Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2017 - 01 M 6275/17

published on 27.09.2017 00:00
Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2017 - 01 M 6275/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin ... vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Vollstreckungsauftrag vom 28.03.2017 beauftragte der Gläubigervertreter die Gerichtsvollzieherin u.a. mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 f ZPO. Unter dem Modul E „gütliche Erledigung“ war im Vollstreckungsauftrag unter dem Punkt „sonstige Weisung gen“ nachfolgendes angekreuzt:

„Sollte der Schuldner eine Ratenzahlung anbieten, bitten wir darum sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir ggf. den Auftrag zurücknehmen können.“

Mit Schreiben vom 06.04.2017 lud die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Donnerstag, den 04.05.2017. In diesem Schreiben führte die Gerichtsvollzieherin u.a. aus, dass im Termin auch die Möglichkeit bestehen würde, dass eine weitergehende Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung gestattet werde. Hierzu sei erforderlich, dass die Schuldnerin glaubhaft darlege, wenn, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln sie die Zahlung erbringen könne.

In ihrer Kostenrechnung vom 16.05.2017 machte die Gerichtsvollzieherin gegenüber dem Gläubigervertreter u.a. 8 EUR wegen dem Versuch der gütlichen Erledigung (KV 208) geltend.

Mit Schreiben vom 22.05.2017, eingegangen am 29.05.2017, legte der Gläubigervertreter gegen diese Kostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, dass mit dieser Kostenrechnung Kosten gemäß KV 208 GvKostG (gütliche Erledigung) geltend gemacht werden. Mit dem Vollstreckungsauftrag sei aber lediglich die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden und hierbei Hinweise für eine eventuelle gütliche Erledigung gegeben worden. Der Vollstreckungsauftrag sei weder ein isolierter Auftrag auf gütliche Erledigung, noch werde in dem Auftrag eine Sachpfändung beantragt.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 half die Gerichtsvollzieherin der Erinnerung nicht ab. Mit Schreiben vom 31.08.2017 beantragte der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Augsburg die Erinnerung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf das Schreiben des Gläubigervertreters vom 22.05.2017 und das Schreiben des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Augsburg vom 31.08.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Gerichtsvollzieherin zu Recht die Gebühr KV 208 GvKostG in ihrer Kostenrechnung vom 16.05.2017 in Ansatz gebracht hat.

Die im Verhältnis zur Gebühr Nr. 207 KV GvKostG ermäßigte Gebühren Nr. 208 KV GvKostG fällt an, wenn von der Gerichtsvollzieherin eine gütliche Erledigung der Sache im Sinne des § 802b ZPO versucht worden ist und sie gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. So liegt der Fall hier. Die Gerichtsvollzieherin, welche durch den Gläubigervertreter mit der Einholung einer Vermögensauskunft der Schuldnerin gemäß § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beauftragt worden ist, hat im Rahmen der Ladung der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldnerin eine gütliche Erledigung angeboten, indem sie mit Schreiben vom 06.04.2017 auf die Möglichkeit hinwies, dass im Termin eine weitergehende Zahlungsfrist eingeräumt oder eine Ratenzahlung gestattet werden könne. Dies ist als Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache anzusehen. Unter einem Versuchen versteht man hierbei dass tatsächliche handeln, die Anstrengungen, die Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald also die Gerichtsvollzieherin, wie hier, der Schuldnerin gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat, egal ob mündlich oder schriftlich, ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da sie alles Notwendige und ihr Mögliche dafür getan hat, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (vgl. AG Heidelberg, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 1 M 27/17; Richter/Zuhn DGVZ2017, 29, 30). Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher auch in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Der Grundsatz der gütlichen Erledigung gilt hierbei für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung, von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 802b, Rn. 1). Insoweit stellt § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO klar, dass die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, so dass auch im Eintragungsverfahren eine gütliche Erledigung versucht werden kann und nach § 802b Abs. 1 ZPO auch soll. Der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zählt hierbei gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu den Standardbefugnissen des Gerichtsvollziehers bei der Geldvollstreckung (vgl. Zöiler/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802a, Rn. 3). Aus § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 802b Abs. 1 ZPO folgt, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich befugt ist eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, nachdem diese Maßnahmen von dem Gläubiger im Vollstreckungsauftrag gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO nur bezeichnet werden muss, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Zahlungsvereinbarung von dem Gläubiger im Sinne des § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen worden ist, wozu im Antragsformular unter dem Modul F eine Möglichkeit vorgesehen ist. Geschieht dies nicht, ist der Gerichtsvollzieher entsprechend obiger Ausführungen zum Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache befugt.

So liegt der Fall hier. Von dem Gläubigervertreter wurde eine Zahlungsvereinbarung unter dem Modul F nicht ausgeschlossen. Der Gläubigervertreter gibt insoweit unter dem Modul E lediglich Weisungen für den Fall, dass die Schuldnerin eine Ratenzahlung anbietet. Dies stellt keinen Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung dar. Vielmehr spricht die Weisung unter dem Modul E4 dafür, dass der Gläubigervertreter von dem Versuch einer gütlichen Erledigung ausgeht, nachdem diese Weisungen an ein Ratenzahlungsangebot der Schuldnerin anknüpfen. Eine Zahlungsvereinbarung und mithin der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wurde von dem Gläubigervertreter mithin gerade nicht ausgeschlossen, so dass die Gerichtsvollzieherin befugt war, wie geschehen, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, wodurch die Gebühr 208 KV GvKostG angefallen ist.

Nachdem der Ansatz der Gebühr Nr. 208 KV GvKostG in der Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 16.05.2017 mithin zu Recht erfolgt ist, erweist sich die eingelegte Erinnerung des Gläubigervertreters als unbegründet, so dass diese zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage war gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die Beschwerde zuzulassen.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

Annotations

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.