Arbeitsgericht Bochum Urteil, 01. Juni 2016 - 3 Ca 2581/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 848,44 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses für den Zeitraum 14.08.2014 bis 31.12.2014.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die monatliche Vergütung des Klägers bemisst sich nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4.
4Der Allgemeine Teil (AT) des TVöD sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
5„§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
6(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.
7(…)
8(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
9(…)
10(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
11(…)
12§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
13(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
14(…)
15§ 37 Ausschlussfrist
16(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
17(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.“
18Der Kläger war vom 03.07.2014 bis zum 28.08.2015 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14.08.2014 bezog er ein Krankengeld in Höhe von 60,75 € kalendertäglich.
19Mit Schreiben vom 14.07.2015, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, begehrte der Kläger die Zahlung von Krankengeldzuschuss ab dem 14.08.2014. Als Anlage fügte er ein Schreiben der U Krankenkasse vom 25.08.2014 bei, in dem handschriftlich die Höhe des Krankengeldes eingetragen war. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens der U Krankenkasse wird auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihrer Ansicht nach die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Krankengeldzuschusses für den Zeitraum 14.08.2014 bis 31.12.2014 verfallen seien und daher erst ab Januar 2015 rückwirkend Krankengeldzuschuss gezahlt würde. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 3 d. A. Bezug genommen. Für den Zeitraum ab dem Monat Januar 2015 zahlte die Beklagte Krankengeldzuschuss an den Kläger.
20Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Krankengeldzuschuss für den Zeitraum 14.08.2014 bis 31.12.2014 unter Berücksichtigung eines Nettoentgelts von 2.044,11 € sowie eines kalendertäglichen Krankengelds in Höhe von 60,75 € zu. Der Anspruch sei nicht nach § 37 TVöD verfallen. Denn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ergebe sich erst dadurch, dass die Krankenkasse dem Arbeitgeber mitteile, in welcher Höhe für welchen Zeitraum Krankengeld gezahlt wurde. Diese Daten zum Krankengeldbezug würden dem Arbeitgeber erst auf dessen ausdrückliche Anforderung durch die Krankenkasse geschickt. Daher könne die Leistung erst fällig werden, wenn die jeweiligen Mitwirkungshandlungen des Arbeitgebers und der Krankenkasse erbracht worden seien. Der Kläger bekomme erst Monate nach Beginn des Krankengeldbezugs Mitteilung über die Höhe des Krankengeldes. Im Übrigen sei auch eine Mitwirkung des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse für die Berechnung des Krankengelds nötig. Auch sei nicht klar, warum die Beklagte die Daten bei der Krankenkasse nicht angefordert habe. Im Übrigen sei es dem Arbeitnehmer erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zumutbar, die erforderliche Mitwirkungshandlung von der Krankenkasse bzw. dem Arbeitgeber einzufordern. Eine Fälligkeit könne daher erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eintreten.
21Zunächst hat der Kläger die Zahlung von 1.598,40 € brutto begehrt.
22Zuletzt beantragt der Kläger,
23die Beklagte zu verurteilen, an ihn 848,44 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei gemäß § 37 TVöD verfallen. Der Zuschuss sei ein sonstiger Entgeltbestandteil im Sinne des § 24 TVöD und damit am letzten Tag des Monats fällig. Eine andere Fälligkeitsregel ergebe sich auch nicht aus § 271 BGB. Mit Krankengelderhalt hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, den Krankengeldzuschuss geltend zu machen. Eine Mitwirkung der Krankenkasse oder der Beklagten sei hierfür nicht erforderlich. Selbst wenn die Berechnung der Höhe nach noch nicht möglich gewesen sein sollte, hätte der Zahlungsanspruch aber dem Grunde nach geltend gemacht werden können. Selbst wenn eine Mitwirkung erforderlich gewesen wäre, hätte der Kläger die Mitwirkung der Beklagten und der Krankenkasse innerhalb der Ausschlussfrist veranlassen können. Die Praxis der Krankenkassen, regelmäßig aus Eigeninitiative den Krankengeldbezug und die Höhe des Krankengelds dem Arbeitgeber mitzuteilen, würde den Kläger nicht von der Pflicht zur Geltendmachung entbinden. Im Übrigen habe der Kläger die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig dargelegt.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
28Entscheidungsgründe:
29- I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
311.
32Die teilweise Klagerücknahme war gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG ohne Einwilligung der Beklagten zulässig.
332.
34Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses für den Zeitraum vom 14.08.2014 bis zum 31.12.2014 nach § 22 Abs. 2 TVöD sind aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 TVöD verfallen. Der Kläger hat den Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht.
35Gemäß § 37 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die streitgegenständliche Forderung wird als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten von der tariflichen Ausschlussfristenregelung erfasst. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.07.2015 erstmals seinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss für den Zeitraum 14.08.2014 bis 31.12.2014 bei der Beklagten außergerichtlich geltend gemacht.
36a)
37Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 2 TVöD sind bereits zum jeweiligen Monatsende - unter Berücksichtigung der Modifizierungen nach § 24 Abs. 1 S. 3 TVöD - fällig geworden.
38Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 2 TVöD ist Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Mit dieser Regelung ist eine Fälligkeitsbestimmung für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile auf den letzten Tag des Monats getroffen, sofern tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
39Bei dem Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD handelt es sich um einen Entgeltbestandteil im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 TVöD. § 22 TVöD trägt die Überschrift „Entgelt im Krankheitsfall“. Auch die Regelung des § 22 Abs. 4 S. 3 TVöD enthält den Begriff „Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2“. Aus diesen Begrifflichkeiten wird deutlich, dass nach dem Wortlaut und der Systematik des TVöD auch der Krankengeldzuschuss ein „Entgelt“ darstellt. Eine ausdrückliche abweichende Regelung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 TVöD enthält § 22 TVöD nicht.
40Einer späteren Fälligkeit – insbesondere, wie durch den Kläger vertreten, mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach der Vornahme von Mitwirkungshandlungen der Krankenkasse bzw. des Arbeitgebers – steht auch der Sinn und Zweck des Krankengeldzuschusses entgegen. Durch den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD soll der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 TVöD ausgeglichen werden, um wirtschaftliche Nachteile des kranken Arbeitnehmers zu mindern (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002 – 5 AZR 604/00, NZA 2003, 49, 50 zum MTV Einzelhandel NRW). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Ansprüche auf Zahlung des Krankengeldzuschusses erst nach Vornahme von Mitwirkungshandlungen bzw. nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit fällig werden würden. Denn in diesem Fall würden die wirtschaftlichen Nachteile zunächst eintreten und sodann erst rückwirkend, ggf. erst nach Ablauf sehr langer Zeiträume, teilweise beseitigt werden.
41b)
42Einem Verfall gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bis zum 28.08.2015 arbeitsunfähig erkrankt war. Durch das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers wird der Lauf von Ausschlussfristen nicht generell analog § 206 BGB gehemmt. An die Annahme höherer Gewalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Arbeitsunfähigkeit kann nur dann den Lauf einer Ausschlussfrist hemmen, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustands die Besorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird (BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 352/10, AP BUrlG § 7 Nr. 53, Rn. 24). Dass ihm die Besorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich gewesen sein soll, hat der Kläger nicht behauptet.
43Im Übrigen lag auch die Geltendmachung des Klägers mit Schreiben vom 14.07.2015 noch im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit.
44c)
45Das Berufen der Beklagten auf die Ausschlussfrist ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. § 242 BGB kann zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten führen, dass mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht. Dies wird unter anderem dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Der Arbeitnehmer kann deshalb auch dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitgeber ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 08.12.2011 – 6 AZR 397/10, NZA 2012, 808, 810 m. w. N.). Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.
46Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Beklagte hätte eine Mitwirkungshandlung dahingehend vornehmen müssen, dass sie eine Auskunft bei der Krankenkasse über die Höhe des Krankengeldes einholt, führt dies nicht zum Rechtsmissbrauch. Eine derartige Pflicht des Arbeitgebers, sich, um die Zahlung eines Krankengeldzuschusses vorzunehmen, bei der Krankenkasse über die Höhe des Krankengeldes zu erkundigen, besteht nicht. Die Annahme einer solchen Pflicht des Arbeitgebers aus Fürsorgegesichtspunkten würde darauf hinauslaufen, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen auf Krankengeldzuschuss entbehrlich wäre, da der Arbeitgeber von sich aus mit dem Ziel der Berechnung und Zahlung des Zuschusses eigeninitiativ tätig werden müsste. Eine solche Pflicht würde gerade dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfrist entgegenlaufen.
47Zudem hat es der Beklagten nicht oblegen, den Kläger auf einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss und die Notwendigkeit der Mitteilung der Krankengeldhöhe für die Berechnung hinzuweisen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 4 Sa 615/15, BeckRS 2016, 66228). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis umfasst auch nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf einen drohenden Verfall seiner Ansprüche durch eine tarifliche Ausschlussfrist hinzuweisen (BAG, Urteil vom 22.01.1997 – 10 AZR 459/96, NZA 1997, 445, 446).
48Soweit der Kläger darauf hinweist, eine Geltendmachung sei ihm nicht möglich gewesen, da die Krankenkasse erst Monate nach Beginn des Krankengelds die Höhe mitgeteilt habe, vermag dies keinen Einwand gegen den Verfall der Ansprüche zu begründen. Das Argument des Klägers verfängt bereits insoweit nicht, als ihm mit Schreiben der U Krankenkasse vom 25.08.2014 mitgeteilt wurde, dass Krankengeld vom 14.08.2014 bis zum 18.08.2014 in Höhe von insgesamt 303,75 € gezahlt wird (Bl. 48 d. A.). Damit war dem Kläger bereits im August 2014 die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes bekannt. Im Übrigen hätte der Anspruch selbst bei Unkenntnis der konkreten Höhe des täglichen Krankengeldes dem Grunde nach geltend gemacht werden können.
49- II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ferner trifft ihn eine Kostentragungspflicht, soweit er die Klage teilweise zurückgenommen hat.
51- III.
Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Der Wert ergibt sich aus der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.
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(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.