Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - VI ZR 30/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
II.
- 2
- Die Berichtigung der Bezeichnung des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1 im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 24. April 2012 die Nachlassverwaltung über den Nachlass des ursprünglichen Beklagten zu 1 - Dr. B. V. - angeordnet und Hr. S. zum Nachlassverwalter bestellt worden ist. Damit war ab diesem Zeitpunkt allein der Nachlassverwalter prozessführungsbefugt (vgl. § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 1984 Rn. 3 BGB). Wegen der fortbestehenden Prozessvollmacht des Bevollmächtigten des ursprünglichen Beklagten zu 1 (§ 86 ZPO) ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO das Verfahren nicht gemäß § 241 Abs. 1 und 3 ZPO unterbrochen worden. Da ein Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist, hat sich der Rechtsstreit fortgesetzt , wobei Beklagter zu 1 nunmehr der Nachlassverwalter war und ist. Ein Urteilsrubrum, das dies nicht berücksichtigt, ist dann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 f., juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155). Die Berichtigung des angefochtenen Urteils kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).
III.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 war zurückzuweisen , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
IV.
- 4
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2016 - 10 O 99/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.12.2018 - 5 U 1210/16 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)