Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 04. Apr. 2018 - 33 O 125/17

bei uns veröffentlicht am04.04.2018

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungs Nr. ... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) Im Tarif Vital 750 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 72,57, zum 01.01.2015 um 83,47 € und zum 01.01.2017 um 109,93 €,

b) im Tarif ZPro die Erhöhung zum 01.01.2017 um 12,77 €,

c) im Tarif TV 42 die Erhöhung zum 01.01.2012 um 13,70 € und zum 01.01.2013 um 2,72 €,

d) im Tarif TN 91 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 3,73 €,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.555,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte,

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.03.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach Ziffer 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 zu verzinsen hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Selbstbehalts im Tarif Vital 750 zum 01.01.2015 um 150,00 € unwirksam ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.711,70 € freizustellen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zur vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 22.633,86 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Erhöhungen von privaten Krankenversicherungsbeiträgen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2002 unter der Versicherungsnummer privat krankenversichert. Die Krankenversicherung des Klägers setzt sich u.a. zusammen aus den Tarifen Vital 750, ZPro, TV 42 und TN 91. Durch einseitige Erklärungen erhöhte die Beklagte die Beträge zur Versicherung mit Wirkung vom 01.01.2011 um 72,57 € (Anlage K1 u. K2), vom 01.01.2015 um 83,47 € (Anlage K3 u. K4) und vom 01.01.2017 um 109,93 € (Anlage K5 u. K6) im Tarif Vital 750, mit Wirkung vom 01.01.2017 um 12,77 € (Anlage K5 u. K6) im Tarif ZPro, mit Wirkung vom 01.01.2012 um 13,70 € (Anlage K7 u. K8) und vom 01.01.2013 um 2,72 € (Anlage K9 u. K10) im Tarif TV 42 sowie mit Wirkung vom 01.01.2013 um 3,73 € (Anlage K9 u. K10) im Tarif TN 91. Außerdem erhöhte die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2015 den jährlichen Selbstbehalt im Tarif Vital 750 um 150,00 € (Anlage K3). Den Beitragserhöhungen waren dabei jeweils auch Schreiben mit „Änderungsgründe“ beigefügt.

Als Treuhänder im Sinne des § 12 b VAG a. F. war für die Beklagte aufgrund der aus der Anlage BLD 45 ersichtlichen Treuhändervereinbarung vom 29.07.1996 bis zum Herbst 2014 der zwischenzeitlich am 30.10.2014 verstorbene Treuhänder K tätig. Die Treuhändervereinbarung vom 29.07.1996 enthält in Ziffer 4 die folgende Regelung:

„Die Rechte und Pflichten des Treuhänders ergeben sich aus dem Gesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere aus § 12 b VAG und § 178 g VVG.

Darüber hinaus wird vereinbart, dass der Treuhänder auch bei neu entwickelten, nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tarifen die Festlegung der Rechnungsgrundlagen nach denselben Grundsätzen prüft, wenn das für Produktentwicklung zuständige Vorstandsmitglied oder der verantwortliche Aktuar darum ersucht.“

In der Folgezeit nahm der Treuhänder K für die Beklagte auch entsprechende Prüfungen von Rechnungsgrundlagen von neu entwickelten Tarifen vor. Er erhielt hierfür auch eine Vergütung.

Der Treuhänder K bearbeitete in der Folgezeit in einzelnen Fällen auch an die Beklagte gerichtete Eingaben von Versicherungsnehmern (Anlage BLD 51 / 61) und überprüfte an die Versicherungsnehmer gerichtete Prämienanpassungsschreiben der Beklagten. Nach Rechnungsstellung erhielt er hierfür von der Beklagten eine Vergütung. Der Treuhänder K sagte ferner für die Beklagte in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit vor dem Gericht als Zeuge aus. Auch hierfür erhielt er von der Beklagten nach Rechnungsstellung eine Vergütung. Wegen der Einzelheiten, der von dem Treuhänder Kinder Zeit von 2007 bis 2013 an die Beklagte gerichteten Rechnungen, wird vollinhaltlich auf das Anlagenkonvolut BLD 38 verwiesen.

Nach Einstellung der Tätigkeit des Treuhänders K. gesundheitlichen Gründen schloß die Beklagte am 08.10.2014 mit dem Treuhänder G eine Vereinbarung über die Tätigkeit als Treuhänder nach § 12 b VAG a. F. für die private Krankenversicherung. Diese Vereinbarung vom 08.10.2014 enthält in Ziffer 3 die folgende Regelung:

„Der Treuhänder erklärt sich über seine Treuhändertätigkeit hinaus bereit, auf Wunsch der A. Krankenversicherungs AG auch die Kalkulationen von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 08.10.2014 wird auf die als Anlage BLD 54 eingereichte Ablichtung verwiesen.“

Der Treuhänder G nahm in der Folgezeit für die Beklagte entsprechende Prüfungen der Kalkulation für neu entwickelte Tarife vor und erhielt hierfür eine Vergütung. Hinsichtlich der vom Treuhänder G gestellten Rechnungen in den Jahren 2014 bis 2016 wird auf die Anlagen BLD 55 bis BLD 60 vollinhaltlich Bezug genommen.

Den jeweiligen Beitragerhöhungen in den Tarifen des Klägers, welche hier klageweise beanstandet werden, stimmten die jeweils für die Beklagte tätigen Treuhänder wie folgt zu:

Der Beitragsanpassung im Tarif Vital 750 mit Wirkung zum 01.01.2011 stimmte der Treuhänder K. mit Datum vom 20.10.2010 (Anlage BLD 4) zu. Hierdurch erhöhte sich der monatliche Beitrag des Klägers im Tarif Vital 750 von bislang 237,64 € auf 310,21 €. Der Beitragserhöhung mit Wirkung zum 01.01.2012 Tarif TV 42 stimmte der Treuhänder K mit Datum vom 10.11.2011 (Anlage BLD 9) zu. Hierdurch erhöhte sich der monatliche Beitrag des Klägers von bislang 39,61 € auf 53,31 €. Der Beitragsanpassung zum 01.01.2013 im Tarif TV 42 stimmte der Treuhänder K mit Datum vom 06.11.2012 (Anlage BLD 13) zu. Hierauf erhöhte sich der monatliche Beitrag des Klägers von vormals 53,31 € auf dann 56,03 €. Die diesbezügliche erteilte Zustimmung zur Beitragsanpassung umfasste ebenfalls die Zustimmung zur Beitragsanpassung im Tarif TN 91 von 11,72 € auf dann 15,45 €. Der Beitragsanpassung mit Wirkung zum 01.01.2015 im Tarif Vital 750 stimmte, nach Austausch des unabhängigen Treuhänders aufgrund zwischenzeitlichem Versterben des Treuhänders K, mit Datum vom 28.11.2014 (Anlage BLD 22) der Treuhänder G zu. Hierdurch erhöhte sich der monatliche Beitrag des Klägers von 310,21 € auf dann 393,68 €. Auch der Erhöhung des Selbstbehalts im Tarif Vital 750 zum 01.01.2015 um 150,00 € stimmte der Treuhänder G hierin zu. Der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 im Tarif Vital 750 stimmte der Treuhänder G mit Datum vom 21.11.2016 (Anlage BLD 33) zu. Der monatliche Beitrag des Klägers erhöhte sich hierdurch von 393,68 € auf dann 503,61 €. Die diesbezügliche erteilte Zustimmung zur Beitragsanpassung umfasste ebenfalls die Zustimmung zur Beitragsanpassung im Tarif ZPro mit einer Erhöhung von 59,47 € auf dann 72,24 €. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Beitragsanpassungen, den Zustimmungen der jeweiligen Treuhänder sowie den Mitteilungen an den Kläger wird vollinhaltlich auf die Anlagen BLD 3 - 36 Bezug genommen.

Mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16.01.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen geltend und forderte diese auf, die Erhöhungsbeträge nebst Nutzungen zurück zu zahlen und den Treuhänder zu benennen, der den Beitragserhöhungen zugestimmt hat (Anlagenkonvolut K11).

Mit Schreiben vom 24.01.2017 wies die Beklagte die Forderungen des Klägers zurück und benannte die Treuhänder Kund G (Anlagenkonvolut K11).

Der Kläger behauptet, dass die jeweiligen Beitragserhöhungen bereits formell unwirksam gewesen seien. Es habe an einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG gefehlt. Die Grundlagen, welche jeweils zu den Beitragserhöhungen geführt hätten, seien nur pauschal dargetan gewesen. Hierbei sei dem Kläger mindestens mitzuteilen gewesen, welche Rechnungsgrundlage sich bezogen auf seinen konkreten Tarif und die für ihn einschlägige Beobachtungseinheit in welcher Höhe verändert hat. Daneben hätten die jeweiligen Schreiben zu den Beitragserhöhungen auch keine Angaben zur Person des Treuhänders enthalten. Nur so wäre der Kläger in der Lage gewesen, zu prüfen inwiefern die Treuhänder jeweils tatsächlich „unabhängig“ gewesen seien.

Daneben seien die Treuhänder K. G. K1. zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung zu den jeweiligen Beitragserhöhungen auch nicht unabhängig gewesen. Es hätten vielmehr berufliche Verflechtungen mit der Beklagten vorgelegen, ebenso wie eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Treuhänder von der Beklagten im Sinne des § 319 HGB. Die Treuhänder hätten ihre Einkünfte maßgeblich von der Beklagten bezogen. Im Übrigen würde sich die Abhängigkeit der Treuhänder auch aus den jeweiligen dienstvertraglichen Regelungen in den Treuhänderverträgen ergeben. Danach seien die Treuhänder offensichtlich bereits in die Kalkulationen sowie in die Prüfung der Beitragserhöhungsgrundsätze einbezogen gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Treuhänder den jeweils durch sie selbst mit verantworteten Grundlagen später im Rahmen der Prüfung dann noch widersprechen würden. Daneben hätte insbesondere der Treuhänder K auch Vergütung wegen Zeugenaussagen in Prämienanpassungsprozessen als Zeuge der Beklagten sowie Honorar aufgrund von Durchsicht von Kundenanschreiben durch die Beklagte bezogen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Treuhändern Kund G mit der Beklagten läge damit ersichtlich vor.

Da aus Sicht des Klägers aufgrund dessen die Beitragserhöhungen ebenso wie die Erhöhung des Selbstbehalts im Tarif Vital 750 jeweils unwirksam seien, habe die Beklagte die hierauf bezahlten Beiträge des Klägers zurückzuerstatten.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungs Nr. … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) Im Tarif Vital 750 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 72,57, zum 01.01.2015 um 83,47 € und zum 01.01.2017 um 109,93 €,

b) im Tarif ZPRO die Erhöhung zum 01.01.2017 um 12,77 €,

c) im Tarif TV 42 die Erhöhung zum 01.01.2012 um 13,70 € und zum 01.01.2013 um 2,72 €,

d) im Tarif TN 91 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 3,73 €,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.555,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte,

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.03.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach Ziffer 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 zu verzinsen hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Selbstbehalts im Tarif Vital 750 zum 01.01.2015 um 150,00 € unwirksam ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.711,70 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, dass die Beitragserhöhungen jeweils zureichend im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet gewesen seien.

Weiter behauptet die Beklagte, dass die Treuhänder K und G bereits deshalb unabhängig seien, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (unstreitig) gegen die Bestellung der Treuhänder keine Bedenken erhoben habe. Daneben sei die Unabhängigkeit der Treuhänder durch die Zivilgerichte lediglich eingeschränkt überprüfbar. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Prämienanpassung sei letztlich allein die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders. Folglich sei im Zivilverfahren allein zu prüfen, ob die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders vorläge. Dies sei hier der Fall.

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Treuhänder liege daneben nicht vor. Zunächst sei hierbei nicht auf § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB abzustellen, da die „30% Einkommensanteil-Grenze“ nicht für den hiesigen Fall anwendbar sei. Jedenfalls seien aber - sollte man zur Anwendung des § 319 HGB kommen - dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Unter Bezugnahme auf sämtliche Rechnungen des Herrn K für die Jahre 2007 bis 2013 (Anlagenkonvolut BLD 38, 39 u. Anlage BLD 40) sei erkennbar, dass dessen Einkünfte zum Beispiel im Jahr 2009 deutlich unter 30% lagen. Gleiches gelte auch für den Treuhänder G. Auch dessen Einkünfte hätten sowohl im Jahr 2014, als auch im Jahr 2015 unter 30% gelegen (Anlage BLD 41). Der Treuhänder K habe auch keine Versorgungs- und Rentenansprüche gegen die Beklagte (seit Fusion der DBV-Gesellschaften); jedenfalls sei hierzu im SAP-System der Beklagten kein Datensatz hinterlegt. Es sei daneben weder unüblich, und auch interessengerecht, dass die Treuhänder auch in die Kalkulation von neuen Tarifen eingebunden seien. Bei dem Treuhänder G, sei auch lediglich 3% der Gesamtvergütung auf eine solche Prüfung entfallen.

Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die jeweiligen Beitragserhöhungen hätten im Übrigen die Voraussetzungen vorgelegen.

Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung und ist ferner der Ansicht, dass etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt seien, weil dieser die erhöhten Beiträge teilweise über mehrere Jahre unbeanstandet bezahlt habe. Hinsichtlich der Verjährungseinrede trägt die Beklagte weiter vor, dass der Kläger nicht gehindert gewesen sei, nach Erhalt der jeweiligen Anpassungsmitteilungen Rechtsrat einzuholen. Der Kläger gehöre daneben als Versicherungsmakler zum Kreis der Spezialisten in der Versicherungswirtschaft, dem Beitragsentwicklungen und die Rechtsgrundlagen für die Beitragsanpassungen bekannt sein müssten. Der Kläger habe deshalb mit Erhalt der jeweiligen Schreiben zu den Beitragserhöhungen beurteilen können, ob die Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen ausreichend seien oder - wie nach seiner Meinung - nicht, weshalb Verjährung eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die jeweils eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Das Gericht hat in der Sache am 22.01.2018 mündlich verhandelt; insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.01.2018 (Bl. 1143 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Unabhängig davon, ob sich die örtliche Zuständigkeit bereits aus § 215 VVG ergibt, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aschaffenburg jedenfalls gemäß § 39 ZPO durch die rügelose Einlassung der Beklagte begründet.

II.

Der Feststellungsantrag in Ziffer 1 und 4 der Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da der Kläger ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Höhe seiner Beitragsverpflichtung hat und von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft vom Kläger verlangten Beträge abhängig ist.

Anders als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2018 meint, ist der Feststellungsantrag auch in sich schlüssig, da der Kläger hierin lediglich die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen für Vergangenheit und Zukunft festgestellt haben will. Es werden hierin gerade keine Zahlungsansprüche geltend gemacht, die sich letztlich in Ziffer 2 der Klage wiederfinden.

Auch der Feststellungsantrag in Ziffer 3 der Klage ist trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit der Leistungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte als Versicherer einem - etwa rechtskräftig werdenden - Feststellungstitel beugen und entsprechende Nutzungen an den Kläger auskehren wird, ohne dass hierzu ein weiterer Leistungsrechtsstreit erforderlich würde.

B.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Insbesondere aufgrund der Abhängigkeit der Treuhänder zur Beklagten sind die jeweiligen Beitragserhöhungen zum 01.01.2011, zum 01.01.2012, zum 01.01.2013, zum 01.01.2015 sowie zum 01.01.2017 in den Tarifen Tarif Vital 750, Tarif ZPro, Tarif TV42 und Tarif TN91 unwirksam. Aus diesem Grund besteht auch keine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der erhöhten Beiträge. Gleiches gilt für die Erhöhung des Selbstbehalts im Tarif Vital 750 zum 01.01.2015. Die diesbezüglich geleisteten Beträge sind dem Kläger zu erstatten; ebenso die Nebenforderungen.

I.

Der Klageantrag ist in Ziffer 1 und 4 der Klageschrift begründet, da sämtliche Beitragserhöhungen zu den jeweiligen Zeitpunkten, d.h. zum 01.01.2011, 01.01.2012, 01.01.3013, 01.01.2015 sowie zum 01.01.2017 unwirksam waren, weshalb eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der erhöhten Beiträge weder bestand, noch für die Zukunft besteht. Gleiches gilt für die Erhöhung des Selbstbehalts im Tarif Vital 750 zum 01.01.2015.

1. Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Erhöhungen scheitert zur Überzeugung des Gerichts bereits daran, dass die jeweiligen Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet wurden gem. § 203 Abs. 5 VVG.

a) § 203 Abs. 5 VVG verlangt letztlich, dass die Mitteilung der Beitragserhöhung, die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung bzw. Änderung der Beiträge beinhaltet. Eine rein formelhafte Begründung ist hierfür nicht ausreichend, denn der Versicherungsnehmer soll in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Möglichkeit haben, die Gründe für die Beitragsänderung nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität prüfen zu können (vgl. Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 18.01.2018, Az. 14 O 203/16, Seite 8; m.w.N.). Allein aus dem Wortlaut der Norm, dass die „maßgeblichen Gründe“ mitzuteilen sind, ergibt sich zwar, dass keine allumfassende Offenbarungspflicht besteht. Dennoch reicht eine schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder bloße abstrakte formelhafte Ausführungen hierfür letztlich nicht aus (Klimke, VersR 2016, 22). Denn der Versicherungsnehmer kann eine Überprüfung der Plausibilität der Gründe für die Vertragsänderung bzw. die Beitragserhöhung letztlich nur dann vornehmen, wenn ihm ausreichende Gründe mitgeteilt werden, die für ihn schlüssig und nachvollziehbar darlegen, welche Voraussetzungen zur Beitragserhöhung geführt haben.

Diesen Maßgaben genügen die jeweils an den Kläger versandten Änderungsmitteilungen (vgl. Anlagen K2, K4, K6, K8 und K10) nicht. Unabhängig davon, dass z.B. in Anlage K2 hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2011 im Tarif Vital 750 schon keinerlei konkrete Bezugnahmen bzw. Angaben zu diesem Tarif erkenntlich sind, erschöpfen sich auch die darüber hinaus beigefügten „Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2011“ (Blatt 30 ff. d. A.) in reinen Allgemeinsätzen. Es wird im Wesentlichen lediglich erklärt, dass eine Anpassung anhand der einmal jährlich kalkulierten Leistungsausgaben erforderlich ist, anhand von Alter und Geschlecht für jeden einzelnen Tarif erfolgt und bei Abweichungen von mehr als 10% eine Anpassung erfolgt. Damit enthalten die Änderungsmitteilungen aber keinerlei Angaben dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände genau es überhaupt zur Beitragserhöhung im jeweiligen Tarif gekommen ist, die für den Kläger die Anpassung überprüfbar gemacht hätten. Vielmehr werden nur pauschale Erklärungen für alle Tarife der privaten Krankenversicherung abgegeben. Gleiches gilt auch für die „Informationen zu den Beitragsänderungen“ in den übrigen Jahren.

Mangels Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden die Beiträge in den hier streitgegenständlichen Tarifen zu Beginn des zweiten Monats nach Mitteilung nicht wirksam erhöht.

b) Daneben fehlt es den Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen im Übrigen auch jeweils an dem Hinweis, dass gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorliegt. Nachträgliche Mitteilungen sind hierfür letztlich nicht ausreichend. Jedenfalls kann die Nachholung der in § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben durch Schreiben vom 24.01.2017 jedenfalls nur für die Zukunft wirken.

2. Unabhängig davon, dass bereits aufgrund mangelhafter Begründung die jeweiligen Beitragserhöhungen unwirksam sind, fehlt es daneben den jeweiligen Beitragserhöhungen - sowohl in den Tarifen Tarif Vital 750, Tarif ZPro, Tarif TV42 und Tarif TN91, als auch beim Selbstbehalt im Tarif Vital 750 - jedenfalls an der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.

Vorliegend hat die Beklagte zwar für die jeweiligen Beitragserhöhungen Zustimmungserklärungen der Treuhänder K sowie G vorgelegt, die Treuhänder waren allerdings bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärungen jeweils nicht unabhängig.

Gemäß den §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG und 157 Abs. 1 VAG (bzw. für die Erhöhungen vor 2016 nach der wortgleichen Regelung des § 12 b Abs. 3 Satz 1 VAG a.F., der bis zum 31.12.2015 galt), muss der zustimmende Treuhänder von dem Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Hieran sind nach allgemeiner Meinung strenge Anforderungen zu stellen, da die Zustimmung des Treuhänders die früher erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung ersetzt und durch den Treuhänder die Wahrung der Belange der Versicherten durch einen neutralen Dritten gewährleistet sein soll (vgl. u.a. AG Potsdam, Urteil vom 18.10.2016, Az.: 29 C 122/16, S. 5, m.w.N.).

Für das Vorliegen der Unabhängigkeit der Treuhänder Kund G ist letztlich die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Den Nachweis, dass die Treuhänder bei Abgabe der jeweiligen Zustimmungserklärungen unabhängig waren, kann die Beklagte allerdings nicht führen. Vielmehr erweckt die dienstvertragliche Verbindung der Treuhänder mit der Beklagten den Anschein, dass diese gerade nicht unabhängig waren / sind.

a) Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders stellt dabei eine im Zivilrechtsstreit ohne jede Einschränkung voll zu überprüfende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung dar. Den Ausführungen der Beklagten, dies sei nur eingeschränkt durch die Zivilgerichte überprüfbar, da die Unabhängigkeit bereits durch die Bestellungsbehörde (BaFin) geprüft würde, weshalb letztlich nur abzustellen sei auf die Zustimmung eines „formal bestellten“ Treuhänders, kann nicht gefolgt werden.

Der Einwand erschließt sich bereits deshalb für das Gericht nicht, da schon aus dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG eindeutig hervorgeht, dass die Wirksamkeit der Beitragsanpassung nicht etwa von der Zustimmung eines nur „formal bestellten“ Treuhänders, sondern ausdrücklich von der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders abhängig gemacht wird.

Denn gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG „ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Verrechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat“ (vgl. hierzu auch Urteil des LG Berlin vom 10.01.2018, Az.: 23 O 264/16, S.9ff, m.w.N.; Anlage K28).

Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handelt es sich damit um eine tatbestandlich, gesetzlich normierte Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, die - da zwischen den Parteien streitig - im hiesigen Zivilrechtsstreit in vollem Umfang zu überprüfen ist.

Auch der Umstand, dass gem. § 12 b Abs. 4 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 2 VVG) die BaFin als Aufsichtsbehörde in die Bestellung der jeweiligen Treuhänder eingebunden ist, kann an diesem Umstand nichts ändern. Eine sachliche Prüfung der für die Beitragserhöhungen notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen wäre unter Hinweis auf die aufsichtsrechtliche Genehmigung ansonsten jeglicher wirkungsvollen gerichtlichen Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers entzogen (vgl. Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2017, Az.: 6 S 80/16).

Dies widerspräche nicht nur der Entscheidung des BVerfG - noch zu der alten Gesetzesfassung - vom 28.12.1999 (Az.: 1 BvR 2203/98); auch der BGH ist offensichtlich der Ansicht, dass eine Überprüfung dieses Tatbestandsmerkmals erforderlich ist, da ganz offenkundig in dessen Urteil vom 21.10.2015 (Az.: IV ZR 162/03 - Rdnr. 34) und dem dort entschiedenen Rechtsstreit nähere Ausführungen zur Unabhängigkeit des Treuhänders lediglich deshalb nicht vorgenommen werden, da der dortige Kläger „insoweit keine konkreten, auf die Person des Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben“ hatte. Was letztlich im Umkehrschluss bedeutet, wären Bedenken erhoben worden, hätte auch eine Überprüfung der Unabhängigkeit stattfinden müssen (vgl. auch Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.01.2018, Az. 23 O 264/16, S.9 unten; Anlage K28).

b) Weder der Treuhänder K noch der Treuhänder G waren im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG bzw. gemäß dem § 12 b Abs. 3 VAG a.F. (welcher bis zum Jahre 2016 Gültigkeit hatte) unabhängig.

Zwar ist zugegebenermaßen umstritten, was unter der Unabhängigkeit des Treuhänders letztlich zu verstehen ist, sofern eine gewisse Branchennähe des Treuhänders bereits als Parameter für seine Abhängigkeit gesehen wird, da Branchenferne eher für fehlende Sachkunde sprechen dürfte. Als Regelfall einer Abhängigkeit verweist aber insbesondere der § 157 Abs. 1 Satz 1 VAG - welcher explizit Regelungen zu den Treuhändern in der Krankenversicherung enthält -auf einen „Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen“ (Langheid/Rixecker/Muschner VVG, § 203 Rndr. 27).

Mit diesen für die § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG bzw. § 12 b Abs. 3 und Abs. 1 VAG a.F. geltenden Ausschlusskriterien, werden letztendlich nicht nur aufsichtsrechtliche Ausschlusskriterien formuliert, sondern diese Kriterien beanspruchen ebenfalls im Wege der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit des Treuhänders in der zivilrechtlichen Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung Geltung.

Diesen Kriterien zuwider verpflichteten sich aber sowohl der Treuhänder K als auch der Treuhänder G in ihren jeweiligen Treuhändervereinbarungen Ziffern 4 bzw. 3 (siehe Anlagen BLD 45 und 54) gegenüber der Beklagten dazu, über die eigentliche Treuhändertätigkeit hinaus, auch die Prüfung der Rechnungsgrundlagen bzw. Kalkulationen von neu entwickelten Tarifen zu übernehmen. Hierdurch haben beide Treuhänder mit der Beklagten jeweils einen „sonstigen Dienstvertrag“ abgeschlossen, wodurch sie dann letztlich aufgrund der oben genannten Regelungen nach VVG i.V.m. VAG als vom Beklagten abhängig anzusehen sind und damit von einer Treuhändertätigkeit ausgeschlossen waren (vgl. hierzu auch Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.01.2018, Az. 23 O 264/16; Anlage K28, S. 12 f.).

Allein aus dieser über den Treuhändervertrag hinausgehenden dienstvertraglichen Vereinbarung zwischen den Treuhändern und der Beklagten ergibt sich für einen objektiven Dritten nämlich der Anschein, dass die Treuhänder jeweils gerade nicht unabhängig die Beitragsanpassungen überprüfen, sondern aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur Beklagten über dienstvertragliche Verpflichtungen ein Interessenkonflikt besteht, was für den Anschein des Nichtvorliegens der Unabhängigkeit der Treuhänder bereits ausreichend ist.

Dies gilt im Übrigen völlig losgelöst davon, dass - wie die Beklagte anführt - der Treuhänder K1. hier keine Überprüfung der Erstkalkulationen für die hier maßgeblichen Beitragsanpassungen des Klägers vorgenommen hat. Es geht schlicht darum, dass dem Treuhänder als neutralem Dritten, die Wahrung der Rechte der Versicherungsnehmer obliegt und dass aus objektiver Sicht des Versicherungsnehmers bei etwaigen dienstvertraglichen Verbindungen des Treunhänders - über den Treuhandvertrag hinaus - mit der Versicherung der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.

Das Gericht hat dabei auch keinen Zweifel daran, dass es sich in den genannten Regelungen in den jeweiligen Treuhändervereinbarungen um Abreden über Dienstverträge im Sinne des § 611 ff. BGB handelt. Denn die Treuhänder haben darin jeweils die Obliegenheit übernommen, gegen Honorar auch die Angemessenheit bzw. die Rechnungsgrundlagen von neu einzuführenden Tarifen zu überprüfen. Hierbei handelt es sich klar um eine über die grundsätzliche Treuhändertätigkeit hinausgehende Tätigkeit im Sinne eines Dienstvertrages, da sie der jeweiligen Treuhändertätigkeit im Sinne der Überprüfung der Beitragserhöhungen bereits zeitlich versetzt vorweg geht. Es ist schlicht realitätsfern, dass die Treuhänder bei Überprüfung der Beitragsanpassung im Nachhinein ihre bereits selbst geprüften Berechnungsgrundlagen nachträglich bemängeln oder in irgendeiner Weise beanstanden würden und damit ihre (getrennt) abgerechneten Dienstleistungen selbst in Frage stellen würden.

Der Bewertung als „sonstigen Dienstvertrag“ steht auch nicht entgegen, dass die Regelung gleichzeitig mit der Treuhändervereinbarung abgeschlossen wurde. Denn allein die einheitliche Vertragsurkunde, welche neben der Treuhändervereinbarung auch „sonstige dienstvertragliche Vereinbarungen“ enthält, steht dem Vorliegen eines „sonstigen“ Dienstvertrages nicht entgegen. Es trifft, wie bereits ausgeführt, auch nicht zu, dass es sich bei der insoweit vertraglich niedergelegten Verpflichtung um einen Bestandteil der originären Treuhändertätigkeit handelt. Dies folgt -neben dem Umstand, dass die Dienstleistung bereits zeitlich versetzt der Treuhändertätigkeit vorweg geht - schon aus der Formulierung des Treuhändervertrages selbst, denn darin heißt es, dass: „darüber hinaus vereinbart wird“ bzw. der Treuhänder sich „über seine Treuhändertätigkeit hinaus“ bereit erklärt, die dort niedergelegten Tätigkeiten zu leisten (siehe Anlage BLD 45 und 54). Hierdurch bringen sowohl die Beklagte, als auch der Treuhänder sehr deutlich zum Ausdruck, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die eben gerade nicht von der Treuhändertätigkeit umfasst sind. Folgerichtig wurden die jeweiligen dienstvertraglichen Tätigkeiten der Treuhänder auch gesondert gegenüber der Beklagten abgerechnet.

3. Aufgrund der unter B. I. 1. und 2. dargelegten Gründe kommt es auch nicht mehr maßgeblich darauf an, dass sich die Abhängigkeit des Treuhänders K ggf. auch aus der Gesamtschau der Höhe der von ihm aus seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielten Einkünfte und aus der mit Exklusivität verbundenen Dauerhaftigkeit seiner Tätigkeit als Treuhänder für die Beklagte, ableiten lässt. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob - wie teilweise in der Rechtsprechung vertreten - die für die Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer geltende Regelung im Sinne des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB, wonach sich aus einer langjährigen Überschreitung eines 30%igen Anteils der Einkünfte aus einem immer gleichen Mandat ein Indiz für fehlende Unabhängigkeit ergeben kann, auf die Tätigkeit eines Treuhänders entsprechend Anwendung findet.

II.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen der Beklagten zum 01.01.2011, zum 01.01.2012, zum 01.01.2013, zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 sowie der Anhebung des Selbstbehalts zum 01.01.2015 steht dem Kläger - wie geltend gemacht in Klageziffer 2 - gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Leistungskondiktion die Rückzahlung der von ihm aufgrund der Erhöhungen gezahlten Beiträge auf die Versicherungsnummer 000879481B in den Tarifen Tarif Vital 750, Tarif ZPro, Tarif TV42 und Tarif TN91 sowie bezüglich des Selbstbehalts im Tarif Vital 750 bezahlten Beiträge in unstreitiger Höhe von 9.555,48 € zu. Der Anspruch auf anteilige Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 286 BGB.

Der Kläger hat die entsprechenden Prämiendifferenzen aus den oben unter Ziffer I. 1. und 2. ausgeführten Gründen ohne rechtlichen Grund geleistet mit der Folge, dass der Beklagte die Rückerstattung schuldet.

Die gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Insbesondere ist der Rückzahlungsanspruch aufgrund Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen weder ganz noch teilweise verjährt.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.

Unabhängig davon, dass die Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB jeweils bereits mit der an die Beklagte bewirkten Beitragszahlung entstanden sind, ist damit weiter erforderlich, dass der Kläger im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes der jeweiligen Beitragszahlung hatte oder ihm insoweit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Entscheidend ist dabei folglich, wann der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen die zur Unwirksamkeit der Beitragserhöhung geführt haben, d.h. hier die mangelhafte Begründung der streitigen Beitragserhöhungen sowie die fehlende Unabhängigkeit der Treuhänder, erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn der Verjährung und damit auch für die Kenntnis der Tatsachen trägt die Beklagten.

a) Soweit die Beklagte hierzu einwendet, dass der Kläger bereits jeweils bei Erhalt der nach seiner Ansicht „mangelbehafteten Beitragserhöhungsmitteilungen“ aufgrund seines „Spezialwissens“ als selbstständiger Versicherungsmakler, Kenntnis bzw. jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt hätte und damit der Rückzahlungsanspruch verjährt sei, greift dieser Einwand - unabhängig davon, dass dieser bereits nicht für alle geltend gemachten Rückzahlungsansprüche aus den jeweiligen Beitragserhöhungen Geltung beanspruchen könnte - nicht durch.

Auch wenn der Kläger, der unstreitig selbstständiger Versicherungsmakler ist, sich grundsätzlich mit Versicherungen an sich auskennen dürfte, hat die Beklagte jedenfalls nichts dazu vorgetragen, dass dem Kläger auch speziell die Unzulänglichkeiten der jeweiligen Beitragserhöhungsmitteilungen im Hinblick auf die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG hätten auffallen und darüber in Kenntnis versetzen müssen, dass mangels Wirksamkeit eine Zahlungsverpflichtung nicht besteht.

Auch wenn der Kläger als selbstständiger Versicherungsmakler tätig ist, war für ihn zur Überzeugung des Gerichts nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die jeweiligen Beitragsmitteilungen dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG nicht entsprechen. So gehört zur „Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände“ nämlich zunächst auch die Fähigkeit überprüfen zu können, ob die erhaltene Begründung den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG gerecht wird. Dass dem Kläger im konkreten Fall diese Einordnung möglich war, legt die Beklagte nicht dar. Dies kann jedenfalls nicht allein anhand der reinen Behauptung, der Kläger sei Versicherungsmakler und hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben versiert, nachgewiesen werden. Denn dass diese Einordnung im Zweifel schwierig zu treffen ist, zeigt bereits der Umstand, dass über den Wortlaut des § 203 Abs. 5 VVG bezüglich der Mitteilung von den „maßgeblichen Umständen“ und damit den Umfang des Begründungserfordernisses trefflich - wie auch im hiesigen Verfahren - gestritten werden kann. Es versteht sich dann aber auch von selbst, dass mangels Erkennbarkeit, ob der Wirksamkeit der Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG, auch nicht erwartet werden kann, dass diesbezüglich - mangels Problembewusstsein - sofort rechtlicher Rat hierüber eingeholt wird.

Erstaunlich ist diesbezüglich im Übrigen auch der Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte einerseits der Ansicht ist, ihre Mitteilungen zu den Beitragserhöhungen würden den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG gerecht, während sie gleichzeitig vom Kläger verlangen will, dass dieser die hierin liegenden Defizite ohne Weiteres bei Erhalt der Mitteilung hätte erkennen und folglich - zur Vermeidung einer möglichen Verjährung - demgemäß hätte handeln können.

b) Unabhängig von den unter Ziffer IV. 1. a) ausgeführten Gründen, hatte der Kläger aber jedenfalls vor dem Schreiben der Beklagten vom 24.01.2017 von der fehlenden Unabhängigkeit der Treuhänder, welche letztendlich bereits für sich die Unwirksamkeit der Beitragerhöhungen - wie unter B. Ziffer I. 2. ausgeführt - begründet, keine Kenntnis. Denn unstreitig hat die Beklagte erst im genannten Schreiben vom 24.01.2017 erstmals die Namen der jeweils den Beitragserhöhungen zustimmenden Treuhändern gegenüber dem Kläger bekannt gegeben.

Es kann folglich dahinstehen, ob man dem Kläger hinsichtlich der Begründungsmängel bei den Erhöhungsmitteilungen zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorwerfen möchte.

2. Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht durch die teils mehrjährig unbeanstandete Beitragszahlung des Klägers verwirkt.

Eine Verwirkung entspringt letztlich dem Grundsatz von Treu und Glauben, gemäß § 242 BGB, im Sinne einer illoyalen, verspäteten Rechtsausübung. Eine Verwirkung kommt aber bereits dann, mangels Vorliegen des notwendigen „Umstandsmoments“, nicht in Betracht, wenn sich der Schuldner seinerseits bereits unredlich verhält. Hiervon könnte man allerdings ausgehen, da sich die Beklagte bei den jeweiligen Beitragserhöhungen und den hierfür notwendigen Zustimmungen eines nicht unabhängigen Treuhänders bedient hat, folglich die hier streitigen Beitragserhöhungen selbst bereits nicht rechtskonform bzw. wirksam waren. Dies kann aber am Ende offen bleiben, da eine Verwirkung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen der Schutzwirkung des § 818 Abs. 3 BGB sowieso nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte sich derart auf das Bestehen des Versicherungsvertrages auf Basis der Beitragserhöhungen eingestellt hat, dass ihr eine Rückzahlung nicht zumutbar ist, liegt ein Ausnahmefall für die Annahme einer Verwirkung nicht vor (vgl. hierzu Landgericht Potsdam vom 27.09.2017, Az.: 6 S 80/16, S.17, m.w.N.; Anlage K 20).

Soweit die Beklagte sich daneben auf eine BGH-Entscheidung (BGH-Urteil vom 14.03.2012 -Az.: VIII ZR 113/11) zu Energielieferungsverträgen beruft, lässt sich die besondere Situation der Energielieferungsverträge nicht auf die hiesigen Fälle der Versicherungsverträge übertragen, wie auch bereits das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 27.09.2017 (Az. 6 S 80/16, S. 16; Anlage K20) überzeugend ausführt und dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Denn anders als bei den Energielieferungsverträgen erfolgt bei Versicherungsverträgen gerade kein ständiger und vollwertiger Austausch von Leistungen, dessen Verhältnis - ggf. unter Anwendung des Instituts der Verwirkung - im Gleichgewicht zu halten ist.

III.

Aufgrund der unzureichenden Begründungen sowie der mangelnden Unabhängigkeit der Treuhänder und der hierdurch bedingten unwirksamen Beitragserhöhungen - wie unter Ziffer I. ausgeführt - ist auch der Anspruch des Klägers auf Feststellung gemäß Klageziffer 3, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.03.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 der Klage aufgeführten Beitragserhöhungen bezahlt hat, sowie der Anspruch dass die insoweit herauszugebenden Nutzungen mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 zu verzinsen sind, begründet.

Der Anspruch aus Klageziffer 3 ergibt sich aus § 818 Abs. 1 BGB. Denn hiernach schuldet die Beklagte zusätzlich zur Rückzahlung der Beitragdifferenzen auch die von ihr tatsächlich aus diesen Differenzen gezogenen Zinsnutzungen nebst Verzugszinsen.

IV.

Der Anspruch auf die Befreiung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 257 BGB.

Der Kläger kann sich aufgrund der durch die Beklagte gegenüber dem Kläger begangenen Vertragspflichtverletzungen, durch die unwirksamen Beitragserhöhungen aufgrund der Zustimmung nicht unabhängiger Treuhänder, zur Abwehr anwaltlicher Hilfe bedienen. Gegen die Höhe der in der Klageschrift vom 03.04.2017 (Blatt 22 der Akte) niedergelegten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 € bestehen keine Bedenken. Insbesondere bestehen, angesichts der Bedeutung des Streitfalls für den Kläger, der Mehrzahl (hier insgesamt acht) der hier angegriffenen Erhöhungen und der Tatsache, dass es sich um eine versicherungsrechtliche Spezialmaterie handelt, keine Bedenken dahingehend, dass eine Geschäftsgebühr von 1,8 abgerechnet wird.

Eine Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG wie beklagtenseits beantragt, kann aufgrund Entscheidungsreife des Rechtsstreits und damit mangels weiterer mündlicher Verhandlung dahinstehen.

D.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 04. Apr. 2018 - 33 O 125/17

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(1) In der Satzung ist vorzusehen, dass ein Gründungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen enthalten, unter denen der Gründungsstock dem Verein zur Verfügung steht und besonders bestimmen, wie der Gründungsstock zu tilgen ist sowie ob und in welchem Umfang die Personen, die ihn zur Verfügung gestellt haben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsverwaltung teilzunehmen.

(2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank bestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut des Vereins oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen des Vereins. Die Satzung kann statt der Einzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestatten.

(3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht eingeräumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an dem Überschuss nach der Jahresbilanz zugesichert werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet, welchen Prozentsatz des bar eingezahlten Betrags die Zinsen und die gesamten Bezüge nicht überschreiten dürfen. Der Gründungsstock darf in Anteile zerlegt werden, über die Anteilscheine ausgegeben werden können.

(4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlustrücklage nach § 193 angewachsen ist; die Tilgung muss beginnen, sobald die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollständig abgeschrieben sind.

(5) Die Satzung kann zulassen, dass nach Errichtung des Vereins ein weiterer Gründungsstock gebildet wird, der den Zweck hat, die langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Einzahlungen in den weiteren Gründungsstock und seine Tilgung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 113/11 Verkündet am:
14. März 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel
nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem
Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen
werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen
, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen
, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung
erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 - LG Köln
AG Wipperfürth
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen , welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorg- te, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.621,54 € nebst Zinsenund die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2008. Die Parteien schlossen am 7. April/1. Juni 1981 rückwirkend zum 1. Januar 1981 einen vorformulierten Erdgasliefervertrag (GasversorgungsSondervertrag ). Als Arbeitspreis waren 4,2 Pf/kWh netto vereinbart, als Grund- preis 36,40 DM/Monat netto. § 2 des Vertrages sieht vor, dass sich der Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Beklagten eintritt.
2
Nach § 5 Ziffer 1 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.
3
Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsklausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht. Zum 1. Oktober 2008 kündigte er den Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 beanstandete der Kläger die Preiserhöhungen der Beklagten und forderte die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück.
4
Er hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,15 ct/kWh (4,2 Pf/kWh), den Rückforderungsanspruch mit 2.621,54 € beziffert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung von 1.861,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ver- urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2009 habe der Kläger für die Gaslieferungen der Beklagten lediglich einen Grundpreis von 223,33 € und einen Arbeitspreis von 2,15 ct/kWh zu entrichten gehabt.
8
Das vertragliche Preisänderungsrecht in § 2 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich sei und die Kunden deswegen unangemessen benachteilige. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV, denn § 2 des Vertrages enthalte eine ausdrückliche und abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung.
9
Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Bei einer einseitigen Erhöhung von Gaspreisen des Gasversorgers gegenüber Sonderkunden werde der Gaspreis auch dann nicht zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin widerspruchslos Gas beziehe. Beide Parteien handelten insoweit in dem Bewusstsein , die Erhöhungen des Arbeitspreises seien von dem vertraglichen Preisanpassungsrecht gedeckt, so dass dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, er würde die Änderungen auch bei einer Unwirksamkeit des vertraglichen Preisänderungsrechts akzeptieren.
10
Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung ergebe sich auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dies könne hier nicht festgestellt werden.
11
Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Denn ebenso wenig wie eine einseitige Vertragsverschiebung könne eine unzumutbare Härte für die Beklagte durch das Festhalten an dem Vertrag festgestellt werden.
12
Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung oder ein sonstiger Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen. Insoweit fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, denn hierfür sei auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Preisänderungsrechts abzustellen.
13
Unter Zugrundelegung der Verbrauchszahlen ergebe sich - entgegen der Berechnung des Klägers - indes nur ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.861,72 €.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 4,2 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) zugrunde gelegt.
15
1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) zutreffend vom Vorliegen eines (Norm-)Sonderkundenvertrages und von der Unwirksamkeit des in diesem Vertrag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Beklagten ausgegangen. Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht.
16
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass weder in der Zahlung der Abrechnungen noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt.
17
Eine Vertragsänderung bedarf entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen der vertragsschließenden Parteien. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Vertragsangebot der Beklagten. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrages hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN).
18
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich diese Beurteilung nicht dadurch, dass die Beklagte die Änderungen ihrer Preise nicht nur öffentlich bekannt gab, sondern allen Kunden - und damit auch dem Kläger - in individuellen Schreiben ankündigte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie Preiserhöhungen dem Kläger lediglich bekannt gemacht. Dass hierin ein - von dem Kläger auch ablehnbares - Angebot zur einvernehmlichen Vertragsanpassung liegen kann, ist für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Kunden stellte sich die Mitteilung der Beklagten vielmehr als Ausübung des vertraglich geregelten einseitigen Preisbestimmungsrechts dar und nicht als Angebot, den Preis einvernehmlich zu ändern.
19
3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, für den genannten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben.
20
Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preis- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZRVIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
21
Diese Lücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
22
a) Zwar hat der Senat in Fällen, in denen auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Preiserhöhungen gerichtete Klagen von (Norm-)Sonderkunden Erfolg hatten, die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Ziel der Ersetzung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel durch eine wirksame Klausel als nicht erfüllt angesehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN). Diese Fälle waren aber dadurch gekennzeichnet, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.
23
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.
24
b) Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen (Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 78, und VIII ZRVIII ZR 106/83, aaO Rn. 33). Bereits deshalb kommt es nicht in Betracht, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen. Auch widerspräche dies im Ergebnis dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 118 f. mwN). Es geht vielmehr darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektivgeneralisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 75; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c).
25
c) Nach Ansicht des Senats ist ein in diesem Sinne angemessener Interessenausgleich dadurch zu erzielen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
26
aa) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis , das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 106/83, aaO Rn. 32; vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258). Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 77 f., und VIII ZR 106/83, aaO; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.
27
bb) Bei der Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, darf auch der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 EnwG) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 unter III 2 a; Büdenbender, EnWG, 2003, § 1 Rn. 56). Zwar wurde er erstmals durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in den Gesetzestext selbst aufgenommen. Er war jedoch auch schon in der Präambel des davor geltenden Energiewirtschaftsgesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7521 , veröffentlichten bereinigten Fassung) enthalten und konnte bereits damals für die Auslegung des Energierechts herangezogen werden (Büdenbender, aaO Rn. 4; Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle , 2003, S. 9 f.; Germer/Loibl/Dorß, Energierecht, 2. Aufl., S. 69).
28
Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften (Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2011, § 1 EnWG Rn. 19; Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 28; vgl. Braband, aaO S. 30). Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben , ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34 [für die AVBGasV]; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24, und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 27, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 34).
29
Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit (vgl. Danner/Theobald, aaO Rn. 7 und 26). Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer mengenmäßig stets ausreichenden Versorgung der Abnehmer (BRDrucks. 806/96, S. 28; Braband, aaO S. 29). Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen (Britz/Hellermann/Hermes, aaO Rn. 26; Salje, EnWG, 2006, § 1 Rn. 27). Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können.
30
cc) Die Rückforderung bereits gezahlter Entgelte durch den Kunden berührt die genannten Zielsetzungen des Energiewirtschaftsrechts, da hierdurch dem Versorger im Nachhinein die Möglichkeit genommen wird, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass er sich einer möglichen Unterdeckung durch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages entziehen kann, zu der er bei einem zeitnahen Widerspruch des Kunden Anlass gehabt hätte. Die Parteien hätten daher, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
31
dd) Die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, trägt den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Gasliefervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb; vgl. für die Energieversorger die Abrechnungsfrist in § 40 Abs. 2 EnWG). Zudem handelt es sich um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten.
32
ee) Ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, ist im Energierecht auch sonst verschiedentlich vorgesehen, so dass es nahe liegt, sich an diesen Vorbildern auch für die hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren. Das gilt namentlich für die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Tarifkundenbereich geltende - AVBGasV, die in besonderer Weise darauf abzielt, den mit der Leitungsgebundenheit zusammenhängenden wirtschaftlich-technischen und rechtlichen Besonderheiten der Gasversorgung sowie dem energiepolitischen Ziel einer mög- lichst kostengünstigen Gasversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34).
33
So ist etwa in § 21 AVBGasV geregelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Zur Begründung dafür führte der Verordnungsgeber an: Es gelte zu vermeiden, dass der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt werde, die weit in die Vergangenheit zurückreichten. Es empfehle sich daher, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei sei zwar zu berücksichtigen , dass dem Gasversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen könnten. Unter Abwägung dieser Umstände erscheine es aber gerechtfertigt, an einer für beide Seiten gleichen Ausschlussfrist von zwei Jahren festzuhalten. Beide Seiten müssten es in Kauf nehmen, dass ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung beziehungsweise Nachzahlung abgeschnitten würden (BR-Drucks. 77/79, S. 58). An dieser Zielsetzung hat die GasGVV in ihrem § 18, der die Anspruchsbeschränkung gegenüber § 21 AVBGasV von zwei auf drei Jahre erweitert, im Wesentlichen festgehalten, wobei der Verordnungsgeber auch hier darauf hingewiesen hat, dass diese Bestimmung im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche enthalte (BR-Drucks. 306/06, S. 39).
34
In § 30 AVBGasV findet sich eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. Zur Begründung heißt es: Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, sei es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und -verweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen (BRDrucks. 77/79, S. 64). Das bedeute nicht, dass der Kunde das Recht verliere, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er solle dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (BR-Drucks. 77/79, aaO).
35
e) Einer derartigen ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen , dass theoretisch unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandenen vertraglichen Regelungslücke in Betracht gekommen wären (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 80 f.; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter III 1 c mwN; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317 mwN; vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 43). Die vorstehend aus einer objektiv-generalisierenden Abwägung der gegenseitigen Interessen und den Erfordernissen einer funktionierenden Energiewirtschaft entwickelte, die Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel begrenzende Regelung stellt, was entscheidend ist, eine für beide Seiten zumutbare Lösung dar. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt im Übrigen nicht voraus, dass sich für jede Einzelheit der "technischen" Ausgestaltung der Vertragsergänzung konkrete Anhaltspunkte im Willen oder in den Erklärungen der Vertragsparteien nachweisen lassen (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 81).
36
4. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:
37
Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beendigung des Vertrages den Preiserhöhungen widersprochen. Während der gesamten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.
38
Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 somit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

III.

39
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 10 S 66/10 -

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.