Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 18. Dez. 2007 - 5 Ca 290/07

bei uns veröffentlicht am18.12.2007

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 2.750,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) aus EUR 250,00 seit 31.01.2007,

b) aus EUR 250,00 seit 28.02.2007,

c) aus EUR 250,00 seit 31.03.2007,

d) aus EUR 250,00 seit 30.04.2007,

e) aus EUR 250,00 seit 31.05.2007,

f) aus EUR 250,00 seit 30.06.2007,

g) aus EUR 250,00 seit 31.07.2007,

h) aus EUR 250,00 seit 31.08.2007,

i) aus EUR 250,00 seit 30.09.2007,

j) aus EUR 250,00 seit 31.10.2007,

k) aus EUR 250,00 seit 30.11.2007.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger beginnend mit dem 01.01.2007 in die Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Zentren für Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg vom 05.02.2007 einzugruppieren.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Streitwert EUR 9.000,00.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Oberarzt.
Der am ... 1971 geborene Kläger ist Facharzt für Neurologie und seit 01.03.2006 beim beklagten Klinikum beschäftigt. Er ist Mitglied des Marburger Bundes, Gewerkschaft der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Sowohl aufgrund der Tarifbindung als auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.01.2006 (Blatt 11 der Akte), waren auf das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2006 die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) anwendbar. Mit Wirkung ab 01.01.2007 wurde der BAT durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Zentren für Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg (TV-Ärzte ZfP) vom 05.02.2007, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg und dem Marburger Bund Baden-Württemberg, ersetzt. Die Geltung dieses Tarifvertrags ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der TV-Ärzte ZfP vom 05.02.2007 enthält zur Eingruppierung der Ärzte folgende Regelung:
"§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe
Bezeichnung
Ä 1      
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2      
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3      
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä 4      
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)
"
Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 ab 01.01.2007. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 23.04.2007 und 08.06.2007 abgelehnt und den Kläger in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 eingruppiert.
Das beklagte Klinikum W. ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und betreibt 7 eigenständige Kliniken mit insgesamt über 619 Planbetten. Betrieben werden eine Klinik für allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie, eine Klinik für Gerontopsychiatrie und Psychotherapie, eine Klinik für Suchttherapie, eine Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, eine Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, eine Klinik für Neurologie und eine Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Der Kläger ist in der Klinik für Neurologie beschäftigt. Diese Klinik wird von einem Chefarzt geleitet und besteht aus drei Stationen und weiteren Einrichtungen (Logopädie, Sozialdienst, Physiotherapie, Konsiliardienst, Elektrophysiologie, Röntgen, Sekretariat). In dieser Klinik sind 45 ständig belegte Betten vorgesehen. Der Kläger ist zu 70 % seiner Arbeitskraft in der Station N1 und zu 30 % seiner Arbeitszeit im elektrophysiologischen Labor eingesetzt. Bei der Station N1 handelt es sich um eine Kurzpflegestation mit 23 Betten, die am Wochenende geschlossen ist. Außer dem Kläger werden 2 feste Stationsärzte und eine Aushilfsärztin sowie 3,5 Pflegekräfte beschäftigt. Auf dieser Station werden monatlich circa 100 Patienten behandelt. Im elektrophysiologischen Labor sind 5 medizinisch-technische Angestellte tätig.
10 
Die Beklagte bezeichnet den Kläger gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Patienten als Oberarzt (vergleiche etwa den Flyer zum Tag der offenen Tür am 08.07.2007, Blatt 20 der Akte). Im internen Verwaltungsablauf wird der Kläger ebenfalls als Oberarzt tituliert (vergleiche etwa Schichtplan, Blatt 18 der Akte, Organigramm, Blatt 183 der Akte). Gegenüber den Krankenkassen und Lieferanten tritt der Kläger als Oberarzt auf, was von der Beklagten nicht beanstandet wird (vergleiche Blatt 19, 168 der Akte). Der Chefarzt der Klinik für Neurologie erstellte dem Kläger am 02.04.2007 ein Zwischenzeugnis, nach welchem der Kläger die Aufgaben eines Oberarztes wahrnimmt (vergleiche im einzelnen Blatt 181 f. der Akte). Mit Schreiben vom 12.11.2007 wies die Beklagte den Kläger zur Durchführung von Mitarbeiterjahresgesprächen mit den 5 Angestellten in der Elektrophysiologie an (Blatt 179 f. der Akte).
11 
In der Station N1 obliegen dem Kläger folgende Aufgaben:
12 
- Durchführung einer eigenen Visite auf der Station
- Durchführung einer Teambesprechung jeden Morgen gegen 09:00 Uhr mit den Stationsärzten und dem Pflegepersonal
- Überprüfung und Unterzeichnung der von den Stationsärzten verfassten Arztbriefe und Entlassberichte für jeden Patienten auf der Station N1 mit Ausnahme der Privatpatienten;
- Vorbereitung der Abrechnung mit den Kassen durch das Verschlüsseln der Diagnosen (DRG)
- Korrespondenz mit dem medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), Einlegen von Widersprüchen
- Festlegung der Diagnostik und der Einzelheiten der Therapie bei jedem Patienten. Die Stationsärzte führen die Aufnahmeuntersuchung von neuen Patienten durch und übermitteln die Anamnese und den Aufnahmebefund dem Kläger. Dieser sieht die Berichte durch, korrigiert und unterzeichnet sie. Bei fragwürdigen Befunden führt er die Nachexploration und gegebenenfalls eine Nachuntersuchung durch.
- Entscheidung am Freitag über das weitere Verbleiben der Patienten, da die Station N1 am Wochenende geschlossen ist
- Überprüfung und Besprechung der elektrophysiologischen Befunde des Assistenzarztes in Weiterbildung
- Die Diensteinteilung und die Urlaubsgewährung für alle Ärzte obliegen dem Chefarzt
13 
Im Labor für Elektrophysiologie hat der Kläger folgende Aufgaben:
14 
- Anschaffung der Geräte, Korrespondenz mit den Geräteherstellern, Testen, Vergleichen und Empfehlen von Geräten
- Bestimmung, Einführung und Veränderung von Untersuchungsmethoden
- Einarbeitung der Ärzte und Mitarbeiter in die Untersuchungsmethoden
- Ansprechpartner bei technischen Problemen und Befundfragen
- Durchführung eines Elektrophysiologiekurses für Assistenzärzte und Mitarbeiter des Labors am 24.02.2007, Beschaffung von Fremdmitteln hierfür (Blatt 167 f. der Akte)
- Eintragung als Verantwortlicher für die Geräte im Gerätebuch (Blatt 178 der Akte)
15 
Der Kläger trägt vor,
16 
er sei in die Entgeltgruppe Ä 3 (erste Alternative) des § 12 TV-Ärzte ZfP einzugruppieren. Ihm sei die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik übertragen worden. Dementsprechend werde der Kläger von der Beklagten intern und extern als Oberarzt bezeichnet. Bei der Station N1 handele es sich um einen Teilbereich und bei dem elektrophysiologischen Labor um einen Funktionsbereich der Klinik (unstreitig). Die Übertragung der medizinischen Verantwortung für diese Bereiche sei konkludent erfolgt, ein ausdrücklicher Übertragungsakt sei nicht erforderlich. Eine Mindestzahl an Funktions- oder Teilbereichen sei im Tarifvertrag nicht vorgesehen; die Formulierung sei auch nicht so zu verstehen, dass mindestens zwei Bereiche gemeint seien. Der Kläger habe die Verantwortung für die Handlungen der Assistenzärzte in der Station N1. Allein er sei für den reibungs- und haftungsfreien Ablauf dieser Station zuständig. Er würde überwiegend oberärztliche Aufgaben durchführen; so habe er im Oktober 2007 von 117 Patienten lediglich 2 selbst behandelt. Er habe in der Station N1 gegenüber den dortigen Assistenzärzten und der Fachärztin die fachliche Weisungsbefugnis. Nur der Kläger trage die medizinische Verantwortung für die Station N1. Das Gleiche gelte für das Labor für Elektrophysiologie. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung der Untersuchungsabläufe obliege dem Kläger. Er allein bestimme, nach welchen Untersuchungsmethoden die Befunde erhoben würde. Er schule die Mitarbeiter und habe die Geräte im Labor nach und nach erneuert. Er habe begonnen, die Assistenzärzte in den elektrophysiologischen Untersuchungsmethoden systematisch zu schulen. Auch die Beklagte sehe den Kläger als Vorgesetzten in diesem Bereich, der die Mitarbeiterjahresgespräche zu führen habe. Zwar habe der Chefarzt die Gesamtverantwortung für die Neurologische Klinik. Da er aufgrund seiner zahlreichen Verpflichtungen nicht in der Lage sei, alle Stationen zu betreuen, sei die medizinische Verantwortung für Teil- und Funktionsbereiche auf den Oberarzt übertragen worden.
17 
Der Kläger beantragt
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 2.750,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
19 
a) aus
EUR 250,00
seit 31.01.2007,
b) aus
EUR 250,00
seit 28.02.2007,
c) aus
EUR 250,00
seit 31.03.2007,
d) aus
EUR 250,00
seit 30.04.2007,
e) aus
EUR 250,00
seit 31.05.2007,
f) aus
EUR 250,00
seit 30.06.2007,
g) aus
EUR 250,00
seit 31.07.2007,
h) aus
EUR 250,00
seit 31.08.2007,
i) aus
EUR 250,00
seit 30.09.2007,
j) aus
EUR 250,00
seit 31.10.2007,
k) aus
EUR 250,00
seit 30.11.2007.
20 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger beginnend mit dem 01.01.2007 in die Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Zentren für Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg vom 05.02.2007 einzugruppieren
21 
Die Beklagte beantragt
22 
Klageabweisung.
23 
Die Beklagte trägt vor,
24 
dem Kläger sei die Tätigkeit eines Facharztes, nicht aber eines Oberarztes im tariflichen Sinne übertragen. Die Bezeichnung des Klägers als Oberarzt sei irrelevant. Es handele sich um einen Titel, der bereits zur Zeit der Geltung des BAT verwendet worden sei und mit dem erfahrene Ärzte im Klinikbereich formelhaft bezeichnet würden. Zu keinem Zeitpunkt handele es sich bei der Gewährung dieses Titels um eine tarifrechtliche Übertragung von Tätigkeiten. Die Eingruppierungsklage des Klägers sei unschlüssig, da ihm Tätigkeiten der Entgeltgruppe Ä 3 nicht zu mindestens 50 % übertragen worden seien. Allenfalls die Hälfte seiner Tätigkeit auf der Station N1 entfalle auf oberärztliche Tätigkeiten. Da der Kläger zu circa 70 % seiner Arbeitszeit auf der Station N1 tätig sei, bedeute dies einen Zeitanteil von 35 % für "oberärztliche" Tätigkeiten.
25 
Im elektrophysiologischen Labor habe der Kläger nicht die alleinige medizinische Verantwortung, da sich seine neurologischen Untersuchungen und Befunde nur auf seine Patienten beschränkten. Seine leitende Tätigkeit in der Organisation betrage allenfalls 1/3 und damit 10 % seiner Gesamttätigkeit. Im Ergebnis könnten maximal 45 % der Gesamttätigkeit des Klägers der Entgeltgruppe Ä 3 zugerechnet werden, was für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe nicht ausreiche. Generell sei die medizinische Verantwortung nicht den Fachärzten und den "Nominal-Oberärzten", sondern ausschließlich dem Chefarzt und dessen Vertreter übertragen. Diese hätten nicht das Recht, diese Verantwortung auf andere zu übertragen. Die Elektrophysiologie sei eine kleine Einheit, die nach ihrer Bedeutung und dem zeitlichen Anteil weit hinter die Station zurücktrete. Soweit der Kläger dort die Organisation und Abläufe strukturiere, liege hierin nicht die Übertragung der Verantwortung im medizinischen Bereich. Mehr als 50 % Oberarzttätigkeiten seien erfahrungsgemäß erst dann anzunehmen, wenn drei Teil- oder Funktionsbereiche geleitet würden. Der Kläger unterscheide nicht zwischen verantwortungsbewusstem Handeln, wie es von einem Arzt zu verlangen sei, und der Übertragung von Verantwortung im Tarifsinne. Die organisatorischen Leistungen des Klägers seien nicht originär oberärztliche Tätigkeiten, sondern könnten jedem qualifizierten Facharzt übertragen werden. Ohne konkreten Vortrag zu den Arbeitsvorgängen und deren zeitlichen Anteilen könne der Kläger nicht in Ä 3 eingruppiert werden.
26 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27 
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
29 
Die Klageanträge sind zulässig.
30 
1. Hinsichtlich des bezifferten Leistungsantrags Ziffer 1 ist der Streitgegenstand hinreichend gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt. Der Kläger begehrt die Nachzahlung der Arbeitsvergütung für den Zeitraum Januar 2007 bis November 2007. Er macht die Differenz zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 gemäß § 12 TV-Ärzte ZfP und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung geltend.
31 
2. Der in Klageantrag Ziffer 2 enthaltene Eingruppierungs-Feststellungsantrag ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde.
II.
32 
Die Klageanträge sind begründet.
33 
Der Kläger ist mit Wirkung ab 01.01.2007 nach § 12 TV-Ärzte ZfP als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 einzugruppieren.
34 
1. Die Geltung des TV-Ärzte ZfP für das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Parteien sind Mitglieder der tarifvertragschließenden Verbände (Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg und Marburger Bund Baden-Württemberg). Gilt damit der TV-Ärzte ZfP bereits kraft Tarifbindung gemäß §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 TVG, so haben die Parteien zudem arbeitsvertraglich auf den Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (§ 5 des Arbeitsvertrages vom 11.01.2006, Blatt 11 der Akten).
35 
2. Der Kläger erfüllt die Eingruppierungsmerkmale, die in § 12 TV-Ärzte ZfP unter der Entgeltgruppe Ä 3 für eine Oberärztin/einen Oberarzt vorgesehen sind. Maßgebend ist die erste Alternative. Danach ist Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
36 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers versteht die Kammer das Tatbestandsmerkmal "Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung" dahin, dass die Verantwortung für mindestens zwei Bereiche gegeben sein muss. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Formulierung, die im Plural gefasst ist. Hätte es den Tarifvertragsparteien ausgereicht, wenn sich die medizinische Verantwortung auf einen Teil- oder Funktionsbereich bezieht, so hätte dies durch eine entsprechende Formulierung im Singular ("medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich") ausgedrückt werden können. Diese grammatikalische Auslegung wird durch die zweite Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 bestätigt. Nach dieser zweiten Alternative reicht es, wenn der Facharzt eine Spezialfunktion mit besonderen Anforderungen inne hat. Hier haben die Tarifvertragsparteien den Singular gewählt, so dass bereits eine Spezialfunktion zur Eingruppierung als Oberarzt ausreicht. Angesichts der übrigen präzisen Formulierungen in den §§ 12 ff. TV-Ärzte ZfP bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Plurals in der Entgeltgruppe Ä 3, erste Alternative, auf einem Redaktionsversehen beruht.
37 
Auch der Sinn und Zweck der Regelung stützt die Auslegung, dass es sich um mindestens zwei Bereiche handeln muss. Der Oberarzt nimmt eine herausgehobene Stellung innerhalb des Klinikbetriebs wahr. Er ist den Ärzten und Fachärzten übergeordnet und berichtet an den Chefarzt und dessen ständigen Vertreter. Seine Zuständigkeit und Verantwortung geht deutlich über die der Fachärzte hinaus. Mit dieser herausgehobenen Stellung korrespondiert es, wenn die Tarifvertragsparteien das Berufsbild mit einer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung definieren. Es handelt sich um eine Wertung, dass Oberarzt derjenige Arzt ist, der übergreifend mehrere Bereiche zu verantworten hat.
38 
Für die vorgerichtlich geäußerte Ansicht der Beklagten, es müssten mindestens 3 Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik betroffen sein, enthält der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Es genügen mindestens zwei Bereiche. Hieran ändert der Eingangssatz des § 12 TV-Ärzte ZfP nichts. Die Prüfungsstufe, ob der Arzt mindestens zur Hälfte die angesprochene Tätigkeit ausübt, ist eine für alle Eingruppierungen erforderliche, zeitliche Analyse. Aus ihr kann jedoch nicht geschlossen werden, dass diese Voraussetzung stets und nur dann gegeben ist, wenn mindestens 3 Teil- oder Funktionsbereiche geleitet werden.
39 
Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen gegeben. Unstreitig handelt es sich bei der Station N1 um einen Teilbereich der Klinik und beim Elektrophysiologischen Labor um einen Funktionsbereich der Klinik. Damit ist der Kläger für mindestens zwei Bereiche der Klinik tätig.
40 
b) Die medizinische Verantwortung kann vom Arbeitgeber sowohl ausdrücklich als auch konkludent übertragen werden. Einen förmlichen Ernennungsakt verlangt der Tarifvertrag nicht. Es genügt die Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit.
41 
(1) Nach dem Tarifvertrag ist der Arbeitgeber für die Übertragung der Verantwortung zuständig. In einem Krankenhausbetrieb wie dem der Beklagten mit 7 Kliniken obliegt den Chefärzten als leitenden Ärzten die medizinische Organisation ihrer Klinik. Dazu gehört die Übertragung von Aufgaben und medizinischer Verantwortung.
42 
(2) Der Kläger nimmt seine Funktionen innerhalb der Station N1 und des elektrophysiologischen Labors aufgrund der entsprechenden Organisationsplanung der neurologischen Klinik wahr. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben gegen den Willen der Beklagten oder des Chefarztes wahrnimmt. Vielmehr wurden ihm diese Aufgaben von der Beklagten übertragen.
43 
c) Der Kläger hat die medizinische Verantwortung für die Station N1 und das elektrophysiologische Labor.
44 
(1) Der Tarifvertrag geht von einer abgestuften medizinischen Verantwortung aus. Die Ärzte und Fachärzte sind jeweils medizinisch verantwortlich für die Patienten, die sie konkret behandeln. Übergeordnet ist die medizinische Verantwortung des Oberarztes. Dieser ist nicht nur für die Patienten, die er konkret behandelt, sondern auch für den reibungslosen medizinischen Ablauf der ihm übertragenen Bereiche zuständig. Der leitende Arzt (Chefarzt) hat die medizinische Gesamtverantwortung für die ihm unterstellte Klinik. Das aufeinander aufbauende, hierarchische Verantwortungssystem soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Chefarzt aufgrund seiner Verpflichtungen zeitlich nicht in der Lage ist, jeden einzelnen Patienten zu behandeln.
45 
Die Auffassung der Beklagten, die medizinische Verantwortung sei ausschließlich dem Chefarzt und dessen Vertreter übertragen, findet im Tarifvertrag keinen Niederschlag. Vielmehr sieht der Tarifvertrag ein abgestuftes Verantwortungssystem vor, das es erst ermöglicht, dass der Chefarzt die Gesamtverantwortung übernehmen kann. Nach der These der Beklagten gäbe es keinen Oberarzt im Tarifsinne (dementsprechend bezahlt die Beklagte in der Klinik für Neurologie an niemanden eine Oberarztvergütung). Dies entspricht aber nicht dem tarifvertraglichen System. Danach ist zwischen dem Arzt/Facharzt und dem Chefarzt/Stellvertreter die Ebene des Oberarztes vorgesehen. Diese stellt quasi das Bindeglied zwischen dem Chefarzt und den Stationsärzten dar. Dem entspricht es, dass er für die ihm übertragenen Teil- und Funktionsbereiche die medizinische Verantwortung trägt.
46 
Unter dem Ausdruck "medizinische Verantwortung" in der Entgeltgruppe Ä 3 ist nicht die Frage der Haftung bei Fehlern zu verstehen. Vielmehr bedeutet die medizinische Verantwortung die Verpflichtung, die Teil- und Funktionsbereiche medizinisch so zu organisieren, dass ein effektiver, reibungsloser und erfolgreicher Klinikbetrieb möglich ist.
47 
(2) Die Tätigkeitsbeschreibung im unstreitigen Tatbestand des Urteils beruht im Wesentlichen auf den Behauptungen des Klägers. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 14.12.2007, Blatt 194 ff.) war insoweit der Beklagten nicht noch einmal ein Schriftsatzrecht einzuräumen. Der Kläger hatte seine Tätigkeit im Wesentlichen schon in der Klageschrift charakterisiert. Insoweit hatte die Beklagte die Behauptungen des Klägers nicht bestritten. Soweit im Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2007 weiterer Tatsachenvortrag gehalten wurde, wurde dieser im Tatbestand insoweit berücksichtigt, als der Kläger seine Behauptungen durch die beigelegten Anlagen unter Beweis gestellt hat.
48 
(3) Unter Berücksichtigung der oben genannten Definition der medizinischen Verantwortung steht diese dem Kläger für die Station N1 und das elektrophysiologische Labor zu.
49 
In der Station N1 obliegen dem Kläger sowohl die übergeordnete ärztliche Überwachung als auch ein Teil der Verwaltungsaufgaben. Der Kläger führt die Oberarztvisite durch, wird von den Stationsärzten über jeden Patienten durch Befundberichte unterrichtet und entscheidet letztendlich über die vorzunehmende ärztliche Therapie. Er unterzeichnet abschließend die Arztberichte und Entlassbriefe. Er entscheidet über den Verbleib der Patienten, wenn am Wochenende die Station geschlossen ist. Zu diesen, der Tätigkeit eines Stationsarztes übergeordneten medizinischen Aufgaben kommt die Vorbereitung der Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Krankenkassen hinzu. Diese zahlreichen Verpflichtungen lassen sich als medizinische Verantwortung für die Station N1 im Tarifsinne ansehen.
50 
Gleiches gilt hinsichtlich des elektrophysiologischen Labors. Der Kläger ist hier im Wesentlichen für die medizinisch-technische Ausstattung zuständig. Er ist Vorgesetzter der medizinisch-technischen Angestellten (die Kammer schließt dies daraus, dass der Kläger mit diesen Angestellten die Mitarbeiterjahresgespräche zu führen hat). Zwar führen die einzelnen Ärzte die elektrophysiologischen Untersuchungen jeweils selbst mit ihren eigenen Patienten durch. Der Kläger ist jedoch dafür verantwortlich, dass die medizinische Ausstattung auf dem aktuellen medizinischen Stand und technisch einwandfrei ist und dass die Angestellten ordnungsgemäß eingewiesen sind; nach seinen Angaben hat er auch Ärzte in die Handhabung der Geräte einzuweisen. Er ist als Verantwortlicher im Gerätebuch vermerkt (Blatt 178 der Akte) und Ansprechpartner für dieses Labor. Im Ergebnis ist ihm damit die medizinische Verantwortung für einen Funktionsbereich übertragen worden.
51 
d) Die Voraussetzungen des § 12 Eingangssatz TV-Ärzte ZfP sind nach Ansicht der Kammer gegeben.
52 
(1) Nach dieser Regelung setzt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 voraus, dass der Arzt nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte die bezeichnete Tätigkeit ausübt. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien die von der Beklagten angesprochene Rechtsprechung im Eingruppierungsrecht übernommen.
53 
(2) Der Kläger nimmt die angeführten Tätigkeiten in der Station N1 und im elektrophysiologischen Labor nicht nur vorübergehend wahr. Soweit der Kläger ab 01.01.2008 eine Botulinum-Toxin-Ambulanz betreiben wird, tritt diese Tätigkeit zu seinen bisherigen Aufgaben hinzu.
54 
(3) Unklar blieb der zeitliche Umfang, in dem der Kläger die medizinische Verantwortung für die Station N1 und das Labor wahrnimmt. Insoweit hat sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, diese medizinische Verantwortung sei durchgehend vorhanden und könne nicht auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Die Beklagte hat demgegenüber für die Schlüssigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage verlangt, dass der Kläger seine Zeitanteile an oberärztlicher Tätigkeit ganz konkret aufführt. Die Beklagte ist selber anhand einer Hochrechnung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger maximal 45 % seiner Arbeitszeit mit Oberarzttätigkeiten verbringe.
55 
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Klägers an. Die medizinische Verantwortung für eine Station oder ein Labor ist zeitlich nicht in Stunden mit Verantwortung und Stunden ohne Verantwortung aufzuteilen. So ist es zutreffend, dass der Kläger auch eigene Patienten, wenn auch in geringem Umfang, behandelt. Aber auch während dieser Tätigkeit obliegt ihm die Verantwortung für die Station und das Labor. Die übertragene Verantwortung ist eine dauerhafte Verpflichtung des Klägers, die er während seiner gesamten Arbeitszeit wahrzunehmen hat.
56 
e) Der Kläger ist daher im Ergebnis in die Entgeltgruppe Ä 3 mit Wirkung ab 01.01.2007 einzugruppieren.
57 
3. Die Frage, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) verpflichtet ist, den als Oberarzt titulierten Kläger auch als Oberarzt zu bezahlen, kann dahinstehen. Insoweit hat die Beklagte angeführt, dass die Bezeichnung "Oberarzt" zur Zeit der Geltung des BAT tariflich ohne Bedeutung war und daher lediglich als Titel fortgeführt werde (vergleiche näher Hillmann-Stadtfeld, Deutsches Ärzteblatt 2007, Seite 1625, Blatt 108 der Akte). Die Ärzte, die nach Inkrafttreten des TV-Ärzte ZfP als Oberarzt bezeichnet würden, seien lediglich Titular-Oberärzte, was für die Eingruppierung bedeutungslos sei.
58 
Die Kammer hält diese Ansicht der Beklagten für zweifelhaft. Es ist nicht lediglich so, dass der Kläger seinen früheren Titel als Oberarzt - von der Beklagten geduldet - weiter trägt. Vielmehr bezeichnet die Beklagte den Kläger auch nach Inkrafttreten des TV-Ärzte ZfP aktiv gegenüber der Öffentlichkeit, den Patienten und im internen Klinikbetrieb als Oberarzt (vergleiche Blatt 20 der Akte - Flyer für den Tag der offenen Tür, Blatt 17 der Akte, Schichtplan 2007). Es kann hier durchaus unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung die Meinung vertreten werden, dass die Beklagte den Kläger entsprechend des ihm zugewiesenen Titels zu bezahlen hat.
59 
Im Ergebnis kann die Frage der Selbstbindung der Beklagten jedoch offen bleiben, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte ZfP gegeben sind.
60 
4. Die mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Beträge sind unstreitig. Die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3 beträgt EUR 450,00 brutto. Anzurechnen ist eine von der Beklagten gezahlte Zulage in Höhe von EUR 200,00 brutto monatlich. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Sowohl der Zahlungsantrag als auch der Feststellungsantrag sind daher begründet.
61 
5. Als unterliegende Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO).
62 
Als Streitwert wurde die dreijährige Vergütungsdifferenz zugrunde gelegt (§§ 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 Satz 2 GKG).
63 
Die Berufung war gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 2b ArbGG zuzulassen.

Gründe

 
28 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
29 
Die Klageanträge sind zulässig.
30 
1. Hinsichtlich des bezifferten Leistungsantrags Ziffer 1 ist der Streitgegenstand hinreichend gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt. Der Kläger begehrt die Nachzahlung der Arbeitsvergütung für den Zeitraum Januar 2007 bis November 2007. Er macht die Differenz zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 gemäß § 12 TV-Ärzte ZfP und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung geltend.
31 
2. Der in Klageantrag Ziffer 2 enthaltene Eingruppierungs-Feststellungsantrag ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde.
II.
32 
Die Klageanträge sind begründet.
33 
Der Kläger ist mit Wirkung ab 01.01.2007 nach § 12 TV-Ärzte ZfP als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 einzugruppieren.
34 
1. Die Geltung des TV-Ärzte ZfP für das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Parteien sind Mitglieder der tarifvertragschließenden Verbände (Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg und Marburger Bund Baden-Württemberg). Gilt damit der TV-Ärzte ZfP bereits kraft Tarifbindung gemäß §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 TVG, so haben die Parteien zudem arbeitsvertraglich auf den Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (§ 5 des Arbeitsvertrages vom 11.01.2006, Blatt 11 der Akten).
35 
2. Der Kläger erfüllt die Eingruppierungsmerkmale, die in § 12 TV-Ärzte ZfP unter der Entgeltgruppe Ä 3 für eine Oberärztin/einen Oberarzt vorgesehen sind. Maßgebend ist die erste Alternative. Danach ist Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
36 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers versteht die Kammer das Tatbestandsmerkmal "Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung" dahin, dass die Verantwortung für mindestens zwei Bereiche gegeben sein muss. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Formulierung, die im Plural gefasst ist. Hätte es den Tarifvertragsparteien ausgereicht, wenn sich die medizinische Verantwortung auf einen Teil- oder Funktionsbereich bezieht, so hätte dies durch eine entsprechende Formulierung im Singular ("medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich") ausgedrückt werden können. Diese grammatikalische Auslegung wird durch die zweite Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 bestätigt. Nach dieser zweiten Alternative reicht es, wenn der Facharzt eine Spezialfunktion mit besonderen Anforderungen inne hat. Hier haben die Tarifvertragsparteien den Singular gewählt, so dass bereits eine Spezialfunktion zur Eingruppierung als Oberarzt ausreicht. Angesichts der übrigen präzisen Formulierungen in den §§ 12 ff. TV-Ärzte ZfP bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Plurals in der Entgeltgruppe Ä 3, erste Alternative, auf einem Redaktionsversehen beruht.
37 
Auch der Sinn und Zweck der Regelung stützt die Auslegung, dass es sich um mindestens zwei Bereiche handeln muss. Der Oberarzt nimmt eine herausgehobene Stellung innerhalb des Klinikbetriebs wahr. Er ist den Ärzten und Fachärzten übergeordnet und berichtet an den Chefarzt und dessen ständigen Vertreter. Seine Zuständigkeit und Verantwortung geht deutlich über die der Fachärzte hinaus. Mit dieser herausgehobenen Stellung korrespondiert es, wenn die Tarifvertragsparteien das Berufsbild mit einer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung definieren. Es handelt sich um eine Wertung, dass Oberarzt derjenige Arzt ist, der übergreifend mehrere Bereiche zu verantworten hat.
38 
Für die vorgerichtlich geäußerte Ansicht der Beklagten, es müssten mindestens 3 Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik betroffen sein, enthält der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Es genügen mindestens zwei Bereiche. Hieran ändert der Eingangssatz des § 12 TV-Ärzte ZfP nichts. Die Prüfungsstufe, ob der Arzt mindestens zur Hälfte die angesprochene Tätigkeit ausübt, ist eine für alle Eingruppierungen erforderliche, zeitliche Analyse. Aus ihr kann jedoch nicht geschlossen werden, dass diese Voraussetzung stets und nur dann gegeben ist, wenn mindestens 3 Teil- oder Funktionsbereiche geleitet werden.
39 
Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen gegeben. Unstreitig handelt es sich bei der Station N1 um einen Teilbereich der Klinik und beim Elektrophysiologischen Labor um einen Funktionsbereich der Klinik. Damit ist der Kläger für mindestens zwei Bereiche der Klinik tätig.
40 
b) Die medizinische Verantwortung kann vom Arbeitgeber sowohl ausdrücklich als auch konkludent übertragen werden. Einen förmlichen Ernennungsakt verlangt der Tarifvertrag nicht. Es genügt die Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit.
41 
(1) Nach dem Tarifvertrag ist der Arbeitgeber für die Übertragung der Verantwortung zuständig. In einem Krankenhausbetrieb wie dem der Beklagten mit 7 Kliniken obliegt den Chefärzten als leitenden Ärzten die medizinische Organisation ihrer Klinik. Dazu gehört die Übertragung von Aufgaben und medizinischer Verantwortung.
42 
(2) Der Kläger nimmt seine Funktionen innerhalb der Station N1 und des elektrophysiologischen Labors aufgrund der entsprechenden Organisationsplanung der neurologischen Klinik wahr. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben gegen den Willen der Beklagten oder des Chefarztes wahrnimmt. Vielmehr wurden ihm diese Aufgaben von der Beklagten übertragen.
43 
c) Der Kläger hat die medizinische Verantwortung für die Station N1 und das elektrophysiologische Labor.
44 
(1) Der Tarifvertrag geht von einer abgestuften medizinischen Verantwortung aus. Die Ärzte und Fachärzte sind jeweils medizinisch verantwortlich für die Patienten, die sie konkret behandeln. Übergeordnet ist die medizinische Verantwortung des Oberarztes. Dieser ist nicht nur für die Patienten, die er konkret behandelt, sondern auch für den reibungslosen medizinischen Ablauf der ihm übertragenen Bereiche zuständig. Der leitende Arzt (Chefarzt) hat die medizinische Gesamtverantwortung für die ihm unterstellte Klinik. Das aufeinander aufbauende, hierarchische Verantwortungssystem soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Chefarzt aufgrund seiner Verpflichtungen zeitlich nicht in der Lage ist, jeden einzelnen Patienten zu behandeln.
45 
Die Auffassung der Beklagten, die medizinische Verantwortung sei ausschließlich dem Chefarzt und dessen Vertreter übertragen, findet im Tarifvertrag keinen Niederschlag. Vielmehr sieht der Tarifvertrag ein abgestuftes Verantwortungssystem vor, das es erst ermöglicht, dass der Chefarzt die Gesamtverantwortung übernehmen kann. Nach der These der Beklagten gäbe es keinen Oberarzt im Tarifsinne (dementsprechend bezahlt die Beklagte in der Klinik für Neurologie an niemanden eine Oberarztvergütung). Dies entspricht aber nicht dem tarifvertraglichen System. Danach ist zwischen dem Arzt/Facharzt und dem Chefarzt/Stellvertreter die Ebene des Oberarztes vorgesehen. Diese stellt quasi das Bindeglied zwischen dem Chefarzt und den Stationsärzten dar. Dem entspricht es, dass er für die ihm übertragenen Teil- und Funktionsbereiche die medizinische Verantwortung trägt.
46 
Unter dem Ausdruck "medizinische Verantwortung" in der Entgeltgruppe Ä 3 ist nicht die Frage der Haftung bei Fehlern zu verstehen. Vielmehr bedeutet die medizinische Verantwortung die Verpflichtung, die Teil- und Funktionsbereiche medizinisch so zu organisieren, dass ein effektiver, reibungsloser und erfolgreicher Klinikbetrieb möglich ist.
47 
(2) Die Tätigkeitsbeschreibung im unstreitigen Tatbestand des Urteils beruht im Wesentlichen auf den Behauptungen des Klägers. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 14.12.2007, Blatt 194 ff.) war insoweit der Beklagten nicht noch einmal ein Schriftsatzrecht einzuräumen. Der Kläger hatte seine Tätigkeit im Wesentlichen schon in der Klageschrift charakterisiert. Insoweit hatte die Beklagte die Behauptungen des Klägers nicht bestritten. Soweit im Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2007 weiterer Tatsachenvortrag gehalten wurde, wurde dieser im Tatbestand insoweit berücksichtigt, als der Kläger seine Behauptungen durch die beigelegten Anlagen unter Beweis gestellt hat.
48 
(3) Unter Berücksichtigung der oben genannten Definition der medizinischen Verantwortung steht diese dem Kläger für die Station N1 und das elektrophysiologische Labor zu.
49 
In der Station N1 obliegen dem Kläger sowohl die übergeordnete ärztliche Überwachung als auch ein Teil der Verwaltungsaufgaben. Der Kläger führt die Oberarztvisite durch, wird von den Stationsärzten über jeden Patienten durch Befundberichte unterrichtet und entscheidet letztendlich über die vorzunehmende ärztliche Therapie. Er unterzeichnet abschließend die Arztberichte und Entlassbriefe. Er entscheidet über den Verbleib der Patienten, wenn am Wochenende die Station geschlossen ist. Zu diesen, der Tätigkeit eines Stationsarztes übergeordneten medizinischen Aufgaben kommt die Vorbereitung der Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Krankenkassen hinzu. Diese zahlreichen Verpflichtungen lassen sich als medizinische Verantwortung für die Station N1 im Tarifsinne ansehen.
50 
Gleiches gilt hinsichtlich des elektrophysiologischen Labors. Der Kläger ist hier im Wesentlichen für die medizinisch-technische Ausstattung zuständig. Er ist Vorgesetzter der medizinisch-technischen Angestellten (die Kammer schließt dies daraus, dass der Kläger mit diesen Angestellten die Mitarbeiterjahresgespräche zu führen hat). Zwar führen die einzelnen Ärzte die elektrophysiologischen Untersuchungen jeweils selbst mit ihren eigenen Patienten durch. Der Kläger ist jedoch dafür verantwortlich, dass die medizinische Ausstattung auf dem aktuellen medizinischen Stand und technisch einwandfrei ist und dass die Angestellten ordnungsgemäß eingewiesen sind; nach seinen Angaben hat er auch Ärzte in die Handhabung der Geräte einzuweisen. Er ist als Verantwortlicher im Gerätebuch vermerkt (Blatt 178 der Akte) und Ansprechpartner für dieses Labor. Im Ergebnis ist ihm damit die medizinische Verantwortung für einen Funktionsbereich übertragen worden.
51 
d) Die Voraussetzungen des § 12 Eingangssatz TV-Ärzte ZfP sind nach Ansicht der Kammer gegeben.
52 
(1) Nach dieser Regelung setzt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 voraus, dass der Arzt nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte die bezeichnete Tätigkeit ausübt. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien die von der Beklagten angesprochene Rechtsprechung im Eingruppierungsrecht übernommen.
53 
(2) Der Kläger nimmt die angeführten Tätigkeiten in der Station N1 und im elektrophysiologischen Labor nicht nur vorübergehend wahr. Soweit der Kläger ab 01.01.2008 eine Botulinum-Toxin-Ambulanz betreiben wird, tritt diese Tätigkeit zu seinen bisherigen Aufgaben hinzu.
54 
(3) Unklar blieb der zeitliche Umfang, in dem der Kläger die medizinische Verantwortung für die Station N1 und das Labor wahrnimmt. Insoweit hat sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, diese medizinische Verantwortung sei durchgehend vorhanden und könne nicht auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Die Beklagte hat demgegenüber für die Schlüssigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage verlangt, dass der Kläger seine Zeitanteile an oberärztlicher Tätigkeit ganz konkret aufführt. Die Beklagte ist selber anhand einer Hochrechnung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger maximal 45 % seiner Arbeitszeit mit Oberarzttätigkeiten verbringe.
55 
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Klägers an. Die medizinische Verantwortung für eine Station oder ein Labor ist zeitlich nicht in Stunden mit Verantwortung und Stunden ohne Verantwortung aufzuteilen. So ist es zutreffend, dass der Kläger auch eigene Patienten, wenn auch in geringem Umfang, behandelt. Aber auch während dieser Tätigkeit obliegt ihm die Verantwortung für die Station und das Labor. Die übertragene Verantwortung ist eine dauerhafte Verpflichtung des Klägers, die er während seiner gesamten Arbeitszeit wahrzunehmen hat.
56 
e) Der Kläger ist daher im Ergebnis in die Entgeltgruppe Ä 3 mit Wirkung ab 01.01.2007 einzugruppieren.
57 
3. Die Frage, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) verpflichtet ist, den als Oberarzt titulierten Kläger auch als Oberarzt zu bezahlen, kann dahinstehen. Insoweit hat die Beklagte angeführt, dass die Bezeichnung "Oberarzt" zur Zeit der Geltung des BAT tariflich ohne Bedeutung war und daher lediglich als Titel fortgeführt werde (vergleiche näher Hillmann-Stadtfeld, Deutsches Ärzteblatt 2007, Seite 1625, Blatt 108 der Akte). Die Ärzte, die nach Inkrafttreten des TV-Ärzte ZfP als Oberarzt bezeichnet würden, seien lediglich Titular-Oberärzte, was für die Eingruppierung bedeutungslos sei.
58 
Die Kammer hält diese Ansicht der Beklagten für zweifelhaft. Es ist nicht lediglich so, dass der Kläger seinen früheren Titel als Oberarzt - von der Beklagten geduldet - weiter trägt. Vielmehr bezeichnet die Beklagte den Kläger auch nach Inkrafttreten des TV-Ärzte ZfP aktiv gegenüber der Öffentlichkeit, den Patienten und im internen Klinikbetrieb als Oberarzt (vergleiche Blatt 20 der Akte - Flyer für den Tag der offenen Tür, Blatt 17 der Akte, Schichtplan 2007). Es kann hier durchaus unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung die Meinung vertreten werden, dass die Beklagte den Kläger entsprechend des ihm zugewiesenen Titels zu bezahlen hat.
59 
Im Ergebnis kann die Frage der Selbstbindung der Beklagten jedoch offen bleiben, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte ZfP gegeben sind.
60 
4. Die mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Beträge sind unstreitig. Die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3 beträgt EUR 450,00 brutto. Anzurechnen ist eine von der Beklagten gezahlte Zulage in Höhe von EUR 200,00 brutto monatlich. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Sowohl der Zahlungsantrag als auch der Feststellungsantrag sind daher begründet.
61 
5. Als unterliegende Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO).
62 
Als Streitwert wurde die dreijährige Vergütungsdifferenz zugrunde gelegt (§§ 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 Satz 2 GKG).
63 
Die Berufung war gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 2b ArbGG zuzulassen.

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Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 18. Dez. 2007 - 5 Ca 290/07 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

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Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 18. Dez. 2007 - 5 Ca 290/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Aug. 2008 - 3 Sa 768/07

bei uns veröffentlicht am 26.08.2008

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.10.2007 - 1 Ca 1554/07 - wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.