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Rechtsbegriff · Redaktion

Berliner Testament

ra.de Redaktion

ra.de Redaktion (Rechtsstand 2026-07-23)

Redaktioneller Beitrag · ra.de Redaktion

Rechtsstand: 23.07.2026 (2026-07-23) · Leitnorm: § 2265 BGB

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Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, meist an die gemeinsamen Kinder. Für diesen Fall ist nach § 2269 Absatz 1 BGB („Gegenseitige Einsetzung“) im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

Wer es errichten kann und in welcher Form (§§ 2265, 2267 BGB)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2265 BGB („Errichtung durch Ehegatten“) nur von Ehegatten errichtet werden. Eingetragene Lebenspartner können nach § 10 Absatz 4 LPartG ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament errichten; die §§ 2266 bis 2272 BGB gelten entsprechend. Für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament genügt es nach § 2267 BGB („Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament“), wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet; der Mitunterzeichnende soll Zeit und Ort seiner Unterschrift angeben.

Bindung (§§ 2270, 2271 BGB)

  • Wechselbezüglichkeit: Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre, sind nach § 2270 Absatz 1 BGB („Wechselbezügliche Verfügungen“) so verbunden, dass die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Bei gegenseitiger Bedenkung der Ehegatten ist das nach § 2270 Absatz 2 BGB im Zweifel anzunehmen.
  • Zu Lebzeiten: Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung erfolgt nach § 2271 Absatz 1 BGB („Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen“) nach der Vorschrift über den Rücktritt vom Erbvertrag; durch ein neues Testament kann ein Ehegatte seine Verfügung bei Lebzeiten des anderen nicht einseitig aufheben.
  • Nach dem ersten Todesfall: Das Recht zum Widerruf erlischt nach § 2271 Absatz 2 Satz 1 BGB mit dem Tod des anderen Ehegatten. Der Überlebende kann seine Verfügung jedoch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nach § 1944 Absatz 1 BGB („Ausschlagungsfrist“) nur binnen sechs Wochen erfolgen; sie beträgt nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält; die Frist beginnt nach § 1944 Absatz 2 BGB mit der Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung, bei einer Verfügung von Todes wegen nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

Pflichtteil der Kinder (§ 2303 BGB)

Ist ein Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er nach § 2303 Absatz 1 BGB („Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils“) von dem Erben den Pflichtteil verlangen; er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, sind die Kinder beim ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen.

Fundstellen und Rechtsstand

  • § 2265 BGB („Errichtung durch Ehegatten“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 10 LPartG („Erbrecht“), Rechtsstand: 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185)
  • § 2267 BGB („Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2269 BGB („Gegenseitige Einsetzung“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2270 BGB („Wechselbezügliche Verfügungen“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2271 BGB („Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 1944 BGB („Ausschlagungsfrist“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2303 BGB („Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).

Gesetzliche Fundstellen (Rechtsstand 2026-07-23)

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Zitieren

Berliner Testament, ra.de · Rechtsstand: 23.07.2026

Permalink: https://ra.de/lexikon/berliner-testament

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