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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 24.10.2022

(1) Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwaltung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verordnungen: 1. Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchführungsverordnung, 2. Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung, 3. Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung, 4. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung, 5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung 6. Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung, 7. Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung, 8. Alkopopsteuergesetz, 9. Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

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