Rechtsgebiet
Vorerbschaft
80 von 693 Normen · 1 Urteil im Überblick
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Die Vorerbschaft ist das komplexeste Konstrukt zur generationenübergreifenden Vermögenssteuerung („Erbrecht auf Zeit“). Der Vorerbe erbt das Vermögen zuerst, darf es nutzen, muss die Substanz aber für den Nacherben erhalten, an den das Vermögen im Nacherbfall (z. B. Tod des Vorerben) automatisch weitergereicht wird. Die Zentralnorm ist § 2100 BGB. Der Vorerbe ist zwar Erbe, doch sein Eigentum ist durch strenge gesetzliche Verfügungsbeschränkungen (§§ 2112 ff. BGB) dogmatisch massiv gefesselt. Er darf Grundstücke nicht verschenken. Verschenkt er ein Haus, ist diese Verfügung dem Nacherben gegenüber nach § 2113 BGB unwirksam. Der Nacherbe holt sich das Haus später zurück. Der Erblasser kann den Vorerben im Testament zwar von Beschränkungen befreien („befreiter Vorerbe“, § 2136 BGB), wodurch dieser Grundstücke normal verkaufen darf. Auch der befreite Vorerbe darf grundsätzlich nicht unentgeltlich über Erbschaftsgegenstände verfügen; ausgenommen sind Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2113 Abs. 2 BGB). Der Nacherbe hat bis zum Nacherbfall ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft, das in der Regel vererblich ist, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2108 Abs. 2 BGB).
Die Vorerbschaft ist ein rechtliches Konzept im Erbrecht, bei dem eine Person als Vorerbe eingesetzt wird und nach dem Tod des Erblassers das Vermögen oder Teile davon vorübergehend verwaltet und … Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.01.2016 (Az.: XII ZR 33/15) folgendes entschieden: Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt … Weiterlesen ›
Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Erbrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 2303 BGBPflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2314 BGBAuskunftspflicht des Erben
- § 2039 BGBNachlassforderungen
- § 2325 BGBPflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2038 BGBGemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 1968 BGBBeerdigungskosten
- § 1960 BGBSicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 2042 BGBAuseinandersetzung
- § 2084 BGBAuslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 1924 BGBGesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1944 BGBAusschlagungsfrist
- § 2247 BGBEigenhändiges Testament
- § 2205 BGBVerwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2270 BGBWechselbezügliche Verfügungen
- § 2033 BGBVerfügungsrecht des Miterben
- § 1990 BGBDürftigkeitseinrede des Erben
- § 2032 BGBErbengemeinschaft
- § 2113 BGBVerfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2174 BGBVermächtnisanspruch
- § 2040 BGBVerfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2229 BGBTestierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2271 BGBWiderruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2311 BGBWert des Nachlasses
- § 2087 BGBZuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2058 BGBGesamtschuldnerische Haftung
- § 1931 BGBGesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1975 BGBNachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 2287 BGBDen Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2353 BGBZuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 1953 BGBWirkung der Ausschlagung
- § 2332 BGBVerjährung
- § 2211 BGBVerfügungsbeschränkung des Erben
- § 2361 BGBEinziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2365 BGBVermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 1942 BGBAnfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 2216 BGBOrdnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 1943 BGBAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 2346 BGBWirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2136 BGBBefreiung des Vorerben
- § 2317 BGBEntstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2147 BGBBeschwerter
- § 2306 BGBBeschränkungen und Beschwerungen
- § 1936 BGBGesetzliches Erbrecht des Staates
- § 2048 BGBTeilungsanordnungen des Erblassers
- § 2069 BGBAbkömmlinge des Erblassers
- § 2078 BGBAnfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2329 BGBAnspruch gegen den Beschenkten
- § 2050 BGBAusgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2219 BGBHaftung des Testamentsvollstreckers
- § 1937 BGBErbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 2059 BGBHaftung bis zur Teilung
- § 2100 BGBNacherbe
- § 2150 BGBVorausvermächtnis
- § 2301 BGBSchenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2227 BGBEntlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2269 BGBGegenseitige Einsetzung
- § 2289 BGBWirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
- § 1933 BGBAusschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1954 BGBAnfechtungsfrist
- § 2203 BGBAufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2315 BGBAnrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2018 BGBHerausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2231 BGBOrdentliche Testamente
- § 2333 BGBEntziehung des Pflichtteils
- § 1945 BGBForm der Ausschlagung
- § 2046 BGBBerichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2065 BGBBestimmung durch Dritte
- § 2339 BGBGründe für Erbunwürdigkeit
- § 1925 BGBGesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1939 BGBVermächtnis
- § 2212 BGBGerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2258 BGBWiderruf durch ein späteres Testament
- § 1961 BGBNachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1964 BGBErbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
- § 2079 BGBAnfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2139 BGBWirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2209 BGBDauervollstreckung
- § 2368 BGBTestamentsvollstreckerzeugnis
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