Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Dez. 2014 - 7 U 155/14

published on 04/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Dez. 2014 - 7 U 155/14
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2014 - 18 O 82/14 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 14.982,88 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Umwandlungsverlangens der Klägerin gemäß § 167 VVG.
Die am … geborene Klägerin schloss mit der Beklagten zum 1.12.1996 einen Rentenversicherungsvertrag (Versicherungsschein Nr. …, Anlage B 1, Bl. 57 f. d.A.), dem die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 59 ff. d.A.) zugrunde lagen. Die Versicherungsprämie war monatlich zu zahlen. Die Versicherungsperiode entsprach der Prämienzahlungsweise.
Mit Telefax vom 5.3.2012, 9.54 Uhr, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Umwandlung in eine Rentenversicherung, wobei sie zugleich erklärte, unwiderruflich auf die Kapitalisierung der Versicherung zu verzichten (Anlage K 1 und K 2, Bl. 7 f. d.A.). Bereits zuvor hatte ein Rechtsanwalt im Auftrag der Klägerin einen Eigeninsolvenzantrag beim Amtsgericht … gestellt. Mit Beschluss vom 6.3.2012, 16 Uhr bestimmte das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalter wirksam sind (Anlage K 3, Bl. 9 f. d.A.). Dieser Beschluss ging der Beklagten am 8.3.2012 zu. Mit Beschluss vom 2.5.2012 eröffnete das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und ernannte den bis dahin vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter (Anlage K 4, Bl. 11 f. d.A.). Mit Schreiben vom 31.7.2013 erklärte der Insolvenzverwalter die Kündigung des Versicherungsvertrages und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes einschließlich Überschussbeteiligung (Anlage K 7 Bl. 23 d.A.), worauf die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 14.982,88 EUR an den Insolvenzverwalter auszahlte. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 23.8.2013 darauf hin, dass der Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht widersprochen werden könne, weil die Vertragsanpassung vor Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 6.3.2012 zeitlich nicht möglich gewesen sei (Anlagen K 5, K 6, Bl. 13 ff. d.A.).
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Kündigung des Insolvenzverwalters sei unwirksam gewesen, weil dieser hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe durch ihr Schreiben vom 5.3.2012 die Voraussetzungen für eine Umwandlung gemäß § 167 VVG geschaffen. Da gemäß § 167 Satz 1 VVG der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung verlangen könne, liege auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Fortführung des Versicherungsvertrages Nr. … als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO ihr einen Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Versicherungsvertrag sei in die Insolvenzmasse gefallen, weil vor Anordnung der Verfügungsbeschränkung am 6.3.2012 bzw. vor Insolvenzeröffnung am 2.5.2012 kein Pfändungsschutz eingetreten sei. Der Versicherungsvertrag sei daher durch die Kündigung des Insolvenzverwalters und Auszahlung des Rückkaufswertes erloschen, so dass ein Anspruch auf Umwandlung des Versicherungsvertrages nicht mehr bestehe. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Umwandlungsverlangen, welches nach Eingang eines Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht gestellt werde, sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
10 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.8.2014 (NZI 2014, 960), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
11 
Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Umwandlungsanspruch der Klägerin bereits vor Wirksamwerden ihres Umwandlungsverlangens in die Insolvenzmasse gefallen sei. Der Insolvenzverwalter habe die Versicherung trotz des von der Klägerin erklärten Verzichts auf eine Kapitalisierung wirksam kündigen können, weil dieser nach dem Vorrang des Grundsatzes der bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 851 Abs. 2 ZPO nicht an den Verzicht gebunden gewesen sei. § 167 VVG gewähre dem Versicherungsnehmer nach überwiegender Auffassung einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages gemäß § 145 ff. BGB. Auch nach Zugang des Umwandlungsverlangens bestehe der Versicherungsvertrag zunächst mit seinem ursprünglichen Inhalt weiter. Erst die Annahme des in dem Umwandlungsverlangen liegenden Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer führe zum Abschluss des Änderungsvertrages und zum Beginn des Pfändungsschutzes. Vorliegend sei es aufgrund des vom Insolvenzgericht ausgesprochenen Verfügungsverbots und der entsprechenden Bekanntgabe an die Beklagte nicht mehr zur Annahme des Angebots auf Abschluss des Änderungsvertrages gekommen. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf Umwandlung gemäß dem Wortlaut des § 167 VVG lediglich zum Ende der Versicherungsperiode (hier: 31.3.2012) bestehe.
12 
Auch die Gegenauffassung, in dem Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmer sei ein Gestaltungsrecht zu erblicken, führe zu keinem anderen Ergebnis.
13 
Im vorliegenden Fall sei das Umwandlungsverlangen der Klägerin, gestellt nach der eigenen Insolvenzantragstellung und am Vortag der Anordnung der Verfügungsbeschränkungen durch das Insolvenzgericht, jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam.
14 
Mit ihrer Berufung greift die Klägerin das landgerichtliche Urteil vollumfänglich an.
15 
Sie führt aus, dass nach dem Wortlaut des § 167 VVG der Versicherungsnehmer die Umwandlung jederzeit verlangen könne. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber in Kauf genommen habe, dass ein entsprechendes Verlangen auch noch kurz vor der Anordnung insolvenzgerichtlicher Verfügungen gestellt werde. Ein Rechtsmissbrauch könne nicht angenommen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich zudem, dass die Gleichstellung von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen mit gesetzlichen Rentenleistungen und Versorgungsbezügen hinsichtlich des Pfändungsschutzes bezweckt sei. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion habe daher erst zum Zeitpunkt der Pfändung zu bestehen.
16 
Die Klägerin beantragt:
17 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.8.2014 wird abgeändert.
18 
2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Fortführung des Versicherungsvertrages Nr. … als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c Abs. 1 ZPO ihr eine Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass vorliegend eine Vertragsumwandlung bzw. ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Klägerin vor Erlass der Verfügungsbeschränkung nicht wirksam geworden seien. Nach Auffassung der Beklagten ist das Umwandlungsverlangen der Klägerin auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil diese mit ihrem eigenen Insolvenzantrag zum Ausdruck gebracht habe, dass sie vom Vorliegen der Insolvenzreife ausgehe und ihr Vermögen dem Insolvenzverwalter „übergeben“ wolle. Dem widerspreche es, wenn noch nach der Insolvenzantragstellung wesentliche Teile aus dem insolvenzreifen Vermögen wieder herausgelöst werden könnten.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
23 
Mit Beschluss vom 1.10.2014 (Bl. 103 ff. d.A.) hat der Senat der Klägerin für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt.
24 
Nach entsprechender Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 6.11.2014 (Bl. 180 f. d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin zur Einreichung von Schriftsätzen festgesetzt, § 128 Abs. 2 ZPO.
II.
25 
Die nach der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren rechtzeitig erhobene und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
26 
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
1.
27 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag durch die wirksame Kündigung des Insolvenzverwalters beendet worden ist.
a)
28 
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kündigung des Insolvenzverwalters der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 5.3.2012 (Anlage K 1 und K 2, Bl. 7 f. d.A.) erklärte Verzicht auf „die Kapitalisierung der Lebensversicherung“ nicht entgegensteht. Sollte mit diesem Verzicht ein Abtretungsausschluss, ein Ausschluss des Kündigungsrechts bzw. ein versicherungsvertragliches Verwertungsverbot eingetreten sein, wäre der Insolvenzverwalter hieran in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 851 Abs. 2 ZPO nicht gebunden (vgl. insoweit zum Kündigungsausschluss bei einer Kapitallebensversicherung: BGH VersR 2012, 299).
b)
29 
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass § 167 Satz 1 VVG nach überwiegender Ansicht für den Versicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages begründet (vgl. hierzu auch die Nachweise im angefochtenen Urteil unter I.1. der Entscheidungsgründe sowie Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 5). Die Gegenmeinung, welche in dem Umwandlungsverlangen die Ausübung eines Gestaltungsrechts des Versicherungsnehmers sieht oder dies - aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht - zumindest so „qualifizieren“ will (vgl. Dietzel, NZI 2014, 962), dürfte im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Wirksamkeit des Umwandlungsverlangens und damit der Pfändungsschutz vorliegend auch bei Annahme eines Gestaltungsrechts nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Zuganges des vorläufigen Verfügungsverbotes des Insolvenzgerichtes hätte eintreten können.
aa)
30 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493) klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 851c Abs. 1 ZPO erst dann eingreife, wenn dessen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen und ein Pfändungsschutz dann nicht mehr eingreifen könne, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorlägen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits gepfändet seien. Im Falle des § 167 VVG stehe eine Pfändung dann nicht entgegen, wenn die Wirkung der Umwandlung erst ab einem späteren Zeitpunkt eintrete, sofern der Eintritt der Umwandlung aufgrund der Vertragslage bereits feststehe (BGH a.a.O., Rn. 22).
bb)
31 
Wie sich bereits aus dem Klagantrag der Klägerin, aber auch aus dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Hinweis auf den Inhalt des zwischen den Parteien ursprünglich abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages ergibt, lagen die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO weder vor noch nach der Umwandlungserklärung der Klägerin vor.
32 
In dem 1996 abgeschlossenen privaten Altersrentenversicherungsvertrag ist eine Rentenzahlung ab 1.12.2027 und damit vor Beginn des 60. Lebensjahres (vgl. 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) der Klägerin vereinbart. Um die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erfüllen, hätte es also einer entsprechenden Vertragsänderung bedurft. Aufgrund der Vertragslage allein stand daher der Eintritt der Umwandlung bzw. deren Wirkungen noch nicht fest.
33 
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem von der Berufung angeführten und dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 (7 U 184/11, VersR 2012, 1021) zugrundeliegenden Fall, in dem die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt des Zugangs der Umwandlungserklärung des Versicherungsnehmers vorlagen bzw. geschaffen waren. Dies sowie die Tatsache, dass der Versicherer im dortigen Fall dem Versicherungsnehmer bereits vor der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen (und noch vor dem auch in jenem Fall gestellten Eigeninsolvenzantrag des Versicherungsnehmers) die Umwandlung des Versicherungsvertrages zum Ende der Versicherungsperiode schriftlich bestätigt hatte, waren die Gründe, weshalb der Senat in der damaligen Entscheidung die Frage dahinstehen lassen konnte, ob § 167 Satz 1 VVG einen Anspruch oder ein Gestaltungsrecht gewährt.
c)
34 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sprechen auch nicht die besseren Argumente dafür, den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO für die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits ab Zugang des Umwandlungsverlangens beim Versicherer eingreifen zu lassen (so aber Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 14 m.w.N.). Zwar ist richtig, dass - bei Annahme eines schuldrechtlichen Umwandlungsanspruchs - der Versicherungsnehmer nicht allein bestimmen kann, wann die Umwandlung durch Änderungsvertrag vollzogen wird.
35 
Dies rechtfertigt jedoch nicht, vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abzusehen. Dieser stellt mit dem Ende der laufenden Versicherungsperiode auf einen feststehenden Zeitpunkt ab und gewährleistet hierdurch Rechtssicherheit. Dies dient den Interessen beider Beteiligten. Der Versicherer erhält den notwendigen zeitlichen Vorlauf und erspart sich gegebenenfalls Zwischenabrechnungen. Der Versicherungsnehmer kann den Umwandlungsantrag auch noch kurz vor Ablauf der Versicherungsperiode einreichen. Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Umwandlung des Vertrages vor, kann die Annahmeerklärung des Versicherers aus zeitlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Versicherungsperiode erfolgen, so wirkt der Änderungsvertrag auf das Ende der Versicherungsperiode zurück (Reiff a.a.O. Rn. 13).
2.
36 
Nachdem die Beklagte dem Umwandlungsverlangen der Klägerin vor Erlass der Verfügungsbeschränkungen und auch bis zum Eingang der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht entsprochen hatte, besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach wirksamer Beendigung des Versicherungsvertrages nicht mehr.
37 
Es kann daher auch dahinstehen, ob die Stellung des Umwandlungsverlangens vorliegend rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
III.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39 
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Im Hinblick darauf, dass die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei einem Umwandlungsverlangen gemäß § 167 VVG der Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO eintritt, umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ist die Revision vorliegend gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 15/12/2011 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2011 (16 O 594/10) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Streith
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Annotations

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.