Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 28. Apr. 2023 - VG 26 K 84/22

originally published: 30/04/2024 12:17, updated: 30/04/2024 14:25
Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 28. Apr. 2023 - VG 26 K 84/22
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Submitted by

Languages
EN, DE

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied über die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II Förderung. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen. Das Gericht stellte fest, dass die Zweckbestimmung der Fördermittel nicht erfüllt wurde und der Kläger den Betrag zweckwidrig verwendet hat. Daher wurde die Klage abgewiesen, und der Kläger muss die Förderung zurückzahlen.

Insbesondere relevant für die Fälle der Rückforderungen von Corona-Hilfen ist die Festellungen des Gerichts, dass die Zweckbestimmung dem Antragsformular zu entnehmen ist, und es dabei darauf ankommt, wie ein Antragsteller die dortigen Angaben verstehen musste.

Liegt nach diesem Maßstab eine Zweckverfehlung vor, so stellt das Gericht fest, dass der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Förderung und die entsprechende Rückforderung im Rahmen des Programms Corona-Soforthilfe II.

Mit dem Programm gewährte die vom Land Berlin beauftragte Beklagte Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist. Für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand wie gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä. konnten für Antragsteller mit bis zu zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro beantragt werden.

Der Kläger gründete seinen Kurierdienst am 1. Juli 2019. Insbesondere an Endkunden des Versandhandels lieferte er Pakete aus. Dazu erwarb er am 31. März 2020 und am 31. Mai 2020 je zwei Lieferwagen, die er jeweils bar mit jeweils etwa 28.000 Euro bezahlte.

Der Kläger beantragte einen Zuschuss von 15.000 Euro. Dazu versicherte er, dass er für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 ist. Die Anzahl seiner Beschäftigten gab er mit sechs an und bestätigte, die beantragten Mittel ausschließlich für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand zu verwenden. Er erklärte, von teilweiser Schließung und Umsatzeinbußen mangels Kundschaft, Stornierungen u.ä. betroffen zu sein.

Die Beklagte zahlte am 31. März 2020 15.000 Euro an den Kläger.

Eine betriebswirtschaftliche Auswertung wies für den Kläger folgende Roherträge aus:

- für April 2020 37.647,83 Euro

- für Mai 2020 23.502,35 Euro

- für Juni 2020 32.501,67 Euro.

Dem standen nach dieser Auswertung Gesamtkosten einschließlich der Personalkosten

- für April 2020 von 54.116,83 Euro

- für Mai 2020 von 35.314,97 Euro

- für Juni 2020 von 32.149,97 Euro gegenüber.

Darin enthalten waren Kosten der Warenabgabe

- für April 2020 von 32.832,69 Euro

- für Mai 2020 von 20.100,00 Euro

- für Juni 2020 von 17.100 Euro.

Dabei handelte es sich nach Dartstellung des Klägers um Rückzahlungen und Vertragsstrafen an Auftraggeber, die darauf beruhten, dass seine Mitarbeiter nicht mehr bereit waren, Aufträge und Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. Oktober 2021 nahm die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung vom 31. März 2020 zurück und forderte vom Kläger die Rückzahlung von 15.000 Euro, weil seine Antragsberechtigung nicht vorgelegen habe.

Dagegen erhob der Kläger am 24. November 2021 Widerspruch und machte geltend: Ihn eingeschlossen habe er 22 Beschäftigte gehabt. Er habe kein motiviertes bzw. qualifiziertes Personal finden können. Viele Mitarbeiter hätten sich mit Corona infiziert und seien in Quarantäne gewesen oder wegen Erkältungssymptomen nicht zur Arbeit erschienen. Im Dezember 2019 habe er 13 Personen im Umfang von 253 Stunden pro Woche beschäftigt (darunter eine Person mit 0 Stunden [Anmerkung: was bei einer 38-Stunden-Woche 6,66 VZÄ ergäbe]). Im Jahr 2020 sei er auch im Garten- und Landschaftsbau tätig gewesen.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2022, zugestellt am 5. April 2022, zurück, weil kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die vom Kläger als Anlage K 3 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 15 bis 22 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat am 5. Mai 2022 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Kosten der Warenabgabe auch um Rückzahlungen von Einnahmen gehandelt habe, weil seine Mitarbeiter aus Angst vor Infektionen die Aufträge nicht ordnungsgemäß abgewickelt hätten. So sei seine Tätigkeit unmittelbar durch die Pandemie und die Infektionsschutzmaßnahmen eingeschränkt gewesen. Sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts sei schutzwürdig. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Nicht-Planbarkeit des Betriebs in der Coronakrise habe er sich gezwungen gesehen, seine Aufträge zurückzugeben. Für ihn sei bei Antragstellung nicht ersichtlich gewesen, was der Begriff „Liquiditätsengpass“ bedeute. Die Vollzugshinweise vom 31. März 2020 seien für ihn unerheblich, weil er seinen Antrag am Tag zuvor gestellt habe. Entgegen seiner Angabe in der Gewerbeanmeldung habe er den Kurierdienst im Haupterwerb betrieben. Bei der Antragstellung habe er Mitarbeiter im Umfang von 6 VZÄ beschäftigt. Es komme nicht darauf an, dass die zu berücksichtigenden Kosten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand entstammen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 2 bis 8 d. A.) und den Schriftsatz vom 10. Januar 2023 (Bl. 88 bis 93 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 1. April 2022 in Gestalt des Schriftsatzes vom 15. März 2023 in vollem Umfang aufzuheben und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Der Kläger müsse getrost als Kaufmann angesehen werden und also wissen, was ein Liquiditätsengpass sei. Jedoch deute sie ihren Bescheid in einen Widerruf um, weil sie die Förderung am 31. März 2020 als rechtmäßig ansehe. Sie sei aber zweckwidrig für „Kosten der Warenabgabe“ verwandt worden, die nicht zum fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand gehörten. Ihrer Praxis entsprechend widerrufe sie bei Zweckverfehlung den Verwaltungsakt, zumal da hier keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage aufgrund eines Liquiditätsengpasses sei nicht feststellbar gewesen, zumal da er es nur im Nebenerwerb betrieben habe. Der Paketauslieferungsdienst im Versandhandel sei durch die Pandemie nicht beeinträchtigt gewesen, sondern habe einen Aufschwung erlebt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 18. August 2022 (Bl. 60 bis 76 d. A.) und vom 28. März 2023 (Bl. 128 bis 134 d. A.) verwiesen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. März 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Widerspruchsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 15. März 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden.

Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zutreffend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass es hier zunächst um die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, die sich durch den Verweis des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bemisst, und dass es hier nach einer zulässigen Umdeutung (§ 47 VwVfG) um den Widerruf des am 31. März 2020 dem Kläger bekannt gegebenen Verwaltungsakts gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG geht. Jedenfalls steht nicht fest, dass der Kläger wegen Überschreitung der Beschäftigtenzahl nicht antragsberechtigt war. Ob der Kläger den Paketdienst im Haupterwerb betrieb, ist unerheblich, weil es darauf nur bei Solo-Selbständigen ankam, der Kläger aber ein Unternehmen mit Beschäftigten betrieb.

 

Streitig ist hier, ob der Kläger den Förderbetrag nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendete. Die Zweckbestimmung ist hier dem Antragsformular zu entnehmen, wobei es darauf ankommt, wie ein Antragsteller die dortigen Angaben verstehen musste. Denn mit der bloßen Zahlung wandelten sich die entsprechenden Passagen im Antragsformular in Teile des mit ihr bekannt gemachten Verwaltungsakts, mit dem die Beklagte dem Antrag entsprach. Danach ist klar, dass der Förderbetrag zunächst auf „den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand“ bezogen war. Die gegenteilige Wertung des Klägers im Schriftsatz vom 10. Januar 2023, Seite 5 oben (= Bl. 92 d. A.) übergeht die Formulierung im Antragsformular. Sie deckt zwanglos und für einen Adressaten ohne Mühen erkennbar die Praxis der Beklagten, als fortlaufend nur anzusehen, was auf vor dem Pandemieausbruch begründete Dauerschuldverhältnisse ohne Arbeitsverhältnisse (die zählten zum Personalaufwand) zurückgeht. Das Programm sollte bekanntlich Härten mildern, die dadurch entstanden, dass Gewerbetreibende regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben haben, die sie wegen eines pandemiebedingten Einnahmeausfalls nicht mehr decken konnten, was sie der Insolvenzgefahr aussetzte.

Auch nach der mündlichen Verhandlung unverständlich ist, was der Kläger mit seinen Angriffen gegen den Begriff des Liquiditätsengpasses meint. In Zusammenschau mit der vorbeschriebenen Zweckbestimmung ist klar, dass die Förderpraxis darauf gerichtet werden sollte und schließlich wurde, „fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand“ zu decken, soweit er pandemiebedingt nicht durch die Einnahmen gedeckt werden konnte. Zwangslos lässt sich die negative Differenz zwischen fortlaufenden Verbindlichkeiten und Einnahmen als Liquiditätsengpass verstehen. Ein einleuchtendes anderes Verständnis hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Legt man die als Anlage K 1 zur Akte gereichte betriebswirtschaftliche Auswertung (Bl. 9 d. A.) zugrunde, ist es denkbar, einen negativen Saldo zu errechnen. Lässt man die Personalkosten und die Kosten der Warenabgabe außen vor, dann addieren sich die Betriebsausgaben unter Einbeziehung sonstiger Kosten für die Monate April bis Juni 2020 auf 9.884,37/6.258,14/10.799,39 Euro. Verstünde man die Kosten der Warenabgabe insgesamt als negative Einnahmen, weil es sich nach Darstellung des Klägers auch um die Rückzahlung von Einnahmen praktisch in Rückabwicklung des Auftrags handelte, dann blieben im April 2020 weniger als 5.000 Euro Einnahmen übrig, im Mai 2020 etwa 3.400 Euro und im Juni 2020 über 15.000 Euro, die nur im Juni 2020 gereicht hätten, um den fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand zu decken.

Lässt man einmal außer Acht, dass sich die hohen Kfz-Kosten für die drei Monate (18.591,64 Euro) – auch in der mündlichen Verhandlung - nicht erklären, wenn der Kläger nur weniger Aufträge ausgeführt und dafür nur etwa 23.400 Euro eingenommen haben will, dann ist hier streitig, ob diese Liquiditätslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 war. Das ist zu verneinen. Das Antragsformular führte unter Punkt 3 Gründe für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass auf. Der Kläger gab „Von teilweiser Schließung und Umsatzeinbuße mangels Kundschaft, Stornierungen u.ä. betroffen“ an. Das traf aber auf ihn nicht zu. Weder war er von einer (behördlich/normativ vorgegebenen) Schließung betroffen noch wandte sich die Kundschaft von ihm ab. Im Gegenteil hatte er genug Aufträge, was wohl auch der Grund für seine Investitionen in Kraftfahrzeuge war. Seine Wirtschaftslage ging auf schlechtes Personal zurück, das die Auftragserfüllung ablehnte, wegblieb oder aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß arbeitete. Die Pandemie war dafür nur der Anlass, nicht die Ursache. Denn bekanntermaßen wuchs gerade das Kuriergewerbe in der Pandemie. Die dazu nötigen Kundenkontakte gingen nicht über das hinaus, dem etwa Verkaufspersonal in stationären Läden ausgesetzt war. Dazu waren auch keine aufwändigen Schutzmaßnahmen erforderlich. Ging aber der – hier unterstellte – Fehlbedarf auf schlechtes Wirtschaften zurück, dann verwandte der Kläger den Förderbetrag zweckwidrig und nicht zur Minderung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses. Dahinstehen kann, ob das anders zu beurteilen wäre, wenn die Angestellten des Klägers infolge von Quarantäneanordnungen der Arbeit ferngeblieben wären. Das lässt sich nicht feststellen, zumal da der Kläger dazu nichts Genaues vorgetragen hat.

Bei der hier gegebenen Zweckverfehlung ist der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei. Die von ihm vorgebrachte Unvorhersehbarkeit und Nicht-Planbarkeit des Betriebs ging auf seine schlechte Personalauswahl zurück, lag damit in seinem Verantwortungsbereich und war nicht die (unmittelbare) Folge der Pandemie.

Die Rückforderung gründet auf § 49a Abs. 1 VwVfG. Die Höhe des Anspruchs ist hier nicht fraglich, auch wenn man annimmt, der Kläger wolle sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die vorstehend erörterten Umstände, die zum Widerruf führten, kannte der Kläger (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

 

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.