Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 05. Aug. 2016 - 3a C 143/16

ECLI:ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0805.3AC143.16.0A
bei uns veröffentlicht am05.08.2016

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Eigentümer und Halter des vollkaskoversicherten PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen DÜW-... … von dem Beklagten zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen PF-... … restlichen Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 02.02.2015 auf dem Parkplatz des Penny-Marktes in Frankenthal (Pfalz) in der Benderstraße. Der Kläger befuhr den Parkplatz, um in eine rechtsgelegene Parkbucht einzufahren und schlug zunächst nach links ein, als er mit dem aus einer links gelegenen Parkbucht rückwärts ausparkenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. zur Kollision kam. Die Einzelheiten stehen zwischen den Parteien in Streit, insbesondere ob der Beklagte im Zeitpunkt der Kollision stand. Außergerichtlich bezifferte der Kläger seinen Schaden, den er zu 100 % geltend macht, auf Reparaturkosten in Höhe von 4.283,45 € gemäß der Rechnung der Firma Volkswagen Automobile Rhein-Neckar vom 21.12.2015, einer Wertminderung gemäß dem Dekra-Gutachten vom 07.12.2015 in Höhe von 200,00 € sowie einem Nutzungsaufall für die Dauer der Reparatur vom 14. - 21.12.2015 (8 Tage) zuzüglich 4 Tage Überlegungszeit und Erstellung des Gutachtens, insgesamt 12 Tage á 50,00 €, mithin 600,00 € neben einer Kostenpauschale von 25,00 €, auf insgesamt 5.108,95 €. Die Beklagte zu 2. hat außergerichtlich insgesamt 2.254,48 € unter Zugrundelegung einer 50 %igen Haftungsquote auf die Positionen Reparaturkostenrechnung, Wertminderung sowie Kostenpauschale gezahlt, daneben hat die Beklagte zu 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € brutto gezahlt.

2

Der Kläger trägt vor,
der Beklagte zu 1. sei plötzlich und unerwartet rückwärts aus der Parkbucht unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO gefahren und sei mit dem berechtigter Weise nach links ausholenden Klägerfahrzeug, das vorwärts in die Parklücke einfahren wollte, kollidiert. Die Beklagten haften daher alleine, gegen den Beklagten zu 1. spreche der Anscheinsbeweis der schuldhaften Sorgfaltspflichtsverletzung.

3

Der Kläger hatte die Rechtsanwälte am 10.12.2015 beauftragt, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch zur Zahlung restlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 236,69 € verpflichtet, hilfsweise

4

werde deren Freistellung beantragt.

5

Nachdem der Kläger seinen Kaskoversicherer in Anspruch nahm, der 2.141,09 € gezahlt habe, werde der Rechtsstreit in der Hauptsache von 2.141,98 € für erledigt erklärt und beantragt:

6

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 457,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016, zu bezahlen.

7

2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen,

8

hilfsweise,

9

3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,39 € gegenüber den Rechtsanwälten St. & U., F., freizustellen.

10

Die Beklagten widersprechen der Erledigungserklärung und beantragen,

11

die Klage abzuweisen und vertreten die Auffassung,
dass der Kläger den Unfall allein verursacht habe, die Beklagten müssten sich allenfalls eine Mithaftung in Höhe von 50 % entgegen halten lassen.

12

Der Beklagte zu 1. habe sein Fahrzeug langsam in Richtung Parkplatzfahrbahn zurückgesetzt, als aus seiner Sicht von links das klägerische Fahrzeug angefahren gekommen sei, woraufhin der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug zum Stehen gebracht habe, um dem Kläger das Vorbeifahren zu ermöglichen. Der Kläger habe jedoch offensichtlich das Fahrzeug des Beklagten übersehen und sei mit diesem kollidiert. Der Kläger habe dabei gegen das Rechtsgebot verstoßen.

13

Die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien unschlüssig.

14

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

15

Das Amtsgericht hat die Parteien persönlich angehört gemäß § 141 ZPO und daneben Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Kfz-Sachverständigen Dipl. Ing. B. B.; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.07.2016 (Bl. 43 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine weitergehenden Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren über die durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich regulierten 2.254,48 € auf die Reparaturkostenrechnung vom 21.12.2015 in Höhe von 4.283,95 € sowie der Wertminderung gemäß Gutachten der Dekra vom 07.12.2015 in Höhe von 200,00 € und der Kostenpauschale von 25,00 € unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % zu, §§ 7, 17, 18 StVG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 StVO, §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG.

18

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar, so dass der Haftung eine Haftungsquote von jeweils 50 : 50 zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Zweibrücken Urteil vom 30.07.2008 - 1 U 19/08).

19

Zwar spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung, § 9 Abs. 5 StVO, wenn feststeht oder bewiesen ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat (BGH Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 615). Diesen, ihm obliegenden Nachweis, vermochte der Kläger nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit führen.

20

Der Kläger hat bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO angegeben, dass er nach rechts in eine Parklücke habe einparken wollen und daher nach links seiner Erinnerung nach im Schritttempo fuhr, um in die Parklücke einzufahren, als der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei. Ob er den Blinker gesetzt habe, vermochte der Kläger nicht mehr anzugeben, auch dazu, ob er noch gebremst habe im Zeitpunkt der Kollision vermochte er keine sicheren Angaben zu machen.

21

Der Beklagte zu 1. hat demgegenüber erklärt, er habe rückwärts ausparken wollen, nach links gesehen und das Fahrzeug des Klägers erkannt, er habe dann angehalten als es zum Anstoß gekommen sei. Seiner Erinnerung nach habe er ca. einen halben bis einen Meter aus der Parklücke herausgeragt. Er habe im Zeitpunkt des Anstoßes gestanden. Der Sachverständige Dipl. Ing. B. B. hat bei seinem mündlich erstatteten Gutachten widerspruchsfrei festgestellt, dass die Angaben des Klägers plausibel seien, dass er zum Kollisionszeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei aufgrund der an dem Fahrzeug vorhandenen Kontaktspuren, welche auch dafür sprächen, dass das Beklagtenfahrzeug bei Kollision bei einer minimalen Geschwindigkeit in einer Rückwärtsbewegung gewesen sei. Die Verbreiterung der Kontaktspuren könne allerdings auch dadurch verursacht worden sein, dass die Front des PKW Passat gerundet ist. Der Sachverständige konnte nicht vollständig ausschließen, dass das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor Kollision zum Stillstand gekommen sei. Die Angaben des Beklagten seien nach den sachverständigen Feststellungen grundsätzlich möglich, jedoch aus technischer Sicht nicht nachweisbar. Aufgrund der dokumentierten Position der Fahrzeuge müsse das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt etwas mehr als 0,5 m aus der Parklücke herausgefahren sein. Eine weitere Aufklärung des Verkehrsunfallgeschehens war dem Sachverständigen nicht möglich.

22

Nach dem Vorgenannten ist daher von einer Haftungsquote von jeweils 50 : 50 bei nicht mehr aufklärbaren Verkehrsunfallgeschehen auf einem Parkplatzgelände auszugehen, so dass es unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren bei einer hälftigen Haftungsquote verbleibt. Ausgehend von der durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 : 50 die auf die Reparaturkostenrechnung, die Wertminderung, sowie die allgemeine Kostenpauschale erfolgten, bestehen daneben keine weitergehende Ansprüche des Klägers.

23

Soweit ein Nutzungsausfall in Rede steht, so sind die hierfür erforderlichen Tatsachendarlegungen durch den Kläger nicht erfolgt, die eine Schätzung, § 287 ZPO ermöglichen, so dass die Klage insoweit unschlüssig ist. Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, § 264 ZPO, da sein Kaskoversicherer Zahlung geleistet hat, haben die Beklagten dem widersprochen, so dass in der Sache zu entscheiden war, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.

24

Der Kläger hat daneben auch keinen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren über die durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich gezahlten 334,75 € brutto, denn ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.454,48 € ist eine 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13 RVG, VV 2300 in Höhe von 261,30 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, VV 7001, 7002 neben 19 % Mehrwertsteuer VV 7008, 53,45 € begründet, angesichts der Haftungsquote ist der weitergehende Anspruch unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger Zahlung an sich oder Freistellung verlangen kann.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Beschluss

28

Der Streitwert wird auf 2.599,30 € festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 30. Juli 2008 - 1 U 19/08

bei uns veröffentlicht am 30.07.2008

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 2008 geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.



Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 2008 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.861,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.483,83 Euro seit 15. Juni 2007 und aus weiteren 377,25 Euro seit 20. Juli 2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 546,69 Euro nebst  Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Juli 2007 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger ¼ und die Beklagten ¾ zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2007 gegen 16.00 Uhr auf der Bundesstraße B 9 zwischen Ludwigshafen am Rhein und Speyer. An diesem Tag befand sich auf der Fahrbahn in Richtung Speyer eine Baustelle, an der der Verkehr auf der rechten Spur der in diese Fahrtrichtung zweispurig ausgebauten Bundesstraße vorbeigeleitet wurde. Der Baustelle näherte sich auf der linken Fahrspur der Kläger mit einem Pkw Porsche. Vor der Engstelle wechselte er nach rechts. Anschließend fuhr die Beklagte zu 1), die mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw VW des Beklagten zu 2) auf der rechten Fahrspur gefahren war, von hinten auf den Pkw Porsche auf; der Aufprall erfolgte frontal bei vollständiger Überdeckung der Fahrzeuge in gerader Fahrtrichtung.

2

Der Kläger, der einen Kfz–Handel betreibt, hat von den Beklagten vollen Ersatz seines Schadens in Höhe von 7.961,69 Euro verlangt:

3

5.885,22 Euro netto wegen Reparaturkosten;

4

  848,47 Euro wegen Sachverständigenkosten;

5

  700,00 Euro wegen Wertminderung;

6

  474,00 Euro wegen Nutzungsausfall;

7

   29,00 Euro wegen Nachbesichtigung des Fahrzeugs;

8

   25,00 Euro wegen Auslagenpauschale.

9

Er hat beantragt,

10

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.961,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 7.458,69 Euro seit 15. Juni 2007 und aus 7.961,69 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von 661,17 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgebracht, der Kläger sei nicht Eigentümer des zum Unfallzeitpunkt gesteuerten Pkw Porsche. Außerdem habe er für die Unfallfolgen alleine einzustehen, weil er den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt habe. Der Schadensumfang werde bestritten.

13

Der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch Urteil vom 9. Januar 2008 die Beklagten zur Zahlung von 3.907,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.655,89 Euro seit 15. Juni 2007 sowie aus weiteren 251,51 Euro seit 20. Juli 2007 und zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Juli 2007 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er den Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht, die Haftungsquote der Beklagten allerdings auf 50% begrenzt. Einen zu Gunsten des Klägers sprechenden Anscheinsbeweis dahin, dass die Beklagte zu 1) als Auffahrende unaufmerksam gewesen ist und dadurch den Unfall verursacht hat, hat der Erstrichter unter Berufung auf OLG Celle, VersR 1982, 969 mit der Begründung verneint, dass der Kläger unstreitig – wenn auch unklar in welchem zeitlichen Abstand – kurz vor dem Unfall auf die Fahrspur der Beklagten zu 1) gewechselt sei; da nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) unklar geblieben sei, ob der Fahrspurwechsel schon einige Zeit vor dem Unfall erfolgte oder "in irgendeiner Form" den Unfallhergang beeinflusste, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 geboten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

15

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er – auf der Grundlage der Schadensberechnung durch das Landgericht – seinen restlichen Schadenersatzanspruch weiterverfolgt. Nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 19. März 2008 beantragt er,

16

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

17

1. weitere 3.907,39 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.655,89 Euro seit dem 15. Juni 2007 und aus weiteren 251,50 Euro seit 20. Juni 2007 und

18

2. aus weiteren 258,36 Euro nebst 5%-Punkten über dem  Basiszinssatz

19

zu zahlen.

20

Die Beklagten beantragen nach Maßgabe ihrer Begründung vom 24. April 2008 und weiteren Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.

II.

21

Die Berufung ist zum Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Erstrichters haben die Beklagten dem Kläger nicht nur 50% sondern 75% seines Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2007 zu ersetzen. Das sind 5.861,08 Euro von einem – vom Erstrichter zutreffend errechneten – Gesamtschaden von 7.814,77 Euro. Hinzu kommen 546,69 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

22

1. Der Erstrichter hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz seines Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2007 zusteht. Seinen zutreffenden Ausführungen zur Aktivlegitimation des Klägers und dem Fehlen von Feststellungen für eine Provokation des Unfalls durch den Kläger schließt sich der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beklagten in der Berufung an. Die von ihnen im Berufungsverfahren angeführte Aussage des Zeugen PHK P… vom 02. Juni 2008 in einem Parallelrechtsstreit zwischen dem Beklagten zu 2) als Kläger und dem Kläger und dessen Haftpflichtversicherer als Beklagte zu den Angaben des Klägers und der Beklagten zu 1) bei der Unfallaufnahme rechtfertigt gleichfalls nicht den Schluss auf eine bewusste Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger. Danach soll der Kläger von Anfang an ausgesagt haben, er habe wegen der Baustelle die Fahrspur nach rechts gewechselt und wegen vor ihm befindlichen anderen Verkehrs habe er bremsen müssen. Aus der von ihnen besonders hervorgehobenen Angabe des Zeugen, er könne sich nicht erinnern, dass der Kläger damals auch gesagt habe, er habe wegen des Verkehrs sogar anhalten müssen, können die Beklagten keine Feststellung zum Nachteil des Klägers herleiten. Die Anmerkung des Zeugen, ein verkehrsbedingtes Anhalten des Klägers hätte zu den damaligen Verkehrsverhältnissen "so wie wir sie angetroffen haben als wir zur Unfallstelle kamen" nicht gepasst, besagt für die Situation zum Unfallzeitpunkt nichts.

23

2. Der Kläger rügt zu Recht, dass der Erstrichter die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen die Beklagte zu 1) als Auffahrende verneint hat und deshalb zu einer hälftigen Haftungsverteilung gelangt ist.

24

2.1 Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Unfallschadens des Klägers von den Umständen ab, insbesondere davon, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Umstände werden insbesondere durch die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge geprägt. Deren allgemeine Betriebsgefahr kann durch besondere Umstände, namentlich die fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen erhöht sei (BGH VersR 2000, 1294; VersR 2005, 702). Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH VersR 1995, 357 m.w.N.).

25

2.2 Danach geht zu Lasten der Beklagten der die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2) erhöhende Umstand, dass die Beklagte zu 1) das Auffahren auf den Pkw des Klägers verschuldet hat. Das steht nach den Regeln des Anscheinsbeweises fest.

26

Unstreitig fuhr die Beklagte zu 1) mit dem von ihr gesteuerten Pkw auf den vom Kläger gesteuerten Porsche bei vollständiger Überdeckung der Fahrzeuge in gerader Fahrtrichtung von hinten auf. Der Erstrichter hat nicht übersehen, dass bei Unfällen durch Auffahren der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden spricht (vgl. z.B. BGH VersR 1989, 54; OLG Köln, 9. Zivilsenat, VersR 2004, 77; OLG Frankfurt ZfS 2006, 259 m. Anm. Diehl; Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 – 1 U 166/02). Er hat jedoch angenommen, der Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht ein, weil unklar geblieben sei, in welchen zeitlichen und räumlichen Abstand zu dem späteren Auffahren der Beklagten zu 1) der Kläger mit seinem Pkw die Spur wechselte.

27

Dem folgt der Senat nicht.

28

a) Ausgangspunkt für die Annahme eines Auffahrunfalls ist der hier unstreitige Auffahrvorgang (bei vollständiger Überdeckung der Fahrzeuge in gerader Fahrrichtung). Das ist zugleich die Tatsache, an die der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden (unzureichender Abstand oder mangelnde Aufmerksamkeit) anknüpft. Sind weitere Umstände (wie Zeit und Art eines vorausgegangenen Spurwechsels des Geschädigten) streitig, berührt das nicht die Bedeutung des Auffahrvorgangs als Anknüpfungspunkt für den typischen Geschehensablaufs, sondern ist im Rahmen der Erschütterung des dadurch begründeten Anscheinsbeweises von Bedeutung. Solche Umstände sind deshalb vom Schädiger – der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ausräumen will – nachzuweisen.

29

Dem Erstrichter ist allerdings zuzugeben, dass in der Rechtsprechung ein solcher Rechtssatz durchaus angewandt wird.

30

(a) Unklar noch das KG Berlin – 12. Zivilsenat – in seinem Urteil vom 21. November 2005 (12 U 214/04 – DAR 2006, 322). Einerseits ist in der Entscheidung ausgeführt, der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setze voraus, dass beide Fahrzeuge – unstreitig oder erwiesenermaßen – so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Das legt die Vermutung nahe, dass das KG das Fahrverhalten des Vordermanns unmittelbar vor dem eigentlichen Auffahrvorgang zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zählt und damit der Darlegungs– und Beweislast des Vordermanns zuordnet. Später heißt es jedoch, dass eine hälftige Schadensteilung angezeigt sei, wenn der Unfall – "bei einem ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsel als Unfallursache" – ungeklärt bleibe. Das deutet auf die Vorstellung von einer Erschütterung des (bejahten) Anscheinsbeweises durch die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs hin (vgl. auch die Kritik an der insoweit "missverständlichen" Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des KG durch dessen 22. Zivilsenat im Urteil vom 22. Januar 2001 – 22 U 1044/00, KGR 2001, 93).

31

(b) Einen vergleichbaren Eindruck vermittelt das Urteil des OLG Karlsruhe – 10. Zivilsenat – vom 23. März 2001 (10 U 231/00 juris). Darin wird zwar der Rechtssatz aufgestellt, von einer (den Anscheinsbeweis begründenden) typischen Auffahrsituation könne nur ausgegangen werden, wenn das vorausfahrende Fahrzeug sich schon einige Zeit auf der auch vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer benutzten Fahrspur befunden hat, nicht aber dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug erst wenige Sekunden vor der Kollision auf die Fahrspur des sich nähernden Fahrzeugs übergewechselt hat. Die anschließende Formulierung, ein Anscheinsbeweis werde durch einen kurz vor der Kollision erfolgten Fahrspurwechsel jedenfalls entkräftet, scheint das jedoch wieder einzuschränken. Im Ergebnis kam es nicht darauf an, weil nach der dortigen Beweisaufnahme ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich war.

32

(c) Von der Auffassung des erkennenden Senats eindeutig abweichende Positionen nehmen dagegen das OLG des Landes Sachsen–Anhalt – 9. Zivilsenat – in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (9 U 178/02, NJW–RR 2003, 809), das OLG Düsseldorf – 1. Zivilsenat – in seinen Urteil vom 8. März 2004 (1 U 97/03, I–1 U 97/03) und vom 4. November 2005 (I–1 U 93/03, jeweils juris und das AG Hamburg in seinem Urteil vom 30. Oktober 2006 (644 C 249/06 juris) ein. Den Entscheidungen liegt der Rechtssatz zugrunde, dass der eigentliche Auffahrvorgang für die Begründung des Anscheinsbeweises nicht ausreicht. Denn für die Bejahung eines typischen Auffahrunfalls sei es unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit habe, einen hinreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann aufzubauen und einzuhalten. Könne bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel des Vordermanns nicht geklärt werden, ob der Auffahrer in der Lage war, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten, sei bei der Annahme gleich hoher Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.

33

Damit werden die Anforderungen an den Anscheinsbeweis aber überspannt. Es wird nicht genügend in den Blick genommen, dass der Anscheinsbeweis lediglich ein "Kerngeschehen" voraussetzt, das auf einen Geschehensablauf schließen lässt, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (vgl. BGH VersR 1996, 772). Das ist hier der Auffahrvorgang. Er würde als Grundlage des Anscheinsbeweises nur dann nicht ausreichen, wenn weitere Umstände des Unfallgeschehens feststünden, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH aaO; VersR 2001, 457). Solche, das "Kerngeschehen" Auffahrvorgang in erheblicher Weise erweiternde Umstände mit der Folge, dass die aus dem Kerngeschehen folgende Typizität fraglich ist, stehen hier gerade nicht fest. Der Spurwechsel des Klägers ist zwar unstreitig; dessen zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem anschließenden Auffahrunfall ist indes offen geblieben.

34

b) Der Auffahrvorgang ist vorliegend außer Streit. Somit spricht für den Kläger ein Anscheinsbeweis, den die Beklagten entkräften müssten. Das ist ihnen nicht gelungen.

35

Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt nicht schon der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Vielmehr muss der in Anspruch Genommene auch dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt. Die Tatsachen, aus denen eine solche ernsthafte andere Möglichkeit hergeleitet werden, bedürfen, sofern streitig, des vollen Beweises (BGHZ VersR 1995, 723). Danach hat nach einem den Anscheinsbeweis rechtfertigenden Auffahrvorgang der Hintermann darzutun und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, zumindest ernsthaft möglich ist (BGH VersR 1989, 54). Dazu gehört auch ein mit dem Auffahrunfall in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehender Spurwechsel des Vordermanns (vgl. Senat aaO). Es ist also nicht Sache des Vordermanns vorzutragen und nachzuweisen, dass der Spurwechsel in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall stehen könne, weil er, der Vordermann, schon geraume Zeit zuvor die Spur gewechselt habe (vgl. KG Berlin – 22. Zivilsenat – KGR 2001, 93; SaarlOLG – 4. Zivilsenat – OLGR 2005, 813).

36

Ein solcher Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen. Allein der unstreitige Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall die Fahrspur wechselte, ergibt noch keine ernsthafte Möglichkeit dafür, dass dies in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall geschah.

37

c) Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Anteile des Klägers und der Beklagten zu 1) an dem in Rede stehenden Verkehrsunfall wird somit auf Seiten des Klägers von der Betriebsgefahr seines Porsche und auf Seiten der Beklagten von der Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) geführten Pkw und deren (im Wege des Anscheinsbeweises) festgestellten Fahrfehler bestimmt. Da der Kläger eine Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht nachgewiesen hat – die Behauptung der Beklagten, er habe den Spurwechsel in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall vorgenommen und zudem noch gebremst, hat der für die Unabwendbarkeit beweispflichtige Kläger nicht ausgeräumt – und auch eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1) nicht festgestellt ist, muss sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Pkw, die der Senat mit 25% bewertet, anrechnen lassen.

38

3. Der Erstrichter hat den Unfallschaden des Klägers auf 7.814,77 Euro beziffert:

39

5.738,30 Euro wegen Reparaturkosten,

40

  848,47 Euro wegen Sachverständigenkosten,

41

  700,00 Euro wegen Wertminderung,

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  474,00 Euro wegen Nutzungsausfall,

43

   29,00 Euro wegen Nachbesichtigung und

44

   25,00 Euro wegen Auslagenpauschale.

45

Dagegen haben die Parteien in der Berufung nichts Erhebliches vorgebracht. Hiervon haben die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner 75% = 5.861,08 Euro zu ersetzen.

46

4. Die von den Beklagten zu übernehmenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers, die ihm durch die Verfolgung der begründeten Schadensersatzforderung (vgl. BGH NJW 2008, 1888) in Höhe von 5.861,08 Euro entstanden sind, belaufen sich auf 546,69 Euro:

47

1/3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG:     

439,40 Euro

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

  20,00 Euro

        

459,40 Euro

19% Mwst. Nr. 7008 VV RVG:

  87,29 Euro

Summe

546,29 Euro

48

5. Die Entscheidung über die Zinsen aus 5.483,83 Euro ab dem Verzugszeitpunkt 15. Juni 2007 (75% aus bis dahin angemahnten 7.311,77 Euro) und aus 377,25 Euro (75% aus mit der Klage geltend gemachten weiteren 503,00 Euro: 274,00 Euro wegen Nutzungsentschädigung + 29,00 Euro wegen Nachbesichtigung) sowie aus den Rechtsanwaltskosten von 546,29 Euro beruht auf den § 288, 291 ZPO.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

50

Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wie ausgeführt, bestehen in der auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nach einem Auffahrunfall. Es wird zwar häufig auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, die das Geschehen prägen und damit die Beurteilung der Typizität eines Hergangs beeinflussen. Davon zu trennen ist jedoch die Verschiedenheit der Rechtssätze dazu, ob der Auffahrvorgang zur Begründung des Anscheinsbeweises ausreicht und der Schädiger den Anscheinsbeweis z.B. durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines mit dem Auffahrvorgang in zeitlichem und örtlichem

51

Zusammenhang stehenden Spurwechsels zu erschüttern hat oder ob die Begründung des Anscheinsbeweises – über den Auffahrvorgang hinaus – weitere Feststellungen zum Verkehrsgeschehen unmittelbar vor dem Auffahrunfall (wie z. B. die Dauer des Hintereinanderherfahrens) erfordert, die der Geschädigte notfalls zu beweisen hat.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.