Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2024 - 5 StR 424/23 von Dirk Streifler

originally published: 17/09/2024 11:49, updated: 17/09/2024 11:50
Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2024 - 5 StR 424/23 von Dirk Streifler
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2024 - 5 StR 424/23

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

In seinem Beschluss vom 13. August 2024 setzte sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ausführlich mit den Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB sowie der erweiterten Einziehung gemäß § 73a StGB auseinander. Besonders relevant in diesem Fall waren die Verfahrensfragen zur Anwendung von § 435 StPO und zum Übergang in das objektive Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB nach einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO.

Schuldspruch und Strafausspruch

Die Angeklagten waren in erster Instanz durch das Landgericht Berlin unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Das Gericht hatte darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, insgesamt in Höhe von mehreren hunderttausend Euro. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Revision ein. Der BGH gab den Revisionen teilweise statt, indem er insbesondere den Schuldspruch und den Strafausspruch in mehreren Fällen korrigierte und die Anordnung der Einziehung teilweise aufhob.

 

Wesentliche Feststellungen zum Einziehungsrecht

Der BGH musste sich hier mit der Frage befassen, unter welchen Bedingungen eine Einziehung von Taterträgen, insbesondere im objektiven Verfahren, vorgenommen werden kann. Dabei stellte er folgende Punkte heraus:

Einziehung von Taterträgen und Verfahrensfehler: Das Landgericht hatte im Fall des Angeklagten K. im Zusammenhang mit der Einziehung von 2.600 Euro Bargeld, das bei einem Mitangeklagten sichergestellt wurde, Fehler begangen. Der BGH stellte klar, dass dieses Geld zugunsten des Angeklagten K. vom einzuziehenden Betrag abzuziehen sei, da es sich um gemeinschaftlich erwirtschaftete Taterträge handelte.

Objektives Verfahren nach § 76a StGB:Besonders bedeutsam war die Anwendung des § 76a StGB im Zusammenhang mit einer Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hatte für die eingestellte Tat 10 der Urteilsgründe eine Einziehung im objektiven Verfahren vorgenommen, was der BGH überprüfte. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren war wirksam, auch wenn er mündlich gestellt wurde, da die Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens alle nötigen Angaben enthielten. Der BGH stellte jedoch klar, dass bei der Einziehung nach einer Teileinstellung des Verfahrens besondere Sorgfalt erforderlich ist, da eine Verfahrenseinstellung einen Vertrauenstatbestand begründet, der dem Angeklagten signalisiert, dass diese Tat für das Verfahren keine Rolle mehr spielen wird. Daher sei ein gerichtlicher Hinweis erforderlich, wenn dennoch eine Einziehung in Betracht gezogen werde.

Teileinstellung und Strafklageverbrauch: Ein weiteres zentrales Thema war die Frage des Strafklageverbrauchs. Für die Tat 10 war das Verfahren teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil bereits durch ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ein Strafklageverbrauch eingetreten sein könnte. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, um den möglichen Strafklageverbrauch auszuschließen.

Bedeutung des § 435 StPO:Der Beschluss des BGH befasste sich intensiv mit den Voraussetzungen für das objektive Verfahren zur Einziehung. Der Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO, der die Einziehung im selbständigen Verfahren regelt, kann auch mündlich gestellt werden, was der BGH in diesem Fall bestätigte. Die Anforderungen an einen solchen Antrag, insbesondere nach einer Teileinstellung des Verfahrens, wurden vom Gericht präzisiert. Es sei besonders wichtig, dass der Antrag ausreichende Angaben zur Einziehung der Gegenstände enthalte, was hier durch die Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens gegeben war.

 

Fazit

Der Beschluss des BGH vom 13. August 2024 bringt wesentliche Klarstellungen zum Umgang mit der Einziehung von Taterträgen, insbesondere wenn eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt ist. Besonders beachtenswert ist die Feststellung, dass der Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren gemäß § 435 StPO auch mündlich gestellt werden kann, wenn die Verfahrensvoraussetzungen durch die Anklage bereits abgedeckt sind. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit eines gerichtlichen Hinweises bei nachträglichen Einziehungen im objektiven Verfahren, da die Teileinstellung sonst eine Vertrauensgrundlage schafft.

Show what you know!
3 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vor
9 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

09/01/2025 09:17

Die Abgrenzung zwischen transitorischem Besitz und faktischer Verfügungsgewalt im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB ist eine Kernfrage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Insbesondere zwei Entscheidungen – das Urteil des 1. Strafsenats vom 1. Juni 2022 (1 StR 421/21) und der Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2023 (3 StR 343/22) – beleuchten die Thematik im Zusammenhang mit Betrugstaten nach dem Modus Operandi des „falschen Polizeibeamten“.
18/12/2024 15:50

Dieser Artikel richtet sich an Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Compliance-Officer sowie politisch und rechtlich interessierte Fachleute, die sich mit den EU-Sanktionen gegen Russland und deren weitreichenden Auswirkungen befassen müssen. Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen, typische Problemkreise und Anwendungsbereiche zu analysieren und Lösungsansätze sowie divergierende rechtliche Meinungen darzustellen.
17/02/2025 11:53

I. Einleitung Die staatlichen Corona-Hilfen stellten während der Pandemie eine zentrale finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige dar. Jedoch gerieten zahlreiche Fälle in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, in denen Antrag
17/07/2024 14:33

In der heutigen globalisierten Welt gewinnt die Diskussion über die Grenzen nationaler und unionaler Sanktionsmöglichkeiten zunehmend an Bedeutung. Insbesondere der Schutz des verfassungsrechtlich garantierten Eigentums steht dabei im Fokus. Dieser Artikel beleuchtet die Herausforderungen und Spannungsfelder zwischen strafprozessualen Notwendigkeiten und der Unschuldsvermutung, insbesondere bei eigentumsrelevanten Beschlagnahmen und Vermögensarresten. Dabei werden auch über- und zwischenstaatliche Aspekte im Kompetenzbereich der EU betrachtet.
Artikel zu Einziehung von Taterträgen
08/08/2024 19:35

Die Akteneinsicht im Strafprozess stellt ein wesentliches Recht dar, das es Beschuldigten und ihren Verteidigern ermöglicht, sich wirksam gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Nutzung und Weitergabe der gewonnenen Informationen. Dies ist besonders in Wirtschaftsstrafverfahren relevant, wo Akten oft sensible Daten, wie Geschäftsgeheimnisse und andere schutzwürdige Informationen enthalten, deren Offenlegung erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. In diesem Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen der Weitergabe von Strafakten gemäß § 32f Abs. 5 StPO untersucht.
28/05/2024 14:50

Revisionsrecht Das Revisionsrecht ist ein spezialisiertes Feld des Strafprozessrechts, das die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ausschließlich auf Rechtsfehler ermöglicht. Anders als die Berufung, die eine Neuverhandlung der Sache erlaubt
28/05/2024 14:24

Das Revisionsrecht ist ein zentrales Element des deutschen Strafprozessrechts, das die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf Rechtsfehler ermöglicht, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Arten der Rechtsmittel, ihre Funktionen und die Gerichtsstruktur. Dabei werden ordentliche Rechtsmittel wie Berufung und Revision von außerordentlichen Rechtsmitteln unterschieden, mit einem besonderen Fokus auf die spezifischen Wirkungen wie den Devolutiveffekt und den Suspensiveffekt. Die Revision, die ausschließlich rechtliche Überprüfungen zulässt, wird in ihrer Bedeutung für die Rechtspraxis besonders hervorgehoben. 
09/11/2023 15:14

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: § 362 Nr. 5 StPO für nichtig erklärt Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel wiederaufgenommen, gestützt auf den am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO. Das Gericht erklärt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens als verfassungswidrig. Die Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG und das Rückwirkungsverbot. Die Entscheidung erging einstimmig, mit einer Abweichung zur Frage der Abwägungsfestigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG und Grundrechtschutz: Der Grundsatz ne bis in idem gewährt Freigesprochenen einen grundrechtsgleichen Schutz vor erneuter Strafverfolgung. Das Mehrfachverfolgungsverbot hat Vorrang vor materieller Gerechtigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG ist abwägungsfest und schützt vor erneuter Strafverfolgung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO verletzt dieses Verbot. Die Anwendung von § 362 Nr. 5 StPO auf rechtskräftige Freisprüche vor Inkrafttreten verstößt gegen das Rückwirkungsverbot. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen   
Artikel zu Strafprozessrecht

Annotations

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.