Rechtsgebiet
Gläubigerausschuss
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Der Gläubigerausschuss ist ein zentrales Vertretungsorgan der Insolvenzgläubiger. Da in Großverfahren nicht für jede Entscheidung alle Gläubiger einberufen werden können, fungiert er als schlagkräftiges Kontroll- und Beratungsgremium.
Die Bestellung erfolgt durch das Insolvenzgericht gemäß § 67 InsO. Bei großen Unternehmensinsolvenzen muss das Gericht nach § 22a InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, es sei denn, der Geschäftsbetrieb ist eingestellt, die Einsetzung ist unverhältnismäßig oder die Verzögerung würde die Vermögenslage nachteilig verändern (§ 22a Abs. 3 InsO). Er repräsentiert die wichtigsten Gläubigergruppen (Banken, Lieferanten, Arbeitnehmer). Die spätere Gläubigerversammlung kann entscheiden, ob sie den Ausschuss beibehält oder auflöst (§ 68 InsO).
Die Kompetenzen sind enorm. Der Ausschuss unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 69 InsO). Besonders bedeutsame Rechtshandlungen (wie der Verkauf des Unternehmens, Massekredite oder riskante Prozesse) bedürfen seiner vorherigen Zustimmung (§ 160 InsO). Handeln die Ausschussmitglieder jedoch grob pflichtwidrig (z. B. durch Zustimmung zu einem Schleuderverkauf), haften sie den Gläubigern auf Schadensersatz (§ 71 InsO).
⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 11.12.2014 erschienen. Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 29.03.2012 (Az: IX ZB 310/11) folgendes entschieden: Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Insolvenzorgane“.
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