Amtsgericht Köln Urteil, 14. Aug. 2015 - 902a OWi 378/14



Gericht
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 b Fahrpersonalgesetz; § 25 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Fahrpersonalverordnung; Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 2 AETR zu einer Geldbuße in Höhe von 19.605,- Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma U. – B./Türkei. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er sich trotz Aufforderung vom 05.11.2014 und vom 09.02.2015 nicht geäußert.
4II.
5In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
61.)
7Am 15.06.2013 um 10.00 Uhr wurde bei einer Fahrzeugkontrolle auf der BAB 3 bei Kilometer 4,513, Höhe 92355 Velburg festgestellt, dass der für die Firma U mit Sitz in B., Türkei fahrende Kraftfahrer S. B. mit der für den Güterverkehr bestimmten Fahrzeugkombination, amtliches Kennzeichen (TR) 000/(TR) 111, zulässiges Gesamtgewicht 40 Tonnen, gegen die Vorschriften des Fahrpersonalrechtes verstoßen hat.
8Im Einzelnen wurden folgende Verstöße festgestellt:
9a.)
10Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum vom 29.05.2013, 06.55 Uhr, bis 07.06.2013, 20.12 Uhr, um 106 Stunden 45 Minuten überschritten. Die Lenkzeiten wurden addiert, da die längste Ruhezeit lediglich 5 Stunden und 45 Minuten betrug.
11b.)
12Die zulässige Gesamtlenkzeit innerhalb einer Doppelwoche von 90 Stunden wurde im Zeitraum vom 27.05.2013, 00.00 Uhr bis 09.06.2013, 24.00 Uhr, um 57 Stunden und 12 Minuten überschritten.
132.)
14Bei einer Straßenkontrolle auf der BAB 3 am 29.06.2013 um 15.45 Uhr wurden folgende Verstöße des Fahrers Herr S. B. festgestellt, welcher zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die o.g. Fahrzeugkombination führte:
15a.)Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden im Zeitraum vom 16.06.2013, 23.39 Uhr, bis 20.06.2013, 15.20 Uhr, um 38 Stunden 31 Minuten. Auch hier wurden die Lenkzeiten addiert, da die längste Ruhezeit nur 5 Stunden und 34 Minuten betrug.
16b.)
17Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum vom 22.06.2013, 15.13 Uhr, bis 25.06.2013, 05.07 Uhr, um 27 Stunden und 5 Minuten überschritten. Auch hier wurden wieder die Lenkzeiten addiert, da die längste Ruhezeit in diesem Zeitraum 5 Stunden und 23 Minuten betrug.
18c.)
19Die zulässige Gesamtlenkzeit innerhalb einer Doppelwoche von 90 Stunden wurde im Zeitraum vom 10.06.2013, 00.00 Uhr bis 23.06.2013, 24.00 Uhr, um insgesamt 52 Stunden und 28 Minuten überschritten. Hierbei wurde jedoch nur der Zeitraum ab dem 15.06.2013 bis zur zweiten Straßenkontrolle am 29.06.2013 berücksichtigt, weil am 15.06.2013 die erste Fahrzeugkontrolle des Fahrers S. B. mit der Fahrzeugkombination erfolgt war.
203.)
21Bei einer Straßenkontrolle am 14.12.2013, 09.16 Uhr, auf der BAB 72 Fahrtrichtung Chemnitz-Hof wurde der Kraftfahrer Herr S. B. mit der oben genannten Fahrzeugkombination kontrolliert, wobei folgende Verstöße festgestellt wurden:
22a.)
23Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum zwischen dem 04.12.2013, 18.08 Uhr, bis 06.12.2013, 00.58 Uhr, um 7 Stunden und 18 Minuten überschritten. Statt der vorgeschriebenen Tagesruhezeit von 9 Stunden wurde nur eine solche von 5 Stunden und 30 Minuten eingelegt.
24b.)
25Die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wurde im Zeitraum vom 08.12.2013, 08.12 Uhr, bis 09.12.2013, 11.25 Uhr, um 2 Stunden und 21 Minuten überschritten. Statt der vorgeschriebenen Tagesruhezeit von 9 Stunden wurde nur eine solche von 4 Stunden und 48 Minuten eingelegt.
26Die Daten der Fahrerkarte wurden vom Betroffenen bzw. in der Firma, deren Geschäftsführer er ist, nicht wie vorgeschrieben regelmäßig spätestens nach 28 Tagen ausgelesen. Der letzte Datendownload fand erst am 02.12.2013 und davor 311 Tage lang nicht statt.
27Es gab eine Vielzahl von Vorverfahren sowohl gegen Fahrer der Firma U. als auch gegen die vom Betroffenen geleitete Firma. Vom 18.03.2010 bis zum 17.05.2014 ergingen 57 Bußgeldbescheide gegen Fahrer der Firma U. wegen Verstößen gegen die Fahrpersonalvorschriften, weitere 6 Verfahren waren in Bearbeitung. Außerdem erging ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Im Zeitraum 06.04.2011 bis 10.07.2014 ergingen insgesamt 2 Bußgeldbescheide gegen die Firma U. wegen Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz und weitere 7 Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen Fahrpersonalvorschriften.
28Im Verfahren AG Köln 902 b OWi 322/14 wurde die Firma U. durch Urteil vom 19.02.2015, rechtskräftig am gleichen Tage, wegen fahrlässiger Verletzung von Fahrpersonalvorschriften zu einer Geldbuße von € 1.200,-- verurteilt; diesem Verfahren lag eine Verkehrskontrolle vom 26.05.2013 und die dort festgestellten Verstöße sowie der Bußgeldbescheid vom 08.08.2014 zugrunde. Im Verfahren AG Köln 902 b OWi 303/14 wurde gegen die Firma U. durch Beschluss vom 07.04.2015, rechtskräftig seit dem 16.05.2015, Geldbußen von € 780,-- und € 200,-- wegen Verletzung von Fahrpersonalvorschriften festgesetzt; diesem Verfahren lag eine Verkehrskontrolle vom 10.06.2013 sowie der Bußgeldbescheid vom 11.09.2013 zugrunde.
29Der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 04.08.2014 wurde am 28.08.2014 zurückgenommen und am gleichen Tage ein korrigierter Bußgeldbescheid erlassen. Mit diesem wurde ein Bußgeld von 19.605,- Euro wegen Verletzung der Aufsichtspflichten gem. § 130 Abs. 1 OWiG festgesetzt. Es wurde von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. Mit Schreiben vom 01.09.2014, bei der Ordnungsbehörde am gleichen Tage per Fax eingegangen, legte der Betroffene – vertreten durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt E. – Einspruch ein.
30III.
31Die Feststellungen bezüglich des Vorliegens eines gewerblichen Gütertransportes sowie zu den Verletzungen der Fahrpersonalvorschriften und des fehlenden Datendownloads im Einzelnen beruhen auf den bei der Kontrolle gemachten Feststellungen (Ordnungswidrigkeitenanzeige der Autobahnpolizeistation Parsberg vom 15.06.2013, Bl. 1 ff. d. A.) und den Auslesungen aus dem im Fahrzeug vorhandenen digitalen Kontrollgerät und der Fahrerkarte (Bl. 10 ff. d. A.) sowie der Zusammenfassung der Fahrpersonalverstöße (Bl. 8 d. A.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
32Die Feststellungen zu den Vorverfahren sowohl gegen Fahrer als auch gegen den Betroffenen persönlich ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes für Güterverkehr (Bl. 188 ff. d. A.), welche ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
33Gegen diese Feststellungen hat sich der Betroffene nicht gewendet. Er lässt sich dahingehend ein, dass ca. ab Januar 2015 eine Aufteilung der bislang von der Firma U. wahrgenommenen Geschäftsbereiche in die Firma U. und die Firma G. vorgenommen worden sei, deren Geschäftsführer jeweils der Betroffene sei. Er erklärt weiter, die hier gegenständlichen Vorwürfe seien bereits Gegenstand der Verfahren AG Köln 902b OWi 303/14 und 902b OWi 322/14 so dass Strafklageverbrauch eingetreten sei. Beide Verfahren waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015.
34Die Ausführung im Einspruchsschreiben, es liege keine Ordnungswidrigkeit vor, kann mangels jeder Angabe zu den tatsächlichen Feststellungen nicht als Einlassung zur Sache gewertet werden, sondern ist als Rechtseinsicht zu verstehen.
35IV.
36Das Gericht ist nach den Feststellungen überzeugt, dass der Betroffene als Geschäftsführer des Unternehmens U. zumindest fahrlässig seine Aufgaben zur Kontrolle, Überwachung und Fortbildung der bei ihm eingesetzten Fahrer nicht ausreichend wahrgenommen hat, so dass es zu einer Vielzahl von erheblichen Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten kam.
371.
38Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten. Denn beide Verfahren richteten sich gegen die Firma U. Ltd. nicht – wie das vorliegende Verfahren – gegen B. B. als Betroffenen. In beiden Verfahren ist der Bußgeldbescheid gegen die Firma erlassen, auch das gesamte Verfahren richtete sich gegen die Firma; im Verfahren AG Köln 902b OWi 303/14 ist Adressat des Bußgeldbescheides vom 11.09.2013 die Firma U. , vertreten durch den Geschäftsführer (Bl. 15 d. A. des dortigen Verfahrens); im Verfahren AG Köln 902b OWi 322/14 ist ausweislich des Bußgeldbescheides vom 08.08.2014 (dort Bl. 65 ff. d. A.) ebenfalls die Firma U. Betroffene und Adressat des dortigen Bußgeldbescheids. Es handelt sich daher in beiden Fällen um Geldbußen gegen das Unternehmen als juristische Person gem. § 30 Abs. 1 OWiG. Es könnte also allenfalls Strafklageverbrauch bezüglich eines weiteren Verfahrens gegen das Unternehmen eingetreten sein; dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn Betroffener des hier zu entscheidenden Verfahrens ist Herr B. B. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma U. .; frühere Verfahren gegen die von ihm geleitete Firma können daher jedenfalls Strafklageverbrauch nicht nach sich gezogen haben.
392.
40Der am Tattag kontrollierte Kraftfahrer Herr S. B. hat bei einer Straßenkontrolle am 15.06.2013 um 10.00 Uhr und bei einer weiteren Kontrolle am 29.06.2013 um 15.45 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (TR) 000 / (TR) 111 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen gelenkt, wobei er in der Zeit vom 27.05.2013, 00.00 Uhr bis 29.06.2013, 15.45 Uhr die oben einzeln aufgeführten Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten begangen hat. Der Betroffene hat die Verstöße gegen die Vorschriften des Fahrpersonalrechtes selbst nicht in Abrede gestellt. Er hat weiter nicht in Abrede gestellt, dass die Fahrerkarte und das digitale Kontrollgerät bei den Kontrollen ausgelesen wurde sowie das jeweilige Ergebnis dieser Auslegung. Er hat sich gleichfalls auch nicht gegen die vom Bundesamt für Güterverkehr mitgeteilten Vorverfahren, weder hinsichtlich des Tatgegenstandes, noch hinsichtlich der weiteren Angaben, gewendet.
413.
42Der Betroffene ist als Geschäftsführer der Firma U. gem. § 130 Abs. 1 OWiG verpflichtet, den von ihm geführten Betrieb so zu organisieren, Mitarbeiter sorgfältig auszubilden, fortzubilden und zu beaufsichtigen, dass Gesetzesverletzungen verhindert werden. Dieser Pflicht ist der Betroffene ersichtlich nicht nachgekommen.
43Das Gericht geht dabei – insoweit folgend der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln (SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss-OWi 72/05) - davon aus, dass der Betriebsinhaber nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Es versteht sich von selbst, dass er weder sämtliche Aufgaben selbst durchführen kann noch ist es von ihm oder seinen Mitarbeitern zu verlangen, ständig und immer fehlerfrei zu arbeiten. Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird. Hierzu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern; diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein. Die Mitarbeiter müssen weiter in regelmäßigen Abständen und auch stichprobenartig überwacht werden. Bei den Kraftfahrern hat dies z. B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloadet werden und anschließend eine Kontrolle der tatsächlich erbrachten Fahrleistungen einschließlich der Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten zu erfolgen hat. Sollten hier Verstöße festgestellt werden, ist der Unternehmer zum unverzüglichen Handeln verpflichtet, § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung. Außerdem müssen Mitarbeiter – soweit dies erforderlich ist – regelmäßig fortgebildet werden. Bei der Disposition hat der Betroffene eine Organisationsstruktur sicherzustellen, die dazu führt, dass Aufträge so disponiert werden, dass es den Fahrern auch möglich ist, unterwegs die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sie nicht durch eine zu enge Disposition gezwungen sind, insoweit Verstöße zu begehen, § 1 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung. Zwar sind Einblicke in die Organisationsstruktur des Betriebes des Betroffenen nicht möglich, weil entsprechende Feststellungen durch das Bundesamt für Güterverkehr nicht stattgefunden haben und – da die Firma des Betroffenen ihren Sitz in der Türkei hat – auch nicht möglich sind. Aus den Vorverfahren wird jedoch deutlich, dass dem Betroffenen hier zumindest der Vorwurf der fahrlässigen Verletzung dieser Pflicht zur Organisation seines Betriebes gemacht werden muss. Denn die Vielzahl der oben näher aufgeführten Vorverfahren laut den Ermittlungen des Bundesamtes für Güterverkehr (gem. Bl. 188 ff. d. A.) mit insgesamt 57 Verstößen verschiedener, oft der gleichen Fahrer, gegen Fahrpersonalvorschriften in der Zeit vom 03.06.2009 bis 04.02.2014, also auch über die hier verfahrensgegenständlichen Kontrolltage hinaus, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass es sich nicht nur um Einzelentscheidungen der Fahrer unterwegs handeln kann, sondern Ursache eine mangelhafte Organisations- und Aufsichtsstruktur im Betrieb ist. Dies betrifft allein die Verfahren gegen Fahrer der Firma U.. Gegen die Firma selbst gab es zwei Bußgeldbescheide wegen Verletzungen des GÜKGs (Daten der Bußgeldbescheide: 09.07.2013 und 10.07.2014), sowie in der Zeit vom 06.04.2011 bis 30.09.2013 sieben Bußgeldbescheide wegen Verletzungen der Fahrpersonalvorschriften. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass das Unternehmen über eine gewisse Größe verfügt (lt. Internetseite 40 Fahrzeuge) so ist diese Anzahl von Bußgeldverfahren wegen des immer gleichen Sachverhalts von Fahrpersonalverstößen doch so umfangreich, dass dies keine Einzelfälle und insbesondere keine Einzelentscheidungen der Fahrer sein können, sondern vielmehr auf Organisationsstrukturen des Unternehmens des Betroffenen beruhen muss. Den Verstößen der Fahrer – gleichgültig ob sie Einzelentscheidung des Fahrers sein mögen – hätten vom Betroffenen bzw. den von ihm beauftragten Personen der zweiten oder dritten Führungsebene erkannt werden können und müssen, wenn eine ordnungsgemäße Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer stattgefunden hätte. Dann hätte der Betroffene bereits lange vor dem hier gegenständlichen Kontrolltag spätestens nach den zahlreichen – insgesamt 22 - Verstößen des Jahres 2012 allen Anlass gehabt, die Organisationsstruktur seines Betriebes so umzubauen, dass Verstöße zeitnah erkannt und abgestellt werden; er hätte weiter die Fahrer anweisen und ausbilden müssen, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und die gesetzlichen Vorschriften zu befolgen. Diese Pflicht hat er jedenfalls verletzt, und zwar auch dann, wenn die Auftragsdisposition seitens der zuständigen Mitarbeiter ordnungsgemäß und d. h., unter Berücksichtigung von Lenk- und Ruhezeiten, erfolgt wäre; hiervon ist aber ebenfalls nicht auszugehen. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den bei der Kontrolle ausgelesenen Fahrzeiten. Hier ist bzgl. des Tatvorwurfs zu 1.) der Kontrolle vom 15.06.2013, nämlich der Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit von 10 Stunden ab dem 29.05.2013, 06.55 Uhr, aus dem Ausdruck Bl. 11 d. A. folgendes ersichtlich: Der Fahrer hat nach einer Ruhezeit von 7 Stunden und 45 Minuten um 06.55 Uhr wieder begonnen, das kontrollierte Fahrzeug zu lenken. Er hat in den folgenden Tagen bis zum 07.06.2013 das Fahrzeug für verschieden lange Zeiten gelenkt, zwischendurch kleinere Ruhepausen eingelegt, von denen die längste 5 Stunden und 45 Minuten (am 07.06.2013) betrug. Die vorhergehenden Ruhezeiten waren zum größten Teil erheblich geringer, sie betrugen zwischen 0,49 Stunden und 5 Stunden 10 Minuten. Erst am 07.06.2013 legte der Fahrer eine Ruhepause von 11 Stunden und 22 Minuten ein. Aus diesem Diagramm ergibt sich auch, dass der Fahrer nicht aus eigenem Antrieb die Fahrpersonalvorschriften derart massiv verletzt haben kann; denn gerade die relativ kleinen Lenkzeitblöcke mit einer Maximaldauer von 4,18 Stunden und einer Vielzahl kleinerer Lenkbewegungen zwischen den größeren Lenkblöcken spricht dafür, dass der Fahrer auf diese Art und Weise gefahren ist, um die ihm von der Disposition aufgegebenen Aufträge fristgemäß erfüllen zu können. Nach der mehrjährigen Erfahrung des Gerichtes ist es nämlich üblicherweise so, dass ein Fahrer – der z. B. aufgrund eines Staus oder weil er schnell zur Firma bzw. nach Hause möchte – Fahrpersonalvorschriften missachtet, dies an ein oder zwei Tagen tut, jedoch nicht in einem Zeitraum von 10 Tagen. Hätte der Fahrer S. B. von Deutschland aus schnell in die Türkei fahren wollen, so wäre es sinnvoller gewesen, eine gesetzlich konforme Ruhezeit einzulegen und dann in einem Stück Deutschland verlassend durchzufahren. Dies hat er jedoch nicht getan. Die vielen kleineren Lenkblöcke unterbrochen durch kurze Ruhezeiten sind vielmehr deutliches Indiz dafür, dass der Fahrer hier in bestimmter Zeit, die zu knapp bemessen war, bestimmte Ziele ansteuern musste.
44Seine Einlassung insoweit kann den Betroffenen insoweit nicht entlasten. Er hat sich in seinem Schriftsatz vom 26.05.2015, der Gegenstand der Hauptverhandlung war, dahin eingelassen, dass die Disposition nicht durch ihn erfolge sondern durch einen Verwandten; er hat weiter deshalb sich auf ein Aussageverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn zum einen geht es nicht um Ermittlungen oder ein Verfahren gegen einen Verwandten, in welchem dem Betroffenen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen könnte; im vorliegenden Verfahren ist er bereits in seiner Eigenschaft als Betroffener nicht zu irgendeiner Einlassung verpflichtet. Zum anderen müsste zumindest das Verwandtschaftsverhältnis angegeben werden, um dem Gericht eine eigene Prüfung zu ermöglichen, ob dem Betroffenen tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist auch ein Verwandter, der die Disposition erledigt, sorgfältig auszusuchen, insbesondere muss er fachlich qualifiziert sein, regelmäßig fortgebildet und überwacht werden. Hierein fehlt es nach den obigen Ausführungen jedenfalls, auch dann, wenn es sich tatsächlich um ein Verwandtschaftsverhältnis handeln sollte, welches den Betroffenen zur Zeugnisverweigerung berechtigte.
45Ein weiteres Merkmal für die fehlende Aufsicht und unzureichende Organisation im Betrieb des Betroffenen ist die fehlende Auslesung der Fahrerkarte des kontrollierten Fahrers S. B.. Diese wurde 311 Tage lang nicht ausgelesen, die gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 FahrPersVO normierte Frist von 28 Tagen also um ein vielfaches überschritten. Diese ganz erhebliche Fristüberschreitung lässt sich nicht mehr mit kurzfristigen Versäumnissen im Betrieb, z.B. aufgrund Urlaubs oder Krankheit eines Mitarbeiters, erklären; sie ist nur zu erklären durch eine völlig unzureichende Betriebsorganisation oder durch eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Frage, ob und in welchem Umfang die eingesetzten Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten missachten. Dies ist angesichts der Vielzahl der Vorverfahren, die dem Betroffenen bekannt sein müssen, nicht hinnehmbar. Die Gesetzesverletzung ist ihm daher zuzurechnen. Er ist über Jahre hinweg untätig geblieben, obwohl er durch eine Vielzahl von Verstößen auf die massiven Verletzungen der Fahrpersonalvorschriften durch Fahrer seines Betriebes hätte aufmerksam werden müssen. Der Betroffene hat sich damit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1b Fahrpersonalgesetz, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung, Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 AETR ordnungswidrig verhalten.
46V.
47Das Gericht ist dabei – insoweit zu Gunsten des Betroffenen in den Feststellungen im Bußgeldbescheid folgend – noch von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen. Angesichts der Größe des Unternehmens und der Vielzahl der einschlägigen Vorverfahren wäre durchaus auch die Annahme von Vorsatz in Betracht gekommen; hier ist von Bedeutung, dass dem Gericht aus seiner mehrjährigen Praxis nur wenige Einzelfälle bekannt sind, in denen Fahrer eines Unternehmens derart massive Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften begehen. Da es anderen Fuhrunternehmern offensichtlich gelingt, ihren Betrieb so zu organisieren und das Fahrpersonal so zu überwachen, dass die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, kann bei einer so massiven Verletzung wie dies bei den hier verfahrensgegenständlichen Kontrollen festgestellt wurde, durchaus von Vorsatz ausgegangen werden. Dennoch verbleibt das Gericht zu Gunsten des Betroffenen bei der Annahme von Fahrlässigkeit.
48Bei der Verhängung der Geldbuße hat sich das Gericht am Bußgeldkatalog für das Fahrpersonalrecht orientiert; dieser ist nicht bindend, kann jedoch als Anhaltspunkt herangezogen werden. Das Gericht hält hier die Festsetzung des Regelsatzes – z.T. mit einer Ermäßigung auf 25% aufgrund Tateinheit – für erforderlich und angemessen, um den Betroffenen zur genaueren Beobachtung seiner Pflichten anzuhalten. Daraus ergibt sich für den Tatvorwurf zu 1.a) ein Betrag von € 7.500,--, für den Tatvorwurf zu 1.b) ein Betrag von € 1.305,--, für den Tatvorwurf zu 2.a) ein Betrag von 6.930,--, für den Tatvorwurf zu 2.b) ein Betrag von € 1.250,--,--, für den Tatvorwurf zu 2.c.) ein Betrag von € 1.192,--, für den Tatvorwurf zu 3.a) ein Betrag von € 1.350,--, für den Tatvorwurf zu 3.b) ein Betrag von € 112,50. Für eine Abweichung von dem Gesamtbetrag von 19.605,- Euro, der im Bußgeldbescheid festgesetzt wurde, sieht das Gericht vorliegend keinen Anlass. Dieser Betrag orientiert sich ebenfalls am Bußgeldkatalog für das Fahrpersonalrecht, wobei das Bundesamt für Güterverkehr zu Gunsten des Betroffenen hier bereits Abschläge gemacht hat. Für eine weitere Reduzierung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Hier ist zum einen von Bedeutung, dass der Betroffene sich trotz der Hinweise vom 05.11.2014 und 09.02.2015 nicht zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen hat. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte für sein Einkommen, die eine Absenkung rechtfertigen würden. Denn im Gegensatz zu den durchschnittlichen Einkommen eines in der Türkei angestellten Lkw-Fahrers hat das Gericht keine Kenntnisse zum Durchschnittseinkommen eines Geschäftsführers eines Fuhrunternehmens mit Sitz in der Türkei, sollte ein solches überhaupt feststellbar sein. Zum anderen spricht gegen eine Absenkung, das angesichts der Vielzahl der einschlägigen Vorverfahren hier die Vermutung naheliegt, dass dem Betroffenen die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten durch die von ihm angestellten Fahrer auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eher gleichgültig sind, er sich zumindest nicht um die Vermeidung solcher Ordnungswidrigkeiten kümmert. Er hat die zahlreichen Vorverfahren offensichtlich nicht zum Anlass genommen, Maßnahmen zu treffen, um zukünftige Gesetzesverstöße zu vermeiden. Angesichts dessen erscheint ein Bußgeld in deutlicher Höhe angezeigt, um den Betroffenen auf seine gesetzlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Sie ist erforderlich, um den Betroffenen insbesondere angesichts der Vielzahl und Schwere der festgestellten Verstöße zu einer genaueren Beobachtung seiner Pflichten als Geschäftsführer, die er auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, anzuhalten und ihm dies auch durch die Höhe der Geldbuße vor Augen zu führen. Die allgemeine Kenntnis eines niedrigeren Durchschnittsverdienstes in der Türkei im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland gibt angesichts der Schwere und Zahl der Verstöße wie oben ausgeführt noch keinen Anlass, noch weiter von der Regelbuße zu Gunsten des Betroffenen nach unten abzuweichen. Insoweit erscheint die von der Ordnungsbehörde bereits vorgenommene Reduzierung der Regelgeldbuße auf 25 % ausreichend. Hier ist auch zu beachten, dass eine Vielzahl der bei den Kontrollen festgestellten Verstöße nicht in die Berechnung einbezogen wurden und damit auch nicht Gegenstand dieses Bußgeldbescheides sind.
49Das Gericht geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass es das Einkommen bzw. das Vermögen des Betroffenen ihm ermöglicht, die auferlegte Geldbuße und – sei es gegen Raten – zu zahlen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 465 StPO.
51Richterin am Amtsgericht
52Ausgefertigt
53Justizbeschäftigter als
54Urkundsbeamter der Geschäftsstelle




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(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(1) Fahrer
- 1.
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie - 2.
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind, - 2.
Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind, - 3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, - 3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, - 4.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und - 5.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:
- 1.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen. - 2.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.
(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.
(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:
- 1.
Lenkzeiten, - 2.
alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten, - 3.
Fahrtunterbrechungen und - 4.
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
- 1.
Vor- und Familienname, - 2.
Datum, - 3.
amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, - 4.
Ort des Fahrtbeginns, - 5.
Ort des Fahrtendes und - 6.
Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.
- 1.
die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder - 2.
das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung
- 1.
dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen, - 2.
die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten, - 3.
die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und - 4.
die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.
(7) Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter dieses Fahrtenschreibers während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums aufzubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahrplans, der die gerade durchgeführte Fahrt betrifft, mitzuführen.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.
(10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.