Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 260/15

published on 19/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 260/15
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Previous court decisions
Landgericht Stuttgart, 28 O 183/13, 17/03/2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 102/14, 26/03/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 260/15
vom
19. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR260.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Müller
beschlossen:
Die Anzeige der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für unbegründet erklärt, weil kein Grund vorliegt und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen (§ 48 ZPO). Galke von Pentz Offenloch Oehler Müller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2014 - 28 O 183/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2015 - 2 U 102/14 -
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1 Referenzen - Gesetze

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Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Annotations

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.