 2001). Diese lautet auszugsweise:
" 7. Regenerationskuren
a) Folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt und verpflichtet, an Regenerationskuren von jeweils 4 Wochen Dauer teilzunehmen:
-Fluglotsen mit einem Lebensalter von mindestens 30 Jahren und frühestens 5 Jahre nach Erwerb der EGB,
-Flugdatenbearbeiter mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst,
-Ingenieure/Techniker im Wechselschichtdienst mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst.
10 
b) Die Regenerationskuren finden alle 4 bis 7 Jahre statt. Für Fluglotsen können ab dem 45. Lebensjahr die Kurintervalle auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden.
11 
c) Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages bereits Anspruch auf Regenerationskuren nach den beim LBA, der BFS und der Bundeswehr geltenden Bestimmungen hatten, behalten diesen Anspruch. Protokollnotiz zu Buchstabe b:
12 
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Kurintervalle mit zunehmendem Lebensalter verkürzt werden können.
13 
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass bei den Regenerationskuren die von Professor K. empfohlenen präventiven Elemente Berücksichtigung finden."
14 
Ursprünglich war diese Regelung in Ziff. 4 des Tarifvertrages "Sonderregelung für FS-Dienste" in der Fassung vom 07.07.1993 (im Folgenden: Sonderregelung FS-Dienste 1993) enthalten. Diese Ziffer hatte folgenden Wortlaut:
15 
"4. Regenerationskuren
16 
a) Folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt und verpflichtet, an Regenerationskuren von jeweils 4 Wochen Dauer teilzunehmen:
17 
-Fluglotsen mit einem Lebensalter von mindestens 30 Jahren und frühestens 5 Jahre nach Erwerb der EBG,
18 
-Flugdatenbearbeiter mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst, -Ingenieure/Techniker im Wechselschichtdienst mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeiten im operativen FS-Dienst.
19 
b) Die Regenerationskuren finden alle 4 bis 7 Jahre statt. Für Fluglotsen können ab dem 45. Lebensjahr die Kurintervalle auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden. Näheres regelt eine Expertenkommission, die von den Tarifvertragsparteien eingesetzt wird
20 
c) Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages bereits Anspruch auf Regenerationskuren nach den beim LBA, der BFS und der Bundeswehr geltenden Bestimmungen hatten, behalten diesen Anspruch.
21 
Protokollnotiz zu b :
22 
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Kurintervalle mit zunehmendem Lebensalter verkürzt werden können.
23 
Zwischen den Tarifvertragsparteien wird ein Verfahren abgesprochen, mit dem die Ergebnisse der Expertenkommission verbindlich umgesetzt werden."
24 
Durch Änderungstarifvertrag vom 28.04.2000 (im folgenden: Sonderregelung FS-Dienste 2000) wurde diese Ziffer 4 zu Ziffer 6 und erhielt folgenden Wortlaut:
25 
"6. Regenerationsmaßnahmen
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im operativen FS-Dienst sind berechtigt und verpflichtet, an präventiven Regenerationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese treten an die Stelle der bisherigen Regenerationskuren. Näheres regelt eine Gesamtbetriebsvereinbarung."
27 
Durch Änderungstarifvertrag vom 07.04.2001 erhielt dann die bisherige Ziffer 6 die Ordnungsnummer Ziffer 7 und den nun geltenden Wortlaut.
28 
Im Jahr 1997 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Regenerationskuren ab. Die Beteiligten stützten diese Betriebsvereinbarung auf § 88 BetrVG. Mit Schreiben vom 27.06.2003 kündigte die Arbeitgeberin diese Betriebsvereinbarung zum 31.12.2003. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin daraufhin auf, Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu Regenerationskuren aufzunehmen. Diesem Ansinnen kam die Arbeitgeberin nicht nach. Der Betriebsrat beantragte daraufhin im Beschlussverfahren die Einsetzung einer Einigungsstelle. Durch rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg -vom xx (Az.) wurde die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den dem Antrag des Betriebsrats stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts K zurückgewiesen. Die daraufhin eingesetzte Einigungsstelle fällte am xxx folgenden Spruch, der Gegenstand des Streits der Beteiligten ist (im folgenden: Betriebsvereinbarung 2004):
29 
"Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Regenerationskuren
30 
§ 1 Geltungsbereich
31 
Diese Betriebsvereinbarung ergänzt die Bestimmungen der SR für die FS-Dienste des MTV und D und gilt für alle D-MA, soweit sie unter die Bestimmungen der Sonderregelungen für die FS-Dienste fallen.
32 
§ 2 Kurintervalle
33 
Die erste Regenerationskur für Fluglotsen findet mit einem Lebensalter von mindestens 30 Jahren und frühestens fünf Jahre nach Erwerb der EBG statt. Das weitere Kurintervall beträgt vier Jahre; ab dem 45. Lebensjahr verkürzt sich das Intervall auf drei Jahre.
34 
Die erste Regenerationskur für Flugdatenbearbeiter findet mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst statt. Das weitere Kurintervall beträgt sechs Jahre; ab dem 47. Lebensjahr verkürzt sich das Intervall auf fünf Jahre.
35 
Die erste Regenerationskur für Ingenieure/Techniker im Wechselschichtdienst findet mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst statt. Das weitere Kurzintervall beträgt sechs Jahre; ab dem 47. Lebensjahr verkürzt sich das Intervall auf fünf Jahre.
36 
Die erste Regenerationskur ist in demjenigen Kalenderjahr zu gewähren, in dem die Wartezeiten erstmals erfüllt sind. Etwaige Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Regenerationskuren werden von diesem Spruch nicht berührt."
37 
Durch Schriftsatz vom hat die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle angefochten.
38 
Mit Schreiben vom kündigte die Arbeitgeberin die aufgrund dieses Spruches zustande gekommene Betriebsvereinbarung 2004.
39 
Der Betriebsrat ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung 2004 zu. Die Betriebsvereinbarung gelte nach ihrer Kündigung durch die Arbeitgeberin gem. § 77 Abs. 6 BetrVG fort. Selbst wenn dem nicht so sei, so sei zu beachten, dass die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle im Anfechtungsverfahren angreift. Dem Anfechtungsverfahren komme jedoch keine Suspensivwirkung zu. Diese gesetzliche Anordnung dürfe nicht durch eine Kündigung der angegriffenen Betriebsvereinbarung seitens des Arbeitgebers unterlaufen werden. Somit komme es für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht darauf an, ob die Betriebsvereinbarung nachwirke bzw. ob sie der erzwingbaren Bestimmung des Betriebsrates unterfalle, sondern nur darauf, ob die Betriebsvereinbarung offensichtlich unwirksam sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dem Betriebsrat stehe daher, bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens, ein Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung zu. Die Betriebsvereinbarung unterfalle aber auch dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Sonderregelung für FS-Dienste stelle eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG dar, jedenfalls sei § 3 ArbSchG eine solche Rahmenvorschrift. Der Betriebsrat hat daher beantragt:
40 
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Arbeitsgericht eingeleiteten Hauptsacheverfahrens mit dem Az. eine Kurplanung für das Jahr 2005 auf der Grundlage der "Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Regenerationskuren" vom 23.04.2004 vorzunehmen für die in der Anlage 1 (EGB 04, EGB 05, Systemmanagement, FDB) aufgeführten Arbeitnehmer.
41 
2. Hilfsweise:
42 
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Arbeitsgericht eingeleiteten Hauptsacheverfahrens unter dem Az. eine Kurplanung für das Jahr 2005 unter Abweichung und Verletzung der "Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Regenerationskuren" vom 23.04.2004 vorzunehmen.
43 
3. Äußerst hilfsweise:
44 
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Arbeitsgericht eingeleiteten Hauptsacheverfahrens unter dem Az. eine Kurplanung für das Jahr 2005 in Abweichung und unter Verletzung der "Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Regenerationskuren" vom 23.04.2004, entgegen folgender Maßgabe der Betriebsvereinbarung vorzunehmen:
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Die erste Regenerationskur für Fluglotsen findet mit einem Lebensalter von mindestens 30 Jahren und frühestens fünf Jahre nach Erwerb der Einsatzberechtigungsgruppe statt. Das weitere Kurintervall beträgt vier Jahre; ab dem 45. Lebensjahr verkürzt sich das Intervall auf drei Jahre. Die erste Regenerationskur für Flugdatenbearbeiter findet mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen Flugsicherungsdienst statt. Das weitere Kurintervall beträgt sechs Jahre, ab dem 47. Lebensjahr verkürzt sich das Intervall auf fünf Jahre. Die erste Regenerationskur für Ingenieure/Techniker im Wechselschichtdienst findet mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen Flugsicherungsdienst statt. Das weitere Kurintervall beträgt sechs Jahre; ab dem 47. Lebensjahr verkürzt sich das Intervall auf fünf Jahre. Die erste Regenerationskur ist in demjenigen Kalenderjahr zu gewähren, in dem die Wartezeiten erstmals erfüllt sind.
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4. Verstößt die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung aus den Anträgen Ziff. 1 bis 3, wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, angedroht.
47 
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
49 
Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass ein Durchführungsanspruch des Betriebsrates davon abhänge, ob die Betriebsvereinbarung 2004 Nachwirkung entfaltet. Dies hänge davon ab, ob die Betriebsvereinbarung der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 BetrVG unterfällt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Betriebsrat sei schon für den Abschluss der Betriebsvereinbarung und damit für die Anrufung der Einigungsstelle unzuständig gewesen, denn die Angelegenheit falle gem. § 50 Abs. 1 BetrVG in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Bei vernünftiger Würdigung des Sachverhaltes bestehe eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Regenerationskuren. Dies ergebe sich daraus, dass den unterschiedlichen Belastungen der Fluglotsen an den einzelnen Niederlassungen bereits durch eine differenzierte Regelung bezüglich der Arbeitszeitdauer und der Pausen Rechnung getragen würde. Die Betriebsvereinbarung sei auch nicht vom Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gedeckt. Es fehle schon an einer durch Schutzmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift abzuwendenden Gefahr. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verlange eine konkrete, objektiv feststellbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, die nicht nur eine Belästigung darstellt. Solche Gefahren seien vorliegend nicht ersichtlich. Zudem nehme der geltende Tarifvertrag ausdrücklich auf die Untersuchung von Professor Dr. (Universität Dortmund) und das von ihm im Auftrag der Tarifvertragsparteien erstellte Gutachten Bezug. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass wesentlicher Inhalt der "Regenerationskuren" präventive Elemente im Sinne einer intellektuellen Beschäftigung mit subjektiver Beanspruchung seien. Durch den Einbezug der Empfehlung von Professor Dr. habe sich der Schwerpunkt der "Regenerationskuren" vom physiologischen zum intellektuellen Inhalt geändert.
50 
Weiter sei anerkannt, dass die Mitbestimmungsrechte des § 87 BetrVG nicht den Dotierungsrahmen von Maßnahmen des Arbeitgebers zum Gegenstand haben. Durch Festlegung des Kurintervalls würde aber auf genau diesen Dotierungsrahmen eingewirkt, sodass ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Dem Tarifvertrag lasse sich auch nicht entnehmen, dass er Rechte der Tarifvertragsparteien auf die Betriebsparteien im Sinne einer Delegationsnorm oder einer Bestimmungsnorm übertragen habe. Jedenfalls sei eine solche Übertragung unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Sei eine solche Regelung aber hinsichtlich ihres Adressaten nicht hinreichend bestimmt, so falle das Bestimmungsrecht dem Arbeitgeber in Ausübung seines allgemeinen Direktionsrechtes zu. Schließlich bestehe auch eine abschließende gesetzliche Regelung des Gesundheitsschutzes durch das Lizenzierungsverfahren der Mitarbeiter der Flugsicherungsdienste nach dem Luftverkehrsgesetz. Durch dieses Lizenzierungsverfahren, welches durch Rechtsverordnung detailliert geregelt sei, sei eine Abwehr von gesundheitlichen Gefahren für die Mitarbeiter abschließend geregelt.
51 
Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
52 
Die Entscheidung erging ohne Beweisaufnahme aufgrund der mündlichen Verhandlung vom...
II.
53 
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
54 
1. Der Hauptantrag ist zulässig.
55 
Der Antrag ist bestimmt genug. Im einstweiligen Verfahren muss der Antrag nur insoweit bestimmt gefasst sein, als es dem Gericht möglich sein muss, gem. § 938 ZPO den Inhalt einer einstweiligen Verfügung festzulegen. Der Antrag muss daher das konkrete Rechtsschutzziel des Antragstellers erkennen lassen, muss aber nicht die Anordnung von konkret bezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben (Vollkommer in: Zöller. 23. Auflage. § 938 ZPO Rn. 2 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag Nr. 1. Zwar benennt er nicht einzelne Handlungen, deren Vornahme der Betriebsrat von der Arbeitgeberin begehrt, sondern will nur, dass für bestimmte namentlich bezeichnete Arbeitnehmer eine Kurplanung erstellt wird. Dies genügt jedoch, um ein klares Rechtsschutzziel des Antragstellers erkennen zu lassen. Der Antragsteller ist nicht gehalten, konkrete Handlungen zu bezeichnen, die die Antragsgegnerin vorzunehmen hat, im vorliegenden Fall also konkrete Schritte, die zur Aufstellung eines Kurplanes notwendig sind.
56 
Der Betriebsrat macht mit Antrag Nr. 1 auch keine Leistungsansprüche einzelner Arbeitnehmer geltend. Durch die Aufstellung eines Kurplanes für einzelne Arbeitnehmer fließt diesen noch keine Leistung zu.
57 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nach § 85 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO voraus, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund bestehen. Ein Verfügungsanspruch besteht, wenn nach materiellem Recht ein Anspruch besteht (BAG vom 17.05.1983 – 1 ABR 21/80 – AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972).
58 
Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrates ist nicht gegeben. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrates ist gegeben, wenn dem Betriebsrat ein Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung 2004 zukommt. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die in den im Hauptantrag in Bezug genommenen Anlagen aufgeführten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin diejenigen Arbeitnehmer sind, die nach der Betriebsvereinbarung 2004 zu Regenerationskuren im Jahr 2005 einzuteilen wären. Ein Anspruch für diese Arbeitnehmer eine Kurplanung zu erstellen kann sich nur aus der Betriebsvereinbarung 2004 ergeben. Aus einer wirksamen Betriebvereinbarung folgt zwar ein Anspruch des Betriebsrates auf Durchführung bzw. Einhaltung der Betriebsvereinbarung. Die Betriebsvereinbarung 2004 hat jedoch auf Grund der Kündigung durch die Arbeitgeberin ihre Wirkung verloren.
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a) Durch den Spruch der Einigungsstelle vom ... ist eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt des Spruchs der Einigungsstelle zustande gekommen. Daran ändert die Anfechtung des Spruchs nichts. Die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle hat gem. § 76 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 BetrVG keine Suspensivwirkung. Daher besteht der Spruch der Einigungsstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens fort. Da dem Urteil im Anfechtungsverfahren nur feststellende Wirkung zukommt, entfaltet dies auch keine Rückwirkung, sondern wirkt nur für die Zukunft (ex nunc).
60 
b) Die Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Arbeitgeberin hat die Wirkung der Betriebsvereinbarung beseitigt. Gem. § 77 Abs. 5 BetrVG kann eine Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, solange nichts anderes vereinbart ist. In der Betriebsvereinbarung 2004 ist keine abweichende Regelung getroffen worden. Damit hat die Kündigung der Arbeitgeberin vom 18.05.2004 die Betriebsvereinbarung zum 18.08.2004 beendet.
61 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle angefochten hat. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, eine Betriebsvereinbarung, die er für unwirksam hält, nicht nur anzufechten, sondern auch zu kündigen. Ficht der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung an, so besteht diese bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens unverändert fort. Eine Kündigung der Betriebsvereinbarung ist daher bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens möglich, die Kündigung geht nicht ins Leere. Dem Arbeitgeber steht es frei, unter den vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten, die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zu beenden, zu wählen oder mehrere dieser Möglichkeiten nebeneinander geltend zu machen.
62 
Die Regeln über das Anfechtungsverfahren stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich der Geltendmachung der Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen dar. Auch eine angefochtene Betriebsvereinbarung kann von den Betriebsparteien (vorsorglich) gekündigt werden. Hierfür besteht auch ein schutzwürdiges Interesse, da die Kündigung eine Betriebsvereinbarung, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterfällt, regelmäßig früher zu beenden vermag als deren Anfechtung. Dass das Anfechtungsverfahren keine Suspensivwirkung entfaltet, beruht darauf, dass bis zu dessen Abschluss kein regelungsloser Zustand geschaffen werden soll. Dem Arbeitgeber soll es nicht möglich sein, durch die Anfechtung von nicht offensichtlich unwirksamen Betriebsvereinbarungen ein Regelungsvakuum zu erzeugen. Kündigt der Arbeitgeber gleichzeitig die Betriebsvereinbarung, während er ein Anfechtungsverfahren gegen sie eingeleitet hat, so kommt es nicht zu einem Regelungsvakuum. Unterfällt die Betriebsvereinbarung dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, so entfaltet sie Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG. Unterfällt sie nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, so hat die Kündigung die Betriebsvereinbarung wirksam beendet. Ein schützenswertes Interesse des Betriebsrates in diesem Fall die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens zu vollziehen, besteht nicht. Dem steht auch nicht die Natur des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen. Bei den vorliegenden Fragen handelt es sich um Rechtsfragen. Diese sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur kursorisch zu prüfen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müler-Glöge. 4. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 44 m.w.N.).
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c) Die Betriebsvereinbarung 2004 wirkt nach ihrer Kündigung nicht fort. Ihr kommt keine Nachwirkung zu. Nachwirkung kommt einer Betriebsvereinbarungen nur zu, wenn dies in der Betriebsvereinbarung selbst festgelegt wurde oder es sich um eine Betriebsvereinbarung auf dem Gebiet der erzwingbaren Mitbestimmung handelt.
64 
Eine Nachwirkung wurde in der Betriebsvereinbarung 2004 nicht vereinbart.
65 
Die Betriebsvereinbarung entfaltet auch keine Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG. Gem. § 77 Abs. 6 BetrVG entfaltet eine Betriebsvereinbarung Nachwirkung, wenn sie eine Angelegenheit regelt, in der die Einigung der Betriebspartner durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird (sog. Fälle des erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates). Die Betriebsvereinbarung 2004 regelt keinen Gegenstand, der dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterfällt.
66 
aa) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der in der Betriebsvereinbarung geregelten Materie ergibt sich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass eine betriebliche Regelung im Rahmen einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Unfallverhütungsvorschrift ergehen soll. Es muss also eine Regelung vorliegen, die Maßnahmen der Unfallverhütung oder des Gesundheitsschutzes erfordert, dabei aber einen ausfüllungsfähigen und bedürftigen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen den Betriebsparteien ein Regelungsspielraum verbleibt (BAG vom 01.07.2003 - 1 ABR 20/04 - NZA 2004, 620).
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(1) Die Sonderregelung für FS-Dienste 2001 ist keine solche ausfüllungsfähige Vorschrift i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ein Tarifvertrag als solcher kann keine ausfüllungsfähige Vorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG darstellen. Der Betriebsrat soll an betrieblichen Regelungen beteiligt werden, die der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat (BAG vom 15.01.2002 -1 ABR 13/01 -NZA 2002, 995, unter B.II.2b der Gründe). Ein Tarifvertrag ist keine öffentlich-rechtliche Norm, sondern ein privatrechtlicher Normenvertrag. Eine analoge Anwendung auf Tarifverträge ist angesichts des klaren Wortlauts von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nach Ansicht der Kammer nicht angezeigt. Eine Analogie ist auch nicht notwendig, da die Tarifparteien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates tarifvertraglich erweitern können, soweit sie diese für erforderlich halten. Eine Regelungslücke ist daher nicht gegeben.
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(2) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich auch nicht aus § 3 ArbSchG iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
69 
§ 3 ArbSchG stellt eine öffentlich rechtliche Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar (Kania in: Erfurter Kommentar 4. Auflage § 87 BetrVG Randnr. 66; Wank. Kommentar zum technischen Arbeitsschutz. § 3 ArbSchG Rn. 17).
70 
Die tarifvertragliche Regelung in der Sonderregelung für FS-Dienste 2001 stellt keine abschließende Regelung des sich aus § 3 ArbSchG ergebenden Rahmens dar. Diese regelt nicht abschließend und inhaltlich umfänglich die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen. Sie schreibt lediglich vor, dass Mitarbeiter in bestimmten Intervallen zu Regenerationskuren einzuteilen sind. Die Intervalle selbst werden nicht abschließend geregelt. Insofern besteht weiterhin ein ausfüllungsbedürftiger Rahmen, den die Betriebsparteien gem. § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG auszufüllen haben, sofern die Konkretisierung des Intervalls vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm § 3 ArbSchG gedeckt ist.
71 
Auch das Lizenzierungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz stellt keine abschließende Regelung dar. Das Lizenzierungsverfahren bezweckt die Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr, nicht die Abwendung von Gesundheitsgefahren für die in der Flugsicherung tätigen Personen.
72 
Die Betriebsvereinbarung überschreitet die Grenzen des erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nur auf die Konkretisierung, nicht aber auf die Anhebung des Schutzniveaus (BAG vom 28.07.1981 – 1 ABR 65/79 – AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit). Zusätzliche Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren, die über den Rahmen der ausfüllungsbedürftigen Vorschrift hinausgehen, bleiben freiwilligen Betriebsvereinbarungen gem. § 88 BetrVG vorbehalten (Kania aaO; Wank. Kommentar zum technischen Arbeitsschutz. § 3 ArbSchG Rn. 21). Daher besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Festlegung von Kurintervallen der Regenerationskuren nur, soweit § 3 ArbSchG den Arbeitgeber zur Durchführung von Regenerationskuren verpflichtet. Die Anordnung von Regenerationskuren überschreitet den Rahmen der nach § 3 ArbSchG erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Gem. § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gem. § 2 Abs. 1 ArbSchG sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes alle Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Gefahr in diesem Sinne überhaupt vorliegt, jedenfalls sind die Regenerationskuren nicht erforderlich. Erforderlich i. S. d. § 3 Abs. 1 ArbSchG sind nur solche Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ArbSchG) für den Arbeitgeber verursachen (Wank. Kommentar zum technischen Arbeitsschutz. § 3 ArbSchG Rn. 4). Daraus folgt, dass je höher die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, je größer der zu erwartende Schaden und je bedeutender das gefährdete Rechtsgut ist, desto größere Anstrengungen muss der Arbeitgeber zur Abwendung der Gefahr unternehmen und desto größere Kosten ist der Arbeitgeber zu tragen verpflichtet. Die vom Arbeitgeber hinzunehmenden Kosten für Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren werden somit durch die Schwere des möglichen Schadens und seiner Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt (Wank. aaO). Der hier vom Arbeitgeber zu tragende finanzielle Aufwand ist erheblich. Die Mitarbeiter, welche sich in Regenerationskuren befinden, stehen dem Arbeitgeber nicht nur für vier Wochen nicht zur Verfügung, sondern der Arbeitgeber hat neben der Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum auch die Kosten der Kur zu tragen. § 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu solch kostenintensiven Maßnahmen nur, soweit besonders gravierende Nachteile für ein besonders hohes Schutzgut drohen und eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt spricht. Aus den von der Arbeitgeberin vorgelegten Gutachten von Professor Dr. (Aktenblatt 187, Seite 358 des Gutachtens) ergibt sich jedoch, dass den Mitarbeitern des Flugsicherungsdienstes jedenfalls keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohen. Das Gutachten betrachtet drei Beschwerdegruppen: Erschöpfung, Gliederschmerzen und Magenbeschwerden. Eine statistisch signifikante Auswirkung auf den Blutdruck der Beschäftigten konnte das Gutachten nicht feststellen (Seite 359 des Gutachtens, Aktenblatt 188). Auch die Beteiligten des Verfahrens haben keine Angaben zu drohenden schweren Gesundheitsschäden für Mitarbeiter der FS-Dienste gemacht. Daher ergibt sich aus § 3 ArbSchG keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung von Regenerationskuren zur Abwendung der ihren Mitarbeitern drohen Gesundheitsgefahren. Da sich die Anordnung von Regenerationskuren somit außerhalb des von § 3 ArbSchG gesteckten Rahmens bewegt, unterfällt sie nicht mehr dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
73 
(3) Gleiches gilt für § 2 BVG a I.
74 
bb) Auch die tarifvertragliche Sonderregelung für FS-Dienste hat dem Betriebsrat kein über § 87 BetrVG hinausgehendes erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung und Planung von Regenerationskuren eingeräumt. Den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, durch Tarifvertrag nur Rahmenbedingungen aufzustellen, deren Konkretisierung sie dann Dritten insbesondere auch dem Arbeiteber oder den Betriebspartnern überlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss eine derartige Delegation aber nach Art und Umfang hinreichend deutlich sein und zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beachten (BAG vom 09.05.1995 -1 ABR 56/94 -AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle; BAG vom 28.11.1984 -5 AZR 123/83 -AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht). Insbesondere muss sich aus der tarifvertraglichen Regelung der Adressat des Bestimmungsrechts zumindest aus den Umständen durch Auslegung entnehmen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der in der Literatur (vgl. Wiedemann in: Wiedemann. Tarifvertragsgesetz. 6. Auflage. § 1 Randnr. 203, 211) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Delegationsnormen und Bestimmungsklauseln zu folgen ist, denn die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit, insbesondere die Anforderung an ihre Bestimmtheit sind identisch (Wiedemann a.a.O. Randnr. 205, 213).
75 
Die Sonderregelung für FS-Dienste 2001 stellt nur eine Rahmenbedingung dar, die der weiteren Konkretisierung bedarf. Die zeitlichen Intervalle, in denen die FS-Dienste-Mitarbeiter zu Regenerationskuren einzuteilen sind, sind nicht konkret, sondern jeweils nur mit einem Zeitfenster umschrieben. In welchem zeitlichen Intervall die Mitarbeiter der FS-Dienste zu Kuren einzuteilen sind, bedarf der weiteren Konkretisierung.
76 
Aus dem Tarifvertrag lässt sich auch durch Auslegung nicht hinreichend deutlich entnehmen, wem die Konkretisierung dieser ausfüllungsbedürftigen Rahmenbedingung von den Tarifvertragsparteien überlassen wurde. Die Sonderregelung für FS-Dienste 1993 sah vor, dass eine tarifvertragliche Expertenkommission die Konkretisierung vornehmen soll. Diese Regelung wurde abgelöst durch die Sonderregelung für FS-Dienste 2000, nach der im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin eine Konkretisierung erfolgen sollte. Die nun geltende Sonderregelung für FS-Dienste 2001 enthält in ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, wer die Konkretisierung durchführen soll. In der Vergangenheit wurden weder von einer tarifvertraglichen Expertenkommission noch durch Gesamtbetriebsvereinbarung eine Konkretisierung vorgenommen. Es existierten jeweils nur freiwillige Betriebsvereinbarungen zur Konkretisierung des Intervalls. Diese Regelungen entsprachen jedoch eindeutig nicht dem Wortlaut der Tarifverträge und damit auch nicht dem eindeutig erklärten Willen der Tarifvertragsparteien. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien durch ihr Schweigen in der Sonderregelung für FS-Dienste 2001 diese tarifvertragswidrigen freiwilligen Betriebsvereinbarungen dulden wollten und die Ausfüllung der im Tarifvertrag vorgegebenen Rahmenbedingungen den Betriebspartnern überlassen wollten.
77 
Eine Ausfüllung dieser Lücke durch das Gericht kommt nicht in Betracht. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der mangelnden Bestimmung eines Adressaten für die Konkretisierung um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke handelt. Bewusste Regelungslücken dürften jedenfalls nicht ergänzt werden (BAG vom 13.06.73 – 4 AZR 445/72 – AP Nr. 123 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.). Im Falle einer unbewussten Regelungslücke kann diese zwar durch Anwendung rechtsmethodischer Grundsätze geschlossen werden. Dies scheitert jedoch dort, wo die tarifvertragliche Regelung selbst keine Anhaltspunkte dafür enthält, wie die tarifvertragliche Lücke zu schließen sei. Eine Lückenfüllung kommt also nur in denjenigen Fällen in Betracht, in denen die tarifvertragliche Regelung sichere Anhaltspunkte dafür enthält, wie die Tarifvertragsparteien die Lücken in einer bestimmten Weise geschlossen hätten oder wo nur eine einzige konkrete Regelung in Betracht kommt (Wiedemann in: Wiedemann. Tarifvertragsgesetz. 6. Auflage. § 1 Rdnr. 815, 817 m.w.N.; Stein. Tarifvertragsrecht. Seite 47). Die tarifvertragliche Sonderregelung für FS-Dienste 2001 enthält keine solchen Anhaltspunkte. In Betracht kommt grundsätzlich die Übertragung der Konkretisierung an den Arbeitgeber, die Betriebspartner oder ein von den Tarifvertragsparteien eingesetztes Gremium. Die Tarifvertragsparteien haben von diesen Möglichkeiten in der Vergangenheit in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Schon dies lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, wem die Tarifvertragsparteien nunmehr die Konkretisierung überlassen wollten. Der Tarifvertrag enthält auch ansonsten keine weiteren Hinweise darauf, wem die Konkretisierung übertragen werden sollte. Alleine aus der Bezugnahme auf das von Professor Dr. erstattete Gutachten ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht, dass die Tarifvertragsparteien die Konkretisierung dem von ihnen bestellten Gutachter übertragen wollten.
78 
cc) Andere Normen, aus denen sich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
79 
Somit steht dem Betriebsrat kein Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung 2004 zu. Daher war der Hauptantrag zurückzuweisen.
80 
3. Auch die Hilfsanträge sind unbegründet.
81 
a) Die hilfsweise gestellten Anträge sind zulässig.
82 
Eine hilfsweise Antragstellung für den Fall, dass einem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig. Auch diese Anträge genügen dem sich aus § 938 ZPO ergebenden Bestimmtheitserfordernis. Zwar muss bei der Unterlassungsverfügung das begehrte Verbot möglichst genau umschrieben sein (Vollkommer in: Zöller ZPO. 23. Auflage. § 938 ZPO Rdnr. 2 m.w.N.), die Anforderungen dürfen jedoch angesichts des durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich geschützten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz nicht überspannt werden. Kann der Antragsgegner durch eine nicht abschließend überschaubare Anzahl von Handlungen und Handlungsalternativen dem Rechtschutzziel des Antragsstellers zuwiderhandeln, so reicht es aus, dass der Antrag nicht einzelne zu unterlassende Handlungen, sondern deren Ergebnis möglichst genau bezeichnet. Diesen Anforderungen genügen die Hilfsanträge. Für den Antragsgegner ist aus diesen Formulierungen ersichtlich, welche Verhaltensweisen ihm untersagt werden sollen.
83 
b) Die hilfsweise gestellten Anträge sind ebenfalls mangels eines Verfügungsanspruches unbegründet.
84 
Auch die Hilfsanträge sind nur begründet, wenn dem Betriebsrat ein Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung zukommt. Die hilfsweise gestellten Anträge bedürfen der Auslegung. Mit den hilfsweise gestellten Anträge begehrt der Betriebsrat, es der Arbeitgebern zu untersagen eine Kurplanung aufzustellen, die der Betriebsvereinbarung 2004 widerspricht. Die Arbeitgeberin kann diesem Anspruch nur gerecht werden, indem sie eine Kurplanung in Übereinstimmung mit der Betriebsvereinbarung 2004 aufstellt. Auch hierfür besteht ein Verfügungsanspruch nur, wenn ein Anspruch auf Einhaltung, d.h. Durchführung der Betriebsvereinbarung besteht.
85 
Da dem Betriebsrat kein Anspruch auf Einhaltung der Betriebsvereinbarung 2004 zukommt (s.o.), kann es dahingestellt bleiben, ob die Ausfüllung der tarifvertraglichen Lücke durch das Direktionsrecht der Arbeitgeberin rechtmäßig ist. Es der Arbeitgeberin zu untersagen, überhaupt eine Kurplanung aufzustellen bzw. durchzuführen ist, erkennbar nicht Rechtsschutzziel des Betriebsrates.
86 
Daher waren die Anträge allesamt zurückzuweisen.
87 
4. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gem. § 2 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2004 - 11 BVGa 2/04

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2004 - 11 BVGa 2/04 zitiert 19 §§.

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Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


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(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,

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(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen


Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirk

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamk

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 2


(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,c) der Dienst in der Feldgendarmerie,d) der Dienst in den Heimatflakbatter

Referenzen

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist

a)
jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
b)
der Dienst im Deutschen Volkssturm,
c)
der Dienst in der Feldgendarmerie,
d)
der Dienst in den Heimatflakbatterien.

(2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslands vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich. Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes.

(3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich verbündet gewesenen Staates während eines der beiden Weltkriege oder in der tschechoslowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatte.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.