Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZR 113/08

bei uns veröffentlicht am07.07.2011
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 12 O 402/03, 30.11.2007
Landgericht Saarbrücken, 5 U 5/08, 14.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 113/08
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 7. Juli 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 18.172,12 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Senat nimmt hierzu vollen Umfanges auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. April 2011 Bezug. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 2011 vermögen daran im Ergebnis nichts zu ändern.
2
Die Feststellung, dass aus den vollstreckbaren Titeln der Beklagten in der Vergangenheit nicht vollstreckt werden durfte, ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage (vgl. dazu Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 11, 12 mwN). Die Rechtskraftwirkungen der Instanzur- teile erstrecken sich auf diese Vorfrage nicht (Schuschke/Walker/Raebel, aaO Rn. 41 mwN). Der Klageantrag umfasst im gegenwärtigen Rechtsstreit auch keine materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüche des Klägers (Schuldners) nach der teilweise durchgeführten Zwangsvollstreckung.
3
Eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen als Folge der Instanzurteile kommt nach § 776 ZPO nur in Höhe der noch arrestierten 12.566,86 € in Betracht. Dieses Interesse würde zusammen mit dem noch offenen Betrag von 5.305,26 € und dem Interesse der Beklagten an einer Vermeidung der Titelherausgabe nach einem geschätzten Aufwand von 200 € gleichfalls nicht zu einer Revisionsbeschwer von mehr als 20.000 € führen. Die Addition der genannten Positionen ergibt unter Berücksichtigung von § 367 BGB den festgesetzten Beschwerdewert.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.11.2007 - 12 O 402/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 U 5/08-1 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZR 113/08 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten


(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln


In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die E

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In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.