Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15

bei uns veröffentlicht am07.10.2016
nachgehend
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 60/16, 24.03.2017

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger, geboren am ist seit 7. Oktober 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Kanzlei betreibt er als Einzelanwalt unter der Anschrift ... Straße, N.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2015 zugestellt.

Im Bescheid wird ausgeführt, dass gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs auf Antrag von sechs Gläubigern folgende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hof wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorgelegen hätten:

– Eintrag vom 09.09.2014 Gläubiger Fa. ..., per Pfändung und Überweisung beigetrieben

– Eintrag vom 18.11.2014 Gläubiger Landesjustizkasse, bezahlt

– Eintrag vom 27.01.2015 Gläubiger . Betriebskrankenkasse - EUR 2.200,- Eintrag vom 04.08.2015 Gläubiger ... Betriebskrankenkasse - EUR 5.254,62

– Eintrag vom 07.09.2015 Gläubiger ... -Bank - EUR 5.000,- Eintrag vom 07.09.2015 Gläubiger ... Betriebskrankenkasse - EUR 733, Zudem habe die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung am 12.10.2015 einen Auftrag zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen Beitragsrückständen in Höhe von 12.506,70 € erteilt.

Aus diesem Sachverhalt leitete der Widerrufsbescheid die Voraussetzungen des Vermögensverfalls ab. Der Vermögensverfall sei in Folge der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis zu vermuten und der Kläger habe diese Vermutung nicht widerlegt. Ein Nachweis der Schuldentilgung oder Stundung nur hinsichtlich einzelner Forderungen, die zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geführt hätten, genüge für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht. Der Rechtsanwalt müsse hierfür vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und auch einen erfolgsversprechenden Tilgungsplan vorlegen, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen erstrecke. Hierauf habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.11.2014, 16.01.2015 und 25.06.2015 hingewiesen und ihm aufgegeben, eine entsprechende Übersicht vorzulegen. Die vom Kläger daraufhin erfolgten Angaben und die übergebene Einkommens- und Ausgabenaufstellung mit Vermögensaufstellung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie sei unvollständig und nicht ausreichend. Aus ihr gehe nicht hervor, dass ihm gelungen sei, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Da es für die Frage des Widerrufs wegen Vermögensverfalls entscheidend auf die Liquidität entsprechender Mittel ankomme, seien auch die in der Vermögensaufstellung genannten Immobilien (zwei Mietwohnungen) nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Die Interessen der Rechtssuchenden seien gefährdet.

Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 21. November 2015 eingegangenen Klage vom selben Tag.

In der Klagebegründung vom 04.04.2016 bestritt er den Vermögenverfall. Die Eintragungen vom 09.09. und 18.11.2014 seien inzwischen gelöscht. Die Vollstreckungsankündigung des Versorgungswerks sei ebenfalls erledigt. Die aufgrund von Schätzungen ergangenen Beitragsbescheide seien geändert worden. Nach Verrechnung geleisteter Zahlungen ergebe sich nun ein Guthaben. Die Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. der Eintragungen v. 27.1., 04.08. und 07.09.2015 für die ... BKK seien ruhend gestellt. Hinsichtlich der Forderung der ... -Bank dauere das Vollstreckungsabwehrverfahren noch an. Damit ergäben sich zwar offene Forderungen im Höchstmaß von insgesamt 25.923,39 €. Im maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger aber über ein Guthaben auf dem Tagesgeldkonto verfügt, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau innehabe. Gehe man von der Vermutung der jeweils hälftigen Zuordnung aus, hätte ihm insoweit ein Betrag von 35.500,00 € zugestanden. Hiermit hätte er seine offenen Verbindlichkeiten tilgen können. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten daher sowohl eine Tilgungsperspektive wie auch geordnete Vermögensverhältnisse vorgelegen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erklärte er, im Jahr 2015 aus anwaltlicher Tätigkeit insgesamt ca. 35.000,00 €, aus der Beteiligung an einer Spedition (… Trans) vorläufig 17.000,00 € und aus der Vermietung zweier Wohnungen gemeinsam mit seiner Ehefrau 6.000 € erzielt zu haben. Als allein auf ihn entfallende Ausgaben (Versorgungswerk, Verkehrsmittel) gab er einen Betrag von 350,00 € monatlich an.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 18.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung vom 16.12.2015 wiederholt und vertieft sie die Ausführungen im Bescheid vom 20.10.2015.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2016 verkündetem Beschluss hat der Senat dem Kläger aufgegeben, bis 20.04.2016 Nachweise zu den im Schriftsatz vom 04.04.2016 angegebenen Vermögenspositionen bezogen auf den Zeitpunkt des 20.10.2015 vorzulegen. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 04.04.2016 sowie etwaigem weiterem Vorbringen bis 04.05.2016 eingeräumt. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 erklärte der Kläger, alleinverfügungsberechtigter Kontoinhaber des Tagesgeldkontos Nr. bei der P.-bank zu sein, ferner dass ihm das dortige Guthaben uneingeschränkt täglich zur Verfügung gestanden habe und dass von diesem im Zeitraum vom 19.10.2015 bis zum 15.12.2015 keine gepfändeten Beträge abgebucht worden seien. Zum Nachweis legte er einen Vertrag über ein Girokonto bei der P.-bank vom 07.01.2002, die Mitteilung über die Eröffnung des Tagesgeldkontos vom 23.06.2009 sowie eine Umsatzübersicht über dieses vom 19.10.2015 bis 15.12.2015 vor, die ein Guthaben von 72.000,00 € bis 84.000,00 € ausweist. Ferner reichte er zum Nachweis erhaltener „vorläufiger Gewinnausschüttungen“ im Zusammenhang mit seiner von ihm behaupteten Beteiligung an einer … Trans für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2015 eine Umsatzabfrage über deren Konto bei der Sparkasse N. ein. Hiernach soll er vorläufige Gewinnausschüttungen zwischen 400,00 € und 2.800,00 € mtl. erhalten haben.

Die Beklagte hält in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2016 zur Klagebegründung und zu dem nachfolgenden Vorbringen des Klägers den Widerrufsbescheid weiterhin für rechtmäßig. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung im Vermögensverfall befunden und dies in der Zwischenzeit auch nicht zweifelsfrei widerlegt. Vier der Einträge im Schuldnerverzeichnis seien nach wie vor nicht gelöscht. Außerdem seien Steuerrückstände des Klägers vom Finanzamt N.-... in Höhe von 5.722,25 € (ESt. gemeinsam mit E1. K.) sowie 5.218,39 € (USt. RA H.) mitgeteilt worden. Das in der Vermögensaufstellung vom 12.02.2015 genannte Tagesgeldkonto bei der P.-bank, das zu diesem Zeitpunkt einen Haben-Stand von 38.000 € gehabt haben und im Dezember 2015 auf 83.000 € angewachsen sein soll, sei in der Vergangenheit mehrfach gepfändet gewesen. Allein die nicht nachgewiesene Zahlung der Forderungen, wegen derer der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, rechtfertige die Annahme, dass die durch den Eintrag im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt worden sei. Aus der Vorlage von Kontoauszügen und des Eröffnungsschreibens bei der P.-bank vom 23.06.2009 über das auf seinen und den Namen E. K. laufende Tagesgeldkonto sei nicht ersichtlich, ob er allein über dieses verfügen könne und welcher Betrag ihm hiervon zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.05 und 15.08.2016 hat die Beklagte Mitteilungen des Amtsgerichts Hof bzw. des zuständigen Gerichtsvollziehers vorgelegt, wonach der Kläger wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf Antrag der … BKK vom 19.04.2016 (Forderung in Höhe von 5.538,26 €) erneut ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, und er im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin . Trans als deren Geschäftsführer aufgrund Beschlusses vom 26.07.2016 dem Insolvenzrichter vorgeführt werden sollte.

Gründe

I.

Nach Maßgabe von §§ 112c Abs. 1, 215 Abs. 3 BRAO richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Gemäß Art. 15 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen.

Nachdem sich Parteien in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss v. 04.06.2014, 5 B 11/14 -juris; Urteil v. 14.02.2003, 4 B 11/03 - juris).

II.

Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1

VwGO.

III.

Die Klage ist jedoch unbegründet und war abzuweisen. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 20.10.2015 ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO war die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und der dadurch verursachten Gefährdung der Rechtssuchen zu widerrufen.

1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in ab sehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (etwa BGH, Beschluss v. 08.12.2010, AnwZ (B) 119/09, NJW-RR 2011, 483 Rn.12; Beschluss v. 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13, Rn. 4 - juris).

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Ein Rechtsanwalt befindet sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen, wenn er es immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen wegen berechtigter und fälliger Forderungen kommen lässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Forderungen, derentwegen vollstreckt wird, um persönliche Verbindlichkeiten des Rechtsanwalts handelt, die er trotz Fälligkeit nicht beglichen hat. Er zeigt damit, dass es ihm nicht gelingt, seine Schulden geordnet zurück zu führen und ihre ordnungsgemäße Begleichung durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sicher zu stellen (BGH Beschluss v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 46/14, NJW-Spezial 2015, 286 f. Rn. 9).

Ein Vermögensverfall wird darüber hinaus nach § 14 II Nr. 7 Hs. 2 BRAO vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 II InsO; 882 b ZPO) eingetragen ist (BGH Beschluss v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt 2014, 164 ff Rn. 3). Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls infolge des ab 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Danach eintretende Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH Beschluss v. 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 ff. Rn. 9 ff.; Beschluss v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 77/13 Rn. 3 - juris).

2. Nach diesen Maßgaben waren die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beim Kläger gegeben.

a) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens, d.h. bei Erlass des Widerrufsbescheids am 20.10.2015, waren im beim Amtsgericht Hof - Vollstreckungsgericht - geführten Schuldnerverzeichnis bezüglich des Klägers sechs Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft enthalten. Daraus folgt die Vermutung des Vermögensverfalls.

Im Übrigen hat die Beklagte weitere offene Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 12.506,70 € (Beitragsrückstände der Rechtsanwaltsversorgung) sowie Steuerrückstände in Höhe von mehr als 10.000,00 € mitgeteilt.

b) Der Kläger hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt.

aa) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Hierfür reicht es aber nicht aus, eine Löschung der Eintragungen und bezüglich der Forderungen, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt haben, eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachzuweisen (BGH Beschluss v. 25.03.1991, Anwz (B) 80/90, NJW 1991, 2083 f. Rn. 4). Darüber hinaus muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dabei ist er nach § 32 BRAO, § 26 VwVfG zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren verpflichtet. Diese Mitwirkungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (BGH Beschluss v. 06.02.2014, Anwz (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt 2014, 164 ff. Rn. 5).

bb) Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Er hat trotz Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2014, 16.01.2015 und 25.06.2015 in seinen Stellungnahmen hierzu vom 19.12.2014, 11.02.2015, 04.06.2015 und 05.08.2015 bis zum Erlass des Widerrufsbescheids weder Nachweise für sämtliche Zahlungen oder Löschungen der Einträge im Schuldnerverzeichnis erbracht noch ein vollständiges Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis sowie eine ausreichende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt.

Dies hat er auch im Klageverfahren nicht nachgeholt. Soweit er hierzu mit Schriftsätzen vom 04.04.2016 und 20.04.2016 weitere Angaben gemacht hat, wurde dadurch der vermutete Vermögensverfall zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht widerlegt. Zwar hat er die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der Einträge vom 09.09.2014 und vom 18.11.2014 durch Bescheide des Amtsgerichts Hof vom 01.12.2015 nachgewiesen. Die weiteren Einträge bestehen aber nach wie vor. Eine Tilgung der zugrunde liegenden Forderungen hat der Kläger selbst nicht behauptet. Er räumt vielmehr ein, die . Krankenkasse beziffere ihre Forderung auf aktuell 15.993,39 und habe die Vollstreckungsaufträge „bis vollständiger Klärung ruhend“ gestellt. Er verweist insofern auf einen im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg abgeschlossenen Vergleich vom 08.10.2015, in welchem die dort vorliegenden Vollstreckungsaufträge bis zur „weiteren Klärung“ (Übersendung der Umsatzsteuerbescheide 2012/2013 und des Einkommenssteuerbescheids 2012) ruhend gestellt werden sollen. Hieraus ergibt sich aber nicht, auf welche Vollstreckungsaufträge sich der Vergleich bezieht. Im Übrigen ergibt sich aus dem neuerlichen Eintrag des Klägers in das Schuldnerverzeichnis auf Antrag der ... BKK, dass diese auch wegen ausstehender Beiträge für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.12.2015 gegen den Kläger vollstreckt. Hinsichtlich der Forderung der a.bank in Höhe von 5.000,00 €, die der Eintragung vom 07.09.2015 zugrunde lag, behauptete er, das von ihm auch dort eingeleitete Vollstreckungsabwehrverfahren dauere noch fort. Allerdings bezieht sich dieser Vollstreckungsauftrag auf ausstehende Ratenzahlungen aus einem mit der Gläubigerin geschlossenen Vergleich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 06.05.2011. Seiner dort vereinbarten Ratenzahlungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Seine gegen die Vollstreckung aus diesem Vergleich gerichtete Klage, die auf Verjährungseintritt gestützt war, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil v. 12.10.2015 abgewiesen. Damit bestanden bei Erlass des Widerrufsbescheids schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers gegen diesen hinsichtlich der Forderungen, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt haben, offene Beträge von über 13.000 €. Zu den von der Beklagten angeführten Mitteilungen des Finanzamtes bezüglich der Steuerrückstände des Klägers hat er sich nicht geäußert.

Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet waren. Der vorgelegte Kontoauszug über das Tagesgeldkonto bei der P.-bank weist zwar im Oktober 2015 ein Guthaben von 72.000 € auf. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, ob der Kläger über das auf seinen und den Namen Elena K. lautende Konto allein verfügen konnte und welcher Betrag ihm hiervon zustand, sagt dies nichts darüber aus, ob es sich tatsächlich um frei verfügbares Bankvermögen gehandelt hat. Der Kläger konnte sich trotz des Kontostandes in schlechten und ungeordneten Verhältnissen befunden haben. Ein Indiz hierfür ist, dass er es auch wegen zum Teil vergleichsweise geringer Forderungen zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen. Andernfalls erschließt sich nicht, weshalb er dies angesichts seines behaupteten Barvermögens zugelassen hat.

Auch die zuletzt mit Schriftsatz vom 04.04.2016 vorgelegte Übersicht über die Einkommensverhältnisse ist unzureichend. Sie enthält keine vollständige oder nachvollziehbare Angabe sämtlicher Ausgaben und offener Verbindlichkeiten. So werden weder monatlich zu zahlende Beiträge für Versicherungen etwa die BKK (diese wurden in der Aufstellung vom 11.02.2015 noch mit 690,00 € veranschlagt) noch für das Versorgungswerk umfassend mitgeteilt (laut Aufstellung vom 11.02.2015 und vorgelegtem Schreiben vom 09.11.2015 beliefen sich diese auf mtl. 1.131,35 €). Ebenfalls nicht enthalten waren die Forderungen des Amts für Existenzsicherung, das gegen den Kläger wegen der für einen Angehörigen bestehenden Unterhaltsverpflichtung fortlaufende Ansprüche geltend macht. Aus diesem Grund waren gegen den Kläger bereits 2014 Zwangsgelder festgesetzt und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen; ferner durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.03.2015 wegen Nichterteilung der Vermögensauskunft Zwangshaft verhängt worden. Im Übrigen handelt es sich bei den, ohne Vorlage geeigneter Nachweise, behaupteten Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit um bloße „circa“ Angaben und aus der Beteiligung an der … Trans um nur „vorläufige Gewinnausschüttungen“.

Soweit der Kläger angibt, Eigentümer zweier Eigentumswohnungen zu sein, rechtfertigt dies, selbst wenn von beträchtlichen Vermögenswerten auszugehen ist, keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Vermögensverfall setzt keine Überschuldung des Rechtsanwalts voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob die liquiden Mittel ausreichen, um die offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Immobilienvermögen ist nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum Maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 a. a. O.). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat dadurch, dass er es in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zu Zwangsvollstreckungensmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe hat kommen lassen, gezeigt, dass er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine geordnete finanzielle Situation ist mit diesen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vereinbar. Soweit der Kläger auf krankheitsbedingte Belastungen hingewiesen hat, sind diese bedauerlich, jedoch rechtlich unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat (BGH Beschluss v. 02.04.2012, AnwZ (Brfg) 9/12, Rn. 6 - juris).

2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden trotz der ungeordneten Vermögensverhältnisse des Klägers nicht besteht.

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (BGH Beschluss v. 15.03.2012 Anwz 55/11, Rn. 9 - juris). Will der betroffene Rechtsanwalt das Gegenteil geltend machen, muss er nachweisen, dass eine entsprechende Gefährdung nicht (mehr) gegeben ist. Erforderlich hierfür ist regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und der Abschluss eines Angestelltenvertrags mit einer Anwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 04.01.2014, AnwZ 62/13, Rn. 6 - juris). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO i. Verb. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO i. Verb. m. § 167 VwGO und § 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Für die Festsetzung eines abweichenden Streitwerts nach § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO bestand vorliegend keine Veranlassung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung waren nicht gegeben, § 124 Abs. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15

Referenzen - Gesetze

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze


(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2014 wird abgelehnt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Juni 2014 - 5 B 11/14

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Referenzen

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht.

4

a) Die Beschwerde hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob eine Norm des revisiblen Landesrechts (hier: § 12 SächsBVO), die Teil einer wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage insgesamt nichtigen Verordnung ist, auf der Grundlage einer in der Folge geschaffenen Ermächtigungsgrundlage dann aber (erneut) bekannt gemacht worden ist, deshalb nichtig ist, weil eine erneute Bekanntmachung der Verordnung, auf die die Teilregelung Bezug nimmt, nicht erfolgt ist" (vgl. Beschwerdebegründung S. 8),

"ob eine Norm des revisiblen Landesrechts (hier: § 12 SächsBVO), die Teil einer wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage insgesamt nichtigen Verordnung ist und auf der Grundlage einer in der Folge geschaffenen Ermächtigungsgrundlage im Wege einer Änderungsverordnung 'neu gefasst' wird, bereits deshalb nichtig ist, weil eine nichtige Verordnung aufgrund eines fehlenden Änderungsgegenstandes auch nicht mehr geändert werden kann" (vgl. Beschwerdebegründung S. 8),

"ob Vertrauen auf die Nichtigkeit einer Norm des revisiblen Landesrechts (hier: § 12 SächsBVO) erst entstehen kann, wenn deren Nichtigkeit in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts ausgesprochen wurde oder diese offenkundig nichtig ist" (vgl. Beschwerdebegründung S. 12),

"ob im Hinblick auf in den Beihilfevorschriften enthaltene Regelungen über einen Selbstbehalt ('Kostendämpfungspauschale') und einer vorgesehenen Befreiung von diesem Selbstbehalt für Beihilfeberechtigte, die sich in Elternzeit befinden, bei der Erhebung des Selbstbehalts zwischen der 'Person des Beihilfeberechtigten' und 'der Beihilfe' dergestalt unterschieden werden darf, dass die Erhebung bei Beihilfeberechtigten, die sich in Elternzeit befinden, für Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gleichwohl stattfindet und damit ein (weiterer) Selbstbehalt erhoben wird" (vgl. Beschwerdebegründung S. 13 f.),

"ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, wenn in Beihilfevorschriften für die Erhebung eines Selbstbehalts nicht danach unterschieden wird, ob Aufwendungen des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger geltend gemacht werden (der Selbstbehalt damit nur einmal anfällt), bei der Befreiung von diesem Selbstbehalt für Beihilfeberechtigte, die sich in Elternzeit befinden, eine solche Unterscheidung aber vorgenommen wird, so dass neben dem Selbstbehalt für den Beihilfeberechtigten (von dem befreit wird) noch ein weiterer Selbstbehalt für dessen berücksichtigungsfähige Angehörige angerechnet wird" (vgl. Beschwerdebegründung S. 14).

5

Diese allesamt mit Blick auf die Regelung über den Selbstbehalt in § 12 Sächsische Beihilfenverordnung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl S. 397) in der Fassung der Zweiten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Beihilfenverordnung vom 26. September 2008 (SächsGVBl S. 590) - SächsBVO 2008 - aufgeworfenen Fragen führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen. § 12 SächsBVO 2008 wurde zum 1. September 2009 durch die Bestimmung des § 35 SächsBVO vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl S. 524) - SächsBVO 2009 - abgelöst, welche ihrerseits mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch die Regelung des § 60 SächsBVO vom 16. November 2012 (SächsGVBl S. 626), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl S. 815) - SächsBVO 2013 - ersetzt wurde. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

6

Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 18. November 2010 - BVerwG 7 B 23.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmegrundes sind nicht schon dann anzunehmen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sich die als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage stellen. Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschlüsse 5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 7 und vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 5 jeweils m.w.N.). An dieser Offensichtlichkeit fehlt es hier.

7

§ 12 Abs. 2 SächsBVO 2008 ordnet an, dass der Selbstbehalt bei Beihilfeberechtigten entfällt, die sich in Elternzeit befinden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bezog sich diese Privilegierung nach dem Wortlaut der Vorschrift allein auf den Beihilfeberechtigten. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf die vom Oberverwaltungsgericht vertretene und von der Beschwerde angegriffene Rechtsansicht, dass § 12 Abs. 2 SächsBVO 2008 die berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten nicht erfasst. Der geltende § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBVO 2013 bestimmt hingegen ausdrücklich, dass der Selbstbehalt für Aufwendungen des sich in Elternzeit befindenden Beihilfeberechtigten und dessen berücksichtigungsfähigen Angehörigen entfällt.

8

Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann anerkannt, wenn das in Rede stehende Recht - hier also § 12 SächsBVO 2008 - noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Beschwerde darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 5 B 2.13 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

9

Sie trägt bereits zur Zahl der Fälle, die in Anwendung des § 12 SächsBVO 2008 abzuwickeln sind, nichts Konkretes vor. Sie beschränkt sich insoweit vielmehr auf den Hinweis, die aufgeworfenen Fragen könnten sich in einer Vielzahl von Fällen stellen, wenn aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage nichtige Verordnungen nicht vollständig neu bekanntgemacht würden, sondern dies nur bei Teilregelungen erfolge (vgl. Beschwerdebegründung S. 12) bzw. wenn es zwar rechtskräftige Entscheidungen zur Nichtigkeit von gleichgelagerten Normen des Bundesrechts oder des Rechts eines anderen Landes, aber noch keine Entscheidung zum im konkreten Verfahren anwendbaren revisiblen Landesrecht gebe (vgl. Beschwerdebegründung S. 13). Dass und in welchem Umfang § 12 SächsBVO 2008 trotz seines Außerkrafttretens noch für offene Altfälle entscheidungserhebliche Bedeutung hat, wird damit nicht ausreichend dargetan. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde bezüglich der aufgeworfenen Frage der Ungleichbehandlung von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen behauptet, sie betreffe alle Beihilfeberechtigten in Elternzeit, da nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden müsse, dass für ein Kind zwischen 0 und 3 Jahren in jedem Kalenderjahr Aufwendungen für Heilbehandlungen entstünden, und diese in der Regel auch einen Betrag von 100 € übersteigen würden (vgl. Beschwerdebegründung S. 16). Auch damit wird nicht substantiiert aufgezeigt, dass und für wie viele weitere noch nicht abgeschlossene Streitfälle die ausgelaufene Rechtsvorschrift des § 12 SächsBVO 2008 von entscheidungserheblicher Bedeutung sein soll.

10

b) Die als rechtsgrundsätzlich formulierten prozessrechtlichen Fragen,

"ob bei der Abgabe einer Erklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO durch die Beteiligten, wenn diese Erklärung erkennbar zum Zwecke einer Verfahrensbeschleunigung erfolgt ist, ein Gericht, das auch nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums keine Entscheidung getroffen hat, verpflichtet ist, die Beteiligten im Hinblick auf das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erneut anzuhören" (vgl. Beschwerdebegründung S. 16),

bzw.

"ob das Fehlen eines zeitlichen Bezugsrahmens in § 101 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf den zu gewährleistenden Anspruch auf rechtliches Gehör auch nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums (hier: 2 Jahre) nach Abgabe der Erklärungen noch eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten zulässt oder ob das Gericht in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, auf die nunmehr beabsichtigte Entscheidung hinzuweisen" (vgl. Beschwerdebegründung S. 17),

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Fragen führen jedenfalls der Sache nach nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie lassen sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres in für die Beschwerde negativer Weise beantworten, ohne dass es einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf.

11

Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör sichern (vgl. Beschluss vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Verfahrenswahl einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen im Verwaltungsprozess eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 101 Abs. 2 VwGO insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 6 BN 3.13 - juris Rn. 10 und vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.). Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Es muss nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 4 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 § 87a VwGO Nr. 3 S. 4 jeweils m.w.N.). Die Einverständniserklärung unterliegt keiner zeitlichen Befristung. § 101 Abs. 2 VwGO sieht eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht vor (vgl. Beschluss vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.). § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monatsfrist bestimmt, ist nicht entsprechend über § 173 VwGO anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 120.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27 S. 6 jeweils m.w.N.). Der Verzicht auf mündliche Verhandlung bezieht sich seinem Inhalt nach aber lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Er ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O.). Eine Änderung der Prozesslage führt hingegen im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch - wie in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen - zu dessen Widerrufbarkeit (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. m.w.N.).

12

Ausgehend von dieser Rechtsprechung liegt es auf der Hand und bedarf keiner erneuten Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums verbraucht oder unwirksam wird. Des Weiteren folgt daraus, dass das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums nach der Einverständniserklärung für sich auch nicht die Verpflichtung des Gerichts begründet, den Beteiligten mitzuteilen, ob von der durch das Einverständnis eröffneten Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch gemacht werde und wann eine Entscheidung ergehen soll. Das Verwaltungsprozessrecht schreibt dem erkennenden Gericht solche Erklärungen nicht vor (vgl. Beschluss vom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101 Nr. 20). Mit welchem Motiv bzw. Ziel das vorbehaltlos abzugebende Einverständnis erklärt wird, ist unerheblich. Daher spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerde - insoweit auch keine Rolle, dass das entscheidende Motiv für das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegebenenfalls die Beschleunigung des Verfahrens war, das Verfahren durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung aber im Ergebnis nicht beschleunigt wurde.

13

Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen auch insofern nicht, als noch in entscheidungserheblicher Weise zu klären wäre, in welchen Fällen der Anspruch auf rechtliches Gehör dem Gericht gebieten kann, nach Ablauf eines (erheblichen) Zeitraums im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO davon abzusehen, von dem erklärten Verzicht Gebrauch zu machen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass es zwar im Ermessen des Gerichts steht, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet, das Gericht aber in diesem Zusammenhang dafür einzustehen hat, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird. Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung (vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 a.a.O. und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 12). Eine solche Lage hat der Kläger hier jedoch weder substantiiert geltend gemacht noch ist ihr Vorliegen sonst erkennbar.

14

2. Soweit die Beschwerde schließlich einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO daraus herleiten will, dass das angegriffene Urteil erst mehr als zwei Jahre, nachdem der Kläger zur Beschleunigung des Verfahrens sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt habe, ergangen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 18), fehlt es bereits an der schlüssigen Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr wirksam gewesen wäre, weil der Verwaltungsgerichtshof eine den Verzicht verbrauchende Zwischenentscheidung erlassen hätte oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aus Gründen des rechtlichen Gehörs - etwa wegen einer vom Kläger begründet geltend gemachten wesentlichen Änderung der Prozesslage - das allein ermessensgerechte Verhalten des Gerichts gewesen wäre.

15

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77).

5

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

7

aa) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 23. Dezember 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

8

Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 23. Dezember 2013 vorgelegen haben.

9

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen daran nicht deshalb ernstliche Zweifel, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung allein die persönliche Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse V.             bestand. Der Umstand, dass es sich bei der Sparkasse V.              zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um den einzigen vollstreckenden Gläubiger handelte, steht der Annahme eines Vermögensverfalls nicht entgegen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 6; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 4). Ein Rechtsanwalt befindet sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen, wenn er es - wie vorliegend - immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen wegen berechtigter und fälliger Forderungen kommen lässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie vorliegend - bei der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, um eine persönliche Verbindlichkeit des Rechtsanwalts handelt, die er trotz Fälligkeit nicht beglichen hat. Er zeigt damit, dass es ihm nicht gelingt, seine Schulden geordnet zurückzuführen und ihre ordnungsgemäße Begleichung durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sicherzustellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nur eine Verbindlichkeit des Rechtsanwalts besteht, derentwegen in sein Vermögen vollstreckt wird.

10

Der Hinweis des Klägers darauf, dass der Wert seiner die Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse V.             sichernden Immobilien die Höhe der Verbindlichkeit überstieg, ist unerheblich. Immobilienvermögen ist nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5; vom 19. März 2014, aaO Rn. 7). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Annahme des Vermögensverfalls auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten gründet. Eine solche Annahme erscheint nur nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Erfüllung der Verbindlichkeit(en), derentwegen vollstreckt wird, aufgrund - wiedererlangter - Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege steht und mit ihr daher unmittelbar zu rechnen ist. Der Anwaltsgerichtshof hat indes zutreffend ausgeführt, dass eine solche Verfügbarkeit des Immobilienvermögens des Klägers zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht gegeben war.

11

Soweit der Kläger ausführt, zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung seien von ihm keine Tilgungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellten sich als geregelt dar, Stundungsvereinbarungen mit dem Finanzamt seien nicht getroffen worden und Gehälter des Büropersonals, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger, die Miete für die Praxis und die Bürogeräte würden bezahlt, es bestünden insoweit keine Rückstände, ist dieser Vortrag ungeeignet, die vom Anwaltsgerichtshof angenommene, einen Vermögensverfall begründende schlechte finanzielle Situation des Klägers in Frage zu stellen. Der Kläger hat dadurch, dass er es - in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung - zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe hat kommen lassen, gezeigt, dass er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine geordnete finanzielle Situation ist mit diesen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vereinbar.

12

bb) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 24. Mai 2013, aaO). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, aaO; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6).

13

Diese Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss sind vorliegend nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zutreffend ausgeführt, der Vermögensverfall führe regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

14

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er ein Fremdgeldkonto eingerichtet habe, so dass die Gewähr bestehe, dass Fremdgeldbestände getrennt geführt und den jeweiligen Mandanten überwiesen werden könnten sowie dem etwaigen Zugriff von Gläubigern entzogen seien, gibt dies keinen Anlass, an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln. Die Gefahr, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet, wird nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos zur Verwaltung von Fremdgeldern ausgeschlossen (st. Rspr.; z.B. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50 (unter II 1 b); vom 27. Mai 2002 - AnwZ (B) 39/01, juris Rn. 5; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2). Denn es kommt immer wieder vor, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1987 und vom 27. Mai 2002, jeweils aaO). Soweit nach dem Klägervortrag zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nur die Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse V.                bestand, konnte auch diese - erhebliche - Forderung die Gefahr begründen, dass der in Vermögensverfall geratene Kläger ihm anvertraute Gelder zu ihrer Erfüllung und zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung verwendete.

15

2. Aus den vorgenannten Gründen hat die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abweicht.

16

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

17

a) Der Anwaltsgerichtshof war - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verpflichtet, ihm Hinweise zum Vorliegen eines Vermögensverfalls im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu erteilen. Bereits die Beklagte hatte in dem angefochtenen Widerrufsbescheid darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen dafür sind, dass der Rechtsanwalt in - einen Vermögensverfall begründende - ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Dem Kläger musste daher bewusst sein, dass nicht nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder seine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zur Annahme des Vermögensverfalls führen können (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO), sondern auch gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, selbst wenn sie nur wegen einer einzigen - erheblichen - Forderung erfolgen.

18

b) Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

19

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48).

20

Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Die allgemeine Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe hinsichtlich der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden "weiter ermitteln" müssen, beinhaltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat. Zudem zeigt der Kläger keine tatsächlichen Feststellungen auf, die bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und auf deren Grundlage eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verneinen gewesen wäre. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu 1 b bb) Bezug genommen.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                     König                        Remmert

               Quaas                     Braeuer

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.