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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel WiPrüfVO

Zeitreise: 16.07.2015

Auf Grund des § 106 Abs. 4a Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 82 Buchstabe h des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

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