Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - XI ZR 96/09

published on 12/10/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2010 - XI ZR 96/09
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Previous court decisions
Landgericht Karlsruhe, 10 O 583/06, 22/02/2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 355/08, 18/02/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 96/09
vom
12. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdrücklich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 387, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 48.930,63 €.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2008 - 10 O 583/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 355/08 -
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3 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Bes

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.