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Rechtsbegriff · Redaktion

Versuch

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
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Ein Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch eine Handlung, welche zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, aber nicht bzw. noch nicht zur Vollendung geführt hat.

Die Strafbarkeit des Versuchs wird in den §§ 22-24 StGB geklärt.

Man unterteilt den Versuch nach dem Stadium in den unbeendeten Versuch und den beendeten Versuch.

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter seiner Meinung nach noch nicht alles getan hat, was zur Tatvollendung notwendig ist.

Demgegenüber liegt ein beendeter Versuch vor, wenn der Täter seiner Meinung nach alles getan hat, was zur Tatvollendung erforderlich ist und den Taterfolg herbeiführt.

Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn die zur Ausführung der Tat vorgenommene Handlung das Ziel verfehlt hat und dem Täter bewusst geworden ist, dass er dieses Ziel im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur erreichen kann.

Untauglich ist der Versuch, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des Unrechtstatbestandes führen kann.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

  • § 136 StPO · Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
  • § 163a StPO · Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
  • § 410 StPO · Innerhalb welcher Frist kann gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden?

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Zitieren

Versuch, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/versuch

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