Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. Dez. 2016 - 4 B 2713/16 SN

published on 09/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. Dez. 2016 - 4 B 2713/16 SN
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragssteller wendet sich im Wege des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner als Fahrerlaubnisbehörde verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE, C12E, CE, M, L,T und S wegen Eintragungen von Verkehrsverstößen im Fahrerlaubnisregister (FAER), die nach Auffassung des Antragsgegners mit mehr als acht Punkten zu bewerten seien.

2

Bei einem gemäß § 4 Abs. 5 StVG a. F. auf 17 Punkte (alt) reduzierten Punktestand wurde der Antragsteller durch den Antraggegner mit Schreiben vom 26. August 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F. verwarnt. Letzte Tat war ein am 2. April 2013 begangener, mit drei Punkten bewerteter Verkehrsverstoß. Die Verwarnung wurde ausweislich der Zustellungsurkunde dem Antragsteller unter der Anschrift „[…] M.“ durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Hausbriefkasten zugestellt. Die Gebühren (21,35 €) wurden nach Aktenlage erst am 25. September 2014 von der Schwester des Antragstellers (G. A.) bezahlt.

3

Am 19. August 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Punktestand von 8 Punkten (neue Zählung) mit. Zum 1. Mai 2014 hatte es die für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt im Verkehrszentralregister registrierten, mit insgesamt 16 Punkten bewerteten Taten auf 7 Punkte im Fahrerlaubnisregister umgestellt.

4

Der Antragsteller wurde unter dem 2. Oktober 2014 unter der Anschrift „[…] M.“ vom Antragsgegner zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Dieses Anhörungsschreiben wurde am 4. Oktober 2014 durch Zustellungsurkunde ebenfalls durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Hausbriefkasten zugestellt. Eine Reaktion darauf erfolgte zunächst nicht. Darauf entzog der Antragsgegner dem Antragssteller mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 8 im Fahreignungsregister. Die letzte Eintragung betraf eine mit einem Punkt bewertete Tat vom 4. Mai 2014. Der Bescheid wurde am 24. Oktober 2014 ausweislich der Postzustellungsurkunde gleichfalls durch Einwurf in den Briefkasten unter der Anschrift „[…] M.“ zugestellt. Die Zustellurkunde enthält das Aktenzeichen des Bescheides mit Ausnahme der letzten Ziffer.

5

Mit Faxschreiben vom 14. November 2014 meldete sich ein Rechtsanwalt H aus Saalfeld zur Akte. Er teilte mit, dass der Antragsteller ihn beauftragt habe, versicherte anwaltlich die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und bat um Akteneinsicht. Ihm liege das Schreiben/die Anhörung vom 24. Oktober 2014 zur Beantwortung vor. Am 19. November 2014 teilte er mit, dass nach Rücksprache mit dem Antragteller die Sache nicht weiter verfolgt werden solle.

6

Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Antragsgegner unter dem 19. November 2014 einen weiteren Auszug aus dem Fahreignungsregister mit einer Bewertung von insgesamt 10 Punkten. Die letzte Eintragung betraf eine mit einem Punkt bewertete Tat vom 15. August 2014.

7

Versuche, den Führerschein des Antragstellers einzuziehen, blieben zunächst erfolglos. Der Vollzugsbeamte bezeichnete die oben genannte Anschrift als „Meldeanschrift“ des Antragstellers. Unter dem 23. Februar 2015 übersandte das Polizeikommissariat Langen, Geestland den sichergestellten Führerschein. Nach einer Einwohnermeldeauskunft vom 24. Februar 2015 war der Antragsteller vom 13. Februar 2012 bis 14. August 2014 mit Hauptwohnsitz unter der oben genannten Zustellanschrift gemeldet. Seit 14. August 2014 sei er in 19376 S. gemeldet. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 erteilte ihm der Antragsgegner an eine Anschrift in 19376 S. Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

8

Gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis wandte sich der Antragsteller mit seinem am 13. Juni 2015 beim Antragsgegner zunächst als Fax eingegangenen Widerspruch. Er legte zu dessen Begründung drei eidesstattliche Versicherungen vor, nach denen er nicht in M. gewohnt habe. Er habe weder das Anhörungsschreiben noch den Bescheid erhalten. Mangels Fristlauf sei der Bescheid auch noch nicht bestandskräftig. Insoweit bedürfe es auch keines Antrags auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist. Der angegriffene Bescheid sei damit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

9

Am 16. Juni 2015 erschien der Antragsteller wegen der ihm zuvor im Februar 2015 übersandten Hinweise auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners. Er teilte mit, er habe einen Strafbefehl mit einer zweijährigen Fahrerlaubnissperre des Amtsgerichts Geestland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten, der aber nicht rechtskräftig sei. Er teilte auch seine neue Anschrift mit, da er sich von seiner Lebenspartnerin getrennt habe.

10

Das KBA übermittelte für den Antragsteller am 17. Juni 2015 einen Punktestand von 12 im FAER (letzte Tat: die mit 3 Punkt bewertete soeben genannte Straftat).

11

Eine Kopie des Bescheides vom 23. Oktober 2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 4. Februar 2016 zugestellt. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 17. Februar 2016 wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2016 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. April 2016 zugestellt.

12

Unter dem 26. April 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Stade mit, dass die Entscheidung zur letzten Tat (der Strafbefehl des Amtsgerichts Geestland) aus dem Fahreignungsregister wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand getilgt worden sei.

13

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich der Antragsteller mit seiner Klage 4 A 1126/16 SN, die am 17. Mai 2017 (nach Pfingstmontag) eingegangen ist, und mit seinem am 22. September 2016 eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gewandt. Zur Begründung trägt er in beiden Verfahren ausführlich vor, dass und weshalb ihm der Entziehungsbescheid am 24. Oktober 2014 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, weil er unter der Zustellanschrift niemals gewohnt habe. Dazu verweise er auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen von H., Sp., M. A. (gemeint wohl: G. A.) und A. A.. Mit dem Rechtsanwalt H. habe er (nach den Feststellungen seines Prozessbevollmächtigten) nicht persönlich gesprochen. Er habe diesem auch keine schriftliche Vollmacht erteilt.

14

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zudem rechtswidrig, weil verschiedene im FAER registrierte Entscheidungen von Verkehrsverstößen mittlerweile gelöscht werden mussten, da sie auf seine Rechtsbehelfe hin aufgehoben worden seien.

15

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

16

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 A 1126/16 SN gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Zur Begründung führt er unter Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Verkehrsverstöße des Antragstellers u. a. aus: Der (erste) Widerspruch sei verspätet erhoben worden, da der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Verwarnung vom 14. Dezember 2011 sei dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beweis der Zustellung durch die Zustellurkunde könne nicht erschüttert werden, da der Antragsteller seinerzeit in Lübtheen bis 13. Februar 2012 gemeldet gewesen sei. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle habe er diese Anschrift genannt und ihm sei auch ein Strafbefehl des AG B-Stadt dort zugestellt worden. Desgleichen sei dem Antragsteller auch die Verwarnung vom 20. August 2013 zugestellt worden. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, in M. nicht gewohnt zu haben, würde den Beweiswert der Zustellurkunde nicht mindern. Der Antragsgegner trägt weiter ausführlich in der Sache vor.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens der Hauptsache (4 A 1126/16 SN) nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners verwiesen.

II.

21

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

22

1. Die Klage 4 A 1126/16 SN ist bereits unzulässig, weil das Vorverfahren nach den §§ 68 VwGO nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden ist. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bestandskräftig geworden. Der dagegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch ist bei der Behörde am 13. August 2015 und damit verspätet erhoben worden. Nach Aktenlage ist der Bescheid am 24. Oktober 2014 dem Antragsteller unter der Anschrift […] M. durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgt. Diese Zustellung ist nach Auffassung der Kammer auch wirksam erfolgt bzw. muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen.

23

a) Die Zustellurkunde ist ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Zwar weicht das auf der Urkunde vermerkte Geschäftszeichen geringfügig von dem Geschäftszeichen auf dem zuzustellenden Bescheid ab (sie enthält eine zusätzliche 2). Trotzdem kann die Urkunde dem angegriffenen Bescheid eindeutig zugeordnet werden.

24

b) Die Ersatzzustellung nach § 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i. V. m. §§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 der Zivilprozessordnung durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Postkasten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Wird nach diesen Vorschriften die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann, wenn in der Wohnung auch kein anderer Erwachsener i. S. v. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angetroffen wird, die Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen. Zwar muss es sich um die Wohnung des Zustellempfängers handeln, ohne dass dabei auf den Wohnsitz nach § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder den melderechtlichen Wohnsitz abzustellen ist.

25

Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 178 ZPO Rn. 4 mwN.

26

Ob eine Wohnung vorliegt, ist aber immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nach Sinn und Zweck der Ersatzzustellungsvorschriften soll gewährleistet sein, dass das Schriftstück den Empfänger erreicht. Wer sich nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, somit bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt hat, muss dies auch bei Zustellung gegen sich gelten lassen.

27

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2009 – 1 BvR 2333/09 –, juris Rn. 17 f. mwN; BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09 –, BGHZ 190, 99-110 juris Rn. 15; Stöber, in: Zöller, ZPO, Rn. 7. je mwN.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 56 Rn. 46 ff., 87 mwN.

28

Daher ist Wohnung auch die zur Verschleierung der (tatsächlichen) Wohnung vorgetäuschte (falsche) Wohnadresse, unter der Post abgeholt wird.

29

Vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 1 Ss 277/05 –, juris Rn. 14 f. mwN.

30

b) Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung dem Antragsgegner eine Wohnung in M. vorgetäuscht oder einen entsprechenden Irrtum der Behörde ausgenutzt hat, obgleich er auch in S. gewohnt hat.

31

aa) Nach Aktenlage hat der Antragsteller offenbar im Zusammenhang mit dem Verfahren bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Hamburg Mitte Juli 2012 die Anschrift in […] M. angegeben (Beiakte [BA] 1 Bl. 80). Dazu passt, dass er vom 13. Februar 2012 bis 14. August 2014 unter dieser Anschrift auch in M. mit Hauptwohnsitz gemeldet war (BA 1, Bl. 173). An diese Anschrift sind sodann die den Antragsteller betreffenden Schreiben des Antragsgegners bezüglich seiner Fahrerlaubnis (Verwarnung vom 26. August 2013, das Anhörungsschreiben und der angegriffene Bescheid) gegangen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist keines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen. Die Gebühr im Zusammenhang mit der ebenfalls an diese Anschrift übersandten Verwarnung vom 26. August 2013 ist auch, wenn auch verspätet, von seiner in M. unter der genannten Anschrift wohnenden Schwester G. A. beglichen worden. Das spricht dafür, dass er die Verwarnung tatsächlich erhalten und seine Schwester gebeten hat, die Gebührenschuld zu bezahlen.

32

bb) Auch auf das Anhörungsschreiben vom 2. Oktober 2014 reagierte der Antragsteller. Nach Erlass des angegriffenen Bescheides meldete sich am 14. November 2014 für den Antragsteller der (Verkehrsrechts-)Rechtsanwalt H. und bat unter Versicherung einer ihm erteilten Vollmacht um Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. Dabei gab er an, dass ihm das Anhörungsschreiben vorliege. Auch dies spricht dafür, dass der Antragsteller das Anhörungsschreiben tatsächlich erhalten hat. Es ist unwahrscheinlich, weil es der Lebenserfahrung widerspricht, dass unbeteiligte Dritte, auch Verwandte, ohne Kenntnis des Betroffenen einen Rechtsanwalt beauftragen, zumal dies auch Kosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren auslöst.

33

cc) Wie das Landgericht Stade in seinem den Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis des Amtsgerichts Geestland betreffenden Beschluss vom 23. Oktober 2015 32 Qs 2550 Js 12301 (146/15) ausführt, habe der Vater des Antragstellers, dem Amtsgericht Geestland am 29. April 2015 - also zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller schon in S. melderechtlich erfasst war - mitgeteilt, dass der Antragsteller in M. postalisch zu erreichen sei. Im Übrigen ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Antragsteller ausweislich der vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen eine enges Verhältnis zu seinen drei in M. unter der genannten Anschrift wohnenden Verwandten (Vater und drei Geschwister) zu pflegen scheint und der Vater sich immerhin berufen fühlte, die Anschrift des Antragstellers mitzuteilen. Hinzukommt, dass im Wohnhaus ein Briefkasten oder Briefkästen mit dem Familiennamen „A.“ vorhanden ist/sind.

34

d) Insgesamt betrachtet sprechen die vorstehenden Umstände dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Bescheides (auch noch) in M. unter der genannten Anschrift eine Wohnung unterhielt oder sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als wenn er dort eine Wohnung unterhalten hätte. Eine, ggf. amtswegige, Wiedereinsetzung in eine versäumte Widerspruchsfrist nach § 60 VwGO scheidet aus, weil die Widerspruchsfrist schuldhaft nicht eingehalten worden ist.

35

2. Bei der Zustellung der Kopie des angegriffenen Bescheides an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers handelt es sich um eine sog. wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungscharakter. Diese Zustellung führt nicht zur Neueröffnung des Rechtsweges, zumal die Widerspruchsbehörde ihre Ausführungen in der Sache nur hilfsweise gemacht hat.

36

3. Auf die materiellen Aspekte des Verfahrens muss die Kammer nach allem nicht mehr eingehen, da die zugehörige Hauptsacheklage wegen der Bestandskraft des Ausgangsbescheides unzulässig ist.

37

4. Die Festsetzung des Streitwerts gründet sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs 2013, wonach im Hauptsacheverfahren der Streitwert für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C12E jeweils in Höhe des Auffangwertes von 5.000,-- € (vgl. Ziffer II. 46.3, 46.4) und CE in Höhe des 11/2-fachen Auffangwertes (7.500,-- €) mit insgesamt 17.500, --€ anzusetzen wäre. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist dieser Betrag auf 8.250,-- € zu halbieren (vgl. Ziffer I. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Annotations

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.