Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft.
(1a) Europäische Angebote sind Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, die nach dem Recht des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat, als Angebote im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12) gelten.
(2) Wertpapiere sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
- 1.
Aktien, mit diesen vergleichbare Wertpapiere und Zertifikate, die Aktien vertreten, - 2.
andere Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien, mit diesen vergleichbaren Wertpapieren oder Zertifikaten, die Aktien vertreten, zum Gegenstand haben.
(3) Zielgesellschaften sind
- 1.
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland und - 2.
Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
(4) Bieter sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot abgeben, ein solches beabsichtigen oder zur Abgabe verpflichtet sind.
(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Mit der Zielgesellschaft gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur Verhinderung eines Übernahme- oder Pflichtangebots mit der Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmen gelten mit der sie kontrollierenden Person und untereinander als gemeinsam handelnde Personen.
(6) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.
(7) Organisierter Markt sind der regulierte Markt an einer Börse im Inland und der geregelte Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
(8) Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Gesellschaftsrecht: Zur Berücksichtigung von aufgrund von Irrevocable Undertakings übertragenen Aktien
Wertpapierübernahme: Zum Schadensersatzanspruch bei Nichtveröffentlichung von Pflichtangeboten
Recht der AG: Leichtfertiges Handeln eines Vorstandes bei öffentlichem Kaufangebot

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 16 §§.
Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
Handelsgesetzbuch - HGB | § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Handelsgesetzbuch - HGB | § 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Energiesicherungsgesetz - EnSiG 1975 | § 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 30 Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungsermächtigung
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 1 Anwendungsbereich
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 68 Übergangsregelungen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 11a Europäischer Pass
Handelsgesetzbuch - HGB | § 290 Pflicht zur Aufstellung
