Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2003 - X ARZ 270/03

bei uns veröffentlicht am16.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 270/03
vom
16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund
eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen
einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume,
dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03 - Brandenburgisches OLG
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 16. Dezember 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt.

Gründe:


I. Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Potsdam als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die K. GmbH & Co. ... KG aufgrund eines Mietvertrages über ein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in E. schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das Brandenburgische Oberlandesgericht ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen , vorzugsweise das Landgericht Potsdam, weil der Schwerpunkt der Sache im Land Brandenburg liege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil für den vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche Gerichtsstand nach § 29a Abs. 1 ZPO gegeben und damit das Landgericht Frankfurt/Oder
örtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch entgegenstehende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.
II. Die Vorlage ist zulässig. Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesgericht anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht bezüglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschaftsverpflichtung , wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.
III. 1. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 29a ZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses bisher nicht entschieden. Die Frage ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO nur für den miet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgen oder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Hamburg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000, 784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29a Rdn. 6; MünchKomm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 29a Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rdn. 22; Müller, Das Grundeigentum 1984, 813 ff.; Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-
raummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, Rdn. 11, S. 1586, Rdn. 16; vgl. auch LG Frankenthal NJW-RR 1997, 334, 335). Demgegenüber wird in der instanzgerichtlichen Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten (AG Tempelhof -Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; LG Berlin, Das Grundeigentum 1988, 627; AG Neukölln MM 1994, 210; LG Hamburg WuM 2003, 38), der sich auch das vorlegende Gericht anschließen möchte.
2. Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.

a) Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § 29a Abs. 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. Januar 1993 (BGBl I, 50) nahe. Dieser erfaßt nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozeßbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchen des Vermieters gegen einen Dritten aus einem selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag oder aus einer Bürgschaft nicht um Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis, seiner Anbahnung oder Abwicklung, sondern um Ansprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sich damit von einem Schuldbeitritt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., vor § 414, Rdn. 2 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29a ZPO Rdn. 6), bei dem der Mitübernehmer neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein bestehendes Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet- oder Pachtvertrages wird. Da § 29a ZPO auf dem Gedanken beruht, für die örtliche Zuständigkeit an
die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht zu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurteilung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist, kommt seine Anwendung auf gegenüber derartigen Verträgen selbständige Rechtsgeschäfte wie selbständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträge nicht in Betracht. Auch wenn im Rahmen von Streitigkeiten über selbständige Gewähr-, Garantieoder Bürgschaftsverträgen etwa aufgrund von Einwendungen Fragen zu entscheiden sein können, die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergeben, auf das sich der selbstständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrag bezieht, so ist dies nicht typischerweise der Fall. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt , die Parteien eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages denen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über Räume gleichzustellen und sie auf dem Weg des von § 29a ZPO vorgesehenen ausschließlichen Gerichtsstands zu zwingen, den Rechtsstreit nicht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, sondern am Gerichtsstand der belegenen Sache zu führen.

b) Dem steht nicht entgegen, daß § 29a Abs. 1 ZPO in der bis zum 11. Januar 1993 geltenden Fassung für den Fall der Wohnraummiete der Gedanke eines "sozialen Mietprozeßrechts" (BGHZ 89, 275, 281 f.; Stein/Jonas/Roth, § 29a Rdn. 1) zugrunde lag, der sicherstellen sollte, daß ein als sozial schwächer angesehener Mieter einen derartigen Prozeß an seinem Wohnort führen kann (Fischer, in: Bub/Treier, aaO, S. 1583). Durch die Neufassung des § 29a ZPO ist die Vorschrift zu einem allgemeinen Belegenheitsgerichtsstand in Mietund Pachtsachen über Räume umgestaltet worden (Zöller/Vollkommer, aaO, § 29a ZPO Rdn. 2). Aus den bereits dargelegten Gründen besteht daher keine
Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrer seit dem 11. Ja- nuar 1993 geltenden Fassung auf Streitigkeiten zu erstrecken, die Ansprüche aus selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträgen betreffen.
IV. Es erscheint zweckmäßig, das Landgericht Berlin als zuständiges Gericht zu bestimmen, da zwei der drei Schuldner dort ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§ 36 Abs. 3, §§ 12, 13 ZPO).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen


(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00

bei uns veröffentlicht am 21.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 6/00 vom 21. Juni 2000 in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 3 In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach §
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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - VIII ZR 376/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 376/13 Verkündet am: 9. Juli 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ARZ 6/00
vom
21. Juni 2000
in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof
nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das
zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit
eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.
BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - OLG Frankfurt am Main
AG Wetzlar
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. geschieden. Noch während das Ehescheidungsverfahren anhängig war, stellte die Ehefrau einen Antrag auf Teilung des Hausrats. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 gab das Familiengericht des Amtsgerichts W. das Verfahren über den Antrag auf Hausratsteilung an die allgemeine Prozeßabteilung desselben Gerichts ab mit der Begründung, die Hausratsverordnung finde keine Anwendung, da türkisches Recht anzuwenden sei und das türkische Recht eine entsprechende Regelung nicht kenne. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts W. lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2000 die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Sie ist der Ansicht, daß wegen des starken Inlandbezugs deutsches Recht anzuwenden sei.
Mit Beschluß vom 21. März 2000 legte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Oberlandesgericht hält das Familiengericht für zuständig, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind nicht gegeben. Zwar bestimmt § 36 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung, daß das Oberlandesgericht eine Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Wie das vorlegende Oberlandesgericht nicht verkennt, wird in der Literatur die Meinung vertreten, § 36 Abs. 3 ZPO bilde eine "innere Einheit" mit dem gleichzeitig eingeführten § 36 Abs. 2 ZPO und erlaube deshalb eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Oberlandesgericht nach Absatz 2 anstelle des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren gemeinsamen Gerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen sei, nicht dagegen , wenn das Oberlandesgericht selbst das gemeinsame höhere Gericht und somit nach § 36 Abs. 1 ZPO "originär" berufen sei (Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 36 Rdn. 10). Die Frage ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der mit einer ähnlichen Fallkonstellation befaßt war, brauchte die Frage nicht zu vertiefen, weil sich in dem von ihm entschiedenen Fall die Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof jedenfalls aus anderen Gründen ergab und er seine
Entscheidung auf diese anderen Gründe gestützt hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80 f.). Der Senat schließt sich der dargelegten Literaturmeinung an. Für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift , aber auch die Systematik des § 36 Abs. 1 bis 3 ZPO. Bis zu der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 36 ZPO war bei einem Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichte grundsätzlich das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen. Lagen z.B. bei allgemeinen Zivilsachen die Gerichte im Bezirk ein und desselben Landgerichts, war dieses Landgericht berufen, lagen sie in den Bezirken verschiedener Landgerichte, aber ein und desselben Oberlandesgerichts , war dieses Oberlandesgericht zuständig, lagen sie in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, hatte der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht zu bestimmen. Soweit die Oberlandesgerichte originär zuständig waren , bestand keine Möglichkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof. Nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO ist eine originäre Bestimmungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfallen. Ist der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, so ist nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Aus den Gesetzesmaterialien zu den neuen Absätzen 2 und 3 des § 36 ZPO ergibt sich, daß die Neuregelung das Ziel hatte, den Bundesgerichtshof von diesen Verfahren zu entlasten. In dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es, um das vorrangig für die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts bestimmte oberste Bundesgericht von der zunehmenden Belastung durch diese Routineaufgaben freizustellen, solle die Zuständigkeit für die Ge-
richtsstandsbestimmung vom Bundesgerichtshof auf die Oberlandesgerichte verlagert werden (BT-Drucks. 13/9124 S. 45 f.). Diese erklärte Absicht des Gesetzgebers verbietet eine Auslegung der Neufassung des § 36 ZPO, durch welche ein neuer, bisher nicht gegebener Zugang zum Bundesgerichtshof erst geschaffen würde. Soweit das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche höhere Gericht originär zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen ist, muß es deshalb dabei verbleiben, daß eine Vorlagemöglichkeit zum Bundesgerichtshof weiterhin nicht besteht. Entscheidend für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht auch, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Landgericht, wenn es das gemeinsame höhere Gericht ist, nach wie vor abschließend über die Zuständigkeit zu entscheiden hat, ohne daß ein Rechtsmittel oder eine Divergenzvorlage vorgesehen ist. Es gibt keinen Grund, warum das Oberlandesgericht im Rahmen seiner originären Bestimmungszuständigkeit weniger Kompetenz haben sollte als das Landgericht. Soweit ein Gericht aufgrund seiner originären Bestimmungszuständigkeit tätig wird, nimmt das Gesetz bei solchen "Routineaufgaben" (Bericht des Rechtsausschusses aaO) eine mögliche Divergenz zu den Entscheidungen anderer Gerichte in Kauf. Entscheidend anders ist die Konstellation, wenn das Oberlandesgericht nicht originär zuständig ist, sondern nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet. In diesen Fällen sind zwei oder auch mehrere Oberlandesgerichte betroffen, die eine bestimmte, die Zuständigkeit betreffende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben können. Zur Entscheidung über die Zuständigkeit ist dann nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Gäbe es in solchen Fällen nicht die Pflicht zu einer Divergenzvorlage,
könnte die Frage, welches Gericht für zuständig erklärt wird, von den Parteien manipuliert werden oder hinge vom Zufall ab. Es ist deshalb sinnvoll, daß der Gesetzgeber für die Fälle - und nur für diese -, in denen das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO tätig wird, eine Divergenzvorlage vorgeschrieben hat. Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als das gemeinsame höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist deshalb unzulässig. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.