Amtsgericht Euskirchen Urteil, 02. März 2015 - 20 C 41/14
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus einem stillen Gesellschaftsverhältnis die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen.
3Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 5.6.2003 als atypisch stiller Gesellschafter an der an der Klägerin bestehenden atypisch stillen Gesellschaft. Die Zeichnung erfolgte auf der Grundlage eines Emissionsprospektes der Klägerin aus dem Jahr 2003. Wegen der Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt 2003, Bl. 90 der Akte, Bezug genommen.
4Ausweislich des Zeichnungsscheins zeichnete der Beklagte eine Beteiligung an der Klägerin in der Variante „Classic“ i.H.v. 5000,00 EUR zuzüglich eines Agios i.H.v. 300,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein, Bl. 13 der Akte, Bezug genommen. Diesen Betrag zuzüglich des Agios zahlte der Beklagte ein.
5Dem atypischen stillen Gesellschaftsvertrag zu Grunde liegt der atypisch stille Gesellschaftsvertrag, in dessen § 16 Abs. 1 lit. d) es heißt:
6„Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag […] die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungskosten verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zurückfordern.“
7Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf diesen Bezug genommen, Bl. 14 ff. der Akte.
8In den Folgejahren der Beteiligung erhielt der Beklagte als Ausschüttung bezeichnete Auszahlungen i.H.v. 791,67 EUR. Gleichzeitig wurden dem Beklagten in den Abrechnungen Verlustbeteiligungen in Höhe von 5958,28 EUR zugeschrieben.
9Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds verlief negativ, so dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit einstellte und die Anleger zur Abwendung der Insolvenz die Liquidation der atypischen stillen Gesellschaft an der Klägerin beschlossen. Der Auseinandersetzungswert des Gesamtunternehmens lag bei null. Stille Reserven waren nicht vorhanden.
10Das Abfindungsguthaben des Beklagten zum 31. Dezember 2009 wurde mit minus 1.749,95 EUR festgestellt.
11Die Klägerin ist der Ansicht,
12dass der Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrages zur Erstattung erhaltener Ausschüttungen verpflichtet sei. Die Regelung finde im Fall der Liquidation genau wie im Fall des Austritts des atypischen stillen Gesellschafters Anwendung.
13Im Übrigen ergebe sich der Zahlungsanspruch aus § 236 Abs. 2 HGB.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagtenpartei zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 791,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte behauptet,
19die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung sei nicht nachvollziehbar; die von ihr bezifferte Ergebnisbeteiliung und das negative Kapitalkonto seien mangels ausreichender Darlegung und fehlender Nachweise nicht nachvollziehbar.
20Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die mindestens in Höhe der Klageforderung bestünden und sich ergäben aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 826 BGB. Der der Beteiligung zu Grunde liegende Emissionsprospekt enthalte schwerwiegende Prospektfehler. Es seien offensichtliche Risiken, über die unbedingt hätte aufgeklärt werden müssen, bewusst im Prospekt unterschlagen worden und beim Anleger ein falsches Bild über die geschäftlichen Aussichten der Gesellschaft ermittelt worden. Es müsse unterstellt werden, dass dies vorsätzlich geschehen sei.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch i.H.v. 971,67 EUR.
23Auf § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags kann ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht gestützt werden.
24Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. d) bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall des „vertragsgemäßen Austritt“ des Gesellschafters und nicht auf die Auseinandersetzung in Form einer Liquidation, deren Abschluss zur Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft führt (so ausdrücklich auch das OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2013 - 7 W 111/13 und das OLG München, Beschluss vom 18.10.2013 – 13 U 2558/13, die im Ergebnis beide eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 lit d) des Gesellschaftsvertrags bejahen).
25Eine ergänzende Auslegung des § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags, nach der eine Rückzahlungspflicht auch im Falle der Liquidation Anwendung finden würde, kommt – entgegen dem OLG Bamberg und dem OLG München (a.a.O.) – nicht in Betracht, weil dies eine unzulässige ergänzende Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders darstellen würde.
26Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 74/11 –, juris).
27Bei der von der Klägerin gegründeten atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag war für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und wurde dem Beklagten von der Klägerin gestellt, ohne mit dem Beklagten verhandelt oder inhaltlich zur Disposition gestellt worden zu sein.
28Die Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke des Gesellschaftsvertrags vorgelegen hat und ob die Schließung dieser Regelungslücke durch entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags auf den Fall der Liquidation dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht, stellt sich nach Ansicht des Gerichts daher überhaupt nicht. Da das Rückforderungsrecht für den Fall der Liquidation in § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags nicht ausdrücklich angesprochen ist, gilt die Regelung ihrem Wortlaut entsprechend auch nur für den vertragsgemäßen Austritt.
29Überdies besteht zwischen Liquidation und Austritt auch ein inhaltlicher Unterschied, der eine gewollte Ungleichbehandlung möglich erscheinen lässt. Im Falle des Austritts hat die Gesamtheit der stillen Gesellschafter ein Interesse an der Rückforderung. Im Falle der Liquidation dient das Rückforderungsrecht ausschließlich dem Interesse der Klägerin.
30Den Austritt erklärt der stille Gesellschafter selbst. Durch die Rückforderungs- möglichkeit von Ausschüttungen aus dem Kapital der ohne den Gesellschafter fortgeführten Gesellschaft wird – auch zugunsten der Mitgesellschafter – ein Anreiz geschaffen, die Beteiligung zu halten. Im Fall der Liquidation der defizitären Gesellschaft steht hingegen fest, dass diese beendet und es keine zukünftigen Gewinne geben wird. Sämtliche stillen Gesellschafter haben in diesem Fall ein Interesse daran, zumindest die erhaltenen Ausschüttungen nicht zurückzahlen zu müssen.
31Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 236 Abs. 2 HGB
32Zum einen gilt § 236 HGB nur für den Fall der Insolvenz des Vermögensinhabers.
33Zum anderen setzt § 236 Abs. 2 HGB eine Pflicht zur Einlageleistung voraus und ordnet sie nicht an. Ob die Pflicht zur Einlageleistung des Beklagten aufgrund der Ausschüttungen wieder aufgelebt ist, ist aber gerade streitig. Richtigerweise dürfte eine Einlagenrückgewähr allenfalls anfechtbar sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen (Haas/Vogel, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010 § 94 Rn. 155f.). Insofern würde § 236 Abs. 2 HGB auch im Insolvenzfall keine Anwendung finden, weil keine Einlage aussteht, sondern allenfalls die Anfechtung der Einlagenrückgewähr in Betracht kommt.
34Es könnte sich bei der Ausschüttung aus dem Kapital außerdem auch um eine konkludente endgültige Reduzierung der im Innenverhältnis geschuldeten Einlage gehandelt haben. Welche Grenzen zwingende gesetzliche Vorschriften einer solchen Reduzierung für den Fall der Insolvenz setzen (vgl. dazu Haas/Vogel, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010 § 94 Rn. 155f.), bedarf im vorliegenden Fall, in Ermangelung einer Insolvenz der Klägerin, keiner Klärung.
35Auch reicht die Bezeichnung der Auszahlung als „Entnahme/Auschüttung“ nicht aus, um die Rückzahlbarkeit im Falle der Liquidation zu begründen. Für die – nach Ansicht des Gerichts insoweit vergleichbare – Beteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft hat der BGH dies ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 74/11 –, juris):
36„Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. […] Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. […] Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede. […] Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind […], rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind“ (BGH., a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur).
37Die Gegenansicht des OLG Köln, nach der es einer ausdrücklichen Rückforderungsklausel im Vertrag nicht bedürfe, weil der ursprüngliche Einlageanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten von der gewinnunabhängigen Ausschüttung unberührt bleibe, da ja eine förmliche Herabsetzung der Einlage nicht vorgenommen wurde (so das OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 – 18 U 13/03 –, juris als Vorinstanz) hat der BGH sich ausdrücklich entgegengestellt.
38Die Erwägungen des BGH haben für den atypischen stillen Gesellschafter ebenfalls Gültigkeit. Die Besonderheit der atypischen stillen Gesellschaft gegenüber einer typischen stillen Gesellschaft ist der, dass der Gesellschafter schuldrechtlich wie ein Gesamthänder am Vermögen des Geschäftsinhabers teil hat. Die Vermögensbeteiligung entspricht damit im Innenverhältnis der eines Kommanditisten. Lediglich die Außenhaftung des Kommanditisten gemäß § 171 HGB entfällt. Ein Anspruch auf Ausschüttungen, ohne das Gewinn entstanden ist, wie das Gesetz ihm dem OHG-Gesellschafter oder dem Komplementär gemäß § 122 Abs. 1 HGB einräumt, haben in Ermangelung einer vertraglichen Ermächtigung weder der stille Gesellschafter noch der Kommanditist. Wird eine Auszahlung an den atypischen stillen Gesellschafter geleistet, ohne dass ein Gewinn ausgewiesen wurde, bedarf es, wie im Fall des Kommanditisten, einer vertraglichen Grundlage für die Rückforderung.
39Da ein Rückforderungsrecht schon dem Grunde nach nicht besteht, kann es dahingestellt bleiben, ob der Rückzahlungsanspruch korrekt berechnet wurde; auch kommt es auf die Frage der Berechtigung der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche des Beklagten nicht an.
40Die Nebenforderung auf Verzinsung des Hauptanspruchs teilt das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43Der Streitwert wird auf 791,67 EUR festgesetzt.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
46a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
47b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
49Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
50Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
51Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.