Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Sept. 2017 - 01 M 6506/17

25.09.2017

Gericht

Amtsgericht Augsburg

Tenor

Die Erinnerung vom 30.05.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Mit Kostenrechnung vom 25.05.2017, zugestellt an den Gläubigervertreter Rechtsanwalt ... am 28.05.2017, hat ... die Gerichtsvollzieherin ... unter anderem 8,00 € angesetzt nach Kostenverzeichnis (GvKostG) 208 für den Versuch einer gütlichen Einigung. Mit Schreiben vom 30.05.2017, eingegangen bei Gericht am 02.06.2017 legte der Gläubigervertreter Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein, soweit in ihr eine Gebühr nach KV 208 angesetzt wurde. Der Erinnerung hat die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 08.06.2017 nicht abgeholfen.

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 25.05.2017 entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Gläubiger hat in seinem Vollstreckungsauftrag vom 17.05.2017 einer gütlichen Erledigung nicht ausdrücklich widersprochen. Damit musste die Gerichtsvollzieherin gemäß § 802b Abs. ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Die Gerichtsvollzieherin hat entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben auch eine gütliche Einigung versucht. Dies in ihrem Anschreiben vom 25.05.2017, in dem sie auf die Möglichkeit hinwies, dass die Forderung in monatlichen Raten beglichen werden kann, und dass man sich hierzu mit der Gerichtsvollzieherin in Verbindung setzen kann. Damit ist gemäß Nr. 208 KV GvKostG die Gebühr Nr. 207 ermäßigt auf 8,00 € angefallen.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung


(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräume

Referenzen

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.