Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 34 Zahlung durch Dritte
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 34 Zahlung durch Dritte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
17/12/2014 16:14
Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
SubjectsVersicherungsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 22/02/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 289/14 Verkündet am: 22. Februar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG §
published on 17/08/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten für den Rechtsstreit in erster Instanz und f
published on 22/10/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR242/13 Verkündet am: 22. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 12 Abs. 2, § 34
published on 22/10/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR303/13 Verkündet am: 22. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.