Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 260/15
published on 19/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 260/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}

Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 260/15
vom
19. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR260.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Müller
beschlossen:
Die Anzeige der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für unbegründet erklärt, weil kein Grund vorliegt und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen (§ 48 ZPO). Galke von Pentz Offenloch Oehler Müller
Vorinstanzen:LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2014 - 28 O 183/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2015 - 2 U 102/14 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus
Annotations
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.