Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZR 113/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 18.172,12 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Senat nimmt hierzu vollen Umfanges auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. April 2011 Bezug. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 2011 vermögen daran im Ergebnis nichts zu ändern.
- 2
- Die Feststellung, dass aus den vollstreckbaren Titeln der Beklagten in der Vergangenheit nicht vollstreckt werden durfte, ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage (vgl. dazu Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 11, 12 mwN). Die Rechtskraftwirkungen der Instanzur- teile erstrecken sich auf diese Vorfrage nicht (Schuschke/Walker/Raebel, aaO Rn. 41 mwN). Der Klageantrag umfasst im gegenwärtigen Rechtsstreit auch keine materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüche des Klägers (Schuldners) nach der teilweise durchgeführten Zwangsvollstreckung.
- 3
- Eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen als Folge der Instanzurteile kommt nach § 776 ZPO nur in Höhe der noch arrestierten 12.566,86 € in Betracht. Dieses Interesse würde zusammen mit dem noch offenen Betrag von 5.305,26 € und dem Interesse der Beklagten an einer Vermeidung der Titelherausgabe nach einem geschätzten Aufwand von 200 € gleichfalls nicht zu einer Revisionsbeschwer von mehr als 20.000 € führen. Die Addition der genannten Positionen ergibt unter Berücksichtigung von § 367 BGB den festgesetzten Beschwerdewert.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.11.2007 - 12 O 402/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 U 5/08-1 -
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In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.