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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen

Zeitreise: 25.11.2025‹ § 5§ 7 ›

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.

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