Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 16. Nov. 2016 - 5 Sa 871/16

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2016:1116.5SA871.16.00
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.06.2016 – 3 Ca 2581/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 16. Nov. 2016 - 5 Sa 871/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Nov. 2010 - 8 AZR 392/09

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2009 - 3 Sa 397/08 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 848,44 € festgesetzt.


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(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2009 - 3 Sa 397/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Vergütung geleisteter Mehrarbeit, die aufgrund tariflicher Sonderregelungen zunächst nicht bezahlt worden war.

2

Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Er war bei der Beklagten zu 2), die hochwertige Küchengeräte für den Gastronomiebereich fertigt, seit dem 24. November 1969 beschäftigt, zuletzt im Bereich Wärmetechnik.

3

Am 8. Juni 2001 schlossen die Beklagte zu 2) und die K H AG mit der IG Metall eine Vereinbarung „Tarifliche Sonderregelung“ (im Folgenden: TV 2001), die auszugsweise lautet:

        

㤠2 Mehrarbeit

        

Abweichend von den tariflichen Bestimmungen zur Mehrarbeit (§§ 5 und 6 MTV Metall NRW, § 4 TV Besch Metall NRW) gilt folgendes:

        

a)    

Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden leisten für die Laufdauer vom 01.07.2001 bis 31.12.2002 1,50 Mehrarbeitsstunden in der Woche.

        

b)    

Beschäftigte mit einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten für die Laufdauer dieser Vereinbarung Mehrarbeit in einem ihrer vereinbarten Arbeitszeitdauer entsprechenden Umfang, der sich wie folgt errechnet:

                 

individuelle regelmäßige wöchentl. Arbeitszeit x 1,5 Std.

                 

35 Std.

        

c)    

Die nach dieser Regelung geleisteten Mehrarbeitsstunden werden auf einem gesonderten Mehrarbeitskonto erfaßt, das betrieblichen Arbeitszeitkonten vorgeht. Der jeweilige Stand dieses Mehrarbeitskontos wird dem Beschäftigten monatlich schriftlich mitgeteilt. Dem Betriebsrat ist in entsprechender Weise Mitteilung zu machen (die Einzelheiten regeln die Betriebsparteien).

                 

Ansonsten bleiben die betrieblichen Arbeitszeitverteilungsbestimmungen unberührt.

        

d)    

Die Vergütung dieser Mehrarbeit erfolgt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                 

-       

Das auf dem gesonderten Mehrarbeitskonto erfaßte Zeitguthaben dient allein als Berechnungsgröße zur Ermittlung der nachstehenden renditeorientierten Ergebnisbeteiligung für die Beschäftigten.

                 

-       

Die Auszahlung des Zeitguthabens erfolgt mit der aktuellen Vergütung und ohne Zuschläge in Abhängigkeit von dem jeweils im Geschäftsjahr erzielten Geschäftsergebnis nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

                          

Eine Vergütung der offenen Mehrarbeitsstunden erfolgt immer dann, wenn am Ende des Geschäftsjahres die Umsatzrendite = > über 2,48 % liegt. Von der Ergebnisverbesserung kommt jeweils 50 % zur Auszahlung bis ein vollständiger Ausgleich erfolgt ist.

                          

Die Ermittlung des Geschäftsergebnisses erfolgt nach dem testierten Jahresergebnis. …

                          

…       

                          

Bei Tod des Beschäftigten steht der Anspruch auf Zahlung des Zeitguthabens nach den vorstehenden Regeln den Hinterbliebenen zu.

                          

…       

                 

-       

Kommt in dem jeweiligen Geschäftsjahr wegen Unterschreitung der Zielsetzung keine Ergebnisbeteiligung zur Auszahlung, so wird das bestehende Zeitguthaben auf das Folgejahr übertragen.

                 

-       

Bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers ist das im Geschäftsjahr des Austritts entstehende Zeitguthaben – ohne Zuschläge – unabhängig von den vorstehenden Regelungen mit der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung auszuzahlen.

                 

-       

Arbeitnehmer, die während der Laufzeit oder elf Monate danach durch Altersteilzeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausscheiden, erhalten rückwirkend die vollen tariflichen Leistungen berechnet und ausgezahlt.

                          

…       

        

§ 3 Wirksamkeitsvoraussetzung

        

Diese tarifliche Sonderregelung ist für den Fall, dass von berechtigter Seite Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird bzw. bei Gesamtbetriebsstilllegung von Anfang an gegenstandslos.

        

Die oben genannten Firmen haben in diesem Fall unverzüglich die Ansprüche auf volle Leistungen zu berechnen und die berechneten Beträge an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen.

        

§ 4 Schlußbestimmungen und Laufzeit

        

1.    

Die tariflichen Ausschlußfristen gelten während der Laufzeit dieser Sonderregelung im Rahmen dieser Sonderregelung nicht.

        

2.    

Diese tarifliche Sonderregelung tritt am 01.07.2001 in Kraft. Sie endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 mit Ausnahme des § 2 Ziff. d), der bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche gilt.“

4

Der Kläger leistete während der Laufzeit dieser tariflichen Sonderregelung Mehrarbeit, die seinem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben, aber nicht vergütet wurde.

5

Sodann vereinbarten die Beklagte zu 2) und die IG Metall, Bezirksleitung NRW am 15. Dezember 2004 eine Nachfolgeregelung „Tarifliche Sonderregelung“ (im Folgenden: TV 2004). Diese lautet auszugsweise:

        

„Präambel:

        

Die vertragsschließenden Parteien beabsichtigen einvernehmlich mit der folgenden Vereinbarung Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen zur Erhaltung des Betriebes als Produktionsstandort und zur Sicherung damit verbundener Arbeitsplätze.

        

Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wird das Unternehmen schnellstmöglich in zukünftige Technologien (Schweißen, Schleifen, Vorrichtungen) investieren.

        

Die neuen Produkte (Comfort und Comfort Plus) werden am Standort G produziert.

        

Insourcing von zusätzlichen Fertigungsvolumen (BG-Kessel, Arbeitstische) zur Auslastung der Kapazitäten wird ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt, soweit dies betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.

        

…       

        

§ 2 Beschäftigungs- und Standortsicherung    

        

Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind nach Unterschreiten einer Mindestzahl von 165 Mitarbeitern betriebsbedingte Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Die Tarifvertragspartei wird hierüber informiert. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Ausgangslage, die bei Vertragsabschluß nicht zu erkennen war, treten die vertragsschließenden Parteien in Verhandlungen, um über geeignete Maßnahmen zu beraten. Können die Betriebsparteien und/oder die Tarifvertragspartei keine Einigung erzielen, so regelt gem. § 76 BetrVG i.V. § 112 die Einigungsstelle den Streitfall verbindlich.

        

…       

                 
        

§ 3 Arbeitszeit/Mehrarbeit    

        

Abweichend von den tariflichen Bestimmungen zur Mehrarbeit (§§ 5 und 6 MTV Metall NRW, § 4 TV Besch. Metall NRW) gilt folgendes:

        

a)    

Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden leisten für die Laufdauer vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 2,0 Mehrarbeitsstunden in der Woche ohne Vergütung. Im übrigen regelt § 4 des MTV die Verteilung der Arbeitszeit.

        

b)    

Beschäftigte mit einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten für die Laufdauer dieser Vereinbarung Mehrarbeit in einer vereinbarten Arbeitszeitdauer entsprechend Umfang, der sich wie folgt errechnet:

                 

individuelle regelmäßige wöchentl. Arbeitszeit x 2,0

                 

35 Std.

        

…       

        
        

§ 4 Tariflohn    

        

a)    

Ab dem 01.03.2005 kommt die mit Tarifvertrag vom 16.02.2004 vereinbarte 2. Stufe der Tariferhöhung in Höhe von 2,7 % in Anwendung, wobei 2,0 % tabellenwirksam werden und somit Eingang findet in alle weiteren Berechnungen für die das Tarifentgelt die Grundlage bildet. 0,7 % sind als ERA Komponente ausgewiesen.

                 

Diese Tariferhöhung kommt während der Laufzeit dieses Tarifvertrages jedoch nicht zur Auszahlung. Die ERA Komponente wird dagegen wie vereinbart ausgezahlt.

        

b)    

Sollte es zu einer weiteren Tariferhöhung nach dem 01.03.2005 kommen, so wird diese auf der tabellenwirksamen Grundlage von 2005 berechnet und kommt beim Tarifentgelt, sowie in allen Berechnungen, für die das Tarifentgelt die Grundlage bildet, zur Auszahlung.

        

…       

                 
        

§ 6 Besserungsschein/Ausgleichszahlungen    

        

Die von den Beschäftigten im Interesse des Unternehmensbestandes und zur Sicherung der Arbeitsplätze nach diesem Vertrag hinzunehmenden Einkommenseinbußen werden als Rechengröße individuell fortlaufend dokumentiert.

        

Diese Einkommenseinbußen (§§ 3 - 5) werden in Gänze unter folgenden Voraussetzungen durch die Zahlung von Arbeitsentgelt ausgeglichen: Eine Zahlung erfolgt erstmalig nach Ende des Geschäftsjahres 2005, spätestens zum 31.03.2006, unter der Voraussetzung, dass die Umsatzrendite in 2005 mehr als 2,48 Prozent beträgt. Der diesen Prozentsatz übersteigende Betrag wird zu 50 Prozent für das Unternehmen verwandt und zu 50 Prozent für die Zahlung an die Beschäftigten verwandt. Dieses geschieht so lange, bis in den folgenden Jahren alle Einkommenseinbußen - so wie sie dokumentiert sind - ausgeglichen sind. Beschäftigte, die wegen Erhalts einer Rente oder infolge betriebsbedingter Kündigung oder betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers auf andere Weise ausscheiden, erhalten den Ausgleich mit der Abrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

        

…       

        

§ 7 Insolvenzsicherung    

        

Sollte die Firma K G GmbH bis zum Ablauf dieses Vertrages zum 31.12.2005 durch Liquidation geschlossen werden, so sind die bis zum Zeitpunkt der Schließung individuell dokumentierten Einkommenseinbußen in voller Höhe fällig und an die betroffenen Beschäftigten zu zahlen.

        

Des weiteren ist der/die Beschäftigte (für ihn/sie der Betriebsrat bzw. die IG Metall Verwaltungsstelle) berechtigt, die Abgeltung seines/ihres Geldguthabens zu verlangen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall wird das gesamte offenstehende Geldguthaben in voller Höhe fällig.

                 
        

§ 8 Schlussbestimmung

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Dieser endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 mit Ausnahme der aufgelaufenen Ansprüche gem. § 7, der bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche aus den §§ 3 - 5 gilt.

                 
        

§ 9 Salvatorische Klausel    

        

Sollten eine der vorliegenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch der Tarifvertrag nicht ungültig. Die unwirksame oder lückenhafte Regelung wird durch eine der unwirksamen oder lückenhaften möglichst nahekommende Regelung ersetzt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle mit dem ernsthaften Willen zu einer einvernehmlichen Regelung des streitigen Punktes zusammen kommen.“

6

Während der Laufzeit der beiden tarifvertraglichen Regelungen leistete der Kläger Mehrarbeit im Umfang von 288 Stunden bei einem Tarifentgelt von 16,19 Euro brutto pro Stunde. Eine Auszahlung dieses Lohnes erfolgte nicht.

7

Der Beschäftigungsbereich des Klägers, „Wärmetechnik“, wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 von der Beklagten zu 1) gekauft. Im Wege des Betriebsteilübergangs ging das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a BGB von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt über.

8

Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) die nicht ausgezahlte Mehrarbeitsvergütung geltend. Diese lehnte unter dem 31. Januar 2007 eine Zahlung ab, worauf der Kläger am 6. Juni 2007 beide Beklagte auf die Überstundenvergütung klageweise in Anspruch nahm.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Auszahlungsanspruch sei nunmehr fällig, was sich sowohl aus dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen ergebe. Zwar sei das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt erloschen, die Beklagte zu 2) sei aber wegen des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1) dauerhaft aus der Vertragsbeziehung ausgeschieden. Dies stelle ein Ausscheiden des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers auf andere Weise im Sinne der tariflichen Regelungen dar. Als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) könne er einen Beitrag zur wirtschaftlichen Gesundung der Beklagten zu 2) und damit zur Arbeitsplatzsicherung nicht mehr leisten, was Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen gewesen sei. Mit dem Betriebsteilübergang habe sich der ursprüngliche Zweck des Tarifvertrages nicht dahin geändert, dass er nunmehr zur wirtschaftlichen Gesundung der Beklagten zu 1) beitragen und dort Arbeitsplätze sichern solle.

10

Der Kläger hat beantragt,

                 

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.662,72 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 18. Juni 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass unstreitig bei beiden bislang nicht die in den tariflichen Regelungen festgelegten Umsatzrenditen erreicht worden seien. Etwaige Ansprüche seien daher zumindest nicht fällig. § 613a BGB regele für den Fall eines Betriebsübergangs zwingend gerade den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um den sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers zu erhalten und einen lückenlosen Bestandsschutz zu gewährleisten. Das Arbeitsverhältnis ende bei Übergang eines Betriebs nicht, vielmehr trete der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Daher handele es sich im Sinne der tariflichen Regelungen weder um eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers noch um ein betriebsbedingtes Ausscheiden auf andere Weise. Zweck der Tarifverträge sei es gewesen, den Betrieb als Produktionsstandort zu erhalten und die dortigen Arbeitsplätze zu sichern. Um den Erfolg der Sanierungsbemühungen nicht zu gefährden, hätten die Tarifvertragsparteien - von einer Erreichung der Renditeziele abgesehen - eine Auszahlung des Mehrarbeitsguthabens nur in eng begrenzten und enumerativ aufgezählten Ausnahmefällen vorgesehen. Diese Ausnahmen setzten jeweils die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, was den von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern infolge der gesetzlichen Regelungen gerade nicht widerfahre.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Auslegung der Tarifbestimmungen durch das Landesarbeitsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die tariflichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung werden durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1) infolge eines Betriebsübergangs nicht verwirklicht.

14

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung sei nicht fällig. Die Voraussetzungen für die Auszahlung des Zeitguthabens aus der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (TV 2001) oder für die Auszahlung eines Ausgleichs von Mehrarbeit in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (TV 2004) lägen nicht vor, da die vereinbarten Renditeziele bislang nicht erreicht worden seien. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine Auszahlung wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegeben. Eine „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“ (TV 2001) werde ebenso wenig wie ein „Ausscheiden betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers“ (TV 2004) durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber infolge eines Betriebsübergangs verwirklicht. Dies folge aus der Auslegung der entsprechenden Tarifnormen. Die tariflichen Regelungen hätten sich allerdings auf die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin bezogen und den Zweck gehabt, dieser bei der Überwindung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen. Im Fall eines Betriebsübergangs könne dieser Zweck nicht mehr verwirklicht werden. Offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien an den Fall eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs nicht gedacht. Grundsätzlich seien Ansprüche auf Auszahlung an die wirtschaftliche Gesundung der Beklagten zu 2) geknüpft worden; daneben seien lediglich Zahlungsansprüche für den Fall vorgesehen worden, in denen der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis verliert. Die bei einem Betriebsübergang somit festzustellende Regelungslücke könne nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben seien, wie die Tarifvertragsparteien den Sachverhalt bei Kenntnis der Lücke in Anbetracht der verschiedenen denkbaren Lösungsmöglichkeiten geregelt hätten.

15

B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

16

I. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - BAGE 124, 110 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 202 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 45). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 3; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - BAGE 129, 131 = AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 43 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 30; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 28).

17

II. Das Landesarbeitsgericht hat die tariflichen Bestimmungen rechtsfehlerfrei ausgelegt.

18

1. Eine Umsatzrendite von 2,48 % (§ 2 Buchst. d Abs. 3 TV 2001) wurde weder 2001 noch in den Folgejahren, also auch nicht 2005 (§ 6 Abs. 2 TV 2004) erreicht.

19

2. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte zu 1) infolge eines Betriebsteilübergangs stellt keine „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“ iSd. § 2 Buchst. d TV 2001 dar.

20

a) Verwenden Tarifvertragsparteien bestimmte Rechts- oder Fachbegriffe, wie hier „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“, in einer Tarifnorm, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diese Begriffe in ihrer zutreffenden rechtlichen oder fachlichen Bedeutung zu verstehen sind (BAG 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - BAGE 89, 6 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 242). Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig durch Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, auflösende Bedingungen, Befristungsablauf, durch den Tod des Arbeitnehmers oder durch gerichtliches Auflösungsurteil beendet. Dagegen enden die Arbeitsverhältnisse der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gerade nicht; sie gehen vielmehr auf den Betriebserwerber über oder verbleiben im Falle des Widerspruchs der betroffenen Arbeitnehmer bei dem Betriebsveräußerer. Der im TV 2001 verwendete Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielt auf ein Erlöschen der Vertragsbeziehung insgesamt ab. Bei einem Betriebsübergang, bei dem der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, erlischt die Vertragsbeziehung jedoch nicht. Es wird auch kein neuer Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer geschlossen.

21

b) Dieses Ergebnis der Auslegung des Tarifwortlauts wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Der TV 2001 ist ein Firmentarifvertrag, der der Beklagten zu 2) und der K H AG die Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichen sollte. Zu diesem Zweck sollten die beschäftigten Arbeitnehmer für 18 Monate in einem bestimmten Umfang wöchentliche Mehrarbeit leisten, deren Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt bei Erreichen einer bestimmten Umsatzrendite ohne Zuschläge erfolgen sollte. Lediglich in Fällen der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers und des arbeitnehmerseitigen Ausscheidens infolge Altersteilzeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit spätestens elf Monate nach Ende der Laufzeit des TV 2001, haben die Tarifvertragsparteien Ausnahmen vom Grundsatz der Auszahlung bei Renditezielerreichung formuliert. Außerdem sollte im Falle eines wirksamen Insolvenzantrages oder einer Gesamtbetriebsschließung der TV 2001 von Anfang an gegenstandslos sein.

22

Damit bezweckte der TV 2001, kurzfristig die Wirtschaftlichkeit der Beklagten zu 2) zu steigern. Wirtschaftlich sollte der Arbeitgeber eine Art Darlehen von seinen Mitarbeitern erhalten, dessen Rückführung erst für einen Zeitpunkt vorgesehen wurde, zu welchem ihm die Rückzahlung leichter möglich ist. Außerdem wurden Modalitäten für die Auszahlung vereinbart, die den Ausgleich zeitlich streckten und so einer weiteren Stärkung der Liquidität der Beklagten zu 2) zu dienen bestimmt waren. Offensichtlich war den Tarifvertragsparteien eine verbesserte Liquidität des Unternehmens besonders wichtig, da der finanzielle Ausgleich der Mehrarbeit ab einer Gewinn-Umsatz-Quote von 2,48 % nicht stets vollständig erfolgen sollte, sondern der sich aus der Quote errechnende Überschuss nur im Umfang von 50 % zum Ausgleich vorgesehen wurde, während die andere Hälfte die Unternehmensliquidität verbessern sollte. Die somit vereinbarte Vorleistung der Arbeitnehmer sollte durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten zu 2) und damit durch eine gesteigerte Arbeitsplatzsicherheit kompensiert werden. Sollte dieses vorrangige Tarifziel verfehlt werden, so sollte bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers der Vergütungsanspruch fällig werden. Im Fall eines Insolvenzantrages und der Gesamtbetriebsstilllegung sollte die gesamte tarifliche Regelung von Anfang an wegfallen. Die Zahlungsansprüche sollten auch fällig werden, wenn infolge von Altersteilzeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit - Gründe, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen - eine Kompensation für die zunächst unbezahlte Mehrarbeit durch eine Stärkung des Arbeitsplatzes nicht mehr erfolgen kann. Sinn dieser Regelungen ist es, die Zahl der vorzeitig ausgleichspflichtig ausscheidenden Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Je mehr Mitarbeiter ausgleichspflichtig ausscheiden, desto geringer fällt der erwirtschaftete Gewinn der Beklagten zu 2) und damit die Umsatzrendite aus. Fällt jedoch die Umsatzrendite gering aus, haben die Mitarbeiter weder einen Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit noch wird die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2) verbessert. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang kann daher nicht geschlossen werden, dass im Falle eines Betriebsübergangs eine „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“ anzunehmen ist.

23

3. Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung des TV 2004.

24

a) Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 letzter Satz des TV 2004 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Betriebsübergang ein „betriebsbedingtes Ausscheiden auf Veranlassung des Arbeitgebers auf andere Weise“ darstellen soll. Zwar ist „Ausscheiden“ in dieser Formulierung nicht näher bestimmt, der weitere Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht aber, dass es um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gehen soll. Denn auch die weiteren dort aufgeführten Fallvarianten für einen Auszahlungsanspruch setzen die Auflösung des Vertragsverhältnisses voraus: Sowohl beim Rentenerwerb als auch bei der betriebsbedingten Kündigung endet das Arbeitsverhältnis. Zudem ist dem Wortlaut nach nur das Ausscheiden des Arbeitnehmers Anlass für das Fälligwerden von Zahlungsansprüchen („… Beschäftigte, die …“). Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der vormalige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

25

b) Die Systematik des TV 2004 bestätigt wiederum den Wortlaut. Als Nachfolgeregelung zum TV 2001 liegen dieser tariflichen Sonderregelung die gleichen Motive und Ziele zugrunde. Dies ergibt sich schon aus der Präambel, in der wiederum auf die Erhaltung des Betriebs als Produktionsstandort und die Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze abgestellt wird. Daher wird auch im TV 2004 von dem Grundsatz des finanziellen Ausgleichs erst nach Renditezielerreichung nur dann abgewichen, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder das Ziel der Arbeitsplatzsicherung nicht mehr erreicht werden kann. Neben den in § 6 Abs. 2 TV 2004 aufgezählten Alternativen des betriebsbedingten Ausscheidens auf andere Weise auf Veranlassung des Arbeitgebers, des Erhalts einer Rente und des Ausscheidens infolge betriebsbedingter Kündigung knüpft § 7 TV 2004 für die Fälligkeit der Auszahlung an die Fälle des Insolvenzantrages und der Unternehmensliquidation an. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist aber genau das, was der TV 2004 - wie zuvor schon der TV 2001 - abzuwenden versucht. Dies ergibt sich auch aus § 2 TV 2004, wonach betriebsbedingte Kündigungen dann der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, wenn eine Mindestanzahl von 165 Mitarbeitern unterschritten wird. Das Ziel der Arbeitsplatzsicherung ist das tragende Motiv der tariflichen Regelung. Kann der Arbeitsplatzverlust nicht abgewendet werden, so sind die vorgesehenen Anstrengungen ohne den erstrebten Erfolg geblieben und die geleistete Mehrarbeit ist auszugleichen. Tritt der Arbeitsplatzverlust hingegen nicht ein, wie im Falle des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsteilübergang, bedarf es eines vorzeitigen Ausgleichs nicht.

26

4. Ohne Rechtsfehler hat es das Landesarbeitsgericht abgelehnt, die tariflichen Sonderregelungen ergänzend auszulegen.

27

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn Tarifverträge erkennbare Regelungslücken aufweisen. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - ZTR 2010, 642; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - AuA 2010, 54; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - BAGE 130, 202 = AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - aaO). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - aaO; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - aaO; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - aaO).

28

b) Weder der TV 2001 noch der TV 2004 enthalten Regelungen, was mit dem Mehrarbeitskonto im Fall eines Betriebsteilübergangs oder Betriebsübergangs zu geschehen hat. Ob darin eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn auch in einem solchen Fall müsste eine ergänzende Vertragsauslegung darauf abstellen, wie die Tarifvertragsparteien die entsprechende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages voraussichtlich geregelt hätten, wenn sie das Regelungsbedürfnis bedacht hätten (BAG 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - BAGE 120, 72 = AP BMT-G II § 2 Nr. 1; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251 = AP DienstVO ev. Kirche § 12 Nr. 2). Für diese erforderliche Einschätzung bedarf es hinreichender und sicherer Anhaltspunkte im Tarifvertrag. Kommen mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Da dann eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe, ist sie nicht zulässig ( BAG 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - aaO; 23. Se ptember 1981 - 4 AZR 569/79 - BAGE 36, 218 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 19; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - aaO). Dem TV 2001 wie dem TV 2004 sind Anhaltspunkte dafür nicht zu entnehmen, ob die Tarifvertragsparteien für den Fall eines Betriebsteilübergangs überhaupt einen Auszahlungsanspruch vorgesehen und wenn ja, wie sie ihn im Einzelnen ausgestaltet hätten. Denkbar wäre etwa eine sofortige Auszahlung, eine gestaffelte Auszahlung oder eine Auszahlung, wenn die vereinbarte Umsatzrendite im Erwerberunternehmen überschritten wird. Da nicht erkennbar ist, welche Regelung die Tarifvertragsparteien vereinbart hätten, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht eine ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt.

29

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Döring    

        

    Schuckmann    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2015 - 7 Sa 1242/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung von Krankengeldzuschüssen und einer anteiligen Jahressonderzahlung.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juli 1993 als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT sieht vor, dass Beschäftigte, die schuldlos durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden, bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach der in § 21 TVöD-AT geregelten Bemessungsgrundlage erhalten. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT erhalten die Beschäftigten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. § 22 Abs. 4 TVöD-AT regelt in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 den Anspruch auf Krankengeldzuschuss mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 weiterhin wie folgt:

        

„(4)   

1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. … 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.“

3

Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 60). Sie war seit dem 14. April 2010 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit bis zum 22. Oktober 2010 erhielt sie Krankengeldzuschuss und eine anteilige Jahressonderzahlung iHv. insgesamt 2.882,51 Euro. Die Jahressonderzahlung ist in § 20 TVöD-AT geregelt. § 20 Abs. 4 TVöD-AT lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auszugsweise wie folgt:

        

„(4)   

1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

                 

…       

        
                 

2.    

in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.“

4

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. Dezember 2010 wurde der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Die Beklagte verlangte daraufhin auf der Grundlage des Forderungsübergangs nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 TVöD-AT von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Erstattung der an die Klägerin als Krankengeldzuschuss und anteilige Jahressonderzahlung insgesamt geleisteten 2.882,51 Euro. Unter dem 1. März 2011 teilte die Rentenversicherung der Beklagten mit, dass für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zwar eine Rentennachzahlung iHv. 2.981,34 Euro zu erfüllen sei. Wegen des vorrangigen Anspruchs der Krankenversicherung könnten jedoch nur 160,29 Euro erstattet werden. Die für die Zusatzversorgung zuständigen Rheinischen Versorgungskassen erklärten mit Schreiben vom 6. April 2011, es liege kein Erstattungsgrund vor.

5

Am 17. Mai 2011 informierte die Beklagte die Klägerin mit einer E-Mail darüber, dass ihr wegen der Rentenbewilligung der seit dem 1. Juli 2010 bezogene Krankengeldzuschuss sowie die anteilige Jahressonderzahlung nicht zugestanden hätten. Da die Überzahlung 2.882,51 Euro betrage und durch die Rentenversicherung nur 160,29 Euro erstattet worden seien, belaufe sich der Rückforderungsanspruch auf 2.722,22 Euro. Hierauf Bezug nehmend verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2011 nochmals erfolglos die Zahlung dieser Summe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 erneuerte sie ihre Forderung und erklärte die Aufrechnung mit den Entgeltansprüchen der Klägerin. Durch Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 14. Juni 2012 lehnte die Klägerin eine Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach ab. Ab Juli 2012 behielt die Beklagte in Vollzug der erklärten Aufrechnung monatlich 100,00 Euro von dem Nettoentgelt der Klägerin ein.

6

Mit ihrer am 22. Mai 2014 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der bezogen auf die Zeit von Juli 2012 bis einschließlich April 2014 insgesamt einbehaltenen 2.200,00 Euro netto verlangt. Nach ihrer Ansicht steht der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zu. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei keine Rente iSd. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT. Dieser erfasse entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch nur Altersrenten oder vergleichbare Versorgungen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde dagegen bewilligt, weil aufgrund des Gesundheitszustandes nicht die volle Arbeitsleistung erbracht werden könne. Der teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit solle auf diese Weise ausgeglichen werden. Dies stehe nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.

7

Anderenfalls verstoße § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen. Wer die Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfülle, sei langzeitkrank und damit behindert iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG). § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT würde, falls eine Rente wegen Erwerbsminderung von ihm erfasst würde, in unzulässiger Weise zwischen nicht behinderten arbeitsunfähigen Arbeitnehmern und behinderten arbeitsunfähigen Arbeitnehmern unterscheiden. Erkrankte Beschäftige, die nicht so erheblich erkrankt seien, dass eine Behinderung gegeben sei, würden in den Grenzen des § 22 Abs. 3 TVöD-AT einen Krankengeldzuschuss erhalten. Demgegenüber verliere ein arbeitsunfähiger Beschäftigter, der so erheblich erkrankt sei, dass er als Behinderter eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalte, allein aufgrund des Umstandes seiner Behinderung den weiteren Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Für diese Differenzierung gebe es keinen Rechtfertigungsgrund. Die Leistungen dienten unterschiedlichen Zwecken. Der Anspruch auf die Rentenleistung dürfe den Krankengeldzuschuss nicht verringern. Dies werde durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Nehme der Arbeitnehmer nach seiner Genesung seine Tätigkeit wieder auf, erhalte er weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente neben seinem Entgelt. Dabei handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Besserstellung, sondern um einen sozialen Ausgleich für die erlittenen Gesundheitsschäden und damit für die Behinderung.

8

Die Klägerin hat daher beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.200,00 Euro netto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe aus monatlich jeweils 100,00 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit den Regelungen des § 22 Abs. 4 TVöD-AT begründet, welche die Rückforderung der genannten Beträge und damit auch die streitgegenständliche Aufrechnung zuließen. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT erfasse schon seinem Wortlaut nach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Tarifnorm, welche die Leistung des Krankengeldzuschusses nur so lange gewähren wolle, bis ein anderes soziales Sicherungssystem, ua. die gesetzliche Rentenversicherung, den Einkommensverlust ausgleiche. Dabei würden Behinderte nicht benachteiligt.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Ergänzend führt sie an, die Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gingen ohnehin auf die gesetzliche Krankenversicherung über, so dass tatsächlich keine Auszahlungen erfolgten. Gleichzeitig seien Betroffene der Rückforderung des nunmehr als Vorschuss geltenden Krankengeldzuschusses ausgesetzt. Ein Arbeitnehmer, der im gleichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten habe, behalte demgegenüber ungemindert den Krankengeldzuschuss und müsse Rückforderungen nicht fürchten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.

12

I. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Lohnforderungen der Klägerin sind durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Zum Zeitpunkt des jeweiligen monatlichen Einbehalts ab 1. Juli 2012 bestand eine Aufrechnungslage iSd. § 387 BGB. Den Lohnansprüchen der Klägerin standen die ihrem Gegenstand nach gleichartigen und höheren Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des von Juli bis Oktober 2010 geleisteten Krankengeldzuschusses und der im November 2010 zur Auszahlung gekommenen anteiligen Jahressonderzahlung gegenüber. Dies folgt aus § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT.

13

1. Wegen der zum 1. Juli 2010 rückwirkend bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT gezahlte Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT als Vorschuss auf die Rentenzahlung für diesen Zeitraum. Folglich ist die Klägerin zur Rückzahlung des Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT verpflichtet, soweit die Beklagte keine Erstattung durch die Rentenversicherung erhielt.

14

a) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT erfasst auch eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI(Clausen in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 22 Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 323; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109; Karb öAT 2015, 237; Fritz in Sponer/Steinherr TVöD Stand September 2013 § 22 Rn. 242).

15

aa) Dies ergibt sich aus seinem eindeutigen Wortlaut. Die Tarifregelung kennt keine Beschränkung auf bestimmte Arten gesetzlicher Renten. Dementsprechend ist auch die gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erfasst (vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 13; zustimmend Marschner EzTöD 100 § 22 Abs. 4 TVöD-AT Nr. 2).

16

bb) Dies entspricht dem Zweck des § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT und seinem tariflichen Zusammenhang.

17

(1) Die Norm will einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausschließen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 181; BecKOK TVöD/Guth Stand 1. Oktober 2012 TVöD-AT § 22 Rn. 33). Sie ist in Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT zu sehen. Mit der dort angeordneten Vorschussfiktion berücksichtigen die Tarifvertragsparteien, dass der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt einer Erwerbsminderung anerkennt und erst von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistung erbringt. In einem solchen Fall soll der Krankengeldzuschuss dem Arbeitnehmer nicht neben dem Rentenanspruch verbleiben (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 327; vgl. zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - zu B II 1 b der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT: BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 17; 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - zu 1 a der Gründe). Durch die Qualifizierung der überzahlten Krankengeldzuschüsse als Vorschüsse verlieren diese ihren ursprünglichen Entgeltcharakter (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Rn. 182.18; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 290). Die Leistung des Krankengeldzuschusses wird rückabgewickelt (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109). Dies ist nur wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung erforderlich. Bei sofortiger Rentenbewilligung wäre keine Rückforderung veranlasst.

18

(2) Die Tarifvertragsparteien haben in den Sätzen 4 und 5 des § 22 Abs. 4 TVöD-AT die Rückforderung tariflich geregelt. Das gesetzliche Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) kommt damit nicht zur Anwendung (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 182). Die Neuregelung knüpft insoweit an ihre Vorgänger an (vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 14; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT vgl. BAG 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 290).

19

b) Mit § 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT haben die Tarifvertragsparteien ihre Regelungskompetenz im Hinblick auf zwingende sozialrechtliche Vorgaben nicht überschritten. Das Bundessozialgericht hat zwar mit Urteil vom 29. Januar 2014 (- B 5 R 36/12 R - Rn. 23 f., BSGE 115, 110) entschieden, dass der in § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 TVöD-AT vorgesehene Forderungsübergang wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Übertragbarkeit von Sozialleistungsansprüchen (§ 53 SGB I) unwirksam ist. Dies beschränkt sich jedoch auf den tariflich vorgesehenen Forderungsübergang und steht nicht im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des § 22 Abs. 4 TVöD-AT. Diese gestalten nur den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, indem sie einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss schaffen und begrenzen. Dies entspricht der Kompetenz der Tarifvertragsparteien (§ 1 Abs. 1 TVG).

20

c) Der Ausschluss der Doppelzahlung von Krankengeldzuschuss und Rente nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT ist nicht wegen einer Diskriminierung behinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

21

aa) Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27). Dies entspricht den Vorgaben des Unionsrechts (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25, BAGE 145, 113). Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG, deren Umsetzung die Regelungen des AGG dienen, finden die Diskriminierungsverbote der Richtlinie auch auf tarifvertragliche Bestimmungen Anwendung (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 41).

22

bb) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT bewirkt keine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen einer Behinderung.

23

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt demnach vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals trifft(vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 60).

24

(2) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an den Erhalt ua. einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Es kann hier offenbleiben, ob die Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Behinderung iSd. § 1 AGG steht(vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42). Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, führt § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT zu keiner unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung.

25

(a) Eine Behinderung iSd. § 1 AGG liegt unter Berücksichtigung des maßgeblichen supranationalen Rechts vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein kann(BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 57 f., BAGE 147, 60). Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX(BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 25). Dieses Verständnis der Behinderung steht im Einklang mit der Auslegung des Begriffs der „Behinderung“ iSd. Richtlinie 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42). Erfasst sind danach Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C-354/13 - [FOA] Rn. 53). Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring ua.] Rn. 41 f., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59, BAGE 147, 60).

26

(b) Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Außerdem liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, aber dafür der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI, vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 22; 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32). Danach ist ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt, auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt(BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42). Dies spricht für einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Erwerbsminderung und Behinderung, auch wenn § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur auf die Fähigkeiten am Arbeitsmarkt abstellt(vgl. hierzu BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 - Rn. 9).

27

(c) Zu Gunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von einer Behinderung auszugehen ist. Eine solche Rente erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die aber unter diesen Bedingungen noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

28

(d) Selbst bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Erwerbsminderung und Behinderung liegt aber keine unmittelbare Benachteiligung Behinderter vor, da erwerbsgeminderte Beschäftigte nicht gegenüber Personen in einer vergleichbaren Situation benachteiligt werden.

29

(aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG verlangt eine vergleichbare Situation. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41 f., Slg. 2011, I-3591). Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 24 mwN).

30

(bb) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sich behinderte und nichtbehinderte Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit anfangs in derselben Lage befinden. Sie erhalten zunächst nach § 22 Abs. 1 iVm. § 21 TVöD-AT Entgeltfortzahlung(vgl. hierzu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 13 ff., BAGE 133, 101) und anschließend Krankengeld gemäß §§ 44 bis 51 SGB V. Hierzu leistet der Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT einen Krankengeldzuschuss in der tariflich bestimmten Höhe. Sinn und Zweck des Krankengeldzuschusses liegen darin, die Lücke zwischen dem nach § 47 SGB V zu berechnenden Krankengeld und dem Nettoverdienst zu schließen(vgl. BAG 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - zu II 3 der Gründe). Der Krankengeldzuschuss ist fortgezahltes Arbeitsentgelt, das lediglich in seiner Höhe auf eine Differenzzahlung beschränkt ist (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 22 Rn. 88).

31

(cc) Die Gruppe der Beschäftigten, die Krankengeldzuschuss beziehen, kann sich aufteilen in diejenigen, welche (rückwirkend) eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vormals homogene Gruppe der wegen Krankheit Arbeitsunfähigen sich damit nicht mehr in einer vergleichbaren Situation befindet, weil die Rentenbezieher nun eine eigenständige finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem unterfällt nur das Arbeitsverhältnis eines Erwerbsgeminderten den Regelungen des § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT. Dadurch kommt es zu verschiedenen Konstellationen im Hinblick auf die soziale Sicherung durch Krankengeld, Krankengeldzuschuss, Erwerbsminderungsrente und ggf. Entgelt bei einer Weiterbeschäftigung.

32

(aaa) Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Rentenbezug bestehen Ansprüche auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss, wobei § 22 Abs. 3 TVöD-AT für diesen eine zeitliche Begrenzung vorsieht. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit entfällt der Anspruch auf Krankengeld und damit auch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT).

33

(bbb) Bezieht der Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit eine Rente, bedarf es zu seiner finanziellen Absicherung insoweit weder des Krankengeldes noch des Krankengeldzuschusses. Der Anspruch auf Krankengeld endet folglich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V von Beginn der Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an bzw. wird nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V um den Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt. § 50 SGB V soll den Doppelbezug von Leistungen verhindern, die wie das Krankengeld den Ersatz von Arbeitsentgelt bezwecken(Eichenhofer/Wenner/SGB V/Just § 50 Rn. 1; Joussen in Becker/Kingreen SGB V 4. Aufl. § 50 Rn. 1).

34

Hinsichtlich des Krankengeldzuschusses gilt § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT. Der damit bewirkte Ausschluss des Doppelbezugs von Rente und Krankengeldzuschuss entspricht sowohl dem Charakter des Krankengeldzuschusses, der die Aufrechterhaltung, aber nicht die Steigerung des Lebensstandards ermöglichen soll, wie auch der Zielsetzung der Erwerbsminderungsrente. Diese soll ebenfalls nur einen Lohnausgleich darstellen (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 30; 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 30; Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 1). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie davon ausgeht, die Erwerbsminderungsrente wolle erlittene Gesundheitsschäden und die Belastung einer Behinderung ausgleichen.

35

(ccc) Soweit die Klägerin darauf hinweist, ein Beschäftigter könne nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, spricht dies nicht dafür, dass ein Anspruch auf diese Rentenleistung den Krankengeldzuschuss nicht verringern darf. Eine Weiterbeschäftigung trotz teilweiser Erwerbsminderung ist zwar gemäß § 33 Abs. 3 TVöD-AT möglich(zu dessen Verfassungskonformität unter Berücksichtigung der Rechte Behinderter vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 16 ff.). Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird jedoch nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI nicht überschritten wird(vgl. hierzu BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 28). Wird ein Beschäftigter im Rahmen der Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig, hat er ggf. wiederum Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 185.3).

36

(ddd) Kommt keine Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD-AT zustande, kann es gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-AT zum Ruhen und bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug wegen Erwerbsminderung sogar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen(vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 41 ff.; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51 f., BAGE 148, 357).

37

(dd) Da sich die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehenden Beschäftigten hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung nicht in einer mit den anderen Beschäftigten vergleichbaren Situation befinden, durften die Tarifvertragsparteien auch nur den Rentenbeziehern die Rückzahlung des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT auferlegen. Die daraus folgende Belastung ist nicht zu verkennen. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT setzt keine bestimmte Höhe der Rente voraus(Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109), so dass die Rückforderung des Krankengeldzuschusses die Rentennachzahlung übersteigen kann. Die Tarifvertragsparteien haben für diesen Fall jedoch durch § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT die Möglichkeit des Verzichts des Arbeitgebers auf den entsprechenden Betrag eröffnet. Zudem durften sie im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass die soziale Absicherung der Beschäftigten nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT) primär und ausreichend durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen erfolgt. Sie mussten nicht für alle Konstellationen das bisherige Nettoentgelt durch eine tarifliche Leistung wie den Krankengeldzuschuss sichern. Es ist daher ohne Belang, dass ein Beschäftigter trotz der ihm grundsätzlich zustehenden sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34) von der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V iVm. § 116 Abs. 2 SGB VI letztlich zur Beantragung der Rente angehalten werden kann(zur Einschränkung der Dispositionsbefugnis vgl.: BSG 26. Juni 2008 - B 13 R 37/07 R - Rn. 23, BSGE 101, 86; 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R - Rn. 23 f.; BeckOK SozR/Kreikebohm/Kuszynski Stand 1. Dezember 2015 SGB VI § 116 Rn. 5a; KassKomm/Brandts Stand August 2012 § 51 SGB V Rn. 19).

38

(ee) Die von der Revision angeführte Unterlassung der Rentenauszahlung an den Beschäftigten wegen vorrangiger Ansprüche der Krankenkasse weist keinen Bezug zum diskriminierungsrechtlichen Benachteiligungsverbot auf. Die Krankenkasse kann bei nachträglicher Rentenbewilligung zwar gemäß § 103 Abs. 1 SGB X eine Erstattung des Krankengeldes von der Rentenversicherung verlangen(KassKomm/Kater Stand April 2015 § 103 SGB X Rn. 62 f. mwN). In dieser Höhe erfolgt keine Rentenauszahlung an den betroffenen Beschäftigten, denn dessen Rentenanspruch gilt insoweit als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X). Er hat die entsprechende Summe aber bereits erhalten, wenn auch als Krankengeld. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf den Rentenbetrag übersteigendes Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zurückgefordert werden.

39

cc) Es liegt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG vor. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, so dass eine mittelbare Diskriminierung nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 10, BAGE 139, 226; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80; ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 3 AGG Rn. 9; AR/Kappenhagen 7. Aufl. § 3 AGG Rn. 5 f.; HWK/Rupp 7. Aufl. § 3 AGG Rn. 6 f.). Dies ist hier aus den genannten Gründen nicht der Fall.

40

d) Mangels nachteiliger Ungleichbehandlung behinderter Menschen verstößt § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG(vgl. BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 - Rn. 5; 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 - zu C III 3 der Gründe, BVerfGE 99, 341).

41

e) Demnach ist die Klägerin gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT zur Rückzahlung des in den Monaten Juli bis einschließlich Oktober 2010 erhaltenen Krankengeldzuschusses verpflichtet. Sie erhielt ab dem 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch wenn diese wegen vorrangiger Erstattungsansprüche der Krankenkasse tatsächlich nicht zur Auszahlung kam. Maßgeblich ist der Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der des Rentenbeginns bezeichnet ist. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (vgl. BSG 29. Januar 2014 B 5 R 36/12 R - Rn. 22, BSGE 115, 110; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 182.5; BecKOK TVöD/Guth Stand 1. Oktober 2012 TVöD-AT § 22 Rn. 33; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 17).

42

2. Die Klägerin ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT auch zur Rückzahlung der anteiligen Jahressonderzahlung verpflichtet.

43

a) Die in dieser Tarifnorm enthaltene Vorschussregelung bezieht sich nicht nur auf überzahlten Krankengeldzuschuss, sondern auch auf „sonstige Überzahlungen“. Damit sind tarifliche Nebenleistungen wie die Jahressonderzahlung gemeint, soweit die Überzahlung auf das Zusammentreffen mit den angeführten Versorgungsleistungen zurückzuführen ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 328 und Stand März 2011 § 20 Rn. 162; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - zu B II 1 g der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 19). Dies kann bezüglich der Jahressonderzahlung wegen der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 2 Nr. 2 TVöD-AT bestehenden Verknüpfung mit dem Krankengeldzuschuss der Fall sein.

44

b) Die Klägerin hatte zunächst für die Monate von Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 TVöD-AT einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, welcher auch erfüllt wurde. Dementsprechend unterblieb eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD-AT. Wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung gilt die Zahlung dieser anteiligen Jahressonderzahlung nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT nunmehr als Vorschuss, da die Jahressonderzahlung sich nach Wegfall der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD-AT gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT vermindert.

45

3. Der Rückforderungsbetrag von insgesamt 2.882,51 Euro steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Von dieser Summe hat die Beklagte die ebenfalls unstreitige Erstattung durch die Rentenversicherung von 160,29 Euro zum Abzug gebracht. Es verbleibt eine Forderung von 2.722,22 Euro. Mit dieser hat die Beklagte gegen die Entgeltansprüche der Klägerin von insgesamt 2.200,00 Euro netto im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht aufgerechnet. Ein Aufrechnungsverbot wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

46

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juni 2012 - 4 Sa 207/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Januar 2012 - 3 Ca 2823/11 - wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ab März 2010 bis März 2011 herausgebuchte 56,28 Stunden wieder gutzuschreiben.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 82 % zu tragen, die Beklagte 18 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Wiedergutschrift von geleisteten Arbeitsstunden auf ihr Arbeitszeitkonto.

2

Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Anfang 2002 wechselte sie in den Beschäftigungsbetrieb „Vivento“ und von dort zum 1. Mai 2005 in den Betrieb „Deutsche Telekom Direktvertrieb und Beratung“ (Telekom Direkt bzw. DTDB).

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung sowie beiderseitiger Tarifbindung die bei der Beklagten geltenden Firmentarifverträge Anwendung. Diese bestehen neben dem Manteltarifvertrag (MTV) aus einer Vielzahl ergänzender Tarifverträge. Zur Geltendmachung von Ansprüchen regelt § 31 MTV auszugsweise Folgendes:

        

§ 31 Ausschlussfrist

        

(1)     

Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

                 

Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf dem selben Fehler beruht. ...

        

…       

        
        

(4)     

Werden die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten in Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage zu erheben. Wird keine Klage erhoben, verfallen die Ansprüche.“

4

Mit dem zum 1. März 2004 in Kraft getretenen Tarifvertrag Beschäftigungsbündnis (TV BB) haben die Tarifvertragsparteien verschiedene beschäftigungssichernde Maßnahmen vereinbart. Zu diesen gehört nach § 2 Abs. 1 TV BB eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden mit Teilentgeltausgleich. Nach § 4 Abs. 1 TV BB sind hiervon allerdings bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgenommen. Im Ausnahmefall können nach § 4 Abs. 2 TV BB auch einzelne Beschäftigte herausgenommen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 6 TV BB erfolgt die betriebliche Umsetzung der verkürzten Arbeitszeit nach Maßgabe von § 11 MTV und durch die Regelungen des Arbeitszeitkonten-Tarifvertrags (TV Azk). § 11 MTV lautet in der Fassung vom 1. März 2004 auszugsweise wie folgt:

      

§ 11 

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 34 Stunden (verkürzte Arbeitszeit). …

        

(2)     

1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für einzelne Arbeitnehmer und besondere Arbeitnehmergruppen ausschließlich der Pausen 38 Stunden. 2Die Arbeitnehmergruppen sind in der Anlage 1 zum MTV aufgeführt.

                 

3Herausnahmen sind möglich für einzelne oder mehrere Arbeitnehmer mit vergleichbarem Anforderungsprofil (spezielles Fachwissen bzw. spezielle Ausbildung/Qualifikation), wenn diese aus Vivento, gegebenenfalls auch nach zumutbaren Qualifikationsmaßnahmen, nicht ersetzt werden können und für sie ansonsten nachweisbar externe Einstellungen erforderlich werden. …

                 

7Die Anwendung dieser Regelung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der 34-Stundenwoche nach Absatz 1 im Unternehmen unterlaufen wird.“

5

Nach § 4 Abs. 1 TV Azk wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto (Azk) eingerichtet. Hinsichtlich der Führung des Kontos treffen § 5 und § 6 TV Azk ua. folgende Regelungen:

      

§ 5   

Im Arbeitszeitkonto zu erfassende Zeiten

        

…       

        
        

(8)     

Zu Beginn eines jeden Kalendermonats werden aus dem Azk von Arbeitnehmern, die aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen sind, obligatorisch 4 Stunden und 20 Minuten herausgebucht.

                 

…       

        

§ 6     

Abrechnungszeitraum

        

(1)     

Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeiten abgerechnet. Das individuelle Arbeitszeitkonto hat ... einmal innerhalb von längstens 18 Monaten (Abrechnungszeitraum) die ‚Null-Linie‘ zu berühren. Mit dem Durchschreiten bzw. Verlassen der ‚Null-Linie‘ beginnt ein neuer Abrechnungszeitraum.

        

…“    

        
6

Für den Betrieb DTDB wurde der Tarifvertrag über Pilotkonditionen im Betrieb Direktvertrieb und Beratung der Deutschen Telekom AG (TV Pilotkonditionen) vereinbart. Dieser galt vom 1. Oktober 2005 nach mehrmaliger Verlängerung bis zum 30. Juni 2011 und bestimmte ua. Folgendes:

        

§ 1   

        

Persönlicher Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tag vor ihrem Wechsel in den Betrieb ‚Deutsche Telekom Direktvertrieb und Beratung‘ (Telekom Direkt) Transfermitarbeiter der Vivento waren und am Tag nach ihrem Wechsel unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom AG fallen.

        

§ 2     

        

Anwendung von Vorschriften

        

Es gelten die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist.

        

…       

        

§ 4     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38 Stunden.

        

…“    

7

Zum 1. Juli 2011 wurden die Arbeitsverhältnisse der DTDB teilweise aus dem Anwendungsbereich der bei der Beklagten geltenden Tarifverträge herausgenommen. Es sollten insoweit nunmehr die Tarifverträge der Telekom Deutschland GmbH gelten (vgl. § 2 des Tarifvertrags zur Bereichsausnahme für den Betrieb „Deutsche Telekom Direktvertrieb und Beratung“ der Deutschen Telekom AG und zur Anwendung der Tarifverträge der Telekom Deutschland GmbH (TV Bereichsausnahme DTDB) vom 21. Juni 2011). Begleitend schlossen die Tarifvertragsparteien am 21. Juni 2011 für die DTDB den Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der Überführung der Arbeitsverhältnisse in die Bereichsausnahme für den Betrieb „Deutsche Telekom Direktvertrieb und Beratung“ der Deutschen Telekom AG (TV SR-T-Direkt). § 12 TV SR-T-Direkt regelt, dass die Arbeitnehmer der DTDB in das Arbeitszeitsystem nach den tariflichen Regelungen der Telekom Deutschland GmbH überführt werden. Nach der Protokollnotiz zu § 12 TV SR-T-Direkt gelten die bisher auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer nach der Überführung als Herausgenommene iSd. § 11 Abs. 2 MTV Telekom Deutschland GmbH. Dieser entspricht § 11 Abs. 2 des bei der Beklagten geltenden MTV. Für die Fortdauer der Beschäftigung auf dem Arbeitsplatz im Anschluss an die Überführung gilt der Herausnahmegrund als gegeben.

8

Die Klägerin ist für die DTDB seit Beginn in einer 38-Stunden-Woche tätig. Für sie ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, welches seit seinem Bestehen bei der DTDB die „Null-Linie“ zu keinem Zeitpunkt berührt hat. Weder die Klägerin persönlich noch Beschäftigte der DTDB sind in der Anlage 1 zum MTV oder in § 4 TV BB aufgeführt. Dennoch buchte die Beklagte im Zeitraum von Mai 2005 bis März 2011 entsprechend § 5 Abs. 8 TV Azk monatlich gleichbleibend 4 Stunden und 20 Minuten aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin heraus. Mit Schreiben vom 27. August 2010 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, diese monatlichen Negativbuchungen künftig zu unterlassen und die bislang abgezogenen Stunden ihrem Arbeitszeitkonto wieder gutzuschreiben. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

9

Mit ihrer am 10. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, die vorgenommenen Abzüge seien zu Unrecht erfolgt. § 5 Abs. 8 TV Azk habe keine Anwendung gefunden. Sie sei nicht nach § 11 Abs. 2 MTV aus einer verkürzten Arbeitszeit von 34 Wochenstunden herausgenommen gewesen. Maßgeblich sei die spezielle Arbeitszeitregelung nach § 4 TV Pilotkonditionen gewesen. Diese habe ein eigenes Arbeitszeitregime mit einer ausnahmslosen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorgesehen. Hierbei habe es sich um keine Herausnahme iSd. § 11 Abs. 2 MTV gehandelt. Ihre Ansprüche seien auch nicht nach § 31 Abs. 1 MTV verfallen. Die Ausschlussfrist laufe erst mit Beendigung des Abrechnungszeitraumes an. Da ihr Arbeitszeitkonto bei der DTDB die „Null-Linie“ nie berührt habe, habe der mit ihrem Wechsel in die DTDB begonnene Abrechnungszeitraum nach § 6 Abs. 1 TV Azk noch nicht geendet. Folglich stehe ihr bei einem monatlichen Abzug von 4,33 Stunden bezogen auf die Zeit von Mai 2005 bis März 2011 ein Anspruch auf Wiedergutschrift von insgesamt 307,6 Stunden zu.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr 307,6 Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen.

11

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der monatliche Abzug nach § 5 Abs. 8 TV Azk berechtigt gewesen sei. Die Klägerin sei durch § 4 TV Pilotkonditionen iSv. § 11 Abs. 2 MTV aus der grundsätzlich verkürzten Arbeitszeit herausgenommen worden. Indem § 4 TV Pilotkonditionen eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorgesehen habe, habe er sich auf § 11 Abs. 2 MTV bezogen und die von der Herausnahme betroffenen Arbeitnehmergruppen ergänzt. Eine solche Ergänzung sei auch ohne Änderung der Anlage 1 zum MTV möglich gewesen. § 5 Abs. 8 TV Azk nehme nicht nur auf diese Anlage Bezug, sondern erfasse alle Arbeitnehmer, die von tariflichen Vorschriften aus der Arbeitszeitverkürzung herausgenommen werden. Bei einem anderen Auslegungsergebnis wäre durch § 4 TV Pilotkonditionen systemfremd eine dritte Gruppe von Beschäftigten geschaffen worden. Neben Arbeitnehmern mit verkürzter regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 34 Stunden (§ 11 Abs. 1 MTV) und den aus dieser Wochenarbeitszeit herausgenommenen Arbeitnehmern mit 38 Wochenstunden, die aber einen Abzug von 4 Stunden und 20 Minuten monatlich aus ihrem Arbeitszeitkonto hinnehmen müssen (§ 5 Abs. 8 TV Azk iVm. § 11 Abs. 2 MTV), hätte es dann noch Beschäftigte der DTDB mit 38 Wochenstunden ohne Abzug aus dem Arbeitszeitkonto gegeben. Dem widerspreche der im TV BB zum Ausdruck kommende betriebsübergreifende Solidaritätsgedanke, auf dem die Abbuchung bei Beschäftigten mit einer 38-Stunden-Woche beruhe. Die Herausnahme von Beschäftigten der DTDB aus einer verkürzten Arbeitszeit hätten die Tarifvertragsparteien zudem durch die Protokollnotiz zu § 12 TV SR-T-Direkt klargestellt. Diese Protokollnotiz sei eingefügt worden, um Rechtsunsicherheiten zu klären, die Rechtsstreitigkeiten wie die vorliegende aufgeworfen hätten.

12

Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin weitgehend verfallen. Ein Anspruch auf Wiedergutschrift wäre unmittelbar nach dem Abzug am Monatsanfang fällig geworden. Er hätte daher monatlich innerhalb der Ausschlussfrist des § 31 Abs. 1 MTV geltend gemacht werden können und müssen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die Beklagte jedenfalls seit Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen zur Herausbuchung von Arbeitsstunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin nicht berechtigt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiedergutschrift aber nur für die Zeit ab März 2010 bis März 2011 in Höhe von insgesamt 56,28 Stunden. Im Übrigen sind ihre Ansprüche nach § 31 Abs. 1 MTV verfallen.

15

I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16

1. Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 28 mwN; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11, BAGE 136, 152). Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens, ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 17, BAGE 141, 88).

17

2. Dem entspricht der gestellte Antrag nach der gebotenen Auslegung. Er ist dahingehend zu verstehen, dass in Höhe der verlangten Verbuchung von „Gutstunden“ eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen soll. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gutschrift in dem nach dem TV Azk geführten Arbeitszeitkonto erfolgen soll.

18

II. Die Klage ist teilweise begründet.

19

1. Die Klägerin hat jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 nach § 611 Abs. 1 BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Wiedergutschrift der seit dem Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen von ihrem Arbeitszeitkonto abgezogenen Stunden.

20

a) Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt(BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 21). Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 20; 21. März 2012 - 6 AZR 560/10 - Rn. 21; 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16). Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20, 25 f., BAGE 141, 88).

21

b) Vorliegend hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig entweder ihre Arbeitsleistung erbracht oder einen Entgeltfortzahlungsanspruch gehabt. Fraglich ist allein, ob die Beklagte nach § 5 Abs. 8 TV Azk berechtigt war, die grundsätzlich nach § 611 Abs. 1 BGB zu vergütenden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin „herauszubuchen“ und damit letztlich unbezahlt zu lassen. § 5 Abs. 8 TV Azk setzt voraus, dass der Arbeitnehmer, für den das Arbeitszeitkonto geführt wird, der Wochenarbeitszeitverkürzung unterliegt und von dieser herausgenommen ist. Dies war bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ab dem Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen zum 1. Oktober 2005 nicht der Fall. § 4 TV Pilotkonditionen installierte bis zum 30. Juni 2011 ein eigenständiges Arbeitszeitregime ohne eine verkürzte Arbeitszeit. Dies stellte keine Herausnahme iSd. § 11 Abs. 2 MTV dar.

22

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 21. November 2013 - 6 AZR 664/12 - Rn. 28).

23

bb) Nach § 4 TV Pilotkonditionen betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV 38 Stunden. Es handelte sich gemäß § 2 TV Pilotkonditionen um eine Spezialvorschrift für den Betrieb DTDB, welche die in § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV vorgesehene Verkürzung der Arbeitszeit auf 34 Stunden nicht zur Anwendung kommen ließ. Stattdessen sollte im Betrieb DTDB für die von Vivento dorthin gewechselten Arbeitnehmer (§ 1 TV Pilotkonditionen) die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden betragen. § 4 TV Pilotkonditionen installierte nach seinem Wortlaut damit ein eigenständiges Arbeitszeitregime. Dies entsprach dem durch die Verwendung des Begriffs „Pilotkonditionen“ zum Ausdruck kommenden Gedanken der Schaffung von etwas Neuem zu besonderen Konditionen.

24

cc) Dem steht nicht entgegen, dass § 4 TV Pilotkonditionen damit eine „dritte Beschäftigtengruppe“ geschaffen hat, welche weder der verkürzten Wochenarbeitszeit unterfiel noch aus dieser herausgenommen wurde. Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien zur Umsetzung des Arbeitszeitkonzepts von § 11 Abs. 1 iVm. Abs. 2 MTV für alle Beschäftigten in allen Betrieben - und damit auch die in der DTDB - hätte keinen Niederschlag in den tariflichen Regelungen gefunden.

25

(1) § 4 TV Pilotkonditionen wies keinen Bezug zu § 11 Abs. 2 MTV auf, auch wenn beide eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorsehen. § 11 Abs. 2 MTV ist eine Spezialregelung im Sinne einer Ausnahmevorschrift zu § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV, die für „einzelne“ Arbeitnehmer und „besondere“ Arbeitnehmergruppen abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV eine Arbeitszeit von 38 Stunden anordnet. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 MTV kommt dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 7 MTV die Anwendung der Herausnahmemöglichkeit nach § 11 Abs. 2 MTV nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz der 34-Stunden-Woche nach § 11 Abs. 1 MTV im Unternehmen unterlaufen wird. Da § 4 TV Pilotkonditionen gerade die Geltung dieses Grundsatzes sperrte, stand er in keinem Zusammenhang mit der diesbezüglichen Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 MTV. Konsequenterweise wurden auch keine Beschäftigten der DTDB in der zu § 11 Abs. 2 MTV erstellten Anlage 1 zum MTV aufgeführt.

26

(2) Die Begründung einer eigenständigen betrieblichen Arbeitszeitregelung durch § 4 TV Pilotkonditionen fügte sich in den tariflichen Gesamtzusammenhang ein. Tarifvertragsparteien können im Rahmen eines Haustarifvertrags für einzelne Betriebe spezifische Arbeitszeitregelungen vereinbaren, um den dortigen besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Sie können dabei auch in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG in Kauf nehmen, dass die Beschäftigten eines Betriebs gegenüber denjenigen in anderen Betrieben besser gestellt werden. Das war hier der Fall, da sich zumindest die von Vivento kommenden Arbeitnehmer im Betrieb DTDB wegen ihrer eigenständigen Arbeitszeitregelung nicht an dem von § 2 TV BB iVm. § 11 Abs. 1 MTV verfolgten Ziel der Beschäftigungssicherung durch Arbeitszeitverkürzung beteiligten und auch keinen „Solidaritätsbeitrag“ durch Leistung unbezahlter Arbeitsstunden gemäß § 5 Abs. 8 TV Azk iVm. § 11 Abs. 2 MTV erbrachten. Dies könnte den Tarifvertragsparteien aber durch den mit dem TV Pilotkonditionen bezweckten Erfolg des Aufbaus einer neuen Direktvertriebsorganisation als gerechtfertigt erschienen sein. Die finanziell vorteilhafte Regelung des § 4 TV Pilotkonditionen hatte zweifellos eine motivierende Wirkung für die früheren Transfermitarbeiter, welche bei Vivento nach § 11 Abs. 2 MTV iVm. der Anlage 1 zum MTV von der Herausnahme betroffen waren. Zwingende Gründe für eine Herausnahme dieser Beschäftigten bei der DTDB iSd. § 11 Abs. 2 MTV bzw. § 4 TV BB sind jedenfalls nicht ersichtlich. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Herausnahme gewollt, hätten sie dies zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen müssen.

27

(3) Dies ist auch nicht durch die Protokollnotiz zu § 12 TV SR-T-Direkt geschehen. Nach dieser gelten die bisher auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer zwar nach der Überführung zum 1. Juli 2011 als Herausgenommene iSd. § 11 Abs. 2 MTV Telekom Deutschland GmbH. Für die Vergangenheit, dh. für die Zeit der Geltung des TV Pilotkonditionen, enthält die Protokollnotiz aber keine Aussage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien nur eine schon vorher geltende Regelung klarstellen wollten. Dies hätte ausdrücklich erfolgen können. Eine vergangenheitsbezogene Klarstellung wäre besonders dann veranlasst gewesen, wenn Hintergrund der Protokollerklärung - wie von der Beklagten behauptet - gerade die Rechtsstreitigkeiten um die Berechtigung von Abzügen nach § 5 Abs. 8 TV Azk gewesen wären.

28

dd) Die Klägerin wechselte zum 1. Mai 2005 von Vivento zur DTDB und unterfiel damit unstreitig dem persönlichen Geltungsbereich des TV Pilotkonditionen. Für ihr Arbeitsverhältnis galt daher ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV Pilotkonditionen zum 1. Oktober 2005 dessen Arbeitszeitregime. Eine tarifliche Anordnung einer Herausnahme aus der Wochenarbeitszeitverkürzung iSv. § 5 Abs. 8 TV Azk bestand daher im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr.

29

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bis zum 30. September 2005 zu den vorgenommenen Abbuchungen berechtigt war. Hinsichtlich der Abzüge für die Monate Mai 2005 bis einschließlich Februar 2010 ist die Klage ohnehin unbegründet. Insoweit greift die Ausschlussfrist des § 31 Abs. 1 MTV, wonach Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind.

30

a) Die Ausschlussfristenregelung findet auf die streitgegenständlichen Ansprüche auf Gutschrift von Arbeitsstunden Anwendung. Die Beklagte wollte hier mit der Belastung des Arbeitszeitkontos der Klägerin mit Minusstunden keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung bzw. eines nicht ins Verdienen gebrachten Vorschusses durchsetzen (vgl. zu dieser Konstellation BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 20, BAGE 137, 38). Vielmehr verfolgt die Klägerin eigene Ansprüche gemäß § 611 Abs. 1 BGB.

31

b) Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39; 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43). Bei Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche ggf. einer Mitteilung des Arbeitgebers über den Stand des Kontos entnehmen (vgl. zur Vergleichbarkeit mit einer Lohnabrechnung BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197). Hängt das Bestehen von Ausgleichsansprüchen einer Vertragspartei allerdings nach der Ausgestaltung der Kontoführungsregelungen von dem Kontostand zu einem bestimmten Abrechnungszeitpunkt ab, so ist vorher nicht feststellbar, ob entsprechende Ansprüche bestehen (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B III 1 b aa der Gründe, BAGE 102, 321). Der Sinn eines Arbeitszeitkontos besteht typischerweise gerade in der Flexibilisierung der Arbeitszeit, die es gestattet für einen bestimmten Zeitraum Plus- oder Minusstunden anzusammeln und erst zu einem bestimmten Stichtag oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bilanz zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Streit, ob bestimmte Zeiten - zB Mehrarbeit - zu Unrecht nicht in das Arbeitszeitkonto eingebucht wurden. Etwaige Ansprüche auf Gutschrift solcher Stunden bestehen unabhängig von dem Ausgleichszeitraum, denn sie wirken sich auf jedweden Saldo zum Abrechnungsstichtag aus.

32

c) Gleiches ist hier der Fall. Streitgegenstand ist kein zu einem bestimmten Zeitpunkt abzurechnender oder auszugleichender Saldo, sondern der monatlich gleichbleibende Abzug von 4 Stunden und 20 Minuten. Er wirkt sich bei der Saldierung in jedem Fall zu Lasten der Klägerin aus. Der Abrechnungszeitraum nach § 6 Abs. 1 TV Azk hat daher keine Bedeutung für die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs. Die Klägerin konnte die Wiedergutschrift der zu Beginn eines jeden Kalendermonats herausgebuchten Stunden sofort im ebenfalls monatlichen Turnus verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Dies war ihr auch möglich, da sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Kenntnis von den monatlich erfolgten Minusbuchungen hatte. Dies entspricht der Konstanz dieser Abbuchungen hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt.

33

d) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind daher nach § 31 Abs. 1 MTV für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2010 verfallen. Die Geltendmachung vom 27. August 2010 hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nur für die Ansprüche ab März 2010 gewahrt. Entsprechend der Herausbuchung zu Beginn des Monats Februar 2010 wären die daraus folgenden Ansprüche nämlich bis Anfang August 2010 geltend zu machen gewesen. Folglich sind auch die Ansprüche für die vorherigen Monate nicht rechtzeitig geltend gemacht.

34

3. Die Ansprüche ab März 2010 sind nicht verfallen. Die Klägerin kann insoweit eine Gutschrift in Höhe von insgesamt 56,28 Stunden beanspruchen.

35

a) Bezüglich dieser Ansprüche bedurfte es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung. Nach § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 MTV ist eine solche nicht erforderlich, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf demselben Fehler beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die monatlich entstehenden Ansprüche auf Wiedergutschrift beruhen auf derselben fehlerhaften Anwendung des § 5 Abs. 8 TV Azk.

36

b) Auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist kann der Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche nicht entgegenstehen. Sie greift nach § 31 Abs. 4 MTV nur ein, wenn nach der Geltendmachung der Ansprüche ein Bestreiten in Schriftform erfolgte. Ein solches Bestreiten ist den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Auch die Beklagte hat sich auf ein solches Bestreiten nicht berufen.

37

c) Die nicht verfallenen Ansprüche belaufen sich der Höhe nach auf insgesamt 56,28 Stunden. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung mit 4,33 Stunden pro Monat und verlangt demzufolge für März bis August 2010 eine Gutschrift von 25,98 Stunden. Für die Zeit von September 2010 bis März 2011 hat sie ausweislich der Klageerweiterung vom 18. April 2011 insgesamt 30,3 Stunden geltend gemacht. Es ergibt sich für die Zeitspanne von März 2010 bis März 2011 eine Summe von 56,28 Stunden. Die Höhe dieser Forderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kammann    

        

    Cl. Peter    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 18/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 575/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.075,24 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist 1967 geboren und unter Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten seit dem 1. Juli 1988 bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Seit dem 1. September 2006 erfolgte eine Einkommenssicherung nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001. Der Kläger erhielt monatlich eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw in Höhe von zunächst 330,54 Euro brutto.

3

In der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 bestimmte § 6 Abs. 3 TV UmBw zur Dynamisierung der persönlichen Zulage Folgendes:

        

1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

        

a)    

eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

        

b)    

noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

        

des Erhöhungsbetrages. … 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte

        

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,

        

b)    

eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder

        

c)    

zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat.

        

…“    

        
4

Eine inhaltlich gleichlautende Regelung enthält § 6 Abs. 3 TV UmBw idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010.

5

Aufgrund der seit dem 1. Januar 2008 erfolgten Entgelterhöhungen kürzte die Beklagte die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw auf zuletzt 240,27 Euro brutto. Sie nahm dabei jeweils eine Kürzung um ein Drittel des auf das laufende Entgelt entfallenden Erhöhungsbetrags vor.

6

Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, die Zulage dürfe nur bezüglich des Erhöhungsbetrags gekürzt werden, der auf die persönliche Zulage selbst entfalle. Diesen Anspruch machte er erstmals mit Schreiben vom 25. September 2008 schriftlich geltend und hat mit seiner 2011 eingereichten Klage zunächst die sich aus dieser Rechtsauffassung ergebende Entgeltdifferenz für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2011 begehrt. Nachdem das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage geruht hatte, beruft sich der Kläger seit Aufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013, der der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellt worden ist, darauf, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw unmittelbar altersdiskriminierend sei, soweit danach die Zulage gekürzt werde, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweise, aber noch nicht mindestens 55 Jahre alt sei. Insoweit stützt sich der Kläger auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -). Die Zulage habe daher überhaupt nicht gekürzt werden dürfen. Ihm müsse deshalb die Differenz nachgezahlt werden, die sich für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2013 zu den tatsächlich gezahlten Beträgen ergebe.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den gesamten Streitzeitraum die tarifliche Ausschlussfrist bereits mit der Geltendmachung vom 25. September 2008 gewahrt. Jedenfalls handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf die Ausschlussfrist berufe. Aufgrund ihres Prozessverhaltens habe er darauf vertrauen dürfen, dass während des Ruhens des Verfahrens keine Fristversäumnis eintrete.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.516,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist versäumt. Sie handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.071,08 Euro brutto stattgegeben. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT sei für den ursprünglichen Klagezeitraum nur in Höhe der zunächst erhobenen Klageforderung gewahrt. Darüber hinausgehende Differenzbeträge seien verfallen.

11

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision greifen diese im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw ist zwar altersdiskriminierend. Darum hatte der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf eine uneingeschränkte Dynamisierung der persönlichen Zulage. Die vor November 2012 fällig gewordenen Ansprüche des Klägers auf Entgeltnachzahlung sind jedoch verfallen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Revision des Klägers ist dagegen unbegründet. Ihm steht die begehrte höhere Entgeltnachzahlung von 1.445,70 Euro brutto nicht zu, sondern nur eine Nachzahlung von 1.075,24 Euro brutto für die Zeit von November 2012 bis Juni 2013.

13

I. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, die wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, soweit sie innerhalb dieses Personenkreises Beschäftigte wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. Das hat für die hier allein streitbefangene Vergangenheit im Ergebnis eine „Anpassung nach oben“ zur Folge, so dass der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung einer uneingeschränkt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erworben hatte. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 (- 6 AZR 700/14 - Rn. 16 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.

14

II. Die vor November 2012 fällig gewordenen Entgeltnachzahlungsansprüche sind jedoch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen. Auch das Gebot von Treu und Glauben führt zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich ist die Beklagte mit dem Einwand des § 37 TVöD-AT auch nicht präkludiert.

15

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ausschlussfrist nicht erst mit Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -), sondern jeweils mit der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 TVöD-AT am Monatsende eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs auf die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw angelaufen. Dem Kläger wäre es bereits vor Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) ohne Weiteres tatsächlich möglich gewesen, die nunmehr verfolgten Ansprüche auf Zahlung der uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage zu beziffern und geltend zu machen. Sämtliche dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen waren ihm bekannt.

16

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 18, BAGE 125, 216). Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44; vgl. bereits RG 27. Februar 1940 - RAG 162/39 -).

17

b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Fälligkeit im Sinne der Ausschlussfrist nach einem allgemeinen und objektiven Maßstab zu bestimmen (BAG 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 66, 29). Die Unkenntnis der Rechtslage hat deshalb grundsätzlich ebenso wenig wie eine rechtliche Fehleinschätzung Einfluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit den Beginn der Ausschlussfrist (für einen aus einer richtlinienkonform fortgebildeten Norm resultierenden Anspruch BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 22 f.; für die Verkennung der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung einer Bestimmung: BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 806/09 - Rn. 18; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 19 f., BAGE 125, 216). Dem Anspruchsteller sind in dieser Konstellation die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, uneingeschränkt bekannt. Er erkennt lediglich die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht und macht darum den Anspruch nicht geltend. Diese Untätigkeit fällt allein in seine Risikosphäre. Darin liegt der Unterschied zu den vom Kläger herangezogenen Fällen (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 4 b bb der Gründe), in denen es - etwa im Falle einer Gehaltsüberzahlung - dem Anspruchsteller praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit Fälligkeit geltend zu machen, weil die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Anspruchsgegners liegen.

18

c) Aus der ebenfalls vom Kläger angeführten Rechtsprechung, ein Anspruch werde erst fällig im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist, wenn ihn der Anspruchsteller annähernd beziffern könne (vgl. nur BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 31 sowie die vom Kläger genannte Entscheidung BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14, BAGE 117, 165), folgt nichts anderes. Sie bezieht sich allein auf die zur Bezifferung erforderlichen Tatsachengrundlagen des Anspruchs, nicht aber auf die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (vgl. BAG 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - zu II 1 der Gründe).

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Geltendmachung vom 25. September 2008 die Ausschlussfrist auch für den nunmehr streitbefangenen Anspruch auf Zahlung einer diskriminierungsfreien und darum uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw wahrte. Dies rügt die Revision der Beklagten mit Erfolg. Eine Geltendmachung dieses Anspruchs iSv. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erst mit dem Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 erfolgt.

20

a) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e aa der Gründe). Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (vgl. BAG 18. März 1999 - 6 AZR 523/97 - zu B II 3 a der Gründe). Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24). Nur bei einer Geltendmachung, die diesen Anforderungen genügt, wird der Zweck tariflicher Ausschlussfristen, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen, gewahrt.

21

b) Die Geltendmachung vom 25. September 2008 wahrte zwar hinsichtlich der ursprünglich zwischen den Parteien streitigen Berechnung des Abschmelzungsbetrags der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die tarifliche Ausschlussfrist. Anders als der Kläger behauptet, hat er nicht (nur) verlangt, dass § 6 TV UmBw „richtig angewandt“ wird - was zur Geltendmachung nicht genügt hätte -, sondern konkret deutlich gemacht, dass, warum und inwieweit er die Berechnung der Zulage durch die Beklagte für unzutreffend hält. Er hat als Grund für den Widerspruch gegen die Neufestsetzung der persönlichen Zulage angegeben: „Die Verringerung um 1/3, bzw. 2/3 der persönlichen Zulage gemäß § 6 TV UmBw bezieht sich nur auf den Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage und nicht wie in meiner Neufestsetzung berechnet wurde, auf die Erhöhung des laufenden Entgeltes“.

22

c) Der nunmehr streitbefangene Anspruch auf Beseitigung der altersdiskriminierenden Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a TV UmBw wird von der Geltendmachung vom 25. September 2008 dagegen nicht erfasst. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht, und damit um einen anderen Streitgegenstand (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 17, BAGE 146, 123). Dies steht der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen (vgl. für die Geltendmachung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, die zur Wahrung der Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe grundsätzlich nicht ausreicht, BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - zu II 1 c aa der Gründe). Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine Geltendmachung genüge es, wenn deutlich werde, dass der Arbeitnehmer die Kürzungen nicht akzeptiere und die Zahlung einer höheren persönlichen Zulage verlange, berücksichtigt nicht, dass die Entscheidung des Anspruchsgegners, ob er die geltend gemachte Forderung erfüllen will, gerade von der für die Forderung angeführten (rechtlichen) Begründung abhängt und je nach dem angegebenen Anspruchsgrund völlig unterschiedlich ausfallen kann (vgl. für eine Forderungsmehrheit: BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - zu II 1 der Gründe; Dütz Anm. AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50 unter II). Die Geltendmachung vom 25. September 2008 zielte ausschließlich darauf, dass der Abschmelzungsbetrag sich allein aus dem Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage errechne. Dies gab der Beklagten keine Veranlassung zu prüfen, ob sie dem Verlangen des Klägers aus einem ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich der altersdiskriminierenden Bevorzugung eines bestimmten Personenkreises, nachkommen wollte. Sie konnte und musste sich darum auch nicht darauf einstellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Nachzahlungen leisten zu müssen und dafür haushaltsrechtliche Rückstellungen zu bilden.

23

d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht nur die Differenz zwischen der ursprünglichen und der aktuellen Klageforderung verfallen. Folgte man der Auffassung des Klägers, wäre die Angabe des Anspruchsgrundes zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist entbehrlich, es käme allein darauf an, einen bestimmten Betrag zu fordern. Das macht folgendes Beispiel deutlich: Fordert der Arbeitnehmer eine Nachzahlung von 1.000,00 Euro, weil Überstunden, die er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März geleistet habe, nicht vergütet seien, wäre unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers eine erneute Geltendmachung für eine Forderung entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer später eine Nachzahlung von ebenfalls 1.000,00 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März fordert, weil er insoweit das geschuldete Grundentgelt nicht erhalten habe. Gerade die Angabe des Anspruchsgrundes ermöglicht aber, wie ausgeführt, dem Anspruchsgegner erst die Prüfung, ob er der Geltendmachung nachkommen will.

24

3. Die Geltendmachung der Nachzahlung der persönlichen Zulage für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis einschließlich Oktober 2012 ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

25

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Anspruchsgegner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert, ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 17, BAGE 140, 99; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 28 ff., BAGE 125, 216). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat, anders als der Kläger annimmt, bei diesem durch ihre Zustimmung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Klärung der ursprünglich streitigen Rechtsfrage nicht das Vertrauen geweckt, er werde während des Ruhens keine Fristen versäumen. Der Kläger hat nicht wegen des Ruhens des Rechtsstreits die Ausschlussfrist versäumt, sondern allein deshalb, weil er die altersdiskriminierende Wirkung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw nicht erkannt hatte und den Anspruch auf eine diskriminierungsfreie persönliche Zulage nicht geltend gemacht hatte.

26

b) Auch der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Rechtsprechung in Überzahlungsfällen geht fehl. Zwar steht der Ausschlussfrist in der Regel der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Überzahlung nicht anzeigt, obwohl er erkennt, dass dem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. nur BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54). Der Kläger übersieht jedoch, dass die vorliegende Konstellation damit nicht vergleichbar ist und darum entgegen seiner Ansicht die „wechselseitigen Mitteilungspflichten“ auch keinen unterschiedlichen Maßstäben unterliegen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beruht in den Überzahlungsfällen darauf, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung und damit den Irrtum des Arbeitgebers erkennt, diesem aber gleichwohl die Informationen vorenthält, die dieser zur Entdeckung des Irrtums benötigt und die ihm die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO). Vorliegend haben die Parteien aber bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) übereinstimmend die Rechtslage unzutreffend beurteilt. Die Beklagte hat sich nicht einseitig einen Irrtum des Klägers zunutze gemacht, sondern unterlag demselben Irrtum.

27

4. Schließlich ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers mit dem Einwand des Ablaufs der Ausschlussfrist auch nicht präkludiert. Der Schriftsatz vom 21. August 2013, in dem die Beklagte erstmals die Versäumung der Ausschlussfrist gerügt hat, ist am letzten Tag der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist per Telefax bei Gericht eingegangen. Unabhängig davon wäre der Senat auch an eine zu Unrecht erfolgte Zulassung von Vorbringen gebunden, weil eine etwaige, vom Landesarbeitsgericht akzeptierte Verzögerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 37).

28

III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, auf die kürzeren Ausschlussfristen nach dem AGG komme es nicht an, weil der Kläger keine Entschädigung oder Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG begehre, sondern die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten durch Zahlung einer höheren und diskriminierungsfreien Vergütung anstrebe. Das greift die Revision der Beklagten nicht an.

29

IV. Der Kläger hat bereits mit dem der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellten Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 und nicht erst mit der bezifferten Klageerweiterung vom 19. Juni 2013 die Ausschlussfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw für die Zeit seit November 2012 gewahrt. Das führt zu einem Nachzahlungsanspruch von 1.075,24 Euro brutto.

30

1. Bereits mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 hat der Kläger unter Bezug auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) geltend gemacht, hinsichtlich des Personenkreises, dem der Kläger angehöre, liege eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Er hat die Beklagte aufgefordert, die Bezüge dementsprechend neu zu berechnen und die daraus folgende Nachzahlung vorzunehmen. Damit hat er bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welcher Forderung er sich berühmt und dass er auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Die Beklagte konnte nach ihrem Empfängerhorizont ohne Weiteres erkennen, um welche Forderung es sich handelte. Auch wenn der Kläger seinen Anspruch in dem Schriftsatz noch nicht beziffert hat, war für die Beklagte, die über das erforderliche Rechenwerk verfügte, die Höhe des Anspruchs mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar. Auch konnte sie die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt werden sollte, ebenso erkennen wie den Umstand, dass der Kläger den nunmehr geltend gemachten Anspruch - soweit im Rahmen der Ausschlussfrist möglich - auch rückwirkend geltend machen wollte. Der Vergangenheitsbezug ergab sich aus dem Verlangen, die Bezüge neu zu berechnen und die „Nachzahlung“ vorzunehmen.

31

2. Der Anspruch auf die persönliche Zulage für November 2012 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT am 30. November 2012, einem Freitag, fällig. Aus den Berechnungen des Klägers, deren rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ergibt sich für die Zeit seit November 2012 bis Juni 2013 eine Nachforderung von 1.075,24 Euro brutto. Soweit der Kläger dabei für November und Dezember 2012 statt der zunächst angegebenen Differenz von jeweils 121,52 Euro brutto in der Berufungsbegründung einen Betrag von 129,86 Euro brutto errechnet hat, steht § 37 Abs. 1 TVöD-AT dieser korrigierten Forderungshöhe nicht entgegen. Es handelt sich um einen schlichten Rechenfehler, den der Kläger korrigiert hat. Was der Kläger als Klageziel anstrebt und wie er die Forderung errechnet, konnte die Beklagte ohne Weiteres anhand der Berechnung in der Klageerweiterung erkennen, die Berechtigung dieser Forderung rechtlich und rechnerisch prüfen und sich auf die Erfüllung dieser Forderung einstellen.

32

V. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

33

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

   Fischermeier   

        

    Spelge    

        

   Krumbiegel     

        

        

        

   Steinbrück   

        

    Lauth     

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.