OnlineKommentar zu § 249 BGB

erstmalig veröffentlicht: 28.10.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

Zusammenfassung des Autors

§ 249 BGB regelt Inhalt und Umfang des Schadensersatzes. 

I. Allgemein

1. Anwendungsbereich

Die §§ 249 ff. sind Vorschriften zur Regelung des Schadenumfangs bei bereits festgestellter Schadensersatzpflicht.[1]

§ 249 ff. BGB sind bei der Verletzung vertraglicher Ansprüche, insbesondere des § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 536a Abs. 1 sowie des § 634 Nr. 4 BGB anwendbar. Eine Anwendbarkeit kommt außerdem bei der Verletzung sonstiger (vor-)vertraglicher Pflichten wie zum Beispiel der aus § 280 Abs. 1 iVm § 311 Abs. 2 und 3BGB, § 280 Abs. 2 BGB, § 311a Abs. 2 BGB sowie solcher nach den §§ 823 ff. BGB infrage.[2] Grundlage eines Schadensersatzanspruches können sowohl Verstöße gegen sachenrechtliche[3], familienrechtliche[4] erbrechtliche- oder schuldrechtliche Pflichten sein.[5] Der § 249 BGB ist nicht anwendbar, wenn eine Naturalrestitution unmöglich ist.

2. Schutzgüter

Geschützt wird das Integritätsinteresse, also das Interesse an der Wahrung seiner materiellen und immateriellen Rechtsgüter und Vermögensinteressen.[6] 

3. Privatautonome Vereinbarungen

§§ 249 ff. geben die Möglichkeit, innerhalb der Grenzen der §§ 138, 242 BGB, abweichende individualrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen können Haftungsgrenzen betreffen aber auch Haftungspauschalen sowie die Vorgehensweise der Schadensbeseitigung.[7]

AGB-rechtlich sind Regelungen, die den Schadensumfang betreffen nur eingeschränkt zulässig.[8] Insbesondere ist eine Beschränkung der Haftung oder deren Ausschluss, für die Verletzung persönlicher Rechtsgüter wie des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nicht möglich und deshalb unwirksam (vgl. § 309 Nr. 7 lit. a BGB).[9] Für die Schäden an diesen Rechtsgütern untersagt § 309 Nr. 7 BGB also immer sowohl einen Ausschluss als auch eine Begrenzung der Haftung.[10]

Klauseln zum Umfang des Schadensersatzanspruches müssen immer an der Generalklausel § 307 Abs. 1 BGB gemessen werden.[11] § 309 Nr. 5 BGB setzt zudem Schranken hin Hinblick auf die Vereinbarung eines pauschalisierten Schadensersatzes.[12]

 

II. Schadensersatz

1. Grundsätze der Schadensberechnung

a. Dispositionsfreiheit

aa. Bei Nichtvermögensschäden (Personenschäden) 

Der Ersatzanspruch ist bei Personenschäden an dessen Zweck gebunden.  Geschädigte können sich die Kosten für Operationen , Heilbehandlungsmittels  oder Krankenhausaufenthalte  nur dann zurückerstatten lassen, wenn diese tatsächlich durchgeführt oder in Anspruch genommen wurden, beziehungsweise stattgefunden haben.  Der Ersatz sogenannter „fiktiver Arztkosten“ ist nicht möglich.  Auch etwaige Umschulungs- und Umbaukosten können nur erstattet werden, wenn die Umschuldung beziehungsweise der Umbau tatsächlich stattgefunden hat.  Der Geschädigte hat keine Verwendungsfreiheit hinsichtlich des Geldbetrages, den er für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, erhält.  Das ergibt sich aus § 253 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass eine Geldentschädigung bei Nichtvermögensschäden, nur für die vom Gesetz bestimmten Fälle vorgesehen ist. Eine Geldentschädigung ist für ideelle Schäden nach § 249 BGB jedoch nicht vorgesehen. Geldbeträge, die nicht zur Widerherstellung verwendet werden, muss der Geschädigte nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 zurückerstatten. 

bb. Bei Vermögensschäden (Sachschäden)

Anders als bei Personenschäden, steht es dem Geschädigten bei einem erlittenen Sachschaden frei, das Geld, das er für die Reparatur erhalten hat, anderweitig zu verwenden.  Er hat hinsichtlich des Geldes Verwedungsfreiheit und kann das Geld entweder für die Reparatur verwenden, das Geld für etwas anderen ausgeben oder es behalten.  Weiterhin steht ihm frei, die Reparatur selbst vorzunehmen.  Die Verwendungsfreiheit besteht unabhängig von den Gründen des Geschädigten für die anderweitige Verwendung. 

 

b. Wirtschaftlichkeitsgebot

Hat der Geschädigte die Wahl zwischen mehreren gleichermaßen zum Schadensausgleich führenden Alternativen, so muss er diejenige wählen, die den geringsten Aufwand erfordert.  Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Wirtschaftlichkeitspostulat“, das der Senat, in der Vergangenheit mehrmals betont hat.  Es sind nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB, „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen, in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.“  Die Aufwendungen müssen also aus wirtschaftlicher Sicht vernünftig sein.  Aufgrund des Integritätsinteresses steht es dem Geschädigten frei, auch die Möglichkeit zur Herstellung zu wählen, die nicht den geringsten wirtschaftlichen Aufwand erfordert. In diesem Fall wird er nicht seines Anspruchs auf Geldersatz verlustig, sondern erhält lediglich den für die Herstellung tatsächlich erforderlichen Betrag (i.d.R. die geringere, wirtschaftlich erforderliche Geldsumme).  So insbesondere bei der Beschädigung von gebrauchten Fahrzeugen: Der BGH betont, dass es dem Geschädigten frei steht sich für die Anschaffung einer höherwertigen Ersatzsache zu entscheiden und eine wirtschaftlich gebotene Reparatur abzulehnen.  In diesem Fall erhält er diejenige Geldsumme erstattet, die der Gutachter für die Reparaturkosten geschätzt hat. 

 

c. Bereicherungsverbot

Werterhöhungen, die durch Reparaturen entstehen, werden nach den Grundsätzen „neu für alt“ als Vorteil angesehen.  Der Geschädigte muss aufgrund des herrschenden Bereicherungsverbotes, den entsprechenden Differenzbetrag an den Schädiger zurückerstatten.  Hier stellt die Differenz den auszugleichenden Vorteil dar. 

 

2. Naturalrestitution nach Abs. 1

a. Allgemein

Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet denjenigen Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich betrachtet derjenigen Zustand entspricht, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (Naturalrestitution).[13] Der Grundsatz der Naturalrestitution ist sowohl auf Vermögens- als auch auf Nichtvermögenschäden anwendbar.[14] Es soll ein wirtschaftlich gleichwertiger[15] oder zumindest ein, mit dem Zustand der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, vergleichbarer Zustand widerhergestellt werden.[16]

b. Kompensation

Ist eine solche Naturalrestitution nicht möglich, geschieht sie nicht rechtzeitig (§ 250 BGB), ist sie verhältnismäßig zu aufwendig (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) oder genügt sie nicht zur Entschädigung (§ 251 Abs. 1 BGB), so besteht nach § 251 BGB ein sekundärer Zahlungsanspruch.[17] Man spricht von der sogenannten Kompensation.[18] Eine Naturalrestitution ist ferner unmöglich und deshalb nicht geschuldet, wenn die vermeintliche Reparatur sich als Herstellung einer neuen Sache herausstellt.[19] 

c. Tatbestandsvoraussetzungen

Erste Voraussetzung ist, dass der Schädiger zum Ersatz eines zurechenbaren Schadens aufgrund der Verletzung eines haftungsbegründenden Tatbestandes, verpflichtet ist.[20] Der Schädiger muss schuldhaft einen Schaden verursacht haben. Dieser Schaden kann in der Verletzung einer Person oder in der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust einer Sache liegen.[21] Im Grunde wird als Schaden jede unfreiwillige Einbuße an (im)materiellen Rechtsgütern in Folge eines bestimmten Geschehens, definiert.[22]

d. Umfang 

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das Schädigende Ereignis stünde.[23] Hieran bemisst sich der Umfang der Naturalrestitution. Der Schädiger muss den Geschädigten also in die Lage versetzen, in der er sich ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses befunden hätte.[24] Neben der - aufgrund des Schädigungsereignisses mit Sicherheit eintretenden künftigen Schäden,[25] müssen auch immaterielle[26] Schäden ersetzt beziehungsweise ausgeglichen werden.[27] Bei der Schadensberechnung muss der Fortschritt des ursprünglichen Zustandes, also dessen mögliche Weiterentwicklung berücksichtigt werden, die vorangeschritten wäre, wenn man das schädigende Ereignis nicht eingetroffen wäre.[28] Zudem müssen kommende Schäden, die auf das schädigende Ereignis unmittelbar zurückzuführen sind, ebenfalls ersetzt werden.[29]

Der Schädiger kann entscheiden, wie und durch wen er Naturalrestitution leistet.[30] Insbesondere kann er, sofern er dazu in der Lage ist und der Geschädigte nicht widerspricht, die Reparatur selbst vornehmen.[31] 

 

2. Rechnerische Naturalrestitution nach Abs. 2 

Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte einer Naturalrestitution durch den Schädiger widersprechen, die Schadensbeseitigung selbst durchführen[32] und hierfür Geldersatz verlangen.[33] § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dass der Schädiger dem Geschädigten, die Kosten, die für die Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes beansprucht werden, wiedererstatten muss (rechnerische Naturalrestitution)[34].[35] Der Schädiger muss leisten. 

Auch die Leistung eines Wertersatzes statt der Kosten für die Widerherstellung, ist – wie bereits ausgeführt - nur möglich, sofern die Herstellung nicht möglich ist, zur Entschädigung nicht genügt oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert.[36] Naturalrestitution kommt immer an erster Stelle und hat Vorrang vor der Kompensation.[37]

 

a. Allgemein

aa. Kein Wahlrecht

Der Geschädigte erhält durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kein Wahlrecht, sondern eine „Ersetzungsbefugnis“[38].[39] Die Norm lässt sich dadurch erklären, dass der Geschädigte nicht verpflichtet werden soll, seinem Schädiger das verletzte Rechtsgut wieder anzuvertrauen.[40] Neben diesen Fällen erscheint auch bei der Zerstörung einer Sache, eine Wiederherstellung durch den Schädiger für den Geschädigten unzumutbar.[41] 

Die Naturalrestitution wird nach Abs. 2 „in Form einer durch eine Geldzahlung des Schuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers“[42] und nicht durch den Täter selbst erreicht.[43] 

bb. Begründungslose Inanspruchnahme der Ersetzungsbefugnis

Die Inanspruchnahme der Ersetzungsbefugnis muss bei Vorliegen von Personenverletzungen oder Sachbeschädigungen nicht begründet werden.[44] Ob eine Naturalrestitution für den Schädiger unter Umständen einfacher oder kostengünstiger ausgeführt werden könnte, ist deshalb irrelevant.[45] Der Geschädigte kann seine Ersetzungsbefugnis konkludent durch eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Schädiger erklären. Er ist weder verpflichtet die beanspruchten Herstellungskosten konkret zu beziffern, noch ist das Verlangen einer, die Grenze des Erforderlichen übersteigenden Summe, für eine rechtswirksame Ausübung der Ersetzungsbefugnis schädlich.[46] Der Geschädigte kann die zur Naturalrestitution erforderlichen Kosten im Voraus verlangen.[47]

cc. Bindungswirkung an Geldverlangen

Nachdem der Geschädigte Geldersatz verlangt hat, soll er nach überwiegender Ansicht sein Verlangen nicht mehr ändern dürfen.[48] Er ist daran gebunden. Eine Ausnahme ist für die Fälle vorgesehen, in denen die Aussicht auf einen erfolgreichen Schadensersatz, beim Herstellungsverlangen größer erscheint, weil der Schädiger zum Beispiel in finanzieller Not ist, jedoch den Zustand, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, wiederherstellen könnte.[49] Würde man hier auf die Bindungswirkung behaaren, läge ein Verstoß gegen § 242 BGB nahe.[50]

Schädiger und Geschädigter können gemeinsam vereinbaren, dass die Bindungswirkung beseitigt wird.[51]

 

b. Tatbestandsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Forderung der zur Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes, erforderlichen Geldsumme, ist, dass eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.[52] Ob ein Geldersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht, ist weiterhin davon abhängig, ob eine Naturalrestitution überhaupt möglich ist.[53] Im Falle einer Unmöglichkeit der Naturalrestitution bestimmt § 251 Abs. 1 BGB, dass der Anspruch nicht mehr darauf zielt, das Integritätsinteresse, sondern das Wertinteresse zu befriedigen.[54] Aus diesem Grund ist unstrittig, dass Abs. 2 S. 1 BGB nur anwendbar ist, wenn die Herstellung möglich ist[55] und die Sache nicht untergegangen ist.[56] Auch bei einer Teilunmöglichkeit wandelt sich der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB in einen Wertersatzanspruch nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.[57]

 

c. Anwendungsbereich

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist sowohl auf Vermögens-, als auch auf Nichtvermögensschäden anwendbar.[58] Bei Nichtvermögensschäden, ist die Verletzung einer Person zwingende Voraussetzung für die Ersetzungsbefugnis.[59] Eine Verletzung der Person liegt bei einer Körper- und Gesundheitsverletzung sowie bei Freiheits- und Persönlichkeitsverletzungen vor.[60]

 

d. Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages

aa. Bei Nichtvermögensschäden

Der Schädiger ist verpflichtet, den Geldbetrag zu erstatten, der für die Heilungskosten der geschädigten Person erforderlich war. Außerdem muss er auch für, die Behebung und Linderung des Leidens erforderlichen Kosten, aufkommen.[61] Der Schädiger muss insbesondere auch für entsprechende Kur- und Pflegekosten des Geschädigten bezahlen. [62] Der Geschädigte kann dabei denjenigen Standard wählen, den er sonst auch beansprucht hätte.

bb. Bei Vermögensschäden

Bei Vermögensschäden existieren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwei Möglichkeiten, um den für die Naturalrestitution erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu bestimmen.[63] Es können entweder die Reparaturkosten oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung berechnet werden.[64] 

 

(1) Reparatur

(a) Entstandene Reparaturkosten:

Der Geschädigte kann seinen Reparaturaufwand entweder konkret oder abstrakt geltend machen, sofern die Kosten einer Reparatur geringer sind als der Widerbeschaffungswert sind.[65] Der Geschädigte kann bei einer, bereits kostengünstiger durchgeführten Reparatur nicht die höhere von einem Gutachter bestimmte Summe verlangen.[66]

Nach der sogenannten konkreten Schadensberechnung muss der Schädiger für tatsächlich durchgeführte Reparaturen eines Kraftfahrzeuges, den hierfür erforderlichen Geldbetrag leisten.[67] Die dabei von einem Sachverständigen ermittelten Kosten, dürfen den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Kraftfahrzeug um 30 % übersteigen.[68] Man spricht von einem sogenannten „Integritätszuschlag“.[69]

Der Wert des Wiederbeschaffungsaufwands wird nach dem in der Währung des Marktes festgelegten Marktpreis, der für den Ersatzgegenstand auf der entsprechenden Marktstufe zu entrichten wäre, bestimmt.[70] 

Dem Geschädigten steht es frei, die Sache eigenhändig zu reparieren. In diesem Fall muss der Schädiger für die üblicherweise bei einer Fremdreparatur entstehenden Kosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung des Geschädigten bezahlen.[71] Der Geschädigte kann die Reparatur auch in seiner eigenen Werkstatt durchführen lassen. In diesem Fall kann er sich nur die tatsächlichen Aufwendungen sowie einen Gemeinkostenanteil erstatten lassen.[72] 

Sofern nicht die Situation vorliegt, dass in der, für die Reparatur aufgewendeten Zeit, ein anderen Auftrag hätte verrichtet werden können, wird teilweise gefordert, dass der Betrag, der bei einer Fremdreparatur als Gewinnanteil einbezogen wird, von der geschuldeten Summe wiederabgezogen wird.[73]

(b) Mangelhafte Reparatur

Möchte der Schädiger die Reparatur von einer anderen Person durchführen lassen, ist diese, den Schadensausgleich herbeiführende Person, als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen, so dass der Schädiger sich für dessen eventuell eintretendes Fehlverhalten verantworten muss (vgl. § 278 BGB).[74] Bei einem möglichen Misslingen der Naturalrestitution, kann der Schädiger die erfolglosen  Aufwendungen für die misslungenen Versuche nicht von der Summe des Geldersatzes abziehen. Vielmehr trägt er das Risiko eines Fehlschlags unabhängig von dessen Vorhersehbarkeit.[75] Der Schädiger muss weiterhin auch mögliche Mehrkosten ersetzen, die durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Handlungen der Werkstatt entstanden sind.[76] 

Im Gegensatz dazu ist der von dem Geschädigten zur Reparatur beauftragte Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.[77] Fehler, die der Dritte begeht, gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Dieser kann Kosten, die durch eine unsachgemäße Arbeit entstehen vom Schädiger zurückverlangen. Eine Minderung des Ersatzanspruchs nach § 254 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte bei der Auswahl des Dritten nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat.[78]

Der Geschädigte, dessen beschädigtes Fahrzeug weniger als 1.000 km Laufleistung hatte beziehungsweise dessen beschädigterWagen erst seit weniger als einem Monat zugelassen war, kann Geld für die Anschaffung eines Neuwagens fordern.[79] Neben der Möglichkeit der Ersetzung von Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie der Rechtsverfolgung, können auch Finanzierungskosten[80] ersetzt werden.[81] 

(c) Fiktive Reparaturkosten

Bei Schäden an Kraftfahrzeugen steht es dem Berechtigten frei, über die Verwendung der für die Naturalrestitution erhaltenen Mittel, zu entscheiden.[82] Der Betrag für die zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten entspricht, dem Betrag, der für eine Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist.[83] Der Geschädigte kann sich zur Berechnung der Summe seines Anspruches entweder auf das Gutachten eines Sachverständigen oder auf den Kostenvoranschlag einer Kfz.-Werkstatt stützen.[84] Der Schädiger kann der im Sachverständigengutachten aufgeführten Erforderlichkeit der Reparaturen sowie der Höhe der Aufwendungen wiedersprechen und auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen.[85] Konnte der Geschädigte noch während des Rechtsstreits erfolgreich auf die kostengünstigere Alternative verweisen, muss der Ersatzanspruch, der Summe der kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit, entsprechen.[86] Der Geschädigte kann sich jedoch die fiktiven Kosten ersetzen lassen, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden.[87] In diesem Fall kann der Schädiger nicht beliebig auf die kostengünstigere Reparatur verweisen.[88] Eine solche Verweisung ist nur möglich, wenn der Geschädigte noch nie zuvor, die Dienste einer Fachwerkstatt in Anspruch genommen hat.[89] 

Von dem Betrag der fiktiven Reparaturkosten, die durch ein Gutachten beziehungsweise durch einen Kostenanschlag ermittelt wurden, muss die auf die Kosten der Umsatzsteuer anfallende Summe, abgezogen werden.[90] Kosten, die üblicherweise für Sozialversicherungsbeiträge entstehen sowie sonstige öffentliche Abgaben, zählen zu den fiktiven Reparaturkosten.[91]Nicht abgezogen werden hingegen, die bei einer Reparatur üblicherweise anfallenden Arbeitskosten.[92] Der Geschädigte kann sich zudem, Ersatzteilzuschläge (UPE-Zuschläge) als fiktive Reparaturkosten erstatten lassen, wenn diese bei Fachwerkstätten in der entsprechenden Region anfallen.[93] Demgegenüber müssen mögliche Großkundenrabatte bei der zu erstattenden Summe beachtet werden.[94] 

Uneinigkeit besteht darüber, ob Verbringungskosten die durch den Transport des Fahrzeugs von einer Werkstatt in eine andere Spezialeinrichtung wie einer Lackiererei entstehen können, als fiktive Kosten zurückverlangt werden können.[95] Diese Frage wird zumindest dann bejaht, wenn es in der Region, in der der Geschädigte lebt, keine Möglichkeit gibt, das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, in der auch eine Lackiererei existiert.[96] Während sich die Landgerichte uneinig sind, sprechen sich die Amtsgerichte überwiegend für die Berücksichtigung der Transportkosten bei der Berechnung fiktiver Reparaturkosten aus.[97]

Der sogenannte Integritätszuschlag von 30 % kann bei einer nicht durchgeführten Reparatur nicht verlangt werden.[98]

Ebenso wenig sind fiktive Anwaltskosten sowie fiktive Kosten für einen Sachverständigen[99] ersatzfähig.[100] Allerdings kann ein Anwalt, der sich selbst vertritt,[101] sowie ein Arzt, der sich selbst behandelt,[102] die hierfür anfallenden Kosten zurückverlangen.[103]

 

(2) Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs

Die ständige Rechtsprechung sieht die Anschaffung eines gleichwertigen Kraftfahrzeugs als einen Akt der Naturalrestitution an. Der Geschädigte kann die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert für das beschädigte Fahrzeug fordern.[104] Der Restwert des Unfallwagens wird unter Zugrundelegung der auf dem allgemeinen regionalen, am Markt bestehenden Preise ermittelt.[105]


 
[1] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 1.
[2] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 2.
[3] BGH NJW 2014, 2790 Rn. 33 f.; Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 6.
[4] OLG Bremen NJW 2015, 564; Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 6.
[5] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 2.
[6] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 1; vgl. auch: Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 1; Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 1.
[7] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 13.
[8] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 14; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 7.
[9] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 14.
[10] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 7.
[11] BGH NJW 2013, 2502 Rn. 22, 24; Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 14; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 7.
[12] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 7.
[13] Jahnke, Burmann/Heß/Hühnermann-Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 249, Rn. 1; Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 1.
[14] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 56.
[15] Schack FS Stoll, 2001, 61, 63 f..
[16] BGH NJW-RR 2015, 275 Rn. 25; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 325 f. ; Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 56.
[17] Jahnke, Burmann/Heß/Hühnermann-Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 249, Rn. 1f.; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 1; Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 2.
[18] Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 1
[19] BGHZ 92, 85 (88 f.) = NJW 1984, 2282.
[20] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 2.
[21] Vgl. Jahnke, Burmann/Heß/Hühnermann-Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 249, Rn. 7a.
[22] Brand, Beck-online-BGB-Großkommentar, Stand: 01.08.2021, § 249, Rn. 8.
[23] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 4.
[24] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 4.
[25] OLG Naumburg NJW 15, 261; Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 4.
[26] Vgl. zum Widerruf einer Beleidigung: BGHZ 37, 189, vgl. zur Entfernung eines unrichtigen Zeugnisses aus der Personalakte: BAG NJW 72, 2016.
[27] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 4.
[28] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 4.
[29] OLG Naumburg NJW 15, 261; Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 4.
[30] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 332.
[31] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 332.
[32] BGH NJW 2017, 953.
[33] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 357; Greger, NJW 2002, 1477; Haug, VersR 2000, 1329.
[34] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 58 f..
[35] Jahnke, Burmann/Heß/Hühnermann-Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 249, Rn. 4
[36] Jahnke, Burmann/Heß/Hühnermann-Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 249, Rn. 4.
[37] BGH NJW 2017, 2401.
[38] BGHZ 5, 105, 109 f. = NJW 1952, 619; BGHZ 63, 182, 184 = NJW 1975, 160; BGHZ 121, 22, 26 = NJW 1993, 727; BGH NZV 2003, 371; BGHZ 169, 263 Rn. 14 = NJW 2007, 67; NJW 2015, 1298 Rn. 13.
[39] A.A.: BGH NJW 2008, 2430, 2431; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 357.
[40] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 357.
[41] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 58.
[42] RGZ 71, 212, 214; 126, 401 403; BGHZ 5, 102, 109; 30, 29, 30 = NJW 1959, 1078.
[43] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 59.
[44] BGH NJW 2014, 2874 Rn. 30; 2018, 1746 Rn. 2.7; NJW-RR 2018, 1103 Rn. 22; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 358.
[45] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 358.
[46] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 358.
[47] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 383.
[48] BGHZ 121, 22, 26 = NJW 1993, 727; RG JW 1937, 1145; OLG Celle NJW 1949, 223, 224; OLG Stuttgart VersR 1978, 188, 189; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 361.
[49] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 361.
[50] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 361.
[51] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 363.
[52] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 58; Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 3.
[53] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 365.
[54] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 365.
[55] BGHZ 81, 385, 389 = NJW 1982, 98; BGHZ 102, 322, 325 = NJW 1988, 1835; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 365.
[56] BGHZ 66, 239, 243 = NJW 1976, 1396; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 365.
[57] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 63.
[58] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 364.
[59] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 364.
[60] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 364: Das ergibt sich aus dem Zweck der Ersetzungsbefugnis.
[61] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 7.
[62] Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 8.
[63] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 63.
[64] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 63.
[65] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 218
[66] BGH NJW 2014, 535 Rn. 10 ff; OLG Köln NJW 2015, 2046 Rn. 21.
[67] Vgl. BGH NJW-RR 2010, 377; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 10.
[68] BGH NJW 2015, 2958; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 10.
[69] Vgl. BGHZ 115, 381; BGH NJW 99, 500; Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 10.
[70] Johannes W. Flume, BeckOK-BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.21, § 249, Rn. 233.
[71] BGH NJW 1989, 3009; 1992, 1618, 1619 f.; 1995, 1160, 1161.
[72] BGHZ 54, 88; Reiner, Schulze-BGB, 10. Auflage 2019, § 249, Rn. 10.
[73] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 392.
[74] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 332.
[75] Der Schädiger trägt das Risiko des zufälligen Misslingens: BGH NJW 1972, 1800 (1801); BGHZ 70, 199 (201) = NJW 1978, 812; BGH NJW 1978, 2592 f.; Medicus JuS 1969, 449, 450 ff.; vgl. auch: Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 333.
[76] BGH NJW 1992, 304; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 10.
[77] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 395.
[78] OLG Hamm DAR 1996, 183; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 419; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 395.
[79] OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 919; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 10.
[80] BGHZ 61, 346; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 10; Himmelreich NJW 1974, 1897.
[81] Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 10.
[82] Vgl. BGHZ 154, 397 f.; BGH NJW 2017, 2401; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 12.
[83] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 370.
[84] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 370.
[85] Vgl. BGH NJW 2013, 2817, Rn. 10 f..
[86] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 370.
[87] BGHZ 155, 1, 6 = NJW 2003, 2086: Porsche; BGHZ 183, 21, 24 = NJW 2010, 606: VW; BGH NJW 2010, 2118 2119: BMW; 2010, 2727: Audi; 2010, 2725, 2726; Figgener, NJW 2008, 1349 ff.; Witt, NJW 2010, 3329, 3330 ff..
[88] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 370.
[89] AG Aachen NZV 2005, 588; AG Köln SP 2004, 233; AG Darmstadt SP 2004, 125.
[90] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 371.
[91] Vgl. BGH NJW 2013, 1732 Rn. 6 ff.; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 371.
[92] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 371.
[93] OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 (525 f.); SP 2012, 324; OLG Frankfurt NZV 2017, 27; KG KGR 2008, 610; LG Aachen NZV 2005, 649; LG Dortmund ZfS 2009, 265; LG Münster BeckRS 2018, 15391; LG Oldenburg BeckRS 2017, 142733; LG Saarbrücken BeckRS 2011, 12793; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 372.
[94] OLG Karlsruhe BeckRS 2009, 45705; LG Karlsruhe NJW 2017, 2924 (2925); AG Rheine BeckRS 2017, 142727; aA LG Münster BeckRS 2018, 15391; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 372.
[95] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 372: Landgerichte uneinig, jedoch eher bejahend, vgl. LG Dortmund ZfS 2009, 265; LG Gera r+s 1999, 507; LG Kiel DAR 2010, 270; LG Koblenz SP 2010, 189; LG Lüneburg SP 2010, 189; LG Münster BeckRS 2018, 15391; LG Oldenburg ZfS 1999, 335; BeckRS 2017, 142733; LG Potsdam DAR 1999, 128; LG Saarbrücken BeckRS 2011, 12793; LG Wiesbaden DAR 2001, 36; dagegen: LG Arnsberg SP 2001, 384; LG Bielefeld SP 1997, 73; LG Darmstadt SP 2000, 132; LG Duisburg SP 1998, 425; LG Essen SP 1998, 428; LG Hannover NZV 2009, 186.
[96] OLG Düsseldorf NZV 2002, 87; SP 2012, 324.
[97] AG Ansbach SP 2010, 189; AG Bad Segeberg SP 2009, 403; AG Bochum NZV 1999, 518; ZfS 1999, 423; SP 2001, 153; AG Chemnitz VersR 1999, 332; AG Dortmund SP 1998, 356; ZfS 1999, 152; BeckRS 2014, 11384; AG Essen BeckRS 2016, 15499; AG Flensburg SchlHA 1999, 405; AG Frankfurt a.M. DAR 2008, 92; AG Gelsenkirchen BeckRS 2015, 124276; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 372.
[98] BGH NJW 2011, 669; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 373.
[99] BGH NJW 2017, 1664 Rn. 10.
[100] BGH NJW 2017, 1664 Rn. 10; Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 377; Grunsky, NJW 1983, 2465, 2470.
[101] LG Mainz NJW 1972, 161, 162; MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 394; Schmidt, NJW 1970, 1406, 1407: Der sich selbst vertretende Anwalt kann die Anwaltskosten verlangen die Anwaltskosten erstattet zu bekommen.
[102] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 394: Dem sich selbst behandelnden Arzt steht das Arzthonorar zu.
[103] Oetker, MüKo-BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 394.
[104] BGH NJW 2010, 2725; Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 11.
[105] Teichmann, Jauernig-BGB, 18. Auflage 2021, § 249, Rn. 11.

 

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