Landgericht Landshut Endurteil, 09. Mai 2018 - 73 O 1526/17

bei uns veröffentlicht am09.05.2018

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer - unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) im Tarif A) die Erhöhungen zum 01.01.2014 um 25,56 €, zum 01.01.2015 um 24,08 € und zum 01.01.2017 um 51,38 €,

b) im Tarif B) die Erhöhung zum 01.01.2017 um 11,64 €

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.174,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.01.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu verzinsen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 746,73 € freizustellen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.905,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine beklagtenseits vorgenommene Prämienerhöhung im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine private Krankenversicherung. Diese setzt sich zusammen aus den Tarifen A) und B). Die Beklagte erhöhte mit Schreiben vom November 2013 die Monatsbeiträge im Tarif A) um 25,56 € (vgl. Anlagen K 1, K 2), mit Schreiben vom November 2014 mit Wirkung vom 01.01.2015 um 24,08 € (vgl. Anlagen K 3, K 4) und durch Schreiben vom November 2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 um 51,38 € (vgl. Anlagen K 5, K 6). Ferner erhöhte die Beklagte im Tarif B) die Monatsbeiträge durch Schreiben vom November 2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 um 11,64 € (vgl. Anlagen K 5, K 6). Den Erhöhungen war seitens der Treuhänder zugestimmt worden. Die erhöhten Beiträge wurden in der Folge bis einschließlich Juni 2017 vom Konto des Klägers eingezogen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2016 forderte der Kläger die Beklagte erstmals zur Anerkennung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen auf und verlangte die Rückzahlung der aufgrund der Prämienerhöhung zusätzlich bezahlten Beträge (Anlage K7).

Für die Beklagte war als Treuhänder im Sinne des § 12 b VAG a.F. vom 01.08.1996 bis zu seinem Tode am 30.10.2014 Herrn Dipl.-Math. R.Ka tätig. Dieser nahm über die Treuhändertätigkeit hinaus aufgrund der Treuhändervereinbarung Prüfungen von Rechnungsgrundlagen neu entwickelter Tarife der Beklagten gegen Vergütung vor. In der als Anlage K 17 vorgelegten Treuhändervereinbarung zwischen der Vorgängerin der Beklagten und Herrn Ka vom 29.07.1996 heißt es unter Punkt 4, 2. Absatz:

„Darüber hinaus wird vereinbart, dass der Treuhänder auch bei neu entwickelten, nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tarifen die Festlegung der Rechnungsgrundlagen nach denselben Grundsätzen prüft, wenn das für Produktentwicklung zuständige Vorstandsmitglied oder der verantwortliche Aktuar darum ersucht.“

Hinsichtlich der Beitragserhöhung ab dem 01.01.2015 konnte Herr Ka infolge seiner Erkrankung keine Zustimmungserklärung mehr abgeben. Am 08.10.2014 schloss die Beklagte daher mit dem neuen Treuhänder, Herrn G.Kl, eine Treuhandvereinbarung, in welcher in Ziffer 3. geregelt ist:

„3. Der Treuhänder erklärt sich über seine Treuhändertätigkeit hinaus bereit, auf Wunsch der - Krankenversicherung AG auch die Kalkulationen von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen.“

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Prämienerhöhung sei unwirksam. Aus diesen Gründen fordert er von der Beklagten die Rückzahlung der auf die Erhöhung gezahlten Prämienanteile zzgl. hieraus gezogener Nutzungen. Es wird vorgetragen, dass die Treuhänder Ka und Kl nicht unabhängig im Sinne des § 203 Abs. 3 VVG gewesen seien. Sie hätten mehr als 30% ihrer Einkünfte von der Beklagten bezogen, so dass wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei. Auch würde die Einbindung beider Treuhänder in die Erstprüfung von neuen Tarifen (nebst anderen Tätigkeiten wie die Bearbeitung von Beschwerden sowie die Mitarbeit an der Auswahl von Sachverständigen) der Annahme einer Unabhängigkeit der Treuhänder entgegenstehen. In den zitierten Klauseln der beiden Treuhänderverträge sei jeweils ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 157 VAG zu sehen. Auch stünde beim Zeugen Kl einer Unabhängigkeit entgegen, dass dieser die Zustimmung zur Erhöhung der Beiträge ab 01.01.2015 vor Ausübung seiner Prüfungstätigkeit erteilt habe, was sich aus den vorgelegten Rechnungen ergeben würde.

Hierauf würde es noch nicht einmal ankommen, da die Beitragsanpassungsschreiben bereits formell unwirksam seien, da die Erhöhung unzureichend und lediglich formelhaft begründet worden sei, weil nur standardisierte Formblätter benutzt worden seien, die keine Ausführungen zu den Verhältnissen im Erhöhungsjahr beinhalten und auch keine Differenzierung nach Tarifgruppen vornehmen würden.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer - unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) im Tarif A) die Erhöhung zum 01.01.2014 um 25,56 €, zum 01.01.2015 um 24,08 € und zum 01.01.2017 um 51,38 €,

b) im Tarif B) die Erhöhung zum 01.01.2017 um 11,64 €,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.174,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu zahlen,

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.01.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat,

b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu verzinsen hat,

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 891,31 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Beitragserhöhungen nicht zu beanstanden seien. Die Zustimmung der Treuhänder Kl und Ka zu den Beitragserhöhungen begegne keinen Bedenken, nachdem auch die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) unstreitig keine Bedenken erhoben hat. Die Unabhängigkeit beider Treuhänder sei gegeben gewesen, sonstige Anstellungs- oder Dienstverhältnisse hätten nicht bestanden. Für die Frage der Unabhängigkeit käme es weiterhin alleine auf die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 157 VAG an, weshalb eine gesonderte zivilgerichtliche Überprüfung nicht mehr durchgeführt werden könne. Auch die Prüfung der Erstkalkulation von neuen Tarifen würde nicht gegen die Unabhängigkeit des Treuhänders sprechen. Dies sei gängige Praxis in der Versicherungsbranche und solle sicherstellen, dass im Falle einer Prämienanpassung der Treuhänder nicht die Erstkalkulation beanstande. Dies sei unbedenklich, da der Treuhänder diese Prüfung später ohnehin durchzuführen habe. Dieser Erstbefassung sei nur eine vorgelagerte Prüfung, welche der Treuhänder im Rahmen der Prämienerhöhungsüberprüfung ohnehin zur Vorbereitung seiner Zustimmung vornehmen müsse.

Die Beklagte beruft sich ferner auf Verwirkung, der Kläger habe durch die Zahlung der erhöhten Beiträge bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie den restlichen Akteninhalt.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 06.03.2018 stattgefunden. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich und hat daher auch nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere besteht hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Feststellungsantrag zu 1. ist dies der Fall, da zwischen den Parteien im Streit steht, ob die vier streitgegenständlichen Beitragserhöhungen wirksam sind und dem Kläger ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Höhe seiner Beitragsverpflichtungen zusteht. Auch ist der Feststellungsantrag zu 3. trotz grundsätzlich vorrangiger Möglichkeit der Leistungsklage zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Versicherer auch auf einen rechtskräftig gewordenen Feststellungstitel in entsprechende Nutzungen an den Kläger ohne weiteren Leistungsrechtsstreit auskehren wird.

II.

Die Klage ist auch bis auf einen geringfügigen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2014, 01.01.2015 und 01.01.2017 waren unwirksam. Der Kläger kann daher die entsprechende Feststellung (Klageantrag zu 1.), Rückzahlung der überzahlten Beiträge (Klageantrag zu 2.), sowie die Herausgabe der gezogenen Nutzungen (Klageantrag zu 3.) verlangen.

1. Es bestehen seitens des Gerichts bereits Bedenken, ob die Beklagte in ihren jeweiligen Erhöhungsmitteilungen die hierfür vorliegenden materiellen maßgeblichen Gründe an den Kläger in ausreichender Weise im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG, also in für diesen nachvollziehbarer Weise, mitgeteilt hat. Lediglich formelhafte Verweise auf gesteigerte medizinische Kosten sind hierfür nicht ausreichend, da dem Versicherungsnehmer hierdurch keine Plausibilitätskontrolle der Rechtsmäßigkeit der Beitragsanpassung ermöglicht wird. Die Frage, ob die Mitteilungen der Beklagten in ihren jeweiligen Beitragserhöhungsschreiben (Anlagen K 3, K 4 und K 6) diesen Anforderungen genügen, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da die Beitragserhöhung zumindest aus anderen Gründen unwirksam ist (s.u.). Recht zu geben ist der Beklagten allerdings dahingehend, dass eine Mitteilung des Namens und der Anschrift des zuständigen Treuhänders in den Begründungsschreiben nicht erforderlich ist. Hierfür findet sich im Gesetzeswortlaut keinerlei Anknüpfungspunkt.

2. Die Beitragserhöhungen waren unwirksam, da Zustimmungen eines unabhängigen Treuhänders gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 12 b Abs. 3 Satz 1 VAG a.F., 157 Abs. 1 Satz 1 VAG n.F. nicht vorlagen.

a) Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders ist im Zivilrechtsstreit entgegen der Ansicht der Beklagten überprüfbar. Bei ihr handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, die im Zivilrechtsstreit in vollem Umfang zu überprüfen ist, soweit der Sachvortrag der Parteien hierzu Anlass bietet (LG Berlin, Urteil vom 10.01.2018, Az. 23 O 78/16, vorgelegt als Anlage K 15)

Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, in welchem eben nicht nur von einem „formal bestellten“ Treuhänder die Rede ist, dessen Unabhängigkeit ausschließlich im Bestellungsverfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüfbar ist, sondern ausdrücklich von einem unabhängigen Treuhänder (vgl. LG Berlin a.a.O.). Weiterhin ist eine derartige Überprüfbarkeit vom Sinn und Zweck der Vorschrift her geboten. Im Zuge der Deregulierung wurde die materielle Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung von der Aufsichtsbehörde auf den Treuhänder als externe Prüfungsinstanz vor Inkrafttreten der Erhöhung delegiert. Diese Prüffunktion kann der Treuhänder lediglich dann erfüllen, wenn er tatsächlich unabhängig ist und der Versicherungsnehmer auch die Gelegenheit erhält, dies gerichtlich überprüfen zu lassen, insbesondere, da die Auswahl und Bestellung des Treuhänders durch den Versicherer erfolgt, er muss zuvor gegenüber der Aufsichtsbehörde lediglich benannt werden, § 157 Abs. 2 Satz 1 VAG. Rein durch eine behördliche Kontrolle lässt sich die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht gewährleisten, da eine laufende Überprüfung der Treuhänder nicht vorgesehen ist. Die Aufsichtsbehörde kann lediglich nach § 157 Abs. 2 VAG dann eingreifen, wenn ihr (zufällig) Tatsachen bekannt sind oder bekannt werden, die gegen die Unabhängigkeit sprechen. Aufgrund des verfassungsgerichtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes ist eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung daher erforderlich (vgl. LG Berlin, a.a.O.).

Die von Seiten der Beklagten hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Letztendlich würde dies darauf hinauslaufen, dass die tatbestandliche Voraussetzung der Unabhängigkeit übergangen bzw. ignoriert wird. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes, wonach die Zustimmung eben durch einen tatsächlich unabhängigen Treuhänder zu erfolgen hat, ist eben die Unabhängigkeit als ein zwingendes formelles Merkmal für die Wirksamkeit einer Beitragserhöhung bzw. -anpassung anzusehen, also als eines, das kumulativ neben den materiellen Voraussetzungen vorliegen muss.

Die Argumentation der Beklagten, dass von einer Unabhängigkeit zumindest dann zwingend auszugehen sei und diese auch gerichtlich nicht mehr zu überprüfen sei, wenn die Beitragserhöhung materiell rechtmäßig ist und deshalb jeder (also auch jeder nicht unabhängige) Treuhänder zur Zustimmung verpflichtet ist, überzeugt aus demselben Grund ebenso wenig. Seitens des Gesetzgebers wurde im Zuge der Deregulierung ein formalisiertes Verfahren eingeführt, wobei gerade die Formalisierung dem Schutz des Versicherungsnehmers dienen soll und an welches deshalb strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein Kausalitätserfordernis für die fehlende Unabhängigkeit ist im Gesetzeswortlaut gerade nicht vorgesehen und würde auch dem Schutz des Versicherungsnehmers, der durch die Regelung gerade bezweckt werden soll, zuwiderlaufen, da in diesem Fall zu Ende gedacht nicht nur die Unabhängigkeitsvoraussetzung gegenstandslos wäre, sondern die Zustimmung an sich.

Soweit im Schriftsatz vom 13.04.2018 argumentiert wird, dass es sich bei der Ablehnung eines Treuhänders nach Benennung und bei der Abberufung eines Treuhänders um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG handelt und eine Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichtsbarkeit alleine bereits deshalb ausscheidet, weil die Unabhängigkeit eine Frage des Aufsichtsrechts ist (und damit eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte), ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verhältnis der Parteien untereinander ist unstreitig privatrechtlicher Natur. Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders ist zwingende formale Voraussetzung für eine Prämienanpassung. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des Versicherungsnehmers ist es nach Ansicht des Gerichts nicht vereinbar, zunächst bei der Aufsichtsbehörde eine Abberufung des Treuhänders anzustrengen, bei deren eventueller Ablehnung den Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten und im Anschluss danach noch gegebenenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Versicherer auf sich zu nehmen. Der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme des Begriffes der Unabhängigkeit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser eine formelle Prämienanpassungsvoraussetzung darstellt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet vorliegend eine Überprüfung durch die Zivilgerichte im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung.

b) Weder der Treuhänder Ka noch der Treuhänder Kl waren unabhängig im Sinne der §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 12 b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VAG a.F., 157 Abs. 1 VAG n.F.. Die nach ihren Zustimmungen durchgeführten Beitragsanpassungen sind daher unwirksam. Hierbei kann die Frage nach der wirtschaftlichen Abhängigkeit dahinstehen, so dass auch die im Schrifttum diskutierte Frage, ob hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichte zwischen wirtschaftlicher Unabhängigkeit und institutioneller Unabhängigkeit zu unterscheiden ist, hier dahinstehen kann. Denn sowohl der Treuhänder Ka wie auch der Treuhänder Kl sind jedenfalls deshalb nicht als von der Beklagten unabhängig anzusehen, da sie sich in den Ziffern 4. bzw. 3. ihrer jeweiligen Treuhändervereinbarung gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet hatten, über ihre eigene Treuhändertätigkeit hinaus auch die Prüfung der Rechtsgrundlagen bzw. Kalkulationen für neu entwickelte Tarife zu übernehmen (vgl. LG Berlin, a.a.O., dort S. 11).

Was unter treuhänderischer Unabhängigkeit zu verstehen ist, ist in § 157 VAG n.F. (bzw. § 12 b Abs. 3 Satz 1 VAG a.F.) explizit geregelt. Hier ist insbesondere Voraussetzung, dass der Treuhänder keinen anderweitigen Dienstvertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat. Vorliegend ist von einem solchen anderen Dienstvertrag bei beiden Treuhändern auszugehen. Denn die in den Ziffern 4. bzw. 3. der jeweiligen Vereinbarung über die Tätigkeit als Treuhänder festgelegte Tätigkeit der Überprüfung der Kalkulation der Erstprämie ist nicht Bestandteil der originären Treuhändertätigkeit (Überprüfung der Prämienanpassung). Denn auch wenn der Treuhänder implizit die Erstkalkulation zu überprüfen hat, so ist der Prüfungsumfang doch ein anderer. Auch bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung („darüber hinaus“; „über seine Treuhändertätigkeit“) wird deutlich, dass es sich um Leistungen handelt, die nicht mehr von der eigentlichen Treuhändertätigkeit umfasst sind und es sich dabei um darüber hinausgehende Dienstverpflichtungen handelt. Dies ergibt sich im übrigen bereits aus der gesetzlichen Systematik, wonach die Kalkulation neuer Tarife dem Versicherer obliegt (dessen Aktuar, vgl. § 156 VAG), während durch den Treuhänder nur die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung zu prüfen ist (§ 155 VAG).

Auch kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, wie die konkrete Tätigkeit des Treuhänders ausgestaltet war, insbesondere ob der Treuhänder überhaupt die Kalkulation der Erstprämie überprüft hat und ob diese Tätigkeit gesondert vergütet wurde. Aufgrund des stark formalisierten Verfahrens, an welches wie ausgeführt hohe Forderungen zu stellen sind, ist das Gericht der Auffassung, dass bereits eine abstrakte Gefährdung der Unabhängigkeit des Treuhänders ausreicht („böser Schein“), um von einer nicht bestehenden Unabhängigkeit auszugehen, § 157 VAG.

Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagtenseite, bei der Erstprüfung neuer Tarife handele es sich um eine ohnehin zu erledigende und quasi vorgezogene Arbeit für die spätere Überprüfung der Prämienanpassung, überzeugt - unabhängig davon, dass dies mit dem Wortlaut der Vereinbarungen (s.s.) nicht kompatibel ist - auch inhaltlich nicht. So ist zum einen der Prüfungsmaßstab ein anderer. Die Verpflichtung zur Prüfung der Erstkalkulation geht zum einen über das hinaus, was der Treuhänder bei einer späteren Prämienanpassung zu prüfen hat. Zum anderen verträgt sich die Erwartung, dass der Treuhänder sich mit einer Vorabprüfung, die den Qualitätsanforderungen der späteren Prüfung entsprechen muss, für die Zukunft bindet, nicht mit einer autonomen Prüfung der Kalkulation. Der Treuhänder wird hier jedenfalls teilweise zum „Richter in eigener Sache“ (LG Limburg a.d.Lahn, Urteil vom 28.03.2018, Az. 1 O 110/17, vorgelegt als Anlage K 3, dort S. 9/10). Die Beklagte selbst geht von einer Bindung des Treuhänders an seine Erstbewertung aus, woraus aber folgt, dass der Treuhänder entgegen § 12 b Abs. 2 Satz 4 VAG a.F. bzw. entgegen § 155 Abs. 3 Satz 4 VAG n.F. zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet wäre, obwohl er zwischenzeitlich die Fehlerhaftigkeit der Erstprüfung erkannt hat. Dass dies mit dem gesetzgeberisch festgelegten Erfordernis der unabhängigen Überprüfung der Prämienerhöhung im Interesse der Versicherungsnehmer nicht vereinbar ist, liegt auf der Hand.

c) Somit ist von einer Unwirksamkeit der hier streitgegenständlichen Beitragserhöhungen auszugehen.

3. Auf die materielle Wirksamkeit der Erhöhungen, die zwischen den Parteien ebenfalls in Streit steht, kommt es somit nicht an, so dass hier auch kein Beweis zu erheben war.

4. Verwirkung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten. Vorliegend fehlt es bereits an einem Zeitmoment, nachdem der Kläger seine Rückzahlungsansprüche innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens in nicht verjährtem Zeitraum geltend gemacht hat. Auch ein Umstandsmoment ist nicht gegeben. Aus der zunächst beanstandungslosen Zahlung der erhöhten Prämien konnte die Beklagte noch nicht das Vertrauen sicher gewinnen, der Kläger würde die Prämienerhöhung nicht mehr angreifen. Bei der Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders und der damit verbundenen Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung handelt es sich um juristische Spezialmaterie, so dass der Kläger als Laie - wie der Beklagten bekannt - die Rechtswidrigkeit der Prämienerhöhung nicht erkennen konnte.

5. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen verlangen, ebenso gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der Differenz zwischen den erhöhten Beiträgen und dem ursprünglichen Beitrag, wobei die Summe zwischen den Parteien unstreitig ist. Weiterhin steht ihm gemäß § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen zu.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Weiterhin kann der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, nachdem die Beklagte durch die Einschaltung eines nicht unabhängigen Treuhänders in das Prämienerhöhungsverfahren eine Vertragsverletzung begangen hat, zu deren Abwehr die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zulässig war. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt die unbestrittene Schwierigkeit des Rechtsstreits jedoch lediglich einen Gebührensatz von 1,5 (so auch LG Limburg a.d.Lahn, a.a.O.). Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen somit lediglich 746,73 €. Lediglich in diesem Punkt hatte Klageabweisung zu erfolgen.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.

V.

Der Streitwert war gemäß §§ 3 ff. ZPO festzusetzen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Landshut Endurteil, 09. Mai 2018 - 73 O 1526/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Landshut Endurteil, 09. Mai 2018 - 73 O 1526/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Landshut Endurteil, 09. Mai 2018 - 73 O 1526/17 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung


(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsa

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 155 Prämienänderungen


(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung


(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit d

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung


(1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Dem Verantwortlichen Aktuar oblieg

Referenzen

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.

(1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es,

1.
sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs, insbesondere der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 160 erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden; dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und
2.
unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); dies gilt nicht für kleinere Vereine im Sinne des § 210.
§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen

1.
der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und
2.
die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen

1.
der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und
2.
die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.