Amtsgericht München Endurteil, 02. Jan. 2019 - 264 C 13757/18

published on 02/01/2019 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 02. Jan. 2019 - 264 C 13757/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 382,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 382,59 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, § 1 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 20 ARB 2008 sowie §§ 12, 17 ZPO.

B.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 382,59 € als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann befand sich die Beklagte mit der Leistung der noch offenen Anwaltskosten in Höhe von 2.834,58 € aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug.

I. Bestehen der ursprünglichen Forderung

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand zwischen dem 12.09.2011 und dem 01.09.2017 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) zugrunde lagen.

Am 12.07.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger die Deckungszusage für seine außergerichtliche Interessenvertretung im Rahmen des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der ... über die Wirksamkeit des durch den Kläger mit Schreiben vom 13.06.2016 erklärten Widerrufs seines mit der Bank geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages, welchen er zur Finanzierung zum Erwerb einer Bestandsimmobilie abgeschlossen hatte.

In der Folge schlossen die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Bank einen Vergleich, welcher vorsah, dass der Kläger das streitige Darlehen vorzeitig unter Zahlung einer reduzierten Vorfälligkeitsentschädigung ablösen könne und die bestellten Sicherheiten freigegeben werden.

Mit Schreiben vom 22.02.2017 rechneten die Prozessbevollmächtigten die Kosten für den Vergleich in Höhe von 2.834,58 € gegenüber der Beklagten ab unter Fristsetzung bis zum 08.03.2017.

Zu dieser Leistung war die Beklagte aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages und der Deckungszusage auch verpflichtet. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz aus § 125 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, ausgestaltet durch die zugehörigen ARB.

1. Kein Ausschluss durch § 5 Abs. 4 b) ARB 2008

Dieser Anspruch ist nicht durch § 5 Abs. 4 b) ARB 2008 ausgeschlossen. Daran ändert sich auch nichts, dass die Beklagte auch im Rahmen der Deckungszusage darauf hingewiesen hat, dass bei einer gütlichen Erledigung, insbesondere bei einem Vergleich, die Kosten nur in dem Umfang übernommen werden, in dem die Interessen des Versicherten nicht durchgesetzt werden können.

§ 5 Abs. 4 b) ARB 2008 besagt, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einer gütlichen Erledigung entstanden sind, dann ausgeschlossen sind, wenn sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen.

Die Klausel ist zwar grundsätzlich auf außergerichtliche Vergleiche anzuwenden, greift vorliegend aber mangels eines zweckwidrigen Kostenzugeständnisses nicht ein.

Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Az. IV ZR 213/11, zur zwar leicht abweichend formulierten, aber sinngemäß gleichen Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94 aus, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Danach ist für ein Eingreifen des hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht.

Letzteres entspricht auch der Formulierung des streitgegenständlichen § 5 Abs. 4 b) ARB 2008, der auf die Kosten im Verhältnis Obsiegen - Unterliegen abstellt. Auch insofern soll nach Sinn und Zweck vermieden werden, dass zu Lasten des Versicherers Zugeständnisse in der Hauptsache gemacht werden.

Ein solches Kostenzugeständnis ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. In der den gesetzlichen Vorschriften folgenden Kostenregelung der Kostenaufhebung ist ein solches Kostenzugeständnis nicht ersichtlich, weil dem Kläger gegen die Bank kein materieller Kostenerstattungsanspruch zustand, den er ohne die getroffene Regelung durchsetzen könnte. Besteht unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsichtlich des außergerichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine Kostenerstattung zu verlangen, so liegt in dieser Einigung kein Zugeständnis. Daran ändert es nichts, wenn man fingiert, dass die materielle Rechtslage der in der Hauptsache erzielten Einigung entspricht.

§ 5 Abs. 4 b) ARB 2008 ist ersichtlich an die Kostenquotelung des § 92 ZPO angelehnt. Allerdings besteht außerhalb des Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Kostentragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO indessen keineswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsanspruch. Dieser setzt vielmehr einen besonderen Rechtsgrund voraus. Somit kann von einem Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers nur ausgegangen werden, wenn ein materieller Kostenerstattungsanspruch ganz oder teilweise aufgegeben wird.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die ... ist vorliegend nicht ersichtlich, da die Forderung auf die Geltendmachung von Widerrufsrechten gestützt ist, §§ 346, 812 ff. BGB. Der Darlehensvertrag soll lediglich rückabgewickelt werden.

Weitergehende Ansprüche, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüche kommen nicht in Betracht. § 357 Abs. 4 BGB a.F. statuiert einen Vorrang der Rückabwicklungsregeln vor dem Schadensersatz. Auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung unterstellt, scheidet ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, Az. 17 U 77/15).

2. Kein Baurisikoausschluss

Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 2008 ausgeschlossen.

Der Einwand der Beklagten, Imrnobilienfinanzierungsstreitigkeiten seien von den Rechtsschutzversicherungsbedingungen ausgeschlossen, greift nicht.

Vereinbart wurde ein Paket bestehend aus Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 25 ARB 2008, Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter nach § 29 ARB 2008, sowie Spezial-Straf-Rechtsschutz.

§ 3 ARB 2008 nennt die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten. Nach § 3 Abs. 1 d) ARB 2008 besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) der genehmigungs- oder gleichgeachteten anzeige- bzw. freistellungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

Vorliegend ging es in dem Rechtsstreit zwar um einen Darlehensvertrag für die Finanzierung, jedoch nicht für die Finanzierung eines Grundstücks oder Planung oder Errichtung eines Gebäudes, sondern vielmehr für die Finanzierung zum Erwerb einer Bestandsimmobilie.

Der Ausschlusstatbestand kommt damit nicht zum Tragen.

Zudem muss die im Vorfeld des Verfahrens erteilte Deckungszusage berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei einer Deckungszusage um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit bindender Wirkung. Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Diese stellt damit die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist somit von wesentlicher Bedeutung. Infolgedessen müssen dem Versicherer Einwendungen verwehrt werden, die er kennt oder mit denen er rechnet (BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 88/13, OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2011, Az. 1 U 358/10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2013, Az. 3 U 89/12). Vor Erteilung der Deckungszusage am 12.07.2016 wurden seitens des Klägers explizit Fragen der Beklagten insbesondere zu § 3 Abs. 1 d) beantwortet.

3. Weitere Ablehnungsgründe

Auch die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Ablehnungsgründe greifen nicht durch. Da der Anspruch weder gemäß § 5 Abs. 4 b) ARB 2008 noch gemäß § 3 Abs. 1 d) ARB 2008 ausgeschlossen ist, ist die Beklagte an die Deckungszusage gebunden. Sofern diesbezüglich weitere Ablehnungsgründe vorgetragen werden, stellt dies ein widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB dar, wenn die Beklagte zunächst im Rahmen der Deckungszusage eine Leistungspflicht anerkennt und sich später auf entsprechende Ausschlussgründe beruft (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 26.06.2007, Az. 7 C 162/06).

II. Verzug hinsichtlich der ursprünglichen Forderung

Durch die Weigerung der Beklagten, die noch offenen 2.834,58 € zu bezahlen, befand sich die Beklagte bei Einleitung und Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Verzug, vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mit Schreiben vom 23.02.2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Da die Beklagte die Kostenübernahme auch weiterhin ablehnte, zuletzt mit Schreiben vom 30.01.2018, befand sich die Beklagte bei der Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Versicherungsombudsmann in ... im März 2018 in Verzug.

III. Erforderlichkeit der Anwaltsbeauftragung

Da sich die Beklagte mit der Leistung von 2.834,58 € in Verzug befand, musste ein Schlichtungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann durchgeführt werden. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286 Rn. 44).

Dies ist auch bei der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann der Fall. Insoweit muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts übernehmen. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass er dieses Schlichtungsverfahren selbst vornimmt, insbesondere vor dem Hintergrund dass die Beklagte bislang die weitere Zahlung aus der Deckungszusage verweigert hat. Vorliegend handelt es sich auch um keinen einfach gelagerten Sachverhalt. Vielmehr geht es um eine Rechtsmaterie, welche Bezüge zum anwaltlichen Gebührenrecht, zum Versicherungsrecht und zum materiellen Recht des BGB aufweist, die ohne juristische Kenntnisse nicht ohne weiteres zu überblicken ist. Daher durfte sich der Kläger auch im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit an einen Anwalt wenden, zumal die Beklagte die Zahlung nachdrücklich ablehnte. Insoweit ist weder ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach BGB noch nach VVG ersichtlich. Auch werden durch das Schlichtungsverfahren keine derartigen Kosten veranlasst, die im Verhältnis zum geforderten Betrag in Höhe von 2.834,58 € außer Verhältnis stünden.

IV. Schaden

Dem Kläger ist folglich ein Schaden in Höhe von 382,59 € entstanden. Der Kläger wurde durch die Anrufung des Versicherungsombudsmann mit Gebühren nach Nummer 2303 VV RVG, § 15a Abs. 3 EGZPO belastet. Bei dem Ombudsmannverfahren handelt es sich um eine Gütestelle nach § 15 a Abs. 3 EGZPO (vgl. BT-Drs. 14/980, 7; LG München I, Urteil vom 05.02.2014, Az. 32 O 9841/13; OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2011, Az. 8 U 56/10).

V. Nebenforderungen

Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens wurde die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2018 aufgefordert, die Kostennote bis zum 11.05.2018 auszugleichen. Durch diese einseitige Leistungsbestimmung ist die Beklagte mit der Bezahlung der 382,59 € jedoch noch nicht in Verzug geraten. Als die Beklagte jedoch die Zahlung auf die Mahnung vom 15.05.2018 mit Schreiben vom 18.05.2018 endgültig ablehnte, geriet sie mit der Zahlung der geforderten 382,59 € in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Zinsen sind daher ab dem 19.05.2018 zuzusprechen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

D.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

E.

Die Entscheidung über den Streitwert richtet sich nach § 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 16/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR88/13 Verkündet am: 16. Juli 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 Ba; ARB § 15 Abs. 2 1.
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Annotations

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.