vorgehend
Landgericht München I, 8 HK O 939/18, 19.07.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 19.07.2018, Az. 8 HK O 939/18, in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Hamburg an das Amtsgericht München entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat, tragen die Klägerin 56%, die Beklagte 44%.“

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Am 29.12.2016 erließ das Amtsgericht Coburg, Az. 16-7934775-0-6, gegen die Beklagte einen dieser am 03.01.2017 zugestellten Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 4.577,94 €, wobei die Hauptforderung wie folgt bezeichnet war: „abgetretener Schadensersatzanspruch aus Mietvertrag vom 22.05./23.05.2007 mit B. SE zu Gebäude L. Straße 290a, M., Wasserschaden November 2013 vom 01.11.13 bis 04.03.14“.

Nachdem die Beklagte ausweislich des Aktenausdrucks nach § 696 Abs. 2 ZPO (Bl. 3 d.A.) dem Mahnbescheid am 23.01.2017 widersprochen hatte und der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 21.02.2017 (Bl. 5 d.A.) nochmals Widerspruch eingelegt hatten, beantragte die Klägerin nach Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht an das Amtsgericht Hamburg am 04.07.2017 mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.08.2017 (Bl. 3/19 d.A.), die Beklagte zur Zahlung von 4.577,94 € nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung dieses Anspruchs trug die Klägerin vor, dass die Beklagte Eigentümerin des streitgegenständlichen Bürogebäudes in M. sei und dieses an die B. B. SE (ehemals B.B. AG) vermietet habe. Die Klägerin wiederum habe als Untermieterin von der B. B. SE Räumlichkeiten in dem streitgegenständlichen Bürogebäude angemietet. Aufgrund eines 2013 eingetretenen Wasserschadens habe die Klägerin die von ihr angemieteten Flächen nicht mehr nutzen können. Ihr sei hieraus ein nicht von ihrer Betriebsausfallversicherung getragener Schaden in Höhe von insgesamt 4.577,94 € entstanden. Die B. B. SE habe die ihr als Hauptmieterin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Nach zwischenzeitlicher Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hamburg an das Amtsgericht München mit Beschluss vom 09.10.2017, Az. 48 C 318/17, (Bl. 26/27 d.A.) beantragte die Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.11.2017 (Bl. 31 d.A.) Klageabweisung, die mit weiterem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.12.2017 (Bl. 37/40 d.A.) u.a.damit begründet wurde, dass zwischen den Parteien keine Rechtsbeziehungen bestünden und „eine Abtretung von Ansprüchen an die Klägerin bestritten“ werde.

Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.01.2018 (Bl. 41/43 d.A.), dem Klägervertreter am gleichen Tag zugestellt (vgl. EB Bl. Zu 43 d.A.), beantragte die Beklagte im Wege der Widerklage „festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Wasserschaden im August 2013 im Objekt, L.strasse/W.strasse, M./L. keine über 4.577,94 € hinausgehenden Ansprüche zustehen“, und die Verweisung an das „Landgericht München, Kammer für Handelssachen“ nach § 506 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin wies zur Verneinung der funktionellen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2018 (Bl. 45 d.A.) nochmals daraufhin, dass sie „Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend“ mache.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.01.2018 (Bl. 46/48 d.A.) wurde das Verfahren an das Landgericht München I verwiesen.

Nachdem das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.07.2018 bestimmt hatte, ergänzte der Klägervertreter seinen bisherigen Vortrag mit Schriftsatz vom 29.06.2018 dahingehend, dass die B. B. SE als Hauptmieterin ihre Ansprüche aus dem Wasserschaden gegen die Beklagte an die Beklagte abgetreten habe und legte gleichzeitig eine Kopie der diesbezüglichen Abtretungsvereinbarung vom 23.12.2016 (Anl. K 11) vor, die für die B. SE durch die B. Hochbau GmbH, diese wiederum durch die Herren P. und M. vertreten, als Vertreter ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden sei. Die Abtretung sei durch die B. SE, vertreten durch die Herren K. und Dr. T. mit Schreiben vom 19.01.2018, das gleichzeitig als Anl. K 12 vorgelegt wurde, genehmigt worden, was die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2018 allerdings bestritt (Bl. 68 d.A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018 vor dem Landgericht übergab der Klägervertreter einen Schriftsatz vom 03.07.2018 (Bl. 69/76 d.A.), in dem die Abweisung der Widerklage beantragt wurde. Nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Vertretungskette, erkannten der Beklagtenvertreter die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kosten und der Klägervertreter die Widerklage an.

Mit Anerkenntnisurteil vom 19.07.2018 (Bl. 109/112 d.A.), dem Klägervertreter am 24.07.2018 zugestellt, legte das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Hinsichtlich der durch die Klage verursachten Kosten stellte das Landgericht auf § 93 ZPO ab und nahm ein sofortiges Anerkenntnis von Seiten der Beklagten an. Die Beklagte sei nämlich, da die Klägerin einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend mache, nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB erst nach Vorlage der Abtretungsurkunde zur Leistung an die Zessionarin, das heißt die Klägerin, verpflichtet. Diese Urkundenvorlage sei aber erst mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.06.2018 erfolgt, sodass das Anerkenntnis der Beklagten noch sofort erfolgt sei.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.08.2018 (Bl. 96/101 d.A.), eingegangen beim Landgericht am selben Tag, wendet sich die Klägerin insoweit gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 19.07.2018, als die durch die Klage verursachten Kosten der Klägerin auferlegt wurden. Das Kostenprivileg nach § 93 ZPO greife nämlich nicht, wenn - wie hier - die Beklagte erst auf Druck eines gerichtlichen Hinweises anerkenne. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegen die Beklagte (auch) einen Direktanspruch habe, sodass es auf die Abtretung gar nicht ankomme. Nur dieser Hinweis, nicht aber die Vorlage der Abtretungserklärung mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.06.2018, sei also kausal für das Anerkenntnis der Beklagten geworden.

Mit Beschluss vom 28.08.2018 (Bl. 105/108 d.A.) half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, da der von der Klägerin behauptete Hinweis ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht erteilt worden sei, und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an.

II.

Die statthafte (§ 99 Abs. 2 ZPO) und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet, da die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind.

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, Rdnr. 5).

1. Das Verhalten der Beklagten rechtfertigte im streitgegenständlichen Fall die Notwendigkeit eines Prozesses. Zwar ist richtig, dass nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB der Schuldner gegenüber dem Zessionar seine Leistung so lange verweigern darf, bis ihm eine vom Zedenten ausgestellte Urkunde über die Abtretung vorgelegt wird. Da streitgegenständlich die Klägerin stets ausdrücklich Zahlung nur aus abgetretenem Recht verlangt hat, stand der Beklagten deshalb grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Keinen Grund zur klageweisen Durchsetzung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs hätte die Beklagte aber nur gegeben, wenn sie bereits vorprozessual gegenüber der Klägerin erklärt hätte, dass ihre Nichtzahlung auf dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB und damit der bislang nicht erfolgten Vorlage der Abtretungserklärung beruhe (vgl. insoweit zum vergleichbaren Fall eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, Rdnr. 6).

Dies hat die Beklagte jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat sie, nachdem das Amtsgericht Coburg gegen sie einen Mahnbescheid über den streitgegenständlichen Anspruch erlassen hatte und die Forderung im Mahnbescheid ausdrücklich als „abgetretener“ Schadensersatzanspruch bezeichnet war, (zweifach) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, ohne darin zum Ausdruck zu bringen, dass sie wegen der behaupteten Abtretung widerspreche. Die Klägerin konnte also davon ausgehen, dass die Beklagte dem Anspruch aus allen denkbaren Gründen entgegentrete und dass der Anspruch deshalb nur noch klageweise durchzusetzen sei.

Die undifferenzierte mehrfache Widerspruchseinlegung der Beklagten am 23.01.2017 und 21.02.2017 erfolgte auch vorprozessual, weil die Streitsache nach § 696 Abs. 3 ZPO nicht mit Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 03.01.2017 als rechtshängig geworden gilt, sondern erst mit vollzogener Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht am 04.07.2017. Die Abgabe erfolgte nämlich erst mehrere Monate nach Widerspruchseinlegung und damit nicht mehr „alsbald“ iSd. § 696 Abs. 3 ZPO (zur Alsbaldigkeit vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, 38. Auflage, München 2017, Rdnr. 12 zu § 696 ZPO m.w.N.). Im Übrigen wäre der im Mahnverfahren erhobene Widerspruch aber auch so zumindest ein Indiz für einen Anlass zur Klageerhebung (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979, Az. VIII ZR 233/78, Rdnr. 21 a.E., Hüßtege, aaO, Rdnr. 7 zu § 93 ZPO).

Da die Beklagte damit jedenfalls bis dahin ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausgeübt hatte, musste die Klägerin das noch gar nicht geltend gemachte Gegenrecht der Beklagten bei der Antragstellung in ihrem Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 08.08.2017 auch nicht berücksichtigen.

Da § 93 ZPO kumulativ voraussetzt, dass der Beklagte dem Kläger vorprozessual keine Veranlassung zur Klageerhebung gab und sodann ein sofortiges Anerkenntnis des Klägers erfolgt ist, im streitgegenständlichen Fall es aber bereits an der ersten Voraussetzung der fehlenden Veranlassung zur Klageerhebung mangelt, scheidet eine Überbürdung der durch die Klage verursachten Kosten auf die Klägerin schon deshalb aus.

2. Eine fehlende Klageveranlassung wurde auch nicht durch eine unschlüssige Klage indiziert (vgl. zu dieser Konstellation Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 6 zu § 93 ZPO, Stichwort „unschlüssige Klage“), da die Klage in der Form des Anspruchsbegründungsschriftsatzes vom 08.08.2017 nicht unschlüssig war. Die Klägerin hat dort Tatsachenvortrag erbracht, der - seine Richtigkeit unterstellt - geeignet war, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Insbesondere hat die Klägerin vortragen lassen, dass sie Ansprüche aus abgetretenem Recht der B. B. SE geltend macht. Der Vortrag von Einzelheiten des Sachverhalts gehört dagegen nicht zur Schlüssigkeit des Vortrags.

3. a. Der Beklagte kann sich auch nicht deshalb auf § 93 ZPO berufen, weil das Verfahren aufgrund des diesbezüglichen Abgabeantrags der Klägerin im Mahnverfahren nach Abgabe durch das Amtsgericht Coburg als Mahngericht zunächst beim Amtsgericht Hamburg rechtshängig wurde, obwohl aufgrund der Belegenheit des streitgegenständlichen Mietobjekts in München nach § 29a Abs. 1 ZPO eine ausschließlich örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München bestand. Denn zwar würde eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht eine fehlende Klageveranlassung indizieren (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 6 zu § 93 ZPO, Stichwort „Unzuständigkeit“), jedoch hätte in diesem Fall die Beklagte nicht noch nach Verweisung des Rechtsstreits an das zu diesem Zeitpunkt sowohl örtlich als auch (noch) sachlich zuständige Amtsgericht München einen unbeschränkten Klageabweisungsantrag stellen dürfen. Die vom Amtsgericht Hamburg aufgrund des Verweisungsbeschlusses vom 09.10.2017 an das Amtsgericht München übersandten Verfahrensakten gingen am 18.10.2017 (Bl. 28 d.A.) dort ein. Nachdem das Amtsgericht München gemäß § 697 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 20.10.2017 (Bl. 29/30 d.A.) ein schriftliches Vorverfahren angeordnet hatte, zeigte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2017 ihre Verteidigungsbereitschaft an und stellte gleichzeitig einen unbeschränkten Klageabweisungsantrag (Bl. 31 d.A.). Damit war, da die Einrede nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht geltend gemacht worden war (dies erfolgte erst mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.12.2017 durch Bestreiten der Abtretung), auch unter Berücksichtigung, dass die Klage anfänglich beim örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden war, ein sofortiges Anerkenntnis iSd. § 93 ZPO nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2006, Az. VI ZB 64/05, Rdnr. 22, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 4 zu § 93 ZPO).

b. Der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.01.2018 im Wege der Widerklage gestellte Festellungsantrag (Bl. 41 d.A.), der nach § 506 Abs. 1 ZPO zu einer nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts München führte, ändert daran nichts, da das Amtsgericht zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig war.

4. Nach alledem hat die Beklagte die Kosten der Klage zu tragen, da sie insoweit ihrem Anerkenntnis entsprechend vollumfäglich unterlag. Die Klägerin trägt infolge ihres insoweitigen Anerkenntnis die Kosten der Widerklage. Dies ergibt bei einem Gesamtstreitwert von 10.298,61 €, wobei 4.577,94 € auf die Klage entfallen, gerundet eine Quote von 44% zu Lasten der Beklagten und 56% zu Lasten der Klägerin. Der Ausspruch zur Tragung der durch die Anrufung des Amtsgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten gründet auf § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

III.

1. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die sofortige Beschwerde der Klägerin vollumfänglich erfolgreich war.

2. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt den in der ersten Instanz entstandenen streitigen Kosten.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 574 Abs, 2 ZPO) nicht vorliegen.

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(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 64/05
vom
30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten
Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im
Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine
Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe:

I.

1
Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstorbenen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der Beklagte habe als Betreuer der Erblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 € geschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil anderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom 29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt.
2
Der Kläger hat mit einem am 18. Januar 2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hinsichtlich des genannten Betrages Klage erhoben. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind dem Beklagten am 18. Februar 2005 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 hat der Beklagte die Forderung anerkannt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Ferner hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer noch offenen Forderung aus der Betreuung der Erblasserin in Höhe von 337,24 € erklärt. Den sich daraus ergebenden Betrag einschließlich Zinsen überwies er an den Kläger.
3
Der Kläger hat nach Eingang der Zahlung von 9.715,09 € den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Gegenforderung hat er bestritten. Das Landgericht hat den Parteien hinsichtlich der Gegenforderung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach der Kläger unterstelle, dass der Beklagte für seine Betreuungsleistungen 300 € ansetzen könne und er mit Blick darauf die Restforderung nicht mehr geltend mache, der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt erledigt sei und das Gericht über die Kosten insgesamt gemäß § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden solle. Dem haben die Parteien schriftlich zugestimmt. Darauf hat das Landgericht durch Beschluss den Abschluss des Vergleichs festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, weil der Beklagte die Forderung im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt habe.
4
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

5
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er sei mit der Klageforderung vorgerichtlich nicht konfrontiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seiner Schadensersatzpflicht nicht nachgekommen wäre, bestünden nicht und ließen sich insbesondere nicht aus dem Umstand der Inhaftierung herleiten. Der Beklagte habe die Klageforderung auch "sofort" anerkannt. Das mit Schriftsatz vom 10. März 2005 erklärte Anerkenntnis sei ausreichend. Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht könne der Beklagte jedenfalls dann, wenn er zunächst innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeige, jedoch keinen Sachantrag stelle, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen. Dem sei zu folgen.
7
Dem gegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte habe Veranlassung zur Klageerhebung gegeben; zudem könne ein sofortiges Anerkenntnis nur innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erklärt werden.
8
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
a) Seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des festgestellten Sachverhalts.
10
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78 - NJW 1979, 2040 f.; Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999 f.; vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - NJW-RR 2005, 1005, 1006).
11
Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass dafür im Streitfall nichts ersichtlich ist. Der Kläger hat unstreitig vor Klageerhebung keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen, ihn insbesondere nicht außergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Veruntreuung von Geldbeträgen hergeleitet wurde, mag zu einem sofortigen Verzug geführt haben. Daraus lässt sich indes nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, zugleich herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen 835 Taten zum Nachteil von 41 Geschädigten auf seiner eigenen Einlassung beruhte. Angesichts dessen und der Vielzahl der daraus resultierenden Ansprüche der Geschädigten sowie in Anbetracht der Inhaftierung des Beklagten begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, der Kläger habe aus der unterbliebenen Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht schließen dürfen , eine außerprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg bleiben und er werde nur durch eine Klage zu seinem Recht kommen.
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b) Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe den Klageanspruch "sofort" anerkannt, ist frei von Rechtsfehlern.
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aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur bisher vielfach die Ansicht vertreten worden, ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO könne bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur bis zum Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen (OLG Brandenburg, OLGR 2003, 305, 306; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 126, 127 f.; OLG Hamburg, OLGR 1996, 204; OLG München, MDR 1989, 267; OLG Naumburg, OLGR 2002, 239, 240; OLG Nürnberg, MDR 1998, 680; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 84 f.; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 394 f.; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 93 Rn. 102; HK-ZPO/Gierl, § 93 Rn. 27; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 6; Zimmermann , ZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 2).
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Nach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1996, 392, 393 f.; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1310; OLG Hamburg, MDR 2002, 421 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513, 514; OLG Nürnberg , NJW 2002, 2254, 2255; OLG Schleswig, MDR 1997, 971, 972; Zöller /Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 276 Rn. 13; Deichfuß , MDR 2004, 190, 192; Meiski, NJW 1993, 1904, 1905; Vossler, NJW 2006, 1034, 1035).
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bb) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig.
16
(1) Nach der vor dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage konnte ein Anerkenntnisurteil - falls nicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlagen (§ 128 ZPO) - wie jedes andere Endurteil nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen. § 307 Abs. 2 ZPO a.F. sah allerdings für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor, wenn der Beklagte nach der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erklärte, den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die Mehrzahl der zitierten Entscheidungen ist unter der Geltung dieser Rechtslage ergangen.
17
Nach dem Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes (1. JuMoG) bestimmt § 307 Satz 2 ZPO, dass es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf. Erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht vielmehr unabhängig von der Wahl der Verfahrensart in jedem Stadium des Rechtsstreits ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Da die vorliegende Klage erst 2005 anhängig wurde, ist auf der Grundlage der neuen Rechtslage zu entscheiden. Ob nach altem Recht eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt war, ist zweifelhaft, kann indes offen bleiben.
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(2) Die Auffassung, nur ein Anerkenntnis in der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne als "sofortiges" gelten, wird damit begründet, dass "sofort" nur die erste Gelegenheit, bei der ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann, meinen könne. Dies seien bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) eben dieser, beim schriftlichen Vorverfahren indes die in der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzureichende Verteidigungsanzeige. Dies erscheint gemessen am Normzweck des § 93 ZPO als zu eng.
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Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip. Der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 93 ZPO, welche die Regelung des § 91 ZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht (BGHZ 60, 337, 343). Sie dient damit zugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (HK-ZPO/Gierl, aaO, Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 93 Rn. 1; Musielak/Wolst, aaO, Rn. 1; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 1). Auch die zweite Voraussetzung der Norm für eine Kostenbelastung des Klägers , das Anerkenntnis müsse ein "sofortiges" sein, ist an diesem Zweck zu messen.
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(2.1) Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, so konnte auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage ein Anerkenntnis in der Regel nur in diesem Termin abgegeben werden (zu Ausnahmen, etwa bei unschlüssigem Klagevortrag oder fehlender Anspruchsberechtigung vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - und vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - aaO). Umstritten war lediglich, ob es der Anwendung des § 93 ZPO entgegenstand , wenn der Klageanspruch vor dem Termin bestritten, insbesondere Klageabweisung beantragt wurde (vgl. Musielak/Wolst, aaO, Rn. 4 - bejahend - und Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 7 m.w.N. - verneinend -; weitere Fundstellen bei Deichfuß, aaO, S. 191 bei Fn. 12-14).
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Es ist zweifelhaft, ob an dieser Beurteilung festgehalten werden kann, nachdem § 307 Satz 2 ZPO nunmehr bestimmt, dass es zum Erlass eines Anerkenntnisurteils einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf. Es erscheint erwägenswert anzunehmen, dass danach ein "sofortiges" Anerkenntnis auch bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins in der Regel bereits in der Klageerwiderung abgegeben werden muss (so Vossler, aaO). Selbst wenn man dem nicht folgt und an der bisherigen Auffassung festhält, steht aber im Verfahren mit frühem ersten Termin dem Beklagten die gesetzte Klageerwiderungsfrist zur Verfügung, um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen oder den Klageanspruch anerkennen will.
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(2.2) Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet. Dieses Verfahren dient wie der frühe erste Termin zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird im frühen ersten Termin anerkannt, erübrigen sich vorbereitende Maßnahmen. Wird mit der Klageerwiderung in der dafür gesetzten Frist anerkannt, gilt Gleiches. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, kann nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu darf er die - nötigenfalls verlängerte - Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt zu keiner Ausweitung des Verfahrens ; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst. Allein die formalisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 Abs. 3 ZPO) erforderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen. Ein Aufschluss, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache stellt, ergibt sich daraus nicht.
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Ist der Fall - wie hier - derart gelagert, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die Voraussetzungen des § 93 ZPO allein deshalb zu verneinen, weil der Beklagte das Anerkenntnis noch nicht in der Notfrist abgegeben hat. Die Erklärung des Anerkenntnisses erst in der Klageerwiderung führt dann weder zu einem weiteren prozessualen Aufwand noch zu weiteren Verfahrenskos- ten, so dass für die Kostenbelastung des Beklagten lediglich formal an den Ablauf einer Frist angeknüpft würde, die jedenfalls nach der neuen Rechtslage für die Möglichkeit, ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, ohne jede Bedeutung ist.
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(2.3) Die abweichende Ansicht führt danach zu einer am Normzweck gemessen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der beklagten Partei im schriftlichen Vorverfahren. Insbesondere nötigt sie den Beklagten, der sich den Vorteil des § 93 ZPO erhalten will, in dieser Verfahrensart zu einer Entscheidung über das weitere Vorgehen innerhalb des nicht variablen kurzen zweiwöchigen Zeitraums, während der Beklagte bei Bestimmung eines frühen ersten Termins auf den Zeitrahmen nötigenfalls durch Fristverlängerungsanträge Einfluss nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 277 Abs. 3 ZPO die Frist zur Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wie die nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur 2 Wochen beträgt, dem Beklagten im schriftlichen Vorverfahren also insgesamt mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, dem im Verfahren mit frühem ersten Termin im ungünstigsten Fall aber nur 2 Wochen. Die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbedingt einzuhalten, um ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Sie kann, anders als die Klageerwiderungsfrist, nicht verlängert werden (vgl. § 224 ZPO), gegen ihre Versäumung kommt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233 ZPO). Abgesehen davon wird die vom Richter zu setzende Klageerwiderungsfrist vielfach - je nach Sach- und Terminslage - von vornherein großzügiger bemessen sein als mit der Mindestfrist von 2 Wochen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 13 O 6/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2005 - I-5 W 12/05 -

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.