Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 260/15

bei uns veröffentlicht am19.01.2016
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 28 O 183/13, 17.03.2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 102/14, 26.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 260/15
vom
19. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR260.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Müller
beschlossen:
Die Anzeige der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für unbegründet erklärt, weil kein Grund vorliegt und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen (§ 48 ZPO). Galke von Pentz Offenloch Oehler Müller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2014 - 28 O 183/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2015 - 2 U 102/14 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 260/15 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Referenzen

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.