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§ 54Amtlich · § 5 UrhG

Nutzungsvertrag

Zeitreise: 25.11.2025‹ § 53§ 55 ›

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich 1. ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder 2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

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