Meineid

18/04/2015 13:59
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Einen Meineid gem. § 154 StGB begeht, wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. § 154 StGB setzt sich somit aus einer falschen Aussage und einem Eid zusammen. Hierbei muss sich der Vorsatz des Täters sowohl auf die Falschaussage, die Einbeziehung der Aussage unter Eid, als auch auf die Zuständigkeit der Eidesabnahme beziehen.

Tatbestand des § 154 StGB

I. Tauglicher Täter

II. Schwören einer falschen Aussage

III. Adressat der Eidesleistung


I. Tauglicher Täter

Im Verhältnis zu Zeugen und Sachverständigen stellt er eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage dar. Da eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB im Zivilprozess (§ 452 ZPO) sowie für Dolmetscher (§§ 185, 189 GVG) nicht möglich ist, ist§ 154 StGB in diesem Rahmen ein eigenständiges Delikt. Täter eines Meineids kann somit jeder Eidesmündige außer dem Beschuldigten selbst sein. Eine Begrenzung des Täterkreises erfolgt nicht.

II. Schwören einer falschen Aussage

Die Tathandlung des Meineides besteht im Beschwören einer falschen Aussage. Zur Aussage und deren Falschheit sei auf die Ausführungen im Rahmen des § 153 StGB verwiesen. Anders als bei § 153 StGB ist eine Vereidigung nur mündlich möglich. Dabei sind vier verschiedene Eidesarten gängig: Der Zeugeneid gem. § 59 StPO, § 391 ZPO, der Sachverständigeneid gem. § 79 ZPO, der Dolmetschereid gem. § 189 GVG und der Parteieid im Zivilprozess gem. § 452 ZPO.

Wie auch bei der falschen uneidlichen Aussage ist beim Meineid umstritten, ob und welchen Einfluss Verfahrensfehler auf die Wirksamkeit des Eides haben. Grundsätzlich keine Beachtung finden Situationen, in denen der Vereidigte eidesunmündig, eidesunfähig oder beteiligungsverdächtigt ist. Betritt der Verfahrensfehler jedoch wesentliche eidesbezogene Formvorschriften, kann nach einhelliger Ansicht die Möglichkeit eines minder schweren Falles gem. § 154 Abs. 2 StGB bestehen. Dieser kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Täter vereidigt wurde, obwohl die Voraussetzungen einer Vereidigung nicht vorlagen.

III. Adressat der Eidesleistung

Wie auch im Rahmen des § 153 StGB kann Adressat eines Meineides nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Insbesondere nicht zur Abnahme von Eiden berechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich Gerichte, worunter staatliche Gerichte gemeint sind. Private Schiedsgerichte fallen nicht hierunter. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die den Eid abnehmende Person auch gesetzlich dazu berechtigt und der Eid in dem betreffenden Verfahren überhaupt zulässig ist (vgl. Staatsanwälte (§ 161a Abs. 1 Nr. 3 StPO), Rechtsreferendare (§ 10 GVG) oder Rechtspfleger (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RPflG) scheiden als Berechtigte aus.

IV. Subjektiver Tatbestand
Wie auch bei der falschen uneidlichen Aussage gem. § 153 StGB genügt für den subjektiven Tatbestand dolus eventualis bezogen auf die Falschheit der Aussage und die Zuständigkeit der Stelle. Darüber hinaus muss der Täter Vorsatz darauf haben, dass sich sein Eid auch auf die falsche Aussage bezieht. Ein tatbestandsausschließender Irrtum gem. § 16 StGB kann vorliegen, wenn der Täter irrig annimmt, dass ein bestimmter Teil der Aussage nicht vom Eid umfasst wird. In diesem Fall kommt ein fahrlässiger Meineid gem. § 161 StGB in Betracht.

V. Versuch und Vollendung des Meineides

Beim unmittelbaren Ansetzen zum Meineid ist zwischen Voreid und Nacheid zu unterscheiden. Nach § 59 StPO ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren der Nacheid vorgeschrieben. Ein unmittelbares Ansetzen liegt in diesem Fall mit Beginn der Ableistung der Eidesformel und nicht schon mit Beginn der Aussage. Vollendet ist der Nacheid § 154 StGB mit der vollständigen Ableistung der Eidesformel. Im Falle des Voreides liegt ein unmittelbares Ansetzen mit Beginn der Aussage vor; vollendet ist er mit Abschluss der Aussage.