Zivilprozessordnung - ZPO | § 499 Belehrungen

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell
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published on 13/10/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Beklagte war Komplementär einer liquidationslos erloschenen Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft. Er nimmt den Beklagten wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung. Al
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Annotations

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der...