Rücktritt (Strafrecht)
21/06/2008 14:56
Man unterteilt den Rücktritt des Versuchs in den freiwilligen und den unfreiwilligen Rücktritt.
Ein freiwilliger Rücktrittliegt vor, wenn der Täter nicht durch äußere Einflüsse, also durcheigene autonome Gründe veranlasst wird, von der Begehung der Straftatabzusehen.
Ein unfreiwilliger Rücktritt liegt vor, wenn der Täter durch heteronome Gründe veranlasst wird, mit der weiteren Tatbegehung fortzufahren.
Ein freiwilliger Rücktrittliegt vor, wenn der Täter nicht durch äußere Einflüsse, also durcheigene autonome Gründe veranlasst wird, von der Begehung der Straftatabzusehen.
Ein unfreiwilliger Rücktritt liegt vor, wenn der Täter durch heteronome Gründe veranlasst wird, mit der weiteren Tatbegehung fortzufahren.