WEG: Passivlegitimation der Mitglieder einer WEG

published on 24/01/2012 11:19
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Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft-BGH vom 11.11.11-Az:V ZR 45/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 11.11.2011 (Az: V ZR 45/11) folgendes entschieden:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin ist Mitglied einer aus zwei Wohnhäusern (Haus A und B) und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr gehört eine in dem Haus B befindliche Eigentumswohnung. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Kosten für die beiden Häuser sowie für die Tiefgarage jeweils getrennt abzurechnen und nur von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind.

Auf der Eigentümerversammlung am 9. März 2010 wurde beschlossen, Haus B mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten. An der Abstimmung hierzu nahmen nur die Wohnungseigentümer des Hauses B teil.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Beschlussmängelklage. Diese hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Wohnungseigentümer des Hauses A seien schon nicht passivlegitimiert. Der angefochtene Beschluss sei im Übrigen auch nicht zu beanstanden.

Berufung hat die Klägerin fristgerecht nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen die Wohnungseigentümer des Hauses B abgewiesen worden ist. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat sie ihr Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch auf die Abweisung der Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erweitert und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZfIR 2011, 364 veröffentlicht worden ist, steht auf dem Standpunkt, dass bei der Anfechtungsklage ein Rechtsmittel gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildenden übrigen Wohnungseigentümer nur zulässig sei, wenn es fristgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt werde. Zwar gelte etwas anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden seien; dann sei die Anfechtungsklage in einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 WEG ausnahmsweise nur gegen die übrigen Mitglieder der betreffenden Untergemeinschaft zu richten. Da die Gemeinschaftsordnung vorliegend jedoch nur eine Regelung über die Kostenverteilung enthalte, hätte die Berufung fristgerecht gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt werden müssen. Daran fehle es hier, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Berufungsfrist erweitert worden sei. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zweifel den sichersten Weg - hier fristgerechte Einlegung der Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer - hätte einschlagen müssen. Dass er dies nicht getan habe, begründe ein Verschulden, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.

Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Ob dem Tenor des Berufungsgerichts, wonach die Revision bezüglich der Frage zugelassen worden ist, „ob die Anfechtungsklage gegen sämtliche übrigen Miteigentümer zu richten war“, lediglich eine beschränkte Rechtsmittelzulassung zu entnehmen ist, kann offen bleiben. Eine solche Beschränkung wäre jedenfalls wirkungslos. Die Revisionszulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu nicht anfechtbaren Teilen des Streitstoffs auftreten kann. An einer solchen Trennbarkeit fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche Beklagte notwendige Streitgenossen sind. Zudem wird die Verwerfung der Berufung gegen die Wohnungseigentümer des Hauses B mit der nicht fristgerecht gegen die Wohnungseigentümer des Hauses A eingelegten Berufung begründet. Auch aufgrund dieser Abhängigkeit kann der Streitstoff nicht getrennt werden. Infolge der unwirksamen Beschränkung ist die Revision unbeschränkt zulässig, so dass dem Senat auch die Entscheidung über die versagte Wiedereinsetzung angefallen ist. Davon gehen auch die Parteien zumindest der Sache nach aus, wie ihr Vorbringen im Revisionsverfahren belegt.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung unzulässig ist. So liegt es hier. Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Da diese notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO sind, muss sich auch die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen richten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht einschränkend auszulegen.

Nach dem klaren und unzweideutigen Normtext ist die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen, die an die materiellrechtliche Betroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG für die Beiladung - nicht vor.

Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, beruht die Fassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt zunächst keine Regelung des Anfechtungsgegners (BT-Drucks. 16/887 S. 7). In der Begründung heißt es, es bestehe kein Regelungsbedürfnis; der Entwurf gehe davon aus, dass bei Beschlussanfechtungen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Anfechtenden Beklagte seien (BT-Drucks. 16/887 S. 38). Der Bundesrat bat sodann unter Hinweis auf abweichende Meinungen in der Literatur um die Klarstellung, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten sei (BT-Drucks. 16/887 S. 50 f.). Die Bundesregierung kam dieser Bitte nach und fügte in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die Regelung ein, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sei (BT-Drucks. 16/887 S. 73). Diese Regelung wurde – mit einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis des Verwalters – vom Rechtsausschuss dem Bundestag vorgelegt und schließlich gebilligt (BT-Drucks. 16/3843 S. 13 u. 28). Ausnahmen wurden nicht vorgesehen, obwohl die Problematik der Mehrhausanlagen bekannt war (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 39 u. 51). Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist bei der Bestimmung des Klagegegners für eine Anknüpfung an Kriterien materiellrechtlicher Betroffenheit kein Raum. Schon deshalb kann dem von der Revision ins Feld geführten - noch zum alten WEG-Recht ergangenen - Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1991 (V ZB 9/91) nichts Ausschlaggebendes für eine einschränkende Auslegung des nunmehrigen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG entnommen werden. Das gilt umso mehr, als sich die Entscheidung lediglich zu der von dem Senat verneinten Frage verhält, ob bei der Geltendmachung eines nur einem Wohnungseigentümer gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruches in Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF auch die anderen Wohnungseigentümer zu beteiligen waren; um die Bestimmung des Gegners in Anfechtungsverfahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG aF) ging es nicht.

Schließlich untermauern Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die aus der sprachlichen Fassung und der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Auslegung. Bei der Bestimmung des richtigen Klagegegners ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ermitteln kann, gegen wen eine Anfechtungsklage zu richten ist. Dies schließt es entgegen der Auffassung der Revision aus, die Vorschrift unter Heranziehung von Kriterien einschränkend auszulegen, die - wie etwa die materiellrechtliche Betroffenheit - im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze finden (vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 51). Es erscheint nicht sachgerecht, Anfechtungsklägern – zumal solchen ohne anwaltliche Vertretung – die Prüfung anzusinnen, ob eine von der Rechtsprechung bereits anerkannte Ausnahmekonstellation vorliegt, ob der in Rede stehende Streitfall dieser zumindest vergleichbar ist und ob eine einschränkende Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG je nach Sachlage daran scheitert, dass im konkreten Fall alle übrigen Wohnungseigentümer - etwa mit Blick auf die Regelung des § 10 Abs. 8 WEG - materiell betroffen sind. Vor diesem Hintergrund gilt daher auch dann nichts anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung - anders als hier - Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind.

Gemessen daran, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fristgerechte Berufungseinlegung gegen sämtliche notwendige Streitgenossen verneint. Das bewusst auf die Wohnungseigentümer des Hauses B beschränkte Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO erweitert worden. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass die Fristversäumnis auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). Da Rechtsanwälte verpflichtet sind, sich umfassend über die Rechtslage zu informieren, sind Irrtümer über die Rechtslage regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen. In Zweifelsfällen muss der für den Mandanten sicherste Weg beschritten werden. Jedenfalls daran fehlt es hier.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht sich dem Amtsgericht bei der Frage einer einschränkenden Auslegung der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 ZPO anschließen würde. Vielmehr muss jeder verständige Prozessbevollmächtigte insbesondere auch eine am Wortlaut der Regelung ausgerichtete Auslegung in Rechnung stellen. Das gilt umso mehr, als über die Frage der Passivlegitimation zwischen den Parteien bereits im ersten Rechtszug gestritten worden ist. Es hätte daher einem auf der Hand liegende Gebot anwaltlicher Vorsicht entsprochen, vorsorglich fristgerecht Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer einzulegen. Der Grundsatz, dass die Wiedereinsetzung bei Fehlern des Gerichts mit besonderer Fairness zu handhaben ist (BVerfGE 110, 339, 342), betrifft zumindest grundsätzlich nur solche Fallgestaltungen, in denen sich Fehler des Gerichts unmittelbar auf die Rechtsmitteleinlegung beziehen, wie etwa bei der Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden Fall hingegen hat das Amtsgericht lediglich zu der materiellrechtlichen Frage der Passivlegitimation eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, lag ausschließlich im Verantwortungsbereich der anwaltlich vertretenen Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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published on 11/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/11 Verkündet am: 11. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 Abs. 1 S
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 45/11
Verkündet am:
11. November 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen)
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 - LG München I
AG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Mitglied einer aus zwei Wohnhäusern (Haus A und B) und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr gehört eine in dem Haus B befindliche Eigentumswohnung. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Kosten für die beiden Häuser sowie für die Tiefgarage jeweils getrennt abzurechnen und nur von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind.
2
Auf der Eigentümerversammlung am 9. März 2010 wurde beschlossen, Haus B mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten. An der Abstimmung hierzu nahmen nur die Wohnungseigentümer des Hauses B teil.
3
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Beschlussmängelklage. Diese hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Wohnungseigentümer des Hauses A seien schon nicht passivlegitimiert. Der angefochtene Beschluss sei im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
4
Berufung hat die Klägerin fristgerecht nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen die Wohnungseigentümer des Hauses B abgewiesen worden ist. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat sie ihr Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch auf die Abweisung der Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erweitert und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZfIR 2011, 364 veröffentlicht worden ist, steht auf dem Standpunkt, dass bei der Anfechtungsklage ein Rechtsmittel gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildenden übrigen Wohnungseigentümer nur zulässig sei, wenn es fristgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt werde. Zwar gelte etwas anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden seien; dann sei die Anfechtungsklage in einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 WEG ausnahmsweise nur gegen die übrigen Mitglieder der betreffenden Untergemeinschaft zu richten. Da die Gemeinschaftsordnung vorliegend jedoch nur eine Regelung über die Kosten- verteilung enthalte, hätte die Berufung fristgerecht gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt werden müssen. Daran fehle es hier, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Berufungsfrist erweitert worden sei. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zweifel den sichersten Weg - hier fristgerechte Einlegung der Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer - hätte einschlagen müssen. Dass er dies nicht getan habe, begründe ein Verschulden, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.

II.

6
Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
7
1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Ob dem Tenor des Berufungsgerichts , wonach die Revision bezüglich der Frage zugelassen worden ist, „ob die Anfechtungsklage gegen sämtliche übrigen Miteigentümer zu richten war“, lediglich eine beschränkte Rechtsmittelzulassung zu entnehmen ist, kann offen bleiben. Eine solche Beschränkung wäre jedenfalls wirkungslos. Die Revisionszulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, juris Rn. 9 mwN). Voraussetzung hierfür ist, dass auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu nicht anfechtbaren Teilen des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10 Rn. 4, juris). An einer solchen Trennbarkeit fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche Beklagte notwendige Streitgenossen sind (dazu näher unten 2.). Zudem wird die Verwerfung der Berufung gegen die Wohnungseigentümer des Hauses B mit der nicht fristgerecht gegen die Wohnungseigentümer des Hauses A eingelegten Berufung begründet. Auch aufgrund dieser Abhängigkeit kann der Streitstoff nicht getrennt werden. Infolge der unwirksamen Beschränkung ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 44 mwN), so dass dem Senat auch die Entscheidung über die versagte Wiedereinsetzung angefallen ist. Davon gehen auch die Parteien zumindest der Sache nach aus, wie ihr Vorbringen im Revisionsverfahren belegt.
8
2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
9
a) Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73, 74 f; BGH, Urteil vom 19. März 1975 – IV ZR 175/73, FamRZ 1975, 405, 406; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 38; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 49 Rn. 41; Winte, Die Rechtsfolgen der notwendigen Streitgenossenschaft unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S. 291 ff.). So liegt es hier. Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. nur LG Köln, ZWE 2010, 191; Schultzky, ZMR 2011, 521, 522 f., Rüscher, JurisPR-MietR 17/2011, Anm. 5 unter C., ZfIR 2011, 369, 370 f. und ZWE 2011, 308, 315; Elzer, MietRB 2011, 218 f. und 257 f.; BeckOK WEG/Dötsch, Edition 10, § 10 Rn. 40a; BeckOK WEG/Elzer, Edition 10, § 46 Rn. 123; einschränkend LG München I, NJW-RR 2011, 448 f.; LG Düsseldorf, NZM 2010, 288). Da diese notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO sind (vgl. nur BT-Drucks. 16/887 S. 73; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 62; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 46 Rn. 2; vgl. auch Lüke, FS für Merle, 2010, S. 229, 233 f.), muss sich auch die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen richten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht einschränkend auszulegen.
10
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Normtext ist die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen, die an die materiellrechtliche Betroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG für die Beiladung - nicht vor.
11
bb) Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, beruht die Fassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Schultzky, ZMR 2011, 521, 522). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt zunächst keine Regelung des Anfechtungsgegners (BT-Drucks. 16/887 S. 7). In der Begründung heißt es, es bestehe kein Regelungsbedürfnis ; der Entwurf gehe davon aus, dass bei Beschlussanfechtungen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Anfechtenden Beklagte seien (BT-Drucks. 16/887 S. 38). Der Bundesrat bat sodann unter Hinweis auf abweichende Meinungen in der Literatur um die Klarstellung, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten sei (BT-Drucks. 16/887 S. 50 f.). Die Bundesregierung kam dieser Bitte nach und fügte in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die Regelung ein, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sei (BT-Drucks. 16/887 S. 73). Diese Regelung wurde – mit einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis des Verwalters – vom Rechtsausschuss dem Bundestag vorgelegt und schließlich gebilligt (BTDrucks. 16/3843 S. 13 u. 28). Ausnahmen wurden nicht vorgesehen, obwohl die Problematik der Mehrhausanlagen bekannt war (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 39 u. 51). Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist bei der Bestimmung des Klagegegners für eine Anknüpfung an Kriterien materiellrechtlicher Betroffenheit kein Raum (vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 – V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136 Rn. 13). Schon deshalb kann dem von der Revision ins Feld geführten - noch zum alten WEG-Recht ergangenen - Se- natsbeschluss vom 2. Oktober 1991 (V ZB 9/91, BGHZ 115, 253, 255 f.) nichts Ausschlaggebendes für eine einschränkende Auslegung des nunmehrigen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG entnommen werden. Das gilt umso mehr, als sich die Entscheidung lediglich zu der von dem Senat verneinten Frage verhält, ob bei der Geltendmachung eines nur einem Wohnungseigentümer gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruches in Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF auch die anderen Wohnungseigentümer zu beteiligen waren; um die Bestimmung des Gegners in Anfechtungsverfahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG aF) ging es nicht.
12
cc) Schließlich untermauern Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die aus der sprachlichen Fassung und der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Auslegung. Bei der Bestimmung des richtigen Klagegegners ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ermitteln kann, gegen wen eine Anfechtungsklage zu richten ist. Dies schließt es entgegen der Auffassung der Revision aus, die Vorschrift unter Heranziehung von Kriterien einschränkend auszulegen, die - wie etwa die materiellrechtliche Betroffenheit - im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze finden (vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 51). Es erscheint nicht sachgerecht, Anfechtungsklägern – zumal solchen ohne anwaltliche Vertretung – die Prüfung anzusinnen, ob eine von der Rechtsprechung bereits anerkannte Ausnahmekonstellation vorliegt, ob der in Rede stehende Streitfall dieser zumindest vergleichbar ist und ob eine einschränkende Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG je nach Sachlage daran scheitert, dass im konkreten Fall alle übrigen Wohnungseigentümer - etwa mit Blick auf die Regelung des § 10 Abs. 8 WEG - materiell betroffen sind. Vor diesem Hintergrund gilt daher auch dann nichts anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung - anders als hier - Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind.
13
b) Gemessen daran, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fristgerechte Berufungseinlegung gegen sämtliche notwendige Streitgenossen verneint. Das bewusst auf die Wohnungseigentümer des Hauses B beschränkte Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO erweitert worden. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass die Fristversäumnis auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). Da Rechtsanwälte verpflichtet sind, sich umfassend über die Rechtslage zu informieren , sind Irrtümer über die Rechtslage regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen. In Zweifelsfällen muss der für den Mandanten sicherste Weg beschritten werden (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 – XII ZB 197/10, NJW 2011, 386 Rn. 19 mwN). Jedenfalls daran fehlt es hier.
14
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht sich dem Amtsgericht bei der Frage einer einschränkenden Auslegung der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG anschließen würde. Vielmehr muss jeder verständige Prozessbevollmächtigte insbesondere auch eine am Wortlaut der Regelung ausgerichtete Auslegung in Rechnung stellen. Das gilt umso mehr, als über die Frage der Passivlegitimation zwischen den Parteien bereits im ersten Rechtszug gestritten worden ist. Es hätte daher einem auf der Hand liegende Gebot anwaltlicher Vorsicht entsprochen , vorsorglich fristgerecht Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer einzulegen. Der Grundsatz, dass die Wiedereinsetzung bei Fehlern des Gerichts mit besonderer Fairness zu handhaben ist (BVerfGE 110, 339, 342), betrifft zumindest grundsätzlich nur solche Fallgestaltungen, in denen sich Fehler des Gerichts unmittelbar auf die Rechtsmitteleinlegung beziehen, wie etwa bei der Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden Fall hingegen hat das Amtsgericht lediglich zu der materiellrechtlichen Frage der Passivlegitimation eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, lag ausschließlich im Verantwortungsbereich der anwaltlich vertretenen Klägerin.

III.

15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 19.07.2010 - 3 C 637/10 -
LG München I, Entscheidung vom 31.01.2011 - 1 S 15378/10 -

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)